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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 256/20 Urteil Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Verstoß - Aussetzung - Zuschlag

Obsah (6)§ 5§ 4§ 6§ 3§ 22§ 7

Tarifliche

tarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Verstoß - Aussetzung - Zuschlagshöhe - Differenzierung -

tarbeit in Wechselschicht - mehrmalige

tarbeit - einmalige

tarbeit - Tarifauslegung - Getränke-Industrie Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 13.03.2024, 3 Sa 112/20 , das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 275/24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 4. Juni 2020, 5 Ca 811/19, Urteil

gehend BAG,

  1. Juni 2024, 10 AZN 275/24, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
  2. Juni 2020 - 5 Ca 811/19 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für in den Monaten Juni 2019, Juli 2019, August 2019 und September 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden weitere Zuschläge in Höhe von insgesamt 788,42 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 183,53 Euro ab dem
  4. August 2019, aus weiteren 211,40 Euro ab dem
  5. September 2019, aus weiteren 253,03 Euro ab dem
  6. Oktober 2019 und aus weiteren 140,46 Euro ab dem
  7. November 2019, zu zahlen.
  8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe sogenannter "tariflicher

tarbeitszuschläge". Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. August 2016 als Produktionstechniker in einem 4-Schicht-System beschäftigt. Randnummer 3 Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit

dem zwischen dem D. Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland geschlossenen, ab

  1. August 2006 gültigen Manteltarifvertrag Getränke-Industrie - außer Brauereien - in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie Sektkellereien in Hessen vom
  2. Juli 2006 (vgl. Blatt 126 ff. d. A.; im Folgenden Manteltarifvertrag). Randnummer 4 Im Manteltarifvertrag ist unter anderem geregelt: Randnummer 5 … Randnummer 6 § 3 Arbeitszeit Randnummer 7 … Randnummer 8
  3. Zur Abgeltung der im ständigen Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch mit dem regelmäßigen Entgelt bezahlte Freischicht gewährt. Randnummer 9 Beschäftigte, die ständig im Drei-Schicht- Wechsel arbeiten, erhalten für je 30 geleistete

tschichten in diesem System eine Freischicht. Randnummer 10 … Randnummer 11 § 4 Mehr-,

t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Randnummer 12 … Randnummer 13 5. Als

tarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Randnummer 14

  1. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Randnummer 15
  2. Bei regelmäßiger Schichtarbeit kann eine Verschiebung des Zeitraums der

t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entsprechend den Schichtzeiten betrieblich festgelegt werden. Randnummer 16 … Randnummer 17 § 5 Entgelt und Zuschläge für Mehr-,

t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Randnummer 18 1. Für Mehr-,

t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden Zuschläge gezahlt. Für die Errechnung der Zuschläge wird das Stundenentgelt aus der Teilung des Monatsentgeltes durch den in § 3, Ziffer 6 festgesetzten Divisor ermittelt. Randnummer 19 Die Zuschläge betragen: a) für Mehrarbeit 25% b) für

tarbeit im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit 60% c) für

arbeit 1. für einmalige

tarbeit in der Woche 50% 2. für mehrmalige

tarbeit in der Woche 30% 3. für

tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel 25%

  1. d)für Arbeit an Sonntagen 60%
  2. e)für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen 200%
  3. f)für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen sonst arbeitsfreien Tag fallen 100%
  4. g)für Arbeit am 24. und 31.12. über 4 Stunden hinaus 25% Randnummer 20 Die Zuschläge von
  5. c)gelten nicht für das Fahrpersonal. Die Zuschläge von
  6. c)3. gelten nicht für Wächter und Pförtner. Randnummer 21 … Randnummer 22 5. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu zahlen. Die Schmutzzulagen sind in jedem Fall zusätzlich zu den übrigen Zuschlägen zu zahlen. Randnummer 23 … Randnummer 24 7. Durch Betriebsvereinbarung kann abweichend von § 5 Ziffer 1 für den gesamten Betrieb, für Betriebsabteilungen oder Gruppen von Beschäftigten festgelegt werden, dass Mehrarbeit oder Mehrarbeitszuschläge in Freizeit abgegolten werden. Randnummer 25 § 7 Entgeltzahlungsbestimmungen Randnummer 26 … Randnummer 27 1. Die Entgeltzahlung erfolgt monatlich und

träglich. Randnummer 28 … Randnummer 29

  1. Die monatliche Grundvergütung bzw. Abschlagszahlung wird so rechtzeitig überwiesen, dass sie dem Beschäftigten möglichst am Monatsende zur Verfügung steht. Randnummer 30 Soweit Mehrarbeitsstunden oder sonstige zuschlagspflichtige Arbeitsstunden gesondert abgerechnet werden, wird die Restzahlung im darauffolgenden Monat überwiesen. Randnummer 31 Werden Grundvergütung und zuschlagspflichtige Arbeitsstunden zusammen abgerechnet, so muss das Gesamtentgelt für den Beschäftigten spätestens am
  2. Arbeitstag des folgenden Monats verfügbar sein. Randnummer 32 Abweichungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Randnummer 33 … Randnummer 34 § 22 Ausschlussfristen Randnummer 35 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten

Entstehen geltend gemacht werden. Randnummer 36 … Randnummer 37 In der Betriebsvereinbarung 2/2016 "Arbeitszeitregelung im durchgängigen 4-Schicht-System" vom 24. März 2016 (vgl. Blatt 62 ff. d. A.) ist unter anderem geregelt: Randnummer 38 … § 3 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, welche im 4-Schicht-System arbeiten. … § 8 Zuschläge und Schichtfreizeiten Für die Zahlung der Zuschläge für

t-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist § 5 MTV maßgebend. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter für die Arbeit im 4-Schichtsystem pro geleisteten 4-Wochen-Rhythmus 0,5 Arbeitstage gutgeschrieben. Maßgebend ist der Schichtplan. Die Entstehung der Gutschrift wird nicht durch Abwesenheit gehemmt, bei denen der Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Die Gutschrift der tariflichen Schichtfreizeiten und der Freizeit aus dem 4-Schichtsystem gemäß dieser Betriebsvereinbarung erfolgt auf das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters. § 9 Schichtzulage Mitarbeiter welche dauerhaft im 4-Schichtsystem arbeiten, erhalten eine Schichtzulage in Höhe von 42,11 Euro brutto pro Kalenderwoche. … Die Schichtzulage wird bei Tariferhöhungen mit analogem Prozentsatz angepasst. … Randnummer 39 Mit Schreiben der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten vom 13. September 2019 (vgl. Blatt 13 f. d. A.) hat der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem erklären lassen: Randnummer 40 … Herr … hat in der Vergangenheit

tarbeit geleistet, für die er 30%

tarbeitszuschlag erhielt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.03.2018 (Az.: 10 AZR 34/17) entschieden, dass eine tarifliche Regelung, die für

tschichtarbeit einen erheblich niedrigeren Zuschlag vorsieht, als für sonstige

tarbeit, gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb unwirksam ist. Die Unwirksamkeit hat in diesem Fall zur Folge, dass die höheren Zuschläge für sonstige

tarbeit auch für

tschichtarbeit zu zahlen sind. Der MTV sieht für mehrmalige

tarbeit in der Woche einen Zuschlag von 30% und für

tarbeit in Wechselschicht einen Zuschlag von 25% vor. Dahingegen beträgt der Zuschlag für einmalige

tarbeit in der Woche 50%. Das ist eine erhebliche Differenzierung im Sinne des zitierten Urteils des Bundesarbeitsgerichts, sodass Sie verpflichtet sind, die Differenz für die Vergangenheit auszugleichen und auch zukünftig für alle

tarbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 50% zu zahlen. Gemäß der beigefügten Anlagen stehen unserem Mitglied Herrn … für den Abrechnungszeitraum vom 01.06.2019 bis 31.07.2019 noch folgende Gesamtansprüche zu: Nettoansprüche: 592,63 Euro Wir fordern Sie auf, soweit noch nicht geschehen, eine ordnungsgemäße Abrechnung für den vorgenannten Zeitraum zu erstellen. Die ausgewiesenen Forderungen gem. Anlage sind bis zu 27.09.2019 gegenüber unserem o.g. Mitglied zu erfüllen. … Randnummer 41 Dem vorgenannten Schreiben hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten als Anlage jedenfalls eine Berechnung der höheren Zuschläge für den Abrechnungszeitraum

  1. Juni 2019 bis
  2. Juni 2019 (vgl. Blatt 15 d. A.) und für den Abrechnungszeitraum
  3. Juli 2019 bis
  4. Juli 2019 (vgl. Blatt 16 d. A.) beigefügt. Randnummer 42 Mit seiner am
  5. November 2019 eingegangenen, der Beklagten am
  6. November 2019 zugestellten und in der Folge erweiterten Klage hat der Kläger unter Bezugnahme auf die von der Beklagten jeweils erstellten Abrechnungen für in den Monaten Juni 2019, Juli 2019, August 2019 und September 2019 die Zahlung höherer Zuschläge - 50% statt 30% - für von der Beklagten abgerechnete, in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 789,16 Euro brutto nebst Zinsen geltend gemacht. Randnummer 43 Wegen des Vorbringens des Klägers in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
  7. Juni 2020 - 5 Ca 811/19 - Bezug genommen. Randnummer 44 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: Randnummer 45
  8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum Juni 2019 183,74 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
  9. Juli 2019 zu bezahlen. Randnummer 46
  10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum Juli 2019 211,64 Euro netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
  11. August 2019 zu bezahlen. Randnummer 47
  12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum August 2019 253,32 Euro netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
  13. September 2019 zu bezahlen. Randnummer 48
  14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum September 2019 140,46 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
  15. Oktober 2019 zu bezahlen. Randnummer 49 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt: Randnummer 50 Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 51 Wegen des Vorbringens der Beklagten in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
  16. Juni 2020 - 5 Ca 811/19 - Bezug genommen. Randnummer 52 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - hat die Klage mit Urteil vom
  17. Juni 2020 - 5 Ca 811/19 - abgewiesen. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 310 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 53 Der Kläger hat gegen das ihm am
  18. August 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
  19. Juni 2020 - 5 Ca 811/19 - am
  20. September 2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis dahin verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am
  21. November 2020 begründet. Randnummer 54 Wegen der ursprünglichen Begründung der Berufung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
  22. November 2020 (Blatt 354 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 55 Der Kläger beantragt: Randnummer 56
  23. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  24. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 811/19, verurteilt an den Kläger für den Abrechnungszeitraum Juni 2019 183,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  25. Juli 2019 zu bezahlen. Randnummer 57
  26. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  27. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 811/19, verurteilt an den Kläger für den Abrechnungszeitraum Juli 2019 211,64 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  28. August 2019 zu bezahlen. Randnummer 58
  29. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  30. Juni 2020, Aktenzeichen 5 Ca 811/19, verurteilt an den Kläger für den Abrechnungszeitraum August 2019 253,32 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  31. September 2019 zu bezahlen. Randnummer 59
  32. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  33. Juni 2020, Aktenzelchen 5 Ca 811/19, verurteilt an den Kläger für den Abrechnungszeitraum September 2019 140,46 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  34. Oktober 2019 zu bezahlen. Randnummer 60 Die Beklagte beantragt, Randnummer 61 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 62 Wegen der ursprünglichen Begründung des Zurückweisungsantrags wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
  35. Dezember 2020 (Blatt 423 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 63 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 64 A. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Randnummer 65 I. Der Rechtsstreit ist nicht in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
  36. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1109/21 -), wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
  37. März 2023 - 10 AZR 499/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1478/23 -), wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
  38. März 2023 - 10 AZR 587/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1443/23 -), wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
  39. März 2023 - 10 AZR 600/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1422/23 -) oder wegen der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
  40. Mai 2023 - 10 AZR 369/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1823/23 -) auszusetzen. Randnummer 66
  41. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO nur möglich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche einer Einschätzung durch das Gericht bedarf (vgl. BAG,
  42. Dezember 2023 - 10 AZR 416/20 - Rn. 13 mwN). Randnummer 67
  43. In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot ist eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens und dem Aussetzungsinteresse der Beklagten nicht angezeigt. Der Kläger macht mit seiner bei dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein- Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - bereits am
  44. November 2019 eingegangenen und in der Folgezeit erweiterten Klage die Zahlung höherer Zuschläge für in den Monaten Juni 2019, Juli 2019, August 2019 und September 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 789,16 Euro nebst Zinsen geltend. Des Weiteren ist das vorliegende Verfahren aufgrund des Beschlusses vom
  45. März 2021 bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am
  46. Februar 2023 im Verfahren 10 AZR 332/20 bereits ausgesetzt gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG,
  47. Dezember 2023 - 10 AZR 416/20 - Rn. 16). An dieser Abwägungsentscheidung ändert auch die Aufnahme der gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
  48. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 - eingelegten Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1109/21 -) in die sogenannte "Jahresvorschau" des Bundesverfassungsgerichts nichts. Denn in diese Vorschau werden wichtige Verfahren aufgenommen, in denen das Bundesverfassungsgericht im laufenden Jahr eine Entscheidung anstrebt. Nicht sicher ist damit jedoch, ob eine Entscheidung im laufenden Jahr auch tatsächlich getroffen werden kann. Randnummer 68 II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat für jeden streitgegenständlichen Monat die Anzahl der von ihm geleisteten und von der Beklagten mit "

tarbeit 30%" abgerechneten Stunden angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen Bruttostundenlohn mit der geltend gemachten Differenz von 20 Prozentpunkten für die abgerechneten Stunden berechnet. Damit ist die Klage in Bezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere Zuschläge verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. BAG,

  1. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 15 mwN). Randnummer 69 III. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat an den Kläger für die in den Monaten Juni 2019, Juli 2019, August 2019 und September 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 50% - statt 30% - von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts nebst Zinsen zu zahlen. Randnummer 70
  2. Der Manteltarifvertrag gilt für das Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit. Randnummer 71
  3. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 30% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des Manteltarifvertrags. Randnummer 72 a.

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 1 Manteltarifvertrag ist "für einmalige

tarbeit in der Woche" ein Zuschlag von 50%,

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag "für mehrmalige

tarbeit in der Woche" ein Zuschlag von 30% und

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 3 Manteltarifvertrag "für

tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" ein Zuschlag von 25% von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts zu zahlen.

§ 4

Ziffer 5 Manteltarifvertrag gilt als

tarbeit die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Randnummer 73 b. Da es sich bei dem von dem Kläger zwischen 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden um "mehrmalige

tarbeit in der Woche" im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag handelt, hat er

den Regelungen des Manteltarifvertrags für diese nur Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 30% von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Randnummer 74 3. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 30% - von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts steht dem Kläger aber zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge "für

tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 1 Manteltarifvertrag einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. Arbeitnehmer, die "

tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 3 Manteltarifvertrag leisten, und Arbeitnehmer, die "mehrmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die "einmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur dadurch genügt werden, dass der Kläger "für mehrmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag ebenso wie ein Arbeitnehmer, der "einmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 1 Manteltarifvertrag leistet, behandelt wird. Der Kläger hat daher zusätzlich zu dem für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden bereits gezahlten Zuschlag

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag von 30% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 20 % von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts. Randnummer 75 a. Unter Berücksichtigung der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 17 bis Rn. 26 mwN - dargestellten Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für Beschäftigte, die - wie der Kläger - mehrmalige

tarbeit in der Woche leisten, im Manteltarifvertrag Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 ArbZG gerecht werden und die mit der

tarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt. Randnummer 76 aa. Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die Belastungen durch die

tarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch

§ 6Abs. 5 Arb

ZG verdrängt, ist

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 28 mwN) jeweils anhand der betroffenen Arbeitnehmergruppe - hier die Arbeitnehmer, die mehrmalige

tarbeit in der Woche leisten, - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen

tarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne Arbeitnehmergruppen an einem angemessenen Ausgleich fehlt nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 ArbZG der Vorrang verwehrt wird. Randnummer 77 bb. Danach wird § 6 Abs. 5 ArbZG auch im Hinblick auf Beschäftigte, die mehrmalige

tarbeit in der Woche leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt. Randnummer 78

(1)Die vorgenannten Beschäftigten erhalten

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens in

tarbeit geleisteten Arbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 30% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts. Randnummer 79 Dieser Wert erhöht sich nicht um den in § 3 Ziffer 14 Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf eine bezahlte Freischicht. Zum einen steht dem Kläger, da er nicht ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeitet, keine bezahlte Freischicht

§ 3Ziffer 14 Manteltarifvertrag zu.

Zum anderen handelt es sich bei diesem Anspruch, was die gebotene Auslegung des Manteltarifvertrags (zu den Grundsätzen der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 41 mwN) ergibt, nicht um einen spezifischen Ausgleich für durch die

tarbeit entstehende Belastungen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG,

  1. November 2023 - 10 AZR 473/21 - Rn. 30; BAG,
  2. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 31; BAG,
  3. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 30 und Rn. 36; BAG,
  4. Februar 2023 - 10 AZR 379/20 - Rn. 30 und Rn. 36). Jedenfalls kann dies dem Manteltarifvertrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden.

§ 3

Ziffer 14 Satz 1 Manteltarifvertrag wird die bezahlte Freischicht zur "Abgeltung der im ständigen Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen" und nicht für die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens gewährt. Zwar erhalten die Beschäftigten

§ 3

Ziffer 14 Satz 2 Manteltarifvertrag eine Freischicht für je 30 geleistete

tschichten. Anders als bei anderen tariflichen Regelungen, in denen die Freischicht auch bei ständiger

tschichtarbeit gewährt wird (vgl. in diesem Zusammenhang BAG,

  1. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 31 zum Manteltarifvertrag Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz vom
  2. Oktober 2001; BAG,
  3. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 30 und Rn. 36 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Erfrischungsgetränke-Industrie sowie des Getränkefachgroßhandels für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom
  4. März 1998; BAG,
  5. Februar 2023 - 10 AZR 379/20 - Rn. 30 und Rn. 36 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom
  6. März 1989), setzt die Gewährung der bezahlten Freischicht

§ 3

Ziffer 14 Satz 2 Manteltarifvertrag aber voraus, dass die Beschäftigten "ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeiten" und die

tschichten "in diesem System" geleistet werden. Randnummer 80 Dieser Wert erhöht sich auch nicht um den in § 3b Ziffer 1 Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf Altersfreizeit. Dieser knüpft allein an das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer an und steht in keinerlei Zusammenhang mit der Leistung von

tarbeit (vgl. zu einer ähnlichen Regelung in BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 31). Randnummer 81

(2)Der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Zuschlag für mehrmalige

tarbeit in der Woche im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag in Höhe von 30% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts stellt im Rahmen der bei der Beurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums und der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG, 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 26 mwN), eine hinreichende Kompensation für die mit der

tarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben. Randnummer 82 b. Die im Manteltarifvertrag enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen "für

tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 1 Manteltarifvertrag verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen "für

tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 1 Manteltarifvertrag ist nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt. Randnummer 83 aa. Arbeitnehmer, die "

tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "mehrmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "einmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, sind miteinander vergleichbar. Die jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag definierte

tarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr an, die sich - insbesondere durch das Maß an Belastung - von der Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. Das entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen, ist auf der Rechtfertigungsebene zu klären (vgl. dazu insgesamt BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 34). Randnummer 84 bb. Die unterschiedlich hohen Zuschläge "für

tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 1 Manteltarifvertrag führen dazu, dass drei Gruppen von Arbeitnehmern, die in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr arbeiten, ungleich behandelt werden. Randnummer 85 cc. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die "

tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "mehrmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "einmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des Manteltarifvertrags nicht im Wege der Auslegung (zu den Grundsätzen der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 41 mwN) entnehmen. Randnummer 86

(1)

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 40 mwN) sind die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der Belastungen durch regelmäßige

tschichtarbeit und sonstige

tarbeit anzunehmen. Dabei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. Diese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der Regelungsebene aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für sonstige

tarbeit zu rechtfertigen. Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren Randnummer 87

(2)Unter Beachtung dieser Grundsätze wollten die Tarifvertragsparteien mit der Regelung der Zuschläge "für

tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 1 Manteltarifvertrag die Gesundheit der in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr tätigen Arbeitnehmer schützen (vgl. dazu BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 43 mwN). Dieser Zweck stellt

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu ausführlich BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 44 bis Rn. 48 mwN) aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die einmalige

tarbeit in der Woche leisten. Randnummer 88

(4)Unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze lässt sich ein anderer Zweck, den die Tarifvertragsparteien mit der Regelung der Zuschläge "für

tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 1 Manteltarifvertrag verfolgt haben und der die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen könnte, dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Randnummer 89 (a) Zwar vermag der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger

tarbeit eine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen (vgl. BAG,

  1. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 51 unter Bezugnahme auf BAG,
  2. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 52 ff.). Randnummer 90 (b) Der Zweck des Ausgleichs einer schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger

tarbeit hat im Manteltarifvertrag aber keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Randnummer 91 (aa) § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für einmalige

tarbeit in der Woche - neben dem Gesundheitsschutz - dienen. Der Manteltarifvertrag enthält in den Bestimmungen, die die Zuschläge für

tarbeit regeln, auch nicht ein Begriffspaar wie "regelmäßig" und "unregelmäßig", aus dessen Gegenüberstellung sich der damit verbundene weitere Zweck erkennen ließe (vgl. BAG,

  1. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 unter Hinweis auf BAG,
  2. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 53 ff.). Dem Regelungssystem des Manteltarifvertrags lässt sich zwar entnehmen, dass es sich bei der "

tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 3 Manteltarifvertrag um die regelmäßige Form der Arbeit in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr handelt, nicht aber, dass mit "einmaliger

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 1 Manteltarifvertrag ausschließlich unregelmäßige

tarbeit gemeint ist und hieraus folgend mit dem höheren Zuschlag die schlechtere Planbarkeit ausgeglichen werden soll. Entsprechendes gilt für die "mehrmalige

tarbeit in der Woche“

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag. Randnummer 92 (bb)

tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel setzt eine Regelhaftigkeit voraus. Der Begriff der Wechselschicht wird im Tarifvertrag nicht ausdrücklich definiert. In der Zuschlagsregelung des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag wird aber eine Schichtarbeit mit wöchentlichem Wechsel vorausgesetzt. Das knüpft an den Begriff der Schichtarbeit in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung an. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und diese daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird. Die Arbeit muss dabei

einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist. Schichtarbeit ist damit eine regelmäßige Form der

tarbeit. "Regelmäßig“ bedeutet "einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend". Bei typisierender Betrachtung folgt hieraus, dass regelmäßige

tarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige

tarbeit. Das gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige

tarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der

tarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus - vorliegend im wöchentlichen Wechsel - folgen. Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld gegebenenfalls darauf ausrichtet (vgl. insgesamt zu einer wortgleichen Regelung BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 mwN). Randnummer 93 (cc) Nicht erkennbar ist allerdings, dass die "mehrmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag und die "einmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 1 Manteltarifvertrag ausschließlich unregelmäßige Arbeit zur tariflichen

tzeit ist. Es fehlt nicht nur an einer Bezeichnung wie "unregelmäßig". Auch im Übrigen ist aus den Regelungen des Manteltarifvertrags nicht ersichtlich, dass mehrmalige und einmalige

tarbeit in der Woche nicht regelmäßig oder sogar dauerhaft anfallen können. Der Manteltarifvertrag beschränkt insoweit weder in den allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit in § 3 Manteltarifvertrag noch in den speziellen Bestimmungen über die

tarbeit und deren Ausgleich in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag und in § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Manteltarifvertrag die Gestaltungsfreiheit für den Arbeitgeber bzw. die Betriebsparteien hinsichtlich der Arbeitszeitmodelle. Insbesondere ist danach nicht ausgeschlossen, dass ständige oder wiederkehrende

tarbeit außerhalb von Wechselschicht entweder im Rahmen eines anderen Schichtmodells, außerhalb eines Schichtsystems und in Bezug auf die "mehrmalige

tarbeit in der Woche"

§ 5Ziffer 1 Satz 3 Buchst.

c Nr. 2 Manteltarifvertrag sogar als Dauernachtarbeit außerhalb von Wechselschicht anfällt. Eine solche Arbeitszeitgestaltung ist regelmäßig und planbar. Eine Beschränkung der mehrmaligen und der einmaligen

tarbeit auf Ausnahmesituationen haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls nicht vorgenommen. Damit ist in allen tariflich vorgesehenen Fällen von

tarbeit im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Manteltarifvertrag regelmäßig auftretende

tarbeit möglich. Auch wenn im streitgegenständlichen Zeitraum keine einmalige

tarbeit angefallen sein sollte, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Normen des Manteltarifvertrags lassen solche Arbeitszeitmodelle zu (vgl. insgesamt zu einer nahezu identischen Regelung BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 mwN). Randnummer 94 (dd) Nichts anderes ergibt sich aus dem langjährigen Begriffsverständnis in der Rechtsprechung zur Differenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare

tarbeit. Dieses ging dahin, "unregelmäßige"

tarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte Belastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 56 mwN). Denn ein solches Begriffsverständnis hat sich in der hier streitgegenständlichen Tarifregelung gerade nicht niedergeschlagen. Randnummer 95 c. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Kläger einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 30% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann bis zum Inkrafttreten einer diskriminierungsfreien Neuregelung nur durch eine Anpassung "

oben" beseitigt werden (vgl. BAG,

  1. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 58 ff. und insbesondere BAG,
  2. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 87 ff., dort insbesondere auch Rn. 91 mwN). Randnummer 96 Die Differenz von 20% reduziert sich nicht um den in § 3 Ziffer 14 Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf eine bezahlte Freischicht. Zum einen steht dem Kläger, da er nicht ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeitet, keine bezahlte Freischicht

§ 3Ziffer 14 Manteltarifvertrag zu.

Zum anderen handelt es sich bei diesem Anspruch - wie oben dargelegt - nicht um einen spezifischen Ausgleich für durch die

tarbeit entstehende Belastungen. Randnummer 97 Die Differenz von 20% reduziert sich auch nicht um die in § 8 Betriebsvereinbarung 2/2016 geregelte Zeitgutschrift und die in § 9 Betriebsvereinbarung 2/2016 geregelte Schichtzulage. Denn sowohl die Zeitgutschrift als auch die Schichtzulage werden für die Arbeit im 4-Schicht-System gewährt und stellen keinen spezifischen Ausgleich für durch die

tarbeit entstehende Belastungen dar. Randnummer 98 4. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Zuschlags für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 30% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts ist auch nicht

§ 22Manteltarifvertrag (teilweise) verfallen.

Randnummer 99 a.

§ 22

Manteltarifvertrag gelten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten

Entstehen geltend gemacht werden. Randnummer 100 b. Eine Forderung ist im Allgemeinen dann entstanden, wenn der von der Norm zu ihrer Entstehung vorausgesetzte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt aber nicht vor Fälligkeit, d.h. nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen (§ 271 BGB) und im Weg der Klage durchsetzen kann (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 65 mwN). Randnummer 101 c

§ 7Ziffer 1 Manteltarifvertrag i

Vm. § 7 Ziffer 3 Satz 1 Manteltarifvertrag erfolgt die Entgeltzahlung monatlich,

träglich grundsätzlich zum Monatsende.

§ 7

Ziffer 3 Satz 2 Manteltarifvertrag wird, soweit Mehrarbeitsstunden oder sonstige zuschlagspflichtige Arbeitsstunden - wie im vorliegenden Fall - gesondert abgerechnet werden, die Restzahlung im darauffolgenden Monat überwiesen.

§ 7

Ziffer 3 Satz 3 Manteltarifvertrag muss, werden Grundvergütung und zuschlagspflichtige Arbeitsstunden zusammen abgerechnet, das Gesamtentgelt für den Beschäftigten spätestens am fünften Arbeitstag des folgenden Monats verfügbar sein. Danach sind die Ansprüche auf die geltend gemachten Zuschläge am letzten Arbeitstag des Folgemonats fällig. Der älteste Anspruch auf Zuschläge, also der auf die Zahlung von Zuschlägen für die im Monat Juni 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden war somit am

  1. Juli 2019 fällig. Randnummer 102 d. Der Kläger hat seine Ansprüche für im Monat Juni 2019 und im Monat Juli 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden mit Schreiben vom
  2. September 2019 - und damit weit vor Fristablauf - gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Diese erstmalige Geltendmachung genügt auch für später entstandene Ansprüche (vgl. BAG,
  3. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 68 ff. mwN. Randnummer 103 5.

alledem stehen dem Kläger weitere Zuschläge für die in den Monaten Juni 2019, Juli 2019, August 2019 und September 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 788,42 Euro zu. Randnummer 104 Diese ergeben sich wie folgt: Randnummer 105 Monat/Jahr der Erbringung der Arbeitsstunden Arbeitsstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr maßgeblicher Stundenlohn in Euro Zuschlag in Prozent abgerechneter Zuschlag in Euro verbleibender Anspruch in Euro 06/2019 50,70 18,12 50 275,81 (nicht 275,60) 183,53 (nicht 183,74) 07/2019 58,40 18,12 50 317,70 (nicht 317,46) 211,40 (nicht 211,64) 08/2019 69,90 18,12 50 380,26 (nicht 379,97) 253,03 (nicht 253,32) 09/2019 38,80 18,12 50 211,07 140,46 Randnummer 106

  1. Vor dem Hintergrund, dass aus dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar ist, dass er sich auf eine Nettoentgeltvereinbarung beruft bzw. eine Klärung der Frage anstrebt, ob und in welcher Höhe die Zuschläge abgabenfrei verlangt werden können, hat das Gericht die angekündigten Anträge - trotz des Zusatzes "netto" - dahingehend verstanden, dass sie auf eine Bruttovergütung gerichtet sind (vgl. in diesem Zusammenhang BAG,
  2. Dezember 2022 - 10 AZR 8/21 - Rn. 34). Dieses Verständnis des Gerichts hat der Kläger durch Klarstellung seiner Anträge bestätigt. Randnummer 107
  3. Dem Kläger stehen aus § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag

Eintritt der Fälligkeit zu.

§ 7

Ziffer 3 Satz 2 Manteltarifvertrags werden die geltend gemachten Zuschläge am letzten Arbeitstag des Folgemonats fällig, sodass der Kläger für Zuschläge für im Monat Juni 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab

  1. August 2019, für im Monat Juli 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab
  2. September 2019, für im Monat August 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab
  3. Oktober 2019 und für im Monat September 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab
  4. November 2019 beanspruchen kann. Randnummer 108 B. Die Kostenentscheidung folgt mit Rücksicht auf die geringfügige Zuvielforderung aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 109 C. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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