tarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Verstoß - Aussetzung - Zuschlagshöhe - Differenzierung -
tarbeit in Wechselschicht - mehrmalige
tarbeit - einmalige
tarbeit - Tarifauslegung - Getränke-Industrie Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 13.03.2024, 3 Sa 112/20 , das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 275/24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 4. Juni 2020, 5 Ca 811/19, Urteil
gehend BAG,
tarbeitszuschläge". Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. August 2016 als Produktionstechniker in einem 4-Schicht-System beschäftigt. Randnummer 3 Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit
dem zwischen dem D. Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland geschlossenen, ab
tschichten in diesem System eine Freischicht. Randnummer 10 … Randnummer 11 § 4 Mehr-,
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Randnummer 12 … Randnummer 13 5. Als
tarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Randnummer 14
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entsprechend den Schichtzeiten betrieblich festgelegt werden. Randnummer 16 … Randnummer 17 § 5 Entgelt und Zuschläge für Mehr-,
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Randnummer 18 1. Für Mehr-,
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden Zuschläge gezahlt. Für die Errechnung der Zuschläge wird das Stundenentgelt aus der Teilung des Monatsentgeltes durch den in § 3, Ziffer 6 festgesetzten Divisor ermittelt. Randnummer 19 Die Zuschläge betragen: a) für Mehrarbeit 25% b) für
tarbeit im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit 60% c) für
arbeit 1. für einmalige
tarbeit in der Woche 50% 2. für mehrmalige
tarbeit in der Woche 30% 3. für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel 25%
träglich. Randnummer 28 … Randnummer 29
Entstehen geltend gemacht werden. Randnummer 36 … Randnummer 37 In der Betriebsvereinbarung 2/2016 "Arbeitszeitregelung im durchgängigen 4-Schicht-System" vom 24. März 2016 (vgl. Blatt 62 ff. d. A.) ist unter anderem geregelt: Randnummer 38 … § 3 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, welche im 4-Schicht-System arbeiten. … § 8 Zuschläge und Schichtfreizeiten Für die Zahlung der Zuschläge für
t-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist § 5 MTV maßgebend. Zusätzlich erhält der Mitarbeiter für die Arbeit im 4-Schichtsystem pro geleisteten 4-Wochen-Rhythmus 0,5 Arbeitstage gutgeschrieben. Maßgebend ist der Schichtplan. Die Entstehung der Gutschrift wird nicht durch Abwesenheit gehemmt, bei denen der Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Die Gutschrift der tariflichen Schichtfreizeiten und der Freizeit aus dem 4-Schichtsystem gemäß dieser Betriebsvereinbarung erfolgt auf das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters. § 9 Schichtzulage Mitarbeiter welche dauerhaft im 4-Schichtsystem arbeiten, erhalten eine Schichtzulage in Höhe von 42,11 Euro brutto pro Kalenderwoche. … Die Schichtzulage wird bei Tariferhöhungen mit analogem Prozentsatz angepasst. … Randnummer 39 Mit Schreiben der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten vom 13. September 2019 (vgl. Blatt 13 f. d. A.) hat der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem erklären lassen: Randnummer 40 … Herr … hat in der Vergangenheit
tarbeit geleistet, für die er 30%
tarbeitszuschlag erhielt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.03.2018 (Az.: 10 AZR 34/17) entschieden, dass eine tarifliche Regelung, die für
tschichtarbeit einen erheblich niedrigeren Zuschlag vorsieht, als für sonstige
tarbeit, gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb unwirksam ist. Die Unwirksamkeit hat in diesem Fall zur Folge, dass die höheren Zuschläge für sonstige
tarbeit auch für
tschichtarbeit zu zahlen sind. Der MTV sieht für mehrmalige
tarbeit in der Woche einen Zuschlag von 30% und für
tarbeit in Wechselschicht einen Zuschlag von 25% vor. Dahingegen beträgt der Zuschlag für einmalige
tarbeit in der Woche 50%. Das ist eine erhebliche Differenzierung im Sinne des zitierten Urteils des Bundesarbeitsgerichts, sodass Sie verpflichtet sind, die Differenz für die Vergangenheit auszugleichen und auch zukünftig für alle
tarbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 50% zu zahlen. Gemäß der beigefügten Anlagen stehen unserem Mitglied Herrn … für den Abrechnungszeitraum vom 01.06.2019 bis 31.07.2019 noch folgende Gesamtansprüche zu: Nettoansprüche: 592,63 Euro Wir fordern Sie auf, soweit noch nicht geschehen, eine ordnungsgemäße Abrechnung für den vorgenannten Zeitraum zu erstellen. Die ausgewiesenen Forderungen gem. Anlage sind bis zu 27.09.2019 gegenüber unserem o.g. Mitglied zu erfüllen. … Randnummer 41 Dem vorgenannten Schreiben hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten als Anlage jedenfalls eine Berechnung der höheren Zuschläge für den Abrechnungszeitraum
tarbeit 30%" abgerechneten Stunden angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen Bruttostundenlohn mit der geltend gemachten Differenz von 20 Prozentpunkten für die abgerechneten Stunden berechnet. Damit ist die Klage in Bezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere Zuschläge verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. BAG,
c Nr. 1 Manteltarifvertrag ist "für einmalige
tarbeit in der Woche" ein Zuschlag von 50%,
c Nr. 2 Manteltarifvertrag "für mehrmalige
tarbeit in der Woche" ein Zuschlag von 30% und
c Nr. 3 Manteltarifvertrag "für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" ein Zuschlag von 25% von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts zu zahlen.
Ziffer 5 Manteltarifvertrag gilt als
tarbeit die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Randnummer 73 b. Da es sich bei dem von dem Kläger zwischen 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden um "mehrmalige
tarbeit in der Woche" im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag handelt, hat er
den Regelungen des Manteltarifvertrags für diese nur Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 30% von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Randnummer 74 3. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 30% - von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts steht dem Kläger aber zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge "für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. Arbeitnehmer, die "
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag leisten, und Arbeitnehmer, die "mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die "einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur dadurch genügt werden, dass der Kläger "für mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag ebenso wie ein Arbeitnehmer, der "einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag leistet, behandelt wird. Der Kläger hat daher zusätzlich zu dem für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden bereits gezahlten Zuschlag
c Nr. 2 Manteltarifvertrag von 30% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 20 % von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts. Randnummer 75 a. Unter Berücksichtigung der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 17 bis Rn. 26 mwN - dargestellten Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für Beschäftigte, die - wie der Kläger - mehrmalige
tarbeit in der Woche leisten, im Manteltarifvertrag Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 ArbZG gerecht werden und die mit der
tarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt. Randnummer 76 aa. Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die Belastungen durch die
tarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch
ZG verdrängt, ist
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 28 mwN) jeweils anhand der betroffenen Arbeitnehmergruppe - hier die Arbeitnehmer, die mehrmalige
tarbeit in der Woche leisten, - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen
tarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne Arbeitnehmergruppen an einem angemessenen Ausgleich fehlt nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 ArbZG der Vorrang verwehrt wird. Randnummer 77 bb. Danach wird § 6 Abs. 5 ArbZG auch im Hinblick auf Beschäftigte, die mehrmalige
tarbeit in der Woche leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt. Randnummer 78
c Nr. 2 Manteltarifvertrag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens in
tarbeit geleisteten Arbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 30% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts. Randnummer 79 Dieser Wert erhöht sich nicht um den in § 3 Ziffer 14 Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf eine bezahlte Freischicht. Zum einen steht dem Kläger, da er nicht ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeitet, keine bezahlte Freischicht
Zum anderen handelt es sich bei diesem Anspruch, was die gebotene Auslegung des Manteltarifvertrags (zu den Grundsätzen der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 41 mwN) ergibt, nicht um einen spezifischen Ausgleich für durch die
tarbeit entstehende Belastungen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG,
Ziffer 14 Satz 1 Manteltarifvertrag wird die bezahlte Freischicht zur "Abgeltung der im ständigen Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen" und nicht für die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens gewährt. Zwar erhalten die Beschäftigten
Ziffer 14 Satz 2 Manteltarifvertrag eine Freischicht für je 30 geleistete
tschichten. Anders als bei anderen tariflichen Regelungen, in denen die Freischicht auch bei ständiger
tschichtarbeit gewährt wird (vgl. in diesem Zusammenhang BAG,
Ziffer 14 Satz 2 Manteltarifvertrag aber voraus, dass die Beschäftigten "ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeiten" und die
tschichten "in diesem System" geleistet werden. Randnummer 80 Dieser Wert erhöht sich auch nicht um den in § 3b Ziffer 1 Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf Altersfreizeit. Dieser knüpft allein an das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer an und steht in keinerlei Zusammenhang mit der Leistung von
tarbeit (vgl. zu einer ähnlichen Regelung in BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 31). Randnummer 81
tarbeit in der Woche im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 2 Manteltarifvertrag in Höhe von 30% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts stellt im Rahmen der bei der Beurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums und der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG, 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 26 mwN), eine hinreichende Kompensation für die mit der
tarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben. Randnummer 82 b. Die im Manteltarifvertrag enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen "für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen "für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag ist nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt. Randnummer 83 aa. Arbeitnehmer, die "
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, sind miteinander vergleichbar. Die jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag definierte
tarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr an, die sich - insbesondere durch das Maß an Belastung - von der Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. Das entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen, ist auf der Rechtfertigungsebene zu klären (vgl. dazu insgesamt BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 34). Randnummer 84 bb. Die unterschiedlich hohen Zuschläge "für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag führen dazu, dass drei Gruppen von Arbeitnehmern, die in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr arbeiten, ungleich behandelt werden. Randnummer 85 cc. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die "
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des Manteltarifvertrags nicht im Wege der Auslegung (zu den Grundsätzen der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 41 mwN) entnehmen. Randnummer 86
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 40 mwN) sind die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der Belastungen durch regelmäßige
tschichtarbeit und sonstige
tarbeit anzunehmen. Dabei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. Diese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der Regelungsebene aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für sonstige
tarbeit zu rechtfertigen. Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren Randnummer 87
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag die Gesundheit der in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr tätigen Arbeitnehmer schützen (vgl. dazu BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 43 mwN). Dieser Zweck stellt
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu ausführlich BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 44 bis Rn. 48 mwN) aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die einmalige
tarbeit in der Woche leisten. Randnummer 88
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag verfolgt haben und der die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen könnte, dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Randnummer 89 (a) Zwar vermag der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger
tarbeit eine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen (vgl. BAG,
tarbeit hat im Manteltarifvertrag aber keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Randnummer 91 (aa) § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für einmalige
tarbeit in der Woche - neben dem Gesundheitsschutz - dienen. Der Manteltarifvertrag enthält in den Bestimmungen, die die Zuschläge für
tarbeit regeln, auch nicht ein Begriffspaar wie "regelmäßig" und "unregelmäßig", aus dessen Gegenüberstellung sich der damit verbundene weitere Zweck erkennen ließe (vgl. BAG,
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag um die regelmäßige Form der Arbeit in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr handelt, nicht aber, dass mit "einmaliger
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag ausschließlich unregelmäßige
tarbeit gemeint ist und hieraus folgend mit dem höheren Zuschlag die schlechtere Planbarkeit ausgeglichen werden soll. Entsprechendes gilt für die "mehrmalige
tarbeit in der Woche“
c Nr. 2 Manteltarifvertrag. Randnummer 92 (bb)
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel setzt eine Regelhaftigkeit voraus. Der Begriff der Wechselschicht wird im Tarifvertrag nicht ausdrücklich definiert. In der Zuschlagsregelung des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag wird aber eine Schichtarbeit mit wöchentlichem Wechsel vorausgesetzt. Das knüpft an den Begriff der Schichtarbeit in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung an. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und diese daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird. Die Arbeit muss dabei
einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist. Schichtarbeit ist damit eine regelmäßige Form der
tarbeit. "Regelmäßig“ bedeutet "einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend". Bei typisierender Betrachtung folgt hieraus, dass regelmäßige
tarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige
tarbeit. Das gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige
tarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der
tarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus - vorliegend im wöchentlichen Wechsel - folgen. Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld gegebenenfalls darauf ausrichtet (vgl. insgesamt zu einer wortgleichen Regelung BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 mwN). Randnummer 93 (cc) Nicht erkennbar ist allerdings, dass die "mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und die "einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag ausschließlich unregelmäßige Arbeit zur tariflichen
tzeit ist. Es fehlt nicht nur an einer Bezeichnung wie "unregelmäßig". Auch im Übrigen ist aus den Regelungen des Manteltarifvertrags nicht ersichtlich, dass mehrmalige und einmalige
tarbeit in der Woche nicht regelmäßig oder sogar dauerhaft anfallen können. Der Manteltarifvertrag beschränkt insoweit weder in den allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit in § 3 Manteltarifvertrag noch in den speziellen Bestimmungen über die
tarbeit und deren Ausgleich in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag und in § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Manteltarifvertrag die Gestaltungsfreiheit für den Arbeitgeber bzw. die Betriebsparteien hinsichtlich der Arbeitszeitmodelle. Insbesondere ist danach nicht ausgeschlossen, dass ständige oder wiederkehrende
tarbeit außerhalb von Wechselschicht entweder im Rahmen eines anderen Schichtmodells, außerhalb eines Schichtsystems und in Bezug auf die "mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag sogar als Dauernachtarbeit außerhalb von Wechselschicht anfällt. Eine solche Arbeitszeitgestaltung ist regelmäßig und planbar. Eine Beschränkung der mehrmaligen und der einmaligen
tarbeit auf Ausnahmesituationen haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls nicht vorgenommen. Damit ist in allen tariflich vorgesehenen Fällen von
tarbeit im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Manteltarifvertrag regelmäßig auftretende
tarbeit möglich. Auch wenn im streitgegenständlichen Zeitraum keine einmalige
tarbeit angefallen sein sollte, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Normen des Manteltarifvertrags lassen solche Arbeitszeitmodelle zu (vgl. insgesamt zu einer nahezu identischen Regelung BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 mwN). Randnummer 94 (dd) Nichts anderes ergibt sich aus dem langjährigen Begriffsverständnis in der Rechtsprechung zur Differenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare
tarbeit. Dieses ging dahin, "unregelmäßige"
tarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte Belastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 56 mwN). Denn ein solches Begriffsverständnis hat sich in der hier streitgegenständlichen Tarifregelung gerade nicht niedergeschlagen. Randnummer 95 c. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Kläger einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 30% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann bis zum Inkrafttreten einer diskriminierungsfreien Neuregelung nur durch eine Anpassung "
oben" beseitigt werden (vgl. BAG,
Zum anderen handelt es sich bei diesem Anspruch - wie oben dargelegt - nicht um einen spezifischen Ausgleich für durch die
tarbeit entstehende Belastungen. Randnummer 97 Die Differenz von 20% reduziert sich auch nicht um die in § 8 Betriebsvereinbarung 2/2016 geregelte Zeitgutschrift und die in § 9 Betriebsvereinbarung 2/2016 geregelte Schichtzulage. Denn sowohl die Zeitgutschrift als auch die Schichtzulage werden für die Arbeit im 4-Schicht-System gewährt und stellen keinen spezifischen Ausgleich für durch die
tarbeit entstehende Belastungen dar. Randnummer 98 4. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Zuschlags für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 30% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts ist auch nicht
Randnummer 99 a.
Manteltarifvertrag gelten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten
Entstehen geltend gemacht werden. Randnummer 100 b. Eine Forderung ist im Allgemeinen dann entstanden, wenn der von der Norm zu ihrer Entstehung vorausgesetzte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt aber nicht vor Fälligkeit, d.h. nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen (§ 271 BGB) und im Weg der Klage durchsetzen kann (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 65 mwN). Randnummer 101 c
Vm. § 7 Ziffer 3 Satz 1 Manteltarifvertrag erfolgt die Entgeltzahlung monatlich,
träglich grundsätzlich zum Monatsende.
Ziffer 3 Satz 2 Manteltarifvertrag wird, soweit Mehrarbeitsstunden oder sonstige zuschlagspflichtige Arbeitsstunden - wie im vorliegenden Fall - gesondert abgerechnet werden, die Restzahlung im darauffolgenden Monat überwiesen.
Ziffer 3 Satz 3 Manteltarifvertrag muss, werden Grundvergütung und zuschlagspflichtige Arbeitsstunden zusammen abgerechnet, das Gesamtentgelt für den Beschäftigten spätestens am fünften Arbeitstag des folgenden Monats verfügbar sein. Danach sind die Ansprüche auf die geltend gemachten Zuschläge am letzten Arbeitstag des Folgemonats fällig. Der älteste Anspruch auf Zuschläge, also der auf die Zahlung von Zuschlägen für die im Monat Juni 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden war somit am
alledem stehen dem Kläger weitere Zuschläge für die in den Monaten Juni 2019, Juli 2019, August 2019 und September 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 788,42 Euro zu. Randnummer 104 Diese ergeben sich wie folgt: Randnummer 105 Monat/Jahr der Erbringung der Arbeitsstunden Arbeitsstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr maßgeblicher Stundenlohn in Euro Zuschlag in Prozent abgerechneter Zuschlag in Euro verbleibender Anspruch in Euro 06/2019 50,70 18,12 50 275,81 (nicht 275,60) 183,53 (nicht 183,74) 07/2019 58,40 18,12 50 317,70 (nicht 317,46) 211,40 (nicht 211,64) 08/2019 69,90 18,12 50 380,26 (nicht 379,97) 253,03 (nicht 253,32) 09/2019 38,80 18,12 50 211,07 140,46 Randnummer 106
Eintritt der Fälligkeit zu.
Ziffer 3 Satz 2 Manteltarifvertrags werden die geltend gemachten Zuschläge am letzten Arbeitstag des Folgemonats fällig, sodass der Kläger für Zuschläge für im Monat Juni 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete Arbeitsstunden Zinsen ab
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.