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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 TaBV 16/23 Beschluss Wahlvorstand - Freistellung von Rechtsanwaltskosten § 20 Abs 3 BetrVG, § 40 Abs

Wahlvorstand - Freistellung von Rechtsanwaltskosten Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zur Pflicht des Arbeitgebers die dem Betriebsrat entstandenen Kosten für einen Rechtsanwalt zu übernehmen. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,

  1. Februar 2023, 3 BV 19/22, Beschluss Tenor
  2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
  3. Februar 2023, Az. 3 BV 19/22, wird zurückgewiesen.
  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 2-5 Rechtsanwaltskosten zu tragen haben, die dem Wahlvorstand für die Betriebsratswahl, die am
  5. Juli 2022 stattgefunden hat, zunächst zur vorgerichtlichen Vertretung und anschließend in zwei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entstanden sind. Randnummer 2 Mit Beschluss vom
  6. Dezember 2020 (9 BV 25/20) setzte das Arbeitsgericht Mainz zur Durchführung einer erstmaligen Betriebsratswahl im (gemeinsamen) Betrieb der Beteiligten zu 2-5, die insgesamt ca. 180 Arbeitnehmer beschäftigten, einen Wahlvorstand ein. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom
  7. November 2021 ( 8 TaBV 20/21 ) die Beschwerde der Beteiligten zu 2-5 zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2-5 am
  8. Februar 2022 förmlich zugestellt; eine Nichtzulassungsbeschwerde legten sie nicht ein. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  9. April 2022, in der Karwoche am
  10. April 2022 übergeben, forderte der Wahlvorstand von den Beteiligten zu 2-5 Auskünfte für die Erstellung der Wählerliste und zur Durchführung der Betriebsratswahl. Er setzte eine Frist bis zum
  11. Mai
  12. Am
  13. Mai 2022 teilte die HR-Managerin S. dem Wahlvorstand auf dessen Nachfrage per E-Mail mit: Randnummer 4 „Hallo zusammen, Randnummer 5 danke für die Erinnerung. Natürlich habe ich Euch nicht vergessen und selbstverständlich erhaltet ihr die erforderlichen Unterlagen. Randnummer 6 Da uns aber nach wie vor das Corona-Thema leider fest im Griff hat und die internen Infektionszahlen und das damit verbundene organisatorische einiges abverlangt und ich zudem die gesamte letzte Woche krank war, kann ich leider auf die Schnelle nicht liefern. Es ist aber realistisch, dass ich Euch die Liste bis 30.05.2022 zur Verfügung stellen kann, da ich bis dahin sicherlich die Rückstände aufgearbeitet habe. Randnummer 7 Ich danke Euch vielmals für Euer Verständnis und wünsche noch einen schönen Mittag“. Randnummer 8 In einer außerordentlichen Sitzung vom
  14. Mai 2022 fasste der Wahlvorstand den Beschluss, die antragstellende Rechtsanwaltskanzlei (Beteiligte zu 1) zu beauftragen, die Beteiligten zu 2-5 aufzufordern, ihm bis zum
  15. Mai 2022, 12:00 Uhr, alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit Schreiben vom
  16. Mai 2022 übersandte die Antragstellerin diese Aufforderung im Namen des Wahlvorstandes an die Beteiligten zu 2-
  17. Mit Anwaltsschreiben vom
  18. Mai 2022 teilten die Beteiligten zu 2-5 der Antragstellerin mit: Randnummer 9 „… Randnummer 10 Zwischenzeitlich hat sich Frau S. per E-Mail (
  19. Mai 2022) an den Wahlvorstand gewendet und mit Blick auf die immer noch bestehenden starken betrieblichen Beeinträchtigungen wegen der Corona-Pandemie und eines persönlichen Krankheitszeitraums mitgeteilt, dass sämtlich erforderlichen Informationen bis spätestens Ende Mai zusammengestellt und dem Wahlvorstand zugeleitet werden. Unsere Mandantin wird die ihr obliegenden Verpflichtungen selbstverständlich erfüllen. Randnummer 11 Im Übrigen bin ich nicht der Ansicht, dass die ursprüngliche Fristsetzung zeitlich angemessen war.“ Randnummer 12 Am
  20. Mai 2022 fasste der Wahlvorstand um 12:50 Uhr den Beschluss, beim Arbeitsgericht Mainz - vertreten von der Antragstellerin - ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging am
  21. Mai 2022 beim Arbeitsgericht Mainz (1 BVGa 2/22) ein; zusätzlich leitete die Antragstellerin am
  22. Mai 2022 ein Hauptsacheverfahren (1 BV 11/22) ein. Am
  23. Mai 2022 übersandte die HR-Managerin dem Wahlvorstand die geforderten Informationen. Deshalb nahm der Wahlvorstand seine Anträge in beiden Beschlussverfahren zurück. Das Arbeitsgericht hat beide Verfahren eingestellt, ohne dass ein Termin stattgefunden hätte, der im einstweiligen Verfügungsverfahren auf den
  24. Mai 2022 anberaumt worden war. Randnummer 13 Die Antragstellerin erstellte am
  25. Juni 2022 eine Kostenrechnung (Nr. 0000000) für die Vertretung des Wahlvorstandes vorgerichtlich sowie im einstweiligen Verfügungsverfahren (1 BVGa 2/22) über einen Gesamtbetrag von € 1.299,
  26. Im Adressatenfeld der Rechnung war nur die Beteiligte zu 2 aufgeführt. Bei einem Gegenstandswert von € 5.000,00, den das Arbeitsgericht festgesetzt hatte, berechnete die Antragstellerin auch eine 1,2-Terminsgebühr, die aufgrund eines Telefongesprächs zwischen den Verfahrensbevollmächtigten entstanden sein soll. Am
  27. Juni 2022 fasste der Wahlvorstand den Beschluss, seine Freistellungsansprüche (1 BVGa 2/22 und 1 BV 11/22) an die Antragstellerin abzutreten. Am
  28. Juli 2022 erstellte die Antragstellerin eine zweite Rechnung (Nr. 0000000) für die Vertretung des Wahlvorstandes im Hauptsacheverfahren (1 BV 11/22) über einen Gesamtbetrag von € 540,
  29. Im Adressatenfeld ist ebenfalls nur die Beteiligte zu 2 aufgeführt, im Betreff heißt es: „ Beschlussverfahren Arbeitsgericht A-Stadt, Az. 1 BV 11/22 “. Die Betriebsratswahl fand am
  30. Juli 2022 statt. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2-5 wählten einen (gemeinsamen) Betriebsrat mit sieben Mitgliedern. Die Wahl wurde nicht angefochten. Randnummer 14 Weil sich die Beteiligten zu 2-5 weigern, die zwei Kostenrechnungen zu bezahlen, leitete die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
  31. August 2022 das vorliegende Beschlussverfahren ein. Randnummer 15 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 16
  32. die Beteiligten zu 2-5 zu verurteilen, an sie € 1.299,60 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  33. Juni 2022 zu zahlen, Randnummer 17
  34. die Beteiligten zu 2-5 zu verurteilen, an sie € 540,50 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  35. Juli 2022 zu zahlen. Randnummer 18 Die Beteiligten zu 2-5 haben beantragt, Randnummer 19 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom
  36. Februar 2023 die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Beauftragung der Antragstellerin mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungs- und zusätzlich des Hauptsacheverfahrens (1 BVGa 2/22 und 1 BV 11/22) sei nicht erforderlich gewesen. Die Beteiligten zu 2-5 hätten sowohl mit E-Mail vom
  37. Mai 2022, als auch mit Anwaltsschreiben vom
  38. Mai 2022 keinen Zweifel daran gelassen, die begehrten Auskünfte bis spätestens zum
  39. Mai 2022 zu erteilen. Bei Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens am
  40. Mai 2022 sei erwartbar gewesen, dass sich die Zeitspanne nur um wenige Tage verkürzen lasse. Beim Hauptsacheverfahren sei bereits im Ausgangspunkt erwartbar gewesen, dass es sich erledigen werde. Die Verzögerung um wenige Tage sei ins Verhältnis zu setzen zu der eigenen Pflichtverletzung des Wahlvorstandes bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Pflicht zur unverzüglichen Einleitung der Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand habe nach Rechtskraft des Einsetzungsverfahrens ( 8 TaBV 20/21 ) für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen seinerseits keine Anstrengungen zur Erstellung der Wählerliste unternommen. Den Beteiligten zu 2-5 habe der Wahlvorstand eine Frist von weniger als drei Wochen, unterbrochen durch die Osterfeiertage, gesetzt. Ab Antragseinreichung habe sich die erstrebte Verkürzung der Frist für die Auskünfte auf weniger als drei Wochen belaufen. Bei Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte hätte deshalb der Wahlvorstand nach der Rechtsprechung (LAG Köln 08.03.2000 - 3 TaBV 61/99; LAG Hamm 10.12.2013 - 7 TaBV 85/13) die eingeleiteten Verfahren nicht für erforderlich halten dürfen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses vom
  41. Februar 2023 Bezug genommen. Randnummer 21 Gegen den am
  42. Mai 2023 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am
  43. Juni 2023 Beschwerde eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
  44. August 2023 mit Schriftsatz vom
  45. August 2023 begründet. Randnummer 22 Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Beauftragung durch den Wahlvorstand zur Durchsetzung des Anspruchs auf die für die Erstellung der Wählerliste notwendigen Informationen sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts erforderlich gewesen. Der Wahlvorstand habe den Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Auskünfte mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich durchsetzen dürfen. Die Beteiligten zu 2-5 seien ihren Mitwirkungspflichten offensichtlich nicht nachgekommen. Seit ihrem Entschluss gegen den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom
  46. November 2021 ( 8 TaBV 20/21 ) keine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, sei den Beteiligten zu 2-5 bewusst gewesen, dass der Wahlvorstand Informationen für die Wählerliste anfordern werde. Der Wahlvorstand habe ihnen am
  47. April 2022 eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte bis zum
  48. Mai 2022 gesetzt. Hinzu komme, dass von den Beteiligten zu 2-5 bereits am
  49. April 2022 ein Mitarbeiterverzeichnis mit allen wichtigen Daten der Arbeitnehmer veröffentlicht worden sei. Dieses Verzeichnis hätte nur überarbeitet werden müssen, weil es bereits einen Großteil der begehrten Informationen enthalten habe. Dennoch habe man die vom Wahlvorstand gesetzte Frist verstreichen lassen. Erst auf Rückfrage sei dem Wahlvorstand am
  50. Mai 2022 mitgeteilt worden, dass zunächst Rückstände abgearbeitet werden müssten und es realistisch sei, dass ihm die Liste bis zum
  51. Mai 2022 zur Verfügung gestellt werden könne. Daher habe sich der Wahlvorstand im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu Recht entschieden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sich der Wahlvorstand keine sechs Wochen Zeit gelassen, um Anstrengungen für die Erstellung der Wählerliste zu unternehmen. Nach rechtskräftiger Bestellung sei zunächst eine Schulung (am
  52. April 2022) der Wahlvorstandsmitglieder dringend erforderlich gewesen. Der Wahlvorstand habe die Schulung beantragen und mit den Organisatoren koordinieren müssen. Damit verbundene Verzögerungen wirkten sich nicht zu seinen Lasten aus. In ihrer E-Mail vom
  53. Mai 2022 an den Wahlvorstand habe die HR-Managerin (erst auf Rückfrage) darauf hingewiesen, dass sie zunächst Rückstände abarbeiten wolle, bevor sie ihrer gesetzlichen Pflicht zur Zusammenstellung der Informationen für die Wählerliste nachkommen werde. Dadurch habe sie deutlich die fehlende Priorisierung der Angelegenheit zum Ausdruck gebracht. Die bloße Ankündigung, eine Verpflichtung erfüllen zu wollen, lasse die Erforderlichkeit einer einstweiligen Verfügung nicht entfallen. Die hinhaltende Formulierung der E-Mail könne nicht als vorbehaltlose Zusage aufgefasst werden. Im Anwaltsschreiben vom
  54. Mai 2022 sei von den Beteiligten zu 2-5 überhaupt kein Termin zugesagt und auch keine Fristverlängerung unter Angabe eines Datums erbeten worden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei es bei Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens am
  55. Mai 2022 nicht nur darum gegangen, die Auskünfte wenige Tage vor dem
  56. Mai 2022 zu erhalten. Vielmehr habe der Wahlvorstand nicht damit rechnen können, dass die Beteiligten zu 2-5 seine Ansprüche bis Ende Mai 2022 erfüllen werde. Die Einleitung des Hauptsacheverfahrens sei erforderlich gewesen, um nicht zu riskieren, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines fehlenden Hauptsacheverfahrens zurückgewiesen werde. Randnummer 23 Die Antragstellerin beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 24 den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
  57. Februar 2023, Az. 3 BV 19/22, abzuändern und Randnummer 25
  58. die Beteiligten zu 2-5 zu verurteilen, an sie € 1.299,60 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  59. Juni 2022 zu zahlen, Randnummer 26
  60. die Beteiligten zu 2-5 zu verurteilen, an sie € 540,50 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  61. Juli 2022 zu zahlen,
  62. Randnummer 27 hilfsweise, Randnummer 28 die Beteiligten zu 2-5 als Gesamtschuldner zu verurteilen. Randnummer 29 Die Beteiligten zu 2-5 beantragen, Randnummer 30 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie sind der Ansicht, die Beauftragung der Antragstellerin sei nicht erforderlich gewesen. Das Aufforderungsschreiben vom
  63. April 2022 sei am Abend des
  64. April 2022 übergeben worden. Von Karfreitag bis Ostermontag (15.-
  65. April 2022) habe niemand gearbeitet, so dass letztlich nur 8 Werktage für die Bearbeitung verblieben seien. Die vom Wahlvorstand gesetzte Frist bis zum
  66. Mai 2022 sei unangemessen kurz gewesen. Dem Wahlvorstand sei mit der E-Mail der HR-Managerin vom
  67. Mai 2022 und mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom
  68. Mai 2022 die Erstellung der angeforderten Liste bis zum
  69. Mai 2022 vorbehaltlos und uneingeschränkt zugesagt worden. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf die zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 1 BVGa 2/22, 1 BV 11/22 und 8 TaBV 20/21 (9 BV 25/20). II. Randnummer 33 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 34 Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Antragstellerin gegenüber den Beteiligten zu 2-5 gemäß § 398 BGB iVm. § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der am
  70. Juni 2022 und am
  71. Juli 2022 in Rechnung gestellten Rechtsanwaltshonorare iHv. € 1.299,60 und € 540,50 hat. Der Wahlvorstand hat gegen die Beteiligten zu 2-5 keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten erworben, die durch seine vorgerichtliche Vertretung und in den anschließenden Beschlussverfahren 1 BVGa 2/22 und 1 BV 11/22 vor dem Arbeitsgericht Mainz entstanden sind. Somit konnte durch die Abtretung kein Zahlungsanspruch der Antragstellerin entstehen. Randnummer 35
  72. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl. Dazu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Wahl sowie der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind. Das betrifft auch Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Klärung von sonst nicht behebbaren Meinungsverschiedenheiten, die im Laufe des Wahlverfahrens entstehen. Der Wahlvorstand kann mit der Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Klärung einer während des Wahlverfahrens entstandenen Streitigkeit einen Rechtsanwalt beauftragen, sofern er dies nach Abwägung aller Umstände für sachlich notwendig erachten durfte (vgl. BAG 11.11.2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 15; 16.04.2003 - 7 ABR 29/02 - Rn. 10). Randnummer 36 Vorliegend hat der Wahlvorstand mit Beschluss vom
  73. Juni 2022 etwaige Freistellungsansprüche an die Antragstellerin abgetreten. Tritt der Wahlvorstand den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich dessen Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um (vgl. BAG 18.03.2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 13 mwN; 29.07.2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 20 mwN). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Abtretungserklärung auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Wahlvorstandes beruht, was die Beteiligten zu 2-5 bestreiten, denn die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 20 Abs. 3 BetrVG ist auf die erforderlichen Kosten der Betriebsratswahl begrenzt. Insoweit gelten die zu § 40 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grund-sätze entsprechend (vgl. BAG 11.11.2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 16; 16.04.2003 - 7 ABR 29/02 - Rn. 11 mwN). Randnummer 37
  74. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sowohl die vorgerichtliche Vertretung als auch die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens (1 BVGa 2/22) sowie des Hauptsacheverfahrens (1 BV 11/22) nicht erforderlich waren. Randnummer 38 a) Zu den vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG oder § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat oder Wahlvorstand zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Rechts für erforderlich halten durfte. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat oder Wahlvorstand einen Rechtsanwalt im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens einschaltet, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen (vgl. BAG 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 11 mwN). Randnummer 39 Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat oder Wahlvorstand nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsrats- bzw. Wahlvorstandsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat oder Wahlvorstand darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (vgl. BAG 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 18 mwN). Das gilt schon hinsichtlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Arbeitgeber ist nur dann zur Tragung des Rechtsanwaltshonorars verpflichtet, wenn der Betriebsrat oder Wahlvorstand die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte. Bei der Frage, welche Kosten der Betriebsrat oder Wahlvorstand für angemessen bzw. erforderlich halten darf, ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats oder Wahlvorstands abzustellen (vgl. BAG 08.03.2023 - 7 ABR 10/22 - Rn. 37 mwN). Randnummer 40 b) Nach diesen Grundsätzen, denen die Beschwerdekammer folgt, war im Streitfall die Heranziehung der Antragstellerin zur vorgerichtlichen Vertretung sowie in den arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht erforderlich. Randnummer 41 Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes im Beschlussverfahren 9 BV 25/20 ( 8 TaBV 20/21 ) ist mit Ablauf des
  75. März 2022 formell rechtskräftig geworden, nachdem die Beteiligten zu 2-5 gegen den am
  76. Februar 2022 zugestellten Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom
  77. November 2021 ( 8 TaBV 20/21 ) keine Nichtzulassungbeschwerde eingelegt haben, § 92a Satz 2 iVm. § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Randnummer 42 Im Anschluss war der Wahlvorstand nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die Wahl unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und dann das Wahlergebnis feststellen (§ 18 BetrVG). „Unverzüglich“ bedeutet hier, wie auch sonst, „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB). Besteht im (gemeinsamen) Betrieb - wie hier - kein Betriebsrat, so ist die Wahl so zügig einzuleiten und durchzuführen, dass der Betriebsrat möglichst bald gewählt ist. Andererseits muss man dem Wahlvorstand genügend Zeit zugestehen, die Wahlvorbereitungen gründlich zu treffen, um eine Anfechtbarkeit der Wahl zu vermeiden (vgl. Fitting
  78. Aufl. BetrVG § 18 Rn. 15). Zur Vorbereitung der ordnungsgemäßen Einleitung der Wahl muss der Wahlvorstand zunächst die Wählerliste (§ 2 Abs. 1 WO) aufstellen. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Erfüllung dieser Pflicht kann im Bedarfsfall durch eine gerichtliche Entscheidung, ggf. auch durch eine einstweilige Verfügung sichergestellt werden (vgl. Fitting BetrVG
  79. Aufl. WO § 2 Rn. 6 mwN; Richardi/Forst BetrVG
  80. Aufl. WO § 2 Rn. 9 mwN). Randnummer 43 Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falls ist das Arbeitsgericht fehlerfrei davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Wahlvorstandes keine Erforderlichkeit in diesem Sinne für die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die Einleitung der zwei Beschlussverfahren 1 BVGa 2/22 und 1 BV 11/22 gegeben war. Die Beteiligten zu 2-5 haben sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, ihre gesetzlichen Pflichten nach § 2 Abs. 2 WO zu erfüllen. Die HR-Managerin hat mit E-Mail vom
  81. Mai 2022 unmissverständlich und vorbehaltslos ausgeführt: „selbstverständlich erhaltet ihr die erforderlichen Unterlagen“. Es gab nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beteiligten zu 2-5 weigern würden, ihre Unterstützungspflichten zu erfüllen. Das Gegenteil ist richtig. Zusätzlich haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2-5 im Anwaltsschreiben vom
  82. Mai 2022 bekräftigt, dass ihre Mandantin „die ihr obliegenden Verpflichtungen selbstverständlich erfüllen“ wird. Randnummer 44 Die HR-Managerin S. hat in ihrer E-Mail vom
  83. Mai 2022 den Wahlvorstand um Verständnis dafür gebeten, dass sie ihm die geforderte Liste „realistisch bis 30.05.2022 zur Verfügung stellen“ kann. Sie hat erklärt, dass sie „leider auf die Schnelle nicht liefern“ könne, weil sie die gesamte letzte Woche krank gewesen sei. Außerdem verursachten das „Corona-Thema“ und die internen Infektionszahlen einigen organisatorischen Aufwand. Bis zum
  84. Mai 2022 habe sie „sicherlich die Rückstände aufgearbeitet“. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war die HR-Managerin unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht verpflichtet, alle anderen Arbeitsaufgaben zurückzustellen, um dem Wahlvorstand die begehrten Auskünfte zu erteilen. Randnummer 45 Es ist nicht gerechtfertigt, den Beteiligten zu 2-5 eine fehlerhafte „Priorisierung“ vorzuwerfen, um damit die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts und die Einleitung von zwei Beschlussverfahren zu rechtfertigen. Der Wahlvorstand hat sich nach Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom
  85. November 2021 ( 8 TaBV 20/21 ) am
  86. März 2022 nicht etwa in hektischer Eile um die Einleitung der Wahl gekümmert, sondern sich über einen Monat Zeit gelassen, um mit Schreiben vom
  87. April 2022 seinen Anspruch auf Unterstützung gegenüber den Beteiligten zu 2-5 geltend zu machen. Zunächst plante und organisierte der Wahlvorstand eine Schulung seiner Mitglieder. Er entschied sich nach dem Vortrag der Antragstellerin für eine Schulungsveranstaltung, die von der zuständigen Gewerkschaft durchgeführt wurde. Außerdem wünschte er sich, dass seine Verfahrensbevollmächtigte (in Kooperation mit der Gewerkschaftsbeauftragten) als Referentin tätig wird. Die Beschwerde führt aus, dass zunächst ein Termin habe koordiniert werden müssen. Wegen urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheit der Wahlvorstandsmitglieder zu unterschiedlichen Zeiten sowie wegen des Urlaubs und anderweitiger Termine seiner Verfahrensbevollmächtigten und der Vertreterin der IG Metall habe die Terminkoordination einige Zeit gedauert. Wenn sich der Wahlvorstand über einen Monat Zeit lässt, um die Auskünfte bei den Beteiligten zu 2-5 mit Schreiben vom
  88. April 2022 anzufordern, kann er bei verständiger Abwägung der beiderseitigen Interessen von diesen nicht verlangen, dass sie trotz der Osterfeiertage und der einwöchigen Erkrankung der HR-Managerin, die zudem aufgrund der besonderen organisatorischen Anforderungen in der Corona-Pandemie zeitlich stark beansprucht war, die geforderten Informationen und Unterlagen bis zum
  89. Mai 2022 zusammenstellt. Die von der Antragstellerin am
  90. Mai 2022 gesetzte Nachfrist bis zum
  91. Mai 2022, 12:00 Uhr, war angesichts des Entschuldigungsvorbringens der HR-Managerin S. vom
  92. Mai 2022 schlicht eine Zumutung. Soweit die Antragstellerin meint, die geforderten Auskünfte seien für die Beteiligten zu 2-5 schnell zusammenzustellen gewesen, weil bereits am
  93. April 2022 ein Mitarbeiterverzeichnis mit allen wichtigen Daten der Arbeitnehmer im Intranet veröffentlicht worden sei, das bereits „einen großen Teil der beantragten Informationen“ enthalten habe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Wahlvorstand sein Auskunftsbegehren weder vorgerichtlich noch im einstweiligen Verfügungsverfahren oder im Hauptsacheverfahren auf den ihm fehlenden kleinen Bruchteil beschränkt hat. Randnummer 46 Nach alledem war dem Wahlvorstand zuzumuten, den
  94. Mai 2022 abzuwarten. Es war nicht erforderlich, sogleich am
  95. Mai 2022 einen Rechtsanwalt zu beauftragen und nach Ablauf der kurzen Nachfrist bereits am
  96. Mai 2022 beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Erst recht war die zusätzliche Einleitung des Hauptsachverfahrens unnötig, denn vor dem
  97. Mai 2022, den sowohl die HR-Managerin S. als auch die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2-5 genannt haben, war mit einem rechtskräftigen Abschluss dies Hauptsacheverfahrens in keinem Fall zu rechnen. Der Wahlvorstand musste - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - deshalb auch nicht befürchten, dass die beantragte Leistungsverfügung mit dem Argument zurückgewiesen wird, er habe nicht gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren eingeleitet. Randnummer 47 Die Reaktion des Wahlvorstandes war übereilt und ermessensfehlerhaft, denn er hätte den
  98. Mai 2022 abwarten können. Der Wahlvorstand hätte auch nicht befürchten müssen, mit einem Abwarten bis zum
  99. Mai 2022 seine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Einleitung der Betriebsratswahl gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verletzen. Wie der Streitfall zeigt, hätte er durch die einstweilige Verfügung nur wenige Tage gewonnen, denn das Arbeitsgericht hat im Verfahren 1 BVGa 2/22 Termin auf den
  100. Mai 2022 bestimmt hatte. Randnummer 48 c) Da ein Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten bereits dem Grunde nach ausscheidet, kann dahinstehen, ob die Honorarforderungen nach den Vorschriften des RVG der Höhe nach erstattungsfähig sind. Es kann deshalb offenbleiben, ob die ausgestellten Kostenrechnungen der Antragstellerin vom
  101. Juni 2022 und
  102. Juli 2022 den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (ua. hinsichtlich Rechnungsadressat, Leistungszeitraum, Leistungsangaben) und die angeführten Gebühren (ua. 1,2-Terminsgebühr wegen eines Telefongesprächs, 1,3 Geschäftsgebühr für außergerichtliche Vertretung) angefallen sind. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beschlüsse des Wahlvorstandes vom
  103. Mai,
  104. Mai und
  105. Juni 2022 ordnungsgemäß zustande gekommen sind, was die Beteiligten zu 2-5 bestreiten. III. Randnummer 49 Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.