Zulässigkeit eines kassatorischen Bürgerbegehrens; Begründungspflicht; Kostendarstellung Leitsatz 1. Ein Bürgerbegehren ist kassatorisch im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 1 HS. 2 GemO (juris: GemO RP 1994), wenn es der Sache nach auf die Änderung eines Stadtratsbeschlusses gerichtet ist, der seitens des Stadtrates vollzogen wird und der von diesem auch sonst nicht als überholt angesehen wird. (Rn.32) 2. Von einem auf einen Grundsatzbeschluss gerichteten Bürgerbegehren kann nicht verlangt werden, dass in ihm bereits auf die ungefähren voraussichtlichen Kosten der begehrten Maßnahme hingewiesen wird. (Rn.38) 3. Die Begründung eines kassatorischen Bürgerbegehrens muss zumindest die Darstellung des wesentlichen Inhaltes des angegriffenen Ratsbeschlusses enthalten, da die Kenntnis davon, dass sich das gewählte kommunale Entscheidungsgremium bereits mit der begehrten Maßnahme befasst hat, geeignet ist, das Unterschriftsverhalten der Unterzeichner zu beeinflussen. (Rn.37) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Randnummer 2 Das ... – kurz: ... – ist ein unter Denkmalschutz stehender Gebäudekomplex in der Stadt T., der im Jahr 1972 dem ... e.V. zu Zwecken der Jugendarbeit zur Nutzung überlassen wurde. Dieser betrieb in den Räumlichkeiten unter anderem einen Kinderhort und organisierte regelmäßig Veranstaltungen. Randnummer 3 Aufgrund baulicher Mängel wurde das ... im Jahr 2015 zunächst vorübergehend zwecks Teilsanierung und im Februar 2019 vollständig geschlossen. Randnummer 4 Am **. ... 2019 fasste der Beklagte den Beschluss (...), die aufgrund vorangegangener Stadtratsbeschlüsse durchgeführte Maßnahme „...... – Brandschutz, Barrierefreiheit und notwendige Sanierungsarbeiten“ nicht weiterzuführen und die laufenden Gewerke auf die notwendigen Restarbeiten, die der Substanz- und Verkehrssicherung dienen, zu begrenzen sowie das Jugendamt und die Gebäudewirtschaft mit der Erarbeitung eines Nutzungskonzeptes zu beauftragen, welches Grundlage für eine Haushaltsunterlage Bau zur Generalsanierung sein werde. Ausweislich der Begründung sollte das Nutzungskonzept in Zusammenarbeit mit dem ... e.V. erarbeitet werden, die erforderlichen Raumbedarfe enthalten und auf der Grundlage dieser Raumbedarfe die Anlage wiederhergestellt werden. Randnummer 5 Im September 2020 wurde über den ... e.V. das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu einer Abstimmung über das erarbeitete Nutzungskonzept kam es nicht. In der Folgezeit führten andere freie Träger einige der zuvor von dem insolventen Verein erbrachten Aufgaben – teilweise mit Zustimmung des Beklagten – weiter. Randnummer 6 In seiner Sitzung am **. ... 2021 fasste der Beklagte den Beschluss (..., Ziffer 1), die Mittel, die im Kinder- und Jugendförderplan 2021-2023 für Jugend- und Jugendsozialarbeit ursprünglich für den insolventen Träger ... e.V. vorgesehenen waren, in einem strukturierten Verfahren – aufbauend auf einer aktualisierten Bedarfsfeststellung und aufgeteilt nach Leistungsarten – als Förderung zu vergeben. Durch diesen Beschluss sollte ausweislich der Begründung eine eindeutige und konkrete Grundlage für die Förderung und damit die Sicherung der Leistungen, die bis zur Insolvenz durch den ... e.V. erbracht wurden, geschaffen werden. Randnummer 7 Die Vertretungsberechtigten des Klägers riefen im August 2021 das Aktionsbündnis „... bleibt!“ ins Leben und sammelten etwa 4.800 Unterschriften. Der Text auf den Unterschriftenlisten lautete: Randnummer 8 „Sind Sie dafür, dass die Stadt T. das ... ( ... Straße **, ... ** T.-N.) saniert und einen freien Träger der Jugendhilfe nach Fertigstellung beauftragt, das Objekt im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendkulturarbeit zu bewirtschaften? Randnummer 9 Begründung: Das ... war als Jugendzentrum und Veranstaltungsort von 1972 an für fast ein halbes Jahrhundert ein wichtiger kultureller und sozialer Treffpunkt für T.-N., die gesamte Stadt und die Großregion. Mit dem Hort, der offenen Jugendarbeit, Bandproberäumen, verschiedenen Projekten und der Jugendkulturarbeit war es aus dem Stadtteil nicht wegzudenken. Der Wegfall des „ ... “ hat eine Lücke in der Jugendarbeit hinterlassen. Es fehlt ein wichtiger Anlaufpunkt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene und ein Veranstaltungsort in der Stadt und explizit im sogenannten „sozialen Brennpunkt“ T.-N. Darum ist es dringend notwendig, die Angebote wieder herzustellen. Randnummer 10 Der bisherige Standort in der ... Straße ist zwingend mit der Funktion des „ ... “, das heißt der Jugendarbeit und der Jugendkulturarbeit verbunden. Die Räume sind, sofern sie wieder hergestellt werden, ideal für kulturelle Veranstaltungen, die Alternativen und Experimentier-Räume bieten, die sonst nirgendwo in der Stadt möglich sind. Zudem lassen sie eine breite Palette von Angeboten auch über den Kulturbetrieb hinaus zu. Die Jugendkulturarbeit, die mit der offenen Jugendarbeit, dem Kinderhort und den verschiedenen Projekten stets Hand in Hand ging, muss durch einen Träger im Sinne des „ ... “ weitergeführt und kann nicht auf verschiedene Träger im Haus oder sogar der ganzen Stadt zersplittert werden. Der Bedarf und die Notwendigkeit in der Stadt Trier für diese Art der Arbeit ist unübersehbar. Randnummer 11 Die Stadt T. ist als Eigentümerin des Gebäudes verpflichtet, den denkmalgeschützten Bau vor dem Verfall zu bewahren und zu nutzen. Es darf nicht dazu kommen, dass abermals ein denkmalgeschütztes Gebäude in T. solange sich selbst überlassen wird, bis der unrettbare marode Zustand zur Aufhebung des Denkmalschutzes führt. Das ... , der letzte erhaltene Teil des Klosters ... , ist ein Zeugnis der T. Stadtgeschichte. Es muss erhalten werden. Das bisherige Konzept führte dieses Gebäude einer sinnvollen Verwendung zu, sodass hier die Geschichte und die Zukunft der Stadt in einzigartiger Symbiose existierten. Mit diesem Bürgerbegehren soll dieses Konzept wieder aufgenommen und in die Zukunft geführt werden. ‚Rettet das ... !‘“ Randnummer 12 Durch Beschluss vom **. ... 2021 (...) vergab der Jugendhilfeausschuss des Beklagten die genannten Mittel als Förderung an verschiedene freie Träger. Randnummer 13 Die Vertretungsberechtigten des Klägers reichten das Bürgerbegehren am 17. Mai 2022 vollständig schriftlich ein. Mit E-Mail vom 1. Juni 2022 teilte das Rechtsamt der Stadt T. ihnen mit, eine interne rechtliche Prüfung habe ergeben, dass das Bürgerbegehren nicht zulässig sei. Es habe keine hinreichend konkrete Formulierung gewählt, die eine abschließende Sachentscheidung ermögliche. Es bedürfe insbesondere einer Konkretisierung des Begriffes der Sanierung und der Jugendhilfemaßnahmen. Weiter sei auch die Begründung des Bürgerbegehrens nicht ausreichend, vielmehr bedürfe es insbesondere Angaben zu dem ungefähren Kostenrahmen, den zurückliegenden Bemühungen zum Erhalt des ..., der Insolvenz des bisherigen Trägers sowie einer Begründung, warum die Angebote aus einer Hand vorgehalten werden sollten. Irreführend sei die Forderung, das Angebot der Jugendhilfe wiederherzustellen, da dieses bereits auf andere Träger verteilt worden sei. Das Bürgerbegehren sei zudem im Hinblick auf die Beschlüsse ... und ..., mit denen Teile der Jugendhilfeaufgaben an andere Träger vergeben worden seien, als kassatorisches Bürgerbegehren zu werten; aus diesem Grund sei die Vier-Monats-Frist abgelaufen. Zuletzt werde durch das Bürgerbegehren verbindlich die Sanierung des ... gefordert, im Hinblick auf die Überschuldungssituation der Stadt lägen aber mangels Fördermittelzusage die entsprechenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Randnummer 14 Nach Anhörung der Vertretungsberechtigten des Klägers in der Stadtratssitzung vom 28. September 2022 beschloss der Beklagte in derselben Sitzung auf der Grundlage der Beschlussvorlage der Stadtverwaltung ... vom 22. August 2022, das Bürgerbegehren sei unzulässig. Randnummer 15 Zur Begründung seiner am 4. April 2023 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Randnummer 16 Der Begriff der Sanierung sei bestimmbar, insbesondere sei die Vorlage eines ausformulierten Leistungsverzeichnisses zu den Sanierungszielen nicht erforderlich, denn durch das Bürgerbegehren solle den Bürgern ein niedrigschwelliges Instrument an die Hand gegeben werden, um Einfluss auf die Politik zu nehmen. Das Bürgerbegehren sei auf die Fassung eines Grundsatzbeschlusses gerichtet, sodass eine genaue Angabe des Kostenrahmens nicht erforderlich sei. Vielmehr werde die Verwaltung durch einen solchen Grundsatzbeschluss ermächtigt, entsprechende Planungen und Prüfungen auf den Weg zu bringen. Es habe im Hinblick auf den Beschluss vom 5. Oktober 2021 auch keine kassatorische Wirkung, da in der Formulierung explizit nicht von einem einzigen Träger die Rede und daher das „Ein-Träger-Modell“ lediglich eine mögliche Form der Umsetzung des Bürgerbegehrens, eventuell auch als ergänzendes Angebot zu dem aktuell bestehenden dezentralen Modell, sei. Die aktuelle Trägerstruktur unterliege zudem keiner Ewigkeitsklausel und könne jederzeit im Rahmen der Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplanes geändert werden. Auch im Hinblick auf den Beschluss vom **. ... 2019 sei das Bürgerbegehren nicht kassatorisch, sondern stelle lediglich eine Fortentwicklung der dort getroffenen Entscheidung für den Erhalt und die Sicherung des denkmalgeschützten Objektes dar. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, da erst geprüft werden müsse, welche Investitionsaufwendungen für die Sanierung notwendig seien. Zu beachten sei zudem der aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht folgende Entscheidungsspielraum der Stadt. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 festzustellen, dass das Bürgerbegehren „... bleibt“, eingereicht am 17. Mai 2022, zulässig ist. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Beklagte trägt ergänzend zu seinen bisherigen Erklärungen vor: Randnummer 22 Es sei weiterhin nicht erkennbar, was genau mit dem Begriff der Sanierung gemeint sei. Erforderlich seien insbesondere zumindest ungefähre Angaben zur Höhe der zu verwendenden Mittel sowie zu den grundlegenden Funktionen, die das zu sanierende Gebäude erfüllen solle. Auch ein Grundsatzbeschluss müsse auf einer realistischen Umsetzungsperspektive beruhen. Eine solche habe man, als man das Projekt aufgegeben habe, nicht gesehen. Das Bürgerbegehren sei auch unbestimmt, da unklar bleibe, ob das Ein-Träger-Modell hiervon umfasst sei. Es ergebe sich aus der Begründung auch nicht, dass nur ein ergänzendes Angebot geschaffen werden solle. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 A. Das Verfahren war nicht gemäß § 92 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – teilweise einzustellen, da der Kläger seine Klage nicht teilweise zurückgenommen hat. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung von den ursprünglich angekündigten Anträgen auf Verpflichtung des Beklagten, den Beschluss vom 28. September 2022 nebst Begründung öffentlich bekannt zu machen und die Vertretungsberechtigten des Klägers über diesen in Form eines Verwaltungsaktes zu informieren, Abstand genommen. Diesen Anträgen lag jedoch die Vorstellung des Klägers zugrunde, die entsprechenden Verfahrensakte des Beklagten seien erforderlich, um Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Zulassung des Bürgerbegehrens zu erlangen. Der Verzicht auf Stellung dieser Anträge in der mündlichen Verhandlung stellt damit keine teilweise Rücknahme, sondern lediglich eine sachgerechte, dem der Sache nach angestrebten Rechtsschutzziel entsprechende Stellung der Anträge (vgl. § 88 VwGO) dar. Eine solche Klarstellung des Rechtsschutzbegehrens und nicht eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO liegt auch darin, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung statt dem angekündigten Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, dem Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens zuzustimmen und somit die Durchführung eines Bürgerentscheids zu ermöglichen, die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beantragt hat (vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 91 Rn. 3). Randnummer 25 B. Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Randnummer 26 I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Beteiligte sind hierbei auf der Aktivseite das Bürgerbegehren als gemeindliches „Quasi-Organ“ sowie auf der Passivseite der die Zulässigkeit verneinende Stadtrat als „Kontrastorgan“ (OVG RP, Urteil vom 6. Februar 1996 – 7 A 12861/95 –, juris, Rn. 32 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 7 B 11392/03 –, juris, Rn. 8). Es handelt sich aufgrund der „Quasi-Organstellung“ des Bürgerbegehrens um eine Abgrenzung organschaftlicher Zuständigkeiten und Rechte, die als dem gemeindlichen Innenrechtskreis zuzuordnender Interessenkonflikt im Wege des Kommunalverfassungsstreits einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden kann. Die Mitteilung der Entscheidung des Beklagten über die (Un-)Zulässigkeit des Bürgerbegehrens stellt keinen Verwaltungsakt dar, der den Weg der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eröffnen würde. Weder die hinter dem Bürgerbegehren stehenden Initiatoren noch die unterschreibenden Bürger werden in Rechten ihres Außenrechtskreises tangiert (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 6. Februar 1996, a.a.O.). Die Beteiligungsfähigkeit des Bürgerbegehrens als gemeindliches „Quasi-Organ“ ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 61 Nr. 2 VwGO, denn das Recht nach § 17a Abs. 1 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung – GemO – steht dem Bürgerbegehren als solchem zu. Dieses Recht muss es vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes auch selbst geltend machen können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. April 1987 – 7 B 16/87.OVG –, ESOVG), wobei es gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch seine Vertretungsberechtigten vertreten wird. Randnummer 27 II. Die Klage ist aber unbegründet, denn das am 17. Mai 2022 eingereichte Bürgerbegehren „... bleibt“ ist unzulässig. Randnummer 28 Es hat zwar eine Angelegenheit der Gemeinde (vgl. § 17 a Abs. 1 Satz 1 GemO ) zum Gegenstand, nämlich die Sanierung einer städtischen Immobilie sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe. Zudem wurde es auch schriftlich eingereicht (vgl. § 17a Abs. 3 Satz 1, 1. HS GemO ), benennt drei vertretungsberechtigte Personen (vgl. § 17a Abs. 3 Satz 2 GemO ) und ist auch von ausreichend vielen wahlberechtigten Personen unterzeichnet ( § 17a Abs. 3 Satz 3 und 4 GemO ) (dazu 1.). Es ist auch nicht nach § 17a Abs. 2 GemO unzulässig, insbesondere ist es nicht gesetzwidrig im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 9 GemO (dazu 2.). Es ist jedoch erst nach Ablauf der gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 2. HS. GemO einzuhaltenden Frist von vier Monaten eingereicht worden (dazu 3.) und genügt zudem nicht den Anforderungen, die an die nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GemO erforderliche Begründung eines Bürgerbegehrens zu stellen sind (dazu 4.). Offen bleiben kann daher, ob das Bürgerbegehren eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Frage, die hinreichend bestimmt formuliert ist und eine abschließende Sachentscheidung ermöglicht, enthält (dazu 5.). Randnummer 29 1. Der Kläger hat Unterschriftenlisten eingereicht, die den Anforderungen des § 17a Abs. 3 Satz 3 – 6 GemO genügen, insbesondere von einer ausreichenden Zahl wahlberechtigter Personen unterzeichnet sind. Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu zweifeln, so dass von der Vorlage und näheren Überprüfung der Listen abgesehen werden konnte. Randnummer 30 2. Das Bürgerbegehren ist nicht im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 9 GemO gesetzwidrig, insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen § 93 Abs. 3 GemO . Nach dieser Vorschrift ist der Haushaltsplan nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen. Hiergegen verstößt ein Bürgerbegehren insbesondere dann, wenn ein erfolgreicher Bürgerentscheid auch unter Berücksichtigung des dem Gemeinderat bei einer eigenen Entscheidung eingeräumten Ermessens schlechterdings unvertretbar wäre. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. September 2019 – 10 A 10472/19 –, juris, Rn. 33 ). Angesichts der Tatsache, dass ein Kostenrahmen für das Vorhaben bisher noch nicht absehbar ist, liegt ein solcher Verstoß gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht vor. Randnummer 31 3. Das Bürgerbegehren richtet sich jedenfalls auch gegen den Beschluss des Beklagten vom **. ... 2021 (...), ist also ein sogenanntes kassatorisches Bürgerbegehren (dazu
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