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VG Trier 7. Kammer 7 K 1397/23.TR Urteil Beamter auf Zeit; Festsetzung der Versorgungsbezüge bei nach dem 31. Dezember 1991 eingestellten Landesbeamte

Beamter auf Zeit; Festsetzung der Versorgungsbezüge bei nach dem 31. Dezember 1991 eingestellten Landesbeamten in Rheinland-Pfalz Leitsatz 1. Die Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG (j

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VG und § 90 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 LBeamtVG führen nicht zu einem höheren Ruhegehaltssatz als dem von der Beklagten zugrunde gelegten Ruhegehaltssatz von 69,84 v.H. (IV.). Randnummer 19 I. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG , da dieser im Fall des Klägers nicht anwendbar ist. Randnummer 20 1. Nach § 83 Abs. 1 LBeamtVG gelten für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit – ein solcher war der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand – und ihrer Hinterbliebenen die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Sonderregelung enthält § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG , auf den sich der Kläger in erster Linie beruft. Hiernach beträgt das Ruhegehalt für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 40,18014 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; nach einer Amtszeit von 24 Jahren beträgt das Ruhegehalt 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Randnummer 21 Diese Vorschrift gilt jedoch nur für Beamte, die am 31. Dezember 1991 bereits in einem Beamtenverhältnis auf Zeit gestanden haben. Der Kläger stand hingegen zu dem genannten Zeitpunkt in einem Beamtenverhältnis auf Probe und trat erst 19** in ein Beamtenverhältnis auf Zeit – ein neues Beamtenverhältnis – ein. Für diese Auslegung der Norm spricht bereits die wiederholte Bezugnahme auf die Amtszeit „als Beamter auf Zeit“ sowie der Vergleich mit § 90 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG . Während die Einleitung dieses Satzes – „Hat das Beamtenverhältnis […] bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, […]“ – in die Vergangenheit gerichtet ist, ist Satz 3 – „[…] deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht […]“ – durch die Verwendung des Präsens zunächst auf den genannten Zeitpunkt und von dort aus in die Zukunft gerichtet. Dies spricht für die Intention des Gesetzgebers, eine Sonderregelung für diejenigen Beamten zu schaffen, die bereits am 31. Dezember 1991 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit standen und deren Beamtenverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand. Bestätigt wird dies durch die Begründung des Entwurfs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, wonach § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG an die Stelle der bisherigen Übergangsregelung in § 85 Abs. 2 BeamtVG treten sollte (vgl. LT-Drs. 16/1822 vom 27. November 2012, S. 238). Diese erstmals durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften – BeamtVGÄndG – vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2218) eingeführte und seither im Wesentlichen unverändert weiterbestehende Regelung sollte den im Amt befindlichen Beamten auf Zeit die besonderen mit der Vollendung einer bestimmten Anzahl von Amtsjahren verknüpften Ruhegehaltssätze des bisherigen Rechts wahren (vgl. BT-Drs. 11/5136, S. 27, vgl. auch Plog/Wiedow, BBG-Kommentar, § 85 BeamtVG (Stand: 1. Januar 2011), Rn. 5) Für eine solche Besitzstandswahrung besteht jedoch keine Veranlassung, wenn ein Beamter – wie der Kläger – erst nach dem 1. Januar 1992 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit eingetreten ist. Randnummer 22 2. § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG ist auch nicht gemäß § 90 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG auf den Kläger anwendbar. Randnummer 23

  1. a)Gemäß § 90 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG sind die Voraussetzungen des Absatzes 3 auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Zwar nimmt diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut den gesamten Absatz 3 in Bezug und differenziert nicht zwischen Beamtenverhältnissen auf Zeit und sonstigen Beamtenverhältnissen. Randnummer 24 Jedoch ist sie nach der erkennbaren Regelungsintention des Gesetzgebers, auch wenn der Gesetzestext dies nicht unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dahingehend auszulegen, dass sie lediglich § 90 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LBeamtVG in Bezug nimmt. Die darin getroffenen Regelungen gelten, wenn „[…] das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden […]“ hat. Randnummer 25 An diese Regelung knüpft Abs. 7 Satz 1 bereits nach seinem Wortlaut an, während ein Bezug zu § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG nicht zu erkennen ist. Randnummer 26
  2. b)Gegen eine Bezugnahme auf § 90 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG spricht auch die Begründung zum Entwurf des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Hiernach entspricht § 90 Abs. 7 LBeamtVG § 85 Abs. 9 und 10 BeamtVG (vgl. LT-Drs. 16/1822 vom 27. November 2012, S. 238). Randnummer 27 § 85 Abs. 9 BeamtVG nahm jedoch bereits in seiner ursprünglichen Fassung (vom 18. Dezember 1989, BGBl. I, S. 2223 f.) lediglich auf die Absätze 1 und 3 Bezug, jedoch nicht auf die in Abs. 2 enthaltene spezielle Übergangsregelung für Beamte auf Zeit. Ebenso enthielt § 85 Abs. 10 BeamtVG bereits bei seiner Einführung (durch Gesetz vom 20. September 1994, BGBl. I, S. 2446) keine Bezugnahme auf Abs. 2, sondern stellte lediglich bestimmte Beschäftigungsverhältnisse öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gleich. Aufgrund der nachfolgenden Änderungen des § 85 BeamtVG hat sich auch bis heute nichts daran geändert, dass dessen Absätze 9 und 10 sich nicht auf die in Absatz 2 enthaltene Übergangsregelung für Beamte auf Zeit beziehen. Randnummer 28 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge aus § 83 Abs. 2 LBeamtVG , da der Beklagte auf Grundlage dieser Vorschrift zu Recht lediglich die Amtszeit des Klägers als Beamter auf Zeit im Umfang von 27 vollen Jahren berücksichtigt hat. Randnummer 29 Gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG beträgt das Ruhegehalt für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. Sowohl der Basisruhegehaltssatz von 33,48345 v.H. als auch der Steigerungsfaktor von 1,91333 v.H. sind nach dem gesetzlichen Wortlaut auf die Amtszeit als Beamter auf Zeit bezogen. Zudem handelt es sich nach der Gesetzessystematik um eine besondere, allein auf Amtsjahren aufbauende Ruhegehaltsskala für Beamte auf Zeit, die als Alternative zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 83 Abs.

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VG , bei der gemäß § 83 Abs. 9 LBeamtVG Vordienstzeiten berücksichtigt werden können, nur dann zum Tragen kommt, wenn diese Berechnung im Einzelfall günstiger ist. Randnummer 30 Bestätigt wird dies auch durch die Gesetzesbegründung, ausweislich derer § 83 LBeamtVG eine besondere Ruhegehaltsskala für Beamte auf Zeit statuiert und der Regelung des § 66 BeamtVG entspricht (vgl. LT.-Drs. 16/1822, S. 234). Diese enthielt in der damals geltenden Fassung (vom

  1. Februar 2010, BGBl. I, S. 150) eine inhaltsgleiche Regelung. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Erstfassung dieser Vorschrift handelt es sich um eine für die Personengruppe der Beamten auf Zeit besondere, auf der Amtszeit aufbauende Ruhegehaltsskala (vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 27). Randnummer 31 Eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Rahmen der Berechnung nach § 83 Abs. 2 LBeamtVG scheidet daher aus, sodass sich aus dieser Norm der von der Beklagten zutreffend ausschließlich nach den Amtsjahren berechnete und der Versorgungsfestsetzung zugrunde gelegte Ruhegehaltssatz i.H.v. 69,84 v.H. ergibt. Randnummer 32 Es besteht auch kein Anlass, dem Kläger eine Zurechnungszeit entsprechend § 83 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG zuzuerkennen, da er keine Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. Randnummer 33 III. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 83 Abs. 8 Satz 2 LBeamtVG . Randnummer 34 Dieser sieht eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von Wahlbeamten auf Zeit, die abgewählt wurden, vor. Die Vorschrift knüpft an den auch in § 49 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung – LKO – verwandten Begriff der Abwahl eines Landrates an, der ausdrücklich nur die Abwahl vor Ablauf der Amtszeit erfasst. Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers ersichtlich nicht erfüllt. Für eine analoge Anwendung auf den Fall eines Wahlbeamten auf Zeit, der sich zur Wiederwahl stellt, aber nicht gewählt wird, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Regelung des § 83 LBeamtVG entspricht zunächst nach der Gesetzesbegründung der Regelung des § 66 BeamtVG und begründet nach den obigen Ausführungen eine besondere, auf Amtsjahren aufgebaute Ruhegehaltsskala. Hintergrund dieser besonderen Ruhegehaltsskala ist die Besonderheit des Beamtenverhältnisses auf Zeit, die gerade in der zeitlichen Begrenzung der Berufung besteht. Die Regelung des § 83 Abs. 8 Satz 2 LBeamtVG stellt die Versorgungssicherheit im Rahmen dieser zeitlich begrenzten Berufung her und dient damit auch der Planungssicherheit im Hinblick auf die Versorgung der Beamten auf Zeit. Das Risiko einer nicht erfolgten Wiederwahl ist dem (Wahl-) Beamtenverhältnis geradezu immanent und rechtfertigt den im Vergleich zu § 24 Abs. 1 LBeamtVG höheren jährlichen Steigerungsfaktor. In diesem strukturell höheren Berufsrisiko liegt der Grund für die besondere Ruhegehaltsskala (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 BeamtVG (Stand:
  2. Januar 2011), S. 7). Randnummer 35 IV. Schließlich folgt auch aus den weiteren in Betracht kommenden Vorschriften kein weitergehender Anspruch. Randnummer 36 Eine Berechnung des Ruhegehaltssatzes des Klägers gemäß § 83 Abs.

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VG führt unter Berücksichtigung aller Vordienstzeiten des Klägers, insbesondere des Hochschulstudiums im – höchstens in Betracht zu ziehenden – Umfang der Regelstudienzeit von vier Jahren, zu einem Ruhegehaltssatz in Höhe von 68,65 v.H. (38,27 Dienstjahre multipliziert mit dem Faktor 1,79375 v.H.). Randnummer 37 Ein höherer Ruhegehaltssatz ergibt sich auch nicht bei einer Berechnung nach § 90 Abs. 3 Satz 1, 2 , Abs. 4 und 5 LBeamtVG . Bei Einbeziehung des Hochschulstudiums im höchstmöglichen Umfang von 4 Jahren hätte der Kläger vor dem

  1. Januar 1992 eine Dienstzeit von 8 Jahren und 97 Tagen, mithin 8,27 Jahre, zurückgelegt. Für diese Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 HS. 1 LBeamtVG 33,48345 v.H. Ab dem
  2. Januar 1992 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am
  3. Dezember 2021 hat der Kläger eine weitere Dienstzeit von 30 Jahren erbracht. Da die ruhegehaltfähige Dienstzeit vor dem
  4. Januar 1992 jedoch keine zehn Jahre betrug, ist diese Zeit um die entsprechende Differenz, also 1,73 Jahre, zu kürzen und dieser Zeitraum mit 0,95667 v.H. zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich in der Addition ein Ruhegehaltssatz von 60,97 v.H. (33,48345 v.H. + ((30-1,27) x 0,95667 v.H.). Randnummer 38 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei dem Beklagten kein Ausfallrisiko besteht. Randnummer 39 C. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Randnummer 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.469,68 € festgesetzt (§§ 42 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 GKG). Zwar hat die Beklagte die aktuellen Versorgungsbezüge des Klägers im Jahr 2023 mit 7.362,16 € angegeben, während diese ausweislich des Festsetzungsbescheides im Jahr 2022 7.372,07 € betrugen. Von einer Spitzberechnung der Differenz zwischen den tatsächlichen monatlichen Versorgungsbezügen und den begehrten monatlichen Versorgungsbezügen und damit des Wertes des Streitgegenstandes wird dennoch abgesehen, da sich dieser jedenfalls zwischen 10.000 € und 13.000 € bewegt und daher keine Auswirkungen auf die sich nach der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz – GKG – und der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – zu berechnenden Gebühren möglich sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.