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VG Trier 7. Kammer 7 K 3338/22.TR Urteil Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten § 15 Abs 1 Nr 1 BeamtVG RP, § 18 Abs 1 Nr 1 BeamtVG RP

Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten Leitsatz 1. Ein Zeitraum, der bereits nach der zwingenden Regelung des § 15 Abs 1 Nr 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) als ruhegehaltfähig gilt, darf aufgrun

der Vordienstzeitentscheidung der Bezirksregierung Trier vom 18. August 1994 (2.). Randnummer 20 1. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung des Hochschulstudiums im Umfang von weiteren 46 Tagen ergibt sich nicht aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG in der derzeit geltenden Fassung. Randnummer 21

  1. a)Die Anerkennung von Vordienstzeiten richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 2 B 25.21 –, juris, Rn. 8). Geht es wie im vorliegenden Fall um die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor dem Beginn des Ruhestandes, ist somit die derzeitige Rechtslage maßgeblich. Abweichende Regelungen, insbesondere nach § 92 LBeamtVG sowie § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 LBeamtVG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Randnummer 22
  2. aa)§ 92 LBeamtVG sieht die (modifizierte) Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 des (Bundes-)Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vor, der die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit regelt, allerdings nur für Versorgungsfälle, die nach dem 30. Juni 2013 und bis zum 30. November 2017 eingetreten sind. Der Kläger befindet sich jedoch noch im aktiven Dienst. Randnummer 23
  3. bb)§ 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 LBeamtVG modifiziert (u.a.) § 18 Abs. 1 LBeamtVG , sofern das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat. Im Fall des Klägers bestand ein Beamtenverhältnis (auf Widerruf) jedoch erstmalig seit dem 4. Mai 19... , und bei der unmittelbar vorangegangenen Tätigkeit des Klägers an dem von einer gemeinnützigen Gesellschaft getragenen Fortbildungswerk ... handelte es sich nicht um ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, da die Gesellschaft kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr ist. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 gelten auch nicht gemäß § 90 Abs. 7 Satz 1 und 2 LBeamtVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI als erfüllt, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger durch seine Tätigkeit eine Versorgungsanwartschaft erworben hat. Randnummer 24 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er hätte es bei „rechtzeitiger“ Musterung und ohne die Wehrübungen bis zum Stichtag in das Beamtenverhältnis schaffen können. Dies ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 LBeamtVG nicht erfüllt sind. Selbst wenn sein Vorbringen zuträfe und die Musterungsbehörde sich ihm gegenüber pflichtwidrig verhalten hätte, könnte hieraus allenfalls ein Schadensersatzanspruch folgen. Randnummer 25
  4. b)Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG kann die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung – insbesondere Hochschul- und praktische Ausbildung – als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit aber lediglich bis zu einem Umfang von 855 Tagen. Randnummer 26 Das Hochschulstudium war – davon geht der streitgegenständliche Bescheid aus – für den Kläger nach den zur Zeit der Ableistung seines Studiums geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –, juris, Rn. 7) für die Zulassung zur Laufbahn des höheren Dienstes gemäß § 25 Nr. 1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (in der Fassung vom 14. Juli 1970, GVBl. S. 241) erforderlich und damit ein Teil der vorgeschriebenen Ausbildung, sodass das Hochschulstudium grundsätzlich bis zu 855 Tagen als Vordienstzeit berücksichtigungsfähig ist. Randnummer 27
  5. c)Soweit sich das Studium zwischen dem 1. Oktober und 15. November 19... , also für einen Zeitraum von 46 Tagen, mit dem Grundwehrdienst überschnitten hat, ist der Umfang der ruhegehaltfähigen Zeit des Studiums entsprechend zu mindern, da die Zeit des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes bereits gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG als ruhegehaltfähig gilt. Randnummer 28
  6. aa)Ein Zeitraum, der bereits nach der zwingenden Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG als ruhegehaltfähig gilt, darf aufgrund der „Kann“-Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG nicht doppelt als ruhegehaltfähig anerkannt werden (vgl. – zu §§ 9 und 12 BeamtVG – z.B. BayVGH, Beschluss vom 9. April 2014 – 3 ZB 11.2523, juris, Rn. 8 m.w.N.). Randnummer 29
  7. bb)Eine solche doppelte Anrechnung läge jedoch vor, wenn man weitere 46 Tage des Hochschulstudiums des Klägers als ruhegehaltfähig ansähe. Diese 46 Tage müssten nämlich gerade den Zeitraum am Beginn des Studiums erfassen, der als nichtberuflicher Wehrdienst bereits von Gesetzes wegen als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt. Dass der als ruhegehaltfähig berücksichtigungsfähige Zeitraum eines Hochschulstudiums ab dem Beginn des ersten Semesters läuft, folgt für Bundesbeamte aus der Formulierung „verbrachte Mindestzeit“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 – 2 C 16.93 –, juris, Rn. 16). An dieser Formulierung hat der Gesetzgeber trotz der Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Zeit der Hochschulausbildung auf höchstens 855 Tage festgehalten, so dass dieser Zeitraum nach wie vor ab dem Beginn des Studiums läuft. In diesem Sinne ist auch § 18 Abs. 1 LBeamtVG zu verstehen. Zwar ist darin nicht von „verbrachter Mindestzeit“, sondern nur von „Mindestzeit“ die Rede. Hierbei handelt es sich jedoch nach der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs lediglich um eine redaktionelle Anpassung, nicht jedoch um eine inhaltlich von § 12 BeamtVG abweichende Regelung (vgl. LT-Drucks. 16/1822, S. 225). Randnummer 30
  8. cc)Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass sich die gesetzlichen Regelungen über die Berücksichtigung der Hochschulausbildung zum Nachteil des Klägers geändert haben. Nach der dem Bescheid der Bezirksregierung Trier zugrundeliegenden Fassung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (vom 24. August 1976, BGBl. I, S. 2485) konnte die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung, insbesondere die Zeit der Hochschulausbildung, ohne weitere zeitliche Beschränkung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dass die derzeit geltenden Regelungen demgegenüber deutlich restriktiver sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da Beamte damit rechnen müssen, dass sich ihre Gesamtversorgung ändern kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 2 BvR 361/03 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 – 2 C 48.03 –, juris, Rn. 22) und die Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig darüber hinaus auch kein hergebrachter Grundsatz der Beamtenversorgung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 C 18.06 –, juris, Rn. 30). Randnummer 31 2. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung weiterer 46 Tage seines Hochschulstudiums als ruhegehaltfähig besteht auch nicht aufgrund des Bescheids der Bezirksregierung T. vom 18. August 1994. Zwar wird darin das Hochschulstudium des Klägers im Umfang von 4 Jahren und 6 Monaten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt. Der Bescheid lässt jedoch nicht erkennen, ob damit gerade auch die Zeit der Überschneidung von Wehrdienst und Studium erfasst werden sollte oder lediglich ein später beginnender Zeitraum. Diesbezügliche Rückschlüsse lassen auch die in der Personalakte des Klägers befindlichen sonstigen Schriftstücke nicht zu. Randnummer 32 II. Der Kläger hat nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten der in den Jahren 19... und 19... absolvierten Praktika als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. Randnummer 33 1. Zwar scheitert die Anerkennung nicht daran, dass die Vordienstzeitentscheidung der Bezirksregierung T. vom 18. August 19... die Praktika nicht erwähnt. Dies ist nicht so zu verstehen, dass die Anerkennung dieser Zeiten als ruhegehaltfähig abgelehnt wird. Vielmehr enthält der Bescheid überhaupt keine Regelung zur Ruhegehaltfähigkeit der Praktika. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Kläger deren Anerkennung nicht beantragt hatte. Randnummer 34 2. Soweit sich die streitgegenständlichen Praktika mit der Zeit des Hochschulstudiums überschnitten, folgt aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG jedoch kein Anspruch auf Anerkennung dieser Zeiträume als ruhegehaltfähige Vordienstzeit zusätzlich zu der ruhegehaltfähigen Zeit des Studiums. Es kann dahinstehen, ob von der Begrenzung auf 855 Tage auch während des Studiums vorgeschriebene Praktika erfasst werden (so zur vergleichbaren Vorschrift in § 12 BeamtVG Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand 1. April 2019, § 12 BeamtVG, Rn. 70). Hier geht es zwar anders als bei der Überschneidung von Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes nicht um die Konkurrenz zwischen einer zwingenden gesetzlichen Regelung und einer Kann-Bestimmung, vielmehr wird die Ruhegehaltfähigkeit sowohl der Praktika als auch des Studiums von § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG erfasst. Jedoch liegt der Regelung die Vorstellung zugrunde, dass der Zeitraum der Hochschulausbildung mit dem Beginn des ersten Semesters beginnt und dessen Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Vordienstzeit unabhängig vom individuellen Studienverlauf mit dem Ablauf der Mindeststudien- und Prüfungszeit beziehungsweise nach 855 Tagen endet (vgl. – zu § 12 BeamtVG a.F. –: BVerwG, Urteil vom 15. September 1994, a.a.O., Rn. 16 ff.). Die zusätzliche Berücksichtigung von Zeiträumen, die sich mit der Hochschulausbildung überschneiden, würde faktisch zu einer Umgehung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Begrenzung der Ruhegehaltfähigkeit des Hochschulstudiums führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994, a.a.O., Rn. 18). Randnummer 35 III. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf Anerkennung der Tätigkeit am ... ... S. als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. Randnummer 36 Ein solcher Anspruch scheitert ebenfalls nicht an einer entgegenstehenden Bestandskraft der Vordienstzeitentscheidung der Bezirksregierung T. vom 18. August 1994, da diese auch insoweit keine Regelung enthält (vgl. oben.). Randnummer 37 Ein entsprechender Anspruch folgt jedoch weder aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG (1.),

§ 18Abs. 1 Nr. 2 LBeamt

VG (2.),

§ 16Satz 1 Nr. 2 LBeamt

VG (3.),

§ 17Nr. 3 lit. a) LBeamt

VG (4.). Randnummer 38 1. Die Tätigkeit des Klägers beim ... ... S. ist zwar eine vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG (a), jedoch fällt auch sie in die Zeit des Hochschulstudiums einschließlich der Prüfungszeit und weist auch nach der Art der Tätigkeit einen Bezug zur Hochschulausbildung beziehungsweise der abschließenden Prüfung auf (b). Randnummer 39

  1. a)Eine Ausbildung ist im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regeln zur Zeit ihrer Ableistung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris, Rn. 11, s. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 12). Randnummer 40 Gemäß dem hier maßgeblichen § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit.
  2. a)der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 11. Dezember 1984 (GVBl. 1985, S. 23) in der Fassung der Änderung vom 4. Dezember 1990 (GVBl. S. 382) kann in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingestellt werden, wer eine mindestens einjährige für das Lehramt förderliche berufspraktische Tätigkeit nachweisen konnte. Randnummer 41 Diese einjährige berufspraktische Tätigkeit stellt eine vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG dar. Zwar geht die Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mit der Übertragung eines statusrechtlichen Amtes einher und setzte die Einstellung in den höheren Dienst neben dem Abschluss des Hochschulstudiums lediglich die Ableistung des Vorbereitungsdienstes sowie das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung voraus (vgl. § 25 Nr. 1 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970, GVBl. S. 241). Die berufspraktische Tätigkeit war jedoch als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst mittelbare Einstellungsvoraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes. Randnummer 42
  3. b)Nach den oben (s. unter II. 2.) dargelegten Grundsätzen spricht bereits die zeitliche Überschneidung mit der Hochschulausbildung einschließlich der abschließenden Prüfung gegen die Ruhegehaltfähigkeit der Tätigkeit des Klägers beim ... ... . Zudem kann diese Tätigkeit nicht derart von der Studientätigkeit des Klägers abgegrenzt werden, dass ihr ein eigenständiger Charakter zukommt, der eine selbständige Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Vordienstzeit rechtfertigen könnte. Randnummer 43 Soweit der Kläger ab Mai 19... dort als studentische Hilfskraft tätig war, ergibt sich dies bereits daraus, dass der Stundenumfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, in diesem Zeitraum sei auf eine fünfwöchige Arbeitsphase eine jeweils siebenwöchige Freistellungsphase gefolgt. Bei der entsprechenden Tätigkeit des Klägers handelte es sich mithin um eine untergeordnete Beschäftigung während des Studiums. Randnummer 44 Gerade die Aufteilung der Arbeitszeit des Klägers in entsprechende Phasen, bei denen die Freistellungsphasen überwiegen, macht deutlich, dass der Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers in dieser Zeit weiterhin auf seinem Studium lag. Insoweit dienten die Freistellungsphasen nach seinen eigenen Angaben dem Zweck der Vorbereitung auf die Diplomprüfungen, die Teil des Studiums waren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die jeweils fünfwöchige „Arbeitsphase“ einen derart qualifizierten Einblick in die berufspraktische Tätigkeit im Bereich der Elektrotechnik erlangt hat, dass diese als eigenständige berufspraktische Tätigkeit anerkannt werden kann. Randnummer 45 Soweit der Kläger in der Zeit ab März 19... beim ... ... als Diplomand tätig war und in diesem Zeitraum 105 monatliche Arbeitsstunden geleistet hat (vgl. Bl. 104 f. der Gerichtsakte), und damit wöchentlich ca. 24 Arbeitsstunden, überstieg der Stundenumfang zwar die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Beschäftigung diente jedoch zumindest weit überwiegend der Anfertigung der Diplomarbeit und war damit integraler Bestandteil des Studiums des Klägers. Randnummer 46 Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, ob und inwieweit sich diese Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung als über die Anfertigung der Diplomarbeit hinausgehende und hiervon auch hinreichend abgrenzbare Tätigkeit darstellte. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe in diesem Zusammenhang bei der Prototypenentwicklung elektrischer Schaltungen mitgewirkt, die zumindest auch im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand. Daraus folgt, dass der Bezug der Tätigkeit zum Studium des Klägers sehr ausgeprägt war. Eine konkrete Differenzierung verschiedener Tätigkeiten des Klägers, die in relevantem Umfang unabhängig von der Anfertigung seiner Diplomarbeit waren, kann hiervon ausgehend nicht vorgenommen werden. Auch aus dem Arbeitszeugnis ergeben sich keine Hinweise auf eine über die Diplomarbeit hinausgehende Tätigkeit (vgl. Bl. 36 der Vorgangsakte). Dort wird lediglich ausgeführt, der Kläger habe im Anschluss an seine Tätigkeit als studentische Hilfskraft an dem ... ... eine Diplomarbeit angefertigt. Randnummer 47 2. Die Tätigkeit des Klägers beim ... ... ist auch nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG ruhegehaltfähig, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies bereits aufgrund der zeitlichen Überschneidung mit der Studien- und Prüfungszeit gilt. Randnummer 48 Nach dieser Vorschrift kann die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Randnummer 49 Bei dem Erfordernis einer einjährigen, für das Lehramt an berufsbildenden Schulen förderlichen berufspraktischen Tätigkeit handelt es sich nicht um eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Norm. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem Erfordernis einer klaren Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der Nr. 1 und Nr. 2, dass die Vorschrift sich an die jeweiligen Laufbahnvorschriften anlehnt. Die einschlägigen Laufbahnvorschriften (s.o.) setzen jedoch gerade keine praktische hauptberufliche Tätigkeit voraus. Darüber hinaus liegt auch die Hauptberuflichkeit gemäß § 22 Abs. 3 LBeamtVG nicht vor, da weder die Tätigkeit als studentische Hilfskraft noch die Tätigkeit als Diplomand den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte, sondern vielmehr weiterhin nach den Gesamtumständen die Absolvierung des Studiums im Vordergrund stand (s.o.). Randnummer 50 3. Die Tätigkeit ist ferner nicht nach § 16 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG berücksichtigungsfähig. Danach sollen Zeiten, in denen ein Beamter im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war und die zur Ernennung geführt haben, als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Das ... ... für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.V. ist eine juristische Person des Privatrechts und damit kein öffentlich-rechtlicher Dienstherr. Auch hier kann dahinstehen, ob die Berücksichtigung der Tätigkeit nach dieser Vorschrift bereits wegen der Überschneidung mit der Studien- und Prüfungszeit ausscheidet. Randnummer 51 4. Die Tätigkeit des Klägers ist zuletzt auch nicht nach § 17 Nr. 3 lit.
  4. a)LBeamtVG berücksichtigungsfähig. Randnummer 52 Danach kann die Zeit, während der ein Beamter auf […] technischem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Randnummer 53 Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift überhaupt neben § 18 Abs. 1 Nr. 1 LBeamtVG Anwendung findet, da die durch den Kläger durch die Mitwirkung an der Prototypenentwicklung elektrischer Schaltungen erworbenen technischen Fachkenntnisse im Bereich der Digital- und Analogtechnik (vgl. das Arbeitszeugnis des ... ... vom 15. Juli 19... , Bl. 36 der Vorgangsakte) zumindest keine notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes waren. Notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes sind besondere Fachkenntnisse nur, wenn das Amt dem Beamten ohne sie nicht übertragen und er deshalb nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. Dass die erlernten Fachkenntnisse insoweit für das Amt des Studienrates an einer berufsbildenden Schule förderlich und nützlich gewesen sind, genügt demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1984 – 2 B 82.84 –, juris, LS.). Notwendige Voraussetzung der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe in diesem formellen Sinne waren lediglich der Abschluss des Hochschulstudiums, die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes sowie das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung (s.o.). Randnummer 54 IV. Der Kläger hat zuletzt auch keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Dozententätigkeit am Fortbildungswerk ... als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Randnummer 55 Ein solcher ergibt sich weder aus der Dienstzeitberechnung der Bezirksregierung T. (1.),

§ 16Satz 1 Nr. 2 LBeamt

VG (2.),

§ 17Nr. 1 lit. b) LBeamt

VG (3.),

§ 17Nr. 3 lit. a) LBeamt

VG (4.). Randnummer 56 1. Der Kläger kann zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, diese Tätigkeit sei ihm bereits im Rahmen der Dienstzeitberechnung nach der Dienstjubiläumsverordnung anerkannt worden. Es ist zwischen der Dienstzeitberechnung und der Vordienstzeitentscheidung zu unterscheiden, da es sich um verschiedene Regelungen handelt. Darüber hinaus wurde die Dozententätigkeit in der Dienstzeitberechnung gerade nicht berücksichtigt. Vielmehr wurde dort zwar der entsprechende Zeitraum im beruflichen Werdegang erfasst, für die Berechnung der Jubiläumszeit wurde jedoch lediglich der absolvierte Vorbereitungsdienst und der Grundwehrdienst zugrunde gelegt (vgl. Bl. 65 f. der Personalakte). Randnummer 57 2. Die Tätigkeit ist nicht nach § 16 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG als Dienstzeit berücksichtigungsfähig, da es sich bei dem Träger des Fortbildungswerkes nicht um einen öffentlich-rechtlichen Dienstherren handelt (s.o.). Randnummer 58 3. Die Berücksichtigungsfähigkeit folgt auch nicht aus § 17 Nr. 1 lit.

  1. b)LBeamtVG . Randnummer 59 Danach kann die Zeit, während der ein Beamter hauptberuflich im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Randnummer 60 Es kann dahinstehen, ob die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 17 Nr. 1 lit.
  2. b)LBeamtVG den vorherigen Erwerb der Lehrbefähigung für die entsprechende Schulart voraussetzt (ablehnend VG Koblenz, Urteil vom 22. April 2016 – 5 K 803/15.KO –, Rn. 18, ESOVGRP). Jedenfalls handelt es sich bei der Tätigkeit am Fortbildungswerk nicht um eine solche im nichtöffentlichen Schuldienst. Randnummer 61 Nichtöffentliche Schulen im Sinne dieser Norm sind als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigte bzw. staatlich anerkannte Privatschulen i.S.d. Art. 7 Abs. 4 und 5 GG (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand 1. April 2019, § 11 BeamtVG, Rn. 37; Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 38.03 –, juris, Rn. 22). Randnummer 62 Anhaltspunkte für eine solche staatliche Anerkennung des Fortbildungswerkes bestehen nicht. Randnummer 63 Aus der Formulierung „im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst“ als Begriffspaar lässt sich schließen, dass die Tätigkeiten im Ausgangspunkt vergleichbar sein müssen, während der Unterschied in erster Linie in der Schulträgerschaft liegt. Auch der Gesetzeszweck, der einerseits darin gesehen werden kann, Lehrkräften das Überwechseln zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Schulen zu erleichtern und damit der verfassungsrechtlichen Verbürgung in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG Rechnung zu tragen und andererseits Lehrkräften, die nicht im Beamtenverhältnis stehen, einen Anreiz zu bieten, auch noch in einem späteren Lebensabschnitt die Begründung eines solchen Beamtenverhältnisses anzustreben (Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 11 Rn. 5; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand 1. April 2019, § 11 BeamtVG, Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O.) gebietet eine solche Vergleichbarkeit der privilegierten Tätigkeiten. Randnummer 64 Den landesschulrechtlichen Regelungen kann entnommen werden, dass auch (öffentliche sowie nichtöffentliche) berufsbildende Schulen im Sinne der Landesschulgesetze bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004, GVBl. S. 239 – SchulG –). Neben der Vermittlung beruflicher Kompetenzen kommt auch berufsbildenden Schulen die Aufgabe zu, die allgemeine Bildung zu vertiefen bzw. die in der Sekundarstufe I erworbenen Kenntnisse zu ergänzen (s. z.B. § 10 Abs. 7 Satz 1 SchulG ). Randnummer 65 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, er habe bereits grundsätzlich fertig ausgebildete Ingenieure in der Zeit nach der Wiedervereinigung in „westlicher“ Mikroprozessortechnik fortgebildet. Es handelte sich daher um eine spezielle Fortbildung mit Bezug zu einem sehr eingegrenzten beruflichen Tätigkeitsbereich. Ziel einer solchen Fortbildungstätigkeit ist allein die Vermittlung bestimmter beruflicher Kompetenzen. Die Vermittlung allgemeiner Bildung war hiermit nicht verbunden, erst recht war hiermit nicht das Ziel verbunden, einen allgemeinen Bildungsabschluss zu erlangen. Randnummer 66 Insoweit fehlt es im Ergebnis im Hinblick auf die Differenziertheit der vermittelten Bildungsinhalte an einer Vergleichbarkeit des Fortbildungswerkes mit den Schulen im Sinne der Landesschulgesetze. Randnummer 67 4. Die Tätigkeit ist schließlich auch nicht nach § 17 Nr. 3 lit.
  3. a)LBeamtVG berücksichtigungsfähig, da es sich bei der Dozententätigkeit nicht um eine solche handelte, die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des statusrechtlichen Amtes war. Vielmehr hat der Kläger die notwendigen Fachkenntnisse in Bezug auf die Lehrtätigkeit im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes erlangt, in Bezug auf möglicherweise erworbene technische Kenntnisse auf dem Gebiet der Mikroprozessorentechnik waren diese bereits keine notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes als Berufsschullehrer (s.o.). Randnummer 68 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei dem Beklagten kein Ausfallrisiko besteht. Randnummer 69 VI. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Randnummer 70 Beschluss Randnummer 71 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.206,56 € (entsprechend dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und erstrebter Versorgung infolge Anerkennung der streitigen Vordienstzeiten) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169).

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