tarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Verstoß - Aussetzung - Zuschlagshöhe - Differenzierung -
tarbeit in Wechselschicht - mehrmalige
tarbeit - einmalige
tarbeit - Tarifauslegung - Getränke-Industrie Orientierungssatz
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 des Manteltarifvertrags für die Getränke-Industrie - außer Brauereien - in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie Sektkellereien in Hessen vom 24. Juli 2006 (MTV), für mehrmalige
tarbeit in der Woche
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und für einmalige
tarbeit in der Woche
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV hält einer Kontrolle am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht stand. Arbeitnehmer, die
tschichtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV leisten, und Arbeitnehmer, die mehrmalige
tarbeit in der Woche
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die einmalige
tarbeit in der Woche
Dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG kann nur dadurch genügt werden, dass der Arbeitnehmer in Bezug auf die im Rahmen von
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV ebenso wie ein Arbeitnehmer, der einmalige
tarbeit in der Woche
Er hat daher zusätzlich zu dem für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden bereits gezahlten Zuschlag
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV von 25% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 25 % von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts. (Rn.44) 3. Die Tarifvertragsparteien haben für Beschäftigte, die
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel leisten, im MTV Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs 5 ArbZG gerecht werden und die mit der
tarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt. (Rn.45) (Rn.51) 4. Die im MTV enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, für mehrmalige
tarbeit in der Woche
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und für einmalige
tarbeit in der Woche
Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, für mehrmalige
tarbeit in der Woche
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und für einmalige
tarbeit in der Woche
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV ist nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt. (Rn.52) 5. Arbeitnehmer, die
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, mehrmalige
tarbeit in der Woche
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und einmalige
tarbeit in der Woche
(Rn.53) Die unterschiedlich hohen Zuschläge für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, für mehrmalige
tarbeit in der Woche
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und für einmalige
tarbeit in der Woche
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV führen dazu, dass drei Gruppen von Arbeitnehmern, die in der in § 4 Ziff 5 MTV genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr arbeiten, ungleich behandelt werden. (Rn.54) 6. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 3 MTV, mehrmalige
tarbeit in der Woche
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 2 MTV und einmalige
tarbeit in der Woche
Ziff 1 S 3 Buchst c Nr 1 MTV leisten, ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des Manteltarifvertrags nicht im Wege der Auslegung entnehmen. (Rn.55) 7. Zwar vermag der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger
tarbeit eine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen. (Rn.59) Der Zweck des Ausgleichs einer schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger
tarbeit hat im Manteltarifvertrag aber keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. (Rn.60) 8. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 25% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann bis zum Inkrafttreten einer diskriminierungsfreien Neuregelung nur durch eine Anpassung "
oben" beseitigt werden. (Rn.65) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 277/24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 29. Januar 2020, 2 Ca 1288/19, Urteil
gehend BAG,
tarbeitszuschläge". Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. März 2015 als Maschinenbauer in einem Wechselschichtmodell mit drei rollierenden Schichten -
t-, Spät- und Frühschicht - beschäftigt. Randnummer 3 Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit
dem zwischen dem Arbeitgeberverband Ernährung Genuss. Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland geschlossenen, ab
tschichten in diesem System eine Freischicht. … § 4 Mehr-,
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit … 5. Als
tarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit entsprechend den Schichtzeiten betrieblich festgelegt werden. … § 5 Entgelt und Zuschläge für Mehr-,
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Für Mehr-,
t-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden Zuschläge gezahlt. Für die Errechnung der Zuschläge wird das Stundenentgelt aus der Teilung des Monatsentgeltes durch den in § 3, Ziffer 6 festgesetzten Divisor ermittelt. Die Zuschläge betragen: a) für Mehrarbeit 25% b) für
tarbeit im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit 60% c) für
arbeit 1. für einmalige
tarbeit in der Woche 50% 2. für mehrmalige
tarbeit in der Woche 30% 3. für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel 25%
träglich. …
Entstehen geltend gemacht werden. … Randnummer 6 In der Betriebsvereinbarung "zur festen Arbeitszeit/Schichtbetrieb" vom 17. Januar 2018 (vgl. Blatt 447 ff. d. A.) ist unter anderem geregelt: Randnummer 7 … § 5 Sonderregeln Für alle Arbeitnehmer, die regelmäßig und mehr als sechs Monate im Jahr im Drei-Schicht-Betrieb gearbeitet haben, gilt § 3 Nr. 14 des Manteltarifvertrags für die Getränkeindustrie Rheinland-Pfalz vom 01.08.2006 … Arbeitnehmer, die regelmäßig im Drei-Schicht-Betrieb arbeiten, erhalten ab dem 01.03.2018 monatlich eine Schichtzulage in Höhe von 1,6% des Bruttogehalts, mindestens 50,00 Euro brutto. …. § 6 Arbeitszeitkonto bei Schichtbetrieb, Zuschläge … Die geleisteten Stunden werden dem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Zeiten über 7,6 Stunden täglich werden gutgeschrieben. Hierbei ist zu beachten, dass die
t-, Sonn- und Feiertagszuschläge entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen in §§ 4, 5 MTV Getränkeindustrie sowie geleistete Zusatzschichten immer in der nächstmöglichen Gehaltszahlung zur Auszahlung veranlasst werden. … Randnummer 8 Mit Schreiben der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten vom 15. Mai 2019 (vgl. Blatt 18 f. d. A.) hat der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem erklären lassen: Randnummer 9 … Unser Mitglied hat in der Vergangenheit
tschichtarbeit geleistet und dafür Zuschläge in Höhe von 25% erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.03.2018 (Az.: 10 AZR 34/17) entschieden, dass eine tarifliche Regelung, die für
tschichtarbeit einen erheblich niedrigeren Zuschlag vorsieht, als für sonstige
tarbeit, gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb unwirksam ist. Die Unwirksamkeit hat in diesem Fall zur Folge, dass die höheren Zuschläge für sonstige
tarbeit auch für
tschichtarbeit zu zahlen sind. Der MTV Getränkeindustrie Rheinland-Pfalz und Saarland sowie Sektkellereien Hessen in der Fassung vom 24.07.2006 sieht für
tarbeit in Wechselschicht Zuschläge in Höhe von 25% vor, während er für einmalige
tarbeit in der Woche Zuschläge in Höhe von 50% vorsieht. Das ist eine erhebliche Differenzierung im Sinne des zitierten Urteils des Bundesarbeitsgerichts, sodass Sie verpflichtet sind, die Differenz in Höhe von 25% für die Vergangenheit auszugleichen und zukünftig auch für
tschichtarbeit Zuschläge in Höhe von 50% zu gewähren. Wir fordern Sie auf, soweit noch nicht geschehen, eine ordnungsgemäße Abrechnung für den in der Anlage benannten Zeitraum zu erstellen. Die ausgewiesenen Forderungen gem. Anlage sind bis zum 29.05.2019 gegenüber unserem o.g. Mitglied zu erfüllen. … Randnummer 10 Dem vorgenannten Schreiben hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten als Anlagen jedenfalls Berechnungen der höheren Zuschläge in Bezug auf die in den Monaten Februar 2019 (vgl. Blatt 20 d. A.), März 2019 (vgl. Blatt 21 d. A.) und April 2019 (vgl. Blatt 22 d. A.) abgerechneten Zuschläge beigefügt. Randnummer 11 Mit seiner am
Rücknahme seiner weitergehenden Berufung im Termin am
folgenden Monaten abgerechnete Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 2.145,16 Euro brutto nebst Zinsen geltend. Des Weiteren ist das vorliegende Verfahren aufgrund des Beschlusses vom
t 25%" abgerechneten Stunden angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen Bruttostundenlohn mit der geltend gemachten Differenz von 25 Prozentpunkten für die abgerechneten Stunden berechnet. Damit ist die Klage in Bezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere Zuschläge verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. BAG, 23. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 15 mwN). Randnummer 39 III. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat an den Kläger für in den Monaten Januar 2019, Februar 2019, März 2019, April 2019, Juni 2019, Juli 2019, August 2019, September 2019, Oktober 2019 und November 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete und in den jeweils
folgenden Monaten abgerechnete Arbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 50% - statt 25% - von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts nebst Zinsen zu zahlen. Randnummer 40
c Nr. 1 Manteltarifvertrag ist "für einmalige
tarbeit in der Woche" ein Zuschlag von 50%,
c Nr. 2 Manteltarifvertrag "für mehrmalige
tarbeit in der Woche" ein Zuschlag von 30% und
c Nr. 3 Manteltarifvertrag "für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" ein Zuschlag von 25% von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts zu zahlen.
Ziffer 5 Manteltarifvertrag gilt als
tarbeit die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Randnummer 43 b. Da es sich bei dem von dem Kläger zwischen 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden um "in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel" im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag handelt, hat er
den Regelungen des Manteltarifvertrags für diese nur Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 25% von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Randnummer 44 3. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 25% - von 1/165 des tariflichen Monatsentgelts steht dem Kläger aber zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge "für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. Arbeitnehmer, die "
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag leisten, und Arbeitnehmer, die "mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag leisten, werden gegenüber Arbeitnehmern, die "einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur dadurch genügt werden, dass der Kläger "für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag ebenso wie ein Arbeitnehmer, der "einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag leistet, behandelt wird. Der Kläger hat daher zusätzlich zu dem für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden bereits gezahlten Zuschlag
c Nr. 3 Manteltarifvertrag von 25% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 25 % von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts. Randnummer 45 a. Unter Berücksichtigung der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 17 bis Rn. 26 mwN - dargestellten Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für Beschäftigte, die - wie der Kläger -
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel leisten, im Manteltarifvertrag Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 ArbZG gerecht werden und die mit der
tarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt. Randnummer 46 aa. Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die Belastungen durch die
tarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch
ZG verdrängt, ist
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 28 mwN) jeweils anhand der betroffenen Arbeitnehmergruppe - hier die Arbeitnehmer, die
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel leisten, - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen
tarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne Arbeitnehmergruppen an einem angemessenen Ausgleich fehlt nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 ArbZG der Vorrang verwehrt wird. Randnummer 47 bb. Danach wird § 6 Abs. 5 ArbZG auch im Hinblick auf Beschäftigte, die
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt. Randnummer 48
c Nr. 3 Manteltarifvertrag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel geleisteten Arbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 25% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts. Randnummer 49 Dieser Wert erhöht sich nicht um den in § 3 Ziffer 14 Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf eine bezahlte Freischicht. Denn bei diesem Anspruch handelt es sich, was die gebotene Auslegung des Manteltarifvertrags (zu den Grundsätzen der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 41 mwN) ergibt, nicht um einen spezifischen Ausgleich für durch die
tarbeit entstehende Belastungen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG,
Ziffer 14 Satz 1 Manteltarifvertrag wird die bezahlte Freischicht zur "Abgeltung der im ständigen Drei-Schicht-Wechsel auftretenden Erschwernisse und Belastungen" und nicht für die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens gewährt. Zwar erhalten die Beschäftigten
Ziffer 14 Satz 2 Manteltarifvertrag eine Freischicht für je 30 geleistete
tschichten. Anders als bei anderen tariflichen Regelungen, in denen die Freischicht auch bei ständiger
tschichtarbeit gewährt wird (vgl. in diesem Zusammenhang BAG,
Ziffer 14 Satz 2 Manteltarifvertrag aber voraus, dass die Beschäftigten "ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeiten" und die
tschichten "in diesem System" geleistet werden. Randnummer 50 Dieser Wert erhöht sich auch nicht um den in § 3b Ziffer 1 Manteltarifvertrag geregelten Anspruch auf Altersfreizeit. Dieser knüpft allein an das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer an und steht in keinerlei Zusammenhang mit der Leistung von
tarbeit (vgl. zu einer ähnlichen Regelung in BAG, 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 - Rn. 31). Randnummer 51
tarbeit in Höhe von 25% von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts stellt im Rahmen der bei der Beurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums und der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG, 25. Mai 2022 - 10 AZR 230/19 - Rn. 26 mwN), eine hinreichende Kompensation für die mit der
tarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben. Randnummer 52 b. Die im Manteltarifvertrag enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen "für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag verstößt aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen "für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag ist nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt. Randnummer 53 aa. Arbeitnehmer, die "
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, sind miteinander vergleichbar. Die jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag definierte
tarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr an, die sich - insbesondere durch das Maß an Belastung - von der Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. Das entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen, ist auf der Rechtfertigungsebene zu klären (vgl. dazu insgesamt BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 34). Randnummer 54 bb. Die unterschiedlich hohen Zuschläge "für
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag führen dazu, dass drei Gruppen von Arbeitnehmern, die in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr arbeiten, ungleich behandelt werden. Randnummer 55 cc. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die "
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag leisten, ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des Manteltarifvertrags nicht im Wege der Auslegung (zu den Grundsätzen der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 41 mwN) entnehmen. Randnummer 56
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 40 mwN) sind die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der Belastungen durch regelmäßige
tschichtarbeit und sonstige
tarbeit anzunehmen. Dabei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. Diese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der Regelungsebene aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für sonstige
tarbeit zu rechtfertigen. Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren Randnummer 57
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag die Gesundheit der in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr tätigen Arbeitnehmer schützen (vgl. dazu BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 43 mwN). Dieser Zweck stellt
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu ausführlich BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 44 bis Rn. 48 mwN) aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die einmalige
tarbeit in der Woche leisten. Randnummer 58
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag, "für mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag und "für einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag verfolgt haben und der die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen könnte, dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Randnummer 59 (a) Zwar vermag der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger
tarbeit eine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen (vgl. BAG,
tarbeit hat im Manteltarifvertrag aber keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Randnummer 61 (aa) § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 1 Manteltarifvertrag benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für einmalige
tarbeit in der Woche - neben dem Gesundheitsschutz - dienen. Der Manteltarifvertrag enthält in den Bestimmungen, die die Zuschläge für
tarbeit regeln, auch nicht ein Begriffspaar wie "regelmäßig" und "unregelmäßig", aus dessen Gegenüberstellung sich der damit verbundene weitere Zweck erkennen ließe (vgl. BAG,
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel"
c Nr. 3 Manteltarifvertrag um die regelmäßige Form der Arbeit in der in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag genannten Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr handelt, nicht aber, dass mit "einmaliger
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag ausschließlich unregelmäßige
tarbeit gemeint ist und hieraus folgend mit dem höheren Zuschlag die schlechtere Planbarkeit ausgeglichen werden soll. Entsprechendes gilt für die "mehrmalige
tarbeit in der Woche“
c Nr. 2 Manteltarifvertrag. Randnummer 62 (bb)
tarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel setzt eine Regelhaftigkeit voraus. Der Begriff der Wechselschicht wird im Tarifvertrag nicht ausdrücklich definiert. In der Zuschlagsregelung des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Nr. 3 Manteltarifvertrag wird aber eine Schichtarbeit mit wöchentlichem Wechsel vorausgesetzt. Das knüpft an den Begriff der Schichtarbeit in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung an. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und diese daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird. Die Arbeit muss dabei
einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist. Schichtarbeit ist damit eine regelmäßige Form der
tarbeit. "Regelmäßig“ bedeutet "einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend". Bei typisierender Betrachtung folgt hieraus, dass regelmäßige
tarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige
tarbeit. Das gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige
tarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der
tarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus - vorliegend im wöchentlichen Wechsel - folgen. Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld gegebenenfalls darauf ausrichtet (vgl. insgesamt zu einer wortgleichen Regelung BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 mwN). Randnummer 63 (cc) Nicht erkennbar ist allerdings, dass die "einmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 1 Manteltarifvertrag ausschließlich unregelmäßige Arbeit zur tariflichen
tzeit ist. Es fehlt nicht nur an einer Bezeichnung wie "unregelmäßig". Auch im Übrigen ist aus den Regelungen des Manteltarifvertrags nicht ersichtlich, dass einmalige
tarbeit in der Woche nicht regelmäßig oder sogar dauerhaft anfallen kann. Der Manteltarifvertrag beschränkt insoweit weder in den allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit in § 3 Manteltarifvertrag noch in den speziellen Bestimmungen über die
tarbeit und deren Ausgleich in § 4 Ziffer 5 Manteltarifvertrag und in § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Manteltarifvertrag die Gestaltungsfreiheit für den Arbeitgeber bzw. die Betriebsparteien hinsichtlich der Arbeitszeitmodelle. Insbesondere ist danach nicht ausgeschlossen, dass ständige oder wiederkehrende
tarbeit außerhalb von Wechselschicht entweder im Rahmen eines anderen Schichtmodells, außerhalb eines Schichtsystems und in Bezug auf die "mehrmalige
tarbeit in der Woche"
c Nr. 2 Manteltarifvertrag sogar als Dauernachtarbeit außerhalb von Wechselschicht anfällt. Eine solche Arbeitszeitgestaltung ist regelmäßig und planbar. Eine Beschränkung der einmaligen
tarbeit auf Ausnahmesituationen haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls nicht vorgenommen. Damit ist in allen tariflich vorgesehenen Fällen von
tarbeit im Sinne des § 5 Ziffer 1 Satz 3 Buchst. c Manteltarifvertrag regelmäßig auftretende
tarbeit möglich. Auch wenn im streitgegenständlichen Zeitraum keine einmalige
tarbeit angefallen sein sollte, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Normen des Manteltarifvertrags lassen solche Arbeitszeitmodelle zu (vgl. insgesamt zu einer nahezu identischen Regelung BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 53 mwN). Randnummer 64 (dd) Nichts anderes ergibt sich aus dem langjährigen Begriffsverständnis in der Rechtsprechung zur Differenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare
tarbeit. Dieses ging dahin, "unregelmäßige"
tarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte Belastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 56 mwN). Denn ein solches Begriffsverständnis hat sich in der hier streitgegenständlichen Tarifregelung gerade nicht niedergeschlagen. Randnummer 65 c. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Kläger einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 25% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann bis zum Inkrafttreten einer diskriminierungsfreien Neuregelung nur durch eine Anpassung "
oben" beseitigt werden (vgl. BAG,
tarbeit entstehende Belastungen. Randnummer 67 Die Differenz von 25% reduziert sich auch nicht um die in § 5 der Betriebsvereinbarung "zur festen Arbeitszeit/Schichtbetrieb" geregelte Schichtzulage in Höhe von 1,6% des Bruttogehalts, mindestens jedoch in Höhe von 50,00 Euro brutto. Denn die Schichtzulage wird für die Arbeit im 3-Schicht-System gewährt und stellt keinen spezifischen Ausgleich für durch die
tarbeit entstehende Belastungen dar. Randnummer 68 4. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Zuschlags für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50% - statt 25% - von 1/165 eines tariflichen Monatsentgelts ist auch nicht
Randnummer 69 a.
Manteltarifvertrag gelten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten
Entstehen geltend gemacht werden. Randnummer 70 b. Eine Forderung ist im Allgemeinen dann entstanden, wenn der von der Norm zu ihrer Entstehung vorausgesetzte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt aber nicht vor Fälligkeit, d.h. nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen (§ 271 BGB) und im Weg der Klage durchsetzen kann (vgl. BAG, 15. November 2023 - 10 AZR 163/23 - Rn. 65 mwN). Randnummer 71 c
Vm. § 7 Ziffer 3 Satz 1 Manteltarifvertrag erfolgt die Entgeltzahlung monatlich,
träglich grundsätzlich zum Monatsende.
Ziffer 3 Satz 2 Manteltarifvertrag wird, soweit Mehrarbeitsstunden oder sonstige zuschlagspflichtige Arbeitsstunden gesondert abgerechnet werden, die Restzahlung im darauffolgenden Monat überwiesen.
Ziffer 3 Satz 3 Manteltarifvertrag muss, werden Grundvergütung und zuschlagspflichtige Arbeitsstunden zusammen abgerechnet, das Gesamtentgelt für den Beschäftigten spätestens am fünften Arbeitstag des folgenden Monats verfügbar sein. Danach sind die Ansprüche auf die geltend gemachten Zuschläge am letzten Arbeitstag des Folgemonats fällig. Der älteste Anspruch auf Zuschläge, also der auf die Zahlung von Zuschlägen für die im Monat Januar 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden war somit am 28. Februar 2019 fällig. Randnummer 72 d. Der Kläger hat seine Ansprüche für in den Monaten Januar 2019, Februar 2019 und März 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleistete und in den jeweils
folgenden Monaten abgerechnete Arbeitsstunden mit Schreiben vom
alledem stehen dem Kläger weitere Zuschläge für die in den Monaten Januar 2019, Februar 2019, März 2019, April 2019, Juni 2019, Juli 2019, August 2019, September 2019, Oktober 2019 und November 2019 in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten und in den jeweils
folgenden Monaten abgerechneten Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 2.145,16 Euro brutto zu. Diese ergeben sich wie folgt: Randnummer 74 Monat/Jahr Arbeitsstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr maßgeblicher Stundenlohn in Euro weiterer Zuschlag in Prozentsatz Bruttoanspruch in Euro 01/2019 80,07 18,43 25 368,93 02/2019 50,90 18,43 25 234,52 03/2019 50,18 18,43 25 231,20 04/2019 4,40 18,43 25 20,28 06/2019 76,32 18,43 25 351,64 07/2019 10,27 18,91 25 48,55 08/2019 44,75 18,91 25 211,55 09/2019 53,72 18,91 25 253,96 10/2019 30,83 18,91 25 145,75 11/2019 58,97 18,91 25 278,78 Randnummer 75 6. Dem Kläger stehen aus § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag
Eintritt der Fälligkeit zu.
Ziffer 3 Satz 2 Manteltarifvertrag werden die Zuschläge für
tarbeit spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat der Entstehung dieser Ansprüche folgt, fällig, sodass der Kläger jedenfalls die geltend gemachten Zinsen beanspruchen kann. Randnummer 76 B. Die Kostenentscheidung folgt mit Rücksicht auf den geringen Wert der von der Rücknahme der Berufung erfassten Zinsen aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 516 Abs. 3 ZPO. Randnummer 77 C. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.