für die Zuständigkeitsbestimmung das Oberlandesgericht zuständig, das als erstes mit dem Bestimmungsverfahren befasst wird. (Rn.7) 2. Kommen mehrere Personen als Schuldner für den behaupteten Haftungsgrund bei identischem Lebenssachverhalt in Frage (hier: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und mitwirkende Wirtschaftsprüfer), ist von einer Streitgenossenschaft im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 3
auszugehen. (Rn.10)
nicht entgegen. Eine etwaige Gerichtsstandsbestimmung bindet nur die Vertragspartner, entfaltet aber keine Bindungswirkung im Verhältnis zu den anderen Streitgenossen. (Rn.14)
als Regelfall für das Bestimmungsverfahren vorgesehen – noch kein Klageverfahren rechtshängig ist. In entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2
ist in diesem Fall das Oberlandesgericht zuständig, das als erstes mit dem Bestimmungsverfahren befasst wird (vgl. BeckOK
/Toussaint,
KoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020,
10). Dies ist vorliegend das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Randnummer 8 b) Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3
liegen vor. Randnummer 9 aa) § 36 Abs. 1 Nr. 3
setzt das Vorliegen einer passiven Streitgenossenschaft voraus, die für das Bestimmungsverfahren schlüssig vorzutragen ist (vgl. BeckOK
/Toussaint, a.a.O. Rn 12 f.). Die Vorschrift ist auf alle Formen der passiven Streitgenossenschaft gemäß §§ 59 ff anzuwenden (vgl. MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020,
23). Für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft nach § 60
genügt es, wenn die geltend gemachten Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 12, beck-online). Randnummer 10 Von einer solchen Streitgenossenschaft ist nach dem Inhalt der beabsichtigten Klage auszugehen. Der Abschlussprüfer, der seine vertragliche Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verletzt, haftet der Kapitalgesellschaft auf Schadenersatz. Dies gilt für die Antragsgegnerin zu 1) als Vertragspartnerin der Insolvenzschuldnerin. Diese Ersatzpflicht trifft die Antragsgegner zu 2) und 3) zumindest aus § 323 Abs. 1 HGB in gleichem Maße, da sie nach dem Vortrag der Antragstellerin als gesetzliche Vertreter der Prüfungsgesellschaft an der Prüfung mitgewirkt haben. Damit liegt dem behaupteten Haftungsgrund ein identischer Lebenssachverhalt zu Grunde. Darauf, ob die tatsächlichen Behauptungen der Antragstellerin zutreffen, kommt es im Bestimmungsverfahren nicht an (vgl. BayObLG Beschl. v. 10. Juni 2020 – 1 AR 39/20, BeckRS 2020, 12330 Rn. 26). Randnummer 11 bb) Ein gemeinsamer inländischer Gerichtsstand der Streitgenossen ist nicht gegeben. Randnummer 12 Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 13, 17 Abs. 1
bei unterschiedlichen Gerichten. Zuständig für die gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Klage ist das Landgericht Mannheim. Der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2) ist dem Landgericht Landau in der Pfalz zuzuordnen. Zuständig für die gegen den Antragsgegner zu 3) gerichtete Klage ist das Landgericht Frankenthal. Randnummer 13 Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ist nicht gegeben, wobei es für die Zulässigkeit des Bestimmungsverfahrens genügt, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 29; BeckOK
/Toussaint, a.a.O.). Ein besonderer Gerichtsstand ist nur für die Antragsgegnerin zu 1) sicher festzustellen, nämlich derjenige der Niederlassung in Landau in der Pfalz. Nicht sicher feststellen lässt sich nach dem Vortrag der Parteien, wo die behaupteten schadensbegründenden Tätigkeiten der Antragsgegner ausgeführt worden. Als solche kommen die Haupt- und Zweigniederlassung der Antragsgegnerin zu 1) ebenso in Betracht wie der Sitz der Insolvenzschuldnerin. Jeder Anknüpfungsort liegt im Zuständigkeitssprengel eines anderen Landgerichts. § 29 Abs. 1
ist ebenso wenig einschlägig, da ein Vertragsverhältnis mit den Antragsgegnern zu 2) und 3) nicht besteht. Randnummer 14 Ob zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Antragsgegnerin zu 1) eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, kann dahinstehen. Selbst die ausschließliche Zuständigkeit für einen Beklagten steht der Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3
nicht entgegen (vgl. MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020,
27; BGH NJW 1984, 1624). Eine etwaige Gerichtsstandsbestimmung bindet nur die Vertragspartner, entfaltet aber keine Bindungswirkung im Verhältnis zu den Antragsgegnern zu 2) und 3). Randnummer 15
32). Randnummer 17 Bei dem Landgericht Mannheim ist der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1) begründet. Diese ist rein faktisch primäre Anspruchsgegnerin, während sich die Haftung der Antragsgegner zu 2) und 3) lediglich aus der tatsächlich Ausführung des Auftrags ableitet. Der räumliche Wirkungsbereich der Antragsgegnerin zu 1) - in denen sich die Antragsgegner zu 2) und 3) als deren Geschäftsführer selbstbestimmt begeben haben - wird in erster Linie vom (Haupt-)Sitz geprägt, was der Gesetzgeber durch die Unterscheidung in allgemeinen (§ 17
) und besonderen Gerichtsstand (§ 21
) zum Ausdruck gebracht hat. Damit liegt das räumliche Schwergewicht des Rechtsstreits in Mannheim. Für die Bestimmung des Landgerichts Mannheim als das für die Klage zuständige Gericht spricht weiter, dass dieser Gerichtsort wesentlich näher sowohl am Sitz der Antragstellerin als auch der Insolvenzschuldnerin - und damit potentieller weiterer Zeugen - gelegen ist als das Landgericht Landau in der Pfalz. Der Belegenheit etwaiger prüfungsrelevanter Dokumente bemisst der Senat indes - zumal zwischen den Beteiligten strittig - im Zeitalter der Digitalisierung keine entscheidende Bedeutung bei. Demgegenüber sind ausweislich der Antragsschrift neben einer Vielzahl internationaler Zeugen auch einige Zeugen in Mannheim ansässig, während keine Zeugen aus dem Gerichtssprengel des Landgerichts Landau in der Pfalz oder des Landgerichts Frankenthal benannt wurden. Randnummer 18 An die Anregung der Antragstellerin, das Landgericht Landau in der Pfalz zu bestimmen, ist das bestimmende Gericht nicht gebunden (vgl. MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020,
10). Dass es ihr unzumutbar wäre, die Klage bei dem Landgericht Mannheim einzureichen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demgegenüber folgt aus dem (hilfsweisen) Antrag der Antragsgegner, das Landgericht Mannheim zu bestimmen, dass es den Antragsgegner zu 2) und 3) nicht unzumutbar ist, sich gegen die Klage vor dem Landgericht Mannheim zu verteidigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.