des Arbeitsvertrags der Parteien gelten für das Arbeitsverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. In § 10a AVR ist Folgendes geregelt: Randnummer 3 " § 10a Fort- und Weiterbildung Randnummer 4
dem Ende der Fort- oder Weiterbildung werden 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen. Randnummer 8 Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Randnummer 9 In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsregelung zugunsten des Mitarbeiters abgewichen werden." Randnummer 10 Unter dem
Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus den Diensten des Klinikums ausscheidet. 5. Randnummer 16 Für jeden vollen Monat der Beschäftigung
dem Ende der Fort- und Weiterbildung werden 1/36 des Gesamtaufwendungsbetrages erlassen. Demgemäß besteht
Ablauf von drei Jahren
Ende der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme kein Rückzahlungsanspruch des Klinikums mehr." Randnummer 17 In den Zeiträumen vom
dem
der vorgelegten Aufstellung bzw. Berechnung (Anlage K 3 zur Klageschrift = Bl. 16 d. A.) aus einem Gebührenzuschuss in Höhe von 7.900,00 EUR, Vergütungsfortzahlung für 50 Tage in Höhe von 8.212,28 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 249,55 EUR und Übernachtungskosten in Höhe von 4.088,49 EUR zusammensetzt. Randnummer 22 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom
antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
vollziehbar. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte im Bereich der Krankenhaushygiene angestellt gewesen sei und die Fortbildung "Fachkraft für Klinikhygiene" belegt habe, sei diese Weiterbildungsmaßnahme in ihrem Berufsfeld "Klinikhygiene" selbstverständlich eine Maßnahme der Qualitätssicherung im Bereich Klinikhygiene. Die Qualität werde gesichert, indem Personal in seinem Fachbereich fortgebildet werde. Die Fortbildung sei auch im Rahmen eines konkreten Personalbedarfs erfolgt. Kliniken hätten
den Vorgaben des Roland-Koch-Instituts Hygienefachkräfte zu beschäftigen. Für das Klinikum Mutterhaus seien fünf Vollkräfte vorgesehen. Die Einhaltung dieser Vorgaben werde vom Gesundheitsamt überwacht. Im Zuge der Besetzung einer dieser Stellen habe die Beklagte die Weiterbildung zur Fachkraft für Klinikhygiene absolviert. Durch diese Weiterbildung steigere sich auch die Verdienstmöglichkeit. So werde eine Pflegekraft mit der Fachweiterbildung mindestens in der P9 der Anlage 31 AVR eingruppiert, während sie ohne eine solche Weiterbildung in der P7 eingruppiert sei. Dass hierfür auch die Umstände des Falls herangezogen werden könnten und sich darüber hinaus hieraus auch die Voraussetzungen der Rückzahlungsverpflichtung ergeben könnten, würde das von ihr angeführte Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. April 2021 - 4 Sa 579/20 - zeigen. Zudem ergebe sich hieraus, dass die Vereinbarung § 10a AVR lediglich ergänze und somit das Günstigkeitsprinzip hierauf keine Anwendung finde. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Fortbildungsvereinbarung im Wesentlichen nur den Regelungsgehalt von § 10a AVR wiedergebe. Ausschlussgründe von der Rückzahlungspflicht seien nicht gegeben. Dass die Kündigung tatsächlich krankheitsbedingte Gründe gehabt habe und die Beklagte daher "dauerhaft" ihrer Tätigkeit nicht habe
gehen können, sei nirgends belegt. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von der Klausel, wäre sie entsprechend formuliert gewesen, profitiert hätte. Soweit sie hiervon Kenntnis habe, sei die Beklagte kurze Zeit später wieder in ihrem Beruf tätig geworden. Die Krankheit sei mithin offensichtlich nur vorübergehender Natur gewesen. Die Beklagte falle daher unter den Tatbestand des § 10a AVR, weil die Krankheit offensichtlich nicht Grund für die Kündigung gewesen sei. Die Kündigung sei daher auf Wunsch der Beklagten erfolgt. Die Rückzahlungsverpflichtung bei Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme hätte nicht gesondert vereinbart werden müssen. An keiner Stelle in § 10a AVR werde erwähnt, dass die Fort- oder Weiterbildung abgeschlossen sein müsse. Tatbestandsvoraussetzungen seien die Kosten für die Fortbildung sowie das Ausseiden. Aus welchem Grund das Arbeitsgericht annehme, es müsse eine weitergehende Vereinbarung geben, obgleich Tatbestand und Rechtsfolge mit § 10a AVR bereits vollumfänglich geregelt seien, sei nicht verständlich. Vielmehr wiederhole bzw. erläutere die Fortbildungsvereinbarung § 10a AVR. Insofern sei auch keine weitergehende Regelung für den Abbruch der Fortbildung in der Vereinbarung normiert worden, vielmehr erläutere Punkt 3 der Vereinbarung den bereits bestehenden Regelungsgehalt von § 10a AVR. Die Kosten seien bei ihr tatsächlich angefallen. Ausweislich der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Zahlungsbelege seien die Kosten für die Fortbildung auch tatsächlich erbracht worden. Entgegen der Andeutung des Arbeitsgerichts erfüllten die Sozialversicherungsbeiträge den in § 10a AVR normierten Begriff der Aufwendung. Das Bestreiten der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei unbeachtlich. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt , Randnummer 31 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25. Januar 2023 - 4 Ca 552/22 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.450,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. März 2022 zu zahlen. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt , Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie erwidert, im Hinblick auf die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01. März 2022 - 9 AZR 260/21 - könne man bereits von einer Wirksamkeit des § 10a Abs. 2 AVR nicht mehr ausgehen. Darauf komme es letztlich allerdings nicht an, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 AVR nicht dargelegt habe. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass für das Klinikum Mutterhaus fünf Vollzeit-Hygienefachkräfte
den Vorgaben des Roland-Koch-Instituts zu beschäftigen seien und die Einhaltung dieser Vorgaben vom Gesundheitsamt überwacht werde. Der Vortrag der Klägerin, ihre Weiterbildung zur Fachkraft für Klinikhygiene sei im Zuge der Besetzung einer dieser Stellen erfolgt, sei unsubstantiiert und werde ebenfalls mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin müsste schon konkret vortragen, wie viele Hygienefachkräfte sie denn genau beschäftigt habe und inwieweit ihre Weiterbildung zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich gewesen sei. Sie sei bereits vor der Weiterbildung als stellvertretende Schichtleitung tätig und demgemäß in die Vergütungsgruppe P10 eingestuft gewesen, so dass die Weiterbildung auch nicht ihre Verdienstmöglichkeit gesteigert habe. § 10a Abs. 1 AVR setze weiterhin voraus, dass die Weiterbildung auf Veranlassung des Dienstgebers erfolge, wozu die Klägerin bislang überhaupt nichts vorgetragen habe. Anders als im vorliegenden Fall habe das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom
weis hierdurch nicht erbracht. Die Belege seien mit dem Vortrag der Klägerin zu ihren eigenen Zahlungen nicht in Einklang zu bringen. Im Übrigen habe die Klägerin Rechnungen vorgelegt, die Zeiträume betreffen würden, zu denen sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an Kursen habe teilnehmen können. Zutreffend habe das Arbeitsgericht letztlich ausgeführt, dass die Klägerin die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht
gewiesen habe. Randnummer 35 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 37 Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 38 Die Klägerin kann den Klageanspruch auf Rückzahlung der geltend gemachten Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt 20.450,32 EUR nicht auf § 10a AVR stützen. Die Parteien haben eine eigenständige und abschließende Rückzahlungsvereinbarung vom 17. Juni 2020 getroffen und damit die Anwendung der in § 10a AVR enthaltenen Rückzahlungsregelung aufgrund der allgemeinen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel (§ 2 des Arbeitsvertrags vom 2. März 2020) abbedungen. Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe der Klageforderung aus § 3 der Rückzahlungsvereinbarung besteht nicht, weil die Rückzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle
1 Satz 1 BGB nicht standhält und daher unwirksam ist. Randnummer 39 I. Die Klägerin kann den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch nicht auf § 10a AVR stützen. Randnummer 40
der für das Dienstverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten. Abweichend von dieser allgemeinen arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die AVR mit der in § 10a AVR enthaltenen (Rückzahlungs-)Regelung zur Fort- und Weiterbildung haben die Parteien im Streitfall aber später mit der getroffenen Rückzahlungsvereinbarung vom
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweiligen anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ( BAG 27. April 2022 - 4 AZR 289/21 - Rn. 18 ). Randnummer 43 b) Ausgehend hiervon haben die Parteien für die Weiterbildung der Klägerin zur "Fachkraft für Klinikhygiene" eine eigenständige Rückzahlungsvereinbarung getroffen, in der abschließend geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zur Rückzahlung der bezeichneten Kosten ihrer Fortbildung verpflichtet sein soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht entscheidend gegen eine bloße Ergänzung von § 10a AVR, dass die Rückzahlungsvereinbarung
ihrem Regelungsinhalt von § 10a AVR abweicht und die Rückzahlungspflicht ohne Verweis auf § 10a AVR eigenständig regelt. Randnummer 44
2 Satz 1 AVR ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Dienstgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung des Absatzes 1 zu ersetzen, "wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet". Demgegenüber enthält Ziff. 3 Satz 1 der Rückzahlungsvereinbarung eine eigene Formulierung der Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des bezifferten Gesamtbetrags, "wenn sie während der Weiterbildungszeit aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus den Diensten des Klinikums ausscheidet". Abgesehen von dieser (lediglich) unterschiedlichen Formulierung ("aus ihrem Verschulden" anstatt "aus einem von ihm zu vertretenden Grunde") ist in Ziff. 3 der Vereinbarung im
folgenden Satz 2 - inhaltlich von § 10a AVR abweichend - vereinbart, dass die Rückzahlungspflicht der Beklagten auch dann besteht, wenn "die Weiterbildung aus ihrem Verschulden oder ohne Einverständnis des Klinikums auf eigenen Wunsch entweder unter- oder abgebrochen wird". Damit ist der Beklagten eine weitergehende Rückzahlungspflicht auferlegt worden,
der sie nicht nur im Falle einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, sondern auch dann zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn die Weiterbildung aus den genannten Gründen entweder unter- oder abgebrochen wird. Weiterhin besteht
2 Satz 3 AVR eine Rückzahlungsverpflichtung nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten kündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Diese zugunsten der Mitarbeiterin getroffene Regelung ist in der Rückzahlungsvereinbarung der Partei nicht enthalten. Ein ggf. ergänzender Verweis auf § 10a AVR bzw. die in dessen Abs. 2 Satz 3 getroffene Regelung findet sich in der Vereinbarung nicht. Randnummer 45 Danach haben die Parteien mit der getroffenen Rückzahlungsvereinbarung ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Weiterbildung der Beklagten zur "Fachkraft für Klinikhygiene" abweichend von der allgemeinen arbeitsvertraglichen Bezugnahme (auf die AVR bzw. die in § 10a AVR enthaltene Rückzahlungsregelung) geregelt und nicht etwa § 10a AVR lediglich ergänzt. Mit der später -
Abschluss des Arbeitsvertrags vom
ihrer eigenen Vereinbarung und damit nicht (mehr)
Der Wortlaut der Rückzahlungsvereinbarung bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass - neben der im einzelnen geregelten Rückzahlungspflicht der Beklagten - zusätzlich, ergänzend oder ersatzweise eine Rückzahlungspflicht aus § 10a AVR bestehen soll. Im Hinblick darauf, dass die Parteien eine eigene, von § 10a AVR abweichende Rückzahlungsregelung vereinbart haben, ist der allgemeine arbeitsvertragliche Verweis auf § 10a AVR entsprechend abbedungen mit der Folge, dass die Klägerin hierauf ihren Klageanspruch nicht stützen kann ( vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 13. Juni 2023 - 6 Sa 308/22 - Rn. 55 ). Randnummer 46 II. Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus Ziff. 3 der Rückzahlungsvereinbarung besteht nicht, weil die Rückzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle
1 Satz 1 BGB nicht standhält und daher unwirksam ist. Randnummer 47 1. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den in der Rückzahlungsvereinbarung getroffenen Abreden um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Einer Inhaltskontrolle
1 Satz 1 BGB steht § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entgegen.
3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden. Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in der Rückzahlungsvereinbarung der Parteien festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Fortbildungskosten zurückzuerstatten hat. Außerdem wird durch den mit der Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt ( st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 25. April 2023 - 9 AZR 187/22 - Rn. 15 ). Randnummer 48 2. Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts führt die Rückzahlungsklausel in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 17. Juni 2020 zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deshalb unwirksam. Randnummer 49 a)
1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Einzelvertragliche Vereinbarungen,
denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er - wie hier - noch vor dem Ende der Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind zwar grundsätzlich zulässig und benachteiligen den Arbeitnehmer nicht etwa generell unangemessen ( vgl. BAG
dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden ( BAG
diesen Grundsätzen führt die Rückzahlungsklausel in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 17. Juni 2020 zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil mit der darin enthaltenen Formulierung "auf eigenen Wunsch" auch und gerade die Fälle der unverschuldeten Eigenkündigung aus personenbedingten Gründen im vorgenannten Sinne miterfasst werden. Randnummer 51
Ziff. 3 Satz 1 der Rückzahlungsvereinbarung kann eine Rückzahlungspflicht der Mitarbeiterin im Falle ihres Ausscheidens während der Weiterbildungszeit ausgelöst werden, wenn dies entweder "aus ihrem Verschulden" oder "auf eigenen Wunsch" erfolgt. Eine entsprechende Rückzahlungspflicht ist in Ziff. 3 Satz 2 der Rückzahlungsvereinbarung auch für die Fälle einer Unterbrechung oder eines Abbruchs der Weiterbildung entweder "aus ihrem Verschulden" oder "ohne Einverständnis des Klinikums auf eigenen Wunsch" vorgesehen. Ein Ausscheiden "auf eigenen Wunsch" liegt vor, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitnehmers erfolgt, was der Fall ist, wenn er den Beendigungstatbestand unmittelbar verursacht und herbeiführt, während die Tatbestände, die in irgendeiner Weise ein schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiterin betreffen, dem verwandten Rechtsbegriff "aus eigenem Verschulden" zuzuordnen sind ( vgl. BAG 29. September 1992 - 10 AZR 157/91 - Rn. 16 f. ). Der Anwendungsbereich der Rückzahlungsklausel in Ziff. 3 Satz 1 der Rückzahlungsvereinbarung erstreckt sich damit auch auf eine Kündigung, die der Arbeitnehmer ausspricht, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Entsprechendes gilt für den in Ziff. 3 Satz 2 der Rückzahlungsvereinbarung geregelten Fall, dass die Weiterbildung auf eigenen Wunsch abgebrochen wird, was ggf. auch auf personenbedingten Gründen im vorgenannten Sinne beruhen kann. Der Umstand, dass sich die Investition in die Fortbildung eines Arbeitnehmers aufgrund unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit für den Arbeitgeber nicht amortisiert, ist gemäß den obigen Ausführungen seinem unternehmerischen Risiko zuzurechnen. Eine Auslegung der Rückzahlungsklausel dahingehend, dass mit der Formulierung "auf eigenen Wunsch" solche Fälle der unverschuldeten Eigenkündigung nicht erfasst sein sollen, ist
dem Wortlaut der Regelung nicht möglich ( vgl. hierzu Blumauer/Niemeyer NZA 2022, 755 unter Ziffer VI.
1 BGB zum ersatzlosen Wegfall der Rückzahlungsklausel unter Aufrechterhaltung der Rückzahlungsvereinbarung im Übrigen. Randnummer 54 a) Eine geltungserhaltende Reduktion ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen ( BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 31 ). Randnummer 55 Wie bereits oben ausgeführt, kann die Klägerin aufgrund der getroffenen Rückzahlungsvereinbarung nicht auf die - abbedungene - Rückzahlungsregelung in § 10a AVR zurückgreifen. Vielmehr würde dies im Ergebnis zu einer im AGB-Recht ausgeschlossenen geltungserhaltenden Reduktion führen, wenn sich die Klägerin als Verwenderin in Berufung auf die Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung
BGB ersatzweise auf die in § 10a AVR enthaltene Rückzahlungsregelung stützen könnte. Die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, dient aber nicht dessen Schutz vor dem von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen ( LAG Rheinland-Pfalz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.