(6)einzuordnen. Randnummer 12 Das Landgericht hat die Klägerin informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Es hat der Klägerin in der Hauptsache einen Betrag von 869,71 € sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Betrag von 492,54 € zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und den Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 13 Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiter, soweit das Landgericht diese abgewiesen hat. Randnummer 14 Sie trägt vor, das Landgericht habe die Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeugs zu Unrecht um 2 Tage gekürzt und abgerechnete Zuschläge gestrichen. Das Werkstattrisiko sei vom Beklagten zu tragen. Außergewöhnliche Umstände einer Reparaturverzögerung mit einer in diesem Fall gegebenenfalls gebotenen Einflussnahme durch den Geschädigten seien nicht zu erkennen. Die Wochenenden und Feiertage seien von den 10 Tagen Mietzeit umfasst. Die Klägerin habe weder Einfluss darauf, dass das Autohaus erst einen Tag nach der Abgabe des Fahrzeugs und der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit der Reparatur begonnen habe noch dass das Fahrzeug am 02.05.2017 nicht fertiggestellt gewesen sei und erst am 03.05.2017 habe abgeholt werden können. Der 01.05.2017 sei ein Feiertag, der 30.
- ein Sonntag und der 29.04.2017 ein Samstag gewesen. Das Landgericht habe zu Unrecht zwei Tage und den Zuschlag für einen weiteren Fahrer und für unfallbedingte Mehrleistungen herausgerechnet. Der Zuschlag für die unfallbedingten Mehrleistungen ergebe sich daraus, dass die Klägerin das Mietfahrzeug an der Reparaturwerkstatt entgegengenommen und dort wieder zurückgegeben habe. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 23.01.2018, Az. 3 O 406/17, Randnummer 17
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1.504,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2017 zu zahlen; Randnummer 18
- die Beklagten zu verurteilen, an sie die außergerichtlich nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 07.05.2018 (Bl. 97 bis 99 d.A.). Randnummer 22 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und den Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. II. Randnummer 23 Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG über den ihr erstinstanzlich zugesprochenen und über den von der Beklagten zu 2 während des Prozesses gezahlten Betrag hinaus Zahlung von weiteren 217,44 € beanspruchen, so dass ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.087,15 € zusteht.
- Randnummer 24 Die Klägerin kann Ersatz der Mietwagenkosten auch für den 24.
- und für den 03.05.2017 in Höhe von brutto 172,86 € (= 2 x 72,63 € x 1,19) sowie Ersatz der Kosten für die zugehörige Haftungsreduzierung in Höhe von brutto 44,58 € beanspruchen, so dass ihr noch ein weiterer Betrag von insgesamt 217,44 € (= 172,86 € + 44,58 €) zusteht. Die Berufung rügt zu Recht, dass das Landgericht diese Positionen nicht von der Schadensersatzforderung der Klägerin hätte in Abzug bringen dürfen. Randnummer 25 Der private Schadengutachter … hat zwar in seinem Gutachten eine Reparaturdauer von 4 bis 5 Arbeitstagen genannt (Bl. 6R d.A.). Hierbei handelt es sich aber ersichtlich nur um eine Prognose und nicht um die tatsächlich angefallene Reparaturdauer. Für die erforderliche Mietdauer im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist grundsätzlich die tatsächliche Reparaturdauer und nicht eine Prognose maßgebend. Erforderlich sind hinsichtlich des Umfangs und der Dauer der Reparatur lediglich solche Kosten nicht, die der Geschädigte wegen der Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten (BGH Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, juris Rn. 18). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann (BGH Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, juris Rn. 31). Randnummer 26 Gemessen an diesen Vorgaben ist der geschädigten Klägerin die Überschreitung der prognostizierten Reparaturdauer vorliegend nicht in Rechnung zu stellen. Sie ist als geringfügig einzustufen, nachdem die Reparaturdauer vorliegend insbesondere drei Tage umfasst, an denen nicht gearbeitet wird (ein Wochenende und der
- Mai). Soweit der beklagte Versicherer der Auffassung ist, dass die Reparatur von der Fa. … schuldhaft verzögert worden ist, ist er auf die Möglichkeit zu verweisen, sich von der Geschädigten etwaige Ansprüche gegen die Reparaturfirma abtreten zu lassen und sich selbst mit dieser auseinanderzusetzen (BGH Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, juris Rn. 18).
- Randnummer 27 Den Zuschlag für den
- Fahrer in der Mietwagenrechnung (Bl. 19 d.A.) in Höhe von brutto 200,04 € hat das Landgericht zu Recht mit der Begründung vom ersatzfähigen Schaden in Abzug gebracht, es gebe neben der Klägerin keinen Fahrer, der den Mietwagen habe fahren können (Bl. 68 d.A.). Der Zeuge … (Ehemann d Klägerin) hat nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin (Bl. 42 d.A.) keinen Führerschein. Die Schwester der Klägerin hat nach den Angaben des Zeugen … ein eigenes Fahrzeug (Bl. 59 d.A.). Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die kostenpflichtige Vereinbarung eines Rechts zur Nutzung des Mietfahrzeugs durch eine zweite Person nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. Die hierfür angefallenen Kosten von brutto 200,04 € hat es der Klägerin danach zu Recht nicht zugesprochen.
- Randnummer 28 Den in der Mietwagenrechnung enthaltenen Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen in Höhe von 217,43 € kann die Klägerin entgegen der Meinung der Berufung ebenfalls nicht von den Beklagten beanspruchen. Randnummer 29 Zu den unfallbedingten Mehrleistungen des Autovermieters hat die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung vorgetragen und diese damit begründet, die Klägerin habe das Mietfahrzeug an der Reparaturwerkstatt entgegengenommen und dort wieder zurückgegeben (Bl 86 d.A.). Randnummer 30 a) Entgegen der Meinung der Berufungserwiderung ist dieser Vortrag allerdings nicht als verspätet zurückzuweisen. Der Vortrag ist zwar neu. Er ist aber nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Danach sind neue Angriffsmittel zuzulassen, wenn sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden. So liegen die Dinge hier, da der Erstrichter die Klägerin nicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen hat, dass er den Posten für unfallbedingte Mehrleistungen in der Mietwagenrechnung deswegen nicht als ersatzfähig ansieht, weil der Unfall und die Anmietung zeitlich auseinanderfallen. Hiervon hat die Klägerin erstmals aufgrund der Ausführung im angefochtenen Urteil erfahren und sodann den entsprechenden Vortrag in der Berufungsbegründung gehalten. Randnummer 31 b) In der Sache rechtfertigt der neue Vortrag allerdings kein für die Klägerin günstiges Ergebnis. Dass das Mietfahrzeug von der Mietwagenfirma zur Reparaturwerkstatt verbracht worden ist, ist nicht ersichtlich. Der Mietvertrag wurde mit der Firma … geschlossen (Bl. 43 d.A.), die dieselbe Anschrift wie die Reparaturwerkstatt, die Fa. …, hat (…, 67657 Kaiserslautern). Das ist gemäß § 291 ZPO eine allbekannte Tatsache, die sich aus dem Internet ergibt und daher gemäß § 291 ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO,
- Aufl., § 291 Rn. 2a).
- Randnummer 32 Einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Seite 6 (Bl. 69 d.A.) wird Bezug genommen. Der der Klägerin weiter zustehende Betrag von 217,44 € hat keinen Gebührensprung ausgelöst. Die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren errechnen sich aus einem Gegenstandswert bis zu 5.000 €.
- Randnummer 33 Die Klägerin kann von den Beklagten weiter Prozesszinsen aus § 291 BGB ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Zu einem Verzug der Beklagten ab dem 21.06.2017 hält sie keinen Vortrag. Randnummer 34 Rechtshängigkeit ist gegenüber dem Beklagten zu 1 am 05.07.2017 (Bl. 25R d.A.) und gegenüber der Beklagten zu 2 am 06.07.2017 (Bl. 26R d.A.) eingetreten. Die Beklagte zu 2 muss sich die frühere Rechtshängigkeit der Streitsache im Verhältnis zum Beklagten zu 1 im Außenverhältnis nicht zurechnen lassen. Rechtshängigkeit tritt gemäß § 425 Abs. 1 BGB gegenüber jedem Gesamtschuldner grundsätzlich separat ein (vgl. OLG Celle, OLGZ 1970, 357, 361). § 124 VVG trifft insoweit keine hiervon abweichende Regelung. Zum Bestehen einer Regulierungsvollmacht (vgl. hierzu OLG München Urt. v. 03.06.2016 - 10 U 124/16 BeckRS 2016, 10881 und OLG Nürnberg NJW 1974, 1950, 1951) haben die Parteien nicht vorgetragen.
- Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien in erster Instanz den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, da sie sich durch die Zahlung freiwillig in die Rolle der Unterliegenden begeben haben. Randnummer 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §
- Randnummer 37 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Der Senat weicht auch nicht von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.