Nutzungsuntersagungsverfügung: Bestimmung des Inhalts einer Baugenehmigung; Störerauswahl Leitsatz 1. Auch eine nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Bauvorlage, hier: Betriebs
§ 80Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Vw
GO anzuordnen. Randnummer 50
- Hierbei hat das Gericht jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen seinerseits die Wertung zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesem Bereich ohne Hinzutreten weiterer Umstände dem öffentlichen Interesse regelmäßig der Vorrang gebührt. Nach dem insoweit auch im gerichtlichen Verfahren als Maßstab heranzuziehenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO überwiegt das private Interesse daher nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
- Januar 2020 - 2 BvR 690/19 - juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom
- Juli 2021 - 8 B 975/21 - juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind gegeben, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Dezember 2016 - 15 B 1015/16 - juris Rn. 8). Randnummer 51
- Ausgehend hiervon überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da die jeweilige Zwangsgeldandrohung ernsthaften Rechtmäßigkeitszweifeln begegnet. Randnummer 52 a. Soweit die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall einer Nichtbefolgung der in Ziffer II der jeweiligen Bescheide vom
- Februar 2024 verfügten Anordnung einer Rückführung der illegalen Nutzung in den genehmigten Umfang angedroht wird, fehlt es bereits an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung einer vollstreckbaren Grundverfügung, da sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung lediglich auf die Nutzungsuntersagung in Ziffer I der jeweiligen Bescheide vom
- Februar 2024 bezieht und die Antragsteller Widerspruch eingelegt haben, der hinsichtlich der Ziffer II der jeweiligen Bescheide vom 12.
§ 80Abs. 1 Vw
GO aufschiebende Wirkung entfaltet. Randnummer 53 b. Hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgelds für den Fall einer Nichtbefolgung der in Ziffer I der jeweiligen Bescheide vom 12. Februar 2024 verfügten Nutzungsuntersagung entfällt die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 2 LVwVG durch den hiesigen Beschluss, mit dem insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 22.
§ 80Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Vw
GO wiederhergestellt wird, so dass es auch insoweit an einer vollstreckbaren Grundverfügung fehlt. Randnummer 54 c. Unabhängig davon steht den Zwangsgeldandrohungen aber auch ein Vollstreckungshindernis entgegen. Randnummer 55 Bereits die Zwangsgeldandrohung - nicht erst dessen Festsetzung - stellt den Beginn des Vollstreckungsverfahrens dar. Bereits zu diesem Zeitpunkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- November 2009 - 8 A 10502/09.OVG - juris Rn. 18), spätestens aber im Zeitpunkt des Beginns der Erfüllungsfrist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
- Oktober 2004 - 3 M 193/04 - juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom
- Juli 2001 - 1 ZB 01.1255 - juris Rn. 14) müssen sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Es darf zu diesem Zeitpunkt insbesondere auch kein Vollstreckungshindernis bestehen. Ein solches liegt indes - wie hier - vor, wenn der Pflichtige einer Nutzungsuntersagungsverfügung der Anordnung nicht nachkommen kann, ohne in zivilrechtliche Rechte Dritter - vorliegend den Überlassungsanspruch seiner Mieter - einzugreifen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- November 2009 - 8 A 10502/09.OVG - juris Rn. 18). Randnummer 56 Bei dieser Sachlage hat die Behörde gegen den betroffenen Dritten eine Duldungsanordnung zu erlassen. Diese ermöglicht es der Verwaltung, eine Ordnungsverfügung, die in Rechte Dritter eingreifen kann, im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen und dabei zugleich die Rechte des betroffenen Dritten zu berücksichtigen. Die Duldungsverfügung zielt darauf ab, privatrechtliche Abwehransprüche des Dritten auszuschließen, d.h. ein privatrechtliches Schuldverhältnis außer Kraft zu setzen bzw. überhaupt nicht entstehen zu lassen. Sie hat damit eine lediglich „dienende“ Funktion. Dem Adressaten der Duldung wird kraft öffentlichen Rechts die Pflicht auferlegt, die zwangsweise Durchsetzung des Gebots hinzunehmen (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom
- März 2016 - 4 L 102/16.NW - juris Rn. 6 ). Zur Durchsetzung des bauordnungsrechtlichen Vollzugs einer auf der Grundlage des § 81 Satz 1 LBauO ergangenen Nutzungsuntersagung bedarf es einer Duldungsverfügung‚ wenn der zur Duldung Verpflichtete die Vollstreckung aus rechtlichen Gründen zu verhindern vermag ( VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom
- März 2016 - 4 L 102/16.NW - juris Rn. 7 ). Randnummer 57 Diese Voraussetzungen liegen hier nach summarischer Prüfung vor, da die M… S… GmbH als Mieterin aus dem Mietvertrag einen Anspruch auf Überlassung des streitbefangenen Objekts gegen die Antragsteller hat. Die rechtswidrige Nutzung des Gebäudes können die Antragsteller daher nur unter Eingriff in die Rechte der M… S… GmbH aus dem Mietverhältnis beenden. Auch wenn die Antragsteller das Mietverhältnis aufgrund der Nutzungsuntersagungsverfügung ggf. aus wichtigem Grund nach § 543 BGB auch ohne Einhaltung der vereinbarten sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen könnten (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom
- Juli 2004 - 4 L 1752/04.NW - juris Rn. 7), kann eine tatsächliche Beendigung der Nutzung letztlich nur durch Räumung der Mietsache seitens der Mieterin oder Aufgabe der durch die Mieterin ausgeübten Nutzung erreicht werden, was notfalls zivilrechtlich durchzusetzen wäre. Sind daher die Antragsteller auf die Mitwirkung der Mieterin angewiesen, und sind - wie hier - keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese mit der Aufgabe der bisherigen Nutzung einverstanden ist, wäre eine Duldungsverfügung gegen diese zu erlassen gewesen, um den Antragstellern die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Grundverwaltungsakt fristgerecht zu ermöglichen. Randnummer 58 Aus diesen zusätzlichen rechtlichen Hemmnissen wird zugleich ersichtlich, weshalb im Falle der Nutzungsuntersagung bei der Störerauswahl regelmäßig die primäre Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 LBauO - hier: der Mieterin - die effektivste Gefahrenabwehr garantiert. Randnummer 59 IV. Aus den vorstehend unter III. genannten Gründen ist schließlich auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragssteller vom
- März 2024 gegen die mit jeweiligen Bescheid vom
- März 2024 ausgesprochene Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Randnummer 60 C. Die Kostenentscheidung ergeht auf Grundlage des § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 61 D. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG unter Orientierung an den Ziffern 1.1.3, 1.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2022, § 164). Hiernach ergibt sich hinsichtlich des die Bescheide vom
- Februar 2024 betreffenden Antrags zu 1) ein Streitwert von je 5.000,00 EUR, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer I. der Bescheide und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer II der Bescheide beantragt wurde. Die Zwangsgeldandrohung in der jeweiligen Ziffer IV bleibt gem. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs bei der Streitwertberechnung außer Betracht. Insoweit war auch keine gesonderte Berechnung der Streitwerte für jeden Antragsteller einzeln vorzunehmen, da diese als Miteigentümer gemeinschaftlich i.S.d Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs gegen die in den Bescheiden vom
- Februar 2024 angeordneten Maßnahmen vorgehen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom
- Juli 2022 – 3 E 31/22 –, juris, Rn.9). Soweit sich die Antragsteller gegen die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung in den Bescheiden vom
- März 2024 wenden, ergibt sich der Streitwert in Anwendung der Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs aus der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes addiert mit der Hälfte der Höhe des neu angedrohten Zwangsgeldes, wobei hierbei der Streitwert aus den beiden Bescheiden zu addieren war, da die Antragsteller jeweils einzeln zur Zahlung eines entsprechenden Zwangsgeldes verpflichtet wurden. Der sich so ergebende Streitwert in Höhe von 22.000,00 EUR war im Verfahren des Eilrechtsschutzes in Anwendung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren.