Pflicht zur Zahlung von Contracting-Kosten für Vermieter von Eigentumswohnungen Orientierungssatz 1. Vermieter von Eigentumswohnungen müssen so genannte Contracting-Kosten für eine geleaste Heizungsanlage zahlen, denn nach der Neuregelung des § 556c BGB sind die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten im Mietverhältnis geregelt und für Vermieter der Eigentumswohnungen gelten keine Besonderheiten. Zwar können Wohnungseigentümer beschließen, dass § 556c BGB nicht beachtet wird und sie sind auch nicht an die WärmeLV gebunden. Solche Beschlüsse können im Mietverhältnis jedoch aufgrund Abweichung des nicht disponiblen § 556c gegen § 21 Abs. 4 WEG verstoßen. (Rn.17) 2. Die zugrunde liegenden Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne mit den „Contracting-Kosten“ sind auch nicht nichtig, da darüber als Teil der gemeinschaftsbezogenen Betriebskosten mehrheitlich wirksam beschlossen werden kann. (Rn.19) 3. Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss inhaltlich klar und bestimmt sein, insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger an Beschlüsse gebunden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Text eines Eigentümerbeschlusses zur Konkretisierung der getroffenen Regelung nicht auf Dokumente außerhalb des Protokolls beziehen dürfte. (Rn.19) Verfahrensgang nachgehend LG Landau (Pfalz) 5. Zivilkammer, 28. Juli 2023, 5 S 28/22, Urteil Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 5.896,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt nach vorausgegangenem Mahnverfahren unter Zustellung des Mahnbescheides am 06.11.2021 und Abgabe des Verfahrens nach Widerspruch die Beklagten als Teil- und Sondereigentümer gesamtschuldnerisch auf Zahlungen der Abrechnungsspitze bzw. Nachschusspflicht nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Randnummer 2 Mit Beschlüssen vom 26.11.2018 wurde bestandskräftig über die Jahresabrechnung 2016 und 2017 ein mehrheitlicher Beschluss gefasst, auf der Versammlung der Wohnungseigentümer am 04.12.2019 wurde die Jahresabrechnung 2018 mehrheitlich bestandskräftig beschlossen. Über die Jahresabrechnung 2019 wurde auf der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 14.09.2020 mehrheitlich bestandskräftig beschlossen. Randnummer 3 Aufgrund der bestandskräftigen Jahresabrechnungen ergibt sich für das Wirtschaftsjahr 2016 eine Nachzahlung der Beklagten in Höhe von € 169,92, für das Jahr 2017 eine Nachzahlung in Höhe von € 1.019,35, für das Wirtschaftsjahr 2018 eine Nachzahlung in Höhe von € 1.048,06 und für das Wirtschaftsjahr 2019 eine solche von € 2.319,00, insgesamt € 5.896,72. Randnummer 4 Die Klägerin behauptet, Randnummer 5 die Beklagten seien aufgrund der bestandskräftig mehrheitlich gefassten Beschlüsse über die jeweiligen Jahresabrechnungen, die streitgegenständlich sind, zur Zahlung verpflichtet. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt: Randnummer 7 Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 5.896,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.10.2020 zu zahlen, Randnummer 8 Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 627,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.08.2021 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagten beantragen, Randnummer 10 die Klage abzuweisen Randnummer 11 und tragen hierzu vor, Randnummer 12 dass die jeweiligen Beschlüsse über die Jahresabrechnungen 2016 - 2019 sämtlich nichtig seien. Es seien jeweils Contracting-Gebühren der Wohnungseigentümergemeinschaft N* für eine geleaste Heizungsanlage (BHKW) abgerechnet, die in keinster Weise eine rechtliche Grundlage in der Teilungserklärung oder sonstigen Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft hätten. Der Bauträger habe in seinem Verkaufsprospekt geworben, dass die Eigentümergemeinschaft Nachtweideweg ein eigenes Blockheizkraftwerk nach Errichtung verfügbar habe. Hinsichtlich der Betriebskosten werde in der Teilungserklärung vom 11.03.2013 Urkundenrolle Nr. C* bestimmt, dass die Betriebskosten, die für jedes Sondereigentum durch Messvorrichtung oder in anderer Weise einwandfrei getrennt festgelegt werden, von jedem Sondereigentümer für sein Sondereigentum (z.B. Heizung, Warm- und Kaltwasserversorgung, Abwasser) (...) zu tragen seien. Der Versammlung der Wohnungseigentümer fehle daher die Kompetenz, wirksam über Contracting-Gebühren zu entscheiden. Randnummer 13 Ansonsten könne die WEG Zinsen nicht begehren, die Beklagten seien Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Randnummer 14 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Randnummer 16 Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung der bestandskräftig beschlossenen Abrechnungsspitzen bzw. Nachschüsse gem. §§ 16, 28 WEG, § 48 WEG. Randnummer 17 Soweit die Beklagten sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Contracting-Kosten wenden, so ist nach der Neuregelung des § 556c BGB die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten im Mietverhältnis geregelt, für Vermieter der Eigentumswohnungen gelten daher keine Besonderheiten. Zwar können die Wohnungseigentümer in der Umstellung auf die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser ohne Beachtung von § 556c BGB beschließen, ebenso sind die Wohnungseigentümer nicht an die WärmeLV gebunden. Solche Beschlüsse können im Mietverhältnis jedoch aufgrund Abweichung des nicht disposiblen § 556c gegen § 21 Abs. 4 WEG verstoßen. Nach dem Inhalt der Darlegungen der Beklagten nutzen diese ihr Teil- und Sondereigentum indes selbst, unabhängig davon können diese Kosten auch nach Umstellung von der Eigenversorgung auf die gewerbliche Wärmelieferung dahingehend, dass der Contracter eine Neuanlage errichtet oder die Wärme über ein Netz liefert (sog. Anlagencontracting). Der Bezug von Energie ist danach nach der WärmeLV, ENEG/ENEV und EEWärmeG für Eigentümer von Gebäuden verpflichtend, dies gilt vorliegend auch dann, wenn die Zentralenergie mittels eines geleasten BHWK erzeugt und unmittelbar den Teil- und Sondereigentümer zukommt. Daher verbleibt es bei einer verbrauchsunabhängigen Umlage der mit Errichtung, Betrieb und Wartung der Kundenanlage verbundenen Kosten (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2018, Az 11 W 40/16). Soweit die Beklagten die (Teil-) Nichtigkeit gegen die gefassten streitgegenständlichen Beschlüsse zumindest hinsichtlich der Contracting-Kosten einwenden (vergleiche hierzu Walter Boeckh FormularBibliothek Zivilprozess – Miete, Wohnungseigentum, Nachbarschaft, Bruns/Zwißler/Wisselmann/Boeckh/Ruge/Tyarks/Poller 4. Auflage 2022 § 2 Rn. 212-217). Randnummer 18 Nach B 1. a. b. der Teilungserklärung sind verbrauchsbezogene durch Messeinrichtungen erfassbare Kosten durch den jeweiligen Sondereigentümer und sonstige Betriebskosten, die beispielhaft aufgezählt - zb. Betriebs- und Wartungskosten - sind, nach Miteigentumsanteilen zu tragen. Randnummer 19 Der Nichtigkeitseinwand hinsichtlich der Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne bleibt indes erfolglos, da die Eigentümergemeinschaft über die in den einzelnen Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen einhalten „Contracting-Kosten“ des geleasten BHKW wirksam als Teil der gemeinschaftsbezogenen Betriebskosten (vergleiche auch BertrKV) mehrheitlich wirksam beschließen konnten, da nicht der Verteilerschlüssel geändert worden, sondern vielmehr gemeinschaftsbezogene notwendige Ausgaben als Ausgabe Gegenstand ist. Voraussetzung dafür, dass man die Stromkosten der Mieterversorgung auf die Mieter umlegen kann, ist die Einordnung dieser Kosten als Betriebskosten (hierzu Hack Energie-Contracting E. Energiedienstleistungen in der Wohnungswirtschaft, 3. Auflage 2015 Rn. 582, 583). Denn nur deren Umlage kann nach § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden. Betriebskosten sind nach § 1 BetrKV u.a. die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehenden Kosten. Nicht dazu gehören Investitionskosten für die Herrichtung des Gebäudes, Verwaltungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Der Begriff der Betriebskosten wird präzisiert durch den Betriebskostenkatalog in § 2 BetrKV. In den dortigen Ziffern 1 bis 16 sind Stromkosten, die in der Wohnung des Mieters für seine individuellen Zwecke verursacht werden, nicht aufgelistet. § 2 Ziffer 2 erklärt aber die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasseraufbereitungsanlage für umlagefähig. Solche Anlagen verursachen Stromkosten, die damit umlagefähig sind. In § 2 Ziffer 3 werden u.a. die Kosten des Betriebs einer Bewässerungspumpe für umlagefähig erklärt. Das ist vor allem der Strom zu deren Betrieb. § 2 Nr. 4
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