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LG Trier Kammer für Handelssachen 7 HK O 32/23, 7 HKO 32/23 Urteil Wettbewerbsverstoß bei Presseveröffentlichung: Irreführung bei werblichem Überschuß

Wettbewerbsverstoß bei Presseveröffentlichung: Irreführung bei werblichem Überschuß eines redaktionellen Beitrags Orientierungssatz Wird in einer Zeitschrift der redaktionelle Teil mit Werbung vermisc

ht, ist im Allgemeinen eine Irreführung i.S.v. § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG anzunehmen. Ein werblicher Überschuß eines redaktionellen Beitrags kann auch vorliegen, wenn der Artikel weder gegen Entgelt noch im Zusammenhang mit Anzeigenwerbung geschaltet wurde, aber ein Produktname zweimal in positivem Kontext genannt wird. Der Medienunternehmer hat eine geldwerte ähnliche Gegenleistung erhalten, wenn ihm die Nutzungsrechte an dem Artikel und an dem Bild eingeräumt wurden. (Rn.38) Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd, werbliche Veröffentlichungen in Gestalt redaktioneller Beiträge zu tätigen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 (“…“).
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2023 zu zahlen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziffer 2 und 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die rechtliche Zulässigkeit eines Beitrags in einer der Wochenzeitungen der Beklagten, bei dem eine Vorlage eines Unternehmens verwendet wurde, in dem eines von deren Produkten positiv genannt wird. Randnummer 2 Der Kläger wurde am 17.01.1912 in Berlin gegründet und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und seine Verwaltung in Bad Homburg vor der Höhe. Er stellt die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Ihm gehören heute rund 2.000 Mitglieder an, ca. 1.100 Unternehmen und ca. 800 Verbände, darunter alle Industrie- und Handelskammern des Bundesgebietes (außer IHK Aachen), die Handwerkskammern und weitere Verbände. Der Kläger ist beim Bundesamt der Justiz in die dort geführte Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Randnummer 3 Die Beklagte betreibt sogenannte „Medienhäuser“ und „Druckhäuser“ und bietet Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Medienerzeugnissen an. Sie ist u. a. auch Herausgeberin und Verlegerin der Wochenzeitung „... aktuell“. Hierbei handelt es sich um eine Wochenzeitung für die Verbandsgemeinde .... Die Wochenzeitung enthält sowohl einen amtlichen als auch einen nicht-amtlichen Teil. Der nicht-amtliche Teil enthält redaktionelle Beiträge sowie Werbeanzeigen. Randnummer 4 Die Beklagte veröffentlichte folgenden Artikel auf Seite 27 der Ausgabe 16/23 der Wochenzeitung „... aktuell“: Randnummer 5 […] Randnummer 6 Der Artikel beruht auf einem von der DJD Deutsche Journalisten Dienste GmbH & Co. KG (nachfolgend: DJD) erstellten Beitrag. Dieses bietet Unternehmen die Erstellung und Verbreitung von PR-Artikeln an. Die DJD stellt Journalisten und Zeitungsredaktionen Artikel wie den Folgenden kostenlos zur Verfügung. Dabei gibt es jeweils eine Lang- und eine Kurzfassung. Die Artikel können kostenlos heruntergeladen und im eigenen Medium verwendet werden. Randnummer 7 Das in dem streitgegenständlichen Beitrag sowie in den anderen Artikeln genutzte Foto wird bei dem … … gegen Entgelt lizensiert. So kann das Foto grundsätzlich nur im Rahmen eines abgeschlossenen entgeltpflichtigen Abonnements oder im Rahmen einer erweiterten Lizenz gegen Entgelt genutzt werden. Bilddatenbanken bieten im Internet die entgeltfreie Nutzung von anderen Lichtbildern an. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 11.05.2023 mahnt der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Kläger machte eine Kostenpauschale in Höhe von 374,50 € geltend. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 25.06.2023 und 07.06.2023 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Randnummer 9 Der Kläger trägt vor, Randnummer 10 dass auf der gleichen Grundlage basierende Texte und das Lichtbild auch an anderen Stellen im Internet heruntergeladen werden konnte. DJD habe von … für die Erstellung des Artikels ein Entgelt erhalten. Der Text sei 1:1 aus dem PR-Artikel entnommen worden. Die Nutzung des Artikels sowie des Lichtbilds stellten geldwerte Vorteile dar. Jedenfalls habe die Beklagte den Rechercheaufwand erspart. Randnummer 11 Mitglieder bei ihm seien alle Industrie- und Handelskammern des Bundesgebietes (außer die IHK Aachen). Damit seien alle Medien- und Verlagsgesellschaften mit einer Betriebsstätte in Deutschland gleichzeitig auch Mitglieder einer IHK. Weiter gehörten ihr der Bundesverband Digital Publisher und Zeitungsverleger an, deren Mitglied wiederum der Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. sei. Diesem gehörten eine Vielzahl von Medienunternehmen in Rheinland-Pfalz an. Für die diesbezüglichen Einzelheiten und für weitere behauptete Mitglieder wird auf Bl. 54ff d.A. verwiesen. Randnummer 12 Dem Kläger entstünden durch eine Abmahnung momentan Kosten in Höhe von 1.164,97 € (ohne Mehrwertsteuer; zu den Einzelheiten vgl. 9 d.A.). Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 15
  5. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd werbliche Veröffentlichungen in Gestalt redaktioneller Beiträge zu tätigen, ohne diese eindeutig als „Anzeige“ zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 („…“); Randnummer 16
  6. an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 17 sowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens bei dem Antrag zu Ziffer 1), Randnummer 18 die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 € - Randnummer 19 ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollstrecken an der persönlich haftenden Gesellschafterin des Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd werbliche Veröffentlichungen in Gestalt redaktioneller Beiträge zu tätigen, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K4 (“…“). Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Sie trägt vor, Randnummer 23 ein Mitarbeiter habe eine Inspiration für den Text bei DJD heruntergeladen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Randnummer 25 Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Randnummer 26 Das Erfordernis der "erheblichen Zahl von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben" erfüllt die Klägerin schon deshalb, weil ihr (fast) sämtliche Industrie- und Handelskammern angehören (vgl. m.w.N.: BGH, Urteil vom
  7. Februar 1997 – I ZR 234/94 –, Rn. 14, juris). Die durch diese Institutionen vermittelte mittelbare Mitgliedschaft, die den Anforderungen genügt, erstreckt sich auch auf den hier maßgebenden Bereich des Pressewesens. Randnummer 27 Die Kammer hat im Wege des Freibeweises durch Telefonat mit der Geschäftsführerin der IHK Trier … festgestellt, dass die IHK Trier Mitglied der Klägerin ist und dass auch - soweit Frau … bekannt - die anderen IHKs Mitglied der Klägerin sind. Nachträglich per Email vom selben Tage teilte sie mit, dass zahlreiche Medienhäuser Mitglieder der IHK Trier sind, u.a. auch die bekannten regionalen Zeitungsverlage. Randnummer 28 Zweifel an den Angaben von Frau … hat die Kammer nicht. Diese hat glaubhaft und nachvollziehbar die von ihr bekundeten Tatsachen dargelegt. Randnummer 29 Die Zuwiderhandlung berührt auch die Interessen ihrer Mitglieder. II. Randnummer 30 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kennzeichnung eines solchen Beitrags als „Anzeige“. Randnummer 31 Ein solcher Anspruch könnte sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 14 LMedienG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LMG) ergeben. Die Beklagte hat aber nicht gegen § 14 LMG verstoßen., da sie kein Entgelt erhalten hat. Randnummer 32 Aus Sicht der Kammer meint Entgelt insofern ausdrücklich nur eine vertragliche Gegenleistung, im Normalfall Geld. Dafür spricht eine Auslegung des Begriffs. Dieser wird üblicherweise und auch im juristischen Sprachgebrauch als vertragliche Gegenleistung verstanden (vgl. MüKoBGB/Weber,
  8. Aufl. 2023, BGB § 491 Rn. 37; Beck HOAI/Vogel/Langjahr,
  9. Aufl. 2022, HOAI § 1 Rn. 6; Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Entgelt Rn. 1, beck-online; https://de.wikipedia.org/wiki/Entgelt). Für die vorgenannte Auslegung spricht auch der Vergleich mit § 5a Abs. 4 S. 2 UWG, der ausdrücklich als Tatbestandsvoraussetzungen ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung fordert. Die Kammer ist sich zwar bewusst, dass die Vorschriften von unterschiedlichen Gesetzgebern formuliert wurden. Gleichwohl gibt der Wortlaut von § 5a Abs. 4 S. 2 UWG einen Anhaltspunkt für die Auslegung des § 14 LMG. Offensichtlich ist der Bundesgesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass Entgelt sämtliche Gegenleistungen erfasst, weswegen er den Begriff „ähnliche Gegenleistung“ hinzugefügt hat. Randnummer 33 Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich aber keine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem DJD, weswegen die Nutzung des Artikels kein Entgelt ist. Der Beklagten wurden nur der Artikel und die Bildrechte zur freien Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. III. Randnummer 34 Dem Kläger steht aber ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5a Abs. 4 S. 1 UWG zu. Randnummer 35 Dabei muss die Kammer nicht über den Hilfsantrag entscheiden, sondern der Antrag ist als „weniger“ in dem ursprünglichen Antrag enthalten. Der Beklagten wird nicht vorgegeben, wie sie in solchen Fällen vorzugehen hat, sondern nur, dass sie auf diese Art und Weise solche Artikel nicht veröffentlichen darf. Randnummer 36
  10. Bei der beanstandeten Veröffentlichung handelte es sich um eine "geschäftliche Handlung" der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Nach der genannten Bestimmung ist eine solche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (BGH, Urteil vom
  11. Februar 2014 – I ZR 2/11 –, Rn. 13, juris). Der Begriff der "geschäftlichen Handlung" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG reicht weiter als der unionsrechtliche Begriff der "Geschäftspraktiken" in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, der nur Verhaltensweisen von Gewerbetreibenden umfasst, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen. Nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfasst der Begriff der "geschäftlichen Handlung" auch Maßnahmen gegenüber Unternehmern und sonstigen Marktteilnehmern sowie Verhaltensweisen, die sich unmittelbar gegen Mitbewerber richten. Ebenso werden Handlungen Dritter zur Förderung des Absatzes oder Bezugs eines fremden Unternehmens umfasst, die nicht im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handeln (BGH, Urteil vom
  12. Februar 2014 – I ZR 2/11 –, Rn. 13, juris). Randnummer 37 Ein im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wettbewerbswidriges Handeln liegt vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet sei, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen (BGH aaO Rn. 14). Dies ist der Fall. Die Veröffentlichung des Artikels mit der Nennung des Produkts … als Heilmittel gegen Kopfschmerzen ist geeignet, den Absatz des Herstellers des Arzneimittels zu steigern. Randnummer 38
  13. Die Beklagte verstieß gegen § 5a Abs. 4 S. 1 UWG. Randnummer 39 a) Grundlage des in Verbots redaktioneller Werbung ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (für den ganzen Absatz m.w.N.: BGH, Urteil vom 31.10.2012, I ZR 205/11, juris). Wird in einer Zeitschrift der redaktionelle Teil mit Werbung vermischt, ist im Allgemeinen eine Irreführung anzunehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt des Berichts, dessen Anlass und Aufmachung sowie die Gestaltung und Zielsetzung des Presseorgans, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom
  14. Februar 1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Faltenglätter; ). Randnummer 40 Dabei liegt in der Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrags, welcher ein Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt, indem er beispielsweise trotz einer Vielzahl von Produkten entsprechender Art nur ein Erzeugnis nennt, eine sittenwidrige Förderung fremden Wettbewerbs (BGH, Urteil vom
  15. Juni 1994 – I ZR 167/92 –, Rn. 23, juris). Randnummer 41 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein werblicher Überschuss auch vorliegen, wenn der Artikel - wie hier - weder gegen Entgelt noch im Zusammenhang mit Anzeigenwerbung geschaltet wurde. Dies liegt darin begründet, dass der Verkehr dem redaktionell gestalteten Beitrag als einer Information eines am Wettbewerb nicht beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (BGH, Urteil vom
  16. Juli 1994 – I ZR 104/93 –, Rn. 13, juris). Randnummer 42 b) Es handelt sich um als Information getarnte Werbung. Randnummer 43 Aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich, dass für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Leser ein werblicher Überschuss besteht, was der Vorsitzende als Mitglied der angesprochenen Zielgruppe einschätzen kann. Dafür spricht zunächst die zweimalige Nennung des Produktnamens („… Kopfschmerz- und Migräne Report 2022“, „…“). Das Produkt wird zusätzlich noch als „bewährt“ und „gutverträglich“ bezeichnet. Der Artikel hat auch keinen besonderen Anlass, sondern nur einen von dem Unternehmen geschaffenen, nämlich eine Umfrage mit nicht besonders überraschenden Ergebnissen. Auch die Zielsetzung des Presseorgans als nach Eigenaussage kleine Zeitung, bei der der Verkehr keine hochwertige journalistische Leistung erwartet steht einer solchen Bewertung nicht entgegen. Auch in einer solchen „kleinen“ Zeitung erwartet der Leser nicht, dass PR-Artikel als eigene Artikel des Presseorgans ohne Kennzeichnung dargestellt werden. Randnummer 44 c) Die Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 1 UWG ist auch nicht durch dessen Absatz 2 ausgeschlossen. Danach liegt ein kommerzieller Zweck bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Randnummer 45 Die Beklagte hat aber als ähnliche Gegenleistung die Nutzungsrechte an dem Artikel und an dem Bild erhalten. Beides stellen geldwerte Leistungen dar. Randnummer 46 Die Kammer ist dabei davon überzeugt, sich der Mitarbeiter der Beklagten durch den Artikel nicht nur hat inspirieren lassen, sondern ihn fast unverändert übernommen hat. Dies ergibt sich aus der durch die von dem Kläger eingereichten Veröffentlichungen eines anderen Presseorgans. Die Formulierungen im … Stadtjournal entsprechen denen in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel (Seite 37, vgl. Anlage K 36 zum Schriftsatz vom 08.06.2024). Die einzige Abänderung ist, dass bei dem Artikel im … Stadtjournal die Prozentzahlen herausgekürzt wurden. Dass aber bei zwei Bearbeitungen bis aufs Wort gleiche Formulierungen verwendet werden, spricht gegen eine wesentliche Änderung des Ursprungsartikels durch die Beklagte. Randnummer 47 Der Begriff „ähnliche Gegenleistung“ ist dabei dahingehend auszulegen, dass - anders als bei § 14 LMG - keine vertragliche finanzielle Gegenleistung erforderlich ist, sondern auch sonstigen Gegenleistungen ausreichen. Dies ergibt sich bereits aus einer Auslegung des Wortlauts der Vorschrift. Sähe man dies anders, so hätte die ähnliche Gegenleistung neben Entgelt keinen Anwendungsbereich. Dabei können die Nutzungsrechte unter den Wortlaut des Begriffes „ähnliche Gegenleistung“ subsumiert werden. Randnummer 48 Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für eine derartige Auslegung. Der Gesetzgeber hat diese insbesondere eingeführt, um einen sicheren Rechtsrahmen für Influenzer zu schaffen, wenn diese Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen empfehlen, ohne davon selbst finanziell zu profitieren (BT-Drucksache 19/27873, Seite 34). Erfasst werden sollen also unbeeinflusste Empfehlungen, was aber vorliegend durch die Vorarbeit der Erstellung des Artikels und der Zurverfügungstellung der Bildrechte nicht der Fall ist. Randnummer 49 Auch der Wille des Gesetzgebers spricht für eine solche Auslegung. Dieser hat in der Gesetzesbegründung als ähnliche Gegenleistungen Provisionen, Produkte, die genutzt werden dürfen, Pressereisen, Stellung von Ausrüstung oder Kostenübernahme genannt. Demgegenüber hat er die bloße Steigerung der Bekanntheit nicht als Gegenleistung angesehen (BT-Drucksache 19/27873, Seite 34). Randnummer 50 Vorliegend wurde der Beklagten eine Dienstleistung zur Verfügung gestellt, die die Beklagte nutzen durfte. Die Beklagte hat sich zumindest die Erstellung des Artikels wie auch die Suche nach einem passenden Bild in freien Bilddatenbanken - also Arbeitszeit eines Mitarbeiters - erspart, was eine geldwerte Gegenleistung darstellt (für Bildrechte bei Auslegung Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWG vgl. EuGH, Urteil vom
  17. September 2021 – C-371/20 –, Rn. 46, juris). Insoweit ergibt sich aus Sicht der Kammer kein wesentlicher Unterschied zu Pressereisen oder Produkten, die genutzt werden dürfen. Bei Pressereisen ist der einzige (und geringere) Vorteil für das Medienunternehmen, dass der teilnehmende Journalist einen Artikel über die Reise fertigen kann. Vorliegend steht bereits ein vollständiger Artikel zur Verfügung. Randnummer 51 d) Eine solche Veröffentlichung ist aber nicht unbedingt als Anzeige zu bezeichnen. Vielmehr können auch andere Begriffe wie z.B. „Werbung“ verwendet werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler,
  18. Aufl. 2024, UWG Anhang (zu § 3 Abs. 3) Rn. 11.5). IV. Randnummer 52
  19. Ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnungspauschale ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Kammer schätzt die Abmahnungspauschale nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 374,50 €. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Kläger, der einen umfangreichen gemeinnützigen Zweckbetrieb für den Abmahnbereich unterhält, 350,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer verlangen kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen,
  20. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 132). Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Betrag verringert hat, bestehen nicht. Randnummer 53
  21. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 ZPO. V. Randnummer 54 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Randnummer 55 Beschluss Randnummer 56 Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.