Plausibilitätsprüfung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Leitsatz Zur Plausibilitätsprüfung des prüfenden Dritten im Antragsverfahren zur Überbrückungshilfe III. (Rn.76) Orientierungssatz
(8302)zu Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte kleine und mittelständige Unternehmen (im Folgenden: VV Corona-Soforthilfen) in ihrer jeweils geltenden Fassung. In Bezug auf wesentliche Kostenpositionen habe die Beklagte mehrfach, zuletzt am 2. August 2021, eine separate Erklärung von dem prüfenden Dritten gefordert. Diese habe er nicht abgegeben. Formal gebe es damit keine Prüfung durch unabhängige Dritte. Im Ermessen sei der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln zu beachten. Randnummer 50 Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. August 2021 Widerspruch ein. Sie gab an, ihr Wirtschaftsprüfer habe alle Anfragen über das Portal beantwortet und Unterlagen hochgeladen. Mit Schreiben vom 11. August 2021 begründete auch der prüfende Dritte den Widerspruch der Klägerin. Er führte aus, bei der Prüfung der Anträge nutzten sie die Checklisten der Ministerien und sammelten die erforderlichen Nachweise ein und würdigten diese. Die Angaben des Antragstellers zu Fixkosten und Umsatzprognosen würden überprüft und deren Plausibilität bestätigt. „Überprüft und Plausibilität bestätigt“ bezüglich der Fixkosten und Umsätze bedeute, dass der prüfende Dritte die Fixkosten anhand der Buchführung und weiterer relevanter Unterlagen des Unternehmens ohne Prüfung nachrechne und auf Grundlage seiner im Rahmen der Auftragstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse würdige, dass diese Angaben nachvollziehbar erschienen. In Bezug auf die Prognosen der Fixkosten heiße dies, dass er würdige, ob die den Umsatz- und Fixkostenprognosen zugrundeliegenden Annahmen auf Grundlage seiner im Rahmen der Auftragstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse vertretbar erschienen. Auf der Grundlage der Annahmen rechne er die Fixkosten nach. Die Beklagte habe von dem prüfenden Dritten gefordert, dass er die Einhaltung der FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2023 des BMWK und des BMF (im Folgenden: FAQ Überbrückungshilfe III) in Bezug auf die geltend gemachten Kosten explizit bestätige. Das sei aber nicht seine Aufgabe, sondern die Aufgabe der Klägerin. Dies werde mit dem unterzeichneten Antragsformular dokumentiert. Für die Erwartung der Beklagten gebe es keine rechtliche Grundlage. Randnummer 51 Am 20. August 2021 beantragte die Klägerin Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli 2021 bis September 2021 in Höhe von 58.420,76 €. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 3. September 2021 Überbrückungshilfe III Plus in der beantragten Höhe. Insgesamt erhielt die Klägerin damit Hilfen für die Corona-Zeit in Höhe von 89.283,39 €. Alle Bewilligungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt einer Schlussabrechnung. Die Schlussabrechnung hat bisher nicht stattgefunden. Randnummer 52 In der Folgezeit erinnerte der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mehrfach an die Entscheidung über den Widerspruch. Randnummer 53 Am 14. Juli 2022 hat die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Mainz erhoben. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 28. August 2022 an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verwiesen. Randnummer 54 Die Klägerin trägt vor, die Fixkosten seien von dem prüfenden Dritten auf ihre Plausibilität geprüft worden und nicht zu beanstanden. Selbst wenn einzelne Positionen nicht ausreichend nachvollzogen werden könnten, müsse ein Teil bewilligt werden. Außerdem sei unklar, welche Erklärungen der prüfende Dritte noch abgeben solle. Die Einhaltung der FAQ sei von dem prüfenden Dritten nicht zu prüfen. Randnummer 55 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2022 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, die IBAN sei zwar inzwischen über einen zweiten Antrag verifiziert. Nach Ziff. 6 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 Vollzugshinweise Corona-Überbrückungshilfe III müsse der prüfende Dritte aber die Fixkosten bestätigen. Dies habe er trotz mehrfacher Aufforderung nicht getan. Entgegen der Ansicht des prüfenden Dritten sei dies nicht Aufgabe der Klägerin. Randnummer 56 Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids in das Klageverfahren weiter vor, die Beklagte habe den prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren nicht um Bestätigung der Plausibilität der Kosten gebeten. Der prüfende Dritte habe sich hinsichtlich der Fixkosten an die Prüfpflichten gehalten, die das Institut der Wirtschaftsprüfer definiert habe. Die Beklagte müsse nach Ziff. 7 Abs. 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III die Voraussetzungen selbst prüfen. Diese Prüfung könne die Beklagte nicht auf den prüfenden Dritten abwälzen. Die Beklagte habe eine Teilbewilligung zugesagt. Die Klägerin habe zumindest darauf einen Anspruch. Der Klägerin drohe die Insolvenz, wenn die Überbrückungshilfe III nicht bewilligt werde. Randnummer 57 Die Klägerin beantragt, Randnummer 58 den Bescheid vom 6. August 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Corona-Überbrückungshilfe III in Höhe von 175.932,04 € zu gewähren. Randnummer 59 Die Beklagte beantragt, Randnummer 60 die Klage abzuweisen. Randnummer 61 Sie trägt vor, es bestünden Zweifel an der Plausibilität der Kosten. Mehrere Positionen und die hierzu gehörenden Rechnungen, die teilweise nicht den Kosten im Antrag entsprächen, seien nach Durchblick größtenteils nicht förderfähig. Auch die Erläuterungen der Klägerin wiesen darauf hin, dass es sich um nicht förderfähige Kosten handele hinsichtlich der Branche, des Vergleichsumsatzes und der Maßnahme als solche. Randnummer 62 Der prüfende Dritte habe nach Ziff. 6 Absatz 4 Vollzugshinweise Corona-Überbrückungshilfe III eine Prüfungs-und Plausibilisierungspflicht hinsichtlich der Fixkosten. Diese müssten die Vorgaben des Bundes erfüllen. Der prüfende Dritte sei mehrfach und sehr deutlich darauf hingewiesen worden, dass er selbst die Richtigkeit und Förderfähigkeit der angesetzten Kosten bestätigen müsse. Der prüfende Dritte habe sich geweigert, die Erklärung abzugeben. Es sei keine Teilbewilligung in Aussicht gestellt worden. Eine Teilbewilligung sei auch nicht möglich gewesen, da die Voraussetzungen (IBAN, Bestätigung durch prüfenden Dritten, mangelnde Plausibilität der Fixkosten) nicht gegeben gewesen seien. Die Ablehnung sei verhältnismäßig. Randnummer 63 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 64 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 65 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Überbrückungshilfe III in Höhe von 175.932,04 €. Randnummer 66 I. Eine ausdrückliche anspruchsbegründende Rechtsnorm existiert nicht. Nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Alle Corona-Überbrückungshilfen sind als Billigkeitsleistungen ausgestaltet (vgl. Ziff. 1 VV Corona-Soforthilfen). Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über die Gewährung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III). Das Gericht kann nur nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO überprüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausübte. Dafür gelten folgende Prüfungsschritte: Randnummer 67
- a)In einem ersten Schritt muss das Gericht ermitteln, nach welchen Verteilungsvorgaben die Beklagte die Billigkeitsleistung gewährte. Die Beklagte ist grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. – 10 LC 203/20 –, Rn. 35, juris). Hinweise für die Verteilungsvorgaben bieten die Vollzugshinweise und die FAQ. Entscheidend ist aber, welche konkrete Praxis die Beklagte darlegt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 964/22 SN –, Rn. 24, VG Gießen, Urteil vom 21. November 2022 – 4 K 3039/21.GI –, Rn. 27, juris, VG Schwerin, Urteil vom 3. März 2023 – 3 A 1515/22 SN –, Rn. 25 f., juris). Das Gericht muss die geschriebenen Vorgaben so zu Grunde legen, wie die Beklagte sie in ständiger Praxis im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – also im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids – auslegte und anwandte (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 -, Rn. 27, juris, OVG Lüneburg, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 203/20 –, Rn. 29, juris). Das Gericht darf die Verteilungsvorgaben nicht selbst auslegen und dadurch den Anwendungsbereich verringern oder erweitern (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 26, juris, VG Würzburg, Urteil vom 29. November 2021 – W 8 K 21.585 –, Rn. 22, juris). Randnummer 68
- b)Sind die Verteilungsvorgaben bestimmt, muss das Gericht in einem zweiten Schritt nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfen, ob die Beklagte mit ihren Verteilungsvorgaben die Zweckbestimmung und die gesetzlichen Grenzen einhielt. Die Verteilungsvorgaben müssen der haushaltsrechtlichen Zweckbestimmung der Billigkeitsleistung entsprechen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 LB 5/15 –, Rn. 34, juris, BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45-54, Rn. 24 f.). Außerdem müssen sie insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot wahren (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 203/20 –, Rn. 30, juris). Randnummer 69 Hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, so muss sie ihre Verteilungsvorgaben ändern. Die Klägerin hat dann einen Anspruch darauf, dass die Beklagte nach ermessensfehlerfreien Verteilungsvorgaben erneut über ihren Fall entscheidet. Randnummer 70
- c)Sind keine Ermessensfehler bei den Verteilungsvorgaben erkennbar, so prüft das Gericht in einem dritten Schritt, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Billigkeitsleistung aus Art. 3 Abs. 1 GG hat. Wenn die Behörde die Billigkeitsleistung gewährt, bindet sie sich an ihre Verteilungsvorgaben. Erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Verteilungsvorgaben, ist das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, Rn. 19, juris). Denn die Behörde ist durch den Gleichheitssatz dazu verpflichtet, alle Anträge gleich zu behandeln. Randnummer 71 II. Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Bewilligung der Überbrückungshilfe III. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die hier relevanten Verteilungsvorgaben dargelegt (a). Diese Verteilungsvorgaben entsprechen dem Zweck der Überbrückungshilfe III und bleiben im Rahmen der gesetzlichen Grenzen (b). Die Klägerin hat diese Verteilungsvorgaben nicht erfüllt und hat daher keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe III (c). Randnummer 72
- a)Es ist zunächst zu klären, welche Verteilungsvorgaben im Zusammenhang mit der Bestätigung durch den prüfenden Dritten galten. Eine formularmäßige Bestätigung durch den prüfenden Dritten im Antrag der Klägerin lag unzweifelhaft vor. Für den Fall entscheidend ist, welche Verteilungsvorgaben die Beklagte in Bezug auf eine weitere Bestätigung des prüfenden Dritten anwandte. Dabei stellen sich folgende drei Fragen: Randnummer 73 1. Wann war nach den Verteilungsvorgaben eine weitere Bestätigung des prüfenden Dritten anzufordern? Randnummer 74 2. Welche Anforderungen an den Inhalt der weiteren Bestätigung des prüfenden Dritten bestanden nach den Verteilungsvorgaben? Randnummer 75 3. Welche Folgen hatte es nach den Verteilungsvorgaben, wenn der prüfende Dritte keine weitere Bestätigung abgab? Randnummer 76 1. Nach den Verteilungsvorgaben verlangte die Beklagte bei Anträgen mit hohen Förderbeträgen, die „auffällig“ waren, d.h. bei denen Missbrauchsverdacht bestand, dass der prüfende Dritte eine weitere Bestätigung zur Plausibilität aller Angaben abgab. Die Verteilungsvorgabe der weiteren Bestätigung durch den prüfenden Dritten in Verdachtsfällen ist in den geschriebenen Vorgaben angelegt (aa). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, wie sie die geschriebenen Vorgaben auslegte und anwandte (bb). Randnummer 77
- aa)Die Beklagte bezog sich in ihrem Widerspruchsbescheid auf die geschriebenen Vorgaben in Ziff. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 S. 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III, wonach der prüfende Dritte die Plausibilität der glaubhaft gemachten Fixkostenprognosen bestätigen muss (vgl. auch Ziff. 3.3 Satz 2 FAQ). Zudem enthalten die geschriebenen Vorgaben eine erhöhte Prüfpflicht des prüfenden Dritten, wenn die Antragssumme 20.000 € übersteigt. So bestimmen Ziff. 6 Abs. 4 S. 4 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III und Ziff. 3.5 FAQ, dass der prüfende Dritte nur bei einer Antragssumme bis 20.000 € seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken darf. Weiter bestimmt Ziff. 8 Vollzugshinweise-Überbrückungshilfe III, dass die Beklagte auf die Angaben des prüfenden Dritten im Antrag vertrauen darf, „soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt“ (Abs. 1 Satz 2). Die Beklagte ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Missbrauch zu verhindern (Abs. 1 Satz 3). Verdachtsabhängig überprüft sie, ob die Voraussetzungen für die Billigkeitsleistung vorliegen und fordert soweit erforderlich Unterlagen und Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an (Abs. 1 Satz 7). Randnummer 78
- bb)Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Beklagte diese geschriebenen Vorgaben wie folgt auslegte und anwandte: Randnummer 79 Bei Anträgen ab einer bestimmten Höhe und Auffälligkeiten sei der Antrag zu einem spezialisierten Team weitergeleitet worden. Die Beklagte habe dann ausschließlich beim prüfenden Dritten nachgefragt und habe Unterlagen angefordert. Sie habe vom prüfenden Dritten eine weitere Bestätigung zur Plausibilität aller Angaben gefordert (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2 und 3). Randnummer 80 2. Die weitere Bestätigung musste folgenden Inhalt haben: Der prüfende Dritte musste bestätigen, dass die Angaben der Antragstellerin in zweifacher Hinsicht plausibel waren. Zum einen musste es plausibel sind, dass es sich um Fixkosten im Sinne der Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III und der FAQ Überbrückungshilfe III handelte. Zum andern musste die Prognose ihrer Höhe nach plausibel sein. Dies setzte eine eigene Prüfung des prüfenden Dritten voraus. Der prüfende Dritte konnte sich nicht auf einen herabgesetzten Maßstab nach seinem Berufsverband berufen. Außerdem reichte es nicht aus, dass der prüfende Dritte Erklärungen und Unterlagen der Antragstellerin weiterreichte, ohne sie zu prüfen und zu bestätigen. Dies ergibt sich aus den geschriebenen Vorgaben (aa), wie sie die Beklagte auslegte und anwandte (bb). Randnummer 81
- aa)Nach den geschriebenen Vorgaben in Ziff. 6 Abs. 4 S. 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III muss der prüfende Dritte die Plausibilität der glaubhaft gemachten Angaben der Antragstellerin zu den Fixkosten bestätigen. Randnummer 82 Dass er die Angaben prüfen muss, ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung seiner Funktion als „prüfender Dritter“ in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III und dem Begriff der „Plausibilitätsprüfung“ in Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III. Randnummer 83 Die Prüfpflicht des prüfenden Dritten ergibt sich auch aus der Stellung des prüfenden Dritten in der Systematik der Vollzugshinweise. In Ziff. 4 Abs. 1 Nr. 1 – 16 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III, bei Nr. 14 i. V. m. Ziff. 2.4 Position 14 und Anhang 4 FAQ Überbrückungshilfe III ist definiert, was erstattungsfähige Fixkosten sind. Der prüfende Dritte kann die glaubhaft gemachten Fixkosten nur bestätigen, wenn er vorab prüft, ob es plausibel ist, dass es sich bei den Kosten überhaupt um Fixkosten nach den Definitionen handelt. Denn der Begriff der Fixkosten im Antrag ist kein feststehender allgemeiner Begriff, den die Antragstellerin selbst einfach erkennen könnte, sondern der Begriff der Fixkosten ergibt sich erst aus den vielen unterschiedlichen Definitionen in den Vollzugshinweisen Überbrückungshilfe III und FAQ Überbrückungshilfe III. Um zu verstehen, was als Fixkosten im Sinne der Definitionen anerkannt wird, sind Sachverstand und Routine im Umgang mit betriebswirtschaftlichen und (steuer-)rechtlichen Regelungen notwendig. Außerdem sind Voraussetzung für die Plausibilitätsprüfung betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Unterlagen. Bei Antragstellung liegen normalerweise nur dem prüfenden Dritten – und nicht der Beklagten – gemäß Ziff. 6 Abs. 4 S. 2 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III die Unterlagen wie Steuererklärungen, Steuerbescheide, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Fixkostenaufstellungen vor, die es ihm ermöglichen, insbesondere die Höhe der Fixkosten einzuschätzen. Demnach kommt dem prüfenden Dritten gerade wegen seiner Prüfpflicht eine wichtige Mittelstellung zwischen Antragstellern und Bewilligungsbehörden zu, die weder die Antragsteller noch die Behörde ersetzen können. Der prüfende Dritte soll die Antragsteller beraten und durch die Plausibilitätsprüfung falsche Angaben herausfiltern (vgl. Ziff. 3.3 FAQ Überbrückungshilfe III). Im Antragsformular muss er erklären, dass er bei der Bearbeitung seine allgemeinen Berufspflichten beachtete. Randnummer 84
- bb)Entsprechend diesen geschriebenen Vorgaben war es Praxis der Beklagten, im Falle eines Missbrauchsverdachts eine weitere Bestätigung zu verlangen, aus der hervorging, dass der prüfende Dritte die Plausibilität der Angaben der Antragstellerin in zweifacher Hinsicht geprüft hatte. Der prüfende Dritte musste auch Nachfragen nochmals ausdrücklich bestätigen, dass es für ihn plausibel war, dass es sich bei den angegebenen Kosten um Fixkosten im Sinne der Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III und FAQ Überbrückungshilfe III handelte und dass die Fixkosten in dieser Höhe entstanden waren bzw. entstehen werden. Randnummer 85 Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, der prüfende Dritte habe nur eine eingeschränkte Prüfpflicht. So berief sich der prüfende Dritte im Widerspruchsverfahren darauf, er müsse die Angaben zu den Fixkosten nur ohne Prüfung nachrechnen und würdigen, ob die Angaben nachvollziehbar erschienen. Bei den Fixkostenprognosen müsse er würdigen, ob die zu Grunde liegenden Annahmen vertretbar erschienen und diese nachrechnen. Diese Auslegung entspricht den Vorgaben seines Berufsverbands („Auftrag des Wirtschaftsprüfers zur Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe“ des IDW – Institut der Wirtschaftsprüfer, Stand 16. Juli 2020, S. 3, Quelle: Internet). Es kann dahinstehen, inwieweit der prüfende Dritte auch nach den Vorgaben seines Berufsverbands generell oder auf Nachfragen verpflichtet war zu prüfen, ob es plausibel war, dass es sich bei den angegebenen Beträgen überhaupt um Fixkosten im Sinne der Definitionen handelte. Denn die Vorgaben eines Berufsverbands binden die Beklagte nicht und dienen dem Gericht nicht dazu zu ermitteln, wie die Beklagte die geschriebenen Vorgaben auslegte und anwandte, d. h. welche Verteilungsvorgaben galten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, Rn. 124, juris). Randnummer 86 Nach der Praxis der Beklagten galt es nicht als weitere Bestätigung, wenn der prüfende Dritte Schreiben und Unterlagen der Antragstellerin ohne erkennbare Prüfung weiterreichte. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten der Meinung des Kläger-Bevollmächtigten widersprochen, dass in der Weitergabe von Unterlagen immanent eine Plausibilitätsprüfung enthalten sei. Auch im vorliegenden Verwaltungsverfahren forderte die Beklagte den prüfenden Dritten weiterhin auf, seiner Prüfpflicht nachzukommen, nachdem dieser die Schreiben und Unterlagen der Klägerin weitgehend kommentarlos eingereicht hatte. Randnummer 87 3. Wenn der prüfende Dritte keine weitere Bestätigung abgab, so war nach den Verteilungsvorgaben der Beklagten der gesamte Antrag abzulehnen. In den geschriebenen Vorgaben ist nicht ausdrücklich geregelt, welche Folgen es hat, wenn die Beklagte eine weitere Bestätigung vom prüfenden Dritten fordert, dieser sie aber nicht abgibt. Aber eine Gesamtablehnung in vergleichbaren Fällen ist in den geschriebenen Vorgaben angelegt (aa). Nach der Praxis der Beklagten war der gesamte Antrag abzulehnen (bb). Randnummer 88
- aa)Eine Gesamtablehnung ist insoweit in Ziff. 3.13 FAQ Überbrückungshilfe III vorgesehen, als die Überbrückungshilfe III bei Stichprobenprüfungen vollständig zurückzufordern ist, wenn der prüfende Dritte notwendige Unterlagen nicht vorlegt. Wenn eine vollständige Rückforderung bei Stichprobenprüfungen vorgegeben ist, so spricht dies dafür, dass die Beklagte im Antragsverfahren bei Verdachtsfällen erst recht die Möglichkeit hat, die Überbrückungshilfe insgesamt nicht zu gewähren. Randnummer 89
- bb)Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass nach ihrer Verwaltungspraxis der gesamte Antrag abzulehnen war, wenn der prüfende Dritte keine weitere Bestätigung abgab (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3). Dann lag für die Beklagte insgesamt keine Bestätigung durch den prüfenden Dritten nach Ziff. 6 Abs. 4 S. 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III vor. Randnummer 90 Dieser Praxis der Gesamtablehnung entspricht, dass die Beklagte dem prüfenden Dritten parallel die Möglichkeit aufzeigte, den Antrag auf einen Teil zu beschränken, dessen Plausibilität er bestätigen konnte. So wies die Beklagte den prüfenden Dritten im Schreiben vom 6. Juli 2021 darauf hin, dass er die Angaben in Antrag korrigieren könne. Auch im Anhörungsschreiben vom 3. August 2021 gab die Beklagte dem prüfenden Dritten die Möglichkeit, einen separaten Änderungsantrag zu stellen. Diese Möglichkeit nutzte der prüfende Dritte nicht, so dass auch in diesem Fall die Beklagte ihre Praxis anwandte, mangels weiterer Bestätigung den gesamten Antrag abzulehnen. Randnummer 91
- b)Mit diesen Verteilungsvorgaben übte die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß aus gemäß § 114 S.1 VwGO. Sie beachtete den Zweck der Überbrückungshilfe III und hielt sich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen. Randnummer 92 Die festgestellten Verteilungsvorgaben sind im Einzelnen ermessensfehlerfrei: Die Beklagte konnte bei Missbrauchsverdacht eine weitere Bestätigung durch den prüfenden Dritten verlangen (1.). Sie konnte fordern, dass die weitere Bestätigung folgende zwei Inhalte hatte: Der prüfende Dritte bestätigte, dass es nach seiner Prüfung plausibel war, dass es sich bei den Kosten um Fixkosten nach den Definitionen handelte und dass deren Höhe plausibel war (2.). Die Beklagte konnte den Antrag auf Überbrückungshilfe III insgesamt ablehnen, wenn der prüfende Dritte keine weitere Bestätigung abgab (3.). Randnummer 93 1. Eine weitere Bestätigung bei hohen Antragssummen und Missbrauchsverdacht zu fordern, entsprach dem Zweck der Überbrückungshilfe III. Die Überbrückungshilfe III sollte die Antragsteller gemäß Ziff. 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III vor existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen schützen. Gleichzeitig mussten die staatlichen Mittel vor einer unberechtigten Inanspruchnahme geschützt werden gemäß Ziff. 8 Abs. 1 Satz 3 und 7 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III. Es diente dem Schutz der Haushaltsmittel, den prüfenden Dritten aufzufordern, bei Verdacht auf Missbrauch eine weitere Bestätigung abzugeben. Randnummer 94 2. Die inhaltlichen Anforderungen an die weitere Bestätigung dienten ebenfalls diesen Zwecken der Überbrückungshilfe III: der Existenzsicherung kleiner und mittelständischer Unternehmen und dem Schutz öffentlicher Haushaltsmittel. Dabei sollte dem prüfenden Dritten eine besondere Rolle zukommen, um diese Zwecke zu erreichen. Randnummer 95 Bei den Überbrückungshilfen handelte es sich um Massenverfahren. Dies sollten schnell und effektiv erledigt werden. Vielen Antragstellern drohten existenzbedrohende Liquiditätsengpässe. Sie sollten schnell wissen, ob und inwieweit ihre Anträge Erfolg haben würden. Dabei musste die Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers in Ausgleich gebracht werden mit der Fürsorgebedürftigkeit der Vielzahl von Antragstellern, die in einem Massenverfahren auf eine Entscheidung warteten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, Rn. 44 – 45). Der prüfende Dritte sollte dazu dienen, die Massenverfahren zügig und effektiv zu bewältigen. So sollten Prüfungsschritte auf den prüfenden Dritten ausgelagert werden, um die Bewilligungsbehörden zu entlasten. Der prüfende Dritte erhielt nach Ziff. 6 Abs. 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III die alleinige Antragsbefugnis. Randnummer 96 Trotz der Beschleunigung sollten gleichzeitig die Haushaltsmittel geschützt werden. Dies war nur dadurch möglich, dass der prüfende Dritte prüfte, ob es plausibel war, dass es sich der Art und der Höhe nach um förderfähige Fixkosten handelte. Er hatte als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Steuerbevollmächtigter oder Rechtsanwalt gemäß Ziff. 6 Abs. 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III die besonderen Fachkenntnisse, um die Anträge extern zu prüfen. Außerdem hatte nur der prüfende Dritte nach Ziff. 6 Abs. 2 Satz 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III die geeigneten Unterlagen, um vorab zu prüfen, ob und in welcher Höhe es plausibel war, dass Fixkosten entstehen würden. Wegen dieser Plausibilitätsprüfung durfte die Beklagte nach Ziff. 8 Abs. 1 Satz 2 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III grundsätzlich auf die Angaben des prüfenden Dritten vertrauen. So sollten sich Fördermittelgeber und Antragsteller darauf verlassen können, dass der prüfende Dritte nur Bestätigungen abgab, die auf einer sorgfältigen eigenen Prüfung der relevanten Angaben in den Förderanträgen beruhten (VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, Rn. 123). Hätte der prüfende Dritte nur hypothetisch prüfen müssen oder nur Stellungnahmen der Antragsteller übermitteln können, so hätte dies nicht den Zweck erfüllt, die Haushaltsmittel sparsam und sorgfältig zu verwenden, welche die Steuerzahler aufgebracht haben (VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, Rn. 100, 123). Randnummer 97 Die zweifache Plausibilitätsprüfung durch den prüfenden Dritten war auch verhältnismäßig. Die Kosten für den Arbeitsaufwand des prüfenden Dritten waren erstattungsfähig nach Ziff. 4 Abs. 1 Nr. 11 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III. War ein prüfender Dritter nicht bereit, die Plausibilität der Angaben zu prüfen, so konnten die Antragsteller nach Ziff. 4.14 FAQ den prüfenden Dritten wechseln. Randnummer 98 Es verletzte auch nicht das Willkürverbot, den prüfenden Dritten bei auffälligen Positionen nochmals auf seine Prüfpflicht und die Bewilligungsvorgaben hinzuweisen und eine weitere Bestätigung der Prüfung zu verlangen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, Rn. 136, juris). Es steht der Bewilligungsbehörde frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es für eine alternative Vergabepraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13). Die besondere Prüfpflicht bei auffälligen Angaben beruhte nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern diente der Beschleunigung des Verfahrens. Randnummer 99 3. Auch die Praxis der Gesamtablehnung, wenn eine angeforderte weitere Bestätigung fehlte, war ermessenfehlerfrei. Sie diente ebenfalls dem Zweck, die Verfahren zügig und effektiv zu entscheiden. War der prüfende Dritte nicht bereit, eine weitere Bestätigung abzugeben, so gab dies Anlass zu der Vermutung, dass es tatsächlich nicht plausibel war, dass die geltend gemachten Kosten der Art und der Höhe nach den Verteilungsvorgaben entsprachen. Randnummer 100 Die Praxis der Gesamtablehnung war auch verhältnismäßig, da es in der Hand der Antragsteller lag, einen Teilantrag mit entsprechender weiterer Bestätigung einzureichen. Randnummer 101 Es verletzte auch nicht das Willkürverbot, den gesamten Antrag abzulehnen, wenn sich der Missbrauchsverdacht zunächst auf einzelne Positionen bezog. Zwar wäre auch die Praxis denkbar, dass die Beklagte bei Missbrauchsverdacht die Anträge selbst genau prüfte. Es beruhte aber nicht auf sachfremden Erwägungen, zuvor eine weitere Bestätigung des prüfenden Dritten zu fordern. Gerade der Fall der Klägerin zeigt, mit welchem Aufwand es verbunden gewesen wäre, wenn die Beklagte alle erforderlichen Unterlagen angefordert und die auffälligen Positionen selbst durchgeprüft hätte. Die wichtige Filterfunktion des prüfenden Dritten hätte gefehlt, wenn dieser keine weitere Bestätigung abgegeben hätte. Dadurch hätte die Beklagte bei dem gesamten Antrag von einer fehlenden Plausibilitätsprüfung ausgehen müssen. Zudem stand der Verdacht missbräuchlicher Angaben im Raum. Die Beklagte hätte also besonders genau prüfen müssen, um Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Prüfaufwand hätte im Gegensatz zu dem Ziel gestanden, den vielen anderen Antragstellern schnell zu helfen. Randnummer 102
- c)Die Klägerin hat die dargelegten Verteilungsvorgaben nicht erfüllt. Die Beklagte forderte zu Recht nach ihren Verteilungsvorgaben eine weitere Bestätigung vom prüfenden Dritten der Klägerin