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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 152/23 Urteil Rückzahlung von Krankengeldzuschüssen und Jahressonderzahlung nach Rentenbewilligung

Rückzahlung von Krankengeldzuschüssen und Jahressonderzahlung nach Rentenbewilligung - TV-L Orientierungssatz 1. Zum Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Krankengeldzuschüssen aufgrund rückw

§ 71Abs.

2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT). Diese Tarifbestimmung räumt dem Arbeitgeber die Entscheidungsbefugnis darüber ein, ob er auf eine Rückforderung verzichtet. Ihm steht insoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht zu. Auf eine solche einseitige Bestimmung ist § 315 BGB anzuwenden. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Dies gilt jedoch nur "im Zweifel", nicht aber, wenn der Tarifnorm eindeutig zu entnehmen ist, dass dem Arbeitgeber freies Ermessen eingeräumt wird. In diesem Fall wird seine Entscheidungsbefugnis nur durch die Grenze der Willkür eingeschränkt. So liegt der Fall hier. Die Tarifvertragsparteien haben in § 22 Abs. 4 Satz 4 TV-L die Regelungen des § 37 Abs. 7 Unterabs. 3 BAT, § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT und § 42 Abs. 7 Unterabs. 3 MTArb/MtArb-O übernommen. Für diese war anerkannt, dass dem Arbeitgeber freies Ermessen eingeräumt ist (vgl. BAT 07.02.2007 - 5 AZR 260/06 - Rn. 21, juris; 30.09.1999 - 6 AZR 130/98 - Rn. 31,

§ 71Abs.

2 Unterabs. 5 Satz 4 BAT). Erhebliche Fehler hat die Beklagte nicht dargelegt. Randnummer 54 d) Da der Rückforderungsanspruch auf Tarifvertrag und nicht auf den Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung beruht, kann sich die Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Das gesetzliche Bereicherungsrecht findet daneben keine Anwendung (vgl BAG 07.02.2007 - 5 AZR 260/06 - Rn. 14,

§ 71BAT).

2. Randnummer 55 Weiter hat das klagende Land gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der dieser zum 30.11.2021 ausgezahlten Sonderzahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Randnummer 56

  1. a)Die Beklagte hat durch Leistung des klagenden Landes eine Sonderzahlung nach § 20 TV-L erhalten. Den Vortrag des klagenden Landes hinsichtlich der Überweisung des Betrages von 2.233,75 € als Teil eines (Sammel-)Auszahlungsauftrags an die IBAN DExxx hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten, so dass er als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Randnummer 57
  2. b)Nach § 20 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte, die am 01.12. im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien mit dem 30.11.2021 sind die Voraussetzungen eines Anspruchs der Beklagten auf die Jahressonderzahlung nicht gegeben. Randnummer 58
  3. c)Das klagende Land hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung der Jahressonderzahlung in Höhe von 2.670,86 € brutto abzüglich Krankenversicherung in Höhe von 103,53 €, Rentenversicherung in Höhe von 257,48 €, Arbeitslosenversicherung in Höhe von 33,22 € und Pflegeversicherung in Höhe von 19,99 €, mithin in Höhe von 2.256,64 € netto. Hiervon ist die ZV-Umlage AN Regelentgelt in Höhe von 48,34 € in Abzug zu bringen, so dass ein Rückzahlungsbetrag in rechnerischer Höhe von 2.208,30 € verbleibt. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich der Bereicherungsanspruch auf das, was die Bereicherte erlangt hat. Randnummer 59
  4. d)Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie sei entreichert, weil sie die erhaltenen Zahlungen ausgegeben habe. Zwar ist nach § 818 Abs. 3 BGB die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Beklagte, die den Rentenantrag gestellt hat, kann sich jedoch nicht auf Entreicherung berufen, da sie gemäß §§ 819, 820 BGB verschärft haftet. 3. Randnummer 60 Von der Gesamtforderung des klagenden Landes in Höhe von 4.325,10 € hat dieses mit der Bezügemitteilung Nr. 2/2022 eine " Corona-Sonderzahlung " in Höhe von 1.300,00 € in Abzug gebracht, die der Beklagten nach Auffassung des klagenden Landes zustand. Da das klagende Land die Klageforderung insoweit reduziert hat, kommt es auf das Bestehen eines Anspruchs der Beklagten auf die " Corona-Sonderzahlung " vorliegend ebenso wenig an wie auf die Frage des Erlöschens dieses Anspruchs durch die von dem klagenden Land vorgenommene "Verrechnung". 4. Randnummer 61 Das klagende Land hat die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L gewahrt. Nach dieser Tarifbestimmung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Durch die Bezügemitteilung 1/2022 in Verbindung mit dem Schreiben des klagenden Landes vom 25.01.2022 (siehe Seite 2, 2. Abs. dieses Schreibens: " Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Bezügemitteilung für den Monat Januar 2022 ") hat das klagende Land die Ausschlussfrist gewahrt. Randnummer 62
  5. a)Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und gegebenenfalls Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist des § 37 TV-L nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er der Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung bedarf es zur Geltendmachung nicht (BAG 27.04.2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 59 mwN.). Randnummer 63 Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des klagenden Landes vom 25.01.2022 iVm. der Bezügemitteilung 1/2022. Mit dem Schreiben vom 25.01.2022 hat das L. der Beklagten mitgeteilt, dass eine Überzahlung durch die rückwirkende Gewährung ihrer Rente für die Zeit vom 01.02.2021 bis 30.11.2021 entstanden ist. Ausgeführt wurde, dass der Anspruch auf Krankengeldzuschuss in den Monaten Februar 2021 bis Oktober 2021 weggefallen ist. Das klagende Land hat die Gründe für das Entstehen der Überzahlung erläutert und den Rückforderungsbetrag mit 4.325,10 € (netto) beziffert. Die Beklagte wurde ausdrücklich gebeten, " den Betrag von 4.325,10 € bis spätestens 11.02.2022 in einer Summe unter Angabe ihrer Personalnummer […] an die Landesoberkasse " zu überweisen. Für nähere Informationen wurde die Beklagte auf die Bezügemitteilung für den Monat Januar 2022 verwiesen. Aus dieser Bezügemitteilung vom 19.01.2022 lässt sich für die Monate Februar 2021 bis Oktober 2021 auch jeweils einzeln die rückgerechnete Zahlung nebst gesetzlichen Abzügen für Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abzüglich der ZV-Umlage AN Regelentgelt entnehmen. Randnummer 64 Entgegen der Ansicht der Beklagten geht das klagende Land in seinem Schreiben nebst Bezügemitteilung auch nicht von einem unzutreffenden Betrag aus. Der Betrag von 4.325,10 € ist korrekt. Das klagende Land hat diesen erst mit der Bezügemitteilung 2/2022 um 1.300,00 € auf die Klageforderung reduziert. Randnummer 65
  6. b)Die Rückforderung erfolgte binnen der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit. Zwar wird ein Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Bezüge grundsätzlich im Zeitpunkt der Überzahlung fällig. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs zu erkennen und ihn wenigstens annähernd zu beziffern. Dann tritt die Fälligkeit erst ein, wenn der Gläubiger über die zur Geltendmachung erforderlichen Tatsachen Kenntnis erlangt (st. Rspr., vgl. BAG 30.09.1999 - 6 AZR 130/98 - Rn. 40 mwN., juris). So liegt der Fall hier. Erst mit Vorlage des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 08.11.2021 durch die Beklagte am 01.12.2021, wurde dem klagenden Land erkennbar, dass und in welcher Höhe sie von der Beklagten Krankengeldzuschuss und Jahressonderzahlung zurückverlangen konnte. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der Rückforderungsanspruch fällig. II. Randnummer 66 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 247 BGB. Die Beklagte befand sich nach Mahnung des klagenden Landes vom 07.10.2022 unter Fristsetzung bis zum 15.11.2022 spätestens mit Ablauf des 15.11.2022 in Zahlungsverzug. C. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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