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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Sa 246/22 Urteil Außerordentliche Kündigung wegen politischer Meinungsäußerung in sozialen Medien - f

Außerordentliche Kündigung wegen politischer Meinungsäußerung in sozialen Medien - fehlerhafte Anhörung des Bezirkspersonalrats Orientierungssatz 1. Der Inhalt der Unterrichtung gemäß § 83 Abs 3 PersV

§ 626Abs.

1 BGB: BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 20 ff. ). Diesen persönlichen Umstand der Klägerin, der sich bei der

§ 626Abs.

1 BGB bei objektiver Betrachtung entscheidend zu ihren Gunsten auswirken und deshalb schon für die Stellungnahme des Bezirkspersonalrats bedeutsam sein könnte, hat das beklagte Land derart unzutreffend mitgeteilt, dass der Bezirkspersonalrat die Frage der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht sachgerecht beurteilen bzw. zugunsten der Klägerin ggf. unter Formulierung entsprechender Bedenken im Hinblick auf ihre langjährige Beschäftigungszeit einwirken konnte. Bei einer derart längeren Beschäftigungsdauer hätte der Bezirkspersonalrat umso mehr Anlass gehabt zu prüfen, ob Bedenken gegen die fristlose Kündigung bestanden ( vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 23 ). Das gilt unabhängig davon, ob und inwieweit das beklagte Land die außerordentliche fristlose Kündigung nicht nur auf verhaltensbedingte, sondern auch auf personenbedingte Gründe gestützt hat, weil die Dauer des Arbeitsverhältnisses und seines störungsfreien Verlaufs für die

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1 BGB nicht nur bei der verhaltensbedingten, sondern erst recht auch bei der personenbedingten Kündigung von Bedeutung sind ( vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 23. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 5 ). Randnummer 52 Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist unerheblich, dass für die Bezirkspersonalratsmitglieder aus ihrer subjektiven Sicht - nach den Angaben bei ihrer Vernehmung - die Dauer der Beschäftigungszeit der Klägerin keine Rolle gespielt und sie ggf. auch bei Kenntnis der erheblich längeren Beschäftigungszeit der Klägerin der Kündigung nicht widersprochen hätten. Maßgeblich für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Anhörung ist nicht die subjektive Sicht der Mitglieder des zu beteiligenden Gremiums, sondern eine objektive Betrachtung. Ist die Anhörung bei objektiver Betrachtung nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil ein persönlicher Umstand, der sich objektiv erheblich zugunsten des Arbeitnehmers auswirken kann, dem Bezirkspersonalrat nicht (zutreffend) mitgeteilt und damit - mangels bereits vorhandener Kenntnis - nicht einmal in ungefährer Hinsicht bekannt war, kann die - nachträglich geäußerte - subjektive Einschätzung der Bezirkspersonalratsmitglieder zu keiner anderen Beurteilung führen. Auf die Frage, ob der Bezirkspersonalrat sich bei Kenntnis zumindest des ungefähren Beschäftigungsbeginns der Klägerin anders verhalten hätte, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich die dem beklagten Land bekannte längere Beschäftigungszeit der Klägerin bei objektiver Betrachtung zu deren Gunsten auswirken konnte. Randnummer 53 Im Streitfall kommt noch hinzu, dass die Zeugin H., die nach ihrer Aussage aufgrund eines Versehens den falschen Beschäftigungsbeginn ab dem "01.01.2012" in die Anlage aufgenommen hatte, von dem kündigungsberechtigten Präsidenten der ADD gefragt worden war, ob sie sich sicher sei, dass die Klägerin nicht ordentlich unkündbar sei. Daraufhin war ihr von der Sachbearbeitung auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass die Klägerin länger als 15 Jahre beschäftigt sei. Nach der Angabe von Seiten der Sachbearbeitung, dass die Klägerin länger als 15 Jahre beschäftigt sei, hat die Zeugin H. nach ihrer Aussage nur das Anhörungsschreiben zur außerordentlichen Kündigung mit den entsprechenden Anlagen dem Bezirkspersonalrat übermittelt, während sie das ebenfalls ausgefertigte Anhörungsschreiben zur ordentlichen Kündigung im Hinblick auf die ordentliche Unkündbarkeit der Klägerin zurückgehalten und dem Bezirkspersonalrat nicht zugeleitet hat. Obwohl die erheblich längere Beschäftigungszeit der Klägerin von mehr als 15 Jahren ausdrücklich nochmals überprüft und von der Sachbearbeitung bestätigt worden war, ist das falsch angegebene Datum des Beschäftigungsbeginns in der Anlage zum übermittelten Anhörungsschreiben für die außerordentliche Kündigung nicht korrigiert worden. Anders als dem beklagten Land war dem Bezirkspersonalrat die erheblich längere Beschäftigungszeit der Klägerin nicht bekannt, womit er nicht auf derselben Grundlage auf dessen Kündigungsabsicht einwirken konnte. Auch wenn man davon ausgeht, dass von Seiten des beklagten Landes der Bezirkspersonalrat nicht etwa bewusst in die Irre geführt werden sollte, sondern das falsch angegebene Datum des Beschäftigungsbeginns lediglich versehentlich nicht mehr überprüft worden ist, ändert dies nichts daran, dass dem Bezirkspersonalrat mit der unverändert gelassenen falschen Angabe jedenfalls ein persönlicher Umstand der Klägerin vorenthalten worden ist, der sich bei objektiver Betrachtung im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend zugunsten der Klägerin auswirken könnte, was mit Sinn und Zweck der Anhörung nicht zu vereinbaren ist ( vgl. hierzu auch BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 14 ff. ). Randnummer 54 II. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Abmahnung vom 4. Juni 2021 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Randnummer 55 1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1, Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitgebers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilen Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 ). Randnummer 56 2. Danach ist der im Berufungsverfahren gestellte Antrag zu 2., mit dem die Klägerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach der Klagebegründung ungeachtet der Formulierung ("zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen") einen einheitlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte geltend macht ( vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 15 ), begründet. Randnummer 57 In der Abmahnung vom 4. Juni 2021 wird der Klägerin vorgeworfen, durch Äußerungen auf ihrem Facebook-Account gegen das Mäßigungsgebot verstoßen und hierdurch ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt zu haben. Hierzu heißt es in der Abmahnung, dass insbesondere bei "folgenden Äußerungen" die Schwelle zum Verstoß gegen ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht überschritten worden sei. Sodann werden die beanstandeten Äußerungen einzeln unter dem jeweils angegebenen Datum zitiert. Diese rechtliche Bewertung ist jedenfalls in Bezug auf einzelne in der Abmahnung zitierte Äußerungen unzutreffend, weil diese noch von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind und keinen Verstoß gegen die der Klägerin obliegenden vertraglichen Nebenpflichten beinhalten. Sind einzelne in dem Abmahnungsschreiben enthaltenen Vorwürfe unzutreffend, ist die Abmahnung vollständig aus der Personalakte zu entfernen und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben; es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er stattdessen eine auf die zutreffenden Pflichtverletzungen beschränkte Abmahnung aussprechen will ( BAG 13. März 1991 - 5 AZR 133/90 - ). Randnummer 58

  1. a)Zwar kann es die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass es ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes unterlässt, die Amtswahrnehmung von Repräsentanten seines Arbeitgebers in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen ( vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 36 ). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L sind die Beschäftigten des beklagten Landes verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen. Die Regelung normiert für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine besondere politische Loyalitätspflicht. Sie konkretisiert insoweit die allen Arbeitnehmern obliegende Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, auf die berechtigten betrieblichen Interessen des Arbeitgebers in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen. Das Maß der einem Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abzuverlangenden Loyalität gegenüber der Verfassung bestimmt sich nach der Stellung und dem Aufgabenkreis, der dem Beschäftigten laut Arbeitsvertrag übertragen ist. Dieser schuldet lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unverzichtbar ist. Auch außerhalb ihrer Arbeitszeit sind Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verpflichtet, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber loyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen ( BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 16 und 17 ). Bei der Konkretisierung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) und ihrer möglichen Verletzung sind jedoch die grundrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), zu beachten. Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Der Grundrechtsschutz bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Form der Äußerung. Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit ( BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 46 und 47 ). Bei einer Meinungsäußerung, die im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung erfolgt, spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Äußerung ( BVerfG 16. Oktober 1998 - 1 BvR 590/96 - Rn. 16; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 52 ). Randnummer 59
  2. b)Im Streitfall hat die Klägerin jedenfalls hinsichtlich einzelner der zitierten Äußerungen ihre nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende und durch § 3 TV-L näher ausgestaltete Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des beklagten Landes deshalb nicht verletzt, weil deren Reichweite ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bestimmt werden muss. Randnummer 60 So hat die Klägerin u.a. mit dem in der Abmahnung zitierten Post vom 7. Februar 2021 unter Verweis auf zwei Artikel zum einen aus der Schweiz und zum anderen bezüglich der angekündigten Impfungen im Saarland und in Rheinland-Pfalz kritisiert, dass es der Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz und dem Ministerpräsidenten des Saarlandes wohl egal sei, was den Menschen verabreicht werde. In dem zitierten Post vom 5. März 2021 teilt die Klägerin mit, dass sie diese Woche bei der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ihre Kündigung bezüglich ihrer Mitgliedschaft eingereicht habe, da sie es unverantwortbar finde, was diese Gewerkschaft in der aktuellen Zeit fordere. Es gebe unter den Lehrern verschiedene Meinungen und sie habe ihre, daher ihre Kündigung. In einem weiteren zitierten Post vom 5. April 2021 verweist sie unter "Gesundheitsämter arbeiten rechtswidrig!" darauf, dass auch Beamte widersprechen und remonstrieren könnten. Randnummer 61 Die vorgenannten Äußerungen der Klägerin anlässlich ihrer Kritik an der Corona-Politik unterfallen dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung, die nicht dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachlichen Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wie hier der Corona-Politik kann dies nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden ( vgl. BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 - Rn. 21; BVerfG 30. Mai 2018 - 1 BvR 1149/17 - Rn. 7 ). Jedenfalls die vorgenannten Äußerungen der Klägerin gehen auch unter Berücksichtigung einer gesteigerten Treuepflicht nicht über das in einer öffentlichen Auseinandersetzung hinzunehmende Maß unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit hinaus. Die Abmahnung vom 4. Juni 2021 hingegen erzeugt den Eindruck, dass die Klägerin mit jeder einzelnen der zitierten Äußerungen die Schwelle zum Verstoß gegen ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht überschritten hat, was unzutreffend ist. Mithin ist die Abmahnung jedenfalls teilweise unberechtigt und deshalb insgesamt aus der Personalakte zu entfernen. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu berücksichtigen, dass das Arbeitsgericht die Klage in Bezug auf den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses - insoweit rechtskräftig - abgewiesen hat. Randnummer 63 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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