1 BGB: BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 20 ff. ). Diesen persönlichen Umstand der Klägerin, der sich bei der
1 BGB bei objektiver Betrachtung entscheidend zu ihren Gunsten auswirken und deshalb schon für die Stellungnahme des Bezirkspersonalrats bedeutsam sein könnte, hat das beklagte Land derart unzutreffend mitgeteilt, dass der Bezirkspersonalrat die Frage der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht sachgerecht beurteilen bzw. zugunsten der Klägerin ggf. unter Formulierung entsprechender Bedenken im Hinblick auf ihre langjährige Beschäftigungszeit einwirken konnte. Bei einer derart längeren Beschäftigungsdauer hätte der Bezirkspersonalrat umso mehr Anlass gehabt zu prüfen, ob Bedenken gegen die fristlose Kündigung bestanden ( vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 23 ). Das gilt unabhängig davon, ob und inwieweit das beklagte Land die außerordentliche fristlose Kündigung nicht nur auf verhaltensbedingte, sondern auch auf personenbedingte Gründe gestützt hat, weil die Dauer des Arbeitsverhältnisses und seines störungsfreien Verlaufs für die
1 BGB nicht nur bei der verhaltensbedingten, sondern erst recht auch bei der personenbedingten Kündigung von Bedeutung sind ( vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 23. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 5 ). Randnummer 52 Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist unerheblich, dass für die Bezirkspersonalratsmitglieder aus ihrer subjektiven Sicht - nach den Angaben bei ihrer Vernehmung - die Dauer der Beschäftigungszeit der Klägerin keine Rolle gespielt und sie ggf. auch bei Kenntnis der erheblich längeren Beschäftigungszeit der Klägerin der Kündigung nicht widersprochen hätten. Maßgeblich für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Anhörung ist nicht die subjektive Sicht der Mitglieder des zu beteiligenden Gremiums, sondern eine objektive Betrachtung. Ist die Anhörung bei objektiver Betrachtung nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil ein persönlicher Umstand, der sich objektiv erheblich zugunsten des Arbeitnehmers auswirken kann, dem Bezirkspersonalrat nicht (zutreffend) mitgeteilt und damit - mangels bereits vorhandener Kenntnis - nicht einmal in ungefährer Hinsicht bekannt war, kann die - nachträglich geäußerte - subjektive Einschätzung der Bezirkspersonalratsmitglieder zu keiner anderen Beurteilung führen. Auf die Frage, ob der Bezirkspersonalrat sich bei Kenntnis zumindest des ungefähren Beschäftigungsbeginns der Klägerin anders verhalten hätte, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich die dem beklagten Land bekannte längere Beschäftigungszeit der Klägerin bei objektiver Betrachtung zu deren Gunsten auswirken konnte. Randnummer 53 Im Streitfall kommt noch hinzu, dass die Zeugin H., die nach ihrer Aussage aufgrund eines Versehens den falschen Beschäftigungsbeginn ab dem "01.01.2012" in die Anlage aufgenommen hatte, von dem kündigungsberechtigten Präsidenten der ADD gefragt worden war, ob sie sich sicher sei, dass die Klägerin nicht ordentlich unkündbar sei. Daraufhin war ihr von der Sachbearbeitung auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass die Klägerin länger als 15 Jahre beschäftigt sei. Nach der Angabe von Seiten der Sachbearbeitung, dass die Klägerin länger als 15 Jahre beschäftigt sei, hat die Zeugin H. nach ihrer Aussage nur das Anhörungsschreiben zur außerordentlichen Kündigung mit den entsprechenden Anlagen dem Bezirkspersonalrat übermittelt, während sie das ebenfalls ausgefertigte Anhörungsschreiben zur ordentlichen Kündigung im Hinblick auf die ordentliche Unkündbarkeit der Klägerin zurückgehalten und dem Bezirkspersonalrat nicht zugeleitet hat. Obwohl die erheblich längere Beschäftigungszeit der Klägerin von mehr als 15 Jahren ausdrücklich nochmals überprüft und von der Sachbearbeitung bestätigt worden war, ist das falsch angegebene Datum des Beschäftigungsbeginns in der Anlage zum übermittelten Anhörungsschreiben für die außerordentliche Kündigung nicht korrigiert worden. Anders als dem beklagten Land war dem Bezirkspersonalrat die erheblich längere Beschäftigungszeit der Klägerin nicht bekannt, womit er nicht auf derselben Grundlage auf dessen Kündigungsabsicht einwirken konnte. Auch wenn man davon ausgeht, dass von Seiten des beklagten Landes der Bezirkspersonalrat nicht etwa bewusst in die Irre geführt werden sollte, sondern das falsch angegebene Datum des Beschäftigungsbeginns lediglich versehentlich nicht mehr überprüft worden ist, ändert dies nichts daran, dass dem Bezirkspersonalrat mit der unverändert gelassenen falschen Angabe jedenfalls ein persönlicher Umstand der Klägerin vorenthalten worden ist, der sich bei objektiver Betrachtung im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend zugunsten der Klägerin auswirken könnte, was mit Sinn und Zweck der Anhörung nicht zu vereinbaren ist ( vgl. hierzu auch BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 14 ff. ). Randnummer 54 II. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Abmahnung vom 4. Juni 2021 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Randnummer 55 1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1, Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitgebers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilen Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 ). Randnummer 56 2. Danach ist der im Berufungsverfahren gestellte Antrag zu 2., mit dem die Klägerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach der Klagebegründung ungeachtet der Formulierung ("zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen") einen einheitlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte geltend macht ( vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 15 ), begründet. Randnummer 57 In der Abmahnung vom 4. Juni 2021 wird der Klägerin vorgeworfen, durch Äußerungen auf ihrem Facebook-Account gegen das Mäßigungsgebot verstoßen und hierdurch ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt zu haben. Hierzu heißt es in der Abmahnung, dass insbesondere bei "folgenden Äußerungen" die Schwelle zum Verstoß gegen ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht überschritten worden sei. Sodann werden die beanstandeten Äußerungen einzeln unter dem jeweils angegebenen Datum zitiert. Diese rechtliche Bewertung ist jedenfalls in Bezug auf einzelne in der Abmahnung zitierte Äußerungen unzutreffend, weil diese noch von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind und keinen Verstoß gegen die der Klägerin obliegenden vertraglichen Nebenpflichten beinhalten. Sind einzelne in dem Abmahnungsschreiben enthaltenen Vorwürfe unzutreffend, ist die Abmahnung vollständig aus der Personalakte zu entfernen und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben; es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er stattdessen eine auf die zutreffenden Pflichtverletzungen beschränkte Abmahnung aussprechen will ( BAG 13. März 1991 - 5 AZR 133/90 - ). Randnummer 58
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.