Datenschutzrechtliche Ansprüche von Mietern im Zusammenhang mit Fotoaufnahmen eines Maklers für eine Internet-Verkaufsanzeige Orientierungssatz
(2)Randnummer 41 Die Beklagte hat auch nicht gegen die Vorschriften des Art. 17 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 DS-GVO i.V.m. Art. 19 S. 1 DS-GVO verstoßen. Randnummer 42 Die Beklagte hätte zwar grundsätzlich den geltend gemachten Löschungsanspruch bislang nicht vollständig erfüllt. Denn der Zeuge XXX hat zwar - insoweit übereinstimmend mit der Zeugin XXX - angegeben, die streitgegenständlichen Lichtbildaufnahmen seien nach anwaltlichem Schreiben vom 12.01.2023 umgehend aus dem Immobilienportal Immoscout und nach weiteren Angaben des Zeugen XXX darüber hinaus auch auf den bei der Beklagten befindlichen Computern gelöscht worden. Es blieb allerdings ungeklärt, ob der die Lichtbildaufnahmen anfertigende Zeuge XXX diese auch aus der I-Cloud seines I-Phones gelöscht hatte bzw. nicht angeben konnte, ob er diese überhaupt nutzt. Ob insofern eine Löschung erfolgte, die den Anforderungen des Art. 17 DS-GVO entspricht, der eine Löschung derart erfordert, dass weder der Verantwortliche noch ein Dritter auf vorhandene Daten zugreifen und diese auslesen oder verarbeiten kann (Worms, in: Wolff/Brink/v.Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 47. Edition, Stand: 01.08.2023, Art. 17 Rn. 55; Herbst, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 17 Rn. 37), was zudem für alle Datenträger und auch Sicherungskopien gilt (Herbst, a.a.O., Rn. 42; Worms, a.a.O., Rn. 55), konnte daher auch durch die Einvernahme der Zeugen nicht bestätigt werden. Zudem wäre die Beklagte auch nicht ihrer Pflicht aus Art. 17 Abs. 1 lit.
- b)i.V.m. Art. 19 S. 1 DS-GVO nachgekommen, da sie den Immobilieninteressenten als Empfängern i.S.v. Art. 19 S. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 9 DS-GVO, denen ein ausgedrucktes Exposé im Rahmen der Besichtigung der Immobilie ausgehändigt worden ist, keine Mitteilung über die Löschung der streitgegenständlichen Lichtbildaufnahmen gemacht hat, was - nach Schätzung des Zeugen XXX auf zehn bis fünfzehn Interessenten - auch nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen wäre. Randnummer 43 Ein Löschungsanspruch der Beklagten besteht jedoch nicht, da bislang kein wirksamer Widerruf der erteilten Einwilligung erfolgt ist. Denn gemäß Art. 17 Abs. 1 lit.
- b)DS-GVO ist der Verantwortliche nur dann verpflichtet, die personenbezogenen Daten eines Betroffenen unverzüglich zu löschen, wenn dieser seine erteilte Einwilligung widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt. An eben jener Widerrufserklärung fehlt es insoweit. Randnummer 44 Denn vorliegend geht aus den dem Gericht von Klägerseite selbst vorgelegten Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten (Anlagen K3, K5 und K7) sowie aus dem Inhalt der Klageschrift nicht hervor, dass die Kläger den Widerruf ihrer Einwilligung tatsächlich erklärt haben bzw. diesen erklären wollten. Es wurden mit den entsprechenden Schreiben sowie auch mit der Klageschrift lediglich Auskunftsansprüche geltend gemacht sowie die Vorlage einer Einwilligungserklärung verlangt. Die Geltendmachung einer Auskunft ist dabei bereits vom Wortlaut her nicht gleichbedeutend mit der Erklärung eines Widerrufs und es ist auch nicht zwingende Folge der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs, dass nachfolgend ein Widerruf erklärt wird. Vielmehr kann auch nach erteilter Auskunft von der Erklärung eines Widerrufs Abstand genommen werden. Zudem kann gerade im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung der Kläger in der Geltendmachung der vorbenannten Auskunfts- und Vorlageansprüche auch nicht konkludent eine Widerrufserklärung gesehen werden. Dass die Beklagte bereits nach Erhalt des klägerischen Schreibens vom 12.01.2023 davon ausgegangen ist, dass die Kläger den Widerruf der Einwilligung erklärt haben und infolge dessen dann davon ausgegangen ist, es bestünde ihrerseits die Pflicht, die gefertigten Lichtbildaufnahmen zu löschen, führt ebenfalls nicht zu einer wirksamen Widerrufserklärung der Kläger. Zwar schadet es nach den Grundsätzen der „falsa demonstratio non nocet“ nicht, wenn Erklärender und Erklärungsempfänger übereinstimmend von einem bestimmten Erklärungsinhalt ausgehen, der tatsächlich gar nicht erklärt worden ist. Diese Grundsätze sind vorliegend jedoch nicht anwendbar, da Klägerseite sowohl mit ihren außergerichtlichen Schreiben als auch mit der Klageschrift überhaupt keinen Widerruf erklären wollte, da ein solcher nach Auffassung der Klägerseite mangels Einwilligung gar nicht mehr erklärt werden musste. Mithin fehlt es in der vorliegenden Konstellation an einem übereinstimmenden Erklärungsinhalt der Parteien. In der Folge bleibt festzustellen, dass die Kläger keinen wirksamen Widerruf ihrer konkludent erteilten Einwilligung erklärt haben. Randnummer 45 Eines Hinweises des Gerichts nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO bedurfte es diesbezüglich nicht, da selbst ein nunmehr erklärter Widerruf lediglich Wirkungen ex nunc entfalten würde und dadurch kein vergangenheitlicher Verstoß der Beklagten gegen Art. 17 DS-GVO begründet werden könnte.
- b)Randnummer 46 Es fehlt darüber hinaus an einem materiellen Schaden der Kläger. Randnummer 47 Hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 3 S. 3 DS-GVO scheitert der von Klägerseite geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld bereits daran, dass der Verstoß nicht kausal für den behaupteten Schaden der Kläger war. Denn für das Vorliegen von Kausalität hätte es der Darlegung bedurft, dass die Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hätten, wären sie von der Beklagten über das Bestehen eines solchen ordnungsgemäß belehrt worden. An entsprechendem Vortrag hierzu fehlt es gänzlich. Eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises bedurfte es zudem nicht, da unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2024 gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Widerruf tatsächlich früher erklärt worden wäre. Denn die Kläger gaben insofern an, dass sie bei Fertigung der Lichtbildaufnahmen sowohl mit deren Erstellung als auch mit deren nachträglicher Nutzung zu Zwecken des Hausverkaufs einverstanden gewesen seien und dass sie erst nach Ansprache von mehreren, sowohl bekannten als auch ihnen unbekannten Personen über die Einsichtnahme Fremder in ihre Wohnräumlichkeiten erschrocken gewesen seien. Insofern ist der maßgebliche Anlass für den Entschluss der Kläger, von der Veröffentlichung der Lichtbildaufnahmen ihrer Räumlichkeiten Abstand zu nehmen, die Ansprache durch Dritte auf ihre Wohnsituation, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt ein Widerruf ohnehin nicht erfolgt wäre. Darüber hinaus ist jedoch auch nicht ersichtlich, welcher spezifische Schaden den Klägern gerade aus der verspäteten - tatsächlich nicht erfolgten - Erklärung des Widerrufs entstanden sein soll. Randnummer 48 Unabhängig davon haben die Kläger jedoch letztlich auch nicht dargelegt, dass ihnen überhaupt ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Nach jüngster Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reicht es insofern nicht aus, dass ein bloßer Verstoß des Verantwortlichen gegen die Vorschriften der DS-GVO vorliegt, da das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens nach dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ebenso Voraussetzung für das Vorliegen des Schadensersatzanspruches ist (EuGH, Urteil vom 11.04.2024, Az. C-741/21; vorangehend auch schon EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21). Randnummer 49 Mithin bedarf es der schlüssigen Darlegung eines über den Datenschutzverstoß hinausgehenden immateriellen Schadens in Form einer persönlichen und/oder psychologischen Beeinträchtigung aufgrund des entsprechenden Datenschutzverstoßes. Bei persönlichen und psychologischen Beeinträchtigungen handelt es sich, soweit – wie hier – keine krankhaften Störungen behauptet werden, um innere Vorgänge. Auf das Vorliegen innerer, dem Beweis nur eingeschränkt zugänglicher Tatsachen kann dabei nur mittelbar aus in der Regel auf äußeren Tatsachen basierenden Indizien geschlossen werden. Mit Blick auf die subjektiven Folgen eines Datenschutzverstoßes im Einzelfall ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Betroffene Umstände darlegt, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzverstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, Az. 7 U 19/23 m.w.N.). Randnummer 50 Im Hinblick hierauf fehlt es an einer hinreichenden Schadensdarlegung durch die Kläger. Die Angaben der Klägerseite, sie seien durch die Veröffentlichung der Fotos sozusagen „demaskiert“ worden, weshalb ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins entstanden sei, reicht in dieser pauschalen Form zur Darlegung persönlich belastender Folgen der Datenschutzverletzung nicht aus, weil hiermit nicht genug Beweisanzeichen objektiver Art vorgetragen sind, in denen sich entsprechende Gefühle der Kläger, die zudem nicht einmal ansatzweise beschrieben sind, widerspiegeln (vgl. zum Erfordernis eines konkreten Vortrags zum immateriellen Schaden bei behaupteten Verstößen gegen die DS-GVO (hier in Bezug auf Scraping-Fälle) etwa OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2021, Az. 1 W 18/21; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, Az. 4 U 20/23; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023, Az. 15 U 108/23; OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, Az. 4 U 1094/23). Diesbezügliche Bedenken hatte das Gericht unter in Bezug genommener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2024 auch im Rahmen der Erörterung mit den Parteien geäußert. Dass dies keinen Eingang ins Protokoll gefunden hat, beruht lediglich auf einem Versehen. 3. Randnummer 51 Aufgrund fehlender Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinsen oder den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. II. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 53 Beschluss Randnummer 54 Der Streitwert wird auf 5.100,00 € festgesetzt.