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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 Sa 57/23 Urteil Zugang einer Kündigungserklärung - Beweiswürdigung - Kurzarbeitergeld § 130 BGB, § 4

Obsah (7)§ 64§ 7§ 140§ 4§ 615§ 95§ 97

Zugang einer Kündigungserklärung - Beweiswürdigung - Kurzarbeitergeld Orientierungssatz 1.

§ 64Abs 6 S 1 Arb

GG iVm. § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. (Rn.27)

  1. Der Arbeitnehmer muss mit der fristgebundenen Klage des § 4 S 1 KSchG geltend machen, dass die objektiv richtige Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung nicht gewahrt ist, wenn die Kündigung unwirksam ist, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist. (Rn.35)
  2. Das ist der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung nicht als Kündigung mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung gilt

§ 7Halbs 1 KSch

G als rechtswirksam, wenn sie

§ 140

BGB in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden müsste, also in eine Kündigung mit zutreffender Frist. Sie beendet das Arbeitsverhältnis zum "falschen Termin" , wenn die zu kurze Kündigungsfrist nicht als anderer Rechtsunwirksamkeitsgrund binnen drei Wochen

Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg

§ 4Satz 1 oder § 6 Satz 1 KSch

G geltend gemacht worden ist. (Rn.35) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 500/24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 16. November 2022, 1 Ca 1155/21, Urteil

gehend BAG,

  1. November 2024, 3 AZN 500/24, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor
  2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
  3. November 2022, Az. 1 Ca 1155/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für acht Monate von April bis November 2021 und darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
  5. März 2021 sein Ende gefunden hat. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Der 1963 geborene Kläger war von Mai 2014 bis Oktober 2020 Geschäftsführer der Beklagten (AG Ludwigshafen HRB 00000).

dem Vortrag des Klägers war er seit dem Jahr 1994 bei der Beklagten als Arbeitnehmer angestellt. In den drei Monaten von Dezember 2020 bis Februar 2021 zahlte ihm die Beklagte Kurzarbeitergeld iHv. monatlich € 554,00 (netto). Ausweislich der einzigen Abrechnung für Dezember 2020 richtete sich die Bemessung

einem fiktiven Arbeitsentgelt von € 1.200,00 brutto. Randnummer 3 Mit Klageschrift vom

  1. September 2021 verlangte der Kläger Kurzarbeitergeld für fünf Monate von März bis einschließlich Juli 2021 iHv. monatlich € 554,
  2. Im Gütetermin vom
  3. Februar 2022 erklärte die Beklagte, sie habe das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom
  4. Februar zum
  5. März 2021 gekündigt. Das Kündigungsschreiben habe ihre damalige Geschäftsführerin Z. (Partnerin des Zeugen F.) in Anwesenheit der Zeugen E. und F. (beide Gesellschafter der Beklagten, Vater und Sohn) am Sonntag, dem
  6. Februar 2021 gegen 18:00 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Der Kläger bestreitet den Zugang einer Kündigung. Mit Klageerweiterung vom
  7. Februar 2022 beantragte er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den
  8. März 2021 hinaus fortbesteht. Am
  9. März 2022 beantragte er ferner, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
  10. Februar nicht zum
  11. März 2021 beendet worden sei. Am
  12. März 2022 erweiterte er die Klage um die Zahlung von Kurzarbeitergeld bis einschließlich November
  13. Mit Schriftsätzen vom
  14. und
  15. August 2022 trug er vor, es sei eine Vereinbarung „auf Basis 100%-Kurzarbeit“ getroffen worden. Die schriftliche Vereinbarung befinde sich bei der Beklagten, die ihn ab
  16. Dezember 2020 mit sofortiger Wirkung freigestellt habe. Randnummer 4 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 5
  17. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 4.986,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 6
  18. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom
  19. Februar 2021 nicht zum
  20. März 2021 beendet wurde. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat

Beweiserhebung über den streitigen Zugang des Kündigungsschreibens durch Vernehmung der Zeugen E. und F. (seit Februar 2024 Geschäftsführer der Beklagten) die Kündigungsschutzklage abgewiesen und die Beklagte unter Abweisung der Zahlungsklage im Übrigen verurteilt, an den Kläger für März 2021 Kurzarbeitergeld iHv. € 554,00 zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe am 31. März 2021 geendet, weil der Kläger gegen die schriftliche Kündigung der Beklagten, die

dem Ergebnis der Beweisaufnahme am

  1. Februar 2021 in seinen Hausbriefkasten eingeworfen worden sei, erst im Februar 2022 Klage erhoben habe. Der Kläger könne daher nur für den Monat März 2021 Kurzarbeitergeld beanspruchen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom
  2. November 2022 Bezug genommen. Randnummer 10 Gegen das am
  3. März 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am
  4. März 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am
  5. April 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 11 Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihm am
  6. Februar 2021 eine Kündigung zugegangen sei. Weder er noch die ehemaligen Arbeitnehmer Y. (1 Ca 1397/21) und X. (8 Ca 1392/21) hätten im Februar 2021 eine Kündigung erhalten. Auch eine Vielzahl weiterer Mitarbeiter hätten keine Kündigung erhalten, obwohl die Beklagte dies behaupte. „Die Kläger“ hätten durch eine Mitteilung ihrer Krankenkasse erfahren, dass sie von der Beklagten bereits vor Monaten abgemeldet worden seien. Das Arbeitsgericht habe die Gesellschafter der Beklagten E. und F. als Zeugen vernommen und den Zugang der Kündigung bejaht. Die Beweisaufnahme sei fehlerhaft und nicht

vollziehbar. Die Kündigung datiere vom

  1. Februar
  2. Man habe behauptet, diese sei ausgestellt worden und man sei losgefahren. Es sei jedoch nicht möglich, dass man von D-Stadt

A-Stadt einen Tag unterwegs sei, um am Folgetag eine Kündigung auszusprechen. Weder E. noch F. hätten beurkunden können, dass die streitgegenständliche Kündigung in seinen Hausbriefkasten geworfen worden sei. Es sei schon nicht

vollziehbar, dass man sich Zeugen bediene, um den Zugang einer Kündigung zu beweisen, dann jedoch angeblich die Geschäftsführerin Z. selbst die Kündigung eingeworfen haben soll. Außerdem seien die Aussagen der beiden Zeugen völlig undetailliert. Die Geschäftsführerin Z. habe offensichtlich auf dem Rücksitz des Fahrzeugs gesessen, Beifahrer sei der Zeuge E. gewesen, der Zeuge F. sei gefahren. Der Zeuge werde kaum ständig die Geschäftsführerin im Blick gehabt haben oder insbesondere die Kündigung. Der Zeuge E. habe nicht bekunden können, dass es sich bei dem eingeworfenen Schreiben um die Kündigung gehandelt habe. Der Zeuge habe auch zu seinem Anwesen keine Angaben machen können, insbesondere zur Farbe. Sein Anwesen sei blau. Es sei auch nicht dunkel gewesen, denn vor seinem Haus befinde sich eine große Laterne. Das Arbeitsgericht habe die von ihm benannte Zeugin R. zu Unrecht nicht vernommen. Diese sei im Sitzungssaal anwesend gewesen und habe die Beweisaufnahme mitverfolgt. Sie habe seinen Prozessbevollmächtigten

der Beweisaufnahme darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl weiterer Mitarbeiter entgegen den Ausführungen der Beklagten keine Kündigung erhalten hätten. Es sei auch nicht unerheblich, dass der Gesellschafter, der tatsächlich die Geschäfte führe, ihn noch im April 2021 zu Besprechungen hinzugezogen habe.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses mache dies überhaupt keinen Sinn. Im Übrigen hätte das Arbeitsgericht seiner Zahlungsklage für die Zeit bis November 2021 bereits deshalb stattgeben müssen, weil das Arbeitsverhältnis im Jahr 1994 begründet worden sei. Somit hätte die Beklagte eine sechsmonatige Kündigungsfrist wahren müssen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom

  1. November 2022, Az. 1 Ca 1155/21, abzuändern und Randnummer 14
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 4.432,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 15
  3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
  4. Februar 2021 nicht zum
  5. März 2021 beendet worden ist. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 19 Im Berufungsverfahren legte die Beklagte auf Verlangen des Gerichts eine Kopie des Kündigungsschreibens vom
  6. Februar 2021 vor. Ferner legte sie ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom
  7. Februar 2022 vor, wonach ihr für die Zeit von Dezember 2020 bis Februar 2021 auf ihre Leistungsanträge Kurzarbeitergeld gewährt worden sei. Weiter teilte die Beklagte mit,

ihrer Erinnerung sei ihr lediglich noch für März 2021 Kurzarbeitergeld zugesprochen worden. Ein Großteil der vom Gericht angeforderten Unterlagen sei bei einem Brand verloren gegangen. Der Kläger gab auf Verlangen des Gerichts an, er habe kein Schreiben der Krankenkasse mit der Mitteilung erhalten, dass für ihn keine Krankenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Er sei über ein Arbeitsverhältnis bei der Firma L. (Taxi Mietwagen A-Stadt) R.-N. OHG, das er zum

  1. November 2021 gekündigt habe, krankenversichert gewesen. In einer handschriftlichen Aufstellung führte er an, welches Nettoentgelt ihm von L. für die Monate ab Dezember 2020 bis November 2021 gezahlt worden sei. Ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung der L. vom
  2. Dezember 2021 betrug im Zeitraum vom
  3. Januar bis
  4. November 2021 sein Bruttoarbeitslohn € 14.628,09 und das Kurzarbeitergeld € 11.511,
  5. Randnummer 20 Über das Vermögen der Beklagten hat das Amtsgericht Ludwigshafen am
  6. Juni 2022 (0b IN 000/00 LU) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt W. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Über das Vermögen des Zeugen F., Inhaber Fahrdienste F., hat das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße am
  7. Juli 2022 (0 IN 00/00) ein Insolvenzverfahren eröffnet. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die

§ 64Abs. 1 und 2 Arb

GG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Randnummer 23 Das Verfahren ist nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass das Amtsgericht Ludwigshafen - Insolvenzgericht - durch Beschluss vom

  1. Juni 2022 (0b IN 000/00 LU) in dem Insolvenzantragsverfahren einer gesetzlichen Krankenkasse über das Vermögen der Beklagten einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat. Denn das Insolvenzgericht hat der Beklagten kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur einen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) auferlegt, weshalb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Beklagten nicht, wie für eine Unterbrechung gemäß § 240 Satz 2 ZPO vorausgesetzt, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. Zöller/Greger ZPO
  2. Aufl. § 240 Rn. 5 mwN). II. Randnummer 24 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
  3. Februar zum
  4. März 2021 aufgelöst worden ist. Der Kläger kann von der Beklagten für die Monate von April bis November 2021 kein Kurzarbeitergeld iHv. € 4.432,00 brutto (8 Monate x € 554,00) beanspruchen. Randnummer 25
  5. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom
  6. Februar zum
  7. März 2021 aufgelöst worden. Die Kündigung gilt als wirksam. Entgegen der Ansicht der Berufung hätte der Kläger auch die fehlende Einhaltung der Kündigungsfrist innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG klageweise geltend machen müssen. Randnummer 26 a)

dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass das Kündigungsschreiben am Sonntag, dem 21. Februar 2021 gegen 18:00 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen worden ist. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Randnummer 27 aa)

§ 64Abs. 6 Satz 1 Arb

GG iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 07.12.2022 - 6 Sa 47/22 - Rn. 39 mwN). Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich unter anderem aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinn sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Sie können sich auch aus Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben (vgl. BGH 21.03.2018 - VII ZR 170/17 - Rn. 15). Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH 04.09.2019 - VII ZR 69/17 - Rn. 11 mwN) Randnummer 28 bb) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs besteht im Streitfall keine „gewisse Wahrscheinlichkeit“, dass eine erneute Feststellung zu einem anderen Ergebnis führt. Der ursprünglich verkündete zweitinstanzliche Beweisbeschluss wurde unter Berücksichtigung des Fortgangs des Verfahrens, insbesondere aufgrund des ergänzten Vortrags der Parteien, der erst auf

frage des Gerichts erfolgte, aufgehoben. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme über die streitige Zustellung der Kündigung durch Vernehmung der Zeugen E. und (

Geschäftsführerwechsel) Z., anstelle F., war zur Überzeugung der Kammer nicht erforderlich. Es war auch nicht nötig, die vom Kläger benannte Zeugin R. zu vernehmen. Es kann dahinstehen, ob die Zeugin bekunden kann, dass eine „Vielzahl weiterer Mitarbeiter“ keine Kündigungen erhalten haben, obwohl die Beklagte dies behaupte. Randnummer 29 Es ist im Streitfall für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht relevant, ob die ehemaligen Arbeitnehmer Y. und X., die auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten wurden, entgegen der Behauptung der Beklagten im Februar 2021 keine Kündigung erhalten haben. Die Situation des Klägers ist nicht vergleichbar. Der Kläger war bis Oktober 2020 selbst Geschäftsführer der Beklagten. Ihm ist auch keine Mitteilung der Krankenkasse zugestellt worden, dass er vor Monaten abgemeldet worden sei. Dazu bestand auch kein Anlass, denn er war als Arbeitnehmer der Firma L. R.-N. OHG krankenversichert und bezog von diesem Arbeitgeber bereits seit Dezember 2020 ein Gehalt. Randnummer 30 Das Arbeitsgericht hat bei der Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigt, dass die Zeugen E. und F. Gesellschafter der Beklagten sind und deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Es gibt jedoch keine auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass der Aussage eines wirtschaftlich Interessierten überhaupt nicht oder nur bei Bestätigung durch objektive Beweismittel geglaubt werden darf. § 286 ZPO fordert den Richter auf,

seiner freien Überzeugung zu entscheiden. An die Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil gehalten; die Berufungskammer folgt der Beweiswürdigung auch in der Sache. Randnummer 31 Entgegen der Ansicht der Berufung haben die Zeugen ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht behauptet, dass sie einen Tag unterwegs gewesen seien, um das Kündigungsschreiben vom 20. Februar 2021 von D-Stadt

A-Stadt zu transportieren, um es am

  1. Februar 2021 in den Hausbriefkasten des Klägers zu werfen. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend und findet im Wortlaut der Zeugenaussagen keine Stütze. Die Zeugen haben sich am Sonntagabend auf den Weg gemacht, um das Schreiben einzuwerfen. Es spricht auch nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen E. und F., dass sie das Kündigungsschreiben nicht selbst eingeworfen haben, sondern die (damalige) Geschäftsführerin Z. aus dem Fahrzeug (von der Rückbank) ausgestiegen ist, um wenige Schritte zum Hausbriefkasten zu gehen. Die Zeugen konnten die Geschäftsführerin beim Einwurf vom Fahrzeug aus beobachten. Wie der Kläger selbst ausführt, steht vor seinem Wohnhaus eine Straßenlaterne, die im Februar um 18:00 Uhr eingeschaltet war. Der Briefkasten befindet sich direkt neben dem Wohnhaus des Klägers am Eingang zum Grundstück. Ausweislich der im Internet frei verfügbaren Einträge bei Google Maps wohnt der Kläger im Stadtteil V. in einer schmalen Wohnstraße, die ringförmig um eine Wiesenfläche herumführt. Die wenigen Doppelhäuser stehen direkt am Weg. Aufgrund der gut überschaubaren Örtlichkeiten gibt es keinen Grund für die Annahme der Berufung, dass die Zeugen den Einwurf in den Hausbriefkasten nicht gesehen haben könnten. Wenn sich die Geschäftsführerin in Begleitung von zwei Zeugen auf den Weg gemacht hat, um am Sonntagabend das Kündigungsschreiben einzuwerfen, ist die Vermutung des Klägers, sie könnte während der Fahrt auf der Rückbank des Fahrzeugs das Kündigungsschreiben gegen ein anderes Schreiben ausgetauscht haben, fernliegend. Entgegen der Annahme der Berufung ist unerheblich, dass die Zeugen nicht ausgesagt haben, dass das Wohnhaus des Klägers mit einer hellblauen Fassadenfarbe gestrichen ist. Die Zeugen haben sich an der Straßenbezeichnung und der Hausnummer orientiert, die Fassadenfarbe war unwichtig. Randnummer 32 b) Der Kläger hat gegen die Kündigung vom
  2. Februar zum
  3. März 2021, die am
  4. Februar 2021 in seinen Hausbriefkasten eingeworfen wurde, nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG Klage erhoben, sondern rund ein Jahr

ihrem Zugang. Entgegen der Ansicht der Berufung hätte der Kläger auch eine fehlerhafte Kündigungsfrist innerhalb der Dreiwochenfrist klageweise geltend machen müssen. Randnummer 33 aa)

§ 4Satz 1 KSch

G muss ein Arbeitnehmer, der die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen

Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die Klage ist hier aber erst - rund ein Jahr später -

dem Gütetermin im Februar 2022 eingegangen. Randnummer 34 bb) Der Kläger musste die Klagefrist einhalten, um die Wirksamkeitsfiktion des § 7 Halbs. 1 KSchG abzuwenden. Die Kündigung vom

  1. Februar zum
  2. März 2021 kann nicht als Kündigung mit einer längeren Kündigungsfrist ausgelegt werden. Eine Umdeutung des unwirksamen Rechtsgeschäfts scheitert an der versäumten Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG. Diese führt dazu, dass die unwirksame Kündigung

§ 7Halbs. 1 KSch

G als wirksam gilt. Randnummer 35 Der Arbeitnehmer muss mit der fristgebundenen Klage des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, dass die objektiv richtige Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung nicht gewahrt ist, wenn die Kündigung unwirksam ist, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist. Das ist der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung nicht als Kündigung mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung gilt

§ 7Halbs. 1 KSch

G als rechtswirksam, wenn sie

§ 140

BGB in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden müsste, also in eine Kündigung mit zutreffender Frist. Sie beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen Termin“, wenn die zu kurze Kündigungsfrist nicht als anderer Rechtsunwirksamkeitsgrund binnen drei Wochen

Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg

§ 4Satz 1 oder § 6 Satz 1 KSch

G geltend gemacht worden ist (vgl. BAG 15.12.2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 70 mwN). Randnummer 36 cc) Vorliegend kann die Kündigungserklärung, die ausdrücklich das Beendigungsdatum zum

  1. März 2021 enthält, nicht als solche zum
  2. November 2021 ausgelegt werden. Zwar hat die Beklagte mit dem Zusatz „fristgerecht“ und „ersatzweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt, so dass je

den Begleitumständen eine Auslegung zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist in Betracht kommen könnte (vgl. BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12). Bei einer Betriebszugehörigkeit seit 1994 betrüge die gesetzliche Kündigungsfrist sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB). Die längste gesetzliche Kündigungsfrist hätte am

  1. September 2021 und nicht - wie die Berufung meint - am
  2. November 2021 geendet. Randnummer 37 Im Streitfall war die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist nicht deutlich erkennbar. In der vom Kläger vorgelegten (einzigen) Abrechnung des Kurzarbeitergelds aus dem Monat Dezember 2020 ist ein Eintritt am
  3. September 2014 verzeichnet. Dann hätte der Kläger bei Zugang der Kündigung im Februar 2021 eine Betriebszugehörigkeit von sechs Jahren gehabt. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich der Eintragungen im Handelsregister von Mai 2014 bis Oktober 2020 Geschäftsführer der Beklagten (AG Ludwigshafen HRB 00000) war. Im Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen Mitarbeiter liegt im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

dem Willen der vertragschließenden Parteien soll in aller Regel neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis - ruhend - fortbestehen. Etwas anderes ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, für die deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen (vgl. BAG 24.10.2013 - 2 AZR 1078/12 - Rn. 24 mwN). Da der Kläger derartige Anhaltspunkte nicht vorgetragen hat, hätte das

seiner Abberufung als Geschäftsführer neu begründete Arbeitsverhältnis erst wenige Monate ab Oktober 2020 bestanden. Auch dies steht einer Auslegung der Kündigungserklärung vom

  1. Februar zum
  2. März 2021 zu einem anderen Termin entgegen. Randnummer 38
  3. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien am
  4. März 2021 sein Ende gefunden hat, kann der Kläger für die acht Monate von April 2021 bis November 2021 kein Kurzarbeitergeld beanspruchen. Randnummer 39
  5. Auch wenn es nicht darauf ankommt, sei angemerkt, dass die Zahlungsklage auch unbegründet wäre, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum
  6. November 2021 fortbestanden hätte. Der Kläger hat zu den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nichts vorgetragen. Er war

seinem zweitinstanzlichen Vorbringen im hier streitigen Zeitraum von April bis November 2021 Arbeitnehmer der Firma L. R.-N. OHG. Dieses Arbeitsverhältnis hat er erst auf ausdrückliches Befragen eingeräumt, weil die Berufungskammer wissen wollte, von welchen Einkünften er in neun Monaten vom

  1. März bis
  2. November 2021 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. In einer handschriftlichen Aufstellung führte er sein Nettoeinkommen bei dem anderen Arbeitgeber an. Danach zahlte ihm L. für April 2021 einen Nettobetrag von € 2.167,29, für Mai 2021 € 1.925,34 netto, für Juni 2021 € 1.300,00 sowie € 196,87 netto, für Juli 2021 € 1.200,00 und

träglich € 485,34 netto, für August bis Oktober jeweils einen Betrag von € 2.042,94 netto und für November 2021 einen Nettobetrag von € 2.532,55. Randnummer 40 Der Kläger hat keinerlei Umstände dafür vorgetragen, dass er neben seinen Nettoeinkünften von der Firma L., die sich - soweit ersichtlich - aus Arbeitsentgelt und Kurzarbeitergeld zusammensetzten, noch von April bis November 2021 einen zusätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gehabt haben könnte. Er hat weder Umfang oder Lage der geschuldeten Arbeitszeit bei der Firma L. angegeben noch die Anzahl der dort infolge Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden. Ob der Kläger in der Zeit von April bis November 2021 auch noch bei der Firma U. aus A-Stadt als Taxifahrer gearbeitet hat, was die Beklagte in der letzten Berufungsverhandlung behauptet, kann dahinstehen.

§ 615

Satz 2 BGB muss sich der Kläger den Verdienst anrechnen lassen, der als anderweitiger Verdienst kausal durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitspflicht ermöglicht wurde (vgl. BAG 24.02.2016 - 5 AZR 425/15 - Rn. 16). Der Kläger hat vorgetragen, dass ihn die Beklagte ab Dezember 2020 von der Arbeitspflicht freigestellt habe. Damit muss er sich den anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Eine Freistellungsabrede mit der Beklagten unter Verzicht auf die Anrechnung anderweitigen Verdienstes, hat er nicht behauptet. Ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ab April 2021

§ 95

ff SGB III trotz mehrerer Arbeitsverhältnisse überhaupt vorlagen, müsste ohnehin die Bundesagentur für Arbeit prüfen. III. Randnummer 41 Der Kläger hat

§ 97Abs.

1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.