GG iVm. § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. (Rn.27)
G als rechtswirksam, wenn sie
BGB in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden müsste, also in eine Kündigung mit zutreffender Frist. Sie beendet das Arbeitsverhältnis zum "falschen Termin" , wenn die zu kurze Kündigungsfrist nicht als anderer Rechtsunwirksamkeitsgrund binnen drei Wochen
Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg
G geltend gemacht worden ist. (Rn.35) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 500/24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 16. November 2022, 1 Ca 1155/21, Urteil
gehend BAG,
dem Vortrag des Klägers war er seit dem Jahr 1994 bei der Beklagten als Arbeitnehmer angestellt. In den drei Monaten von Dezember 2020 bis Februar 2021 zahlte ihm die Beklagte Kurzarbeitergeld iHv. monatlich € 554,00 (netto). Ausweislich der einzigen Abrechnung für Dezember 2020 richtete sich die Bemessung
einem fiktiven Arbeitsentgelt von € 1.200,00 brutto. Randnummer 3 Mit Klageschrift vom
Beweiserhebung über den streitigen Zugang des Kündigungsschreibens durch Vernehmung der Zeugen E. und F. (seit Februar 2024 Geschäftsführer der Beklagten) die Kündigungsschutzklage abgewiesen und die Beklagte unter Abweisung der Zahlungsklage im Übrigen verurteilt, an den Kläger für März 2021 Kurzarbeitergeld iHv. € 554,00 zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe am 31. März 2021 geendet, weil der Kläger gegen die schriftliche Kündigung der Beklagten, die
dem Ergebnis der Beweisaufnahme am
vollziehbar. Die Kündigung datiere vom
A-Stadt einen Tag unterwegs sei, um am Folgetag eine Kündigung auszusprechen. Weder E. noch F. hätten beurkunden können, dass die streitgegenständliche Kündigung in seinen Hausbriefkasten geworfen worden sei. Es sei schon nicht
vollziehbar, dass man sich Zeugen bediene, um den Zugang einer Kündigung zu beweisen, dann jedoch angeblich die Geschäftsführerin Z. selbst die Kündigung eingeworfen haben soll. Außerdem seien die Aussagen der beiden Zeugen völlig undetailliert. Die Geschäftsführerin Z. habe offensichtlich auf dem Rücksitz des Fahrzeugs gesessen, Beifahrer sei der Zeuge E. gewesen, der Zeuge F. sei gefahren. Der Zeuge werde kaum ständig die Geschäftsführerin im Blick gehabt haben oder insbesondere die Kündigung. Der Zeuge E. habe nicht bekunden können, dass es sich bei dem eingeworfenen Schreiben um die Kündigung gehandelt habe. Der Zeuge habe auch zu seinem Anwesen keine Angaben machen können, insbesondere zur Farbe. Sein Anwesen sei blau. Es sei auch nicht dunkel gewesen, denn vor seinem Haus befinde sich eine große Laterne. Das Arbeitsgericht habe die von ihm benannte Zeugin R. zu Unrecht nicht vernommen. Diese sei im Sitzungssaal anwesend gewesen und habe die Beweisaufnahme mitverfolgt. Sie habe seinen Prozessbevollmächtigten
der Beweisaufnahme darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl weiterer Mitarbeiter entgegen den Ausführungen der Beklagten keine Kündigung erhalten hätten. Es sei auch nicht unerheblich, dass der Gesellschafter, der tatsächlich die Geschäfte führe, ihn noch im April 2021 zu Besprechungen hinzugezogen habe.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mache dies überhaupt keinen Sinn. Im Übrigen hätte das Arbeitsgericht seiner Zahlungsklage für die Zeit bis November 2021 bereits deshalb stattgeben müssen, weil das Arbeitsverhältnis im Jahr 1994 begründet worden sei. Somit hätte die Beklagte eine sechsmonatige Kündigungsfrist wahren müssen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
ihrer Erinnerung sei ihr lediglich noch für März 2021 Kurzarbeitergeld zugesprochen worden. Ein Großteil der vom Gericht angeforderten Unterlagen sei bei einem Brand verloren gegangen. Der Kläger gab auf Verlangen des Gerichts an, er habe kein Schreiben der Krankenkasse mit der Mitteilung erhalten, dass für ihn keine Krankenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Er sei über ein Arbeitsverhältnis bei der Firma L. (Taxi Mietwagen A-Stadt) R.-N. OHG, das er zum
GG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Randnummer 23 Das Verfahren ist nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass das Amtsgericht Ludwigshafen - Insolvenzgericht - durch Beschluss vom
dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass das Kündigungsschreiben am Sonntag, dem 21. Februar 2021 gegen 18:00 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen worden ist. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Randnummer 27 aa)
GG iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 07.12.2022 - 6 Sa 47/22 - Rn. 39 mwN). Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich unter anderem aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinn sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Sie können sich auch aus Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben (vgl. BGH 21.03.2018 - VII ZR 170/17 - Rn. 15). Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH 04.09.2019 - VII ZR 69/17 - Rn. 11 mwN) Randnummer 28 bb) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs besteht im Streitfall keine „gewisse Wahrscheinlichkeit“, dass eine erneute Feststellung zu einem anderen Ergebnis führt. Der ursprünglich verkündete zweitinstanzliche Beweisbeschluss wurde unter Berücksichtigung des Fortgangs des Verfahrens, insbesondere aufgrund des ergänzten Vortrags der Parteien, der erst auf
frage des Gerichts erfolgte, aufgehoben. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme über die streitige Zustellung der Kündigung durch Vernehmung der Zeugen E. und (
Geschäftsführerwechsel) Z., anstelle F., war zur Überzeugung der Kammer nicht erforderlich. Es war auch nicht nötig, die vom Kläger benannte Zeugin R. zu vernehmen. Es kann dahinstehen, ob die Zeugin bekunden kann, dass eine „Vielzahl weiterer Mitarbeiter“ keine Kündigungen erhalten haben, obwohl die Beklagte dies behaupte. Randnummer 29 Es ist im Streitfall für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht relevant, ob die ehemaligen Arbeitnehmer Y. und X., die auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten wurden, entgegen der Behauptung der Beklagten im Februar 2021 keine Kündigung erhalten haben. Die Situation des Klägers ist nicht vergleichbar. Der Kläger war bis Oktober 2020 selbst Geschäftsführer der Beklagten. Ihm ist auch keine Mitteilung der Krankenkasse zugestellt worden, dass er vor Monaten abgemeldet worden sei. Dazu bestand auch kein Anlass, denn er war als Arbeitnehmer der Firma L. R.-N. OHG krankenversichert und bezog von diesem Arbeitgeber bereits seit Dezember 2020 ein Gehalt. Randnummer 30 Das Arbeitsgericht hat bei der Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigt, dass die Zeugen E. und F. Gesellschafter der Beklagten sind und deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Es gibt jedoch keine auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass der Aussage eines wirtschaftlich Interessierten überhaupt nicht oder nur bei Bestätigung durch objektive Beweismittel geglaubt werden darf. § 286 ZPO fordert den Richter auf,
seiner freien Überzeugung zu entscheiden. An die Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil gehalten; die Berufungskammer folgt der Beweiswürdigung auch in der Sache. Randnummer 31 Entgegen der Ansicht der Berufung haben die Zeugen ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht behauptet, dass sie einen Tag unterwegs gewesen seien, um das Kündigungsschreiben vom 20. Februar 2021 von D-Stadt
A-Stadt zu transportieren, um es am
ihrem Zugang. Entgegen der Ansicht der Berufung hätte der Kläger auch eine fehlerhafte Kündigungsfrist innerhalb der Dreiwochenfrist klageweise geltend machen müssen. Randnummer 33 aa)
G muss ein Arbeitnehmer, der die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen
Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die Klage ist hier aber erst - rund ein Jahr später -
dem Gütetermin im Februar 2022 eingegangen. Randnummer 34 bb) Der Kläger musste die Klagefrist einhalten, um die Wirksamkeitsfiktion des § 7 Halbs. 1 KSchG abzuwenden. Die Kündigung vom
G als wirksam gilt. Randnummer 35 Der Arbeitnehmer muss mit der fristgebundenen Klage des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, dass die objektiv richtige Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung nicht gewahrt ist, wenn die Kündigung unwirksam ist, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist. Das ist der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung nicht als Kündigung mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Die mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung gilt
G als rechtswirksam, wenn sie
BGB in ein anderes Rechtsgeschäft umgedeutet werden müsste, also in eine Kündigung mit zutreffender Frist. Sie beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen Termin“, wenn die zu kurze Kündigungsfrist nicht als anderer Rechtsunwirksamkeitsgrund binnen drei Wochen
Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg
G geltend gemacht worden ist (vgl. BAG 15.12.2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 70 mwN). Randnummer 36 cc) Vorliegend kann die Kündigungserklärung, die ausdrücklich das Beendigungsdatum zum
den Begleitumständen eine Auslegung zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist in Betracht kommen könnte (vgl. BAG 15.05.2013 - 5 AZR 130/12). Bei einer Betriebszugehörigkeit seit 1994 betrüge die gesetzliche Kündigungsfrist sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB). Die längste gesetzliche Kündigungsfrist hätte am
dem Willen der vertragschließenden Parteien soll in aller Regel neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis - ruhend - fortbestehen. Etwas anderes ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, für die deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen (vgl. BAG 24.10.2013 - 2 AZR 1078/12 - Rn. 24 mwN). Da der Kläger derartige Anhaltspunkte nicht vorgetragen hat, hätte das
seiner Abberufung als Geschäftsführer neu begründete Arbeitsverhältnis erst wenige Monate ab Oktober 2020 bestanden. Auch dies steht einer Auslegung der Kündigungserklärung vom
seinem zweitinstanzlichen Vorbringen im hier streitigen Zeitraum von April bis November 2021 Arbeitnehmer der Firma L. R.-N. OHG. Dieses Arbeitsverhältnis hat er erst auf ausdrückliches Befragen eingeräumt, weil die Berufungskammer wissen wollte, von welchen Einkünften er in neun Monaten vom
träglich € 485,34 netto, für August bis Oktober jeweils einen Betrag von € 2.042,94 netto und für November 2021 einen Nettobetrag von € 2.532,55. Randnummer 40 Der Kläger hat keinerlei Umstände dafür vorgetragen, dass er neben seinen Nettoeinkünften von der Firma L., die sich - soweit ersichtlich - aus Arbeitsentgelt und Kurzarbeitergeld zusammensetzten, noch von April bis November 2021 einen zusätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gehabt haben könnte. Er hat weder Umfang oder Lage der geschuldeten Arbeitszeit bei der Firma L. angegeben noch die Anzahl der dort infolge Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden. Ob der Kläger in der Zeit von April bis November 2021 auch noch bei der Firma U. aus A-Stadt als Taxifahrer gearbeitet hat, was die Beklagte in der letzten Berufungsverhandlung behauptet, kann dahinstehen.
Satz 2 BGB muss sich der Kläger den Verdienst anrechnen lassen, der als anderweitiger Verdienst kausal durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitspflicht ermöglicht wurde (vgl. BAG 24.02.2016 - 5 AZR 425/15 - Rn. 16). Der Kläger hat vorgetragen, dass ihn die Beklagte ab Dezember 2020 von der Arbeitspflicht freigestellt habe. Damit muss er sich den anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Eine Freistellungsabrede mit der Beklagten unter Verzicht auf die Anrechnung anderweitigen Verdienstes, hat er nicht behauptet. Ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ab April 2021
ff SGB III trotz mehrerer Arbeitsverhältnisse überhaupt vorlagen, müsste ohnehin die Bundesagentur für Arbeit prüfen. III. Randnummer 41 Der Kläger hat
1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.