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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat 3 A 10684/23.OVG Urteil Lehrer; Coronapandemie; Redebeiträge während Demonstrationen und Äußerungen in

Obsah (4)§ 267§ 2§ 1§ 60

Lehrer; Coronapandemie; Redebeiträge während Demonstrationen und Äußerungen in sozialen Medien; Verfassungstreue Leitsatz Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Verfassungstreuepflicht der Beamten (h

einen Bezug zu ihrer Tätigkeit als Beamtin hergestellt und alle Beamten im Land dazu aufgerufen, Widerstand gegen staatliche Anweisungen zu leisten. Zudem hetze sie in der Öffentlichkeit gegen Asylbewerber und vertrete die Auffassung, dass die Zuwanderung einen Angriff auf das deutsche Volk darstelle. Randnummer 17 Darüber hinaus habe sie am

  1. September 2019 in M…. an einer Demonstration mit dem Titel …. teilgenommen, die von der zu einer rechtsextremistisch geprägten Mischszene zählenden Gruppierung M…. organisiert worden und bei der eine Vielzahl von Personen des rechten Spektrums anwesend gewesen sei (Tatvorwurf 6). Randnummer 18 Am
  2. Januar 2020 sei auf der Webseite www.derdritteblickwinkel.com , die von einem dem rechten Spektrum zugehörigen F…. – zugleich Gitarrist und Mitbegründer der C….-Band T…. – betrieben werde, ein Interview mit der Beklagten veröffentlicht worden, in welchem diese über den Mordfall Mia V. in K…. gesprochen habe, bei dem ein als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling eingereister Afghane seine 15-jährige deutsche Ex-Freundin im Dezember 2017 erstochen hatte (Tatvorwurf 7). Randnummer 19 Im Zeitraum von Juli 2019 bis September 2020 habe sie sich in einer Vielzahl von öffentlichen Beiträgen in den sozialen Medien zum einen gegen die seitens der Bundes- und Landesregierung ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gewendet und die von der Meinungsfreiheit gedeckten Grenzen sachlicher Kritik oder polemischer Überspitzung überschritten. Zum anderen habe sie sich

in diesem Zusammenhang zu Ausländern geäußert und hierbei sowohl gegen die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung als

gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen (Tatvorwurf 8). Randnummer 20 Ferner habe die Beklagte der NPD-Zeitschrift „Deutsche Stimme“ ein Interview gegeben, welches seit Januar 2021

Online uneingeschränkt verfügbar sei. Aus dieser politischen Betätigung ergäben sich berechtigte Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (Tatvorwurf 9). Randnummer 21 Mit Schreiben vom

  1. November 2020 habe der Verfassungsschutz des Landes Rheinland-Pfalz mitgeteilt, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte in Kontakt mit dem österreichischen Aktivisten der rechtsextremen „Identitären Bewegung“ (IB) um Herrn D…. stehe, deren Weltbild von einem strikten Ethnopluralismus sowie einer Ablehnung des Islams geprägt sei (Tatvorwurf 10). Randnummer 22 Schließlich habe sie sich im Zeitraum vom
  2. Januar 2021 bis
  3. Februar 2021 erneut in einer Vielzahl von öffentlichen Beiträgen in den Sozialen Medien gegen die seitens der Bundes- und Landesregierung ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gewandt (Tatvorwurf 11). Randnummer 23 Mit dem angeschuldigten Verhalten habe die Beklagte außerhalb des Dienstes gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue, zur politischen Mäßigung und zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Durch das sich über Jahre hinziehende vorsätzliche außerdienstliche Fehlverhalten, für das der Beklagten jede Plattform recht gewesen sei, habe sie nicht nur eklatant gegen ihre Kernpflichten verstoßen, sondern den Schulfrieden gestört. Sie habe das Ansehen des Dienstherrn beschädigt und damit das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung erheblich beeinträchtigt. Insbesondere die Tatsache, dass sie ihr Verhalten nach Einleitung des Disziplinarverfahrens fortgesetzt habe, bedinge, dass die Öffentlichkeit kein Vertrauen mehr in sie als Lehrkraft haben könne, da sie die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt infrage stelle. Der Dienstherr könne in Anbetracht der Gesamtumstände nicht mehr darauf vertrauen, dass die Beklagte zukünftig derartiges Verhalten nicht mehr an den Tag lege. Da mildernde Umstände nicht ersichtlich seien, sei die Verhängung der Höchstmaßnahme unausweichlich. Randnummer 24 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 25 die Beklagte aus dem Dienst zu entfernen. Randnummer 26 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen, Randnummer 28 hilfsweise, Randnummer 29 einen Verweis zu verhängen. Randnummer 30 Sie trägt vor, der Kläger werfe ihr ein außerdienstliches Dienstvergehen vor, das die angestrebte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertige. Soweit ihr die Demonstrationsteilnahme und Rede am
  4. März 2018, die Äußerungen im Rahmen einer Kundgebung am
  5. März 2018 sowie die Demonstrationsteilnahme und Äußerungen im Rahmen der Rede in O…. am
  6. Juni 2018 vorgehalten würden, könne der Kläger sich nach dem

im Beamtenrecht geltenden Grundsatz „venire contra factum proprium“ nicht mehr auf Pflichtverstöße berufen. Sie sei auf Veranlassung des Klägers zum

  1. August 2018 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden, mithin zeitlich nach und in Kenntnis der unter den Fällen 1 bis 3 genannten Vorwürfe. Randnummer 31 Im Rahmen des Wortbeitrags anlässlich ihrer Demonstrationsteilnahme am
  2. Oktober 2018 habe sie Kritik geäußert an der Art und Weise der Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit, an Personen des öffentlichen Lebens („Kahane, Soros“), an der Spaltung der Gesellschaft und der Ausländer- und Asylpolitik samt Folgen seit dem Jahr
  3. Hierbei habe sie sich an kritischen Äußerungen von demokratischen Politikern orientiert. Soweit sie diesbezüglich im Rahmen ihrer Rede

ihren Beamtenstatus offenbart habe, entspreche dieser Umstand tatsächlich nicht dem beamtenrechtlichen Mäßigungsgebot. Allerdings stehe die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Aufforderung, „Widerstand im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit, so wie es Art. 20 Abs. 4 GG vorsieht“ zu leisten, mit der Verfassungslage überein. Der nach ihrer Auffassung strafbewehrte Zwischenruf einer unbekannten Person „Rein in die Gaskammer!“ sei ihr nicht zurechenbar; sie habe ihn

nicht gehört, da sie sonst eingeschritten wäre. Randnummer 32

am 3. August 2019 habe sie ausschließlich von ihrem Recht auf Meinungsäußerung Gebrauch gemacht. Sie habe in erster Linie Kritik an den durch die Ausländer- und Asylpolitik bewirkten Veränderungen in Deutschland geäußert. Dies sei im Hinblick auf gehäufte, die Öffentlichkeit berührende Kriminalfälle mit durchaus einprägsamer, drastischer Rhetorik erfolgt, die sie in dieser Form heute nicht mehr gebrauchen würde.

die EU-Politik habe sie in diesem Zusammenhang kritisiert. Inhaltlich fänden die Wortbeiträge jedoch teilweise ihre Entsprechung in den Äußerungen des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Sofern der Kläger besonders die Äußerung hervorgehoben habe „Man geht sogar so weit, Kritikern ihre Grundrechte entziehen zu wollen.“, sei dies als Kritik auf den Versuch der Rechtsanwendung des Artikel 18 Grundgesetz – GG – zu verstehen. Von daher sei

hierin kein schwerwiegendes Dienstvergehen zu sehen. Randnummer 33 Zutreffend sei, dass sie an einer Demonstration mit dem Titel „Stoppt die Gewalt! in NRW und Deutschland“ in M…. am 8. September 2019 passiv teilgenommen habe. Ihr sei der Teilnehmerkreis nicht bekannt gewesen und dieser sei

vom äußeren Anschein nach nicht erkennbar extremistisch gewesen. Nach für sie nicht mehr tragbaren Äußerungen im Rahmen eines Redebeitrags habe sie die Demonstration vor deren Beendigung verlassen. Randnummer 34 Richtig sei

, dass am 26. Januar 2020 auf der in der Klageschrift benannten Internetseite ein Interview mit ihr erschienen sei. Der Interviewer habe sich bei ihr als Journalist aus der Schweiz vorgestellt. Der Inhalt des Interviews sei weder strafrechtlich relevant noch beamtenrechtlich zu beanstanden. Dass der Journalist mutmaßlich Mitglied einer Rechtsrock-Band sein solle, sei ihr unbekannt, da sie sich nicht für derartige Musik interessiere. Randnummer 35 In Bezug auf die vorgeworfenen Beiträge in den verschiedenen sozialen Medien im Zeitraum Juli 2019 bis September 2020 rüge sie, dass nicht festgestellt worden sei, in welchem kontextualen Zusammenhang die einzelnen Meinungsäußerungen eingebettet gewesen seien. Ohne derartige Feststellungen sei eine Analyse anhand von Sinn- und Sachzusammenhang nicht möglich. Es sei ferner nicht festgestellt, ob und welche der jeweiligen Beiträge überhaupt von ihr verfasst worden seien, welche sie sich gegebenenfalls zu eigen gemacht habe oder ihr möglicherweise sonst zuzurechnen seien und welche von Dritten stammten, zudem, welchem Wahrnehmungsgrad sie unterlegen hätten. Randnummer 36 Dem online-Magazin „Deutsche Stimme“ habe sie kein Interview gegeben, sondern der freien Journalistin L…. . Dies gehe im Übrigen

aus dem Interview selbst unzweideutig hervor. Die Rechte an dem Interview besitze Frau L…., die nach der Interviewführung das Interview im Rahmen ihrer journalistischen Praxis verschiedenen online-Medien, darunter wohl

dem online-Magazin „Deutsche Stimme“ angeboten habe. Hiervon habe sie weder Kenntnis, noch habe sie Einfluss auf diese Praxis gehabt. Randnummer 37 Soweit ihre Mobilfunknummer im Rahmen einer offenkundig rechtswidrigen Hausdurchsuchung bei einem Herrn D…. aufgefunden worden sei, habe sie keine Erklärung für diesen Vorgang. Sie kenne weder diesen Mann noch dessen Lebensgefährtin persönlich. Randnummer 38 Hinsichtlich des auf den Zeitraum vom

  1. Januar 2021 bis
  2. Februar 2021 bezogenen Vorwurfs von Corona-Veröffentlichungen im Internet sei (erneut) kein neutraler Sachverhalt festgestellt, sondern – nach zusammenhangloser Auswahl – lediglich eine Bewertung als Sachverhalt präsentiert worden. Insoweit hätte es einer näheren Erläuterung bedurft, welchen konkreten Aussagen aufgrund welcher kontextualen Bezüge welcher Bedeutungsgehalt zugemessen werde. Randnummer 39 Im Übrigen habe sie sich zu keinem Zeitpunkt staatskritisch geäußert. Der Kläger habe es versäumt, den dahingehenden Vorwurf zu präzisieren. Ebenso sei der Vorwurf, dass sie an der Rechtsstaatlichkeit und dem Bestand von Grundrechten in Deutschland zweifele, ohne Zuordnung eines Wortbeitrages, der diesen Vorwurf bekräftige, nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei die vorgehaltene Äußerung „Wir müssen zurück zur Rechtsordnung, zu Recht und Gesetz! Zurück zur Freiheit, zur Demokratie, zur Solidarität und zum Frieden!“ gerade Ausdruck ihrer Besorgnis um die freiheitlich demokratische Grundordnung. Dementsprechend sei es

absurd, ihr vorzuwerfen, sie habe „das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland verächtlich gemacht“ oder sie habe „falsche Verdächtigungen“ ausgesprochen. Ebenso sei

der Vorwurf, sie würde „… massive Krawalle gegen ergriffene Maßnahmen…“ verteidigen oder sie „agiere offen gegen die demokratisch gewählten Volksvertreter und diffamiere diese“ nicht belegt. Allenfalls sei ihr eine drastische Wortwahl vorzuhalten, die gegebenenfalls das beamtenrechtliche Mäßigungsverbot überschritten habe. Aber

dazu fehlten jegliche Darlegungen. Sie hetze

nicht „in der Öffentlichkeit gegen Asylbewerber“ und setze „Ausländer mit Verbrechern“ gleich. Wäre dem so, hätte Anzeige wegen Volksverhetzung gestellt werden können. Dass die unkontrollierte Einwanderung gesetzwidrig, sogar strafwürdig sei, sei ein Factum. Ihr „radikales und faschistisches Gedankengut“ zu unterstellen, sei einer Behörde unwürdig und widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Randnummer 40 Soweit sie mit einigen außerdienstlich getroffenen Meinungsäußerungen gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung verstoßen habe, bedauere sie dies. Aufgrund dessen sei jedoch allenfalls die Verhängung eines Verweises gerechtfertigt, zumal sie sich bereits die Einleitung des Disziplinarverfahrens als Mahnung habe gereichen lassen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sei, obgleich dem Kläger ihre politischen Aktivitäten bekannt gewesen seien.

habe kein Gespräch mit ihr stattgefunden, in dem man sie auf mögliche disziplinarrechtliche Folgen hätte hinweisen können. Randnummer 41 Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom

  1. November 2022 eine Frist zur – nachträglichen – Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten bis zum
  2. Januar 2023 gesetzt. Der Bezirkspersonalrat der staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen hat der Erhebung der Disziplinarklage sodann am
  3. Dezember 2022 zugestimmt. Die mit Schreiben des Klägers vom
  4. November 2022 unterrichtete Gleichstellungsbeauftragte der ADD hat sich insoweit nicht weiter geäußert. Randnummer 42 Mit Urteil vom
  5. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Dienst entfernt. Nachdem die Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten nachgeholt worden sei, leide das behördliche Disziplinarverfahren nicht mehr an einem Verfahrensmangel. Lediglich hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 11 werde die Disziplinarklageschrift den Anforderungen an eine inhaltlich hinreichend bestimmte Klageschrift nicht gerecht. Freizustellen sei die Beklagte von den Tatvorwürfen unter Ziffer 6 („Teilnahme an der Demonstration in M…. am
  6. September 2019“), Ziffer 7 („Interview mit F…. auf der Webseite www.derdritteblickwinkel.com “ ), Ziffer 10 („Erkenntnisse des Verfassungsschutzes des Landes Rheinland-Pfalz vom
  7. November 2020 zu D….) und von insgesamt vier der unter Ziffer 8 aufgenommenen Beiträge in den sozialen Medien. Diese angeschuldigten Verhaltensweisen und Äußerungen seien nicht geeignet, die Schwelle zu einem dienstpflichtwidrigen Verhalten zu überschreiten. Daneben hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren angesichts des seiner Auffassung nach erheblichen Gewichts der verbleibenden Tatvorwürfe beschränkt, soweit weitere – ebenfalls dem Tatvorwurf 8 zugeordnete – 13 Beiträge in den sozialen Medien sowie der Anschuldigungspunkt 9 („Interview mit der Beklagten, veröffentlicht in dem Magazin ‚Deutsche Stimme‘“) betroffen waren. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht – im Wesentlichen – von Folgendem ausgegangen: Randnummer 43 Am
  8. März 2018 habe die Beklagte im Rahmen einer Demonstration mit drastischen und konkret die Person des Bürgermeisters von A…. angreifenden Worten diesen einer Mitschuld durch Unterlassen am Tod des Mädchens Mia V. „angeklagt“. Die Wortwahl sei gezielt auf die öffentliche Verdächtigung des Bürgermeisters von A…. und damit auf die Diffamierung und Verächtlichmachung einer konkreten Person gerichtet gewesen. Hierin liege in Ansehung des Amtes der Beklagten und der von ihr geforderten Neutralität und Sachlichkeit ein eklatanter Verstoß gegen die politische Mäßigungspflicht und die Pflicht zur einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Randnummer 44 Im Rahmen der Kundgebung am
  9. März 2018 habe die Beklagte polemisch und undifferenziert einen „Konsens“ zwischen dem Problem der illegalen Einwanderung (Migration), „vielen Morden“ und „schweren Verbrechen“ gegen Frauen hergestellt. Abermals habe sie – namentlich bestimmbar – einen Politiker der Mitschuld am Tod von Mia V. durch eine „mörderische Politik“ beschuldigt. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang kundgegeben habe, dass die Politiker das Recht auf Meinungsfreiheit mit „Nazikeulen“ und „Hasshetze“ niederprügelten, habe sie sich mit der Wahl die Zuhörer aufpeitschender Begrifflichkeiten und der Bezugnahme zur Nazi-Diktatur jenseits der einem jeden Beamten zulässigen Meinungsäußerung katapultiert und in Ansehung ihres Amtes als Lehrerin, welches insbesondere Neutralität und Unvoreingenommenheit gegenüber Kindern mit Migrationshintergrund erfordere, einen eklatanten Verstoß gegen die politische Mäßigungspflicht, die Pflicht zu unparteiischer Amtsführung und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten begangen (§§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Randnummer 45 Anlässlich der Rede in O…. am
  10. Juni 2018 habe die Beklagte staatliche Institutionen des zielgerichteten Erlasses nicht sachdienlicher Gesetze allein zu dem Zweck, das verfassungsrechtliche Gut der Freiheit einzuschränken, bezichtigt. Sie habe betont, der Staat „erfinde“ ständig neue „Zensurgesetze“. Damit unterstelle sie dem Staat, Gesetze zu verabschieden, um die Gesellschaft mundtot zu machen, sie zu kontrollieren und sie jeglicher Freiheiten zu berauben. Entsprechendes habe sie anschließend der Europäischen Union vorgeworfen, wobei sie hier zusätzlich eine Diktion verwendet habe, die bewusst auf eine diffamierende Herabsetzung der EU-Kommissare gerichtet gewesen sei („…in irgendwelchen Hinterzimmern mit Kommissaren, die auf dem Schoß sitzen von Lobbyisten und uns vorschreiben, wie wir zu leben haben…Wir brauchen keine 60.000 unnütze Taugenichtse in Brüssel, die von Soros und anderen Globalisten bezahlt werden. Und es wird der Tag kommen, da werden die Völker Europas aufstehen und sie werden gemeinsam nach Brüssel marschieren und persönlich diese Taugenichtse entlassen“). Derartige Äußerungen eines Beamten stellten sich als nicht mehr tolerierbare Anfeindungen gegen den Staat und seine demokratischen Strukturen dar, so dass

hierin nicht nur ein Verstoß gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), sondern

ein Verstoß gegen die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) zu sehen sei. Eine Lehrerin, die derartige Äußerungen tätige, die sodann

noch in den Ausruf „Ami Go Home“ mündeten, setze den Schein, entgegen ihrem Erziehungsauftrag

die Kinder in der Schule mit ihrer Sicht der Dinge zu indoktrinieren. Randnummer 46 Anlässlich ihrer Rede während einer Demonstration am 3. Oktober 2018 habe die Beklagte die Bundesrepublik Deutschland als einen „Unrechtsstaat“ angeprangert, mithin als einen Staat, in dem sich die Machthaber willkürlich über das Recht hinwegsetzten und in dem die Bürger staatlichen Übergriffen schutzlos preisgegeben seien. Sie habe betont, dass in diesem Staat „Unfreiheit“ und „Zensur“ herrsche. Um ihrer persönlichen Verachtung und des Ekels Nachdruck zu verleihen, habe sie sich wiederholt des Ausrufs „Pfui“ bedient.

zu diesem Zeitpunkt habe sie einen verbalen Zusammenhang zur Zeit des Nationalsozialismus hergestellt, indem sie behauptet habe, Kritiker würden als „Nazis“ beschimpft. In Bezug auf die Migrationspolitik habe sie von „rechtswidriger“ und „mörderischer“ Politik und von einem „grenzenlosen Import von Mord und Totschlag“ gesprochen, was die innere Sicherheit und den Frieden gefährde. Sie habe sich sodann dazu herabgelassen, in die Rufe des Publikums „Abschieben“ und „Widerstand“ einzustimmen. Um ihren Äußerungen schlussendlich noch mehr Nachdruck und Glaubwürdigkeit zu verleihen, habe sie im Zusammenhang mit dem „Migrationspakt“ alsdann ausdrücklich betont, dass sie diese als eine auf die Verfassung vereidigte Beamtin tätige und damit in der Öffentlichkeit einen direkten Bezug zu ihrem Amt hergestellt. Damit habe sie kundgetan, dass sie als Amtsträgerin und unbeschadet der Anforderungen ihres Amtes legitimiert sei, sich gegen die Migrationspolitik wenden und unsachlich Politik betreiben zu dürfen. Indem sie schließlich die Beamten zum „Widerstand“ gegen „rechtswidrige Anordnungen“ und damit zum Ungehorsam aufgerufen habe, habe sie die Loyalität nicht nur zu ihrem Dienstherrn und ihre Pflichtgebundenheit in eklatanter und öffentlichkeitswirksamer Art und Weise missachtet, sondern sich mit ihrer Rede gegen die herrschende verfassungsmäßige Grundordnung gewandt und damit durch ein öffentliches politisches staatsfeindliches Statement die Grenze zwischen dem bloßen Haben einer politischen Überzeugung und der Manifestation ihrer inneren staats- und verfassungsfeindlichen Einstellung in einer ihr Amt berührenden Weise überschritten. Die Beklagte habe mithin gegen ihre sich aus §§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebenden Dienstpflichten verstoßen. Randnummer 47 Während einer Kundgebung am 3. August 2019 habe sie abermals unreflektiert die „unkontrollierte Einwanderung“ mit täglichem „Morden“ und „Schlachten“ gleichgestellt. Polarisierend und mit aufheizender Pointierung habe sie ohne den Boden der Sachlichkeit zu wahren, staatliches Handeln verurteilt. Sie habe den Staat als „totalitären Umerziehungsstaat“ bezeichnet und abermals Parallelen zur Nazidiktatur hergestellt, indem sie unterstellt habe, die Politik betreibe heute wie damals eine „totale Erziehung“ mit dem Ziel, der „Auslöschung“ der Einheimischen. Mit Diktionen wie „Rassismus“ und „Genozid“ und grundgesetzwidrige „Ermächtigungsgesetze“ habe die Beklagte in völlig unsachlicher und zugleich diffamierender Art und Weise den Staat, seine Organe und Handlungsträger in die Nähe der Strukturen des NS-Staates gestellt. Derartige Äußerungen dienten nicht der politischen Kontroverse, sondern verfolgten schlicht unsachliche und populistische Zwecke und seien für den Staat von einem Beamten in der Funktion einer zur Neutralität verpflichteten Lehrerin nicht hinnehmbar, so dass abermals ein Verstoß gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung, zur unparteiischen Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) vorliege. Zugleich habe die Beklagte abermals anlässlich dieser öffentlichen Veranstaltung im Kern zu erkennen gegeben, dass sie als Beamtin nicht mehr hinter dem Staat und der Verfassung stehe und für diesen ohne Einschränkung einstehen werde, so dass ihr

hier ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG vorzuhalten sei. Die von der Beklagten zu Reden namhafter Politiker gezogenen Parallelen seien nicht im Ansatz erkennbar. Randnummer 48

mit einzelnen in der Disziplinarklage aufgeführten Auftritten in den sozialen Medien habe die Beklagte das Gebot der politischen Mäßigung verletzt: Randnummer 49 In Verbindung mit dem Mord an „Susanna aus Mainz“ habe sie auf der Plattform YouTube am 2. September 2020 den Staat bewusst wahrheitswidrig angeprangert, geltendes Recht nicht anzuwenden und die Frage gestellt: „Wann wird die Herrschaft des Unrechts beendet?“. Dieses Verhalten stelle sich als Verstoß gegen die Pflicht zu politischer Mäßigung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar (§§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; Anschuldigungspunkt 8c der Disziplinarklageschrift). Randnummer 50 In dem auf ihrer Facebook-Seite verbreiteten und damit entgegen der Behauptung der Beklagten von ihr zu Eigen gemachten Leserkommentar einer unbekannten Person habe die Beklagte im Einklang mit dem Verfasser des Beitrags – offensichtlich einem Polizisten, da er die Polizei und deren HK P 30-Pistolen erwähnt habe, die als deutsche Wertarbeit funktionieren sollten – angegeben, die – im Übrigen nicht näher konkretisierte – „Bestie“ töten zu wollen und dies als „kurzen Prozess“, d.h. erkennbar als Prozess ohne rechtsstaatliches Gerichtsverfahren, bezeichnet. Daneben habe sie hiermit – ebenfalls im Einklang mit der den Ursprungsbeitrag verfassenden Person – zu erkennen gegeben, mit den „Bahnhofsklatschern“ (ein von der Beklagten wiederholt verwendeter Begriff für die Menschen, die 2015 die Ankunft der Migranten auf den Bahnhöfen willkommen geheißen hätten) gleichermaßen umgehen zu wollen. Das Bekunden einer derartigen Auffassung stelle sich als Verstoß gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und

gegen die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung einer in Wahrnehmung ihres Amtes zur Neutralität verpflichteten Lehrerin dar (§§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; Anschuldigungspunkt 8d der Disziplinarklageschrift). Randnummer 51

das Verbreiten der Nachrichten „Die Linken wollen den Osten mit Migranten fluten. Austausch Plan Ost! Das ist Völkermord!“ und die „EU verfolgt ganz offiziell eine Migrationspolitik, die einem Völkermord der europäischen Völker gleichkommt!“ erweise sich als direkter unsachlicher Vorwurf gegen linke Politiker und die Mitglieder der EU sowie als eine die Neutralität gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund in Frage stellende Haltung einer Lehrerin. Erneut habe die Beklagte hiermit gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und

gegen die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung verstoßen (§§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; Anschuldigungspunkt 8d der Disziplinarklageschrift). Randnummer 52 Indem die Beklagte auf der Plattform YouTube schlagwortartig unter Verwendung von Hashtags von „Ist die #Umvolkung Europas eine Verschwörungstheorie? #Migrationspakt…offene Grenzen für alle, #Grundrecht für #Afrikaner, ständige Rechtsbrüche, Moral ist sich über Recht und Gesetz gestellt, Herrschaft ist Willkür! Alles böse Verschwörung?“ gesprochen habe, sei ihr eine unreflektierte, polarisierende und unsachliche Befassung („Herrschaft ist Willkür!“) mit politischen Themen vorzuhalten, womit die Beklagte abermals gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen habe (§§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; Anschuldigungspunkt 8o der Disziplinarklageschrift). Randnummer 53 Entsprechende Pflichtverletzungen einschließlich der Pflicht zur unparteiischen Amtsführung (§§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) seien der Beklagten vorzuhalten, indem sie auf Facebook anlässlich der Corona-Pandemie und von PCR-Tests, die in einer vierten Klasse durchgeführt worden sein sollen, von einer „Hygiene-Diktatur“ gesprochen habe (Anschuldigungspunkt 8w der Disziplinarklageschrift). Randnummer 54 Das hiermit festgestellte und einheitlich zu würdigende Dienstvergehen könne nur mit der Höchstmaßnahme geahndet werden, da die Beklagte das Vertrauen ihres Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren habe und ihr Verhalten

unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte ihre Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache. Ihr vehementes Aufgebehren gegen staatliche Entscheidungen, die Verächtlichmachung von Politikern und gar falsche Verdächtigungen gegen diese zeigten ein derart erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit, dass davon auszugehen sei, dass sich die Beklagte von ihrem Dienstherrn innerlich endgültig gelöst habe. Belegt sei diese Abkehr zudem nicht nur dadurch, dass sie öffentlich Beamte zum Ungehorsam aufgerufen und gleichzeitig ihren Beamtenstatus dazu benutzt habe, um der Wirkung und der Rechtmäßigkeit ihres Auftretens Nachdruck zu verleihen, sondern sie gleichfalls gegenüber der Öffentlichkeit zu erkennen gegeben habe, dass sie keine Gewähr mehr dafür biete, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und sich nicht mehr mit dieser identifiziere. Staatliches Handeln habe sie ohne Not als „rechtswidrige“ und „mörderische“ Politik bezeichnet, wogegen sie zum „Widerstand“ aufgerufen habe. Den Staat habe sie zudem als „totalitären Umerziehungsstaat“, der „Rassismus“ und „Genozid“ betreibe und „grundgesetzwidrige Ermächtigungsgesetze“ erlasse, bezeichnet. Mit diesen öffentlichen politischen Auftritten habe sie die Grenze zum Verfassungsverstoß eindeutig überschritten und gegenüber jedermann bekundet, dass sie

keine Gewähr mehr dafür bieten könne, die ihr anvertrauten Schüler im Sinne der grundgesetzlich erforderlichen Anforderung zu unterrichten. Randnummer 55 Gegen dieses, der Beklagten am

  1. Juli 2023 zugestellte Urteil richtet sich ihre am
  2. August 2023 eingelegte Berufung. Sie macht geltend, das Urteil beruhe auf einer völligen Verkennung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG und Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –. Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen genügten bereits nicht den Anforderungen zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 10 EMRK, weil sie die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte insoweit aufgestellten Maßstäbe missachteten. Abgesehen davon stellten nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außerdienstliche Pflichtverletzungen – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege gerade kein innerdienstliches Fehlverhalten vor – ohne Bezug zum konkreten Amt regelmäßig nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn das Fehlverhalten – anders als hier – einen Straftatbestand erfülle, für den eine Höchststrafe von mindestens zwei Jahren Freiheitsentzug angedroht sei. Soweit sie bei Ausübung ihrer Meinungsfreiheit Aussagen getroffen habe, die man als problematisch ansehen könne, müssten diese sowohl im Kontext einer mittlerweile zutiefst verrohten politischen „Dialogkultur“ als

im Lichte der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingeordnet werden, nach der zur möglichst umfassenden Garantie der Meinungsfreiheit der strafrechtliche Ehrenschutz erheblich vermindert worden sei. Es könne in einem auf demokratischer Gleichheit beruhenden Staatswesen und aufgrund des Art. 3 Abs. 3 GG nicht angehen, dass Disziplinarverfahren wie das vorliegende nur gegen Vertreter oppositioneller Auffassungen gerichtet würden, während Vertreter etablierter politischer Auffassungen oppositionelle Strömungen unbedenklich – ohne Sanktionen befürchten zu müssen – nazifizieren dürften. Eine Verletzung des Verfassungstreuegebots liege nicht vor. Gleiches gelte hinsichtlich des beamtenrechtlichen Achtungsgebots, da die Begriffswahl sich nicht von dem unterscheide, was im politischen Diskurs üblich sei. Eine Verletzung des Mäßigungsgebots möge teilweise zugestanden werden. Von vornherein verfehlt sei allerdings der mit dem Mäßigungsgebot vom Verwaltungsgericht vermengte Vorwurf der Verletzung der unparteiischen Amtsführung, da ihr kein Vorwurf eines Fehlverhaltens bei Dienstausübung gemacht werden könne. Schuldmindernd sei ihr jedenfalls eine Verkennung der Rechtslage zugute zu halten. Ihre Dienstentfernung sei zudem völlig unverhältnismäßig und

durch keine Präzedenzentscheidung abgedeckt. Eine angemessene Abwägung der möglicherweise mit Art. 5 Abs. 1 GG konkurrierenden Verfassungsposition werde nur erreicht, wenn das allgemeine Gesetz

allgemein, also in einer – dem Rechtsstaatsgebot und Art. 3 Abs. 3 GG entsprechend – weltanschaulich neutralen Weise angewandt werde und sich die konkrete Anwendung dabei nicht etwa diskriminierend gegen „nationalkonservative“ Auffassungen oder das „rechte Spektrum“ richte. Politische Äußerungen eines Beamten außerhalb des Dienstes seien nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich disziplinarrechtlich unerheblich. In diesem Bereich könnten die dienstlichen Rechtsgüter das Recht auf Meinungsfreiheit grundsätzlich nur durch das Strafrecht, im Übrigen nur ausnahmsweise, überwiegen. Da beim bundesdeutschen Staatsschutz allerdings keine ausschließlich auf das Strafrecht bezogene „Gewaltgrenze“ gezogen werde, drohe gewissermaßen von vornherein die Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG und damit eine diskriminierende Anwendung des Beamtenrechts bei der „Nachzensur“ von außerdienstlichen Meinungsäußerungen, weil sich „Verfassungsschutz“ – also das, was

beamtenrechtlich bei außerdienstlicher Meinungsäußerung jenseits der Strafrechtsrelevanz als beamtenrechtlich bedeutsam erachtet werde (und damit

noch als „innerdienstlich“ angesehen werde) – nur gegen die Opposition, also gegen oppositionelle Auffassungen richte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde die Meinungsfreiheit ferner verletzt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde lege, ohne vorher andere mögliche Deutungen ausgeschlossen zu haben. Dies sei vorliegend etwa hinsichtlich der Verwendung des Wortes „Widerstand“ zu beachten.

eine verfassungskritische Überzeugung sei durchaus mit einem rechtmäßigen Dienstverhalten in Übereinstimmung mit dem bestehenden Recht möglich. Außerdienstliches Verhalten könne nur als dienstrechtlich problematisch angesehen werden, wenn irgendwelche Anzeichen dafür bestünden, dass außerdienstliches Verhalten einen Amtsbezug aufweise, etwa durch Kritik an der eigenen Behörde oder dem zuständigen Minister, oder sich innerdienstlich in einer rechtswidrigen Weise zum Ausdruck bringen könne. Hierfür sei mehr als ein bloßer Schein zu fordern. Im Einzelnen: Randnummer 56 Die gerichtliche Bewertung ihrer Aussage vom 3. März 2018 zu einer von ihr zugewiesenen Mitschuld des Bürgermeisters von A…. am Tod des Mädchens Mia V. sei erkennbar verfehlt. Bei einer außerdienstlichen Äußerung sei sie als Beamtin nicht an das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot gebunden, solange keine Relevanz zu ihrem konkreten Amt bestehe. Im Übrigen werde insoweit kein Straftatbestand erfüllt, zumal es bei der „Anklage“ erkennbar nicht um eine Tatsachenaussage gehe, die man als „wahrheitswidrig“ einstufen könne, sondern um eine politische Zurechnung. Selbstverständlich könne einem Politiker vorgeworfen werden, seiner politischen Verantwortung nicht nachgekommen zu sein. Die im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang gerügte Ausdrucksweise entspreche dem üblichen Sozialstandard bei politischen Auseinandersetzungen. Schließlich sei eine Dienstpflichtverletzung mangels Dienstbezogenheit

nicht in der außerdienstlichen politischen Stellungnahme zur illegalen Einwanderung zu erblicken. Randnummer 57 Ihre Aussagen anlässlich der Kundgebung vom

  1. März 2018, die erneut keinen Straftatbestand erfüllten, seien vom Verwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht verfehlt bewertet worden. Mit der Begrifflichkeit „Nazikeulen“ habe sie erkennbar keine Bezugnahme auf die Nazi-Diktatur vorgenommen, sondern sich – im Gegenteil hierzu – dagegen verwahrt, dass die „politische Klasse“, gegen welche sie ihre Rede gehalten habe, beständig das Nazifizieren von politischer Opposition betreibe. Mit dem Wort „Hasshetze“ sei erkennbar eine Übersetzung des englischen Begriffs „hate speech“ gemeint gewesen, der im angelsächsischen Bereich nahezu amtlich und insbesondere dann verwandt werde, wenn es um (mögliche) Gesetzgebung gegen diese „hate speech“ gehe. Gegen diese Art von (angedrohter) Gesetzgebung habe sie sich gemessen an den Standards der Meinungsfreiheit in zulässiger Art und Weise verwahrt. Der im Urteil hergestellte Bezug zu dem Schulunterricht bei „Kindern mit Migrationshintergrund“ sei erkennbar konstruiert und an den Haaren herbeigezogen, weil sie nicht die Migration als solche kritisiert habe, sondern Politiker, die die illegale Migration duldeten und dabei bestimmte Konsequenzen in Kauf nähmen. Bei Akzeptanz dieser gerichtlichen Schlussfolgerung sei es schlichtweg nicht mehr möglich, die sog. Migrationspolitik überhaupt zu kritisieren, weil einfach unterstellt werde, dass rechtmäßig geäußerte Aussagen jenseits der maßgeblichen Strafrechtsrelevanz eine rechtswidrige Folgewirkung zeitigen werden, wofür es beispielsweise im konkreten Fall nicht einmal ansatzweise irgendwelche Anzeichen gegeben habe. Mit ihren entsprechenden Äußerungen in Bezug auf die Migrationspolitik habe sie insgesamt die verfassungsmäßige Ordnung, also das Grundgesetz verteidigt, indem sie sich gegen die illegale Einreise gewandt habe. Randnummer 58 Die ihr vom Verwaltungsgericht unterstellte Anfeindung des Staates in ihrer Rede vom
  2. Juni 2018 verstoße gegen den Grundsatz, wonach bei Sanktionen von Meinungsäußerungen regelmäßig zu prüfen sei, ob eine alternative Interpretationsmöglichkeit zugunsten eines Betroffenen ausgeschlossen erscheine. Vorliegend sei doch eigentlich offensichtlich, dass der Vorwurf nicht gegen den Staat, also die politische Ordnung als solche geltend gemacht werde, sondern dass sich der Vorwurf von „Zensurgesetzen“ gegen die „politische Klasse“ richte, die ihre Machtstellung im Staat zu diesen Zwecken benutze. Mit den Wörtern „Regierung“, „Politiker“ etc. werde klargestellt, dass mit dem Vorwurf „Zensurgesetze“ zu erlassen, kein Vorwurf gegen den Staat als solchen erhoben werde, sondern dass sich die Kritik als gegen eine bestimmte Politik gerichtet darstelle, der ein Beamter bei außerdienstlicher Ausübung der Meinungsfreiheit eben rechtlich nicht verpflichtet sei. Unzulässig sei es zudem, ihr ohne jeglichen Nachweis – offensichtlich nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer unerwünschten oppositionellen politischen Richtung – zu unterstellen, „Kinder in der Schule mit ihrer Sicht der Dinge zu indoktrinieren“. Gänzlich verfehlt sei schließlich die Annahme, es sei beamtenrechtlich verboten, außerdienstlich „Ami go home!“ auszurufen. Randnummer 59 Am
  3. Oktober 2018 habe sie die Bundesrepublik Deutschland zunächst nicht als „Unrechtsstaat“ angeprangert. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft erneut eine andere Interpretationsmöglichkeit missachtet.

insoweit werde erkennbar kein Vorwurf gegen die politische Ordnung als solche erhoben, sondern die entsprechenden Vorwürfe zielten auf die „politische Klasse“ ab, die ihren Einfluss im Staat zu einer entsprechenden Politik wie Duldung illegaler Masseneinwanderung bei gleichzeitigem Nazifizieren von Kritikern geltend machten. Die im angefochtenen Urteil bei ihr angenommene staats- und verfassungsfeindliche Einstellung benenne bereits kein konkretes Verfassungsprinzip, welches von ihr angegriffen worden sein könnte. Soweit sie an diesem Tage außerdem Bezug auf ihre Beamtenstellung genommen habe, sei dies nicht erfolgt, um den Anschein zu erwecken, sie gebe eine dienstliche Auffassung wieder. Vielmehr habe sie die Gesetzestreue angemahnt, wofür das Beamtentum ihrer erkennbaren Auffassung entsprechend stehe. Allein deshalb habe sie ihren Beamtenstatus erwähnt. Damit habe sie gerade versucht, das Verfassungsprinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu verteidigen. Das bei ihrer Ansprache mit „Widerstand“ Gemeinte habe sich ersichtlich auf die Ausübung des beamtenrechtlich geregelten Remonstrationsrechts beziehen sollen. Soweit die dabei vorgenommene Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 4 GG problematisch erscheine, was einzuräumen sei, könne entsprechend der Parallelwertung in der Laiensphäre angenommen werden, dass sie das beamtenrechtliche Remonstrationsrecht als Ausfluss der geltenden Grundgesetzbestimmung gemäß Art. 20 Abs. 4 GG angesehen habe. Ob diese Annahme tatsächlich zutreffend sei, könne dahinstehen, weil ihr zumindest durch den Vorbehalt eines Widerstands „im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit“ nicht vorgeworfen werden könne, zu Rechtsverletzungen aufgerufen zu haben. Randnummer 60 Die vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit ihrer Rede vom 3. August 2019 wiedergegebenen Grundsätze missachteten erneut, dass bei einer außerdienstlichen Tätigkeit allenfalls dann eine disziplinarrechtliche Relevanz angenommen werden könnte, wenn – anders als hier –

ein Dienstbezug nachgewiesen würde. Zudem sei

hierbei wiederum die gerichtliche Gleichsetzung der von ihr kritisierten „politischen Klasse“ mit dem Staat als solchen zu konstatieren, was eine gerichtliche Verletzung der Neutralitätspflicht impliziere. Rechtsfehlerhaft werde ferner die (innerdienstliche) Neutralitätsverpflichtung hervorgehoben, die bei der außerdienstlichen Ausübung der Meinungsfreiheit nicht zu beachten sei. Randnummer 61 Soweit ihr im Zusammenhang mit einem Eintrag auf der YouTube-Plattform vom 2. September 2020 vorgeworfen werde, zur Beendigung der „Herrschaft des Unrechts“ aufgerufen zu haben, übersehe dies die tatsächlichen Hintergründe dieses Eintrags. Unter diesem Titel habe ein habilitierter Jurist (V….) im Herbst 2015 einen Aufsatz im politischen Monatsmagazin „Cicero“ veröffentlicht, der mit der Grenzöffnungspolitik der Bundesregierung hart ins Gericht gegangen sei. Der Titel des Aufsatzes sei dann von dem damaligen Bayerischen Ministerpräsidenten Seehofer in einem Interview mit der „Passauer Neue Presse“ popularisiert worden. Es könne nicht angehen, dieselbe Aussage für eine Lehrerin – hier die Beklagte – unter dem Vorwand des Mäßigungs- und Achtungsgebots disziplinarrechtlich anders zu bewerten als für einen „höchsten Beamten“ im (späteren) Amt eines Bundesministers. Randnummer 62 Der dem Strafverfahren zugrunde liegende Tatvorwurf, nach dem sie auf ihrer Facebook-Seite einen von ihr nicht verfassten Kommentarbeitrag geteilt und hiermit Selbstjustiz befürwortet haben soll, sei

disziplinarrechtlich ohne Bedeutung. Es sei schon nicht dargelegt, anhand welcher Kriterien dieser Fremdkommentar ihr überhaupt zugerechnet werden könne, so dass ein sich „zu Eigen machen“ behauptet werden könnte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Beitrag in feindlicher Absicht, etwa von sog. „Antifa-Kreisen“, verfasst worden sei, um genau die Wirkung zu erzielen, die mit der gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten sei. Randnummer 63 Soweit ihr im Zusammenhang mit weiteren Beiträgen in den sozialen Medien unsachliche Angriffe auf Linkspolitiker und die EU vorgeworfen würden, sei wiederum der innerdienstliche Maßstab der Neutralität der Dienstausübung auf das außerdienstliche – straflose – Verhalten angewandt worden. Randnummer 64 Gleiches gelte im Ergebnis für die ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrer Kritik an den Corona-Maßnahmen, bei der sie die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung mangels amtlicher Handlungen nicht verletzt haben könne. Insoweit werde erneut in unzulässiger Weise eine politische Entscheidung mit dem Verfassungsgut „Staat“ und „Rechtsordnung“ gleichgesetzt, so dass Kritik an politischen Entscheidungen als eine verfassungsfeindliche Staatskritik eingestuft werde, der dann insinuierend

noch unterstellt werde, den kritisierten Maßnahmen nicht nachkommen zu wollen. Randnummer 65 Sie habe insgesamt

nicht ihre Verfassungstreuepflicht verletzt. Vielmehr habe sie gerade im Gegenteil mit ihren Aussagen das Grundgesetz gegen verfassungsfeindliche Absichten der „politischen Klasse“ verteidigen wollen. Dies gelte namentlich für entsprechende Bestrebungen in der Politik, die Bürger umzuerziehen und hiermit einen totalen Umerziehungsstaat zu realisieren, zum Erlass grundgesetzwidriger Ermächtigungsgesetze oder zur Aushöhlung des Grundgesetzes durch die Illegalität der Einwanderungspolitik. Randnummer 66 Ihre Schuld sei erheblich gemindert, wenn nicht gar insgesamt ausgeschlossen. Schon der Nachweis des Unrechtsbewusstseins sei nicht zu führen, da die tangierten Pflichten durch eine Aneinanderreihung unbestimmter Rechtsbegriffe geprägt seien,

nach der Rechtsprechung bei Abgrenzung zwischen noch erlaubter Meinungsäußerung und Pflichtverletzung für den einzelnen Beamten ein erheblicher Auslegungsbedarf verbleibe und (etwa) selbst das ihr bekannte Verhalten eines Staatsministers – die Bezeichnung einer Oppositionspartei als parlamentarischer Arm des Terrorismus – sanktionslos geblieben sei. Sie habe sich hierbei zudem auf die Begründung im Gesetzgebungsverfahren verlassen dürfen, wonach von einem Beamten bei außerdienstlichem Verhalten grundsätzlich kein anderes Verhalten erwartet werde als bei einem „Normalbürger“. Jedenfalls schuldmindernd sei bei der Bewertung oppositionellen Fehlverhaltens von untergeordneten Beamten zu berücksichtigen, dass verfassungsgerichtlich festgestellte Pflichtverletzungen durch höchste Beamte, insbesondere die Missachtung der Neutralitätsverpflichtung, also des Mäßigungsgebots durch die „Bundeskanzlerin und Bundesminister“, regelmäßig keine Sanktionen nach sich gezogen hätten. Da sie trotz ihres politischen Engagements noch zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden sei, habe sie davon ausgehen dürfen, dass ihre Art der politischen Betätigung keine dienstrechtliche Relevanz haben könne. Außerdem spreche zu ihren Gunsten die Erfahrung mit dem allgemeinen politischen Diskussionsniveau, welches eben dadurch gekennzeichnet sei, dass ein Staatssekretär (Staatsminister) eine sich völlig rechtstreu agierende Opposition ohne jede rechtliche Begründung als „terroristisch“ einstufen dürfe, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Nach alledem könne ihr allenfalls Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Randnummer 67 Schließlich erweise sich die Entfernung aus dem Dienst als unverhältnismäßig, was schon ein Vergleich mit ähnlichen und von Verwaltungsgerichten bisher entschiedenen Sachverhalten zeige. Zu ihren Gunsten sei zudem zu bewerten, dass ihr – wenn überhaupt – nur außerdienstliche Fehlverhaltensweisen angelastet werden könnten.

die Beschwerden einzelner Eltern seien nicht auf ein innerdienstliches Fehlverhalten bezogen gewesen. Die Haltung dieser Eltern müsse man auf politische Intoleranz zurückführen, die gegenüber einer gegnerischen politischen Einstellung dienstrechtlich kein vorrangiges Gewicht haben dürfe. Randnummer 68 Die Beklagte beantragt, Randnummer 69 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom

  1. Juni 2023 die Klage abzuweisen, Randnummer 70 hilfsweise, Randnummer 71 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom
  2. Juni 2023 auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Randnummer 72 Der Kläger beantragt, Randnummer 73 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 74 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er

unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Es könne im Übrigen nicht nachvollzogen werden, dass das Verwaltungsgericht den Anschuldigungspunkt, mit dem der Beklagten vorgeworfen werde, ein in der „Deutschen Stimme“ veröffentlichtes Interview gegeben zu haben, ausgeschieden habe. Gleiches gelte für weitere drei Tatvorwürfe, die von der Beklagten veröffentlichte Beiträge in den sozialen Medien beträfen und von der Vorinstanz aus nicht verständlichen Gründen aufgrund der

insoweit erfolgten Verfahrensbeschränkung ausgeklammert worden seien. Denn mit diesen Äußerungen habe diese ihre Pflicht zur Verfassungstreue, zur Mäßigung und Zurückhaltung und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten ebenfalls eklatant verletzt. Randnummer 75 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Disziplinar- und Personalvorgänge (3 Bände Personalakten, 1 Ordner Disziplinarakten) sowie die Strafakte 7126 Js 11210/19 (1 Band) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 76 Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 77 Das Verwaltungsgericht Trier hat die Beklagte zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 8 und § 11 Abs. 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes – LDG – aus dem Dienst entfernt. Denn sie hat durch ihre Redebeiträge auf den Veranstaltungen vom 24. März 2018 in A…., 2. Juni 2018 in O…., 3. Oktober 2018 in B…. und 3. August 2019 in L…. sowie durch Auftritte und Beiträge in den sozialen Medien ein einheitlich zu bewertendes schweres Dienstvergehen begangen. Durch dieses Dienstvergehen hat die Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren; die Dienstentfernung ist

unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Gesichtspunkte geboten. Schließlich ist die Verhängung dieser disziplinarrechtlichen Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Randnummer 78 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insofern zunächst gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung als die von der Vorinstanz ausgesprochene Dienstentfernung. Randnummer 79 A. Die Klageschrift und das behördliche Disziplinarverfahren leiden unter keinen wesentlichen Mängeln im Sinne der §§ 61 , 64 LDG . Im angefochtenen Urteil wird insoweit zu Recht ausgeführt, dass das der Disziplinarklage vorangegangene förmliche Disziplinarverfahren nach Nachholung der Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter keinen Verfahrensmangel mehr aufweist und solche

nicht weiter geltend gemacht wurden. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat ebenso wie der hieran anschließenden Feststellung an, dass die Disziplinarklageschrift – anders als hinsichtlich des schon von der Vorinstanz (zu Recht) als unzureichend angeschuldigt bewerteten Tatvorwurfs 11 („Corona-Veröffentlichungen im Internet“) – im Übrigen, also insbesondere

im Hinblick auf den Anschuldigungspunkt 8 („Beiträge in den sozialen Medien im Zeitraum Juli 2019 bis September 2020“), den nach § 61 Abs. 2 LDG an die Bestimmtheit gestellten Anforderungen genügt. Die der Beklagten in diesem Zusammenhang zur Last gelegten Medienauftritte sind in der Disziplinarklageschrift im Einzelnen in ihrem vollen Wortlaut aufgelistet, aus sich heraus verständlich und in der Disziplinarakte enthalten. Die Klageschrift bildete damit nicht nur eine in jeder Hinsicht ausreichende Grundlage für die gerichtliche Überprüfung der Disziplinarvorwürfe. Sie ermöglichte der Beklagten

eine sachgerechte und effektive Verteidigung in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren (vgl. grds. zum notwendigen Inhalt der Klageschrift etwa BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2011 – 2 B 59.11 –, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom
  2. März 2011 – 2 B 59.10 –, juris Rn. 5 f.; Urban, in: Urban/Wittkowski [Hrsg.], BDG,
  3. Aufl. 2017, § 52 Rn. 10 ff.). Dies alles hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen. Randnummer 80 B. Die hiernach zulässige Disziplinarklage ist

begründet. Der erkennende Senat gelangt nach Auswertung der Personal-, Straf- und Disziplinarakten sowie nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2024, insbesondere

der dort erfolgten Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der streitbefangenen Redebeiträge und dem dort gewonnenen persönlichen Eindruck von der Beklagten, zu dem – ganz überwiegend – gleichen Ergebnis wie das Verwaltungsgericht. Hiernach steht zur vollen Überzeugungsgewissheit des Senats zweifelsfrei fest, dass die Beklagte als im Landesdienst stehende verbeamtete Lehrerin ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 LDG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – begangen hat, das ihre Entfernung aus dem Dienst unausweichlich macht. Denn sie hat bei insgesamt vier Demonstrationen bzw. Kundgebungen (Anschuldigungspunkte 2 bis 5) nicht nur in sämtlichen Fällen (außerdienstlich) gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG), die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, sondern zugleich – und vor allen Dingen – bei drei Gelegenheiten (Anschuldigungspunkte 3 bis 5) vorsätzlich und schuldhaft (innerdienstlich) ihre aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Verfassungstreuepflicht verletzt. Ein weiterer Verstoß gegen die den Schwerpunkt der dienstpflichtwidrigen Verhaltensweisen bildende Verfassungstreuepflicht ist der Beklagten im Zusammenhang mit ihren Auftritten und Beiträgen in den sozialen Medien anzulasten (Anschuldigungspunkt 8d). Daneben hat sie

mit diesem Verhalten und weiteren fünf Einträgen auf verschiedenen Internetplattformen (Anschuldigungspunkte 8c, 8i, 8j, 8o und 8w) jeweils einen vorsätzlich und schuldhaft verwirklichten (außerdienstlichen) Verstoß gegen die politische Mäßigungspflicht (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) sowie die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) begangen, wobei sich das Verhalten bei vier dieser Handlungen (Anschuldigungspunkte 8d, 8i, 8j und 8w) zugleich als (außerdienstlicher) Verstoß gegen die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung einer in Wahrnehmung ihres Amtes zur Neutralität verpflichteten Lehrerin gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG darstellt. Randnummer 81 I. Die in der Disziplinarklageschrift aufgeführten Anschuldigungspunkte 8b, 8e bis 8h, 8l bis 8n, 8s bis 8v betreffend weitere Beiträge in den sozialen Medien und unter Ziffer 9 („Interview mit der Beklagten Z…. – veröffentlicht in dem Magazin ‚Deutsche Stimme‘ vom 1. Januar 2021“) sind demgegenüber schon vom Verwaltungsgericht nach § 66 LDG ausgeschieden worden. Eine Wiedereinbeziehung des erstinstanzlich ausgeschiedenen Teils kommt unabhängig davon, dass dem das Verbot der reformatio in peius nach § 85 Abs. 2 LDG entgegensteht (OVG RP, Urteil vom 11. März 2022 – 3 A 10615/21.OVG –, BeckRS 2022, 5144 Rn. 116)

deswegen nicht in Betracht, weil die Beschränkungsvoraussetzungen nicht nachträglich entfallen sind (§§ 83 Abs. 1 Satz, 66 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 3 LDG ). Vielmehr fallen die die Beklagte insoweit treffenden Vorwürfe, wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird, für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme (weiterhin) nicht ins Gewicht. Dies gilt gleichermaßen, soweit der Beklagten eine weitere Demonstrationsteilnahme und Rede am 3. März 2018 in A…. zur Last gelegt wird (Tatvorwurf 1 der Disziplinarklageschrift), weshalb der Senat entsprechend dem hierzu ergangenen Hinweis in der Berufungsverhandlung

diesen Vorwurf aus dem Disziplinarverfahren ausscheidet ( §§ 83 Abs. 1 Satz 1, 66 LDG ). Randnummer 82 II. Im Hinblick auf die damit verbleibenden Tatvorwürfe geht der Senat im Einzelnen von folgenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen aus. Randnummer 83

  1. Zum Anschuldigungspunkt 2: Kundgebung am
  2. März 2018 in A…. Randnummer 84 a) In Folge des tödlichen Messerangriffs eines abgelehnten Asylbewerbers und (Ex-Freundes des Opfers) auf die 15-jährige Mia V. am
  3. Dezember 2017 im südpfälzischen A…. fanden wiederholt öffentliche Versammlungen unterschiedlicher Anmelder, u. a. der Initiativen „A…. ist überall“ und „Frauenbündnis A….“, statt.

am 24. März 2018 wurde unter dem Motto „Meinungsfreiheit. A…. ist überall. Wir fordern Schutz und Sicherheit!“ eine entsprechende Kundgebung durchgeführt, bei der ca. 1.000 Menschen teilnahmen. Die Beklagte beteiligte sich hierbei mit einem Redebeitrag, der sich u. a. mit dem Thema der illegalen Migration befasste. Randnummer 85 Wesentliche Auszüge dieses Wortbeitrags werden nachfolgend im Einzelnen wiedergegeben. Im Übrigen wird insoweit – wie

im Hinblick auf die weiteren Auftritte der Beklagten am

  1. Juni 2018,
  2. Oktober 2018 und
  3. August 2019 – auf die in der Berufungsverhandlung in Augenschein genommenen Videosequenzen verwiesen ( § 21 LDG i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO; vgl.

§ 267Abs. 1 Satz 3 St

PO). Randnummer 86 Auszüge der Rede vom 24. März 2018: Randnummer 87 „Liebe Freunde, ich grüße euch mit ganzem Herzen. Und wenn ich in eure Gesichter blicke, bin ich sehr berührt. Ja, ich zittere. Es berührt mich, dass ihr heute wieder bei mir steht. Trotz aller Anstrengungen seid ihr hergereist. Trotz bösartiger Hetze und Diffamierungen in den Medien steht ihr heute hier. […] Wir werden

immer mehr,

heute schauen wieder Hunderttausende durch die alternativen Medien ihren Livestream hier mit. In ganz Europa werden wir heute ausgestrahlt. Ich danke euch allen. Randnummer 88 Liebe Freunde, heute verteidigen wir hier in A…. unser Grundrecht auf Meinungsfreiheit, so wie einst unsere Vorfahren in der Pfalz. (Das Publikum skandiert ‚Widerstand!‘) Unsere Vorfahren kämpften für unsere heutige Freiheit und Demokratie. Und diesen Widerstandskampf haben sie teilweise mit ihrem Leben bezahlen müssen.

ihnen sind wir es heute schuldig. So wie

unseren toten Kindern. Kira, Daniel, Ebba, Maria, Mireille, Mia und allen anderen Opfern. Wir sind verpflichtet, unsere Stimme für den Widerstand zu erheben. Wir Frauen sind aufgestanden gegen diese neue Pest namens Unrecht in unserem Land. Randnummer 89 Und wir erheben unsere Stimme gegen die vielen Morde und Messerangriffe, die ausgelöst worden sind durch die illegale Einwanderung und Entgrenzung Deutschlands. (Das Publikum ruft: ‚Merkel muss weg!‘) Wir fordern Schutz und Sicherheit. Die gehören zur Freiheit dazu. Doch die verantwortlichen Politiker erhören uns nicht. Nein, im Gegenteil. Sie prügeln unsere Meinungsfreiheit, die uns rechtlich nach unserem Grundgesetz, Artikel 3 und 5, zusteht, mit Nazikeulen und Hasshetze nieder. (Das Publikum skandiert ‚Volksverräter!‘) Ihre fleißigen Helfer sind die linken Schläger namens Antifa, die sie auf uns losgelassen haben und für Gewalt gegen uns Frauen aufrufen. (Das Publikum skandiert ‚Jeder hasst die Antifa!‘) Dieses schwere Verbrechen gegen uns Frauen wird sogar noch medial unterstützt von den verlogenen Propagandamedien. (Das Publikum skandiert gemeinsam mit der Beklagten ‚Lügenpresse!‘) Diese Nazikeulen bin ich leid. Randnummer 90 […] Komischerweise hat Herr P…. niemals die Identität von Mias Mörder überprüfen lassen, obwohl er bereits einen Mitschüler in der Schule verprügelt hatte und Mia um ihr Leben massiv bedrohte. Mias Mörder ist ein abgelehnter Asylbewerber. Herr P…. hätte ihn rechtmäßig abschieben müssen. (Das Publikum skandiert ‚Abschieben!‘) Dann würde Mia heute noch leben. Randnummer 91 Mia dürfte nicht erwachsen werden. Mia durfte keinen Führerschein machen. Mia durfte keinen Beruf erlernen. Mia durfte keine Kinder bekommen. Und sie konnte

nicht die halbe Welt sehen. Denn Mia durfte nicht weiterleben. Mia hat das Kostbarste verloren. Ihr Leben. Herr P…., Sie sind mitverantwortlich für Mias Tod. (Das Publikum skandiert ‚P…. muss weg!‘) Und wie ist Ihre Antwort, Herr P….? Wie ich sehe, ist Ihre heutige Antwort auf Ihr politisches Versagen dieses Plakat auf meiner rechten Seite von der Stadthalle mit den infantilen Smileys. […] Ist A…. nun eine bunte Teletubbie-Stadt in einem deutschen Hippie-Staat geworden? Nein, sie sind da! Bis heute lassen Sie es zu, Herr P…., dass in A…. Männer, die illegal über sicher Drittländer in unser Land gekommen sind, ohne Alters- und Identitätsprüfung hier frei rumlaufen dürfen. Wir wissen nicht, wer diese Männer sind. Es können

Mörder und Dschihadisten-Kämpfer sein. Wir wissen nicht, wie alt sie sind, Herr P…., aber Sie schicken diese Männer in die Schulen zu unseren Kindern und vermitteln junge deutsche Mädchen an diese bärtigen Männer in ihrer Kontaktbörse ….. in A…. . (Das Publikum skandiert ‚Feigling!‘ sowie ‚P…. muss weg!‘) Mit Ihrer Teletubbie-Aktion, Herr P…., bringen Sie noch mehr Schande über A…. . Die ganze Welt kann nur noch denken, die Deutschen sind völlig durchgeknallt. Herr P…., Herr Bürgermeister, Sie verhöhnen mit diesem perfiden Plakat Mia, die sterben musste wegen Ihrer mörderischen Politik. Sie bestehen mit diesem Plakat weiterhin auf offenen Grenzen für jeden aus aller Herren Länder und tolerieren damit

weitere Morde an unseren Kindern. Herr P…., Q…. ist nicht weit von hier. Ich fahre Sie gerne hin. Randnummer 92 Wir aber, wir alle wollen uns nicht an das Morden in unserem Land gewöhnen. Wenn wir diese Bilder von unseren ermordeten Kindern sehen, bricht uns jedes Mal unser Herz. Liebe Freunde, ich bitte euch

heute, wieder mit mir eine Schweigeminute für unsere toten Kinder zu halten. Randnummer 93 Ich danke euch. Ein Schweizer Bürger schrieb mir, viele Schweizer verstehen die Bürger in A…. nicht. Die Schweizer würden niemals solch einen Bürgermeister weiterhin dulden. Liebe A…. Bürger, euer Bürgermeister setzt bis heute nicht die Polizeigesetze um, wonach er verpflichtet wäre, jeden Einreisenden zu prüfen und für die innere Sicherheit und Ordnung eurer Stadt zu sorgen. Er ist euer Angestellter und ihr seid der Chef in eurer Stadt. Randnummer 94 […] Solange Sie, Herr P…., keine verantwortungsvollen Konsequenzen ziehen, kommen wir immer wieder. Und das verspreche ich Ihnen. Randnummer 95 Liebe Freunde, ich danke euch. Ich danke euch von ganzem Herzen. Ihr macht mich so glücklich und stolz. Danke.“ Randnummer 96 b) Der nachfolgenden Würdigung des Verhaltens der Beklagten, welches – wie im Übrigen

die hieran anschließend abgehandelte Rede vom 2. Juni 2018 – noch vor ihrer mit Wirkung vom 1. August 2018 ausgesprochenen Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit liegt, steht weder der Grundsatz des „venire contra factum proprium“ noch eine sonst wie geartete Verwirkung oder gar ein Verzicht entgegen. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, mit denen dieser noch erstinstanzlich erhobene Einwand ausführlich und mit insgesamt zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen wurde (UA S. 24), zumal selbst die Beklagte nunmehr zum Ausdruck gebracht hat, dieser verwaltungsgerichtlichen Auffassung – im Ergebnis – zuzustimmen (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung vom 7. November 2023). Randnummer 97

  1. c)Mit den vorstehend dargestellten Äußerungen in ihrer Rede vom 24. März 2018 hat die Beklagte – wie erneut schon vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – im Rahmen ihrer politischen Betätigung (im außerdienstlichen Bereich) die auf Art. 33 Abs. 5 GG zurückzuführenden beamtenrechtlichen Pflichten zur Mäßigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG), zur Neutralität und Unparteilichkeit (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verletzt. Randnummer 98
  2. aa)Bei politischer Betätigung von Beamten, um welche es sich entsprechend den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz in sämtlichen der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Fällen infolge des Auftretens der Beklagten mit der Absicht, auf politische Themen – vorwiegend die Migrationspolitik – in einem bestimmten Sinne einzuwirken (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. August 1995 – 3 A 11324/95.OVG –, juris Rn. 43 m.w.N.), handelt, stoßen zwei Grundentscheidungen der Verfassung aufeinander: zum einen die Garantie eines für den Staat unentbehrlichen und diesen tragenden Beamtentums und zum anderen die individuellen Freiheitsrechte eines Beamten, vorliegend das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Diese sind dergestalt auszugleichen, dass die für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlichen Pflichten die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten einschränken. Die Meinungsäußerung ist nur dann durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 1047/06 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 –, juris Rn. 3). Die mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbaren Regelungen in den §§ 33, 34 BeamtStG sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 1047/06 –, a.a.O. sowie Beschluss vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 –, a.a.O. [jeweils zu entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Vorgängervorschriften]). Die darin statuierten Verhaltenspflichten müssen im konkreten Fall nach dem Grundsatz beurteilt werden, dass die rechtlich begründeten Schranken des Art. 5 Abs. 1 GG im Lichte des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung auszulegen sind (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 1047/06 –, a.a.O.; Beschluss vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 –, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 40 ff.; stRspr). Randnummer 99 Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 – 1 BvL 1/57 –, BVerfGE 7, 155 und juris Rn. 31; Beschluss vom 14. Juni 1960 – 2 BvL 7/60 –, BVerfGE 11, 203 und juris Rn. 55). Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen, jeder verfassungsmäßigen Regierung, also nicht einer bestimmten Partei oder Gruppierung loyal zur Verfügung zu stehen und sich innerhalb sowie außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. Diese Verpflichtungen bilden eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 –, a.a.O. Rn. 4; Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 1047/06 –, a.a.O. Rn. 6). Randnummer 100 Dies gilt nicht nur bei innerdienstlicher Kritik am Verhalten seines Dienstherrn, sondern

für politische Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit. Zu allgemeinpolitischen Fragen darf der Beamte sich in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen nicht Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 30. August 1983 – 2 BvR 1334/82 –, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 –, a.a.O. Rn. 4 f.; BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 43). Randnummer 101

bei gebotener Trennung zwischen Amt und privater Teilnahme am politischen Meinungskampf zieht das Gebot achtungs- und vertrauenswahrender Mäßigung und Zurückhaltung dem Beamten engere Grenzen für unsachlich überspitzte, polemische Äußerungen, als sie allen Staatsbürgern nach Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre, nach der weiten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogen sind. Dass Äußerungen keine strafrechtliche Relevanz erlangt haben, nimmt ihnen nicht zugleich ihre disziplinarische Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 – 2 WDB 2.20 –, juris Rn. 25). Der Beamte darf zwar deutlich und plakativ vereinfachend argumentieren; es muss aber

bei sachlicher Schärfe glaubhaft bleiben, dass er willens und imstande ist,

bei politischer Gegnerschaft alle Bürger in seiner Amtsführung gleichermaßen neutral, unvoreingenommen und gerecht zu behandeln. Zwar ist dem Beamten zuzugestehen, je nach Anlass

harte Worte zu gebrauchen und zusammenfassende Wertungen auszusprechen. Jedoch darf er

hier nicht verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unwahre tatsächliche Angaben machen (BVerfG, Beschluss vom

  1. September 2007 – 2 BvR 1047/06 –, a.a.O. Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom
  2. April 1978 – 2 WDB 24.77 –, BVerwGE 63, 37 und juris Rn. 24; Beschluss vom
  3. Oktober 1984 – 1 WB 98.82 –, BVerwGE 76, 267 und juris Ls. 3).

bei Kritik ohne Bezug zum Dienstbetrieb darf diese ihrer Form nach nicht gehässig, agitatorisch oder auf- bzw. verhetzend sein. Der Staat bzw. Politiker dürfen nicht herabgewürdigt oder gröblich beschimpft werden (Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Bd. 2, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, J 701 Rn. 118 m.w.N. aus der Rspr. [Februar 2023]). Nur wenn der Beamte einer ihrerseits in Wortwahl und Darstellung überzogenen Äußerung entgegentritt, darf er dies in entsprechender Art und Weise ohne die sonst gebotene Zurückhaltung tun (vgl. [erneut für Soldaten] BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1984 – 1 WB 98.82 –, BVerwGE 76, 267 und juris Ls. 5 sowie insgesamt zum Vorstehenden: Lemhöfer, in: Plog/Wiedow [Hrsg.], BBG, § 60 Rn. 33 [August 2019]). Randnummer 102 Als Maßstab für das politische Mäßigungsgebot kommen neben Art und Inhalt der politischen Betätigung

das jeweilige Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinn sowie der Bezug der politischen Betätigung zum Amt in Betracht (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 – 2 C 50.88 –, BVerwGE 84, 292 und juris Rn. 22). Für den – verbeamteten – Lehrer gelten zunächst die allgemeinen Beamtenpflichten. Darüber hinaus sind die Stellung des Lehrers gegenüber der Allgemeinheit wie

seine besonderen Amtspflichten in erster Linie nach dem Leitbild zu bemessen, das Verfassung und Gesetz für das Lehramt an Schulen bestimmen. Das in Konkretisierung von Art. 33 Abs. 5 GG in § 33 Abs. 2 BeamtStG formulierte politische Mäßigungsgebot findet daher für Lehrer zusätzlich seine Inhaltsbestimmung in dem Elternrecht und dem festgelegten Erziehungsauftrag der Schule sowie in den – möglicherweise – kollidierenden Grundrechten von Eltern und Schülern (BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 1990 – 2 C 50.88 –, BVerwGE 84, 292 und juris Rn. 22). Zum pädagogischen Auftrag jeden Lehrers gehört es, zu gewährleisten, den Jugendlichen das Wissen und die Überzeugung zu vermitteln, dass die freiheitliche Demokratie in der Prägung durch das Grundgesetz bei allen ihren Schwächen und Unzulänglichkeiten ein verteidigungswertes und zu erhaltendes Gut ist, an dessen Gestaltung und Verwirklichung zu arbeiten Aufgabe aller staatsbewussten Bürger der Bundesrepublik Deutschland sein muss (BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 1978 – V C 33.76 –, BVerwGE 55, 232 und juris Rn. 14). Randnummer 103 Die Schule kann ihrem gesetzlichen Auftrag (vgl.

§ 2Schulgesetz Rheinland-Pfalz – Schul

G –), der die Erziehung der ihr anvertrauten Kinder zur gesellschaftlichen Kompetenz und Selbständigkeit und die Vorbereitung auf das spätere Leben einschließt, nur genügen, wenn die Schule ihnen

die Grundlagen der politischen Bildung vermittelt und sie so in die Lage versetzt, politische Auffassungen zu werten und darauf aufbauend eigene sachlich fundierte Ansichten zu entwickeln. Das setzt eine Auseinandersetzung

mit politisch in der Gesellschaft kontrovers diskutierten Fragen voraus, bei denen sich der Lehrer kaum darauf beschränken wird können, die möglichen Standpunkte und die für und gegen sie sprechenden Argumente darzulegen. Es kann dabei aber nicht Aufgabe der Schule sein, die ihr anvertrauten Schüler zugunsten einer bestimmten Meinung aus dem Spektrum der Anschauungen in einer pluralistisch-demokratischen Gesellschaft einzunehmen. Das Gebot der politischen Neutralität des Lehrers im Dienst, wie es in § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG gefordert und vom rheinland-pfälzischen Schulrecht zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule konkretisiert wird, entspricht dem Elternrecht und seinem Verhältnis zum verfassungsrechtlich festgelegten Erziehungsauftrag der Schule (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt zuvörderst den Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder frei und – vorbehaltlich des Art. 7 GG – mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten. Damit verträgt es sich aber nicht, wenn Eltern fürchten müssen, ihr Kind werde in gesellschaftspolitisch grundlegenden Kontroversen in der Schule einseitig indoktriniert und damit ihre eigene Erziehung möglicherweise beeinträchtigt. Der Staat hat daher die Pflicht, die Neutralität der Schule insoweit sicherzustellen, als für eine angemessene Rücksichtnahme auf die in einer pluralen Gesellschaft sehr unterschiedlichen Elternauffassungen gesorgt und jede einseitige Werbung politischer Art seitens der Lehrerschaft unterbunden wird. Anderenfalls würde die Akzeptanz des öffentlichen Schulsystems bei der Elternschaft, deren Vertrauen in die Objektivität und politische Neutralität der Schule nachhaltig erschüttert werden, wenn sie gewärtig sein müsste, dass Lehrer politische Auseinandersetzungen in die Schule hineintragen und dadurch die ihnen anvertrauten Kinder indoktrinieren. Der Dienstherr darf nicht hinnehmen, dass ihm politische Äußerungen zugerechnet werden oder

nur der Eindruck erweckt wird, er stehe hinter ihnen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 1985 – 7 C 55.84 –, BVerwGE 72, 183 und juris Rn. 15), erst recht dann nicht, wenn ihm dadurch ein empfindlicher Vertrauensschaden in der Öffentlichkeit droht (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 1990 – 2 C 50.88 –, BVerwGE 84, 292 und juris Rn. 22 ff.). Randnummer 104 Gilt das Gesagte für alle staatlichen Lehrkräfte, so gilt es – worauf schon der Kläger hinweist – in noch einmal erhöhtem Maße für Lehrkräfte, die Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichten, da dieser Schülergruppe ein besonderes Schutzbedürfnis immanent ist (vgl.

§ 1Abs. 6 Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 – So

SchulO –). Randnummer 105 bb) Dem so bestimmten Mäßigungsgebot ist die Beklagte mit mehreren Äußerungen auf der Kundgebung vom 24. März 2018 in A…. nicht gerecht geworden. Vielmehr lassen ihre entsprechenden Aussagen die Sachlichkeit und Distanz vermissen, die grundsätzlich

bei Äußerungen ohne unmittelbaren Dienstbezug geboten sind. Randnummer 106

(1)Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Äußerungen ist von ihrem objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen muss. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die Bekundung bewegt, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des Beamten, sondern der Sinn, den die Bekundung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  1. November 2021 – 1 BvR 11/20 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom
  2. November 2022 – 2 WD 20.21 –, juris Rn. 36). Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (BVerwG, Urteile vom
  3. Juni 2020 – 2 WD 17.19 – BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 31, vom
  4. Januar 2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 34 m. w. N. und vom
  5. Dezember 2022 – 2 WD 1.22 – juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom
  6. Juli 1992 – 2 BvR 1802/91 –, NJW 1992, 2750 [2751]; insgesamt zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom
  7. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, BVerwGE 179, 118 und juris Rn. 25). Randnummer 107
(2)Hiernach hat die Beklagte etwa mit dem von ihr polemisch und undifferenziert hergestellten Zusammenhang zwischen der „illegalen Einwanderung“ und der „Entgrenzung“ Deutschlands auf der einen Seite und „vielen Morden“, „schweren Verbrechen“ und „Messerangriffen“ auf der anderen Seite – jedenfalls – die von ihr als Beamtin im Statusamt einer (Förderschul-)Lehrerin geforderte Ebene der Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit

bei Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände eindeutig verlassen. Die in ihrer Rede insgesamt zum Ausdruck gebrachte Haltung, nach der die Migrationspolitik bzw. die ungenügende Umsetzung gesetzlicher Vorgaben durch den – ohnehin in weiten Teilen nicht originär mit diesen Aufgaben im Ausländerrecht befassten – Bürgermeister der Verbandsgemeinde A…. als entscheidende Ursache des Todes von Mia V. angeprangert und als zwangsläufiger Auslöser weiterer (zukünftiger) Morde an Kindern ausgemacht wird, ist in der hier gewählten Form – auf einer öffentlichen Versammlung, durch mehrfaches lautstarkes Skandieren des Wortes „Widerstand“ und nicht zuletzt durch das von der Beklagten an den Bürgermeister gerichtete Angebot, diesen persönlich (in Anspielung an eine dort ansässige Psychiatrie) nach Q…. zu fahren – nicht mit den Anforderungen an das Amt einer zur Gewährleistung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags im Beamtendienst stehenden Lehrerin zu vereinbaren, die unabhängig von sachfremden Einflüssen und vorurteilslos die ihrer Verantwortung zugewiesenen Kinder

in einer pluralen Gesellschaft auf das spätere Leben vorbereiten soll. Randnummer 108 Weder, dass mit der Aufforderung zu Widerstandshandlungen in Abgrenzung zu kriminellen Handlungen

lediglich oppositionelle Wortbeiträge gemeint gewesen sein könnten, noch der damalige „Zeitgeist“ – die Eindrücke und die Verunsicherung in der Bevölkerung infolge des Geschehens vom Dezember 2017 – oder die von der Beklagten in Teilen ihrer Rede in Anspruch genommene Rolle als besorgte Mutter rechtfertigen insoweit eine abweichende Bewertung. Vielmehr wäre bei einem Aufruf zu kriminellen Aktivitäten

schon bei dieser Rede nicht nur die Frage der politischen Mäßigung, sondern

eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht näher zu erörtern gewesen. Hiervon ist indes selbst das Verwaltungsgericht in diesem Kontext zu Recht noch nicht ausgegangen. Politische Mäßigung ist von einem Beamten zudem selbst in Krisenzeiten zu erwarten (vgl. zur politischen Treuepflicht etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 und juris Rn. 42). Gleiches gilt, soweit die Beklagte auf eine „verrohte Dialogkultur“ verweist, der sie sich lediglich angepasst habe, oder soweit die persönlichen Anfeindungen der Beklagten gegenüber dem Bürgermeister (

) eine unmittelbare Reaktion auf ein offensichtlich auf diesen zurückzuführendes, am Veranstaltungstag aufgehängtes Plakat darstellen. Denn

bei Einbeziehung dieser Umstände hat die Beklagte mit ihren vorgenannten Äußerungen die für eine Beamtin gebotene Zurückhaltung vermissen lassen und stattdessen einen demokratisch gewählten Politiker gröblich beschimpft sowie in aufhetzender Form undifferenzierte Zusammenhänge in einer für einen Lehrer unwürdigen Art und Weise vor einer breiten Öffentlichkeit hergestellt und nicht lediglich den mit Sachargumenten gestützten Vorwurf erhoben, dieser Politiker sei seiner politischen Verantwortung nicht nachgekommen. Randnummer 109

mit ihrer unterschiedslos getroffenen Behauptung, dass „die verantwortlichen Politiker“ sie nicht erhörten, sondern im Gegenteil die Meinungsfreiheit mit „Nazikeulen“ und „Hasshetze“ niederprügelten, hat die Beklagte bei der gebotenen objektiven Betrachtung die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung im außerdienstlichen Bereich ersichtlich überschritten. Denn diese Passage ihrer Rede ist

im Zusammenhang mit den weiteren, hierauf Bezug nehmenden Aussagen in ihrer undifferenzierten Pauschalität erneut nicht mit der politischen Mäßigungspflicht eines Beamten – erst recht nicht der eines Lehrers – in Einklang zu bringen. Randnummer 110 Etwas anderes folgt hierbei zunächst nicht aus dem Einwand der Beklagten, sie habe keine Bezugnahme auf die Nazi-Diktatur vorgenommen, sondern sich – gerade umgekehrt zur gerichtlichen Zurechnung – dagegen verwahrt, dass die „politische Klasse“, gegen die sie ihre Rede gehalten habe, beständig das „Nazifizieren“ der politischen Opposition betreibe. Denn

hiernach verbleibt es dabei, dass sich der von ihr insoweit erhobene Vorwurf undifferenziert auf einen nicht näher eingegrenzten Personenkreis im politischen Bereich bezieht und so die rote Linie zulässiger Meinungsäußerung eines verbeamteten Lehrers in der Öffentlichkeit überschreitet. Zudem wird von der Beklagten anschließend sogar eine Kooperation zwischen den von ihr unterschiedslos angefeindeten (verantwortlichen) Politikern und „linken Schlägern namens ANTIFA“, die seitens der Politik gegen sie losgelassen worden seien, insinuiert. Ob und inwieweit sie sich mit diesen Aussagen zugleich durch Umkehrung der Rollen eines in rechtsextremistischen Kreisen gängigen Schemas bedient hat, bei dem der politische Gegner als der wahre Staatsfeind angeprangert wird (vgl. hierzu im Einzelnen die „Zusammenstellung offener, gerichtsverwertbarer Erkenntnisse zur Person der Beklagten“, Anlage zum Schreiben MdI an die ADD vom 7. September 2020, S. 6 [Bl. 85 d. Disziplinarakte]), bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Entscheidung. Randnummer 111 Gleiches gilt, soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang nunmehr den Versuch unternimmt, der Begrifflichkeit Hasshetze eine andere Bedeutung beizumessen, nämlich, dass sie sich hiermit in Anlehnung an die amtliche Verwendung dieses Wortes im angelsächsischen Bereich lediglich gegen im Raume stehende (angedrohte) Gesetzgebung habe richten wollen, mit der (vermeintliche) „hate speech“ unterbunden werden solle.

hieraus folgt nicht, dass dieser Teil ihrer Rede nicht zu beanstanden wäre. Ein entsprechender Aussagegehalt kann dieser Passage ihrer Rede aus objektiver Empfängersicht, die insoweit allein maßgeblich ist,

im Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden. Das Wort Hasshetze wird von ihr nicht mit Gesetzen in Verbindung gebracht, die die Meinungsfreiheit einschränken – in ihrer Rede klingt ein entsprechender Zusammenhang nicht einmal an –, sondern bezieht sich allein auf aggressive Äußerungen, die die Beklagte Politikern erneut undifferenziert – was wiederum den Schwerpunkt des Vorwurfs ausmacht – zuschreibt. Randnummer 112 Einem Beamten – vor allem einem Lehrer, der in seiner Vorbildfunktion gegenüber Schülern die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln muss – vollkommen unangemessen ist außerdem die Verwendung der Bezeichnung „verlogene Propagandamedien“ und erst recht das Aufpeitschen der Zuhörer zum wiederholten Skandieren der Bezeichnung „Lügenpresse“. Mit diesem politischen Schlagwörtern hat die Beklagte erkennbar polemisch auf die etablierten Medien Bezug genommen, um diese herabzuwürdigen und gegen diese öffentlich Stimmung zu machen. Diese stereotype Auffassung und vorurteilsbeladene Unterscheidung der Medien in „Gut“ und „Böse“ wird

an anderer Stelle ihrer Rede offenbar, wenn sie etwa von den von ihr allein als vertrauenswürdig erachteten „alternativen Medien“ spricht, über die die Veranstaltung per Livestream aktuell übertragen werde. Randnummer 113

(3)Gleichzeitig hat die Beklagte mit diesen Äußerungen gegen ihre Pflicht zu unparteiischer und gerechter Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Randnummer 114 Die Mäßigungspflicht erscheint insgesamt als immanenter Bestandteil der Neutralitätspflicht: Wer gegen die politische Mäßigungspflicht verstößt, verstößt stets

gegen die Neutralitätspflicht (Lorse, in: ZBR 2024, 181 [185]). Die Pflicht zu unparteiischer und gerechter Amtsführung ist die einfachrechtliche Konkretisierung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom

  1. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, BVerfGE 9, 268 und juris Rn. 73 f.). Aus ihr folgt das an den Beamten gerichtete Gebot, sich nicht in einer die Besorgnis der Parteilichkeit begründenden Weise zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 1968 – 2 C 101.64 –, BVerwGE 30, 29 und juris Rn. 27; Urteil vom
  3. Januar 2000 – 2 C 19.99 –, juris Rn. 16 f.). Es dürfen keine Zweifel an der unparteiischen Amtsführung durch den Beamten entstehen. Eine Besorgnis der Parteilichkeit ist dann angezeigt, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Betrachters Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Beamten erregen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 1968, a.a.O.). Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Beamte tatsächlich parteiisch ist und dem Gerechtigkeitsgebot zuwiderhandelt. Es genügt insoweit der „böse Schein“. Bereits dieser ist nämlich geeignet, das Vertrauen in eine sachgerechte Dienstverrichtung schwerwiegend und nachhaltig zu erschüttern (BVerwG, Urteil vom
  5. Februar 2001 – 1 D 55.99 –, BVerwGE 114, 37 und juris Rn. 42; Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart, Urteil vom
  6. März 2021 – DGH 2/19 –, juris Rn. 109). Randnummer 115 Dadurch, dass die Beklagte (illegale) Migranten allgemein als Täter von Mord und Totschlag bezeichnet hat, werden entsprechend den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil bei der gebotenen objektiven Betrachtung tragfähige Zweifel daran begründet, dass sie im Rahmen ihrer täglichen Amtsführung Ausländern, mit denen sie im dienstlichen Umfeld zwangsläufig immer wieder zusammentreffen wird, unparteiisch und gerecht gegenübertritt. Eine darüber hinausreichende Beweisführung in Form konkreter(er) Hinweise auf eine unzureichende Dienstverrichtung ist – anders als die Beklagte meint – nicht erforderlich (Werres, in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, BeamtStG, § 33 Rn. 7 [Januar 2024]; Lorse, in: ZBR 2024, 181 [185]). Randnummer 116 Der entgegenstehenden Argumentation der Beklagten ist nicht zu folgen. Es mag sein, dass sie

die Politik, die illegale Migration duldet, angeprangert hat. Gleichwohl hat sie daneben mit weit überzogenen Darstellungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, in (illegal) eingereisten Personen – insgesamt sowie unterschiedslos – selbst den eigentlichen Ursprung der von ihr gezeichneten Entwicklungen zu erblicken und diese unter keinen Umständen respektieren zu wollen. Dass jenseits solcher – nicht nur aufgrund des Inhalts, sondern gerade

nach Form und Stil – die politische Mäßigungspflicht missachtender Bekundungen breiter Raum zur politischen Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich in Ausübung der allgemeinen Meinungsfreiheit verbleibt, ohne dienstrechtliche Konsequenzen zu befürchten müssen, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Erläuterungen. Randnummer 117 Zweifel an der unparteiischen Amtsführung durch die Beklagte werden darüber hinaus aber

dadurch hervorgerufen, dass sie etwa unter Verwendung der plakativen Schlagwörter „ANTIFA“ oder „Lügenpresse“ öffentlich Stimmung gemacht hat. Dies rechtfertigt bei der gebotenen objektiven Betrachtung gleichermaßen die Annahme von Zweifeln an einer unvoreingenommenen und gerechten Amts- sowie Unterrichtsführung gegenüber jedermann. Randnummer 118

(4)Schließlich hat die Beklagte mit den vorstehend beschriebenen Aussagen zugleich der aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgenden Pflicht zuwidergehandelt, innerhalb und außerhalb des Dienstes durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert (vgl. zur gleichzeitigen Verwirklichung dieses Pflichtverstoßes etwa OVG RP, Urteil vom
  1. August 1995 – 3 A 11324/95.OVG –, juris Rn. 44). Randnummer 119
  2. Zum Anschuldigungspunkt 3: Kundgebung am
  3. Juni 2018 in O…. Randnummer 120 In weit schwerwiegenderer Form hat die Beklagte anlässlich ihrer Rede vom
  4. Juni 2018 in O…. nicht nur die vorstehenden Pflichten verletzt, sondern bereits dort – anders als noch von der Vorinstanz angenommen – gegen die aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Kernpflicht eines jeden Beamten verstoßen, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Randnummer 121 a) In tatsächlicher Hinsicht ist insoweit von Folgendem auszugehen: Randnummer 122 Am
  5. Juni 2018 fand in O…. eine Veranstaltung der Gruppierung „Patrioten NRW“ statt, an der eine Mischszene aus sog. „Wutbürgern“, Rechtsextremisten und Hooligans teilnahm. Dominiert wurde die Kundgebung von ca. 50 Angehörigen der Identitären Bewegung Deutschland e.V..

die Beklagte hielt auf dieser Veranstaltung eine Rede, die nachfolgend – erneut unter Darstellung wesentlicher Auszüge – wie folgt wiedergegeben wird: Randnummer 123 „Ich danke zuerst einmal dem Veranstalter: Patrioten in NRW! Liebe Bürger, liebe Freiheitskämpfer und liebe Patrioten. Es ist mir eine wahre Freude und eine große Ehre, heute mit euch hier stehen zu dürfen und unsere Freiheit zu verteidigen. Die Freiheit ist mit uns die geborene Verfassung. Sie ist Menschenrecht und sie ist festgeschrieben in unserem Grundgesetz. Und niemand hat das Recht, uns unsere Freiheit zu nehmen. Die Freiheit ist ein hohes Gut. Bereits unsere Vorfahren haben schwer für unsere Freiheit gekämpft und teilweise mit dem Leben dafür bezahlt. Wir sind es Ihnen und

unseren Kindern schuldig, dieses Geerbte, dieses Erbe der Freiheit zu schätzen und zu wahren. Es ist kein Recht, es ist sittliche Bürgerpflicht, sie zu verteidigen. Leider stehen wir wieder an einem Punkt in unserer Geschichte, wo unsere Freiheiten auf dem Spiel stehen. Das ist ungeheuerlich. Randnummer 124 Ständig werden neue Gesetze erfunden, um uns unsere Freiheit zu nehmen. Alleine der Artikel 130 Strafgesetz hat sich in den letzten Jahren so sehr verändert, dass er mittlerweile zu einem Pamphlet verkommen ist und nichts anderes ist als ein Zensurgesetz. Neu hinzu kam im letzten Jahr das Netzwerkdurchdringungsgesetz. Man muss sich das mal vorstellen. Wir leben in einem Staat, einem angeblichen Rechtsstaat, wo angestellte Trolle bei Facebook entscheiden dürfen, welche Meinung angenehm ist und welche nicht. Das ist ungeheuerlich.

jetzt, ganz neu, das DSGVO, ein EU-Monstergesetz, dessen Reichweite sich die meisten noch gar nicht bewusst sind. Und nicht zu vergessen, das neue bayerische Polizeigesetz. Ja, das kann

die Antifaschisten treffen. Das bedeutet nämlich, bei einer vagen Vermutung hat Bayern jetzt das Recht, Bürger bis in den intimsten Privatbereich zu beobachten,

mit Drohnen Wohnungen auszuspionieren. Das ist ein Skandal für dieses Land. Nicht die Politiker sind die Herrscher. Es gibt kein Herrschaftsprinzip nach unserem Grundgesetz, sondern das Volk ist der Souverän. Und wir sind der Souverän. Wir sind das Volk. (Die Beklagte skandiert ‚Wir sind das Volk!‘) Randnummer 125 [...] Ja, viele haben Angst, viele haben Angst ihre Meinung in diesem Staat zu sagen. Und es ist ungeheuerlich, es ist eine Schande für unser Land.[…] Randnummer 126 Ich stand dort, weil ich wütend war. Ich war wütend gegen dieses Unrecht in unserem Land. Ein 25-jähriges, ein 15 Jahre altes Mädchen, ein minderjähriges Mädchen ist im letzten Jahr nach Weihnachten öffentlich in A…. von ihrem Exfreund, einem illegal eingewanderten erwachsenen Mann und abgelehnten Asylbewerber abgeschlachtet worden. Und was tat der Herr Bürgermeister P…. aus A….? Er ging die ersten Tage nicht einmal zu den Eltern. Nein, er gab Pressemeldungen. Er hatte sich Sorgen gemacht um eine angebliche Fremdenfeindlichkeit der bösen Deutschen. Pfui! Pfui! Das hat mich so zur Weißglut gebracht, dass ich gar nicht anders konnte, als meine für mich verbriefte Meinung öffentlich zu äußern. Und was tat der Herr Bürgermeister P….? Er schickte mir drei Polizisten auf den Hals, weil ich so gefährlich bin. Unverschämt! Aber das machte mich noch wütender. Und ich versprach dem Bürgermeister, ich werde wiederkommen und meine Meinung verteidigen. Und wir kamen wieder. Im Januar stand ich alleine dort. Im März stand ich mit 5.000 Patrioten dort. Und es wird ein Tag kommen, da werde ich mit 10.000 in A…. stehen. (Das Publikum skandiert gemeinsam mit der Beklagten ‚Wir kommen wieder!‘) . Aber die Krönung, die Krönung von allem, die Krönung von allem war noch, dass der Bundespräsident den Herrn Bürgermeister P…. eingeladen hat, weil sich dieser gefürchtet hat vor E-Mail-Attacken. […] Randnummer 127 Heute habe ich keine Angst mehr meine Meinung zu sagen. Und ich merke, dass immer mehr Menschen aufstehen und ihre Meinung sagen, öffentlich ihre Stimme erheben und Gesicht zeigen.

ihr seid die Mutigen. Und je mehr man mir meine Meinung verbieten möchte, desto rebellischer werde ich. Und je mehr man mir meinen Patriotismus verbieten will, desto patriotischer werde ich. Denn Patriotismus ist für mich nichts anderes, als meinen Rechtsstaat mit der eigenen Kultur zu wahren. Und das ist keine Schande. Meinungsfreiheit ist Menschenrecht. Sie ist universell, überall,

für Europa. Randnummer 128 Und es ist unglaublich, dass in Deutschland und in anderen europäischen Staaten Menschen ins Gefängnis kommen, weil sie die falschen kritischen Fragen stellen. Es ist ungeheuerlich, wie man U…. eingesperrt hat. Deswegen fordern wir Freiheit für ihn. Wer uns unsere Meinungsfreiheit nehmen will und uns daran hindern möchte, nimmt uns unsere Würde, unsere Menschenwürde. Zu einer Demokratie gehört die Meinungsfreiheit dazu. Denn sie ist ganz wichtig für den Volkeswillen. Durch den Volkeswillen kommt der allgemeine Wille zustande. Und daraus speisen sich unsere Gesetze für unseren Rechtsstaat. Wenn wir aber keine Meinung mehr abliefern, wenn Bürger Angst haben oder nicht mehr dürfen und können, ihre Meinung preiszugeben, dann nehmen sie

nicht mehr am Volkeswille teil. Und das schädigt massiv die Demokratie. Wir alle sind der Staat. Und wir alle sind verantwortlich, die Meinungsfreiheit zu schützen. Uns darf diese Meinungsfreiheit, natürlich, sie muss sachlich sein, sie muss auf Recht und Gesetz stehen, und jeder ist für seine eigene Meinung selbst verantwortlich. Alles andere wäre Bevormundung, die wir nicht dulden dürfen. Und diese Meinung, diese Meinung darf uns niemand nehmen, diese Meinungsfreiheit.

keine Regierung, kein Politiker, keine Medien, keine Soros oder EU-Monster und sonst niemand.

die Political Correctness gibt nicht die Grenzen der Meinungsfreiheit an, sondern alleinig unsere Gesetze. Randnummer 129 […] Und nun ist die Frage, sind wir denn wirklich frei? Sind wir souverän? Wie kann es sein, dass Deutschland doch immer ein Feindstaat ist? Das ist ungeheuerlich. Nach der UN-Charta gibt es eine Feindstaat-Klausel. Und wir sind immer noch Feindstaat. Das heißt, ohne die Zustimmung des Sicherheitsrates können regionale Zwangsmaßnahmen unter bestimmten Kriterien getroffen werden. Kein Volk muss sich gefallen lassen, von anderen Völkern als Feindstaat betitelt zu werden. Deswegen fordere ich von allen Politikern in Deutschland,

von den alternativen Politikern, endlich diesen Stachel im souveränen Fleisch zu streichen. Diese Klausel muss raus. Und es ist die Frage, wie kann es sein, dass wir ein freies Land sind und die illegalen NATO-Kriege unterstützen. Das ist ungeheuerlich. Nach dem Artikel 26 Grundgesetz ist es uns verboten, Angriffskriege zu unterstützen. Und was passiert? Die Deutschen sind die Hilfstruppen für das US-Imperium, das mittlerweile den halben Nahost weggesprengt hat und deswegen

Flüchtlingsströme ausgelöst hat. Wie kann es sein, dass die NATO jetzt wieder aufrüstet bis an die Grenze Russlands? Das ist ungeheuerlich. Das ist Kriegstreiberei. Wir wollen keinen Krieg. Wir wollen Frieden mit allen Ländern auf dieser Welt, so wie es

die Vereinten Nationen vorgesehen haben in Artikel 1. Und wie kann es sein, dass von deutschem Boden aus, von Rammstein, Morddrohnen entsendet werden und die ganze Welt und andere Menschen umbringt? Ja,

mal eine Hochzeitsgesellschaft in Afghanistan ist weggesprengt worden, weil sie am falschen Platz stand. Das ist unerträglich. Und wenn die US es nicht einsieht, sich zurückzubauen zu einem Verteidigungsbündnis, sondern eine Angriffsorganisation bleiben möchte, dann müssen wir sagen, Ami Go Home! (Das Publikum skandiert mit) Und wie kann es sein, dass wir angeblich ein freies Land sind, wo im Artikel 20 Absatz 2 steht, alle Staatsgewalt geht vom Volke aus? In Wahlen und Abstimmungen. Aber diese Abstimmungen, die dürfen wir bis heute nicht wahrnehmen. Das ist ein innerer Angriff auf die innere Souveränität.

das müssen wir einfordern von unseren Politikern. Denn die Politiker sind nichts anderes als von uns bezahlte Diener. Wir finanzieren sie und nicht umgekehrt. Und wie kann es sein, dass wir angeblich ein souveräner Staat sind und ständig belästigt werden von dem EU-Monster? Es ist ungeheuerlich, dass regelmäßig Gesetze entwickelt werden in Brüssel, in irgendwelchen Hinterzimmern mit Kommissaren, die auf dem Schoß sitzen von irgendwelchen Lobbyisten und uns vorschreiben, wie wir zu leben haben. Das ist nicht hinzunehmen. Es gilt für uns Freiheit und nationales Recht. Wir brauchen keine 60.000 unnütze Taugenichtse in Brüssel, die von Soros und anderen Globalisten bezahlt werden. Und es wird der Tag kommen, da werden die Völker Europas aufstehen. Und sie werden gemeinsam nach Brüssel marschieren und persönlich diese Taugenichtse entlassen. Wir alle sind der Staat. Und wir müssen dafür sorgen, dass jede Meinung, jeder Beitrag zur Meinungsbildung einen freien Raum hat. Leider versagt der Staat an vielen Stellen. Und eine ganz große Schuld sehe ich

bei den Medien. Die Medien haben die Pflicht, jeder Meinung einen öffentlichen Raum zu geben, solange sie auf Recht und Gesetz beruht. Die Medien haben die Pflicht, neutral zu sein und diese Meinungsäußerungen zu präsentieren. Aber was machen die Medien? Nein, sie hetzen so perfide gegen manche Meinungen und haben damit den inneren Frieden Deutschlands tief gespalten. Wir wollen Freiheit. Wir wollen Meinungsfreiheit. Das sind für uns verbriefte rechtliche Dinge, die uns keiner nehmen darf. Niemand. Und dafür sollten wir weiterhin kämpfen. Ich danke euch für eure Aufmerksamkeit.“ Randnummer 130 b) Mit weiten Teilen ihres Redebeitrags ist die Beklagte damit erneut dem beamtenrechtlichen Mäßigungs- und Neutralitätsgebot (§§ 33 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), die sie sämtlich als verbeamtete Lehrerin

bei Äußerungen ohne unmittelbaren Dienstbezug treffen, nicht gerecht geworden. Darüber hinaus hat sie jedoch schon hier deutlich zu erkennen gegeben, sich mit der Idee der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung, der sie zu dienen verpflichtet ist, nicht mehr zu identifizieren und hiermit gegen ihre Verfassungstreuepflicht verstoßen (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Randnummer 131

(1)Die Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; vgl.

§ 60Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz – BBG –), gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten (BVerw

G, Urteil vom

  1. Dezember 2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 26; BayVGH, Urteil vom
  2. Januar 2019 – 16a D 15.2672 –, juris Rn. 25; NdsOVG, Urteil vom
  3. April 2021 – 3 LD 1/20 –, juris Rn. 88; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow [Hrsg.], BeamtStG, § 33 Rn. 3 [November 2012]. Randnummer 132 Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (BVerfG, Urteil vom
  4. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, BVerfGE 9, 268 und juris Rn. 72 ff.), sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee" dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom
  5. Dezember 2014 – 2 C 51.13 –, BVerwGE 151, 114 und juris Rn. 26). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerfG, Urteil vom
  6. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, a.a.O. sowie Beschluss vom
  7. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [346]; BVerwG, Urteil vom
  8. November 2014 – 2 C 24.13 –, BVerwGE 150, 366 und juris Rn. 30 sowie insgesamt,

zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom

  1. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 und juris Rn. 15). Randnummer 133 Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann" (BVerfG, Urteil vom
  2. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, BVerfGE 9, 268 [282]), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen" Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (BVerfG, Beschluss vom
  3. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [347 f.]). Randnummer 134 Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerfG, Urteil vom
  4. Juli 1997 – 1 BvR 2111/94 u.a. –, BVerfGE 96, 171 [181]; BAG, Urteil vom
  5. Mai 2011 – 2 AZR 479/09 –, ZTR 2011, 739 Rn. 23; EGMR, Entscheidung vom
  6. November 2001 – 39799/98 "Volkmer" –, NJW 2002, 3087 [3088]). Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, Urteil vom
  7. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, BVerwGE 152, 228 und juris Rn. 11 ff.; Urteil vom
  8. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 und juris Rn. 18). Randnummer 135 Der Begriff „freiheitlich demokratische Grundordnung“ ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom
  9. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 535 ff.; BVerwG, Beschluss vom
  10. Januar 2022 – 2 WDB 7.21 –, juris Rn. 23; Urteil vom
  11. Januar 2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 42; HessVGH, Beschluss vom
  12. Juni 2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 52; Kaiser, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG,
  13. Aufl. 2024, Art. 35 Rn. 47; ferner aber

zu einem weiteren Verständnis des Schutzgegenstands der freiheitlich demokratischen Grundordnung, insbesondere unter Einbeziehung des Rechts der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung: Lemhöfer, in: Plog/Wiedow [Hrsg.], § 60 BBG Rn. 11 [August 2019], vgl. zu Letzterem

die entsprechende Legaldefinition in § 4 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG –). Randnummer 136 Das zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen vorausgesetzte konkrete Dienstvergehen besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (BVerfG, Beschlüsse vom

  1. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [350 f.]; und vom
  2. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, NJW 2008, 2568 Rn. 31). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschlüsse vom
  3. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [350 f.]; und vom
  4. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, BVerfGK 13, 531 [540]; vgl. zum Erfordernis eines durch entsprechende Aktivitäten deutlich gewordenen Loyalitätsmangels

BAG, Urteil vom

  1. September 2012 – 2 AZR 372/11 –, ZTR 2013, 261 Rn. 21). Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem „bloßen" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (BVerwG, Urteil vom
  2. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 und juris Rn. 23, erneut

insgesamt zum Vorstehenden). Die zu beanstandende Betätigung muss zudem von besonderem Gewicht sein (BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 26 ff.). Randnummer 137 Ein Beamter muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu diesen zentralen Verfassungsprinzipien nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BeamtStG bekennen und für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG). Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, dass der Beamte Partei für ihn ergreift. Der Staat – und das heißt hier konkreter, jede verfassungsmäßige Regierung und die Bürger – muss sich darauf verlassen können, dass der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen Staat, für "seinen" Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt – jetzt und jederzeit und nicht erst, wenn die von ihm erstrebten Veränderungen durch entsprechende Verfassungsänderungen verwirklicht worden sind (BVerfG, Beschluss vom
  2. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 und juris Rn. 42; vgl. ferner BVerwG, Urteile vom
  3. Oktober 1981 – 1 D 50.80 –, juris Rn. 21 sowie vom
  4. Januar 2021 – 2 WD 7.20 –, juris Rn. 28). Ein Beamter darf daher

nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, Urteile vom

  1. Juni 2020 – 2 WD 17.19 –, BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 39; sowie vom
  2. Januar 2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 44). Randnummer 138 Eine Betätigung (vgl. insoweit zum graduellen Unterschied des Pflichtenrahmens für aktive Beamte und Ruhestandsbeamte etwa OVG RP, Urteil vom
  3. März 2022 – 3 A 10615/21.OVG –, BeckRS 2022, 5144 Rn. 106 m.w.N.) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt nicht nur dann vor, wenn abstrakt eine Abschaffung zentraler Grundprinzipien gefordert wird, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind (BVerwG, Urteile vom
  4. August 2018 – 2 WD 3.18 –, BVerwGE 163, 16 und juris Rn. 74 und vom
  5. Juni 2020 – 2 WD 17.19 –, BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 28, 37). Vielmehr bezieht sich das Dienst- und Treueverhältnis von Beamten, Soldaten und anderen Hoheitsträgern nach Art. 33 Abs. 4 GG

auf den konkreten Verfassungsstaat, seine gegenwärtigen Institutionen und seine demokratisch legitimierten Repräsentanten. Darum schulden aktive Beamte und Soldaten dem aus freien Wahlen hervorgegangenen Bundestag und der von ihm demokratisch legitimierten Bundesregierung Loyalität. Ebenso muss der (ehemalige) Beamte aufgrund des fortbestehenden Treueverhältnisses, das in den gesetzlichen Illoyalitätsverboten seinen einfach-rechtlichen Niederschlag gefunden hat, feindselige Betätigungen gegen den konkreten Verfassungsstaat unterlassen. Er verletzt seine (fortwirkende) Treuepflicht, wenn er die Staatsorgane nicht lediglich kritisiert, sondern ihre demokratisch gewählten Repräsentanten diffamiert, ihnen die Legitimation abspricht, ihre Absetzung in verfassungswidrigen Verfahren befürwortet oder gar zum gewaltsamen Sturz auffordert (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, BVerwGE 179, 118 und juris Rn. 20 f.). Randnummer 139 Diese Verpflichtung betrifft gleichermaßen das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten. Wenn, wie es der Sinn der politischen Treuepflicht ist, damit eine verlässliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft garantiert werden soll, muss von jedem Beamten verlangt werden, dass er

im außerdienstlichen Bereich von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung diffamieren und verächtlich machen. Für die Bewertung des angeschuldigten Verhaltens als Dienstpflichtverletzung ist es deshalb unerheblich, ob die politische Überzeugung des Beamten Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen oder im Umgang mit seinen Kollegen und Mitarbeitern hatte (BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 – 1 D 103.84 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. September 2015 – 2 B 56.14 –, juris Rn. 6). Randnummer 140

(2)Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweisen sich insbesondere folgende Aussagen der Beklagten unter Einbeziehung sämtlicher Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die Bekundungen bewegen, nach dem Verständnis eines unvoreingenommen und verständigen Dritten und insbesondere nach Inaugenscheinnahme der hierzu vorliegenden Videoaufzeichnungen als (offensichtliche) Missachtung der Verfassungstreuepflicht: Randnummer 141 Indem die Beklagte etwa davon spricht, in einem „angeblichen Rechtsstaat“ zu leben, es als ungeheuerlich bezeichnet, wie der „Staat“ den Bürgern ihr Recht auf Meinungsfreiheit nehme und sich sogar zu der Aussage hinreißen lässt,

in „Deutschland“ werde man allein deswegen eingesperrt, weil man die falschen kritischen Fragen stelle, bewegt sie sich nicht mehr im Rahmen einer polemisch überspitzten Kritik an der Regierungsarbeit bzw. dem konkreten – damaligen – Verfassungsstaat. Vielmehr reichen diese Behauptungen hierüber hinaus und stellen das parlamentarisch-repräsentative System des Grundgesetzes grundsätzlich zur Disposition (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, juris Rn. 396). Unter dem Deckmantel der sachlichen Kritik wird von der Beklagten mit diesen durch nichts begründeten Vorwürfen die Existenz der auf den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde fußenden Bundesrepublik Deutschland negiert und damit die sie als Beamtin treffende Kernpflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen, – nicht zuletzt in Verbindung mit Form und Stil der Bekundungen – in erheblichem Maße verletzt (vgl.

konkret zu der Behauptung, es gebe in Deutschland keinen Rechtsstaat: NdsOVG, Urteil vom

  1. März 2023 – 3 LD 7/22 –, juris Rn. 192). Die Anschuldigung, nicht nach Recht und Gesetz zu verfahren, die letztlich hinter der Behauptung staatlicher Inhaftierungen infolge einer bloßen kritischen Fragestellung steht, und die nichts anders enthält als die Behauptung willkürlicher freiheitseinschränkender Maßnahmen allein aufgrund einer bestimmten Gesinnung, gehört mit zu den schlimmsten Vorwürfen, die man gegenüber einem an dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ausgerichteten Staat und dessen dritter Gewalt erheben kann (vgl. Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart, Urteil vom
  2. März 2021 – DGH 2/19 –, juris Rn. 211), wobei dieser Ansicht, von der Beklagten öffentlich gegenüber Personen formuliert, von denen nicht wenige dem Staat und seinen Institutionen stark misstrauen bzw. diese vielmehr sogar offen verachten, ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Eine solche Aussage hinterlässt einen verheerenden Eindruck (vgl. erneut Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart, Urteil vom
  3. März 2021 – DGH 2/19 –, a.a.O. Rn. 212) und ist, was von der Beklagten gerade bezweckt wurde, ge

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