Tenor Der Angeklagte ist schuldig des Betruges in zehn Fällen und des versuchten Betruges in einem Fall. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Wert der Taterträge in Höhe von 598.369,91 € wird aus dem Vermögen des Angeklagten eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Strafvorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22, 23, 49, 53, 54, 73, 73c StGB. Gründe Randnummer 1 (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Randnummer 2 M. B... wurde am 06.04.1992 in … geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Gemeinsam mit einer älteren Schwester und einem jüngeren Bruder wuchs der Angeklagte im Elternhaus in … auf. Der Vater war als Fabrikarbeiter in einer Metallfirma in … berufstätig, bis er aus gesundheitlichen Gründen in Frührente ging. Die Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte besuchte Grund- und Realschule in einem mittelgroßen Dorf in der Nähe von ... und schloss die Realschule nach der zehnten Klasse mit einem befriedigenden Abschluss ab. Anschließend wechselte er auf ein Gymnasium, wo er das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,7 erlangte. Nach dem Abitur begann der Angeklagte das Jurastudium an der Universität in … und zog in eine Wohnung in einem Studentenwohnheim. Er studierte von 2011 bis 2017 und erlangte das erste juristische Staatsexamen mit einem Notendurchschnitt von 5,
- Obwohl er seine Ausbildung fortsetzen und grundsätzlich auch das Referendariat absolvieren wollte, gründete der Angeklagte sodann im Jahr 2017 zunächst eine eigene Firma, die die Vermietung eines Veranstaltungsortes für Geburtstags- und Firmenfeiern sowie sonstige Partys zum Gegenstand hatte. Zu diesem Zweck übernahm der Angeklagte die Pacht einer Räumlichkeit am … in ..., in welcher er an den Wochenenden zumeist selbst einen Clubbetrieb veranstaltete. Für die Pacht musste der Angeklagte 5.000,- € monatlich zahlen. Einnahmen, welche er anfangs erzielte, investierte er in den Umbau der Räume und zum Erwerb von Mobiliar. Nachdem der Angeklagte, der zwischenzeitig mit seiner Lebensgefährtin in eine gemeinsame Wohnung in die …straße in ... gezogen war, anfangs noch monatlich ca. 1.000,- € aus seinem Clubbetrieb für sich selbst verwenden konnte, merkte er alsbald, dass die Einnahmen deutlich zurückgingen. Dies lag in erster Linie an der Corona- Pandemie, die zur Folge hatte, dass er den Clubbetrieb vorrübergehend vollkommen einstellen musste. Auch die Vermietung der Räumlichkeiten gelang nicht mehr. Während dieser Zeit hatte der Angeklagte auch verschiedene Angestellte, die überwiegend auf 500,- €-Basis für ihn tätig waren. Ende 2022 gelang es dem Angeklagten, die Pacht weiterzugeben und die Einrichtungsgegenstände zu veräußern, wobei er hierbei jedoch einen größeren Verlust verbuchen musste. Randnummer 3 Mit seiner Lebensgefährtin ist der Angeklagte inzwischen seit zehn Jahren zusammen. Die Hochzeit war für diesen Sommer geplant. Randnummer 4 Drogen und Alkohol konsumiert der Angeklagte nicht. In seiner Freizeit interessiert er sich für Fitness. Randnummer 5 Strafrechtlich ist der Angeklagte in der Vergangenheit noch nicht in Erscheinung getreten. Im vorliegenden Verfahren befindet er sich seit dem 09.05.2023 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt in ... aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 05.05.2023 (35a Gs 1840/23). II. Randnummer 6 Nach dem Beginn der Corona-Pandemie hatte der Angeklagte, dessen Firma den Namen … & … GmbH & Co. KG trug, unter dem Einrichtungsnamen „Eventlocation …“ vom Landesamt Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) die Erlaubnis zum Betrieb von Bürgerteststationen erhalten. In der Folgezeit eröffnete der Angeklagte insgesamt 25 Teststellen, überwiegend im nördlichen Rheinland-Pfalz für die Durchführung der sogenannten Bürgertestungen nach § 4a Testverordnung. Seine Erstbeauftragung für den Betrieb der Teststationen erhielt der Angeklagte zum 01.07.
- Als vom LSJV Beauftragter war der Angeklagte zudem verpflichtet, der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes monatlich und standortbezogen die Zahl der von ihm erbrachten Testungen und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden. In den vom Angeklagten betriebenen Teststellen erfolgte die Registrierung dieser Ergebnisse im sogenannten automatisierten Verfahren, bei welchem die Mitarbeiter der Teststelle unmittelbar nach Durchführung einer Testung jedes Ergebnis im Portal eingaben. Während die Anzahl der durchgeführten Tests sowie die jeweiligen Ergebnisse an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu melden waren, erfolgte die Abrechnung dergestalt, dass der Angeklagte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz monatlich eine bestimmte Anzahl von Tests abrechnete, ohne hierbei für die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Tests Nachweise erbringen zu müssen. Nachdem der Angeklagte erkannt hatte, dass hinsichtlich der von ihm zur Abrechnung angemeldeten Tests keinerlei Überprüfung stattfand, beschloss er, monatlich mehr Tests abzurechnen, als in seinen Teststellen tatsächlich durchgeführt worden waren, um sich auf diese Weise eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer zu verschaffen. Entsprechend dieses Tatplanes rechnete er in der Zeit von August 2021 bis Juni 2022 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung RLP daher wesentlich mehr Tests ab, als automatisiert an das LSJV gemeldet wurden. So machte der Angeklagte insgesamt zu Unrecht 1.269.439,78 € geltend, wobei ihm lediglich ein Betrag in Höhe von 1.035.100,38 € ausgezahlt wurde. Randnummer 7 Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Randnummer 8 Tag der Abrechnung Abrechnungsmonat Gemeldete Tests Abgerechnete Tests Ausgezahlter Betrag Tag der Auszahlung Differenz Schaden
- 31.08.2021 Aug 21 139 1.679 19.916,38 € 29.09.2021 1.540 17.278,80 €
- 05.10.2021 Sep 21 208 1.788 13.803,36 € 02.11.2021 1.580 12.197,60 €
- 01.11.2021 Okt 21 26 1.320 14.810,40 € 01.12.2021 1.294 14.518,68 €
- 30.11.2021 Nov 21 30 1.899 21.306,78 € 28.12.2021 1.869 20.970,18 €
- 31.12.2021 Dez 21 1.187 6.658 81.360,76 € 28.01.2022 5.471 66.855,62 €
- 31.01.2022 Jan 22 8.886 19.979 244.143,38 € 25.02.2022 11.093 135.556,46 €
- 01.03.2022 Feb 22 7.777 32.457 364.167,54 € 25.03.2022 14.680 164.709,60 €
- 01.04.2022 Mrz 22 24.246 60.490 678.697,80 € 27.04.2022 36.244 406.657,68 €
- 30.04.2022 Apr 22 16.306 25.824 289.745,28 € 30.05.2022 9.518 106.791,96 € 10 01.06.2022 Mai 22 10.857 18.783 212.247,90 € 29.06.2022 7.926 89.563,80 € 11 30.06.2022 Jun 22 12.369 33.107 374.109,10 € ausstehend 20.738 234.339,40 € 2.314.308,68 € 111.953 1.269.439,78 € Randnummer 9 Der Angeklagte hat den insoweit entstandenen Schaden inzwischen vollständig wiedergutgemacht. Hierbei konnte zunächst ein Betrag in Höhe von 436.730,47- € durch Verrechnung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit zu Recht noch bestehenden Forderungen des Angeklagten getilgt werden. Darüber hinaus wurde anlässlich der beim Angeklagten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung Bargeld in Höhe von 232.890,- € aufgefunden und sichergestellt. Außerdem hat der Angeklagte mit finanzieller Unterstützung seiner Familie einen Betrag in Höhe von 70.600,- € bei der Gerichtskasse eingezahlt. Zudem liegt auf verschiedenen Konten des Angeklagten mit Beständen von 25.668,05 €, 15.309,13 € sowie 2.103,- € ein Vermögensarrest. Weiter stellt der Vater des Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von 164.806,06 € zu Verfügung. Sichergestellt werden konnte darüber hinaus ein Fahrzeug Lamborghini des Angeklagten, das einen Zeitwert von ca. 160.000,- € hat. Dem daher nach Verrechnung durch die Kassenärztliche Vereinigung noch verbleibenden Schaden in Höhe von 598.369,91 € stehen mithin ausreichende und gesicherte finanzielle Mittel gegenüber, sodass der Schaden insgesamt wieder gut gemacht ist. III. Randnummer 10 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Auch zur Sache hat sich der Angeklagte vollumfassend geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. So hat er insbesondere angegeben, durch die Corona-Pandemie in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein, da der Clubbetrieb weitestgehend eingestellt worden sei und Coronahilfen nicht rechtzeitig ausgezahlt worden seien. Er sei deshalb auf die Idee gekommen, die Testzentren zu betreiben. Dies sei ohne große Anleitung möglich gewesen. Man habe lediglich ein paar Auflagen erfüllen müssen. Zunächst habe er drei Teststellen eingerichtet. Später seien immer mehr hinzugekommen. Die Teststellen hätten allerdings zunächst ebenfalls erhebliche Unkosten für den Aufbau der Container und den Erwerb des nötigen Materials mit sich gebracht. Außerdem habe er sein Personal bezahlen müssen. Problematisch sei hierbei auch gewesen, dass er insgesamt zunächst für zwei Monate in Vorleistung habe treten müssen, da die Zahlungen durch die Kassenärztliche Vereinigung nicht sofort erfolgt seien. Auch sei die Testbereitschaft der Bürger am Anfang noch sehr zurückhaltend gewesen. In dieser Situation sei er auf die Idee gekommen, monatlich mehr Tests abzurechnen, als tatsächlich durchgeführt wurden. Dies sei ihm sehr leicht gemacht worden, da er bei den abzurechnenden Tests eine beliebige Zahl habe einsetzen können, ohne dass diese überprüft worden sei. Die ihm im Einzelnen zur Last gelegten Schadenssummen habe er überprüft und sie seien zutreffend. Die Genehmigung zum Betrieb der Teststellen habe er seit dem 01.07.2021 gehabt. Das von ihm zu Unrecht erlangte Geld habe er einerseits zur Begleichung seiner Unkosten verwendet, sich andererseits aber auch neue Sachen angeschafft. Insbesondere habe er einen gebrauchten Lamborghini Gallardo für 140.000,- € erworben. Randnummer 11 Die Kammer hat keinen Zweifel an dieser umfangreichen und glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten. Insbesondere steht sie auch in Einklang mit den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. So hat der als Jurist bei der Kassenärztlichen Vereinigung tätige Zeuge … zunächst den Ablauf der Abrechnungspraxis wie vom Angeklagten geschildert bestätigt. Richtig sei insbesondere, dass die Anzahl der durchgeführten Tests dem LSJV gemeldet worden sei, während die Abrechnung mit der KV erfolgte, die die anderen Zahlen nicht gekannt habe. Irgendwann habe man angefangen, die von den verschiedenen Teststellenbetreibern übermittelten Zahlen in statistischer Hinsicht miteinander abzugleichen und hierbei sei aufgefallen, dass die Anzahl der vom Angeklagten abgerechneten Tests deutlich über dem Durchschnitt der übrigen Teststationen gelegen habe. So sei man auf den Angeklagten gekommen. Schließlich habe ein Abgleich mit den dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gemeldeten Zahlen den eingetretenen Schaden ergeben. Die vom Angeklagten für den Monat Juni 2022 abgerechneten Tests, für die eine Auszahlung in Höhe von 234.339,40 € zu erfolgen hatte, sei indes noch ausstehend. In Einklang hierzu hat auch die Zeugin KHK’in … ausgeführt, dass man schließlich durch den Abgleich der gegenüber dem LSJV gemeldeten und den gegenüber der KV abgerechneten Tests auf die Anzahl der zu Unrecht abgerechneten Tests gekommen sei. Dies bestätigte auch die Zeugin POin …, die ebenfalls diesen Datenabgleich vorgenommen hat und darüber hinaus an der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten beteiligt war. Zudem bestätigte KHK …, dass der Angeklagte bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung eine geständige Einlassung abgegeben hat. Schließlich hat die Kammer die Lichtbilder der Wohnungsdurchsuchung vom 09.05.2023 sowie der Durchsuchung im Club … vom selben Tag in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. IV. Randnummer 12 Der Angeklagte hat durch sein Handeln den objektiven und subjektiven Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges in elf Fällen gem. den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, wobei es in einem Fall (Fall 11) beim Versuch gem. §§ 22, 23 StGB geblieben ist. Randnummer 13 Dadurch, dass sich der Angeklagte im Zeitraum von August 2021 bis Juni 2022 zu Unrecht wiederholt eine Vielzahl von Tests von der Kassenärztlichen Vereinigung bezahlen ließ, die in Wahrheit nicht durchgeführt worden waren, hat er sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer verschafft, weshalb er gewerbsmäßig gehandelt hat. Da es in Fall 11 noch nicht zur Auszahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 234.339,40 € gekommen ist, ist diese Tat im Versuch geblieben. Randnummer 14 Der Angeklagte handelte bei seinen Taten zudem rechtswidrig und schuldhaft. V. Randnummer 15 Der anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich in allen Fällen zunächst nach § 263 Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat jedoch zunächst geprüft, ob trotz des Vorliegens des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit besonders schwere Fälle ausnahmsweise zu verneinen sind. Randnummer 16 Zu diesem Zweck hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abzuwiegen. Randnummer 17 Strafmildernd wirkt hierbei insbesondere das umfassende Geständnis des Angeklagten, der dieses auch bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren abgegeben hat. Randnummer 18 Für den Angeklagten spricht zudem auch, dass im Ergebnis der gesamte Schaden in Höhe von 1.035.100,38 € wiedergutgemacht ist. Während ein Betrag in Höhe von 436.730,47 € bereits durch Verrechnung getilgt wurde, stehen dem noch verbleibenden Betrag in Höhe von 598.369,91 € ausreichende finanzielle Mittel gegenüber, die bereits sichergestellt bzw. abgetreten wurden, sodass im Ergebnis der gesamte Schaden getilgt ist. Randnummer 19 Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus gewürdigt, dass er in der Vergangenheit strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Weiter spricht für ihn, dass er seine Taten bereut und als Erstverbüßer, der bis zu diesem Zeitpunkt einen beanstandungsfreien Lebensweg absolviert hat, von der Untersuchungshaft besonders beeindruckt ist. Auch dass der Angeklagte wegen des Haftantritts seine bereits geplante Hochzeitsfeier verschieben musste, hat ihn besonders getroffen. Randnummer 20 Auf der anderen Seite ist strafschärfend anzuführen, dass der Angeklagte seine Taten über einen langen Tatzeitraum hinweg beging. Ebenfalls zu seinen Lasten ist anzuführen, dass er in den Fällen 5 bis 10 jeweils einen besonders großen finanziellen Schaden angerichtet hat. Randnummer 21 Die Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte führt die Kammer dahin, in den Fällen 1 bis 4 trotz Vorliegens des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit einen besonders schweren Fall zu verneinen. Gleiches gilt in Fall 11, dies jedoch wegen des insoweit angestrebten hohen Schadens lediglich nach Hinzuziehung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes des Versuchs (§§ 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB). Randnummer 22 In den Fällen 1 bis 4 und 11 eröffnet sich der Kammer daher der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht. Randnummer 23 In den Fällen 5 bis 10 verbleibt es demgegenüber bei dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einer solchen von zehn Jahren reicht. Randnummer 24 Zur Ermittlung der tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen hat die Kammer sodann nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und gelangt zu folgenden Einzelstrafen: Randnummer 25 Fälle 1 bis 4 eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Monaten, Randnummer 26 Fall 5 eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, Randnummer 27 in den Fallen 6 und 7 eine Freiheitsstrafe von jeweils acht Monaten, Randnummer 28 in Fall 8 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die zugleich die Einsatzstrafe darstellt, Randnummer 29 in den Fällen 9 und 10 eine Freiheitsstrafe von jeweils neun Monaten und Randnummer 30 in Fall 11 eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Randnummer 31 Auch unter Berücksichtigung von § 47 StGB ist in den Fällen 1 bis 5 und 11 die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den unbestraften Angeklagten erforderlich. Dies insbesondere wegen der Vielzahl der monatlich zu viel abgerechneten Tests und der jeweiligen Schadenshöhen. Randnummer 32 Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und hierzu nochmals alle Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Ergänzend strafmildernd hat die Kammer hierbei den Umstand herangezogen, dass die Hemmschwelle zur Begehung gleichartiger Taten mit jeder weiteren Tat nachlässt. Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber ergänzend herangezogen, dass der Angeklagte insgesamt 111.953 Tests zu viel abgerechnet hat. Randnummer 33 Die Kammer gelangt daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von Randnummer 34 zwei Jahren, Randnummer 35 die tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend ist, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm begangenen Taten angemessen vor Augen zu führen. Randnummer 36 Diese Gesamtfreiheitsstrafe kann dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer sieht bei dem bislang nicht vorbestraften Angeklagten, der bis zu seinen Taten einen beanstandungsfreien Lebensweg absolviert hat, eine günstige Sozialprognose. Sein sozialer Empfangsraum ist ebenfalls gut, da der Angeklagte sowohl von seinen Eltern als auch seiner langjährigen Lebensgefährtin, die er nach der Haftentlassung heiraten wird, Unterstützung erhält. Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB liegen zudem in dem umfassenden Geständnis des Angeklagten, das eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seine Taten aufrichtig bereut und besonders haftempfindlich gewesen ist und zudem nahezu sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt hat. VI. Randnummer 37 In Höhe von 598.369,91 € ist der Wert der Taterträge aus dem Vermögen des Angeklagten einzuziehen. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Gesamtschaden in Höhe von 1.035.100,38 € abzgl. des durch Verrechnung bereits getilgten Betrages von 436.730,47 €. VII. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.