Vermögensrechtliche Streitigkeit und Streitwert bei Bewertung auf Online-Unternehmensbewertungsportal Leitsatz 1. Bei der begehrten Unterlassung einer Veröffentlichung einer Bewertung auf einem Online-Bewertungsportal handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn die Klage - wie hier - in erster Linie der Wahrung wirtschaftlicher Belange dient. (Rn.4) 2. Die Streitwertbemessung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO orientiert sich aufgrund der Vielzahl der Streitfälle um Bewertungen in Online-Portalen an standardisierten Fallgruppen. Die reine „Sterne“-Bewertung ohne Textbeitrag ist mit dem Regelstreitwert von 5.000 € angemessen und ausreichend berücksichtigt. Kommt - wie vorliegend - ein Textbeitrag im üblichen Rahmen hinzu, erhöht sich der Streitwert im Regelfall auf 10.000 €. Einzelfallbezogener Vortrag zu Umsatz und/oder konkreten Einbußen ist nicht geboten. Abweichungen im Einzelfall bleiben möglich. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Trier, 13. Mai 2024, 5 O 349/23 Tenor Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwert für die erste Instanz in Abänderung des Streitwertbeschlusses der 5. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Trier vom 13.05.2024 auf 10.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Gründe Randnummer 1 Die Streitwertbeschwerde vom 30.07.2024 der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen (Gebühren-)Interesse (Bl. 39 ff. eAkte LG) gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 13.05.2024 (Bl. 35 eAkte LG), mit der der erstinstanzliche Streitwert auf 2.500 € festgesetzt wurde und der das Landgericht mit Beschluss vom 28.08.2024 (Bl. 49 f. eAkte LG) nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 2 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung war dahingehend abzuändern, dass der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt wird. Randnummer 3 Im Einzelnen: Randnummer 4 1. Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Bei der von der Klägerin begehrten Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung des von ihr betriebenen Busreiseunternehmens auf dem Portal […] handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Randnummer 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind Unterlassungsansprüche, welche den sozialen Geltungsanspruch der Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, zwar grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur. Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (BGH, Beschluss vom 01.02.1983, VI ZR 116/82; NJW 1983, 2572, m. w. N.; BGH, Urteil vom 20.12.1983, VI ZR 94/82, NJW 1984, 1104). Randnummer 6 So liegt der Fall hier. Randnummer 7 Im Mittelpunkt steht eine negative Bewertung der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin auf dem Bewertungsportal der Beklagten. Die Klage dient daher in erster Linie der Wahrung der wirtschaftlichen Belange der Klägerin. Randnummer 8 2. Das bei der Bewertung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO auszuübende Festsetzungsermessen orientiert sich hinsichtlich der Durchsetzung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs an der wirtschaftlichen Bedeutung für die Klägerin. Randnummer 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.