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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat 10 A 10901/23 Urteil Verbraucherinformationsrecht und Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 BierStG;

Verbraucherinformationsrecht und Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 BierStG; Schutz personenbezogener Beschäftigtendaten; ministerielle Sperrerklärung Leitsatz 1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ist au

m Schutz (personenbezogener) Beschäftigtendaten im

sammenhang mit Informationszugangsanträgen nach dem Verbraucherinformationsgesetz. (Rn.58) 3.

r Wirkung einer ministeriellen Sperrerklärung. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Trier

  1. Kammer,
  2. Januar 2023, 9 K 105/22.TR, Urteil Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom
  3. Januar 2023 und unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom
  4. Dezember 2020 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine auf Seite 1 in der Kopfzeile (Namen, Mailadresse, Telefon- und Zimmernummer) und auf Seite 3 am Ende (Namen und Amtsbezeichnung) nicht geschwärzte – allerdings unter Beibehaltung der auf der Grundlage der Sperrerklärung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom
  5. Dezember 2022 vorgenommenen Schwärzungen im Übrigen – Abschrift der der Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung vom
  6. November 2018

übermitteln. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens

tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese insoweit selbst

tragen hat. Unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat der Kläger die Kosten des Verfahrens erster Instanz, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,

8/10

tragen. Der Beklagte und die Beigeladene haben im Verfahren erster Instanz jeweils 1/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers

tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht

gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt

gang

einer der Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung betreffend die Herstellung und das Inverkehrbringen glutenfreien Bieres. Randnummer 2 Mit Ausnahmegenehmigung vom 26. November 2018 gestattete der Beklagte der Beigeladenen, einer Brauereigruppe, auf der Grundlage von § 9 Abs. 7 Vorläufiges Biergesetz – VorlBierG – abweichend von den Vorgaben des § 9 Abs. 1 VorlBierG („Reinheitsgebot“) ein glutenfreies „besonderes Bier“ herzustellen und unter der Bezeichnung „Bier“ in den Verkehr

bringen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten

gang

allen nach § 9 Abs. 7 Satz 1 VorlBierG erteilten Ausnahmegenehmigungen. Randnummer 4 Nach Anhörung der Beigeladenen teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom

  1. Dezember 2020 mit, der Beigeladenen sei unter dem
  2. November 2018 eine an Nebenbestimmungen geknüpfte Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 7 VorlBierG

r Herstellung glutenfreien Bieres erteilt worden. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. Januar 2021 Widerspruch, mit dem er gestützt auf das Verbraucherinformationsgesetz – VIG – die

gänglichmachung der Ausnahmegenehmigung vom 26. November 2018 (ggf. in teilweise geschwärzter Form) verlangte. Randnummer 6 Nach erneuter Beteiligung der Beigeladenen half der Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte diesen dem Kreisrechtsausschuss

r Entscheidung vor. Eine Entscheidung ist in der Sache bis

letzt nicht ergangen. Randnummer 7 Der Kläger hat am 11. Januar 2022 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er geltend gemacht hat, die begehrten Informationen stünden ihm auf der Grundlage mehrerer Anspruchsgrundlagen des Verbraucherinformationsgesetzes

. Insbesondere sei § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG einschlägig. Hiernach habe jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien

gang

allen Daten über

gelassene Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Rechtsvorschriften über die in den Nrn. 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass hiervon alle Genehmigungen erfasst seien, auf deren Grundlage Lebensmittelunternehmen Erzeugnisse unter Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften herstellen dürften. Dessen ungeachtet bestehe ein Informationszugangsanspruch auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG (u.a.

sammensetzung, Beschaffenheit und Eigenschaften von Erzeugnissen), § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VIG (u.a. Kennzeichnung, Herkunft, Verwendung, Herstellung und Behandlung von Erzeugnissen) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VIG (Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren). Die grundsätzlich eng auszulegenden Ausschluss- und Beschränkungsgründe des Verbraucherinformationsgesetzes seien nicht einschlägig. Der Informationsgewährung stünden jedenfalls keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen entgegen. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 den Beklagten in Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 30. Dezember 2020

verpflichten, ihm in Abschrift die der Beigeladenen unter dem 26. November 2018 erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Var. 1 VorlBierG für die Bereitung von „glutenfreiem Bier“

zuleiten – und für den Fall von ergangenen Ergänzungen/Erweiterungen

dieser v.g. Ausnahmegenehmigung ihm ebenfalls in Abschrift die dazugehörigen Bescheide

zuleiten; für den Fall, dass – berechtigte – entgegenstehende private Belange nach § 3 Satz 1 VIG dem Verlangen entgegenstehen sollten und die Betroffene dem Informationszugang nicht

gestimmt hat oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegen sollte, soll(

  1. en)die entsprechende(
  2. n)Textstelle(
  3. n)in der jeweiligen Abschrift geschwärzt werden. Randnummer 10 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12

r Begründung hat er vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Insbesondere seien Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 VorlBierG nicht von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG erfasst. Hiernach sei nur

gang

gelassenen Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enumerativ aufgeführten Rechtsvorschriften

gewähren. Hierzu gehöre das Vorläufige Biergesetz nicht. Auch die weiteren, vom Kläger angeführten Anspruchsgrundlagen seien nicht einschlägig. Im Übrigen stünden dem Auskunftsanspruch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen entgegen. Der Antrag sei auch rechtsmissbräuchlich. Randnummer 13 Die Beigeladene hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm verlangten Informationen. Ein Anspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz bestehe nicht, weil keine Tatbestandsvariante des § 2 VIG eingreife. Auf Ausnahmegenehmigungen, die sich auf die Vorgaben des Vorläufigen Biergesetzes bezögen, sei § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG nicht anwendbar. Verbraucherinformationsrechtlich sei nur relevant, ob es

einer Abweichung von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG abschließend genannten Vorschriften komme. Hierzu gehöre das Vorläufige Biergesetz nicht. Anders als mit § 52a Weingesetz – WeinG – gebe es für das Bierrecht auch keine Verweisungsnorm, mit der die Informationszugangsansprüche des Verbraucherinformationsgesetzes für anwendbar erklärt würden. Die analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG komme nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sich bewusst und erkennbar dafür entschieden, nur bestimmte Gesetze in den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes mit einzubeziehen. Ungeachtet dessen, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG für den

gang

Informationen Ausnahmegenehmigungen betreffend abschließend sei, seien die weiteren vom Kläger angeführten Rechtsgrundlagen auch tatbestandlich nicht einschlägig. Dem klägerischen Anspruch stünden ferner Ausschlussgründe entgegen. Einschlägig sei

nächst § 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a VIG, wonach der

gang

personenbezogenen Daten ausgeschlossen sei. Die Ausnahmegenehmigung enthalte insoweit sowohl Namens- als auch Adressdaten von ihren Mitarbeitern. Ferner stehe dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 lit. c VIG entgegen. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 15. August 2022 hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten aufgegeben, die Ausnahmegenehmigung vom 26. November 2018

m Zwecke der Beweiserhebung über ihren Inhalt vorzulegen. Randnummer 17 Der Beklagte hat daraufhin das nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung in der bis

m 31. Dezember 2023 geltenden Fassung – VwGO a.F. –

ständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (im Folgenden: Ministerium) ersucht, eine Erklärung

r Vorlageverweigerung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 VwGO a.F. („Sperrerklärung“) abzugeben. Randnummer 18 Mit Schreiben vom

  1. Dezember 2022 hat das Ministerium die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung vom
  2. November 2018 in geschwärzter Fassung

gänglich gemacht und hinsichtlich der nicht offengelegten Passagen ausgeführt, es handele es sich um Inhalte, die ihrem Wesen nach im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 VwGO a.F. geheim

halten seien. Randnummer 19 Der Kläger hat daraufhin u.a. geltend gemacht, die in der vorgelegten Ausnahmegenehmigung vorgenommenen Schwärzungen seien (teilweise) unberechtigt. Für die personenbezogenen Daten auf Seite 1 im Briefkopf (Name, Maildresse, Telefon- und Zimmernummer) und auf Seite 3 am Ende (Name, Amtsbezeichnung) verweise das Verbraucherinformationsgesetz auf § 5 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz – IFG –. Danach seien Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern herauszugeben, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit seien und kein Ausnahmetatbestand greife. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klageantrag sei

nächst dahingehend auszulegen, dass der Kläger in erster Linie begehre, die der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung vom 26. November 2018 in ungeschwärzter Form

erhalten. Soweit er weiter beantrage, ihm die Genehmigung im Falle entgegenstehender berechtigter privater Belange in geschwärzter Form vorzulegen, sei dies als Hilfsantrag

verstehen. Der Hauptantrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit dem Kläger die Ausnahmegenehmigung vom

  1. November 2018 mit Vorlage der Sperrerklärung vom
  2. Dezember 2022 durch das Ministerium bereits

gänglich gemacht worden sei. Im Übrigen sei der Hauptantrag unbegründet. Dem Kläger stehe über die mitgeteilten Daten hinaus kein Anspruch auf Informationsgewährung

.

nächst ergebe sich aus dem Verbraucherinformationsgesetz kein Anspruch auf die in der Ausnahmegenehmigung geschwärzten personenbezogenen Daten. Als personenbezogene Daten unterfielen sie ersichtlich nicht § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4, Nr. 6 und Nr. 7 VIG. Auch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ergebe sich kein Anspruch für den Kläger. Denn diese Norm betreffe nur die Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Rechtsvorschriften. Dort werde das der Ausnahmegenehmigung

Grunde liegende Vorläufige Biergesetz nicht erwähnt. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG sei auch nicht analog auf Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 VorlBierG anwendbar. Bereits der enumerative Katalog von

gangspflichtigen Daten in § 2 Abs. 1 VIG stehe der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke entgegen.

dem sei, was aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes folge, keine vergleichbare Interessenlage

m gesetzlich geregelten Fall gegeben. Auch nach dem Landestransparenzgesetz – LTranspG – stehe dem Kläger kein Informationszugangsanspruch in Bezug auf die in Rede stehenden personenbezogenen Daten

. Ferner habe der Kläger keinen Anspruch auf

gang

den im Übrigen geschwärzten Passagen in der Ausnahmegenehmigung vom

  1. November
  2. Ungeachtet der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Variante des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG vorlägen, sei ein Auskunftsanspruch jedenfalls nach § 3 Satz 1 Nr. 2 lit. c VIG ausgeschlossen. Die geschwärzten Textstellen auf Seite 1 (nach der Anrede) und auf Seite 2 der Ausnahmegenehmigung enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 lit. c VIG und seien daher vom Informationszugangsanspruch ausgeschlossen. Auch nach dem Landestransparenzgesetz stehe dem Kläger kein weitergehender Anspruch

. Der Hilfsantrag dringe ebenfalls nicht durch. Randnummer 21 Mit seiner vom Senat

gelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren insoweit weiter, als er eine auf Seite 1 in der Kopfzeile (Namen, Mailadresse, Telefon- und Zimmernummer) und auf Seite 3 am Ende (Namen und Amtsbezeichnung) nicht geschwärzte Abschrift der Ausnahmegenehmigung vom

  1. November 2018 verlangt. Er ergänzt und vertieft hierzu sein Vorbringen aus dem Verfahren erster Instanz und macht insbesondere geltend, schon nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG habe er einen Anspruch auf die noch streitgegenständlichen Informationen. Die Gesetzesmaterialien, die nur allgemein auf „Ausnahmegenehmigungen von Vorschriften“ Bezug nähmen, sprächen jedenfalls dafür, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG auch auf Ausnahmegenehmigungen für „besondere Biere“ nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Var. 1 VorlBierG anzuwenden. § 52a WeinG stehe dem nicht entgegen. Für das Bierrecht habe der Gesetzgeber eine entsprechende Bezugnahmevorschrift nicht einführen können, da das Vorläufige Biergesetz mit Wirkung vom
  2. September 2005 bereits aufgehoben worden sei. Anhaltspunkte dafür, warum der Gesetzgeber die beiden (alkoholischen) Getränke Wein und Bier in Bezug auf Verbraucherinformationen habe unterschiedlich behandeln wollen, seien nicht ersichtlich. Name, E-Mail-Adresse, Telefon- und Zimmernummer sowie die Amtsbezeichnung des Sachbearbeiters beim Beklagten seien ihm nach § 3 Satz 4 VIG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 IFG

gänglich

machen. Nach dieser klaren gesetzlichen Regelung seien Daten von Amtsträgern, die mit deren dienstlicher Tätigkeit in einem

sammenhang stünden, grundsätzlich nicht schützenswert. Die Sperrerklärung des Ministeriums stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Im Übrigen habe er bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom

  1. Januar 2023 klargestellt, dass er (lediglich) die in der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung vom
  2. November 2018 vorgenommenen Schwärzungen betreffend die Person des Amtsträgers des Beklagten für rechtswidrig erachte. Mit seinem Klageantrag habe er sich in diesem Sinne gegen jene Schwärzungen gewandt, die nach Maßgabe von § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG nicht „berechtigt“ gewesen seien. Dies habe das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil – insbesondere in der Kostengrundentscheidung – nicht hinreichend berücksichtigt. Randnummer 22 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 23 in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom
  3. Januar 2023 und entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom
  4. Dezember 2020 den Beklagten

verpflichten, ihm eine Abschrift der Ausnahmegenehmigung vom 26. November 2018

erteilen, bei der auf Seite 1 in der Kopfzeile Namen, E-Mail-Adresse, Telefon- und Zimmer-Nr. sowie auf Seite 3 am Ende Namen und Amtsbezeichnung ungeschwärzt erkennbar sind. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung

rückzuweisen. Randnummer 26 Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und macht geltend, dem Informationszugangsbegehren des Klägers stehe die Sperrerklärung des Ministeriums vom

  1. Dezember 2022 entgegen. Auch das Verwaltungsgericht sei an diese gebunden. Randnummer 27 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 28 Sie trägt vor, die angegriffene Entscheidung erweise sich bereits deshalb als richtig, weil das Gericht an die Sperrerklärung des Ministeriums vom
  2. Dezember 2022 gebunden gewesen sei. Es habe dem Kläger oblegen, diese in einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO anzugreifen. Da dies nicht erfolgt sei, stehe für das vorliegende Verfahren bindend fest, dass der Kläger keinen

gang

den geschwärzten Informationen erhalte. Auch in der Sache bestehe kein weitergehender Anspruch. Der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 5 VIG sei – wie vom Verwaltungsgericht

treffend erkannt – nicht eröffnet und für eine analoge Anwendung der Vorschrift bestehe kein Raum. Dabei werde nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei Bier um ein Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelrechts handele. Das sei vorliegend allerdings nicht maßgeblich. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollten vom Verbraucherinformationsgesetz nicht sämtliche Ausnahmegenehmigungen von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen erfasst sein, sondern nur solche von den konkret und abschließend im Gesetz genannten Rechtsvorschriften. Im Übrigen sei der Anspruch gemäß § 3 VIG ausgeschlossen. Der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a VIG erfasse insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten. Randnummer 29 Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die

lässige Berufung des Klägers, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg. Randnummer 31 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage teilweise stattgeben müssen. Denn sie ist – soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist –

lässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die mit seiner Berufung

letzt noch begehrten Informationen betreffend die in der Ausnahmegenehmigung vom

  1. November 2018 geschwärzten Daten der Beschäftigten des Beklagten (Seite 1 in der Kopfzeile: Name, Mailadresse, Telefon- und Zimmernummer sowie Seite 3 am Ende: Name und Amtsbezeichnung). Der dies ablehnende Bescheid vom
  2. Dezember 2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 32 I. Dem klägerischen Informationszugangsantrag steht

nächst die Sperrerklärung des Ministeriums vom

  1. Dezember 2022 nicht entgegen. Randnummer 33 Die auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO a.F. gestützte Erklärung vom
  2. Dezember 2022, mit der das Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde des Beklagten die noch streitgegenständlichen Beschäftigtendaten als „ihrem Wesen nach geheim

halten“ eingestuft hat (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 VwGO a.F.), bindet den Senat in seiner Entscheidung über den in Streit stehenden Informationszugangsanspruch vorliegend nicht. Randnummer 34 Aus dem für die Sperrerklärung maßgeblichen Regelungsregime des § 99 VwGO folgt zwar, dass die auf die gerichtliche Aktenanforderung hin (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgegebene Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde als solche nur auf Antrag eines Beteiligten in einem sogenannten in-camera-Verfahren vor einen besonderen Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts („Fachsenat“) überprüft werden kann. Eine selbstständige Überprüfung der Sperrerklärung durch das Gericht der Hauptsache von Amts wegen findet nicht statt (vgl. hierzu insgesamt M. Redeker, in: Redeker/von Oertzen [Begr.], VwGO, 17. Aufl. 2022, § 99 Rn. 17; Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], VwGO, Werkstand: März 2023, § 99 Rn. 30b; Schübel-Pfister, in: Eyermann [Begr.], VwGO, 16. Aufl. 2022, § 99 Rn. 23 f.; Ziekow, BayVBl 1992, 132 [137]). Das hat allerdings

nächst nur

r Folge, dass in Fällen, in denen – wie hier – die Sperrerklärung nicht angegriffen wird, die von ihr erfassten Aktenbestandteile dem Gericht der Hauptsache nicht als Erkenntnismittel

r Verfügung stehen. Randnummer 35 Im Übrigen ergibt sich aus der durch § 99 Abs. 2 VwGO vorgegebenen Aufgaben- und Funktionsverteilung zwischen dem für das „in-camera-Verfahren“

ständigen Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache weiter, dass das Gericht der Hauptsache über den bei ihm anhängigen Streitgegenstand, etwa die nach dem materiellen Fachrecht

beurteilende Frage, ob ein Informationszugangsanspruch im Einzelfall durchgreift,

entscheiden hat. Ihm obliegt es in diesem

sammenhang auch,

beurteilen, ob und inwieweit die von der Sperrerklärung erfassten Informationen für das Verfahren der Hauptsache überhaupt entscheidungserheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2014 – 6 A 1.13 –, BVerwGE 149, 359 = juris Rn. 13; Beschluss vom
  2. März 2013 – 20 F 8.12 –, juris Rn. 10; Schübel-Pfister, in: Eyermann [Begr.], a.a.O., § 99 Rn. 23). Randnummer 36 Da die Durchführung eines „in-camera-Verfahrens“ von Gesetzes wegen auch im Falle des Vorliegens einer Sperrerklärung nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Februar 2019 – 7 C 20.17 –, BVerwGE 165, 1 = juris Rn. 38; Beschluss vom
  4. Mai 2016 – 7 B 47.15 –, juris Rn. 8), bleibt eine Entscheidung über den von ihr erfassten Datenbestand – auch ohne (vollständige) Kenntnis des konkreten Akteninhalts – möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Februar 2019 – 7 C 20.17 –, BVerwGE 165, 1 = juris Rn. 38; Beschluss vom
  6. Mai 2016 – 7 B 47.15 –, juris Rn. 8; Beschluss vom
  7. April 2011 – 20 F 20.10 –, juris Rn. 8; Beschluss vom
  8. November 2010 – 20 F 2.10 –, juris Rn. 13). Randnummer 37 Einer entsprechenden Vorgehensweise steht nicht entgegen, wenn – wie hier – das Gericht der Hauptsache

nächst in einem Beweisbeschluss die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen verlautbart hat. Denn auch nach Abgabe der Sperrerklärung kann die Entscheidungserheblichkeit aller oder einzelner Unterlagen nochmals überprüft werden. Ist etwa erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen inhaltlich näher umrissen worden, kann das Gericht der Hauptsache noch

dem Ergebnis gelangen, dass die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantwortet werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. April 2019 – 20 F 18.17 –, juris Rn. 10; Beschluss vom
  2. Januar 2016 – 20 F 2.15 –, juris Rn. 6; Beschluss vom
  3. April 2011 – 20 F 25.10 –, juris Rn. 9). So liegt der Fall hier. Denn erst mit der Vorlage der teilweise geschwärzten Ausnahmegenehmigung vom
  4. November 2018 und der hierzu abgegebenen Sperrerklärung des Ministeriums vom
  5. Dezember 2022 ist hinreichend deutlich geworden, dass und welche n im Fall in Rede stehen. Randnummer 38 Abweichendes ergibt sich nicht aus der von der Beigeladenen eingewandten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
  6. September 2006 – 3 C 34.05 –, BVerwGE 126, 365 = juris Rn. 26). Soweit darin angenommen wird, der im Hauptsacheverfahren beteiligten Behörde sei eine weitergehende Darlegung des Akteninhalts und damit die Substantiierung von Ausschlussgründen wegen der durch die oberste Aufsichtsbehörde abgegebenen und in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO überprüften Sperrerklärung nicht möglich, unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von dem durch die Beigeladene aufgegriffenen Referenzfall in mehrfacher Hinsicht entscheidungserheblich. Das gilt

nächst insoweit, als hier keine weitergehende Substantiierung der noch in Rede stehenden (personenbezogenen) Daten erforderlich war. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob Name, Mailadresse, Telefon- und Zimmernummer sowie die Amtsbezeichnung des Sachbearbeiters des Beklagten nach dem Verbraucherinformationsgesetz herauszugeben sind, ist ohne Kenntnis des konkreten Namens etc. möglich. Im Übrigen liegt hier auch keine verbindliche Entscheidung des Fachsenats über die Einstufung der noch in Rede stehenden Daten nach Durchführung eines „in-camera-Verfahrens“ vor.

letzt ergeben sich aus der von der Beigeladenen aufgegriffenen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Einschränkungen für das Gericht der Hauptsache in Bezug auf die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der von einer Sperrerklärung betroffenen Aktenbestandteile. Randnummer 39 II. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen

gang

Informationen analog § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Verbraucherinformationsgesetz – VIG – sind gegeben. Randnummer 40 1. Der Beklagte ist

nächst informationspflichtige Stelle im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) VIG i.V.m. § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz

m Verbraucherinformationsgesetz Rheinland-Pfalz – AGVIG RP –. Denn er ist eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, die aufgrund der Aufgabenzuweisung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Ausführungsgesetz Rheinland-Pfalz – AGLBR RP – i.V.m. § 23 Landesverordnung über die

ständigkeit auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts Aufgaben und Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB – genannten Zwecke dienen (vgl. weiter

m Begriff der informationspflichtigen Stelle Rossi, in: Gersdorf/Paal [Hrsg.], BeckOK Informations- und Medienrecht,

  1. Edition, Stand:
  2. Februar 2024, § 2 VIG Rn. 33, 39). Randnummer 41
  3. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ist auf die hier noch streitgegenständlichen Informationen entsprechend anwendbar (vgl. i.E. ebenso BremOVG, Beschluss vom
  4. Juli 2023 – 1 PA 226/22 –, juris Rn. 11; VG Bremen, Urteil vom
  5. August 2023 – 4 K 2974/20 –, juris Rn. 39; Rossi, in: Gersdorf/Paal [Hrsg.], a.a.O., § 2 VIG Rn. 30; vgl. weiter hierzu auch BremOVG, Beschluss vom
  6. Juni 2024 – 2 LA 284/23 –, juris Rn. 34). Zwar ist sie nach ihrem Wortlaut nicht einschlägig und insoweit auch keiner erweiternden Auslegung

gänglich (a). Die Voraussetzungen für ihre analoge Anwendung liegen aber vor (b). Randnummer 42 a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien

gang

allen Daten über

gelassene Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Rechtsvorschriften über die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VIG genannten Merkmale oder Tätigkeiten.

den damit in Bezug genommen Rechtsvorschriften gehören das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, das Produktsicherheitsgesetz, die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze. Randnummer 43 Abweichungen von diesen Rechtsvorschriften stehen vorliegend nicht in Rede. Denn streitgegenständlich ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 7 Vorläufiges Biergesetz – VorlBierG – mit der der Beigeladenen gestattet wurde, unter Abweichung von § 9 Abs. 1 VorlBierG („Reinheitsgebot“) ein „besonderes“ (weil glutenfreies) Bier herzustellen und unter der Bezeichnung „Bier“ in den Verkehr

bringen.

den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Rechtsvorschriften gehört das Vorläufige Biergesetz nicht. Wegen des insoweit klaren und eindeutigen Wortlauts sowohl des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG (Verweisnorm) als auch des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (Aufzählung der maßgeblichen Rechtsvorschriften) kommt eine erweiternde Auslegung in dem Sinne, dass auch Ausnahmen von den Bestimmungen des Vorläufigen Biergesetzes von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG in Bezug genommen werden, nicht in Betracht. Randnummer 44 b) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ist aber auf Ausnahmegenehmigungen nach dem Vorläufigen Biergesetz entsprechend anwendbar. Randnummer 45 Die analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften (vgl.

r

lässigkeit etwa BVerfG, Urteil vom

  1. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07 –, juris Rn. 74; Beschluss vom
  2. April 2011 – 1 BvR 1803/08 –, juris Rn. 15) setzt

nächst eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss also wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2012 – 2 C 13.11 –, juris Rn. 24; Urteil vom
  2. März 2014 – 2 C 2.13 –, juris Rn. 17; Möllers, Juristische Methodenlehre,
  3. Aufl. 2019, § 6 Rn. 102). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 46 aa) Die planwidrige Regelungslücke ergibt sich vorliegend aus dem durch §§ 1, 2 VIG vorgegebenen gesetzgeberischen Regelungsplan unter Berücksichtigung der mit dem Verbraucherinformationsgesetz verfolgten Zwecke. Nach § 1 Nr. 1 VIG erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien

gang

den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen u.a. über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Bei dem von der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung erfassten „besonderen Bier“ handelt es sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – um ein Erzeugnis in diesem Sinne (vgl. § 2 Abs. 1 LFGB sowie Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002; weiter hierzu VG Bremen, Urteil vom 21. August 2023 – 4 K 2974/20 –, juris Rn. 38). Randnummer 47 Im Regelungsbereich des § 1 VIG, das heißt auch in Bezug auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, verfolgt der Gesetzgeber grundsätzlich das Ziel eines „weiten Informationszugangs“. Gemäß dem gesetzgeberischen Leitbild des mündigen Verbrauchers sollen Einzelpersonen

Sachwaltern des Allgemeininteresses gemacht werden und daher die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert

gänglich sein. Verbraucher sollen in den Stand versetzt werden, sich selbst ein Urteil über Eigenschaften und Verhalten von Produkten

bilden, um Kaufentscheidungen eigenverantwortlich treffen

können (vgl. BR-Drs. 273/07, S. 1 ff., 20; BT-Drs. 16/1408, S. 7 ff.; BT-Drs. 16/5404, S. 1, 7 ff.; BVerwG, Urteil vom

  1. August 2019 – 7 C 29.17 –, BVerwGE 166, 233 = juris Rn. 15; Beschluss vom
  2. Juni 2015 – 7 B 22.14 –, juris Rn. 10). Das Verbraucherinformationsgesetz soll dabei gleichzeitig einen Beitrag

einer transparenten Gestaltung des Marktes und

einer – auch volkswirtschaftlich wünschenswerten – Stärkung der Marktfunktion leisten (BR-Drs. 454/11, S. 20). Randnummer 48 Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 VorlBierG vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG ausgenommen wären. Denn auf der Grundlage einer solchen Genehmigung kann von den Vorgaben des § 9 Abs. 1 VorlBierG abgewichen werden, wonach bei der Herstellung untergärigen Bieres grundsätzlich nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden darf. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich damit sowohl auf die

sammensetzung und die Bestandteile (vgl. weiter hierzu Heinicke, in: Sosnitza/Meisterernst [Hrsg.], Lebensmittelrecht, Werkstand: November 2023, § 2 VIG Rn. 43 f. m.w.N.; Rossi, in: Gersdorf/Paal [Hrsg.], a.a.O., § 2 VIG Rn. 23; Schulz, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Juli 2018, Bu-K-6c Ziffer 5.3 [

§ 2VIG]) als auch auf die Herstellung (vgl. weiter hierzu BVerw

G, Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 C 11/19 –, BVerwGE 167, 311 = juris Rn. 19) eines Erzeugnisses (hier: glutenfreies Bier) und betrifft damit relevante Informationen im Sinne der vorstehend aufgezeigten Zwecke des Verbraucherinformationsgesetzes. Für den Fall, dass die Herstellung des „besonderen Bieres“ nicht auf einer „

gelassenen Abweichung“ beruhte, wären entsprechend die Informationszugangsansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VIG jedenfalls dem Grunde nach einschlägig. Wegen der klaren Systematik des § 2 Abs. 1 VIG erweist sich § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG für

gelassene Abweichungen aber als speziellere Norm (vgl. hierzu weiter BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 C 11/19 –, BVerwGE 167, 311 = juris Rn. 19; sowie der Verweis in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG auf die Nrn. 3 und 4). Schon dieser Befund spricht dafür, dass auch

gelassene Abweichungen von den Bestimmungen des Vorläufigen Biergesetzes, einem Spezialgesetz des Lebensmittelrechts (vgl. hierzu weiter sogleich), nach dem gesetzgeberischen Willen vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG erfasst sein sollten. Randnummer 49 Abweichendes lässt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG nicht herleiten. Zwar weisen der Beklagte und die Beigeladene im Ausgangspunkt

Recht darauf hin, der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes bewusst auf die konkret normierten Regelungsbereiche

geschnitten, weshalb auch die Aufzählung in § 2 Abs. 1 VIG als abschließend

qualifizieren sei (vgl. so etwa Heinicke, in: Sosnitza/Meisterernst [Hrsg.], a.a.O., § 2 VIG Rn. 13 m.w.N.; Schoch, NJW 2010, 2241 [2243]). Das allein steht der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke im vorliegenden Fall indes nicht entgegen. Denn die im Gesetzgebungsverfahren geführte Kontroverse

m Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes betraf – insbesondere im

sammenhang mit seiner Novellierung 2011/2012 – Überlegungen

r Einbeziehung weiterer Produkte und Dienstleistungen (einschließlich Finanzdienstleistungen). Einer solchen Erweiterung hat der Gesetzgeber – mit Ausnahme der beschlossenen Berücksichtigung von Verbraucherprodukten im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes – eine Absage erteilt (vgl. etwa BR-Drs. 454/11, S. 13; BT-Drs. 17/7993, S. 8 f.). Randnummer 50 Die uneingeschränkte Anwendung des Gesetzes auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches stand allerdings nie in Frage. Im Gegenteil, die Gesetzgebungsmaterialien bringen

m Ausdruck, dass der Gesetzgeber für „Lebensmittel und Bedarfsgegenstände“ an sich von einer umfassenden Anwendung des Verbraucherinformationsgesetzes ausging (vgl. BR-Drs. 454/11, S. 13). Hierfür streitet auch die Gesetzesbegründung

r Ursprungsfassung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (heute: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG), der sich auf „nicht

lässige Abweichungen“ bezog. Bei Vorliegen von Verstößen gegen die in der Norm konkret genannten, der Aufzählung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG aktueller Fassung entsprechenden Rechtsvorschriften, sollte ein Informationszugangsanspruch bestehen, von dem „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht“ erfasst sein sollten. In Anbetracht dessen, dass

m „Lebensmittelrecht“ auch das Vorläufige Biergesetz zählt (vgl. Freytag, in: Erbs/Kohlhaas [Hrsg.], Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: Dezember 2023, Vorb.

m VorlBierG Rn. 2, 4), spricht auch dies dafür, der Gesetzgeber habe auch die Bestimmungen in Spezialgesetzen des Lebensmittelrechts – wie etwa dem Vorläufigen Biergesetz – als verbraucherinformationsrechtlich relevant angesehen. Randnummer 51 Die Genese des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG bestätigt diesen Befund. Denn in der Erstfassung des Verbraucherinformationsgesetzes war der Informationszugang bei (

gelassenen) „Abweichungen von Rechtsvorschriften“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG a.F. geregelt. Der Wortlaut dieser Vorgängervorschrift („Abweichungen von Rechtsvorschriften“) knüpfte – anders als § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG heute – nicht an konkret benannte Rechtsvorschriften an, sondern bezog sich der Sache nach auf alle Abweichungen von den für ein Erzeugnis relevanten Rechtsvorschriften. Entsprechend offen formulierte auch die Gesetzesbegründung, es bestehe ein Informationsanspruch darüber, ob „bei der Herstellung oder Bearbeitung des Erzeugnisses aufgrund von Ausnahmegenehmigungen von Vorschriften abgewichen worden“ sei (BT-Drs. 16/5404, S. 10). Randnummer 52 Anhaltspunkte dafür, dass mit der Novellierung insoweit eine tatbestandliche Einschränkung der Norm beabsichtigt gewesen sein könnte, ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien nicht. Dies folgt jedenfalls nicht aus der nunmehr erfolgten Bezugnahme auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Rechtsvorschriften, die der Gesetzgeber lediglich als „Folgeänderungen auf Grund der Ausweitung des Anwendungsbereiches auf Verbraucherprodukte“ und als „terminologische Folgeänderungen“ beschreibt (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 15). Die Neuformulierung diente im Übrigen allgemein einer verbesserten Normenklarheit und Anwenderfreundlichkeit (vgl. hierzu BT-Drs. 17/7374, S. 1, 12) und sollte als Klarstellung die Abgrenzung zwischen § 2 Abs.1 Nr. 1 VIG („festgestellte, nicht

lässige Abweichungen“) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG („

gelassene Abweichungen“) erleichtern, nicht aber den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG im Vergleich

r Vorgängernorm des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG a.F. begrenzen. Randnummer 53 Anders als vom Beklagten und der Beigeladenen geltend gemacht, folgt aus dem mit Erlass des Verbraucherinformationsgesetzes in das Weinrecht eingefügten § 52a Weingesetz – WeinG –, mit dem die Informationsrechte des Verbraucherinformationsgesetzes inhaltsgleich auf den Anwendungsbereich des Weingesetzes übertragen wurden, nicht im Umkehrschluss, dass eine entsprechende Anwendung der Informationsansprüche im

sammenhang mit dem Vorläufigen Biergesetz nicht beabsichtigt gewesen wäre. Denn Bier wurde und wird – anders als Wein (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 Nr. 4 LFGB) – uneingeschränkt vom Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfasst. Für eine dem § 52a WeinG vergleichbare Regelung im Vorläufigen Biergesetz bestand damit – ungeachtet dessen, dass es im Zeitpunkt des Erlasses des Verbraucherinformationsgesetzes nur noch auf der Grundlage einer Fortgeltungsanordnung Anwendung beanspruchte (vgl. weitergehend hierzu sogleich) und insoweit eine Änderung nicht mehr in Betracht gekommen wäre – keine Notwendigkeit. Ausgehend von den Regelungsgegenständen des Weingesetzes einerseits und des Vorläufigen Biergesetzes andererseits spricht vielmehr Überwiegendes dafür, die alkoholischen Getränke Wein und Bier im

sammenhang mit Verbraucherinformationsrechten grundsätzlich gleich

behandeln. Randnummer 54 Für die Annahme einer Regelungslücke streitet

letzt, dass der Gesetzgeber gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG alle

gelassenen Abweichungen von den aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen als verbraucherinformationsrechtlich relevant einstuft. Denn auch wenn das Vorläufige Biergesetz rechtstechnisch keine Verordnung in diesem Sinne darstellt, entspricht es von seinem sachlichen Regelungsinhalt einer solchen. Das zeigt insbesondere die Genese des Vorläufigen Biergesetzes, das im Jahre 1993 aus der Trennung der bisher einheitlich im Biersteuergesetz geregelten Materien des Steuerrechts und des Lebensmittelrechts hervorgegangen ist. Während das Steuerrecht im Biersteuergesetz eine Neuregelung erfuhr, wurden die (besonderen) lebensmittelrechtlichen Vorschriften des bisherigen Biersteuergesetzes in das „Vorläufige Biergesetz“ überführt. In der Bezeichnung „Vorläufiges Biergesetz“ sollte

m Ausdruck kommen, dass das Bierrecht – soweit das Herstellen und das Inverkehrbringen von Bier als Lebensmittel betroffen ist – künftig im Rahmen des Lebensmittelrechts geregelt werden sollte. Mit Wirkung vom 7. September 2005 wurde das Vorläufige Biergesetz dann aufgehoben. Grund für die Aufhebung war nicht, dass es der Regelungen des Gesetzes nicht bedurft hätte. Vielmehr sollte die bis 2005 im Lebensmittelrecht bestehende Rechtszersplitterung auf der Ebene der Bundesgesetze durch ein einheitliches Regelwerk – das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – beseitigt werden. Die in den Spezialgesetzen des Lebensmittelrechts enthaltenen Bestimmungen sind in entsprechende Ermächtigungen

m Erlass von Rechtsverordnungen überführt worden. Langfristig sollten die Sachmaterien ausschließlich auf Verordnungsebene normiert werden. Da dies für die Regelungsmaterie des Vorläufigen Biergesetzes noch nicht geschehen ist, gilt dieses bis

m Erlass einer seinen Regelungsgehalt erfassenden Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht teilweise fort (vgl. hierzu ausführlich Freytag, in: Erbs/Kohlhaas [Hrsg.], a.a.O., Vorb.

m VorlBierG Rn. 2 ff.). Dies und der Umstand, dass der Beklagte bei der Aufgabenerfüllung im

sammenhang mit dem Vorläufigen Biergesetz Zwecke im Sinne des § 1 LFGB erfüllt (vgl. hierzu die Wertung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG) spricht dafür, dass nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Regelungsprogramm Ausnahmen vom Vorläufigen Biergesetz verbraucherinformationsrechtlich relevant sein sollten. Randnummer 55 bb) Die damit bestehende planwidrige Regelungslücke ist entsprechend dem aufgezeigten gesetzgeberischen Regelungsplan durch die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 VorlBierG

schließen. Randnummer 56 b) Aus Vorstehendem ergibt sich weiter, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG erfüllt sind. Die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung vom 26. November 2018 bezieht sich auf eine

gelassene Abweichung von einer verbraucherinformationsrechtlich relevanten Rechtsvorschrift und sie betrifft

dem Merkmale (

sammensetzung und Beschaffenheit) und Tätigkeiten (Herstellung) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VIG. Randnummer 57 c) Hiernach hat der Kläger gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf freien

gang

allen die Ausnahmegenehmigung betreffenden Daten. Randnummer 58 III. Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG sind bezogen auf die noch allein streitgegenständlichen Daten der Beschäftigten des Beklagten nicht gegeben. Randnummer 59 Zwar handelt es sich hierbei um personenbezogene Daten (vgl. weitergehend hierzu Rossi, in: Gersdorf/Paal [Hrsg.], a.a.O., § 3 VIG Rn. 12; Schulz, a.a.O., Ziffer 5 [

§ 2

VIG]; jeweils m.w.N.), so dass der

gang

ihnen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a VIG im Ausgangspunkt beschränkt ist. § 3 Satz 4 VIG verweist insoweit aber auf § 5 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz – IFG –. Nach dieser Norm sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Gemessen an diesen Vorgaben waren die noch streitgegenständlichen Schwärzungen unzulässig. Randnummer 60 Soweit auf Seite 1 in der Kopfzeile der Name, die Telefon- und die Zimmernummer sowie auf Seite 3 am Ende der Name und die Amtsbezeichnung des/der Beschäftigten des Beklagten geschwärzt wurden, der/die am Erlass der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung beteiligt war/waren, ergibt sich bereits aus der insoweit klaren gesetzlichen Regelung, dass diese vom Informationszugang grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind. Dabei ist insbesondere auch die Zimmernummer als Teil der Büroanschrift anzusehen. Randnummer 61 Gleiches gilt für die auf Seite 1 in der Kopfzeile geschwärzte E-Mail-Adresse. Denn auch diese gehört im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG

r „Büroanschrift“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 – 10 C 5.21 –, BVerwGE 176, 232 = juris Rn. 39 m.w.N.). Der Gesetzeswortlaut ist für ein solch funktionales Begriffsverständnis offen, nach dem unter die Büroanschrift jede Adresse fällt, unter der ein Bearbeiter in dieser Funktion erreichbar ist, sei es persönlich, postalisch oder elektronisch. Ein relevanter Unterschied einer E-Mail-Adresse

der vom Gesetzgeber im unmittelbaren

sammenhang mit der Anschrift aufgezählten Telekommunikationsnummer ist unter den heutigen Kommunikationsbedingungen nicht

erkennen. Das gilt insbesondere in Bezug auf das Gewicht der mit einer Bekanntgabe an Dritte verbundenen Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen sowie potenzielle Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Randnummer 62 Aus der Sperrerklärung vom 9. Dezember 2022 ergibt sich weiter, dass die noch in Streit stehenden personenbezogenen Daten Beschäftigte des Beklagten betreffen, die am Erlass der Ausnahmegenehmigung beteiligt waren. Sie stehen damit in einem funktionalen

sammenhang mit der Erfüllung einer konkreten behördlichen Aufgabe (vgl. weiter hierzu BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2020 – 10 C 25.19 –, BVerwGE 171, 90 = juris Rn. 42 f.; Urteil vom
  2. Oktober 2016 – 7 C 27.15 –, juris Rn. 14 ff., Brink, in: ders./Polenz/Blatt, IFG, 2017, § 5 Rn. 65 f; Guckelberger, in: Gersdorf/Paal [Hrsg.], a.a.O., Stand:
  3. Februar 2024, § 5 IFG Rn. 24) und sind damit als Ausdruck und Folge einer amtlichen Tätigkeit nach § 3 Satz 4 VIG i.V.m. § 5 Abs. 4 IFG grundsätzlich von einem Informationszugangsanspruch nicht ausgeschlossen. Randnummer 63 Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom
  4. Oktober 2016 – 7 C 20.15 –, juris Rn. 11 ff.; Brink, in: ders./Polenz/Blatt, a.a.O., § 5 Rn. 67; Schoch, IFG,
  5. Aufl. 2016, § 5 Rn. 109 f.) hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Für dessen Vorliegen ist aber auch sonst für den Senat nichts ersichtlich. Randnummer 64 Der insoweit eindeutige Normbefehl ist vorliegend auch im Lichte des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht einschränkend auszulegen. Denn soweit die Behördenmitarbeiter lediglich in ihrer beruflichen oder amtlichen Funktion betroffen sind, kann der Konflikt zwischen Informationsinteresse einerseits und Geheimhaltungsinteresse andererseits verhältnismäßig

Gunsten des Ersteren aufgelöst werden (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urteil vom

  1. September 2022 – 10 C 5.21 –, BVerwGE 176, 232 = juris Rn. 31; Beschluss vom
  2. März 2008 – 2 B 131.07 –, juris Rn. 8; OVG RP, Urteil vom
  3. September 2007 – 2 A 10413/07.OVG –, juris Rn. 18; weitergehend hierzu Brink, in: ders./Polenz/Blatt, a.a.O., § 5 Rn. 62 ff.; Guckelberger, in: Gersdorf/Paal [Hrsg.], a.a.O., Stand:
  4. Februar 2024, § 5 IFG Rn. 27 f.). Randnummer 65 Die

gänglichmachung der Daten ist

letzt auch nicht durch die Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO – gesperrt. Denn der Beklagte erfüllt mit der Datenweitergabe eine rechtliche Verpflichtung aus dem Verbraucherinformationsgesetz, so dass die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c, Abs. 3 DS-GVO gerechtfertigt ist (vgl. Frenzel, in: Paal/Pauly/ders., DS-GVO/BDSG,

  1. Aufl. 2021, Art. 6 DS-GVO Rn. 18; Heinicke, in: Sosnitza/Meisterernst [Hrsg.], a.a.O., § 3 VIG Rn. 22). Randnummer 66 IV. Der Informationszugangsantrag des Klägers ist – wie vom Verwaltungsgericht schon in seinem Beweisbeschluss vom
  2. August 2022

treffend dargelegt, was der Beklagte und die Beigeladene im Berufungsverfahren aber auch nicht mehr geltend gemacht haben – nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 4 Abs. 4 VIG (vgl. weitergehend hierzu etwa VGH BW, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 10 S 1891/19 –, juris Rn. 26; Heinicke, in: Sosnitza/Meisterernst [Hrsg.], a.a.O., § 4 VIG Rn. 33; Schulz, a.a.O., Ziffer 6 [

§ 4VIG]).

Randnummer 67 V. Auch für einen Ausschluss des Informationszugangsanspruchs durch andere Rechtsvorschriften ist vorliegend nichts ersichtlich. Die im Schrifttum umstrittene Frage, wie die Informationszugangsrechte nach dem Verbraucherinformationsgesetz von anderen Informationszugangsansprüchen im Lichte der Subsidiaritätsklausel des § 2 Abs. 4 VIG voneinander abzugrenzen sind (vgl. hierzu Rossi, in: Gersdorf/Paal [Hrsg.], a.a.O., § 2 VIG Rn. 46 ff.; Schulz, a.a.O., Ziffer 7 [

§ 2VIG]; jeweils m.w.N.; weitergehend hierzu Albers/Veit, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], Beck

OK DatenschutzR, Stand: 1. Mai 2024, Art. 6 DS-GVO Rn. 48), bedarf hier daher keiner weitergehenden Entscheidung. Gleichfalls offen bleiben kann damit, ob die noch streitgegenständlichen personenbezogenen Daten auch auf der Grundlage des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz herauszugeben wären. Randnummer 68 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, §§ 159, 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO. Dabei legt der Senat – wie bereits das Verwaltungsgericht – dem Antrag auf

gänglichmachung der Ausnahmegenehmigung den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 €

Grunde. Da im Berufungsverfahren nur noch die Schwärzung einzelner n in Streit stand, denen verglichen mit dem Inhalt der Ausnahmegenehmigung insgesamt (

mal unter Berücksichtigung der Ziele und Zwecke des Verbraucherinformationsgesetzes) nur untergeordnete Bedeutung

kommt, bemisst sich der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.000,00 € (vgl. hierzu der Streitwertbeschluss vom heutigen Tage). Randnummer 69 Dies vorausgeschickt, hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen –

tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht insoweit der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich entsprechend keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), nicht erstattungsfähig sind. Randnummer 70 Im Übrigen war die verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidung

ändern. Ausgehend von der vorstehend dargelegten Bemessung der Streitwertanteile obsiegt der Kläger bezogen auf das erstinstanzliche Verfahren

2/10. Er hat entsprechend nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Gerichtskosten, die Kosten des Beklagten und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der im Verfahren erster Instanz einen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO),

8/10

tragen. Die Beigeladene und der von ihr unterstützte Beklagte tragen nach § 155 Abs. 1 VwGO

sammen den Kostenanteil, der auf den Hauptbeteiligten entfällt (vgl. hierzu weiter Olbertz, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], a.a.O., § 155 Rn. 2; § 159 Rn. 13 ff.; Neumann/Schacks, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 46 ff.). Unter Berücksichtigung von § 159 VwGO haben sie damit jeweils 1/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers

tragen. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt. Randnummer 71 Im Hinblick auf die vom Kläger im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung erhobenen Einwendungen stellt der Senat abschließend klar, dass das Verwaltungsgericht den im Verfahren erster Instanz gestellten Antrag

Recht dahingehend ausgelegt hat, dass damit in erster Linie die Vorlage der streitgegenständlichen Genehmigung in „ungeschwärzter Form“ begehrt wurde. Nach der Vorlage der teilweise geschwärzten Ausnahmegenehmigung vom 26. November 2018 hat sich der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 23. Januar 2023 zwar nur noch mit den

letzt im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen n auseinandergesetzt. Eine Beschränkung des Klageantrags oder eine (teilweise) Erledigungserklärung ergibt sich aber weder aus dem vorzitierten Schriftsatz noch aus dem übrigen Klägervorbringen. Der im Klageantrag enthaltene Vorbehalt, „für den Fall, dass – berechtigte – entgegenstehende private Belange nach § 3 S. 1 VIG dem Verlangen entgegenstehen sollten und die Betroffene dem Informationszugang nicht

gestimmt hat oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegen sollte, soll(

  1. en)die entsprechende(
  2. n)Textstelle(
  3. n)in der jeweiligen Abschrift geschwärzt werden“, ist hierzu allein jedenfalls unzureichend,

mal hieraus nicht ersichtlich wird, welche konkreten Schwärzungen der Kläger als berechtigt anerkennt. Erst aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags vom

  1. März 2023 und des Berufungszulassungsantrags vom
  2. August 2023 (vgl. hierzu weitergehend den Beschluss des Senats vom
  3. Oktober 2023; Bl. 520 ff. GA) wird in diesem Sinne der klägerische Wille hinreichend erkennbar, sein Klagebegehren nur noch eingeschränkt, nämlich bezogen auf die

letzt noch streitgegenständlichen n, weiterverfolgen

wollen. Randnummer 72 VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Randnummer 73 VII. Die Revision war nicht

zulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Randnummer 74 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.