Rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Erwartung einer späteren Gesamtstrafenbildung Leitsatz Einem Strafverfahren kann zwar auch dadurch ein die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietendes Gewicht zukommen, dass in einem weiteren Verfahren die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten ist; dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Strafe bei der späteren Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nur geringfügig ins Gewicht fallen und eine sonst mögliche Strafaussetzung zur Bewährung nicht gefährden wird. (Rn.10) (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 4. August 2024, 4 NBs 5313 Js 43795/23 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wird der Beschluss der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal vom 04.08.2024 aufgehoben und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Am 14.03.2024 verurteilte das Amtsgericht Speyer den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 EUR. Hiergegen legte der Angeklagte am 18.03.2024 Berufung ein. Am 15.05.2024 regte der Angeklagte über seinen Verteidiger beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) an, das Verfahren im Hinblick auf ein gesondertes Verfahren gegen ihn, nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Gleichzeitig beantragte er, ihm Rechtsanwalt Y wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge gem. § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung führte er aus, dass in dem gesonderten Verfahren ein Haftbefehl wegen bewaffneten Handeltreibens (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG) ergangen und anschließend außer Vollzug gesetzt worden sei. Bei Fortführung des vorliegenden Verfahrens sei eine Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe aus dem vorliegenden und der Strafe aus dem gesonderten Verfahren zu berücksichtigen. Randnummer 2 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft stellte die 4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zu erwartenden Strafe in dem gesonderten Verfahren gegen den Angeklagten ein. Randnummer 3 Am 21.06.2024 erinnerte der Angeklagte das Landgericht an die Bescheidung seines Antrags auf Beiordnung von Rechtsanwalt Y als Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft trat dem Antrag auf Beiordnung mit Schreiben vom 27.06.2024 entgegen. Mit Beschluss vom 04.07.2024 ordnete der Vorsitzende der Strafkammer dem Angeklagten Rechtsanwalt Y als Pflichtverteidiger bei. Gegen den ihr formlos übersandten Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18.07.2024. II. Randnummer 4 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Gegen Entscheidungen über Pflichtverteidigerbestellungen ist einheitlich die sofortige Beschwerde nach § 331 Abs. 1 StPO statthaft (Löwe/Rosenberg/Jahn, StPO, § 140 Rn. 131 ff.). Es gilt somit die Wochenfrist ab Bekanntgabe der Entscheidung gem. § 311 Abs. 2 StPO. Für die Auslösung des Fristlaufs ist gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Zustellung erforderlich (s. auch BGH NStZ-RR 2024, 155; BeckRS 2020, 22801 Rn. 10; OLG Braunschweig BeckRS 2023, 32335 Rn. 27; OLG Saarbrücken BeckRS 2021, 19276 Rn. 9). Da der Beschluss der Staatsanwaltschaft durch das Landgericht nur formlos bekannt gegeben wurde, wurde die sofortige Beschwerde jedenfalls rechtzeitig eingelegt. Randnummer 5 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Grundsätzlich ist eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers möglich (OLG Bamberg (1. Strafsenat), Beschluss vom 29.04.2021 – 1 Ws 260/21, OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020 – Ws 962/20, Ws 963/20; MüKo-StPO § 142 Rn. 14). Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers (bezogen auf den Zeitpunkt der Antragsstellung) setzt jedoch voraus, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorlagen und der Antrag auf Bestellung noch vor dem Abschluss des Verfahrens erfolgte (OLG Bamberg aaO.). Randnummer 6 Vorliegend wurde der Antrag auf Beiordnung durch den Angeklagten zeitlich vor der (vorläufigen) Einstellung durch das Landgericht gestellt; jedoch lagen die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 StPO nicht vor. Randnummer 7
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