gehend BAG,
einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger bezogen auf einen zurückliegenden Zeitraum, um Annahmeverzugs- und Schadensersatzansprüche des Klägers, sowie um eine Geldentschädigung wegen behaupteter Diskriminierung des Klägers wegen Behinderung. Randnummer 2 Die im Bereich Serviceverpackungen aus Papier und Kunststoff tätige Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in A.-Stadt ca. 1.800 Mitarbeiter. Im Frühjahr 2022 wurde im Betrieb erstmals ein Betriebsrat gewählt, im Herbst 2022 erstmals ein Schwerbehindertenvertreter. Randnummer 3 Der 1959 geborene, verheiratete Kläger, dem ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt ist, ist seit April 2001 bei der Beklagten beschäftigt; die Tätigkeitsbeschreibung im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 03. April 2001 lautet Maschinenführer, als welcher der Kläger zunächst auch eingesetzt wurde. Randnummer 4 Zuletzt war der Kläger aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr als Maschinenführer beschäftigt.
Angaben des Klägers (Bl. 697 d. A.) war er ab Mai 2012 als Maschinenführerassistent eingesetzt. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 19. März 2024 erklärt, es gebe keine trennscharfen Begrifflichkeiten, der Kläger sei
ihrer Auffassung zuletzt als Maschinenführerhelfer beschäftigt worden, was geringere Anforderungen habe als die Anforderungen an den Maschinenführerassistenten. Randnummer 5 Vom
diesem Zeitpunkt war er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine ihm von der Beklagten vor Beginn seiner Langzeiterkrankung zuletzt einvernehmlich zugewiesene Tätigkeit auszuüben. Mit dem
dem dem Kläger mitgeteilt worden war, dass er im Rahmen der Wiedereingliederung ab
tschicht arbeiten könne und auch nicht imstande sei, Lasten von mehr als 10 kg zu heben und zu tragen, was dort ständig nötig sei. Schließlich ist umstritten, ob der Kläger eine Tätigkeit an der Kehrmaschine abgelehnt und zur Begründung angeführt hat, er habe Rückenprobleme, die sich infolge der Vibrationen verschlechtert würden. Der Betriebsarzt der Beklagten Dr. Z. untersuchte den Kläger am
mittag des
1 SGB IX. Randnummer 29 Am
dem AGG wegen unzulässiger Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung herleitet. Soweit es sich hierbei um infolge Arbeitslosengeld I - Bezugs übergegangene Entgeltansprüche handelt, verfolgt der Kläger diese mit Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit vom
gang zum Gespräch Stellenbeschreibungen für die vom Kläger genannten Tätigkeiten zu erstellen und sie ihm zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom
vollziehbar bzw. unzutreffend. Ob das Integrationsamt am 19. Juli 2021 der Beklagten auf
frage mitteilte, es sehe sich personell nicht zu einer fachdienstlichen Würdigung im Stande und es könne daher eine weitere Arbeitserprobung stattfinden, ist umstritten. Randnummer 32 Mit Schriftsatz vom
dem der Kläger mit außergerichtlichem Schreiben vom
dem der Kläger das Angebot zur Prozessbeschäftigung nicht angenommen habe, erscheine ein persönliches Präventionsgespräch mit dem Integrationsamt nicht zielführend. Randnummer 33 Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom
gang des Gesprächs mit Schreiben vom 01. September 2022 mit, zu welchen Ergebnissen sie bezüglich der vom Kläger vorgeschlagenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gekommen sei. Auf das Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 929 der Akte), wird Bezug genommen. Unter anderem heißt es hierin in Ziffer 6: Randnummer 35 "Rampenfahrzeug/MAFI Fahren (Trailer rangieren): diese Tätigkeit können Sie
unserer Einschätzung ihres Leistungsbildes eventuell verrichten, mit Ausnahme der hin und wieder anfallenden Kurbeltätigkeit. Dem MAFI sind allerdings keine festen Mitarbeiter zugeordnet. Es gibt auf jeder Schicht mehrere Mitarbeiter, die den MAFI bei Bedarf bedienen. In der
tschicht, wenn besonders viel rangiert werden muss, rangieren die Shuttlefahrer damit, da das einfacher ist als mit deren Zugwagen. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Arbeitsplatz. Die Tätigkeit ist möglicherweise nicht von der Arbeit der Lageristen und Shuttlefahrer abtrennbar". Randnummer 36 Am
"Shuttlefahrern im Werksverkehr",
MAFI/ Terminalzugmaschinenfahrern und
Maschinenhelfern. Randnummer 38 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um ihn leidensgerecht zu beschäftigen. Er habe zwar die bisherige Tätigkeit als Maschinenführer nicht mehr ausüben können, sei aber dennoch nicht als arbeitsunfähig erkrankt anzusehen. Die im Schreiben vom
dem AGG. Die Beklagte habe es unterlassen, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen. Ihre Verfahrens- und Förderpflichten aus den §§ 164, 167 SGB IX habe die Beklagte verletzt und den Kläger damit wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Da sie schon kein ordnungsgemäßes bEM als Präventionsverfahren im Sinne des § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt habe, dürfe man erst recht nicht von einer ordnungsgemäßen Durchführung des umfassenderen Präventionsverfahrens
1 SGB IX ausgehen. Die fehlende Einbeziehung der bei der Beklagten im September 2022 gebildeten Schwerbehindertenvertretung und die Einbeziehung des im April 2022 gebildeten Betriebsrats erst ab Juli 2022 stellten eine weitere Diskriminierung dar. Es bestehe zudem ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Das im Januar 2021 eingeleitete bEM genüge den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Sie habe gegen Datenschutzvorschriften verstoßen. Das Schreiben vom 14. Dezember 2020, mit dem die Beklagte das bEM eingeleitet habe, habe den Kläger nicht ausreichend über die Ziele des bEM informiert. Auch dadurch, dass sie das bEM im März 2021 abgebrochen habe, habe sie schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen. Sie hätte bereits im Januar 2021 das Integrationsamt und die Deutsche Rentenversicherung als Rehabilitationsträger am bEM beteiligen müssen. Ein Pflichtenverstoß liege auch darin, dass die Beklagte die Fortführung des bEM von der Aussage des Betriebsarztes bzw. der Auskunft hierüber durch den Kläger abhängig gemacht habe. Sie habe das bEM verzögert, indem sie im Herbst 2021 vertreten habe, vor Fortführung des bEM müsse das arbeitsgerichtlich beauftragte medizinische Gutachten abgewartet werden. Ein Arbeitgeber dürfe sich nicht auf die pauschale Behauptung zurückziehen dürfen, der Arbeitnehmer sei nicht leistungsfähig. Dies aber habe die Beklagte getan, indem sie das bEM-Verfahren vorzeitig abgebrochen und die Fortführung von der Offenbarung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht habe. Da die Beklagte kein ordnungsgemäßes bEM durchgeführt habe, könne sie sich prozessual nicht darauf berufen, ein leidensgerechter Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung. Ebenfalls sei es dem Kläger aus diesem Grunde nicht möglich, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu benennen, da er keinen Einblick in die betrieblichen Abläufe und die Personalplanung der Beklagten habe. Die Rechtsprechung des BAG zu den Folgen des nicht durchgeführten bEM sei auf den Fall der Suche
einem leidensgerechten Arbeitslatz übertragbar.Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 hat der Kläger zu den von ihm verfolgten verschiedenen Anspruchsgrundlagen erklärt, die mit den Klageanträgen zu 4) und 5) verfolgten Ansprüche würden zunächst auf Annahmeverzug gestützt, hilfsweise auf Schadensersatz wegen Nichtzuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Die mit Klageanträgen zu 7) bis 19) sowie 23) bis 27) geltend gemachten Ansprüche würden zunächst als Entschädigung
dem AGG wegen unzulässiger Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung, hilfsweise aus Annahmeverzug und äußerst hilfsweise als Schadensersatz wegen Nichtzuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes geltend gemacht. Randnummer 39
dem die Beklagte eine Stelle für einen MAFI-Fahrer ausgeschrieben hatte, hat der Kläger beim Arbeitsgericht im Verfahren 5 Ga 2/23 - am
entsprechender Vertragsänderung, Randnummer 46 - als Mitarbeiter im Magazin, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 47 - als Mitarbeiter in der Wartung, Reinigung oder vorbeugenden Instandhaltung in Werk 1 oder Werk 2, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 48 - als Mitarbeiter in der Werkstatt, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 49 - als Mitarbeiter in der Klischeeabteilung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 50 - als Kurierfahrer, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 51 - als Fahrer der Kehrmaschine in Halle Pap1 oder der Kehrmaschine in der Halle Extruder, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers zu beschäftigen, Randnummer 52 hilfsweise, für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sein sollte, Randnummer 53 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, Randnummer 54 - als Mitarbeiter im Magazin, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 55 - als Mitarbeiter in der Wartung, Reinigung oder vorbeugenden Instandhaltung in Werk 1 oder Werk 2, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 56 - als Mitarbeiter in der Werkstatt, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 57 - als Mitarbeiter in der Klischeeabteilung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 58 - als Kurierfahrer, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 59 - als Fahrer der Kehrmaschine in Halle Pap1 oder der Kehrmaschine in der Halle Extruder, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers zu beschäftigen, Randnummer 60
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers, als Magazinhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 78 - Reinigen von Maschinenteilen (mit Stehhilfe) Randnummer 79 - Entgegennahme und Bearbeitung (Beschriftung und Vorsortierung in Gitterboxen) von eingehenden Paketsendungen in der Warenannahme des Magazins, Randnummer 80 - Weiterleitung der Paketsendungen an die bestimmungsgemäßen Empfänger (mit EDV-Unterstützung) zu beschäftigen, Randnummer 81 hilfsweise, für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sein sollte, Randnummer 82 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers, als Magazinhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 83 - Reinigen von Maschinenteilen (mit Stehhilfe) Randnummer 84 - Entgegennahme und Bearbeitung (Beschriftung und Vorsortierung in Gitterboxen) von eingehenden Paketsendungen in der Warenannahme des Magazins, Randnummer 85 - Weiterleitung der Paketsendungen an die bestimmungsgemäßen Empfänger (mit EDV-Unterstützung) zu beschäftigen, Randnummer 86 21. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,
Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Shuttlefahrer im Werkverkehr mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 87 - innerbetrieblicher Werksverkehr Randnummer 88 - Gestellen, Abziehen und Rangieren von Trailern mit MAFI/ Terminalzugmaschinen Randnummer 89 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 90 - Pflegen und Reinigen der eingesetzten Maschinen und Geräte Randnummer 91 - Umsetzen von Trailern Randnummer 92 - Fahraufträge auf dem Betriebsgelände per Telefon oder über EDV annehmen und ausführen Randnummer 93 - Fahrzeuge an die übernehmende Schicht übergeben - Abfahrkontrolle und gegebenenfalls Schadensmeldung zu beschäftigen, Randnummer 94 hilfsweise, für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sein sollte, Randnummer 95 den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,
Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Shuttlefahrer im Werkverkehr mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 96 - innerbetrieblicher Werksverkehr Randnummer 97 - Gestellen, Abziehen und Rangieren von Trailern mit Mafi/ Terminalzugmaschinen Randnummer 98 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 99 - Pflegen und Reinigen der eingesetzten Maschinen und Geräte Randnummer 100 - Umsetzen von Trailern Randnummer 101 - Fahraufträge auf dem Betriebsgelände per Telefon oder über EDV annehmen und ausführen Randnummer 102 - Fahrzeuge an die übernehmende Schicht übergeben Randnummer 103 - Abfahrkontrolle und gegebenenfalls Schadensmeldung zu beschäftigen, Randnummer 104 22. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,
Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Maschinenhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 105 - leichte Verpackungstätigkeiten Randnummer 106 - Etikettieren Randnummer 107 - Kommissionieren zu beschäftigen, Randnummer 108 hilfsweise, für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sein sollte, Randnummer 109 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum 28.02.2023, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,
Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Maschinenhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 110 - leichte Verpackungstätigkeiten Randnummer 111 - Etikettieren Randnummer 112 - Kommissionieren zu beschäftigen, Randnummer 113
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,
Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als MAFI-/ Terminalzugmaschinenfahrer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 122 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 123 - innerbetrieblicher Verkehr auf dem Werksgelände Randnummer 124 - Umsetzen von Trailern zu beschäftigen, Randnummer 125 hilfsweise, für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sein sollte, Randnummer 126 den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,
Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als MAFI-/ Terminalzugmaschinenfahrer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 127 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 128 - innerbetrieblicher Verkehr auf dem Werksgelände Randnummer 129 - Umsetzen von Trailern zu beschäftigen. Randnummer 130
tschichten und die Notwendigkeit des Hebens schwerer Gewichte. Die Tätigkeit auf der Kehrmaschine habe er wegen Rückenbeschwerden abgelehnt. Als Industriemechaniker, in der Werkstatt, als Mitarbeiter im Magazin, auch in der Klischeeabteilung müsse er über 10 kg tragen. Als Chauffeur/ Kurierfahrer und Fahrer der Nasskehrmaschine sei nur eine Tätigkeit von etwa zwei bis drei Tagen pro Woche betrieblich notwendig. Es fielen bei allen vom Kläger genannten Einsatzgebieten im Betrieb der Beklagten, auch beim Kurierfahren, das Heben schwerer Gewichte und das Gehen längerer Strecken und Treppensteigen an, was der Kläger
eigenen Angaben und auch
dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht leisten könne. Die Zeugin Y. habe im Rahmen des bEM versucht zu erfragen, welche Tätigkeiten der Kläger ausführen könne, was der Kläger nicht habe beantworten können. Da ihr jedenfalls vor dem Gutachten Informationen über die Leistungsfähigkeit gefehlt hätten, habe sie nur durch einen Test ins Blaue hinein feststellen können, ob der Kläger eine zugewiesene Tätigkeit erbringen könne oder nicht. Da die meisten Arbeitsplätze aber besetzt gewesen seien, hätte eine aufwändige Umorganisation des Betriebes stattfinden müssen, die gleichzeitig im Ergebnis mit - schon aus der Perspektive vor dem Gutachten- hoher Wahrscheinlichkeit nicht zielführend hätte sein können. Der Arbeitsplatz als Magazinhelfer sei geschaffen worden, um eine Prozessbeschäftigung zu ermöglichen. Er bestehe ansonsten nicht im Betrieb. Im Laufe des Prozesses habe sich durch das medizinische Sachverständigengutachten herausgestellt, dass der Kläger auch die Tätigkeit als Magazinhelfer aus gesundheitlichen Gründen gar nicht habe durchführen können, hätte er sie angetreten. Als Chauffeur könne die Beklagte den Kläger nicht in Vollzeit einsetzen, da der Bedarf nicht bestehe. Man könne auch nicht mehrere Stellen zu einer Vollzeitstelle zusammenfassen, da die Aufträge gelegentlich gleichzeitig anfielen und daher mehrere Arbeitnehmer auf diesem Posten nötig seien. Es sei eine Abruftätigkeit. Der Einsatz auf der Kehrmaschine falle nur gelegentlich an, als Zusatzaufgabe für ansonsten Vollbeschäftigte auf anderen Arbeitsplätzen. Außerdem müsse die Kehrmaschine
der Benutzung im Bücken und Knien gereinigt werden. Die Schwingungen der Kehrmaschine gefährdeten die Gesundheit des Klägers
dessen eigenen Angaben. Randnummer 134 Das Arbeitsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom
knapp zwanzig Jahren Betriebszugehörigkeit und angesichts der von den Zeugen geschilderten Erörterungen bei der Begutachtung der jeweiligen Einsatzplätze am
zwanzig Jahren im Unternehmen habe der Kläger, der die Tätigkeit in groben Zügen kenne, sich zu den Gegebenheiten der Gebäude und dazu einlassen müssen, inwiefern dies nicht der Fall sei. Da der Kläger Erklärungen dazu abgelehnt habe, sei eine Beweisaufnahme nicht geboten gewesen. Da die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger im Zeitraum zwischen Antragstellung und dem 28. Februar 2023 mit einer der Tätigkeiten im Antrag zu 2) zu betrauen, sei der Antrag von Anfang an nicht begründet gewesen und keine Erledigung eingetreten, so dass auch nicht über den hilfsweise aufrechterhaltenen ursprünglichen Antrag zu entscheiden gewesen sei. Der Feststellungsantrag sei abzuweisen gewesen. Die Anträge zu 20) und 22) (Beschäftigungsverpflichtung als Magazinhelfer und Maschinenhelfer) seien ebenfalls unbegründet. Da die Beklagte dem seiner Aufzeigenspflicht
gekommenen Kläger im Laufe des Rechtsstreits eine Tätigkeit im Magazin angeboten habe, habe sie im Einzelnen dartun müssen, warum es ihr nicht mehr möglich sei, einen solchen Arbeitsplatz anzubieten. Dies habe sie - nicht verspätet - getan und substantiiert dargelegt, dass 60 % der im Magazin zu verräumenden Pakete etwa 10 kg, 25 % bis etwa 25 kg und die restlichen 25 % ungefähr 30 kg wiegen, ein Krahn nicht vorhanden sei und die Arbeit Bücken, Heben, Herausnehmen von Gegenständen aus Gitterboxen, das Steigen auf hohe Leitern erfordere. Auch im Sachverständigengutachten werde diese Tätigkeit als nicht möglich bezeichnet. Die Tätigkeiten als Maschinenhelfer und Magazinhelfer könnten prozessual ähnlich behandelt werden, da in beiden Fällen kennzeichnend sei, dass der Kläger den vollen Umfang einer Tätigkeit nicht leisten könne, die Selektion eines körperlich leichter auszuführenden Ausschnitts der Tätigkeit jedoch aufgrund der Darstellungen der Arbeitsplatzbilder nicht sinnvoll möglich erscheine. Auch aus der vom Kläger vorgelegten Stellenanzeige ergebe sich nichts Anderes. "Leichte Verpackungstätigkeiten" bedeute nicht, dass die Pakete nicht ein höheres Gewicht haben könnten; auch sei Schichtarbeit erforderlich, die der Kläger nicht leisten könne. Abweichendes habe der Kläger auch im Kammertermin auf
frage nicht erklärt. Aufgrund seines Vortrags sei nicht erkennbar, inwieweit er eine betrieblich sinnvolle Beschäftigung habe durchführen können. Auch sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Kläger als Shuttlefahrer Werksverkehr oder MAFI-/Terminalzugmaschinenfahrer zu beschäftigen (Anträge zu 21) und 31)). Die Beklagte habe dargelegt, dass beim MAFI-Fahren zwangsläufig immer wieder das Ersteigen der Zugangsleiter anfalle und der Kläger die zwingend verbundenen Begleitarbeiten nicht leisten könne (siehe auch Schreiben der bEM-Beauftragten vom 01. September 2022). Auch falle die Bedienung des MAFI innerhalb anderer Aufgabengebiete an. Die Beklagte habe auch die Möglichkeit, MAFI-Aufgaben wegen der erlangten Erfahrung mit Mitarbeitern zu besetzen, die anschließend im Fernverkehr eingesetzt werden sollten. Auch sei Schichtarbeit erforderlich, was der Kläger
eigenen Angaben nicht könne. Für die Tätigkeit als Shuttlefahrer im Werkverkehr gelte ähnliches. Dass es ausreiche, wenn Teilbereiche der Tätigkeit wahrgenommen werden müssten, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung für den
seiner rechtlichen Einordnung in der Klageschrift auch selbst nicht ausgegangen. Unabhängig davon hätten sich die Parteien im März 2021 noch in einem Suchprozess bezüglich möglicher Tätigkeiten befunden. Dies entspreche nicht der Ausübung des Direktionsrechts
O, zumal der Kläger die Aufgabe damals selbst nicht für leidensgerecht gehalten habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Annahmeverzug aus §§ 615 Satz, 611a Abs. 2 BGB für den Zeitraum vom
den Belangen des Arbeitnehmers neu zu bestimmen. Lediglich bei schuldhaftem Unterlassen komme ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Wolle man die Reinigungstätigkeiten ab dem 08. März 2021 als gemäß § 106 GewO als zugewiesen betrachten, habe der Kläger diese wegen der Ekzeme/Hautrisse in den Händen und der Erforderlichkeit des Handschuhtragens nicht erbringen können, was auch das medizinische Sachverständigengutachten bestätigt habe. Auch ein Schadensersatzanspruch
Vm. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 SGB IX bestehe nicht. Eine Pflichtverletzung dahingehend, dass die Beklagte den Kläger hätte auf einem der streitgegenständlichen Arbeitsplätze beschäftigen müssen, sei nicht feststellbar. Soweit der Kläger sich darauf berufen habe, bei einer frühzeitigen Beteiligung des Integrationsamts und der Deutschen Rentenversicherung hätte er die als Prozessarbeitsverhältnis bezeichnete Tätigkeit auch bei niedrigerem Stundenlohn akzeptieren können, da dann voraussichtlich die Differenz kompensiert worden wäre, habe die Beklagte dem Kläger diese Tätigkeit nicht zuweisen müssen. Da der Kläger zudem vorgetragen habe, das Angebot angenommen zu haben, könne auch vor diesem Hintergrund eine Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung keine Rolle gespielt haben. Die Beklagte habe es auch nicht unterlassen, das Integrationsamt "möglichst frühzeitig" zu beteiligen, da vor dessen Beteiligung ein abgeschlossener Suchprozess nicht gegeben gewesen sei. Zudem habe eine Mitarbeiterin des Integrationsfachdienstes bereits am 11. Januar 2021 am Erstgespräch teilgenommen. Dass eine intensivere Beteiligung hätte erfolgen müssen, sei nicht ersichtlich. Dass die erst
träglich gebildeten Gremien Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung
Analyse der Situation durch zahlreiche Personen nicht mehr eingeschaltet worden seien, sei unschädlich. Eventuelle Datenschutzverstöße hätten auch nicht zu einer kausalen Pflichtverletzung geführt. Schließlich fehle es auch am Verschulden bezüglich einer eventuellen Pflichtverletzung. Der von den Zeugen für den 08. März 2021 geschilderte Gesprächsverlauf spreche dagegen, dass die Beklagte weitere Ermittlungen bezüglich Arbeitsoptionen habe anstellen müssen. Auch ein Schadensersatzanspruch
AGG begründe den Anspruch nicht, da es bereits an einer Benachteiligung des Klägers fehle. Auch eine Entschädigung
AGG wegen der Nichtbeschäftigung scheide aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 16 ff. des Urteils (= Bl. 1221 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 136 Der Kläger hat gegen das
Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom
Ablehnung der Prozessbeschäftigung durch die Beklagte) und des nicht ordnungsgemäßen bEM-Verfahren mangels Beteiligung von Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung nicht auf den Kläger übergegangen. Das Arbeitsgericht habe das Gespräch vom
Auffassung der bEM-Beauftragten und des Betriebsarztes habe verrichten können. Das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen zu den Arbeitsplätzen sei zulässig gewesen. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf einstweiligen Rechtschutz am 25. Januar 2023 eine Vollzeitstelle für einen MAFI-Fahrer ausgeschrieben gehabt. Die Beklagte beschäftige 1.800 Mitarbeiter im Betrieb, in dem der Kläger - ohne Arbeitsplatzbegehung - in zwei Hallen tätig gewesen sei. Der Vortrag der Beklagten, bei der Tätigkeit als Kurierfahrer müssten schwere Pakete getragen werden, sei verspätet gewesen, die neue Schriftsatzfrist des Arbeitsgerichts habe der Verspätung nicht entgegengestanden. Der Kläger habe sich auch nicht konkreter einlassen müssen, so dass eine Beweisaufnahme nicht entbehrlich gewesen sei. Auch die Anträge zu 20) und 22) seien rechtsfehlerhaft abgewiesen worden. Hinsichtlich des Arbeitsplatzes als Magazinhelfer habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, es habe sich hierbei auf die klägerseits mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Beschäftigung im Magazin gehandelt; auch der Sachverständige habe sich mit diesem Arbeitsplatz entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht befasst. Rechtsfehlerhaft gehe das Arbeitsgericht daher auch davon aus, dass die von der Zeugin Y. beschriebenen hohen Regale im Magazin relevant seien für den Arbeitsplatz als Magazinhelfer. Dass eine selektive Bearbeitung nur leichter Pakete nicht möglich sei, habe das Arbeitsgericht ohne Tatsachenvortrag der Beklagten willkürlich angenommen. Der Kläger lehne im Übrigen Schichtarbeit nicht ab, sondern habe eine Tätigkeit in Früh-, Tag- oder Spätschicht sogar beantragt. Dass eine Beschäftigung auch in der
tschicht aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zwingend notwendig sei, habe die Beklagte nicht behauptet. Auch die Anträge zu 21) und 31) - Shuttlefahrer Werksverkehr - und MAFI-Terminalzugmaschinenfahrer - habe das Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei auch insoweit nicht zu einer Beschäftigung des Klägers verpflichtet gewesen. Verfehlt sei bereits die Annahme, beim MAFI-Fahren falle zwangsläufig das Ersteigen der Zugangsleiter an und die Kabine müsse immer wieder verlassen werden und die Treppenstufen erneut gestiegen. Die Beklagte (und auch das Arbeitsgericht) sei insoweit an ihre Einschätzung im bEM-Verfahren gebunden, dass der Kläger diese Tätigkeit ausüben könne (Stellungnahme vom 01. September 2021). Unzutreffend sei auch die Annahme, der Kläger könne die Begleittätigkeiten nicht leisten. Dass Kurbeltätigkeiten bei Ankoppeln anfallen, habe die Beklagte
gegenteiligem Vortrag des Klägers nicht mehr behauptet. Rechtlich nicht haltbar sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Beklagte könne angesichts der Verpflichtung zur leidensgerechten Beschäftigung des Klägers (§ 6 Abs. 4 ArbZG) frei entscheiden, die freie Stelle für einen MAFI-Fahrer nur mit Mitarbeitern zu besetzen, die anschließend im Fernverkehr eingesetzt werden sollten. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht auch aus den entsprechenden Gründen entschieden, dass ein Einsatz des Klägers als Shuttle-Fahrer nicht in Betracht komme. Unzutreffend sei die Annahme des Arbeitsgerichts, die Treppe zur Fahrerkabine müsse etwa 30-mal pro Schicht erklommen werden und die LKW-Anhänger mit erheblichem Kraftaufwand an- und abgekoppelt werden. Das Arbeitsgericht habe angesichts seines Bestreitens Beweis erheben müssen zur Ausgestaltung nicht nur des MAFI-Fahrer-Arbeitsplatzes, sondern auch dieses Arbeitsplatzes. Die Tätigkeit des Shuttle-Fahrers sei keine körperlich schwere Aufgabe. Das Arbeitsgericht habe den Antrag zu 3) rechtsfehlerhaft abgewiesen, da er einen Vergütungsanspruch für den
Ende der Wiedereingliederungsmaßnahme unverändert weiterbeschäftigt habe Das Arbeitsgericht habe den Kläger auch nicht als dauerhaft arbeitsunfähig betrachten dürfen, weil es auf die Leistungsfähigkeit als Maschinenführer oder Maschinenführerassistent nicht ankomme. Auch habe die Problematik mit der Haut bereits seit 2014 bestanden und am Arbeitsplatz des Klägers seien Spender mit Hautpflege montiert worden. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, der Kläger sei aufgrund der rissigen Haut und der Erforderlichkeit, Handschuhe zu tragen, nicht in der Lage gewesen, eine Reinigungstätigkeit auszuüben, sei verfehlt. Dass bei der Reinigungstätigkeit am 08. März 2021 keine Lösungsmittel zum Einsatz gekommen seien, habe die Beweisaufnahme ergeben. Das Arbeitsgericht habe Beweis erheben müssen, ob die Tätigkeit des Druckwerkputzens üblicherweise das Tragen von Handschuhen erfordere. Auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Beklagte ihrer Pflicht, ihm eine Vertragsänderung anzubieten, schuldhaft nicht
gekommen. Ihr Verschulden sei bereits darin zu sehen, dass sie es unterlassen habe, das bEM ordnungsgemäß unter Beteiligung aller notwendigen Behörden und Stellen durchzuführen. Dasselbe gelte für das Präventionsverfahren. Das Arbeitsgericht verkenne, dass die Beklagte mit dem Magazinhelfer durchaus einen Arbeitsplatz gehabt habe, den sie habe anbieten könne. Die Beklagte habe konsequent Gesprächstermine und die Fortsetzung des bEM und des Präventionsverfahrens hierzu verweigert. Hinzu komme, dass die Beklagte die Fortführung des bEM-Verfahrens davon abhängig gemacht habe, dass er gegenüber der Unternehmensleitung und der personalführenden Stelle das durch den Betriebsarzt verbleibende Leistungsbild offen lege, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Die Argumentation des Arbeitsgerichts zur fehlenden Kausalität der unterlassenen Zuweisung der Aufgabe als Magazinhelfer sei willkürlich und absurd. Selbstverständlich wäre bei einer Beteiligung der zuständigen Stellen eine Einigung in Bezug auf die Absenkung des Stundenlohns gefunden worden. Es habe lediglich ein einziges Gespräch unter Beteiligung des Integrationsamts am 17. Mai 2021 stattgefunden. Hiernach habe sich die Beklagte geweigert, das Präventionsverfahren fortzuführen. Von einer möglichst frühzeitigen Beteiligung des Integrationsamtes könne nicht ausgegangen werden. Die Beklagte habe die Fortführung des bEM-Verfahrens, des Präventionsverfahrens und auch die Beschäftigung auf dem als Prozessbeschäftigung angebotenen Arbeitsplatz von der datenschutzwidrigen Bekanntgabe von Gesundheitsdaten abhängig gemacht. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht auch den geltend gemachten Entschädigungsanspruch
1 AGG abgewiesen, da dann, wenn der Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreife, um einem behinderten Menschen eine Beschäftigung zu ermöglichen, eine mittelbare Diskriminierung wegen der Behinderung vorliege. Seine Rechtsauffassung sei unvertretbar und laufe der Rechtsprechung von EuGH und BAG zuwider. Auch dem Antrag zu 6) - Entschädigung wegen Nichtbeschäftigung - sei daher stattzugeben gewesen. Mit Schriftsatz vom
entsprechender Vertragsänderung, Randnummer 144 - als Mitarbeiter im Magazin, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 145 - als Mitarbeiter in der Wartung, Reinigung oder vorbeugenden Instandhaltung in Werk 1 oder Werk 2, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 146 - als Mitarbeiter in der Werkstatt, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 147 - als Mitarbeiter in der Klischeeabteilung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 148 - als Kurierfahrer, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 149 - als Fahrer der Kehrmaschine in Halle Pap1 oder der Kehrmaschine in der Halle Extruder, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers zu beschäftigen, Randnummer 150
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers, als Magazinhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 168 - Reinigen von Maschinenteilen (mit Stehhilfe) Randnummer 169 - Entgegennahme und Bearbeitung (Beschriftung und Vorsortierung in Gitterboxen) von eingehenden Paketsendungen in der Warenannahme des Magazins, Randnummer 170 - Weiterleitung der Paketsendungen an die bestimmungsgemäßen Empfänger (mit EDV-Unterstützung) zu beschäftigen, Randnummer 171 21. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,
Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Shuttlefahrer im Werkverkehr mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 172 - innerbetrieblicher Werksverkehr Randnummer 173 - Gestellen, Abziehen und Rangieren von Trailern mit MAFI/ Terminalzugmaschinen Randnummer 174 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 175 - Pflegen und Reinigen der eingesetzten Maschinen und Geräte Randnummer 176 - Umsetzen von Trailern Randnummer 177 - Fahraufträge auf dem Betriebsgelände per Telefon oder über EDV annehmen und ausführen Randnummer 178 - Fahrzeuge an die übernehmende Schicht übergeben Randnummer 179 - Abfahrkontrolle und gegebenenfalls Schadensmeldung zu beschäftigen, Randnummer 180 22. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,
Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Maschinenhelfer mit folgenden Tätigkeiten . Randnummer 181 - leichte Verpackungstätigkeiten Randnummer 182 - Etikettieren Randnummer 183 - Kommissionieren zu beschäftigen, Randnummer 184
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,
Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als MAFI-/ Terminalzugmaschinenfahrer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 193 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 194 - innerbetrieblicher Verkehr auf dem Werksgelände Randnummer 195 - Umsetzen von Trailern zu beschäftigen, Randnummer 196
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung oder Kündigung eines anderen Mitarbeiters, als Arbeiter mit leichter Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, in Tagschicht, Früh- oder Spätschicht auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz einzusetzen. Randnummer 200 2. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, Randnummer 201 - als Mitarbeiter im Magazin, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 202 - als Mitarbeiter in der Wartung, Reinigung und vorbeugenden Instandhaltung in Werk 1 oder Werk 2, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 203 - als Mitarbeiter in der Werkstatt, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 204 - als Mitarbeiter in der Klischeeabteilung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 205 - als Kurierfahrer, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 206 - als Fahrer der Kehrmaschine in der Halle Pap1 oder der Kehrmaschine in der Halle Extruder, gegebenenfalls unter Versetzung oder Kündigung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers zu beschäftigen. Randnummer 207 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers, als Magazinhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 208 - Reinigen von Maschinenteilen (mit Stehhilfe) Randnummer 209 - Entgegennahme und Bearbeitung (Beschriftung und Vorsortierung in Gitterboxen) von eingehenden Paketsendungen in der Warenannahme des Magazins, Randnummer 210 - Weiterleitung der Paketsendungen an die bestimmungsgemäßen Empfänger (mit EDV-Unterstützung) zu beschäftigen. Randnummer 211 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,
Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Shuttlefahrer im Werksverkehr mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 212 - innerbetrieblicher Werksverkehr Randnummer 213 - Gestellen, Abziehen und Rangieren von Trailern mit Mafi/Terminalzugmaschinen Randnummer 214 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 215 - pflegen und reinigen der eingesetzten Maschinen und Geräte Randnummer 216 - Umsetzen von Trailern Randnummer 217 - Fahraufträge auf dem Betriebsgelände per Telefon oder über EDV annehmen und ausführen Randnummer 218 - Fahrzeuge an die übernehmende Schicht übergeben Randnummer 219 - Abfahrtkontrolle und gegebenenfalls Schadensmeldung zu beschäftigen. Randnummer 220 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,
Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Maschinenhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 221 - leichte Verpackungstätigkeiten Randnummer 222 - Etikettieren Randnummer 223 - Kommissionieren zu beschäftigen. Randnummer 224 6. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung
Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung eines gegebenenfalls erforderlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens als MAFI-/Terminalzugmaschinenfahrer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 225 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 226 - innerbetrieblicher Verkehr auf dem Werksgelände Randnummer 227 - Umsetzen von Trailern zu beschäftigen. Randnummer 228 Die Beklagte beantragt, Randnummer 229 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 230 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung
Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom
gekommen sei, was die Anspruchsvoraussetzungen für eine leidensgerechte Beschäftigung angehe. Er sei dauerhaft arbeitsunfähig als Maschinenführer, aber auch als Maschinenführerhelfer und -assistent. Beim bEM des Klägers sei es darum gegangen, einen vertragsfremden, bestehenden und der Beklagten - ggflls.
Umorganisationsmaßnahmen - zumutbaren Arbeitsplatz zu finden, auf welchem der Kläger mit seinen behinderungsbedingt bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen vollzeitig im Umfang von 40 Wochenstunden leistungsfähig sei. Gerade deshalb ließen sich die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zum bEM bei personenbedingten Kündigungen auf den Beschäftigungsrechtsstreit nicht übertragen. Vorliegend sei im Rahmen des bEM und des Präventionsverfahrens immer wieder deutlich geworden, dass der Kläger sein Restleistungsvermögen überschätze und die fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten nicht wahrhaben wolle. Der Kläger stelle den Verlauf des Präventionsverfahrens falsch dar, da die Beklagte
dem Scheitern der Wiedereingliederung noch am 11. März 2021 ein solches eingeleitet habe,
dem Gespräch im Mai 2021 um eine fachdienstliche Würdigung der eingereichten Arbeitsplatzbeschreibungen gebeten habe und auf Bitte der Prozessbevollmächtigten des Klägers um die Anberaumung eines weiteren Termins im bEM und Präventionsverfahren gebeten. Dass das Integrationsamt erklärt habe, die Behörde könne weitere Aufklärung nicht leisten und man müsse zunächst die Beweisaufnahme abwarten, könne der Beklagten nicht angelastet werden. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe gegenüber dem Integrationsamt im Herbst 2021 erklärt, sie wolle das Präventionsverfahren nicht länger betreiben, sei falsch und werde daher bestritten, die Unterbrechung sei allein aufgrund der Aussage der Zeugin P. N., es müsse zuerst die Beweisaufnahme abgewartet werden, zustande gekommen.
dem das Arbeitsgericht dann
der Beweisaufnahme vom
Einholung des Sachverständigengutachtens durch das Gericht beim Integrationsamt um Fortsetzung des Präventionsverfahrens gebeten, ebenso wie um die Einschaltung der Deutschen Rentenversicherung und der neugewählten Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten M.. Zu Unrecht behaupte der Kläger auch, sie habe das bEM nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Unzutreffend sei, dass das Integrationsamt nicht beteiligt worden sei,
dem Frau X. vom Integrationsfachdienst auf Betreiben des ebenfalls eingeladenen Integrationsamts am Gespräch vom 11. Januar 2021 teilgenommen habe, so wie auch das Integrationsamt auch zu allen anderen bEM-Gesprächen eingeladen gewesen sei. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien dem Kläger bereits bewilligt gewesen.
dem im September 2022 eine Schwerbehindertenvertretung im Betrieb gewählt gewesen sei, sei sowohl diese, als auch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Anfang November 2022 zur Teilnahme am bEM eingeladen worden. Bereits erstinstanzlich sei vorgetragen gewesen, dass
dem erneuten bEM-Angebot vom
Einholung des Sachverständigengutachtens sei der bEM-Prozess auch wieder besser in Gang gekommen. Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten des Klägers sei im Einklang mit dem Datenschutzrecht erfolgt. Es liege kein Verfahrensfehler im bEM darin, dass sie
Ablehnung der Prozessbeschäftigung durch den Kläger eine Erörterung des erloschenen Angebots verweigert habe, da es sich um eine neu zu schaffende Arbeitsstelle gehandelt habe, zu deren Schaffung sie nicht verpflichtet gewesen sei. Erst später habe sich durch das Gutachten herausgestellt, dass der Kläger gesundheitlich auch nicht in der Lage gewesen sei, diese Tätigkeit zu verrichten. Am Gespräch vom 08. März 2021 habe der Zeuge W. als Fachkraft für Arbeitssicherheit teilgenommen und daher Gesundheitsdaten erfahren dürfen. Die Rüge des Klägers hinsichtlich der fehlenden Beiziehung von Integrationsamt und weiterer Teilnehmer gehe angesichts der Eilbedürftigkeit ins Leere. Die klägerische Rüge der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gehe ins Leere, da die Kammer ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die neu besetzte Kammer habe die ordnungsgemäß protokollierte Beweisaufnahme urkundenbeweislich verwerten dürfen. Eine fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugen sei vom Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Es sei unzulässig, wenn der Kläger lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Arbeitsgerichts setze. Soweit der Kläger rüge, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit seinen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten auseinandergesetzt, sei ein Gutachter nicht verpflichtet zur Arbeitsplatzbegehung. Den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit habe der Gutachter nicht verletzt. Die von der Beklagten angebotene Prozessbeschäftigung belege mitnichten, dass die Weiterbeschäftigung des Klägers möglich gewesen sei. Der Kläger habe sich nicht zulässigerweise mit Nichtwissen zu den Erfordernissen der Arbeitsplätze erklären dürfen, da er über die in der Diskussion zwischen den Parteien befindlichen Arbeitsplätze sehr wohl eine eigene Anschauung gehabt habe. Das Arbeitsgericht habe zurecht ausgeführt, dass der Kläger seine Darlegungslast verletzt habe, wenn er keine näheren Angaben mache, inwieweit die Arbeitsplätze falsch geschildert seien. Soweit sich die Frage stelle, ob der Sachverständige die Richtigkeit der Stellenbeschreibungen der Beklagten habe zugrunde legen dürfen, sei dies wiederum eine Frage der Anknüpfungstatsachen für das Gutachten, die das Prozessgericht zu klären gehabt habe. Da der Kläger die Richtigkeit nicht ausreichend substantiiert bestritten habe, habe das Arbeitsgericht die Stellenbeschreibungen zurecht zugrunde legen dürfen. Das Arbeitsgericht habe den Kläger persönlich im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den Arbeitsplätzen Magazinhelfer und Kurierfahrer befragt.
dem der Kläger und auch die Klägervertreterin trotz ordnungsgemäßen Hinweises auf die abgestufte Darlegungs- und Beweislast jede weitere tatsächliche Einlassung verweigert hätten, habe das Arbeitsgericht zutreffend auf § 138 Abs. 2 ZPO zurückgreifen dürfen. Der Vorwurf der Willkür gehe sämtlich am prozessualen Sach- und Streitstand vorbei. Auch die Klageanträge zu 20) und 22) seien zurecht als unbegründet betrachtet worden. Einen neuen leidensgerechten Arbeitsplatz als Magazinhelfer habe die Beklagte nicht einrichten müssen. Zur Klarstellung seien die Anforderungen an die Arbeitsabläufe für alle Mitarbeiter im Magazin dahingehend zu erläutern, dass es hohe Regale von über drei Metern gebe, in welche die Mitarbeiter ständig über Treppen und Leitern Sachen einlagern müssten, Das Einsortieren sei mit ständigem Stehen, Gehen, Bücken und Knieen verbunden. Ankommende War müsse zwingend von Hand in über eine 1 Meter hohe Gitterboxenwand durch Bücken herausgehoben und getragen werden. Die einzelnen Pakete seien zu ca. 60 % 10 kg schwer, zu ca. 25 % bis zu 25 kg und zu ca. 15 % ca. 30 kg schwer. Einen Kran gebe es aus Platzgründen nicht und die Tätigkeit sei in Vollzeit in Wechselschicht zu erbringen. Aus im Einzelnen genannten Gründen könne der Kläger diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erbringen. Einen Arbeitsplatz nur mit selektiven Tätigkeiten gebe es nicht und sei als Vollzeitarbeitsplatz auch nicht wirtschaftlich, da es an einem ausreichenden Arbeitsvolumen fehle. Ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Bücken und Knien belaufe sich der Bedarf maximal auf zwei Stunden pro Tag. Das vom Arbeitsgericht eingeholte Gutachten schließe eine solche Tätigkeit auch aus. Die Klageanträge zu 21) und 31) seien unbegründet. Der Kläger ignoriere hartnäckig, dass die Zeugen Y. und Dr. Z. am 01. September 2022 die Tätigkeit des Klägers als MAFI-Fahrer nur als denkbare Möglichkeit, nicht als Tatsache geäußert hätten. Es sei bereits erstinstanzlich dargelegt worden, dass eine Tätigkeit des Klägers als MAFI- und Trailerfahrzeugfahrer aus gesundheitlichen und arbeitstechnischen Gründen nicht in Betracht komme. Die Verbindung des Shuttlefahrers und des MAFI-/Trailerfahrzeugfahrers mit einer Tätigkeit in der Produktion (ständiges Gehen weiter Strecken, Stehen, Heben, Tragen von Lasten von mindestens 10 kg in Wechselschicht) sei technisch unabdingbar. Die Hilfsanträge auf Beschäftigung seien wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Zahlungsanträge seien aus den vom Arbeitsgericht angeführten zutreffenden Gründen unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch könne sich zudem nicht in Höhe einer Bruttovergütung ergeben. Hinsichtlich der entgangenen Nettovergütung fehle es an jeder schlüssigen Darlegung. Der beantragte Monatsbetrag sei angesichts einer durchschnittlichen Vergütung des Klägers von 3.029,00 Euro überhöht. Schließlich berufe sie sich auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist. Einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung
EM-Verfahrens nicht ankomme. Im Übrigen berufe sie sich auf die gleichen Einwendungen wie zuvor. Randnummer 232 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 233 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 234 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
dem der Kläger auch diesen Antrag gemäß Schriftsatz vom
juris) Terminsprotokolls), den Antrag weder in den erstinstanzlichen Tatbestand aufgenommen, noch hierzu in den Entscheidungsgründen Ausführungen gemacht. Da der Kläger Ergänzung des übergangenen Antrags nicht
1, 2 ZPO beantragt hat, ist dessen Rechtshängigkeit
Fristablauf erloschen. Soweit er den Antrag - im Wege der Klageerweiterung - (erneut) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat, bedurfte es aufgrund des einheitlichen Sachverhalts und der identischen Argumentation einer isolierten Begründung aufgrund seines Vortrags zu den Anträgen zu 7) bis 19) sowie 23) bis 27) nicht. Randnummer 235 II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht mit ausführlicher Begründung die Klage abgewiesen. Auch die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis nicht. Die Berufung war zurückzuweisen. Randnummer 236 1. Den Feststellungsanträgen zu 1), 2), 20), 21), 22) und 31) ist Erfolg nicht beschieden. Randnummer 237 1.1. Die vom Kläger zuletzt zur Entscheidung gestellten Feststellungsanträge zu 1), 2), 20), 21), 22) und 31) waren zunächst über ihren Wortlaut hinaus der Auslegung zugänglich.
dem die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Vergleich vom
juris). Zwar hat der Kläger die Anträge zu 1), 2), 20), 21), 22) und 31) wörtlich als vergangenheitsbezogene Feststellungsanträge formuliert. Jedoch hat er diese in Bezug auf seine (einseitige) Erledigungserklärung gestellt (vgl. S. 2 (= Bl.1201 d. A.) des erstinstanzlichen Terminsprotokolls vom
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Randnummer 240 a) Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, zitiert
juris). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung
gekommen ist, nicht aber worin diese besteht (vgl. BAG
juris). Randnummer 241 b) Bei einem auf Beschäftigung gerichteten Klageantrag muss einerseits für den Prozessgegner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er bei Nichterfüllung der ausgeurteilten Verpflichtung mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Begehrt der Arbeitnehmer, ihn leidens- und behinderungsgerecht zu beschäftigen, kann aus materiell-rechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass der Klageantrag auf eine ganz bestimmte, im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch, denn weder die vertragliche Rücksichtnahmepflicht noch das Schwerbehindertenrecht begründen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf einen selbst bestimmten Arbeitsplatz. Verlangte man für einen zulässigen Beschäftigungsantrag die Angabe eines einzigen konkreten Arbeitsplatzes, so liefe der klagende Arbeitnehmer stets Gefahr, dass die so konkretisierte Klage zwar zulässig, aber unbegründet wäre, weil der Arbeitgeber ihm auch einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zuweisen dürfte. Um beiden Gesichtspunkten gerecht zu werden, muss zumindest die Art der begehrten Beschäftigung durch Auslegung des Antrags ggf. unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der klagenden Partei feststellbar sein. Erforderlich und ausreichend ist die Bezeichnung des Berufsbilds, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, wenn sich damit hinreichend bestimmt feststellen lässt, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Antrag nicht enthalten (vgl. BAG 03. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 11, mwN, aaO). Randnummer 242 1.2.2. Diesen Anforderungen genügte der zuletzt erstinstanzlich gestellte ursprüngliche Antrag zu 1) des Klägers aus dem Schriftsatz vom 07. Juli 2021 (Bl. 172 d. A.), mit dem er die Beklagte verurteilt sehen wollte, ihn 2023 gegebenenfalls
entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung oder Kündigung eines anderen Mitarbeiters, als Arbeiter mit leichter Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, in Tagschicht, Früh- oder Spätschicht auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz einzusetzen, nicht. Der Antrag bezeichnete nicht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung, der sich die Berufungskammer anschließt, das vom Kläger begehrte Berufsbild. Selbst wenn man annimmt, dass die Begrifflichkeit "Arbeiter" die Befassung ausschließlich oder überwiegend mit einer körperlichen Tätigkeit umfassen soll, sind auch insoweit verschiedene Einsatzgebiete denkbar. Unabhängig davon, ob es sich bei den Begriffen "leicht" oder "schwer" um Rechtsbegriffe handelt, grenzen diese Angaben ein Berufsbild nicht ein. Entgegen der Auffassung der Berufung besteht auch keine Veranlassung zur Absenkung der Anforderungen, um dem Kläger effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Unabhängig davon, dass die Beklagte es jedenfalls nicht vollständig unterlassen hat ein bEM durchzuführen, ist der Kläger offenbar zur Bezeichnung einzelner Berufsbilder in der Lage, wie seine weitergehenden Anträge zeigen. Randnummer 243 1.
2 Nr. 2 ZPO im bereits dargestellten Sinne zu stellenden Anforderungen, da der Kläger jeweils im Einzelnen im Antrag bezeichnet hat, um welche Tätigkeit es sich handeln soll. Randnummer 245 1.3.2. Der vom Kläger ursprünglich zur Entscheidung gestellte Weiterbeschäftigungsantrag zu 2) war bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht begründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch
4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX gerichtet auf die verlangte Beschäftigung als Mitarbeiter im Magazin, in der Wartung/Reinigung/vorbeigenden Instandhaltung in Werk 1 oder 2, in der Werkstatt, in der Klischeeabteilung, als Kurierfahrer, oder als Fahrer der Kehrmaschine in Halle Pap1 oder Halle Extruder. Der Kläger hat überwiegend bereits nicht dargelegt, dass die gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX anspruchsbegründenden Tatsachen für zumindest eine der begehrten Beschäftigungsvarianten vorliegen. Soweit dem Kläger aufgrund seines Restleistungsvermögens einzelne der genannten Beschäftigungen möglich sind, war der Beklagten die Beschäftigung nicht zumutbar. Randnummer 246 a)
F) haben Schwerbehinderte gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Daraus kann sich ein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige - auch vertragsfremde - Beschäftigung ergeben, wenn er seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr ausüben kann (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 24, zitiert
juris). Der Anspruch besteht nicht, wenn eine anderweitige Beschäftigung zwar in Betracht kommt, sie dem Arbeitgeber aber unzumutbar oder für ihn mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist (§ 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, zuvor § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX aF). Insbesondere muss der Arbeitgeber keinen zusätzlichen, bisher nicht vorhandenen und nicht benötigten Arbeitsplatz dauerhaft einrichten (BAG 03. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 24, 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18 - Rn. 35; 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 25, jeweils zitiert
juris) . Randnummer 247 b) Der Arbeitnehmer, der Ansprüche
F) auf behinderungsgerechte Beschäftigung geltend macht, trägt
den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Für seinen Anspruch muss er deshalb grundsätzlich Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Hierauf hat sich der Arbeitgeber
2 ZPO durch substantiierten Tatsachenvortrag einzulassen und ggf. aufzuzeigen, aus welchen Gründen die aufgezeigten Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Zu dieser sekundären Behauptungslast gehört auch ggf. die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der
weis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 649/19 - Rn. 35, zitiert
juris). Randnummer 248 c) § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX weist dem Arbeitgeber die Initiativlast zur Durchführung des bEM zu (vgl. BAG
juris). Wird der Arbeitgeber seiner Initiativlast
EM nicht gerecht und ist der Arbeitnehmer aus diesem Grund nicht in der Lage, Beschäftigungsmöglichkeiten iSv. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und Möglichkeiten aufzuzeigen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie die Arbeitsorganisation behinderungsgerecht zu gestalten (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX), kann sich der Arbeitgeber zur Abwehr des Beschäftigungsverlangens des Arbeitnehmers oder zur Begründung einer Kündigung nicht darauf beschränken vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer und es gebe keine Arbeitsplätze, die dieser mit seinem Leistungsvermögen ausfüllen könne, oder es sei mit einer Verringerung von Fehlzeiten nicht zu rechnen. Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer bereits genannte Alternativen zu würdigen. Erst
einem solchen Vortrag ist es Sache des Arbeitnehmers, sich hierauf substantiiert einzulassen und darzulegen, wie er sich selbst seine (Weiter)Beschäftigung oder Hilfen zur Verringerung von Fehlzeiten vorstellt. Nur wenn auch die Durchführung eines bEM keine positiven Ergebnisse hätte zeitigen können, ist sein Fehlen unschädlich. Will sich der Arbeitgeber hierauf berufen, hat er die objektive Nutzlosigkeit des bEM darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, das Arbeitsverhältnis bzw. die Beschäftigungsmöglichkeit zu erhalten (vgl. BAG 07. September 2021 - 9 AZR 571/20 - Rn. 24, mwN, aaO). Erleichterungen treten für den Arbeitnehmer (auch) ein, wenn der Arbeitgeber seine Erörterungspflichten
F) verletzt hat. In diesem Fall hat er auch ohne Benennung konkreter Einsatzmöglichkeiten von Seiten des Arbeitnehmers darzutun, dass ihm auch unter Berücksichtigung dieser besonderen Arbeitgeberpflichten
4 SGB IX eine zumutbare Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht möglich war (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 649/19 - Rn. 35, zitiert
juris). Randnummer 249 d)
den dargestellten Grundsätzen verbleibt es vorliegend beim Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast des Klägers hinsichtlich geeigneter Beschäftigungsmöglichkeiten. Insbesondere trifft die Beklagte im Hinblick auf eine behindertengerechte Beschäftigung des Klägers keine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast, weil sie den ihr obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung eines bEM
2 SGB IX oder eines Präventionsverfahrens
1 SGB IX nicht
gekommen wäre. Unerheblich ist hierbei, dass die Beklagte während der Zeit der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum ab 11. September 2019 ein bEM entgegen § 167 Abs. 2 SGB IX zunächst nicht durchgeführt hatte. Der Kläger beruft sich selbst nicht darauf, dass seine bis heute anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf seinen vor der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz als Maschinenführerassistent bzw. Maschinenführerhelfer durch ein bEM hätte positiv beeinflusst werden können oder darauf, dass vor seiner Aussteuerung im März 2021 durch ein bEM eine anderweitige Beschäftigung für ihn hätte ermittelt werden können. Auch im Übrigen hat die Beklagte ihre Initiativpflicht
2 Satz 1 SGB IX nicht verletzt. Sie hat den Kläger mit Schreiben vom
dem dieser mitgeteilt hatte, dass ihm zuvor Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden waren. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung waren zu diesem Zeitpunkt im Betrieb der Beklagten noch nicht gewählt, die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson
2 Satz 2 SGB IX wurde erst durch das Teilhabestärkungsgesetz vom
juris). Diesen Prozess hat die Beklagte, die sich sowohl außergerichtlich im Rahmen des bEM, als auch im Rechtsstreit zu den in Rede stehenden Beschäftigungsmöglichkeiten eingelassen und diese außergerichtlich auch mit dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten erörtert hat, - anders als die Berufung meint - auch nicht abgebrochen und damit etwa ihre Erörterungspflichten verletzt.
dem der Kläger am
1 SGB IX eingeleitet, im Rahmen dessen es zu einem Gespräch am
Auffassung der Berufungskammer vorliegend nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte dem Kläger am
der Wahl der Schwerbehindertenvertretung am 08. September 2022 erneut ein Termin im Rahmen des bEM unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Trägers der Rehabilitation durchgeführt wurde. Randnummer 250 e) Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Sachvortrag der Beklagten auch insgesamt verwertbar; es liegen insbesondere keine unwirksamen Prozesshandlungen vor, weil ein für die Beklagte tätiger (Syndikus-) Rechtsanwalt gegen die Verpflichtung zur aktiven Nutzung des ERV gemäß § 46g Satz 1 ArbGG verstoßen hätte.
GG sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Zwar verfügen die den wesentlichen Teil der erstinstanzlichen Prozessvertretung übernehmende Mitarbeiterin der Rechtsabteilung U., sowie der Justitiar der Beklagten Q. nebenberuflich über eine Zulassung zur Anwaltschaft. Allerdings sind beide Zeugen
unwidersprochenem Vortrag der Beklagten nicht von der Beklagten bevollmächtigt worden (§ 80 ZPO), sie über ihre Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis hinaus erstinstanzlich als Rechtsanwälte zu vertreten. Sie sind im Rechtsstreit auch nicht als solche aufgetreten. Die Tatsache allein, dass die handelnden Mitarbeiter über eine Zulassung zur Anwaltschaft verfügen, führt nicht zur Pflicht, den ERV aktiv oder passiv zu nutzen. Für die Pflicht, den ERV zu nutzen, kommt es maßgeblich auf das jeweilige Rechtsverhältnis an, in dessen Rahmen eine Person
GG gegenüber dem Gericht tätig wird. Betrifft das Rechtsverhältnis die Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt, besteht die Nutzungspflicht. Dagegen greift die Pflicht, den ERV zu nutzen, nicht, wenn solche Personen, ohne über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu verfügen und ohne im Rahmen ihrer Zulassung als Rechtsanwalt mandatiert zu sein, als nicht anwaltliche Vertreter handeln (vgl. BAG 21. September 2023 - 10 AZR 512/20 - Rn. 14, zitiert
juris). Dass der Prokurist der Beklagten I. bei Unterzeichnung des Schriftsatzes vom
dem Einreichungszeitpunkt des Schriftsatzes eingetreten ist (vgl. Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, BGBl. I 3786). Randnummer 251
seinem eingeschränkten Lei
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.