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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 151/23 Urteil Behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit - Annahmeverzug - Schadensersatz - En

Obsah (10)§ 167§ 106§ 241§ 15§ 321§ 253§ 164§ 138§ 46§ 46g

Behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit - Annahmeverzug - Schadensersatz - Entschädigung Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung und Schadensersa

gehend BAG,

  1. Oktober 2024, 9 AZN 548/24, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 5 Ca 230/21 - vom
  2. Mai 2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur leidensgerechten Beschäftigung des Klägers, zuletzt

einseitiger Erledigungserklärung durch den Kläger bezogen auf einen zurückliegenden Zeitraum, um Annahmeverzugs- und Schadensersatzansprüche des Klägers, sowie um eine Geldentschädigung wegen behaupteter Diskriminierung des Klägers wegen Behinderung. Randnummer 2 Die im Bereich Serviceverpackungen aus Papier und Kunststoff tätige Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in A.-Stadt ca. 1.800 Mitarbeiter. Im Frühjahr 2022 wurde im Betrieb erstmals ein Betriebsrat gewählt, im Herbst 2022 erstmals ein Schwerbehindertenvertreter. Randnummer 3 Der 1959 geborene, verheiratete Kläger, dem ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt ist, ist seit April 2001 bei der Beklagten beschäftigt; die Tätigkeitsbeschreibung im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 03. April 2001 lautet Maschinenführer, als welcher der Kläger zunächst auch eingesetzt wurde. Randnummer 4 Zuletzt war der Kläger aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr als Maschinenführer beschäftigt.

Angaben des Klägers (Bl. 697 d. A.) war er ab Mai 2012 als Maschinenführerassistent eingesetzt. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 19. März 2024 erklärt, es gebe keine trennscharfen Begrifflichkeiten, der Kläger sei

ihrer Auffassung zuletzt als Maschinenführerhelfer beschäftigt worden, was geringere Anforderungen habe als die Anforderungen an den Maschinenführerassistenten. Randnummer 5 Vom

  1. September 2019 bis jedenfalls
  2. März 2021 war der Kläger in Bezug auf seine letzte Tätigkeit arbeitsunfähig erkrankt. Auch

diesem Zeitpunkt war er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine ihm von der Beklagten vor Beginn seiner Langzeiterkrankung zuletzt einvernehmlich zugewiesene Tätigkeit auszuüben. Mit dem

  1. März 2021 erfolgte die Aussteuerung des Klägers aus dem Krankengeldbezug wegen Erschöpfung der Höchstbezugsdauer. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  2. Dezember 2020 (Bl. 552 ff. d. A.), hinsichtlich dessen Einzelheiten und Anlagen auf den Akteninhalt verwiesen wird, lud die Beklagte den Kläger zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (im Folgenden bEM) ein. Am
  3. Januar 2021 fand das Erstgespräch unter Beteiligung des Klägers, des Betriebsarztes der Beklagten Dr. Z., der Mitarbeiterin und bEM-Beauftragten der Beklagten Y. und der Mitarbeiterin des Integrationsfachdiensts X. statt, in dessen Rahmen der Kläger und die Zeugin Y. eine Erklärung zum Datenschutz, über die Aufklärung des Klägers über die Ziele und das Verfahren und zum Einverständnis des Klägers mit der Durchführung eines bEM unterzeichneten (vgl. zuletzt Bl. 1273 f. d. A.). Im Protokoll des bEM-Erstgesprächs (Bl. 27 ff. d. A.) wurden unter Beteiligung des Betriebsarztes die beim Kläger zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen übereinstimmend wie folgt festgelegt: Randnummer 7 "- deutliche Einschränkungen des Schulter- und Nackenbereichs Randnummer 8 - Überkopfarbeiten nein Randnummer 9 - Heben + Tragen höchstens 10 kg im Ausnahmefall Randnummer 10 - Ziehen + Schieben eingeschränkt Randnummer 11 - Sprossenleiter steigen verboten Randnummer 12 - Arbeiten mit Absturzgefahr Randnummer 13 - Möglichkeit zum Sitzen sollte gegeben sein, z.B. Stehhilfe " Randnummer 14 Als Ergebnis des Erstgesprächs wurde festgehalten, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne und die Zeugin Y. sich melden werde, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz gefunden sei. Randnummer 15 Eine vom Kläger am
  4. Februar 2021 für den Zeitraum vom
  5. Februar bis
  6. März 2021 beantragte Wiedereingliederungsmaßnahme wurde von der Beklagten zunächst mangels geeigneten Arbeitsplatzes abgelehnt. Mit Schreiben vom
  7. Februar 2021 (Bl. 93 f. d. A.) benannte die nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten folgende mögliche Tätigkeiten: Randnummer 16 - Einsatz im Magazin Randnummer 17 - Wartung, Reinigung und vorbeugende Instandhaltung der Maschinen in Werk 1 oder in Werk 2 Randnummer 18 - Einsatz in der Werkstatt Randnummer 19 - Einsatz in der Klischeeabteilung Randnummer 20 - Einsatz als Kurierfahrer Randnummer 21 Unter dem
  8. Februar 2021 erklärte sich die Beklagte mit einer stufenweisen Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben (Wiedereingliederungsplan) im Zeitraum vom
  9. März 2021 bis
  10. März 2021 einverstanden. Hinsichtlich des Inhalts des Wiedereingliederungsplans wird auf Bl. 265 d. A. Bezug genommen. Randnummer 22 Im Rahmen der Wiedereingliederung wurde der Kläger vom
  11. bis
  12. März 2021 in der Halle "Extruder" eingesetzt, wo er aus verschiedenen Arbeitshöhen arbeiten musste. Der Kläger beanstandete eine mangelhafte Ausrüstung und zunehmende Hitzeentwicklung mit steigender Arbeitshöhe, sowie die Tatsache, dass an der von ihm zu reinigenden Maschine mit einem Zeichen vor Radioaktivität gewarnt werde.

dem dem Kläger mitgeteilt worden war, dass er im Rahmen der Wiedereingliederung ab

  1. März 2023 Reinigungsarbeiten an Maschinen durchführen solle, bei denen streitig ist, ob mit diesen Klebstoffe verarbeitet werden, bat der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom
  2. März 2021 (Bl. 95 ff. d. A.) um Erläuterung, welchen Gefahrstoffen er ausgesetzt werden solle. Darüber hinaus wurden von der Klägervertreterin als weitere in Betracht kommenden Arbeitsplätze ergänzend angeboten: Randnummer 23 - Einsatz auf der Kehrmaschine in der Halle Pap 1 oder in der Halle Extruder Randnummer 24 - Einsatz in der zur Halle Extruder gehörigen Werkstatt oder Magazin Randnummer 25 Am
  3. März 2021 fand hinsichtlich der vom Kläger durchzuführenden Reinigungsarbeiten eine gemeinsame Arbeitsplatzbegehung durch den Betriebsarzt Dr. Z., die Zeugin Y., die Fachkraft für Arbeitssicherheit W. und den Kläger statt. Ob der Kläger hierbei - wie die Beklagte behauptet - darauf aufmerksam machte, er könne die vorgesehenen Reinigungsarbeiten nicht verrichten, weil er rissige Hände habe, auch nicht unter Einsatz zur Verfügung gestellter Handschuhe, ist zwischen den Parteien umstritten. Ebenso ist streitig, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, der Kläger habe erklärt, die von seiner Rechtsanwältin angesprochene Tätigkeit in der Klischee-Abteilung könne er nicht ausüben, weil er nicht - wie dort im Dreischichtbetrieb erforderlich - im

tschicht arbeiten könne und auch nicht imstande sei, Lasten von mehr als 10 kg zu heben und zu tragen, was dort ständig nötig sei. Schließlich ist umstritten, ob der Kläger eine Tätigkeit an der Kehrmaschine abgelehnt und zur Begründung angeführt hat, er habe Rückenprobleme, die sich infolge der Vibrationen verschlechtert würden. Der Betriebsarzt der Beklagten Dr. Z. untersuchte den Kläger am

mittag des

  1. März 2021 erneut. Der Kläger baute letztlich am
  2. März 2021 an einem Stahltisch mit Sitzhilfe Teile aus der Maschine aus und reinigte diese mechanisch mittels eines Spachtels und Lappen. Randnummer 26 Am
  3. März 2021 setzte der Kläger die Tätigkeit vom
  4. März 2021 fort und bearbeitete zudem Farbwannen und -abstreicher zu deren Reinigung mit Hammer, Spachtel und Schraubenzieher, wobei die Sitzhilfe nicht mehr zur Verfügung stand und er sich mit einer umgedrehten Plastik-Kiste behalf.Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei diesen Arbeiten um für die Beklagte überflüssige und wertlose Hilfsarbeiten handelte, die dem Kläger ausschließlich in Ermangelung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten übertragen wurden bzw. die der Kläger sich selbst gesucht hat. Randnummer 27 Am
  5. und
  6. März 2021 reinigte der Kläger ebenfalls Farbwannen und -abstreicher mit Hammer, Spachtel und Schraubenzieher. Zwischen den Parteien war umstritten, ob ihm diese Arbeiten - wie der Kläger schriftsätzlich behauptet hat - vom Vorgesetzten V. zugewiesen wurden, ohne dass er hätte Einfluss nehmen können oder ob der Kläger zuvor den Einsatz von Lösungsmitteln bei der Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hatte und daraufhin versucht hat, die Wannen und Abstreicher ohne Lösungsmittel zu reinigen (Bl. 746 d. A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am
  7. März 2024 hat der Kläger auf die Frage, wer ihm am
  8. März 2021 eine Arbeitsanweisung erteilt habe, erklärt, er habe ja gewusst, was sein Arbeitsplatz gewesen sei, an den sei er dann einfach wieder gegangen. Auf Aufforderung der Justitiarin der Beklagten U. stellte der Kläger die Arbeiten am
  9. März 2021 um 13.00 Uhr ein und verließ den Betrieb. Randnummer 28 Mit Schreiben vom
  10. März 2021 wandte sich die Beklagte an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Integrationsamt - T.-Stadt (im Folgenden: Integrationsamt) und bat unter Schilderung des Sachverhalts um Unterstützung im Präventionsverfahren

§ 167Abs.

1 SGB IX. Randnummer 29 Am

  1. März 2021 erschien der Kläger erneut im Betrieb und erklärte, er biete seine Tätigkeit in der Halle, in der er zuvor eingesetzt war, an. Der Vorgesetzte des Klägers V. lehnte seine Beschäftigung ab. Randnummer 30 Am
  2. März 2021 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Trier vorliegende Klage auf leidensgerechte Beschäftigung erhoben, wobei er im Laufe des Verfahrens die Beschäftigung mit konkreten Tätigkeiten verlangt hat. Zudem hat der Kläger seine Klage sukzessive erweitert um Zahlungsanträge in Bezug auf Vergütung für seine Tätigkeit am
  3. und
  4. März 2021, sowie in Bezug auf monatliche Zahlungen in Höhe von 3.056,36 Euro brutto für den Zeitraum vom
  5. März 2021 bis
  6. Februar 2023, die der Kläger - in zum Teil unterschiedlicher Reihenfolge - aus Annahmeverzug, Schadensersatz wegen Nichtzuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes und Entschädigung

dem AGG wegen unzulässiger Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung herleitet. Soweit es sich hierbei um infolge Arbeitslosengeld I - Bezugs übergegangene Entgeltansprüche handelt, verfolgt der Kläger diese mit Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit vom

  1. November 2022 (Bl. 949 d. A.) in Prozessstandschaft. Schließlich hat der Kläger eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung in Höhe von 15.281,80 Euro begehrt. Randnummer 31 Im Rahmen des Präventionsverfahrens fand am
  2. Mai 2021 ein Gesprächstermin beim Integrationsamt statt, an dem auch der Kläger, seine nunmehrige Prozessbevollmächtigte und der Betriebsarzt Dr. Z. teilnahmen. Die Beklagte sicherte zu, im

gang zum Gespräch Stellenbeschreibungen für die vom Kläger genannten Tätigkeiten zu erstellen und sie ihm zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom

  1. Juli 2021 (Bl. 231 d. A.) legte die Beklagte Beschreibungen der Tätigkeiten als Industriemechaniker (Bl. 232 f. d. A = Bl. 1092 d. A.), als Mitarbeiter im Magazin in Halle 1 (Bl. 236 f. d. A.), Klischeehersteller (Bl. 240 ff. d. A.), Chauffeur (Bl. 245 d. A.) und als Kehrmaschinen-Fahrer (Bl. 246 d. A.) vor und erbat eine fachdienstliche Würdigung durch das Integrationsamt im Betrieb. Mit Schreiben vom
  2. Juli 2021 (Bl. 248 d. A.) bemängelte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Arbeitsplatzbeschreibungen als nicht

vollziehbar bzw. unzutreffend. Ob das Integrationsamt am 19. Juli 2021 der Beklagten auf

frage mitteilte, es sehe sich personell nicht zu einer fachdienstlichen Würdigung im Stande und es könne daher eine weitere Arbeitserprobung stattfinden, ist umstritten. Randnummer 32 Mit Schriftsatz vom

  1. September 2021 hat die Beklagte dem Kläger ein "Vertragsangebot zur Vereinbarung eines Prozessarbeitsverhältnisses" unterbreitet (Bl. 277 f. d. A.), in dem sie ihm ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung eine Tätigkeit als Magazinhelfer zu einem reduzierten Stundenlohn von 13,71 Euro brutto anbot. Wegen der Einzelheiten des Vereinbarungsentwurfs wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Kläger hat das Angebot mit außergerichtlichem Schreiben vom
  2. September 2021 (Bl. 291 f. d. A.) unter "unter unveränderter Fortgeltung der übrigen arbeitsvertraglichen Bedingungen" angenommen und zugleich erklärt, mit einer Verringerung des Stundenlohns nicht einverstanden zu sein. Das Vertragsangebot der Beklagten unterzeichnete der Kläger nicht. Die Beklagte teilte dem Kläger am
  3. September 2021 mit, dass bei Ablehnung des Vertragsangebots die Beschäftigung als Magazinhelfer nicht angeboten werde, da der bisherige Stundenlohn hierfür zu hoch sei. Mit Schriftsatz vom
  4. Oktober 2021 teilte der Kläger mit, das Angebot der Beklagten auf Beschäftigung als Magazinhelfer bereits am
  5. September 2021 angenommen zu haben und forderte die Beklagte auf, mitzuteilen, wo er zur Aufnahme der Arbeit erscheinen solle.

dem der Kläger mit außergerichtlichem Schreiben vom

  1. Oktober 2021 (Bl. 358 f. d. A.) die zeitnahe Anberaumung eines Präventionsgesprächs erbeten hatte, teilte die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom
  2. November 2021 (Bl. 361 f. d. A.) mit,

dem der Kläger das Angebot zur Prozessbeschäftigung nicht angenommen habe, erscheine ein persönliches Präventionsgespräch mit dem Integrationsamt nicht zielführend. Randnummer 33 Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom

  1. Juni 2022 (vgl. Bl. 651 ff. d. A.) erneut zu einem bEM ein. Am
  2. Juli 2022 fand ein bEM-Gespräch unter Teilnahme des Klägers, des Betriebsarztes Dr. Z., der Zeugin Y. und der Prozessbevollmächtigten des Klägers als dessen Vertrauensperson statt. Hierbei erzielten die Teilnehmer kein Ergebnis bezüglich eines Einsatzes des Klägers. Randnummer 34 Die bEM-Beauftragte teilte im

gang des Gesprächs mit Schreiben vom 01. September 2022 mit, zu welchen Ergebnissen sie bezüglich der vom Kläger vorgeschlagenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gekommen sei. Auf das Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 929 der Akte), wird Bezug genommen. Unter anderem heißt es hierin in Ziffer 6: Randnummer 35 "Rampenfahrzeug/MAFI Fahren (Trailer rangieren): diese Tätigkeit können Sie

unserer Einschätzung ihres Leistungsbildes eventuell verrichten, mit Ausnahme der hin und wieder anfallenden Kurbeltätigkeit. Dem MAFI sind allerdings keine festen Mitarbeiter zugeordnet. Es gibt auf jeder Schicht mehrere Mitarbeiter, die den MAFI bei Bedarf bedienen. In der

tschicht, wenn besonders viel rangiert werden muss, rangieren die Shuttlefahrer damit, da das einfacher ist als mit deren Zugwagen. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Arbeitsplatz. Die Tätigkeit ist möglicherweise nicht von der Arbeit der Lageristen und Shuttlefahrer abtrennbar". Randnummer 36 Am

  1. November 2022 wandte sich die Beklagte erneut an das Integrationsamt und bat um Unterstützung bei der Fortführung des Präventionsverfahrens. Randnummer 37 Auf der Homepage der Beklagten waren im streitgegenständlichen Zeitraum diverse Stellenausschreibungen veröffentlicht. Unter anderem suchte die Beklagte am
  2. Juli 2022

"Shuttlefahrern im Werksverkehr",

MAFI/ Terminalzugmaschinenfahrern und

Maschinenhelfern. Randnummer 38 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um ihn leidensgerecht zu beschäftigen. Er habe zwar die bisherige Tätigkeit als Maschinenführer nicht mehr ausüben können, sei aber dennoch nicht als arbeitsunfähig erkrankt anzusehen. Die im Schreiben vom

  1. Februar 2021 und die in sämtlichen Klageanträgen genannten Tätigkeiten seien ihm möglich. Die von der Beklagten geschilderten Inhalte der Tätigkeiten, die seiner gesundheitlichen Eignung hierzu entgegenstünden, bestreite er mit Nichtwissen. Insbesondere könne er als MAFI-Fahrer tätig sein. Die Beklagte müsse sich hier an das bEM-Schreiben vom
  2. September 2022 gebunden sehen, der Bedarf im Rahmen einer Vollzeitstelle ergebe sich aus den Stellenanzeigen. Die Beklagte befinde sich seit dem
  3. März 2021, 13.00 Uhr, in Annahmeverzug. Für die Zeit vom 10.-
  4. März 2021 schulde sie Vergütung gemäß § 611a BGB. An diesen beiden Tagen habe er eine besonders gründliche, etwa einmal jährlich erforderliche Reinigung der Farbwannen vorgenommen, innerbetrieblich sei dieser Vorgang als "Druckwerk putzen" bekannt. Am
  5. und
  6. März 2021 habe die Beklagte somit ihr Weisungsrecht ausgeübt und einen leidensgerechten Arbeitsplatz zugewiesen. Die Wiedereingliederung sei am
  7. März 2021 beendet gewesen und solle sich zudem auf den Arbeitsplatz beziehen, an dem der Arbeitnehmer auch zukünftig eingesetzt werde. Dies sei somit die Reinigung der Farbwannen. Die Nichtbeschäftigung diskriminiere ihn und führe zu einem Entschädigungsanspruch

dem AGG. Die Beklagte habe es unterlassen, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen. Ihre Verfahrens- und Förderpflichten aus den §§ 164, 167 SGB IX habe die Beklagte verletzt und den Kläger damit wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Da sie schon kein ordnungsgemäßes bEM als Präventionsverfahren im Sinne des § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt habe, dürfe man erst recht nicht von einer ordnungsgemäßen Durchführung des umfassenderen Präventionsverfahrens

§ 167Abs.

1 SGB IX ausgehen. Die fehlende Einbeziehung der bei der Beklagten im September 2022 gebildeten Schwerbehindertenvertretung und die Einbeziehung des im April 2022 gebildeten Betriebsrats erst ab Juli 2022 stellten eine weitere Diskriminierung dar. Es bestehe zudem ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Das im Januar 2021 eingeleitete bEM genüge den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Sie habe gegen Datenschutzvorschriften verstoßen. Das Schreiben vom 14. Dezember 2020, mit dem die Beklagte das bEM eingeleitet habe, habe den Kläger nicht ausreichend über die Ziele des bEM informiert. Auch dadurch, dass sie das bEM im März 2021 abgebrochen habe, habe sie schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen. Sie hätte bereits im Januar 2021 das Integrationsamt und die Deutsche Rentenversicherung als Rehabilitationsträger am bEM beteiligen müssen. Ein Pflichtenverstoß liege auch darin, dass die Beklagte die Fortführung des bEM von der Aussage des Betriebsarztes bzw. der Auskunft hierüber durch den Kläger abhängig gemacht habe. Sie habe das bEM verzögert, indem sie im Herbst 2021 vertreten habe, vor Fortführung des bEM müsse das arbeitsgerichtlich beauftragte medizinische Gutachten abgewartet werden. Ein Arbeitgeber dürfe sich nicht auf die pauschale Behauptung zurückziehen dürfen, der Arbeitnehmer sei nicht leistungsfähig. Dies aber habe die Beklagte getan, indem sie das bEM-Verfahren vorzeitig abgebrochen und die Fortführung von der Offenbarung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht habe. Da die Beklagte kein ordnungsgemäßes bEM durchgeführt habe, könne sie sich prozessual nicht darauf berufen, ein leidensgerechter Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung. Ebenfalls sei es dem Kläger aus diesem Grunde nicht möglich, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu benennen, da er keinen Einblick in die betrieblichen Abläufe und die Personalplanung der Beklagten habe. Die Rechtsprechung des BAG zu den Folgen des nicht durchgeführten bEM sei auf den Fall der Suche

einem leidensgerechten Arbeitslatz übertragbar.Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 hat der Kläger zu den von ihm verfolgten verschiedenen Anspruchsgrundlagen erklärt, die mit den Klageanträgen zu 4) und 5) verfolgten Ansprüche würden zunächst auf Annahmeverzug gestützt, hilfsweise auf Schadensersatz wegen Nichtzuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Die mit Klageanträgen zu 7) bis 19) sowie 23) bis 27) geltend gemachten Ansprüche würden zunächst als Entschädigung

dem AGG wegen unzulässiger Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung, hilfsweise aus Annahmeverzug und äußerst hilfsweise als Schadensersatz wegen Nichtzuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes geltend gemacht. Randnummer 39

dem die Beklagte eine Stelle für einen MAFI-Fahrer ausgeschrieben hatte, hat der Kläger beim Arbeitsgericht im Verfahren 5 Ga 2/23 - am

  1. Januar 2023 im Rahmen einer einstweiligen Verfügung seine Beschäftigung auf diesem Arbeitsplatz verlangt. Die Parteien haben im genannten Verfahren unter dem
  2. März 2023 einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen, ausweislich dessen Ziffer 1 das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum
  3. November 2023 sein Ende fand und der Kläger für den Zeitraum vom
  4. März 2023 bis zum
  5. November 2023 unwiderruflich unter Fortzahlung einer Vergütung von 3.056,36 EUR brutto monatlich unter Anrechnung sämtlicher Urlaubsansprüche aus den Jahren 2019 bis 2023 und unter Anrechnung sämtlicher Ansprüche aus dem Jahresarbeitszeitkonto von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wurde (Ziffern 2 und 3). Randnummer 40 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom
  6. Mai 2023 (Bl. 1162 ff. d. A.) seine Klageanträge zu 1), 2), 20), 21) und 22), die sich auf Beschäftigung richteten, für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt. Randnummer 41 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 42
  7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum
  8. Februar 2023, gegebenenfalls unter Versetzung oder Kündigung eines anderen Mitarbeiters, als Arbeiter mit leichter Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, in Tagschicht, Früh- oder Spätschicht auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz einzusetzen Randnummer 43 hilfsweise, für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sein sollte, Randnummer 44 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum 28.Februar 2023, gegebenenfalls unter Versetzung oder Kündigung eines anderen Mitarbeiters, als Arbeiter mit leichter Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, in Tagschicht, Früh- oder Spätschicht auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz einzusetzen, Randnummer 45
  9. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum
  10. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, Randnummer 46 - als Mitarbeiter im Magazin, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 47 - als Mitarbeiter in der Wartung, Reinigung oder vorbeugenden Instandhaltung in Werk 1 oder Werk 2, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 48 - als Mitarbeiter in der Werkstatt, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 49 - als Mitarbeiter in der Klischeeabteilung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 50 - als Kurierfahrer, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 51 - als Fahrer der Kehrmaschine in Halle Pap1 oder der Kehrmaschine in der Halle Extruder, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers zu beschäftigen, Randnummer 52 hilfsweise, für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sein sollte, Randnummer 53 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, Randnummer 54 - als Mitarbeiter im Magazin, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 55 - als Mitarbeiter in der Wartung, Reinigung oder vorbeugenden Instandhaltung in Werk 1 oder Werk 2, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 56 - als Mitarbeiter in der Werkstatt, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 57 - als Mitarbeiter in der Klischeeabteilung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 58 - als Kurierfahrer, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 59 - als Fahrer der Kehrmaschine in Halle Pap1 oder der Kehrmaschine in der Halle Extruder, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers zu beschäftigen, Randnummer 60

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 255,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  2. April 2021 zu zahlen, Randnummer 61
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.855,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  4. April 2021 zu zahlen, Randnummer 62
  5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  6. Mai 2021 zu zahlen, Randnummer 63
  7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 15.281,80 EUR brutto nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 64
  8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  9. Juni 2021 zu zahlen, Randnummer 65
  10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  11. Juli 2021 zu zahlen, Randnummer 66
  12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  13. August 2021 zu zahlen, Randnummer 67
  14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  15. September 2021 zu zahlen, Randnummer 68
  16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  17. Oktober 2021 zu zahlen, Randnummer 69
  18. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  19. November 2021 zu zahlen, Randnummer 70
  20. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  21. Dezember 2021 zu zahlen, Randnummer 71
  22. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  23. Januar 2022 zu zahlen, Randnummer 72
  24. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  25. Februar 2022 zu zahlen, Randnummer 73
  26. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  27. März 2022 zu zahlen, Randnummer 74
  28. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  29. April 2022 zu zahlen, Randnummer 75
  30. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  31. Mai 2022 zu zahlen, Randnummer 76
  32. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.Juni 2022 zu zahlen, Randnummer 77
  33. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum
  34. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers, als Magazinhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 78 - Reinigen von Maschinenteilen (mit Stehhilfe) Randnummer 79 - Entgegennahme und Bearbeitung (Beschriftung und Vorsortierung in Gitterboxen) von eingehenden Paketsendungen in der Warenannahme des Magazins, Randnummer 80 - Weiterleitung der Paketsendungen an die bestimmungsgemäßen Empfänger (mit EDV-Unterstützung) zu beschäftigen, Randnummer 81 hilfsweise, für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sein sollte, Randnummer 82 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers, als Magazinhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 83 - Reinigen von Maschinenteilen (mit Stehhilfe) Randnummer 84 - Entgegennahme und Bearbeitung (Beschriftung und Vorsortierung in Gitterboxen) von eingehenden Paketsendungen in der Warenannahme des Magazins, Randnummer 85 - Weiterleitung der Paketsendungen an die bestimmungsgemäßen Empfänger (mit EDV-Unterstützung) zu beschäftigen, Randnummer 86 21. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,

Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Shuttlefahrer im Werkverkehr mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 87 - innerbetrieblicher Werksverkehr Randnummer 88 - Gestellen, Abziehen und Rangieren von Trailern mit MAFI/ Terminalzugmaschinen Randnummer 89 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 90 - Pflegen und Reinigen der eingesetzten Maschinen und Geräte Randnummer 91 - Umsetzen von Trailern Randnummer 92 - Fahraufträge auf dem Betriebsgelände per Telefon oder über EDV annehmen und ausführen Randnummer 93 - Fahrzeuge an die übernehmende Schicht übergeben - Abfahrkontrolle und gegebenenfalls Schadensmeldung zu beschäftigen, Randnummer 94 hilfsweise, für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sein sollte, Randnummer 95 den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,

Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Shuttlefahrer im Werkverkehr mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 96 - innerbetrieblicher Werksverkehr Randnummer 97 - Gestellen, Abziehen und Rangieren von Trailern mit Mafi/ Terminalzugmaschinen Randnummer 98 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 99 - Pflegen und Reinigen der eingesetzten Maschinen und Geräte Randnummer 100 - Umsetzen von Trailern Randnummer 101 - Fahraufträge auf dem Betriebsgelände per Telefon oder über EDV annehmen und ausführen Randnummer 102 - Fahrzeuge an die übernehmende Schicht übergeben Randnummer 103 - Abfahrkontrolle und gegebenenfalls Schadensmeldung zu beschäftigen, Randnummer 104 22. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,

Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Maschinenhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 105 - leichte Verpackungstätigkeiten Randnummer 106 - Etikettieren Randnummer 107 - Kommissionieren zu beschäftigen, Randnummer 108 hilfsweise, für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sein sollte, Randnummer 109 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum 28.02.2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,

Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Maschinenhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 110 - leichte Verpackungstätigkeiten Randnummer 111 - Etikettieren Randnummer 112 - Kommissionieren zu beschäftigen, Randnummer 113

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  2. Juli 2022 zu zahlen, Randnummer 114
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  4. August 2022 zu zahlen, Randnummer 115
  5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  6. September 2022 zu zahlen, Randnummer 116
  7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  8. Oktober 2022 zu zahlen, Randnummer 117
  9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  10. November 2022 zu zahlen, Randnummer 118
  11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  12. Dezember 2022 zu zahlen, Randnummer 119
  13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  14. Januar 2023 zu zahlen, Randnummer 120
  15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  16. Februar 2023 zu zahlen, Randnummer 121
  17. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum
  18. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,

Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als MAFI-/ Terminalzugmaschinenfahrer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 122 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 123 - innerbetrieblicher Verkehr auf dem Werksgelände Randnummer 124 - Umsetzen von Trailern zu beschäftigen, Randnummer 125 hilfsweise, für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sein sollte, Randnummer 126 den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,

Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als MAFI-/ Terminalzugmaschinenfahrer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 127 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 128 - innerbetrieblicher Verkehr auf dem Werksgelände Randnummer 129 - Umsetzen von Trailern zu beschäftigen. Randnummer 130

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  2. März 2023 zu zahlen, Randnummer 131 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 132 die Klage abzuweisen . Randnummer 133 Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, ihr sei im Frühjahr 2021 und bis zum medizinischen Sachverständigengutachten im Prozess kein verwertbares "positives und negatives Leistungsbild" des Klägers mitgeteilt worden. So habe sie auch nicht beurteilen können, ob der Kläger die von seiner Anwältin im Schreiben vom
  3. Februar 2021 genannten Tätigkeiten habe durchführen können. Sie gehe davon aus, dass dem Kläger dies gesundheitlich nicht möglich gewesen sei, da er selbst im bEM-Gespräch körperliche Beeinträchtigungen genannt habe, die den Tätigkeiten entgegenstünden, was das Gutachten bestätigt habe. Für den
  4. und
  5. März 2021 schulde sie keine Vergütung. Der Kläger habe sich seine Arbeit selbst gesucht und Farbwannen manuell gereinigt, was wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Diese Aufgabe habe sie dem Kläger nicht im Sinne des § 106 GewO als zu vergütende Arbeitsleistung zugewiesen, sondern die Reinigung der Wannen sei nur im Rahmen der Tätigkeitssuche des bEM und der Wiedereingliederung erfolgt. Als Shuttlefahrer müsse der Kläger etwa 30-mal pro Schicht die Trittstufe zur LKW-Fahrerkabine hoch- und hinuntersteigen. Die (insoweit unstreitig) ausgeschriebene Stelle als Maschinenhelfer bedeute das gleiche wie eine Stelle als Maschinenführerassistent und damit das, was der Kläger vor seiner Erkrankung wahrgenommen habe und nicht mehr leisten könne. Es bedeute ständiges Stehen und Heben über 15 kg. Den Einsatz in der Klischeeabteilung habe der Kläger am
  6. März 2021 abgelehnt unter Verweis auf dort anfallende

tschichten und die Notwendigkeit des Hebens schwerer Gewichte. Die Tätigkeit auf der Kehrmaschine habe er wegen Rückenbeschwerden abgelehnt. Als Industriemechaniker, in der Werkstatt, als Mitarbeiter im Magazin, auch in der Klischeeabteilung müsse er über 10 kg tragen. Als Chauffeur/ Kurierfahrer und Fahrer der Nasskehrmaschine sei nur eine Tätigkeit von etwa zwei bis drei Tagen pro Woche betrieblich notwendig. Es fielen bei allen vom Kläger genannten Einsatzgebieten im Betrieb der Beklagten, auch beim Kurierfahren, das Heben schwerer Gewichte und das Gehen längerer Strecken und Treppensteigen an, was der Kläger

eigenen Angaben und auch

dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht leisten könne. Die Zeugin Y. habe im Rahmen des bEM versucht zu erfragen, welche Tätigkeiten der Kläger ausführen könne, was der Kläger nicht habe beantworten können. Da ihr jedenfalls vor dem Gutachten Informationen über die Leistungsfähigkeit gefehlt hätten, habe sie nur durch einen Test ins Blaue hinein feststellen können, ob der Kläger eine zugewiesene Tätigkeit erbringen könne oder nicht. Da die meisten Arbeitsplätze aber besetzt gewesen seien, hätte eine aufwändige Umorganisation des Betriebes stattfinden müssen, die gleichzeitig im Ergebnis mit - schon aus der Perspektive vor dem Gutachten- hoher Wahrscheinlichkeit nicht zielführend hätte sein können. Der Arbeitsplatz als Magazinhelfer sei geschaffen worden, um eine Prozessbeschäftigung zu ermöglichen. Er bestehe ansonsten nicht im Betrieb. Im Laufe des Prozesses habe sich durch das medizinische Sachverständigengutachten herausgestellt, dass der Kläger auch die Tätigkeit als Magazinhelfer aus gesundheitlichen Gründen gar nicht habe durchführen können, hätte er sie angetreten. Als Chauffeur könne die Beklagte den Kläger nicht in Vollzeit einsetzen, da der Bedarf nicht bestehe. Man könne auch nicht mehrere Stellen zu einer Vollzeitstelle zusammenfassen, da die Aufträge gelegentlich gleichzeitig anfielen und daher mehrere Arbeitnehmer auf diesem Posten nötig seien. Es sei eine Abruftätigkeit. Der Einsatz auf der Kehrmaschine falle nur gelegentlich an, als Zusatzaufgabe für ansonsten Vollbeschäftigte auf anderen Arbeitsplätzen. Außerdem müsse die Kehrmaschine

der Benutzung im Bücken und Knien gereinigt werden. Die Schwingungen der Kehrmaschine gefährdeten die Gesundheit des Klägers

dessen eigenen Angaben. Randnummer 134 Das Arbeitsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom

  1. Dezember 2021 (Bl. 252 d. A.) ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Klägers als Mitarbeiter im Magazin, Mitarbeiter in der Werkstatt, in der Klischee-Abteilung, als Kurierfahrer, als Fahrer der Kehrmaschine der Tätigkeit in der Grünanlagenpflege, als mit Hausmeistertätigkeiten befasst Mitarbeiter und als Magazinhelfer. Wegen des diesbezüglichen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens des Dr. S. R. vom
  2. März 2022 (Bl. 407 ff. d. A.) Bezug genommen. Weiter hat das Arbeitsgericht Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung aufgrund Beweisbeschlusses vom
  3. November 2022 (Bl. 1001 f. d. A.) zu verschiedenen Behauptungen der Beklagten zu den Erklärungen des Klägers am
  4. März 2021 zu seinem Restleistungsvermögen, zum Zustand verschiedener Arbeitsplätze im Betrieb der Beklagten und zur Zuweisung der Tätigkeit des "Druckwerkputzens" gegenüber dem Kläger am
  5. und
  6. März
  7. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom
  8. November 2022 Bezug genommen. Randnummer 135 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom
  9. Mai 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, der Antrag zu 1) sei mangels Bestimmtheit bereits unzulässig. Die übrigen Anträge seien zulässig, jedoch unbegründet. Der Antrag zu 2) auf Feststellung einer Beschäftigungspflicht der Beklagten bezüglich der Tätigkeiten des Klägers als Mitarbeiter im Magazin, in der Wartung, Reinigung, vorbeugenden Instandhaltung, Werkstatt, in der Klischeeabteilung, als Kurierfahrer oder als Kehrmaschinenfahrer sei ursprünglich zulässig, aber unbegründet gewesen, weshalb sich der ursprüngliche Antrag auch nicht erledigt habe. Der Kläger habe bis auf das Kurierfahren bereits Beschäftigungsmöglichkeiten im Hinblick auf das von ihm selbst beschriebene Einschränkungsmuster nicht ausreichend aufgezeigt. Jedenfalls habe sich die Beklagte hierzu aber ausreichend erklärt, wobei sich aufgrund des Verlaufs des bEM keine höheren Anforderungen an die Darlegungslast ergäben. Gegenteiliges habe der Kläger nicht vorgetragen. Er habe sich hinsichtlich der Erfordernisse der Arbeitsplätze in der Zentralwerkstatt, im Magazin, in der Klischeeabteilung und auf das Fahren der Kehrmaschine aufgrund seiner Kenntnisse des Betriebs

knapp zwanzig Jahren Betriebszugehörigkeit und angesichts der von den Zeugen geschilderten Erörterungen bei der Begutachtung der jeweiligen Einsatzplätze am

  1. Januar und
  2. März 2021 nicht auf Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen können. Dies gelte allerdings nicht für die Beschäftigung als Kurierfahrer, die soweit ersichtlich am
  3. Januar und am
  4. März 2021 nicht ausgeschlossen worden sei. Hier habe der Kläger seinen Darlegungsanforderungen auf erster Stufe, aber auch die Beklagte den ihren genügt, indem sie - ohne Verspätung - dargelegt habe, dass diese Tätigkeit ebenfalls das Tragen von schweren Paketen (regelmäßig über 15 kg) erfordere.

zwanzig Jahren im Unternehmen habe der Kläger, der die Tätigkeit in groben Zügen kenne, sich zu den Gegebenheiten der Gebäude und dazu einlassen müssen, inwiefern dies nicht der Fall sei. Da der Kläger Erklärungen dazu abgelehnt habe, sei eine Beweisaufnahme nicht geboten gewesen. Da die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger im Zeitraum zwischen Antragstellung und dem 28. Februar 2023 mit einer der Tätigkeiten im Antrag zu 2) zu betrauen, sei der Antrag von Anfang an nicht begründet gewesen und keine Erledigung eingetreten, so dass auch nicht über den hilfsweise aufrechterhaltenen ursprünglichen Antrag zu entscheiden gewesen sei. Der Feststellungsantrag sei abzuweisen gewesen. Die Anträge zu 20) und 22) (Beschäftigungsverpflichtung als Magazinhelfer und Maschinenhelfer) seien ebenfalls unbegründet. Da die Beklagte dem seiner Aufzeigenspflicht

gekommenen Kläger im Laufe des Rechtsstreits eine Tätigkeit im Magazin angeboten habe, habe sie im Einzelnen dartun müssen, warum es ihr nicht mehr möglich sei, einen solchen Arbeitsplatz anzubieten. Dies habe sie - nicht verspätet - getan und substantiiert dargelegt, dass 60 % der im Magazin zu verräumenden Pakete etwa 10 kg, 25 % bis etwa 25 kg und die restlichen 25 % ungefähr 30 kg wiegen, ein Krahn nicht vorhanden sei und die Arbeit Bücken, Heben, Herausnehmen von Gegenständen aus Gitterboxen, das Steigen auf hohe Leitern erfordere. Auch im Sachverständigengutachten werde diese Tätigkeit als nicht möglich bezeichnet. Die Tätigkeiten als Maschinenhelfer und Magazinhelfer könnten prozessual ähnlich behandelt werden, da in beiden Fällen kennzeichnend sei, dass der Kläger den vollen Umfang einer Tätigkeit nicht leisten könne, die Selektion eines körperlich leichter auszuführenden Ausschnitts der Tätigkeit jedoch aufgrund der Darstellungen der Arbeitsplatzbilder nicht sinnvoll möglich erscheine. Auch aus der vom Kläger vorgelegten Stellenanzeige ergebe sich nichts Anderes. "Leichte Verpackungstätigkeiten" bedeute nicht, dass die Pakete nicht ein höheres Gewicht haben könnten; auch sei Schichtarbeit erforderlich, die der Kläger nicht leisten könne. Abweichendes habe der Kläger auch im Kammertermin auf

frage nicht erklärt. Aufgrund seines Vortrags sei nicht erkennbar, inwieweit er eine betrieblich sinnvolle Beschäftigung habe durchführen können. Auch sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Kläger als Shuttlefahrer Werksverkehr oder MAFI-/Terminalzugmaschinenfahrer zu beschäftigen (Anträge zu 21) und 31)). Die Beklagte habe dargelegt, dass beim MAFI-Fahren zwangsläufig immer wieder das Ersteigen der Zugangsleiter anfalle und der Kläger die zwingend verbundenen Begleitarbeiten nicht leisten könne (siehe auch Schreiben der bEM-Beauftragten vom 01. September 2022). Auch falle die Bedienung des MAFI innerhalb anderer Aufgabengebiete an. Die Beklagte habe auch die Möglichkeit, MAFI-Aufgaben wegen der erlangten Erfahrung mit Mitarbeitern zu besetzen, die anschließend im Fernverkehr eingesetzt werden sollten. Auch sei Schichtarbeit erforderlich, was der Kläger

eigenen Angaben nicht könne. Für die Tätigkeit als Shuttlefahrer im Werkverkehr gelte ähnliches. Dass es ausreiche, wenn Teilbereiche der Tätigkeit wahrgenommen werden müssten, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung für den

  1. und den
  2. März 2021, da nicht ersichtlich sei, dass die an diesem Tag erbrachten Tätigkeiten im Rahmen bestehender Arbeitsfähigkeit und auf Weisung der Beklagten hin erfolgt seien. Es sei schon nicht erkennbar, wie sich der ursprünglich für einen Monat avisierte Zeitraum der Wiedereingliederung auf einen Zeitraum von neun Tagen (
  3. bis
  4. März 2021) verkürzt haben und von nun an der Kläger einvernehmlich habe reguläre Arbeit leisten sollen, zumal die Beklagte sich auch zu diesem Zeitpunkt auf Arbeitsunfähigkeit des Klägers berufen habe. Die Beklagte habe erst am
  5. März 2021 erklärt, sie halte die Wiedereingliederung für gescheitert. Die bEM-Teilnehmer hätten am
  6. März 2021 auch keine dauerhafte Lösung bezüglich eines Einsatzes des Klägers entwickeln können. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass ihm vergütungspflichtige Arbeit habe zugewiesen werden sollen. Hiervon sei der Kläger

seiner rechtlichen Einordnung in der Klageschrift auch selbst nicht ausgegangen. Unabhängig davon hätten sich die Parteien im März 2021 noch in einem Suchprozess bezüglich möglicher Tätigkeiten befunden. Dies entspreche nicht der Ausübung des Direktionsrechts

§ 106Gew

O, zumal der Kläger die Aufgabe damals selbst nicht für leidensgerecht gehalten habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Annahmeverzug aus §§ 615 Satz, 611a Abs. 2 BGB für den Zeitraum vom

  1. März 2021 bis
  2. Februar 2023 (Anträge zu 3), 7) - 19), 22) - 30)). Der Kläger habe die ursprünglich zugewiesene Arbeit als Maschinenführer nicht mehr leisten können und sei insoweit nicht leistungsfähig gewesen, eine andere Arbeit sei nicht zugewiesen worden. Das Angebot sei auch nicht mangels Mitwirkungshandlung der Beklagten entbehrlich gewesen, da diese nicht verpflichtet gewesen sei, die Arbeitspflicht

den Belangen des Arbeitnehmers neu zu bestimmen. Lediglich bei schuldhaftem Unterlassen komme ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Wolle man die Reinigungstätigkeiten ab dem 08. März 2021 als gemäß § 106 GewO als zugewiesen betrachten, habe der Kläger diese wegen der Ekzeme/Hautrisse in den Händen und der Erforderlichkeit des Handschuhtragens nicht erbringen können, was auch das medizinische Sachverständigengutachten bestätigt habe. Auch ein Schadensersatzanspruch

§ 241Abs. 2 BGB i

Vm. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 SGB IX bestehe nicht. Eine Pflichtverletzung dahingehend, dass die Beklagte den Kläger hätte auf einem der streitgegenständlichen Arbeitsplätze beschäftigen müssen, sei nicht feststellbar. Soweit der Kläger sich darauf berufen habe, bei einer frühzeitigen Beteiligung des Integrationsamts und der Deutschen Rentenversicherung hätte er die als Prozessarbeitsverhältnis bezeichnete Tätigkeit auch bei niedrigerem Stundenlohn akzeptieren können, da dann voraussichtlich die Differenz kompensiert worden wäre, habe die Beklagte dem Kläger diese Tätigkeit nicht zuweisen müssen. Da der Kläger zudem vorgetragen habe, das Angebot angenommen zu haben, könne auch vor diesem Hintergrund eine Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung keine Rolle gespielt haben. Die Beklagte habe es auch nicht unterlassen, das Integrationsamt "möglichst frühzeitig" zu beteiligen, da vor dessen Beteiligung ein abgeschlossener Suchprozess nicht gegeben gewesen sei. Zudem habe eine Mitarbeiterin des Integrationsfachdienstes bereits am 11. Januar 2021 am Erstgespräch teilgenommen. Dass eine intensivere Beteiligung hätte erfolgen müssen, sei nicht ersichtlich. Dass die erst

träglich gebildeten Gremien Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

Analyse der Situation durch zahlreiche Personen nicht mehr eingeschaltet worden seien, sei unschädlich. Eventuelle Datenschutzverstöße hätten auch nicht zu einer kausalen Pflichtverletzung geführt. Schließlich fehle es auch am Verschulden bezüglich einer eventuellen Pflichtverletzung. Der von den Zeugen für den 08. März 2021 geschilderte Gesprächsverlauf spreche dagegen, dass die Beklagte weitere Ermittlungen bezüglich Arbeitsoptionen habe anstellen müssen. Auch ein Schadensersatzanspruch

§ 15

AGG begründe den Anspruch nicht, da es bereits an einer Benachteiligung des Klägers fehle. Auch eine Entschädigung

AGG wegen der Nichtbeschäftigung scheide aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 16 ff. des Urteils (= Bl. 1221 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 136 Der Kläger hat gegen das

  1. Juni 2023 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz von Montag, dem
  2. Juli 2023, Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom
  3. September 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Randnummer 137 Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung

Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom

  1. September 2023 und seiner Schriftsätze vom
  2. September 2023 und vom
  3. März 2024, hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 1267 ff. d. A., Bl. 1337 d. A. und Bl. 1433 d. A.) verwiesen wird, unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich geltend, Randnummer 138 er habe im bEM-Gespräch vom
  4. Juli 2022 unter anderem angegeben, auf der bereits ausgeschriebenen Stelle als Shuttlefahrer im Werksverkehr eingesetzt werden zu können. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht entschieden, der Antrag zu 1) sei - auch als Feststellungsantrag - unzulässig. Die Art der begehrten Beschäftigung sei durch Auslegung feststellbar. Die Bezeichnung Arbeiter bezeichne die auszuübende Tätigkeit hinreichend genau und bei den Begriffen "leichte Tätigkeit", "überwiegend" und "zeitweise" handele es sich um solche, die der Gutachter verwendet habe und um Rechtsbegriffe. Das Arbeitsgericht habe sich auch nicht mit der Frage der Absenkung der Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags befasst, wenn der Arbeitgeber wie vorliegend weder ein bEM, noch ein Präventionsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt habe. Wäre das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschäftigungsanspruch sich nicht erledigt habe, hätte es dem Hilfsantrag stattgeben müssen. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag zu 2) abgewiesen. Das Arbeitsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast falsch angewendet, da es hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass wegen Fehler im bEM-Verfahren es nicht Aufgabe des Klägers gewesen sei, näher darzulegen, wie er sich seine Beschäftigung oder Hilfen zur Verringerung von Fehlzeiten vorstelle, erst recht im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Darlegungs- und Beweislast infolge des abgebrochenen Präventionsverfahrens (

Ablehnung der Prozessbeschäftigung durch die Beklagte) und des nicht ordnungsgemäßen bEM-Verfahren mangels Beteiligung von Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung nicht auf den Kläger übergegangen. Das Arbeitsgericht habe das Gespräch vom

  1. März 2021 auch fehlerhaft dem bEM-Verfahren zugeordnet, obwohl es so nicht angedacht gewesen, der nicht beteiligte Zeuge W. anwesend gewesen sei, jedoch weder das Integrationsamtsamt, noch die Deutsche Rentenversicherung oder die Mitarbeiterin des Integrationsfachdienstes X. teilgenommen hätten oder auch nur informiert worden seien oder ihm die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson eingeräumt worden sei. Schließlich habe die Beklagte entgegen ihrer späteren mehrfach geänderten prozessualen Behauptung gegenüber dem Integrationsamt am
  2. März 2021 an keiner Stelle erklärt, der Kläger habe behauptet, die vorgesehenen Reinigungsarbeiten selbst unter Einsatz der zur Verfügung gestellten Handschutze, die Arbeit in der Klischeeabteilung und die Arbeit auf der Kehrmaschine aufgrund seiner Rückenschmerzen nicht ausführen zu können. Die sehr vagen Aussagen des Zeugen W. zum Einsatz in der Klischeeabteilung und auf der Kehrmaschine deckten sich nicht mit den Bekundungen der Zeugin Y.. Die Aussagen stünden in erheblichem Widerspruch zum Vortrag der Beklagten, die mit Bescheinigung vom
  3. März 2021 zudem erklärt habe, der Kläger habe "eben" erklärt, mit Lösungsmitteln nicht arbeiten zu können. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe sich zu den Beschäftigungsmöglichkeiten ausreichend erklärt. Weder habe eine Begehung der Arbeitsplätze (spätestens im Rahmen des eingeholten Sachverständigengutachtens) stattgefunden, noch sei das Integrationsamt oder der Träger der beruflichen Rehabilitation eingeschaltet worden. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht entschieden, der Kläger habe am weiteren Klärungsprozess nicht mehr mitgewirkt. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, es sei nicht erkennbar, inwiefern eventuelle Fehler der Beklagten bei der Durchführung des bEM-Verfahrens ursächlich für die Nichtbeschäftigung auf einem der genannten Arbeitsplätze sein könne, da gewisse Mindeststandards des bEM nicht eingehalten worden seien. Die Beklagte habe ihrer Darlegungslast auf zweiter Stufe nicht genügt. Im Übrigen belege die Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger eine Prozessbeschäftigung als Magazinhelfer angeboten habe, dass die leidensgerechte Beschäftigung durchaus möglich gewesen wäre. Dasselbe gelte auch für die Beschäftigung als MAFI-Fahrer, die der Kläger

Auffassung der bEM-Beauftragten und des Betriebsarztes habe verrichten können. Das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen zu den Arbeitsplätzen sei zulässig gewesen. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf einstweiligen Rechtschutz am 25. Januar 2023 eine Vollzeitstelle für einen MAFI-Fahrer ausgeschrieben gehabt. Die Beklagte beschäftige 1.800 Mitarbeiter im Betrieb, in dem der Kläger - ohne Arbeitsplatzbegehung - in zwei Hallen tätig gewesen sei. Der Vortrag der Beklagten, bei der Tätigkeit als Kurierfahrer müssten schwere Pakete getragen werden, sei verspätet gewesen, die neue Schriftsatzfrist des Arbeitsgerichts habe der Verspätung nicht entgegengestanden. Der Kläger habe sich auch nicht konkreter einlassen müssen, so dass eine Beweisaufnahme nicht entbehrlich gewesen sei. Auch die Anträge zu 20) und 22) seien rechtsfehlerhaft abgewiesen worden. Hinsichtlich des Arbeitsplatzes als Magazinhelfer habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, es habe sich hierbei auf die klägerseits mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Beschäftigung im Magazin gehandelt; auch der Sachverständige habe sich mit diesem Arbeitsplatz entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht befasst. Rechtsfehlerhaft gehe das Arbeitsgericht daher auch davon aus, dass die von der Zeugin Y. beschriebenen hohen Regale im Magazin relevant seien für den Arbeitsplatz als Magazinhelfer. Dass eine selektive Bearbeitung nur leichter Pakete nicht möglich sei, habe das Arbeitsgericht ohne Tatsachenvortrag der Beklagten willkürlich angenommen. Der Kläger lehne im Übrigen Schichtarbeit nicht ab, sondern habe eine Tätigkeit in Früh-, Tag- oder Spätschicht sogar beantragt. Dass eine Beschäftigung auch in der

tschicht aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zwingend notwendig sei, habe die Beklagte nicht behauptet. Auch die Anträge zu 21) und 31) - Shuttlefahrer Werksverkehr - und MAFI-Terminalzugmaschinenfahrer - habe das Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei auch insoweit nicht zu einer Beschäftigung des Klägers verpflichtet gewesen. Verfehlt sei bereits die Annahme, beim MAFI-Fahren falle zwangsläufig das Ersteigen der Zugangsleiter an und die Kabine müsse immer wieder verlassen werden und die Treppenstufen erneut gestiegen. Die Beklagte (und auch das Arbeitsgericht) sei insoweit an ihre Einschätzung im bEM-Verfahren gebunden, dass der Kläger diese Tätigkeit ausüben könne (Stellungnahme vom 01. September 2021). Unzutreffend sei auch die Annahme, der Kläger könne die Begleittätigkeiten nicht leisten. Dass Kurbeltätigkeiten bei Ankoppeln anfallen, habe die Beklagte

gegenteiligem Vortrag des Klägers nicht mehr behauptet. Rechtlich nicht haltbar sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Beklagte könne angesichts der Verpflichtung zur leidensgerechten Beschäftigung des Klägers (§ 6 Abs. 4 ArbZG) frei entscheiden, die freie Stelle für einen MAFI-Fahrer nur mit Mitarbeitern zu besetzen, die anschließend im Fernverkehr eingesetzt werden sollten. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht auch aus den entsprechenden Gründen entschieden, dass ein Einsatz des Klägers als Shuttle-Fahrer nicht in Betracht komme. Unzutreffend sei die Annahme des Arbeitsgerichts, die Treppe zur Fahrerkabine müsse etwa 30-mal pro Schicht erklommen werden und die LKW-Anhänger mit erheblichem Kraftaufwand an- und abgekoppelt werden. Das Arbeitsgericht habe angesichts seines Bestreitens Beweis erheben müssen zur Ausgestaltung nicht nur des MAFI-Fahrer-Arbeitsplatzes, sondern auch dieses Arbeitsplatzes. Die Tätigkeit des Shuttle-Fahrers sei keine körperlich schwere Aufgabe. Das Arbeitsgericht habe den Antrag zu 3) rechtsfehlerhaft abgewiesen, da er einen Vergütungsanspruch für den

  1. und
  2. März 2021 habe. Unstreitig sei die Wiedereingliederung am
  3. März 2021 beendet gewesen, so dass schon der gegenteilige Ansatz des Arbeitsgerichts falsch sei. Unerheblich sei insoweit, dass die Beklagte später davon ausgegangen sei, der Kläger sei weiter arbeitsunfähig. Er habe dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihm Arbeiten zugewiesen worden seien. Auch hierüber habe das Arbeitsgericht Beweis erheben müssen. Ihm gegenüber sei während der Wiedereingliederung fortwährend - auch durch die bEM-Beauftragte Y. erklärt worden, dies sei sein Arbeitsplatz und dort solle er arbeiten. Daher habe er davon ausgehen müssen und dürfen, dass es sich um die ihm zugewiesene vergütungspflichtige Arbeit handele. Einen Rechtssatz dahingehen, dass vor Zuweisung einer neuen Tätigkeit die Wiedereingliederung erfolgreich formal abgeschlossen sein müsse, gebe es nicht. Auch seien keine "Tätigkeiten getestet" worden. Auch setze eine Ausübung des Direktionsrechts nur voraus, dass ein Arbeitgeber die zugewiesene Tätigkeit auch betrieblich benötige. Auch gebe es keinen Rechtssatz, dass die Tätigkeit deshalb nicht vergütungspflichtig sei, weil der Kläger die Aufgabe selbst nicht als leidensgerecht angesehen habe. Auch kurzfristige, versuchsweise und der Überbrückung dienende Aufgaben seien vergütungspflichtig. Der Kläger habe die Tätigkeit schon im Rahmen der Wiedereingliederung am
  4. und
  5. März 2021 ausgeübt. Einer Zuweisung durch die Personalabteilung bedürfe es nicht, zumal die Zeugin Y. Mitarbeiterin der Personalabteilung sei. Selbst bei unzulässiger Ausübung des Direktionsrechts hätte Vergütung gezahlt werden müssen. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht auch die Anträge zu 5), zu 7) bis 19) und 22) bis 30) abgewiesen. Der Kläger habe Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung aus Annahmeverzug. Er habe am
  6. und
  7. März 2021 die zu bewirkende Leistung angeboten. Die Beklagte habe ihr Direktionsrecht aufgrund der Übertragung der Tätigkeiten ab dem
  8. März 2021 wirksam in Bezug auf die Reinigungstätigkeiten ausgeübt. Rechtlich fehlerhaft sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Pflicht zur Rücksichtnahme auf behinderungsbedingte Einschränkungen des Arbeitnehmers sei verschuldensabhängig ausgestaltet. Das Arbeitsgericht verkenne, dass die Beklagte den Kläger

Ende der Wiedereingliederungsmaßnahme unverändert weiterbeschäftigt habe Das Arbeitsgericht habe den Kläger auch nicht als dauerhaft arbeitsunfähig betrachten dürfen, weil es auf die Leistungsfähigkeit als Maschinenführer oder Maschinenführerassistent nicht ankomme. Auch habe die Problematik mit der Haut bereits seit 2014 bestanden und am Arbeitsplatz des Klägers seien Spender mit Hautpflege montiert worden. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, der Kläger sei aufgrund der rissigen Haut und der Erforderlichkeit, Handschuhe zu tragen, nicht in der Lage gewesen, eine Reinigungstätigkeit auszuüben, sei verfehlt. Dass bei der Reinigungstätigkeit am 08. März 2021 keine Lösungsmittel zum Einsatz gekommen seien, habe die Beweisaufnahme ergeben. Das Arbeitsgericht habe Beweis erheben müssen, ob die Tätigkeit des Druckwerkputzens üblicherweise das Tragen von Handschuhen erfordere. Auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Beklagte ihrer Pflicht, ihm eine Vertragsänderung anzubieten, schuldhaft nicht

gekommen. Ihr Verschulden sei bereits darin zu sehen, dass sie es unterlassen habe, das bEM ordnungsgemäß unter Beteiligung aller notwendigen Behörden und Stellen durchzuführen. Dasselbe gelte für das Präventionsverfahren. Das Arbeitsgericht verkenne, dass die Beklagte mit dem Magazinhelfer durchaus einen Arbeitsplatz gehabt habe, den sie habe anbieten könne. Die Beklagte habe konsequent Gesprächstermine und die Fortsetzung des bEM und des Präventionsverfahrens hierzu verweigert. Hinzu komme, dass die Beklagte die Fortführung des bEM-Verfahrens davon abhängig gemacht habe, dass er gegenüber der Unternehmensleitung und der personalführenden Stelle das durch den Betriebsarzt verbleibende Leistungsbild offen lege, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Die Argumentation des Arbeitsgerichts zur fehlenden Kausalität der unterlassenen Zuweisung der Aufgabe als Magazinhelfer sei willkürlich und absurd. Selbstverständlich wäre bei einer Beteiligung der zuständigen Stellen eine Einigung in Bezug auf die Absenkung des Stundenlohns gefunden worden. Es habe lediglich ein einziges Gespräch unter Beteiligung des Integrationsamts am 17. Mai 2021 stattgefunden. Hiernach habe sich die Beklagte geweigert, das Präventionsverfahren fortzuführen. Von einer möglichst frühzeitigen Beteiligung des Integrationsamtes könne nicht ausgegangen werden. Die Beklagte habe die Fortführung des bEM-Verfahrens, des Präventionsverfahrens und auch die Beschäftigung auf dem als Prozessbeschäftigung angebotenen Arbeitsplatz von der datenschutzwidrigen Bekanntgabe von Gesundheitsdaten abhängig gemacht. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht auch den geltend gemachten Entschädigungsanspruch

§ 15Abs.

1 AGG abgewiesen, da dann, wenn der Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreife, um einem behinderten Menschen eine Beschäftigung zu ermöglichen, eine mittelbare Diskriminierung wegen der Behinderung vorliege. Seine Rechtsauffassung sei unvertretbar und laufe der Rechtsprechung von EuGH und BAG zuwider. Auch dem Antrag zu 6) - Entschädigung wegen Nichtbeschäftigung - sei daher stattzugeben gewesen. Mit Schriftsatz vom

  1. September 2023 hat der Kläger sich ergänzend darauf berufen, das Urteil des Arbeitsgerichts unterliege der Aufhebung, weil die Justitiarin der Beklagten, die das Verfahren in erster Instanz geführt habe, Rechtsanwältin und daher Inhaberin eines besonderen elektronischen Anwaltsfachs mit beA sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte das Integrationsamt zum Gespräch am
  2. Januar 2021 eingeladen habe und dass das Integrationsamt den IFD verständigt und zur Teilnahme am bEM-Gespräch in den Betrieb der Beklagten entsandt habe. Randnummer 139 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom
  3. März 2024 klargestellt, dass seine Anträge zu 1), 2) 20), 21), 22) und 31) dahingehend zu verstehen seien, dass er infolge insoweit vorliegender Erledigungserklärung die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der ursprünglich angekündigten Anträge zu 1), 2), 20), 21), 22) und 31) festgestellt wissen wolle. Randnummer 140 Der Kläger beantragt, Randnummer 141 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom
  4. Mai 2023 - 5 Ca 230/21 - wird aufgehoben und Randnummer 142
  5. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum
  6. Februar 2023, gegebenenfalls unter Versetzung oder Kündigung eines anderen Mitarbeiters, als Arbeiter mit leichter Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, in Tagschicht, Früh- oder Spätschicht auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz zu beschäftigen, Randnummer 143
  7. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum
  8. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, Randnummer 144 - als Mitarbeiter im Magazin, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 145 - als Mitarbeiter in der Wartung, Reinigung oder vorbeugenden Instandhaltung in Werk 1 oder Werk 2, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 146 - als Mitarbeiter in der Werkstatt, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 147 - als Mitarbeiter in der Klischeeabteilung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 148 - als Kurierfahrer, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 149 - als Fahrer der Kehrmaschine in Halle Pap1 oder der Kehrmaschine in der Halle Extruder, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers zu beschäftigen, Randnummer 150

  1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 255,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  2. April 2021 zu zahlen, Randnummer 151
  3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.855,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  4. April 2021 zu zahlen, Randnummer 152
  5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  6. Mai 2021 zu zahlen, Randnummer 153
  7. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 15.281,80 EUR brutto nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 154
  8. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  9. Juni 2021 zu zahlen, Randnummer 155
  10. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  11. Juli 2021 zu zahlen, Randnummer 156
  12. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  13. August 2021 zu zahlen, Randnummer 157
  14. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  15. September 2021 zu zahlen, Randnummer 158
  16. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  17. Oktober 2021 zu zahlen, Randnummer 159
  18. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  19. November 2021 zu zahlen, Randnummer 160
  20. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  21. Dezember 2021 zu zahlen, Randnummer 161
  22. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  23. Januar 2022 zu zahlen, Randnummer 162
  24. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  25. Februar 2022 zu zahlen, Randnummer 163
  26. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  27. März 2022 zu zahlen, Randnummer 164
  28. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  29. April 2022 zu zahlen, Randnummer 165
  30. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  31. Mai 2022 zu zahlen, Randnummer 166
  32. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  33. Juni 2022 zu zahlen, Randnummer 167
  34. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum
  35. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers, als Magazinhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 168 - Reinigen von Maschinenteilen (mit Stehhilfe) Randnummer 169 - Entgegennahme und Bearbeitung (Beschriftung und Vorsortierung in Gitterboxen) von eingehenden Paketsendungen in der Warenannahme des Magazins, Randnummer 170 - Weiterleitung der Paketsendungen an die bestimmungsgemäßen Empfänger (mit EDV-Unterstützung) zu beschäftigen, Randnummer 171 21. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,

Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Shuttlefahrer im Werkverkehr mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 172 - innerbetrieblicher Werksverkehr Randnummer 173 - Gestellen, Abziehen und Rangieren von Trailern mit MAFI/ Terminalzugmaschinen Randnummer 174 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 175 - Pflegen und Reinigen der eingesetzten Maschinen und Geräte Randnummer 176 - Umsetzen von Trailern Randnummer 177 - Fahraufträge auf dem Betriebsgelände per Telefon oder über EDV annehmen und ausführen Randnummer 178 - Fahrzeuge an die übernehmende Schicht übergeben Randnummer 179 - Abfahrkontrolle und gegebenenfalls Schadensmeldung zu beschäftigen, Randnummer 180 22. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum 28. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,

Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Maschinenhelfer mit folgenden Tätigkeiten . Randnummer 181 - leichte Verpackungstätigkeiten Randnummer 182 - Etikettieren Randnummer 183 - Kommissionieren zu beschäftigen, Randnummer 184

  1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  2. Juli 2022 zu zahlen, Randnummer 185
  3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  4. August 2022 zu zahlen, Randnummer 186
  5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  6. September 2022 zu zahlen, Randnummer 187
  7. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  8. Oktober 2022 zu zahlen, Randnummer 188
  9. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  10. November 2022 zu zahlen, Randnummer 189
  11. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  12. Dezember 2022 zu zahlen, Randnummer 190
  13. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  14. Januar 2023 zu zahlen, Randnummer 191
  15. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  16. Februar 2023 zu zahlen, Randnummer 192
  17. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bis zum
  18. Februar 2023, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,

Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als MAFI-/ Terminalzugmaschinenfahrer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 193 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 194 - innerbetrieblicher Verkehr auf dem Werksgelände Randnummer 195 - Umsetzen von Trailern zu beschäftigen, Randnummer 196

  1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.056,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  2. März 2023 zu zahlen. Randnummer 197 hilfsweise, für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten sein sollte: Randnummer 198 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.05.2023, 5 Ca 230/21, wird aufgehoben und Randnummer 199
  3. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung oder Kündigung eines anderen Mitarbeiters, als Arbeiter mit leichter Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, in Tagschicht, Früh- oder Spätschicht auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz einzusetzen. Randnummer 200 2. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, Randnummer 201 - als Mitarbeiter im Magazin, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 202 - als Mitarbeiter in der Wartung, Reinigung und vorbeugenden Instandhaltung in Werk 1 oder Werk 2, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 203 - als Mitarbeiter in der Werkstatt, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 204 - als Mitarbeiter in der Klischeeabteilung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 205 - als Kurierfahrer, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers oder Randnummer 206 - als Fahrer der Kehrmaschine in der Halle Pap1 oder der Kehrmaschine in der Halle Extruder, gegebenenfalls unter Versetzung oder Kündigung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers zu beschäftigen. Randnummer 207 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers, als Magazinhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 208 - Reinigen von Maschinenteilen (mit Stehhilfe) Randnummer 209 - Entgegennahme und Bearbeitung (Beschriftung und Vorsortierung in Gitterboxen) von eingehenden Paketsendungen in der Warenannahme des Magazins, Randnummer 210 - Weiterleitung der Paketsendungen an die bestimmungsgemäßen Empfänger (mit EDV-Unterstützung) zu beschäftigen. Randnummer 211 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,

Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Shuttlefahrer im Werksverkehr mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 212 - innerbetrieblicher Werksverkehr Randnummer 213 - Gestellen, Abziehen und Rangieren von Trailern mit Mafi/Terminalzugmaschinen Randnummer 214 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 215 - pflegen und reinigen der eingesetzten Maschinen und Geräte Randnummer 216 - Umsetzen von Trailern Randnummer 217 - Fahraufträge auf dem Betriebsgelände per Telefon oder über EDV annehmen und ausführen Randnummer 218 - Fahrzeuge an die übernehmende Schicht übergeben Randnummer 219 - Abfahrtkontrolle und gegebenenfalls Schadensmeldung zu beschäftigen. Randnummer 220 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung eines weniger schutzwürdigen Arbeitnehmers,

Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung gegebenenfalls eines Zustimmungsersetzungsverfahrens als Maschinenhelfer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 221 - leichte Verpackungstätigkeiten Randnummer 222 - Etikettieren Randnummer 223 - Kommissionieren zu beschäftigen. Randnummer 224 6. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung

Zustimmung des Betriebsrats und Durchführung eines gegebenenfalls erforderlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens als MAFI-/Terminalzugmaschinenfahrer mit folgenden Tätigkeiten Randnummer 225 - Bedienen und Rangieren von Terminalzugmaschinen Randnummer 226 - innerbetrieblicher Verkehr auf dem Werksgelände Randnummer 227 - Umsetzen von Trailern zu beschäftigen. Randnummer 228 Die Beklagte beantragt, Randnummer 229 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 230 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung

Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom

  1. November 2023 (Bl. 1349 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt: Randnummer 231 Die Berufung sei unzulässig im Hinblick auf die Anträge zu 4) und 32), weil sie sich in der Berufungsbegründung hierzu nicht verhalte. Die Verfahrensrüge hinsichtlich der Verpflichtung der Justitiarin der Beklagten zur Nutzung des beA sei verspätet und auch nicht begründet. Die beA-Nutzungspflicht habe in Rheinland-Pfalz erst ab
  2. Januar 2022 bestanden, so dass der schriftsätzliche Vortrag vom
  3. April,
  4. August und
  5. Oktober 2021 zu beachten gewesen sei, wie auch der Antrag auf Klageabweisung im Termin vom
  6. September 2021 wirksam gestellt. Zudem habe kein Anwaltszwang bestanden. Zu keinem Zeitpunkt sei die angestellte Justitiarin U., die nebenberuflich über eine Anwaltszulassung verfüge, von der Beklagten als Rechtsanwältin mandatiert worden. Gleiches gelte für den weiteren Justitiar der Beklagten Q., der den erstinstanzlichen Schriftsatz vom
  7. Oktober 2022 unterzeichnet habe, welcher wie die Justitiarin über keine Zulassung als Syndikusanwalt verfüge. Eine nebenberufliche Anwaltszulassung begründe keine Nutzungspflicht für das beA. Das Arbeitsgericht habe auch keinen Hinweis auf eine Unwirksamkeit von Prozesserklärungen erteilt. Entscheidend seien die wirksamen Prozesserklärungen der Justitiarin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Der Antrag zu 1) sei zu Recht als unzulässig abgewiesen worden, da die Bezeichnung "Arbeiter" keine klare Bezeichnung der auszuübenden Tätigkeiten beinhalte. Die in der Arbeits- und Sozialmedizin verwendeten Begriffe seien keine Rechtsbegriffe und zudem abhängig von der Art der Tätigkeit. Eine Absenkung der Bestimmtheitsanforderungen komme bereits nicht in Betracht, da der Kläger offenbar in der Lage gewesen sei, die ihm zuzuweisenden Tätigkeiten anzugeben. Das Arbeitsgericht habe zutreffend für die Anträge zu 2), 20), 22) und 31) eine Hauptsacheerledigung abgelehnt. Auch wenn der Kläger - verspätet - umfangreichen Tatsachenvortrag halte, komme es für die Begründung eines Beschäftigungsanspruchs nicht darauf an, wie der Kläger in der stufenweisen Wiedereingliederung eingesetzt gewesen sei, da diese Tätigkeiten, ebenso wie die Tätigkeiten am
  8. und
  9. März 2021 nicht auf einem regulären, im Betrieb der Beklagten eingerichteten Arbeitsplatz erfolgt seien. Das gelte für alle Reinigungsarbeiten in der Extruder-Halle mit Staubsauger und anderen Werkzeugen an Extruder-Maschinen und Maschinenteilen. Am
  10. und
  11. März 2021 habe der Kläger keine wertschöpfende Arbeitstätigkeit im Betrieb der Beklagten erbracht. Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Betriebsarzt Dr. Z. als gesetzlich berufener Berater - außerhalb des bEM und dessen Datenschutzerklärung - die Beklagte bei Fragen um die leidens- und behinderungsgerechte Beschäftigung des Klägers zu unterstützen. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihrer sekundären Behauptungslast und der Kläger aber jedenfalls seiner tertiären Darlegungslast nicht

gekommen sei, was die Anspruchsvoraussetzungen für eine leidensgerechte Beschäftigung angehe. Er sei dauerhaft arbeitsunfähig als Maschinenführer, aber auch als Maschinenführerhelfer und -assistent. Beim bEM des Klägers sei es darum gegangen, einen vertragsfremden, bestehenden und der Beklagten - ggflls.

Umorganisationsmaßnahmen - zumutbaren Arbeitsplatz zu finden, auf welchem der Kläger mit seinen behinderungsbedingt bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen vollzeitig im Umfang von 40 Wochenstunden leistungsfähig sei. Gerade deshalb ließen sich die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zum bEM bei personenbedingten Kündigungen auf den Beschäftigungsrechtsstreit nicht übertragen. Vorliegend sei im Rahmen des bEM und des Präventionsverfahrens immer wieder deutlich geworden, dass der Kläger sein Restleistungsvermögen überschätze und die fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten nicht wahrhaben wolle. Der Kläger stelle den Verlauf des Präventionsverfahrens falsch dar, da die Beklagte

dem Scheitern der Wiedereingliederung noch am 11. März 2021 ein solches eingeleitet habe,

dem Gespräch im Mai 2021 um eine fachdienstliche Würdigung der eingereichten Arbeitsplatzbeschreibungen gebeten habe und auf Bitte der Prozessbevollmächtigten des Klägers um die Anberaumung eines weiteren Termins im bEM und Präventionsverfahren gebeten. Dass das Integrationsamt erklärt habe, die Behörde könne weitere Aufklärung nicht leisten und man müsse zunächst die Beweisaufnahme abwarten, könne der Beklagten nicht angelastet werden. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe gegenüber dem Integrationsamt im Herbst 2021 erklärt, sie wolle das Präventionsverfahren nicht länger betreiben, sei falsch und werde daher bestritten, die Unterbrechung sei allein aufgrund der Aussage der Zeugin P. N., es müsse zuerst die Beweisaufnahme abgewartet werden, zustande gekommen.

dem das Arbeitsgericht dann

der Beweisaufnahme vom

  1. November 2022 mit Beschluss vom
  2. Dezember 2022 erneut vorsorglich Zeugen für den weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung geladen habe, habe die Situation unverändert fortbestanden und es könne keine Rede davon sein, die Beklagte habe das Präventionsverfahren nicht zügig und zeitnah betrieben. Mit Schreiben vom
  3. November 2022 (Bl. 943 d. A.) habe die Beklagte

Einholung des Sachverständigengutachtens durch das Gericht beim Integrationsamt um Fortsetzung des Präventionsverfahrens gebeten, ebenso wie um die Einschaltung der Deutschen Rentenversicherung und der neugewählten Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten M.. Zu Unrecht behaupte der Kläger auch, sie habe das bEM nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Unzutreffend sei, dass das Integrationsamt nicht beteiligt worden sei,

dem Frau X. vom Integrationsfachdienst auf Betreiben des ebenfalls eingeladenen Integrationsamts am Gespräch vom 11. Januar 2021 teilgenommen habe, so wie auch das Integrationsamt auch zu allen anderen bEM-Gesprächen eingeladen gewesen sei. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien dem Kläger bereits bewilligt gewesen.

dem im September 2022 eine Schwerbehindertenvertretung im Betrieb gewählt gewesen sei, sei sowohl diese, als auch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Anfang November 2022 zur Teilnahme am bEM eingeladen worden. Bereits erstinstanzlich sei vorgetragen gewesen, dass

dem erneuten bEM-Angebot vom

  1. Juni 2022 der Kläger um die Beteiligung des Integrationsamts (Frau N.), des Betriebsrats, einer Vertrauensperson und einem Vertreter der Rentenversicherung, sowie der Zeugin Y. und dem Zeugen Dr. L. gebeten habe, was die Zeugin Y. veranlasst habe. Die Zeugin Y. habe dem Kläger mit Schreiben vom
  2. Juli 2022 informiert, dass bis auf den Reha-Berater des Klägers K., der erst an diesem Tag aus dem Urlaub wiedergekommen sei, alle am Termin vom
  3. Juli 2022 teilnehmen werden, was auch der Fall gewesen sei. Die Zeugen Dr. Z. und Y. hätten im Anschluss im Betrieb mehrere Arbeitsplätze besichtigt, insbesondere auch die der Shuttle-/ MAFI-Fahrer, woraufhin das Zwischenergebnis vom
  4. September 2022 zusammengefasst worden sei. Es komme nicht darauf an, ob Herr Dr. Z. im Gespräch keine Einwendungen erhoben habe, sondern darauf, dass die Beklagte den Kläger angesichts der dargelegten Anforderungen nicht ohne Risiko für seine Gesundheit auf diesem Arbeitsplatz einsetzen könne und dürfe. Es habe seit Januar 2021 und gebe auch heute keine Arbeitsstelle im Unternehmen, die ausschließlich das Fahren von MAFI-Zugmaschinen zur Aufgabe hätte. Auch am
  5. März 2023, als die Parteien den Vergleich vor dem Arbeitsgericht vereinbart hätten, sei das bEM-Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Kläger habe auf Einladung vom
  6. Dezember 2022 am
  7. Januar 2023 erklärt, er sei an einem weiteren Termin interessiert, es sei dann bis zum Verhandlungstermin - zuletzt wegen einer Verlegungsbitte der Klägervertreterin - nicht mehr gelungen, mit den vom Kläger gewünschten Beteiligten (Kläger, Integrationsamt, Prozessbevollmächtigte des Klägers, Betriebsratsmitglied J., Betriebsarzt Dr. Z., Schwerbehindertenvertreter M. und ein Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung) abzustimmen. Seit Anfang Februar 2023 sei eine ganztägige Begehung verschiedener Arbeitsplätze unter der Teilnahme des technischen Beraters des Integrationsamtes vorgesehen und für den
  8. März 2023 terminiert gewesen. Die Beklagte habe sich der Durchführung des bEM auch nicht verweigert, sondern lediglich bemängelt, ohne Aufklärung des Leistungsvermögens des Klägers durch das vom Betriebsarzt erstellte Leistungsbild nicht beurteilen zu können, welche Tätigkeiten der Kläger verrichten könne, so dass die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Klägers, der auf Anraten seiner Prozessbevollmächtigten das Leistungsbild nicht bekannt gegeben habe, zu einem vorübergehenden Stocken des bEM-Prozesses geführt habe. An der arbeitsmedizinischen Begutachtung habe sie ein berechtigtes Interesse gehabt.

Einholung des Sachverständigengutachtens sei der bEM-Prozess auch wieder besser in Gang gekommen. Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten des Klägers sei im Einklang mit dem Datenschutzrecht erfolgt. Es liege kein Verfahrensfehler im bEM darin, dass sie

Ablehnung der Prozessbeschäftigung durch den Kläger eine Erörterung des erloschenen Angebots verweigert habe, da es sich um eine neu zu schaffende Arbeitsstelle gehandelt habe, zu deren Schaffung sie nicht verpflichtet gewesen sei. Erst später habe sich durch das Gutachten herausgestellt, dass der Kläger gesundheitlich auch nicht in der Lage gewesen sei, diese Tätigkeit zu verrichten. Am Gespräch vom 08. März 2021 habe der Zeuge W. als Fachkraft für Arbeitssicherheit teilgenommen und daher Gesundheitsdaten erfahren dürfen. Die Rüge des Klägers hinsichtlich der fehlenden Beiziehung von Integrationsamt und weiterer Teilnehmer gehe angesichts der Eilbedürftigkeit ins Leere. Die klägerische Rüge der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gehe ins Leere, da die Kammer ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die neu besetzte Kammer habe die ordnungsgemäß protokollierte Beweisaufnahme urkundenbeweislich verwerten dürfen. Eine fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugen sei vom Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Es sei unzulässig, wenn der Kläger lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Arbeitsgerichts setze. Soweit der Kläger rüge, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit seinen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten auseinandergesetzt, sei ein Gutachter nicht verpflichtet zur Arbeitsplatzbegehung. Den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit habe der Gutachter nicht verletzt. Die von der Beklagten angebotene Prozessbeschäftigung belege mitnichten, dass die Weiterbeschäftigung des Klägers möglich gewesen sei. Der Kläger habe sich nicht zulässigerweise mit Nichtwissen zu den Erfordernissen der Arbeitsplätze erklären dürfen, da er über die in der Diskussion zwischen den Parteien befindlichen Arbeitsplätze sehr wohl eine eigene Anschauung gehabt habe. Das Arbeitsgericht habe zurecht ausgeführt, dass der Kläger seine Darlegungslast verletzt habe, wenn er keine näheren Angaben mache, inwieweit die Arbeitsplätze falsch geschildert seien. Soweit sich die Frage stelle, ob der Sachverständige die Richtigkeit der Stellenbeschreibungen der Beklagten habe zugrunde legen dürfen, sei dies wiederum eine Frage der Anknüpfungstatsachen für das Gutachten, die das Prozessgericht zu klären gehabt habe. Da der Kläger die Richtigkeit nicht ausreichend substantiiert bestritten habe, habe das Arbeitsgericht die Stellenbeschreibungen zurecht zugrunde legen dürfen. Das Arbeitsgericht habe den Kläger persönlich im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den Arbeitsplätzen Magazinhelfer und Kurierfahrer befragt.

dem der Kläger und auch die Klägervertreterin trotz ordnungsgemäßen Hinweises auf die abgestufte Darlegungs- und Beweislast jede weitere tatsächliche Einlassung verweigert hätten, habe das Arbeitsgericht zutreffend auf § 138 Abs. 2 ZPO zurückgreifen dürfen. Der Vorwurf der Willkür gehe sämtlich am prozessualen Sach- und Streitstand vorbei. Auch die Klageanträge zu 20) und 22) seien zurecht als unbegründet betrachtet worden. Einen neuen leidensgerechten Arbeitsplatz als Magazinhelfer habe die Beklagte nicht einrichten müssen. Zur Klarstellung seien die Anforderungen an die Arbeitsabläufe für alle Mitarbeiter im Magazin dahingehend zu erläutern, dass es hohe Regale von über drei Metern gebe, in welche die Mitarbeiter ständig über Treppen und Leitern Sachen einlagern müssten, Das Einsortieren sei mit ständigem Stehen, Gehen, Bücken und Knieen verbunden. Ankommende War müsse zwingend von Hand in über eine 1 Meter hohe Gitterboxenwand durch Bücken herausgehoben und getragen werden. Die einzelnen Pakete seien zu ca. 60 % 10 kg schwer, zu ca. 25 % bis zu 25 kg und zu ca. 15 % ca. 30 kg schwer. Einen Kran gebe es aus Platzgründen nicht und die Tätigkeit sei in Vollzeit in Wechselschicht zu erbringen. Aus im Einzelnen genannten Gründen könne der Kläger diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erbringen. Einen Arbeitsplatz nur mit selektiven Tätigkeiten gebe es nicht und sei als Vollzeitarbeitsplatz auch nicht wirtschaftlich, da es an einem ausreichenden Arbeitsvolumen fehle. Ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Bücken und Knien belaufe sich der Bedarf maximal auf zwei Stunden pro Tag. Das vom Arbeitsgericht eingeholte Gutachten schließe eine solche Tätigkeit auch aus. Die Klageanträge zu 21) und 31) seien unbegründet. Der Kläger ignoriere hartnäckig, dass die Zeugen Y. und Dr. Z. am 01. September 2022 die Tätigkeit des Klägers als MAFI-Fahrer nur als denkbare Möglichkeit, nicht als Tatsache geäußert hätten. Es sei bereits erstinstanzlich dargelegt worden, dass eine Tätigkeit des Klägers als MAFI- und Trailerfahrzeugfahrer aus gesundheitlichen und arbeitstechnischen Gründen nicht in Betracht komme. Die Verbindung des Shuttlefahrers und des MAFI-/Trailerfahrzeugfahrers mit einer Tätigkeit in der Produktion (ständiges Gehen weiter Strecken, Stehen, Heben, Tragen von Lasten von mindestens 10 kg in Wechselschicht) sei technisch unabdingbar. Die Hilfsanträge auf Beschäftigung seien wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Zahlungsanträge seien aus den vom Arbeitsgericht angeführten zutreffenden Gründen unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch könne sich zudem nicht in Höhe einer Bruttovergütung ergeben. Hinsichtlich der entgangenen Nettovergütung fehle es an jeder schlüssigen Darlegung. Der beantragte Monatsbetrag sei angesichts einer durchschnittlichen Vergütung des Klägers von 3.029,00 Euro überhöht. Schließlich berufe sie sich auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist. Einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung

§ 15AGG bestehe nicht. Der Kläger verkenne, dass es auf angebliche Fehler bei der Durchführung des b

EM-Verfahrens nicht ankomme. Im Übrigen berufe sie sich auf die gleichen Einwendungen wie zuvor. Randnummer 232 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 233 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 234 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde

Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am

  1. Juni 2023 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz von Montag, dem
  2. Juli 2023, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom
  3. September 2023, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Soweit die Beklagte Bedenken zur Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf die Anträge zu 4) und 32) geäußert hat, weil sich die Berufungsbegründung hierzu nicht verhalte, vermochte sich die Berufungskammer dem nicht anzuschließen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Berufungsbegründung zu seinem Anspruch auf Vergütung für den
  4. und
  5. März 2021 (Antrag zu 4)) vorgetragen (vgl. S. 36 der Berufungsbegründung = Bl. 1302 d. A.). Zum Antrag zu 32) (Annahmeverzug und Schadensersatz wegen Nichtbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz im Februar 2023) bedurfte es keines gesonderten Vortrags. Zwar hat das Arbeitsgericht,

dem der Kläger auch diesen Antrag gemäß Schriftsatz vom

  1. Mai 2023 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  2. Mai 2023 zur Entscheidung gestellt hatte (vgl. S. 2 (= Bl. 1201 d. A.) des vorliegend allein maßgeblichen (vgl. BAG
  3. Januar 2024 - 6 AZR 119/23 - Rn. 21, mwN, zitiert

juris) Terminsprotokolls), den Antrag weder in den erstinstanzlichen Tatbestand aufgenommen, noch hierzu in den Entscheidungsgründen Ausführungen gemacht. Da der Kläger Ergänzung des übergangenen Antrags nicht

§ 321Abs.

1, 2 ZPO beantragt hat, ist dessen Rechtshängigkeit

Fristablauf erloschen. Soweit er den Antrag - im Wege der Klageerweiterung - (erneut) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat, bedurfte es aufgrund des einheitlichen Sachverhalts und der identischen Argumentation einer isolierten Begründung aufgrund seines Vortrags zu den Anträgen zu 7) bis 19) sowie 23) bis 27) nicht. Randnummer 235 II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht mit ausführlicher Begründung die Klage abgewiesen. Auch die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis nicht. Die Berufung war zurückzuweisen. Randnummer 236 1. Den Feststellungsanträgen zu 1), 2), 20), 21), 22) und 31) ist Erfolg nicht beschieden. Randnummer 237 1.1. Die vom Kläger zuletzt zur Entscheidung gestellten Feststellungsanträge zu 1), 2), 20), 21), 22) und 31) waren zunächst über ihren Wortlaut hinaus der Auslegung zugänglich.

dem die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Vergleich vom

  1. März 2023 im Verfahren Arbeitsgericht Trier - 5 Ga 2/23 - einvernehmlich zum
  2. November 2023 beendet haben und den ursprünglichen zukunftsgerichteten Beschäftigungsanträgen zu 1), 2), 20), 21), 22) und 31) denknotwendig kein Erfolg (mehr) beschieden sein konnte, hat der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich mit Schriftsatz vom
  3. Mai 2022 für erledigt erklärt, ohne dass die Beklagte sich der Erledigungserklärung angeschlossen hätte. Auf die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH
  4. Januar 2017 - II ZR 10/15 - Rn. 8, BAG
  5. November 1985 - 2 AZR 576/84 - Rn. 27; jeweils zitiert

juris). Zwar hat der Kläger die Anträge zu 1), 2), 20), 21), 22) und 31) wörtlich als vergangenheitsbezogene Feststellungsanträge formuliert. Jedoch hat er diese in Bezug auf seine (einseitige) Erledigungserklärung gestellt (vgl. S. 2 (= Bl.1201 d. A.) des erstinstanzlichen Terminsprotokolls vom

  1. Mai 2023) und in der Berufungsverhandlung vom
  2. März 2024 ausdrücklich klargestellt, dass er mit den Anträgen jeweils die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in Bezug auf seine ursprünglichen Weiterbeschäftigungsanträge im dargestellten Sinne begehrt. Dem entsprechend war der im Übrigen zulässige Antrag über seinen Wortlaut hinaus auszulegen. Randnummer 238 1.
  3. Der so verstandene Erledigungsfeststellungsantrag zu 1) war unbegründet, da der ursprüngliche Weiterbeschäftigungsantrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom
  4. Juli 2021 (Bl. 172 d. A.) - vom Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden - bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses mangels Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig war. Randnummer 239 1.2.1.

§ 253Abs.

2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Randnummer 240 a) Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, zitiert

juris). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung

gekommen ist, nicht aber worin diese besteht (vgl. BAG

  1. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 10;
  2. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, jeweils zitiert

juris). Randnummer 241 b) Bei einem auf Beschäftigung gerichteten Klageantrag muss einerseits für den Prozessgegner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er bei Nichterfüllung der ausgeurteilten Verpflichtung mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Begehrt der Arbeitnehmer, ihn leidens- und behinderungsgerecht zu beschäftigen, kann aus materiell-rechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass der Klageantrag auf eine ganz bestimmte, im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch, denn weder die vertragliche Rücksichtnahmepflicht noch das Schwerbehindertenrecht begründen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf einen selbst bestimmten Arbeitsplatz. Verlangte man für einen zulässigen Beschäftigungsantrag die Angabe eines einzigen konkreten Arbeitsplatzes, so liefe der klagende Arbeitnehmer stets Gefahr, dass die so konkretisierte Klage zwar zulässig, aber unbegründet wäre, weil der Arbeitgeber ihm auch einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zuweisen dürfte. Um beiden Gesichtspunkten gerecht zu werden, muss zumindest die Art der begehrten Beschäftigung durch Auslegung des Antrags ggf. unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der klagenden Partei feststellbar sein. Erforderlich und ausreichend ist die Bezeichnung des Berufsbilds, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, wenn sich damit hinreichend bestimmt feststellen lässt, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Antrag nicht enthalten (vgl. BAG 03. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 11, mwN, aaO). Randnummer 242 1.2.2. Diesen Anforderungen genügte der zuletzt erstinstanzlich gestellte ursprüngliche Antrag zu 1) des Klägers aus dem Schriftsatz vom 07. Juli 2021 (Bl. 172 d. A.), mit dem er die Beklagte verurteilt sehen wollte, ihn 2023 gegebenenfalls

entsprechender Vertragsänderung, gegebenenfalls unter Versetzung oder Kündigung eines anderen Mitarbeiters, als Arbeiter mit leichter Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, in Tagschicht, Früh- oder Spätschicht auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz einzusetzen, nicht. Der Antrag bezeichnete nicht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung, der sich die Berufungskammer anschließt, das vom Kläger begehrte Berufsbild. Selbst wenn man annimmt, dass die Begrifflichkeit "Arbeiter" die Befassung ausschließlich oder überwiegend mit einer körperlichen Tätigkeit umfassen soll, sind auch insoweit verschiedene Einsatzgebiete denkbar. Unabhängig davon, ob es sich bei den Begriffen "leicht" oder "schwer" um Rechtsbegriffe handelt, grenzen diese Angaben ein Berufsbild nicht ein. Entgegen der Auffassung der Berufung besteht auch keine Veranlassung zur Absenkung der Anforderungen, um dem Kläger effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Unabhängig davon, dass die Beklagte es jedenfalls nicht vollständig unterlassen hat ein bEM durchzuführen, ist der Kläger offenbar zur Bezeichnung einzelner Berufsbilder in der Lage, wie seine weitergehenden Anträge zeigen. Randnummer 243 1.

  1. Den auf Erledigungsfeststellung gerichteten Anträgen zu 2), 20), 21), 22) und 31) konnte ebenfalls nicht entsprochen werden. Zwar waren die ursprünglichen Weiterbeschäftigungsanträge des Klägers insoweit zulässig, in der Sache jedoch bei Eintritt des erledigenden Ereignisses, der einvernehmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, unbegründet. Randnummer 244 1.3.
  2. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der ursprünglichen Weiterbeschäftigungsanträge des Klägers zu 2) (als Mitarbeiter im Magazin, in der Wartung/Reinigung/vorbeigenden Instandhaltung in Werk 1 oder 2, in der Werkstatt, in der Klischeeabteilung, als Kurierfahrer, oder als Fahrer der Kehrmaschine in Halle Pap1 oder Halle Extruder), zu 20) (als Magazinhelfer mit benannten eingeschränkten Tätigkeiten), zu 21) (als Shuttle-Fahrer im Werkverkehr mit benannten Tätigkeiten), 22) (als Maschinenhelfer mit benannten eingeschränkten Tätigkeiten) und 31) (als MAFI-Terminalzugmaschinenfahrer) bestehen nicht. Insbesondere erfüllten die Anträge die an ihre Bestimmtheit

§ 253Abs.

2 Nr. 2 ZPO im bereits dargestellten Sinne zu stellenden Anforderungen, da der Kläger jeweils im Einzelnen im Antrag bezeichnet hat, um welche Tätigkeit es sich handeln soll. Randnummer 245 1.3.2. Der vom Kläger ursprünglich zur Entscheidung gestellte Weiterbeschäftigungsantrag zu 2) war bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht begründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch

§ 164Abs.

4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX gerichtet auf die verlangte Beschäftigung als Mitarbeiter im Magazin, in der Wartung/Reinigung/vorbeigenden Instandhaltung in Werk 1 oder 2, in der Werkstatt, in der Klischeeabteilung, als Kurierfahrer, oder als Fahrer der Kehrmaschine in Halle Pap1 oder Halle Extruder. Der Kläger hat überwiegend bereits nicht dargelegt, dass die gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX anspruchsbegründenden Tatsachen für zumindest eine der begehrten Beschäftigungsvarianten vorliegen. Soweit dem Kläger aufgrund seines Restleistungsvermögens einzelne der genannten Beschäftigungen möglich sind, war der Beklagten die Beschäftigung nicht zumutbar. Randnummer 246 a)

§ 164Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (zuvor: § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX a

F) haben Schwerbehinderte gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Daraus kann sich ein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige - auch vertragsfremde - Beschäftigung ergeben, wenn er seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr ausüben kann (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 24, zitiert

juris). Der Anspruch besteht nicht, wenn eine anderweitige Beschäftigung zwar in Betracht kommt, sie dem Arbeitgeber aber unzumutbar oder für ihn mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist (§ 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, zuvor § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX aF). Insbesondere muss der Arbeitgeber keinen zusätzlichen, bisher nicht vorhandenen und nicht benötigten Arbeitsplatz dauerhaft einrichten (BAG 03. Dezember 2019 - 9 AZR 78/19 - Rn. 24, 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18 - Rn. 35; 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 25, jeweils zitiert

juris) . Randnummer 247 b) Der Arbeitnehmer, der Ansprüche

§ 164Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (zuvor § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX a

F) auf behinderungsgerechte Beschäftigung geltend macht, trägt

den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Für seinen Anspruch muss er deshalb grundsätzlich Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Hierauf hat sich der Arbeitgeber

§ 138Abs.

2 ZPO durch substantiierten Tatsachenvortrag einzulassen und ggf. aufzuzeigen, aus welchen Gründen die aufgezeigten Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Zu dieser sekundären Behauptungslast gehört auch ggf. die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der

weis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 649/19 - Rn. 35, zitiert

juris). Randnummer 248 c) § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX weist dem Arbeitgeber die Initiativlast zur Durchführung des bEM zu (vgl. BAG

  1. September 2021 - 9 AZR 571/20 - Rn. 23;
  2. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 31, jeweils zitiert

juris). Wird der Arbeitgeber seiner Initiativlast

§ 167Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur Durchführung eines b

EM nicht gerecht und ist der Arbeitnehmer aus diesem Grund nicht in der Lage, Beschäftigungsmöglichkeiten iSv. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und Möglichkeiten aufzuzeigen, Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie die Arbeitsorganisation behinderungsgerecht zu gestalten (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX), kann sich der Arbeitgeber zur Abwehr des Beschäftigungsverlangens des Arbeitnehmers oder zur Begründung einer Kündigung nicht darauf beschränken vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer und es gebe keine Arbeitsplätze, die dieser mit seinem Leistungsvermögen ausfüllen könne, oder es sei mit einer Verringerung von Fehlzeiten nicht zu rechnen. Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer bereits genannte Alternativen zu würdigen. Erst

einem solchen Vortrag ist es Sache des Arbeitnehmers, sich hierauf substantiiert einzulassen und darzulegen, wie er sich selbst seine (Weiter)Beschäftigung oder Hilfen zur Verringerung von Fehlzeiten vorstellt. Nur wenn auch die Durchführung eines bEM keine positiven Ergebnisse hätte zeitigen können, ist sein Fehlen unschädlich. Will sich der Arbeitgeber hierauf berufen, hat er die objektive Nutzlosigkeit des bEM darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, das Arbeitsverhältnis bzw. die Beschäftigungsmöglichkeit zu erhalten (vgl. BAG 07. September 2021 - 9 AZR 571/20 - Rn. 24, mwN, aaO). Erleichterungen treten für den Arbeitnehmer (auch) ein, wenn der Arbeitgeber seine Erörterungspflichten

§ 167Abs. 1 SGB IX (Präventionsverfahren) (zuvor: § 84 Abs. 1 SGB IX a

F) verletzt hat. In diesem Fall hat er auch ohne Benennung konkreter Einsatzmöglichkeiten von Seiten des Arbeitnehmers darzutun, dass ihm auch unter Berücksichtigung dieser besonderen Arbeitgeberpflichten

§ 164Abs.

4 SGB IX eine zumutbare Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht möglich war (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 649/19 - Rn. 35, zitiert

juris). Randnummer 249 d)

den dargestellten Grundsätzen verbleibt es vorliegend beim Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast des Klägers hinsichtlich geeigneter Beschäftigungsmöglichkeiten. Insbesondere trifft die Beklagte im Hinblick auf eine behindertengerechte Beschäftigung des Klägers keine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast, weil sie den ihr obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung eines bEM

§ 167Abs.

2 SGB IX oder eines Präventionsverfahrens

§ 167Abs.

1 SGB IX nicht

gekommen wäre. Unerheblich ist hierbei, dass die Beklagte während der Zeit der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum ab 11. September 2019 ein bEM entgegen § 167 Abs. 2 SGB IX zunächst nicht durchgeführt hatte. Der Kläger beruft sich selbst nicht darauf, dass seine bis heute anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf seinen vor der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz als Maschinenführerassistent bzw. Maschinenführerhelfer durch ein bEM hätte positiv beeinflusst werden können oder darauf, dass vor seiner Aussteuerung im März 2021 durch ein bEM eine anderweitige Beschäftigung für ihn hätte ermittelt werden können. Auch im Übrigen hat die Beklagte ihre Initiativpflicht

§ 167Abs.

2 Satz 1 SGB IX nicht verletzt. Sie hat den Kläger mit Schreiben vom

  1. Dezember 2020 (Bl. 552 ff. d. A.) ordnungsgemäß zu einem bEM eingeladen, wobei angesichts der Formulierungen und der dem Schreiben beigefügten Anlage ersichtlich ist, dass dem Kläger sowohl das Ziel des bEM - Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit - mitgeteilt wurde, als auch, dass der Hinweis ergangen ist, dass die Teilnahme am Verfahren freiwillig ist, dass Daten zur Lösung der Situation erhoben werden und sämtliche Beteiligten der Schweigepflicht unterliegen. Infolge Einverständnisses des Klägers fand daraufhin am
  2. Januar 2021 ein Erstgespräch im Verfahren des bEM unter Teilnahme des Betriebsarztes Dr. Z., der Mitarbeiterin Personal und zugleich bEM-Beauftragten Y. und der Zeugin X. vom Integrationsfachdienst statt. Aufgrund der tatsächlich erfolgten Teilnahme der Letztgenannten ist es im Ergebnis unschädlich, wenn - wie der Kläger behauptet - die Einschaltung des Integrationsfachdienstes im Rahmen der Terminsabsprachen auf Anregung des Klägers erfolgt wäre,

dem dieser mitgeteilt hatte, dass ihm zuvor Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden waren. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung waren zu diesem Zeitpunkt im Betrieb der Beklagten noch nicht gewählt, die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson

§ 167Abs.

2 Satz 2 SGB IX wurde erst durch das Teilhabestärkungsgesetz vom

  1. Juni 2021 eröffnet. Das von der Beklagten ordnungsgemäß initiierte Verfahren zum bEM stellt einen rechtlich regulierten verlaufs- und ergebnisoffenen „Suchprozess“ dar, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (vgl. BAG
  2. Mai 2020 - / AZR 100/19 - Rn. 32 - mwN, zitiert

juris). Diesen Prozess hat die Beklagte, die sich sowohl außergerichtlich im Rahmen des bEM, als auch im Rechtsstreit zu den in Rede stehenden Beschäftigungsmöglichkeiten eingelassen und diese außergerichtlich auch mit dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten erörtert hat, - anders als die Berufung meint - auch nicht abgebrochen und damit etwa ihre Erörterungspflichten verletzt.

dem der Kläger am

  1. März 2021 Klage auf leidensgerechte Beschäftigung erhoben hatte, hat die Beklagte - eine Verpflichtung dahingestellt - am
  2. März 2021 zusätzlich ein Präventionsverfahren

§ 167Abs.

1 SGB IX eingeleitet, im Rahmen dessen es zu einem Gespräch am

  1. Mai 2021 im Beisein des Klägers, dessen Prozessbevollmächtigter, der Zeugin Y., dem Betriebsarzt der Beklagten Dr. Z. und einem Mitarbeiter des Integrationsamts kam. Es kann offen bleiben, ob das Integrationsamt - wie von der Beklagten vorgetragen und vom Kläger mit Nichtwissen bestritten - der Beklagten am
  2. Juli 2021 mitgeteilt hat, aufgrund bestehender Personalkapazitäten nicht in der Lage zu sein, die von der Beklagten vorgelegten Stellenbeschreibungen fachdienstlich zu beurteilen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wurde die Frage, unter welchen Umständen seine Weiterbeschäftigung erfolgen kann, vom Kläger einer gerichtlichen Prüfung zugeführt, im Rahmen derer mit Beschluss vom
  3. September 2021 ein Sachverständigengutachten zur Arbeitsfähigkeit des Klägers auf den in Frage stehenden Stellen veranlasst worden ist, das am
  4. März 2022 erstellt und am
  5. März 2022 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Vom Abbruch des bEM bzw. des Präventionsverfahrens oder einer Verletzung der Erörterungspflicht im Rahmen dieser Verfahren kann angesichts der Koinzidenz der Ereignisse aufgrund der Beweisaufnahme

Auffassung der Berufungskammer vorliegend nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte dem Kläger am

  1. Juni 2022 erneut ein bEM angeboten hat, aufgrund dessen am
  2. Juli 2022 ein erneuter Termin stattfand und zudem

der Wahl der Schwerbehindertenvertretung am 08. September 2022 erneut ein Termin im Rahmen des bEM unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Trägers der Rehabilitation durchgeführt wurde. Randnummer 250 e) Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Sachvortrag der Beklagten auch insgesamt verwertbar; es liegen insbesondere keine unwirksamen Prozesshandlungen vor, weil ein für die Beklagte tätiger (Syndikus-) Rechtsanwalt gegen die Verpflichtung zur aktiven Nutzung des ERV gemäß § 46g Satz 1 ArbGG verstoßen hätte.

§ 46Satz 1 Arb

GG sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Zwar verfügen die den wesentlichen Teil der erstinstanzlichen Prozessvertretung übernehmende Mitarbeiterin der Rechtsabteilung U., sowie der Justitiar der Beklagten Q. nebenberuflich über eine Zulassung zur Anwaltschaft. Allerdings sind beide Zeugen

unwidersprochenem Vortrag der Beklagten nicht von der Beklagten bevollmächtigt worden (§ 80 ZPO), sie über ihre Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis hinaus erstinstanzlich als Rechtsanwälte zu vertreten. Sie sind im Rechtsstreit auch nicht als solche aufgetreten. Die Tatsache allein, dass die handelnden Mitarbeiter über eine Zulassung zur Anwaltschaft verfügen, führt nicht zur Pflicht, den ERV aktiv oder passiv zu nutzen. Für die Pflicht, den ERV zu nutzen, kommt es maßgeblich auf das jeweilige Rechtsverhältnis an, in dessen Rahmen eine Person

§ 46gSatz 1 Arb

GG gegenüber dem Gericht tätig wird. Betrifft das Rechtsverhältnis die Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt, besteht die Nutzungspflicht. Dagegen greift die Pflicht, den ERV zu nutzen, nicht, wenn solche Personen, ohne über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu verfügen und ohne im Rahmen ihrer Zulassung als Rechtsanwalt mandatiert zu sein, als nicht anwaltliche Vertreter handeln (vgl. BAG 21. September 2023 - 10 AZR 512/20 - Rn. 14, zitiert

juris). Dass der Prokurist der Beklagten I. bei Unterzeichnung des Schriftsatzes vom

  1. August 2021 (Bl. 181 ff. d. A.) mit dem Zusatz "Syndikusanwalt" im Rahmen der Tätigkeit eines Syndikusanwalts aufgetreten ist, ist unschädlich, da die beA-Nutzungspflicht erst mit Wirkung zum
  2. Januar 2022 und damit

dem Einreichungszeitpunkt des Schriftsatzes eingetreten ist (vgl. Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, BGBl. I 3786). Randnummer 251

  1. f)Der Kläger hat teilweise bereits nicht im Sinne der ihm aus den unter A I 1.3.2. d dargestellten Gründen obliegenden Darlegungs- und Beweislast aufgezeigt, dass es sich bei den im ursprünglichen Antrag zu 2) genannten Beschäftigungsmöglichkeiten um solche handelt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Soweit dies der Fall war, war die anderweitige Beschäftigung der Beklagten unzumutbar. Randnummer 252
  2. aa)Bei der im Antrag genannten Beschäftigung als Mitarbeiter im Magazin handelt es sich nicht um eine solche, die dem Restleistungsvermögen des Klägers entspricht. Hierbei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Tätigkeit die Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 27. August 2021, Bl. 236 ff. d. A.) zu Grunde zu legen, hinsichtlich derer der darlegungs- und beweisbelastete Kläger, der sich nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen konnte, trotz seiner Kenntnisse aus den Gesprächen vom 11. Januar 2021, vom 08. März 2021 und aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht konkret dargelegt hat, inwieweit die Beschreibung unzutreffend ist. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführte Tätigkeit des Hebens/ Tragens/ Schiebens von Gewichten bis 25 kg bei einem Einsatz im unstreitig mit hohen Regalen ausgestatteten Magazin, kann der Kläger

seinem eingeschränkten Lei

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