11) war hier nicht relevant. Denn unstreitig wurde die Kündigung im Original nebst einer Originalvollmacht der Beklagten auch durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Die in der Berufungsinstanz ausgesprochenen Kündigungen unterliegen insoweit auch keinen Bedenken; sowohl die Berufungserwiderung vom 17.11.2023, als auch der Schriftsatz der Klägervertreter vom 10.01.2024 waren qualifiziert signiert und wurden unstreitig jeweils den Beklagtenvertretern zusätzlich direkt von Anwalt zu Anwalt unter Beifügung einer Originalvollmacht zugestellt. Im Verhältnis der Parteivertreter bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines tw. für erforderlich erachteten Einverständnisses mit der elektronischen Übermittlung (vgl. Schmidt-Futter a.a.O.). Randnummer 27 Die Voraussetzungen für die Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB lagen vor. Der zugrundeliegende Zahlungsrückstand war zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte befand sich danach im Zeitpunkt der Kündigung am 21.04.2023 für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung eines erheblichen Teils der Miete in Zahlungsverzug. Randnummer 28 Das Amtsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur für die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB von Wohnraummietverhältnissen i.S.v. § 549 BGB gilt. Als Ausnahmevorschrift ist § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eng auszulegen. Eine analoge Anwendung auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich (vgl. BGH NZM 2005, 334; NZM 2023, 28; WuM 2016, 682; NZM 2023, 28). Randnummer 29 Eine nachträgliche Zahlung des Mieters soll zwar ausnahmsweise zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können, sofern sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt (vgl. BGH NZM 2005, 334). Das nachträgliche Verhalten ist dabei allerdings nicht im Rahmen der Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen, sondern nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Festhaltens an einer wirksam ausgesprochenen Kündigung aufgrund nachträglich eingetretener Umstände (vgl. BGH NJW 2013, 159). Randnummer 30 Der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt aber eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus, worauf die Berufung zu Recht verweist. Der Mieter muss die Vertragspflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben; das Verschulden entfällt, wenn der Mieter nicht schuldfähig ist gem. §§ 276 Abs. 1 S. 2, 827 (vgl. Schmidt-Futterer MietR BGB § 573 Rn. 22;
12, 13, 28). Für das fehlende Verschulden ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH NZM 2016, 550). Er hat alle Umstände darzulegen und unter Beweis zu stellen, die es dem Gericht überhaupt erst ermöglichen, ein fehlendes Verschulden am Eintritt des Zahlungsverzuges mit dem nötigen Grad an Sicherheit festzustellen (vgl. BGH BeckRS 2016, 16914 Rn. 15). Randnummer 31 Dem wurde das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Zwar hat sie in der Klageerwiderung vom 21.06.2023 vorgetragen, dass ein etwaiges früheres auffälliges Verhalten rein krankheitsbedingt und nicht schuldhaft gewesen sei. Diesen pauschalen Vortrag der Beklagten hat das Amtsgericht hinsichtlich der auf eine Störung des Hausfriedens gestützten Kündigung als unbestritten angesehen; dies im Hinblick auf das Übergehen des klägerischen Bestreitens zur Behandlung einer psychischen Erkrankung zu Unrecht. Im Hinblick auf die bestehenden Zahlungsrückstände war eine entsprechende Prüfung des Amtsgerichts nicht geboten. Insoweit hat die Beklagte ein fehlendes Verschulden schon nicht behauptet. Ihr diesbezügliches Vorbringen bezog sich allein auf die klägerseits dargetanen Störungen des Hausfriedens, nicht aber auf die unterbliebenen Zahlungen des Mietzinses in den Monaten März und April
7). Randnummer 35 Macht ein Mieter schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, erfordert es grundsätzlich einen hinreichend substanziierten Vortrag und insbesondere die Vorlage eines ausführlichen Attests des behandelnden Facharztes (vgl. BGH NZM 2021, 597, Rn. 28; NJW-RR 2019, 972 Rn. 38;
25 m.w.N.). Das im Berufungsverfahren vorgelegte fachärztliche Attest vom 22.09.2023 bestätigt zwar das Bestehen einer paranoiden Schizophrenie, trifft aber keinerlei Aussage zum Bestehen einer Gesundheitsgefährdung in Gestalt einer Suizidgefahr. Die Frage, ob eine behauptete Suizidalität besteht, muss indes unabhängig davon beantwortet werden, ob sie auf einer - psychischen oder sonstigen - Erkrankung oder auf anderen - persönlichkeitsbedingten - Ursachen beruht (vgl. BVerfG NZM 2001, 951). Daher könnten insoweit geringere Anforderungen an die Substantiiertheit des Vortrags zu stellen und die Vorlage eines ärztlichen Attests gegebenenfalls entbehrlich sein. Darauf kommt es hier indes nicht an. Denn die Beklagte behauptet eine konkrete Suizidgefahr für den Fall, dass sie aus der Wohnung ausziehen müsse. Wird die Suizidgefahr im Einzelfall bereits durch den Erlass eines Räumungsurteils geschaffen, so ist dies zwar nach § 574 BGB bzw. im Rahmen der dargelegten Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2023, 14, Rn. 12, 22ff.). Soll sich diese Gefahr allerdings erst im Falle der Vollstreckung verwirklichen, so liegt möglicherweise ein künftiges Vollstreckungshindernis vor. Dem Erlass eines Räumungsurteils steht dieser Umstand nicht entgegen, da die Frage der Vollstreckbarkeit generell im Erkenntnisverfahren keine Rolle spielt. Der Gläubiger hat auch dann einen Anspruch auf einen Titel, wenn er aus diesem zwar nicht sofort, möglicherweise aber zu einem späteren Zeitpunkt vollstrecken kann (vgl. Schmidt-Futterer MietR BGB § 574 Rn. 48;
R BGB § 574 Rn. 36). Randnummer 36 Nach dem Wortlaut des Vorbringens der Beklagten, dass ein Suizid unmittelbar drohe, wenn sie aus der Wohnung müsse, besteht die Gesundheitsgefahr nicht bereits bei einer Verurteilung zur Räumung (vgl. LG Berlin NZM 2002, 733). Dies gilt hier umso mehr, als sich die Beklagte nach dem unbestrittenen Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.02.2024 des laufenden Gerichtsverfahrens und der Bedeutung für sie gar nicht bewusst ist. Die Begründung einer Suizidgefahr bereits durch eine Verurteilung zur Räumung und Herausgabe kann danach ausgeschlossen werden. Diese Gefahr betrifft mithin allein die Vollstreckung und hindert den Erlass eines Räumungsurteils nicht. Randnummer 37 Das Festhalten der Kläger an der wirksam ausgesprochenen Kündigung stellt sich auch nicht aufgrund nachträglich eingetretener Umstände im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich dar. Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass die auf die fristlose Kündigung beschränkte Wirkung des Nachholrechts des Mieters dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entspricht, sodass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Richter diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen dürfe, die so im Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt wurde (vgl. BGH NZM 2023, 28). Eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Festhaltens an der wirksamen Kündigung kann daher allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl.
79). Neben dem zeitnahen vollständigen Ausgleich sämtlicher Zahlungsrückstände soll Voraussetzung sein, dass keine sonstigen erheblichen Gründe gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen und zu erwarten steht, dass zukünftig keine weiteren Zahlungsrückstände entstehen (vgl. LG Berlin NZM 2014, 862). Hier kann das Bestehen einer Betreuung nebst Einwilligungsvorbehalt bei der Vermögenssorge dafür sprechen, dass keine weiteren Zahlungsrückstände zu erwarten sind. Nachdem die Beklagte ihr Einkommen derzeit aber über Krankengeld erzielt und dieses nur zeitlich befristet gewährt wird, ist jedoch bereits zweifelhaft, ob die Mietzahlungen auch längerfristig gewährleistet sind. Dies insbesondere, nachdem die erstinstanzlich noch behauptete Genesung der Beklagten nach dem Berufungsvorbringen ersichtlich nicht eingetreten ist. Nach dem vorgelegten Attest vom 22.09.2023 ist die Beklagte auf absehbare Zeit erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Dessen ungeachtet ist aber maßgebend, dass es auf der Grundlage des unbestrittenen Vorbringens der Kläger in der Vergangenheit zu erheblichen Störung des Hausfriedens durch die Beklagte gekommen ist und noch kommt. Die Beklagte hat zwar den klägerseits dargelegten verwahrlosten Zustand ihrer Wohnung und körperliche Übergriffe auf Mitbewohner in Abrede gestellt, die dargelegten wiederholten und fortdauernden Beleidigungen der Mitmieter hat sie jedoch nicht substantiiert bestritten, sondern nur relativiert. Die mit Schriftsatz vom 19.02.2024 dargelegten Beleidigungen, eine Sachbeschädigung sowie Tätlichkeiten gegenüber der Tochter der Kläger blieben ebenfalls unbestritten. Ungeachtet der Frage, ob diese Verhaltensweisen der Beklagten schuldhaft waren oder nicht, begründen die andauernde Störung des Hausfriedens und die belegten Beschwerden der Mitbewohner ein Interesse der Kläger an der Beendigung des Mietverhältnisses und stellen einen legitimen Grund für das Festhalten an der Kündigung dar. Randnummer 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.