Urlaubsabgeltung - befristete Rente - Mitwirkungsobliegenheit - Krankheit Orientierungssatz 1. Für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist unerheblich, wenn der Arbeitnehmer von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine befristete Rente wegen voller, aber nicht dauerhafter Erwerbsminderung bezieht. Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vermindert die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. (Rn.41) 2. Soweit der Arbeitnehmer Urlaub selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungshandlungen aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte antreten können, treffen den Arbeitgeber nicht die grundsätzlichen eintretenden nachteiligen Folgen der Obliegenheitsverletzung. Eine Kausalität zwischen der Nichtinanspruchnahme des Urlaubs durch den Arbeitnehmer und der Nichtvornahme der Mitwirkung durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall ausgeschlossen. (Rn.48) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 3. August 2023, 5 Ca 165/23, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 3. August 2023, Az. 5 Ca 165/23, teilweise unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert. Im Umfang der Abänderung wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 16.199,82 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über Urlaubsabgeltung aus den Jahren 2020 bis 2023 für insgesamt 79 Tage. Randnummer 2 Der 1964 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 1. Juni 2019 bis zum 28. Februar 2023 als Teamleiter Finanzen in der Fünftagewoche angestellt. Er ist mit Wirkung ab 22. Januar 2020 mit einem GdB von 60 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Der Kläger war vom 26. September 2019 bis 26. Januar 2020 arbeitsunfähig erkrankt. Ende Januar und im Februar 2020 nahm er insgesamt zwölf Tage Urlaub. Seit dem 2. März 2020 ist der Kläger durchgehend wegen einer Krebserkrankung arbeitsunfähig. Er bezieht seit dem 1. September 2020 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller, aber nicht dauerhafter Erwerbsminderung, die zuletzt bis zum 30. September 2025 befristet wurde. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. Januar zum 28. Februar 2023 selbst. Mit Fristsetzung bis zum 16. März 2023 verlangte er von der Beklagten die Abgeltung von insgesamt 101 Urlaubstagen mit einem Betrag von € 20.906,96 brutto. Am 28. März 2023 erhob er Klage. Randnummer 3 Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 14. Mai 2019 lautet auszugsweise: Randnummer 4 „§ 3 Vergütung Randnummer 5 Der Arbeitnehmer erhält in den ersten sieben Monaten des Beschäftigungsverhältnisses für seine Tätigkeit ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von € 2.500,00 (in Worten: …). Randnummer 6 Ab dem 8. Monat des Beschäftigungsverhältnisses erhöht sich das Bruttogehalt auf monatlich € 3.800,00 (in Worten: …). Randnummer 7 Ab dem 20. Monat des Beschäftigungsverhältnisses erhöht sich das Bruttogehalt auf monatlich € 4.500,00 (in Worten: …). Randnummer 8 … Randnummer 9 § 6 Urlaub Randnummer 10 Der Arbeitnehmer erhält, ausgehend von einer 5-Tage-Woche, einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen, bestehend aus dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen und einem zusätzlichen vertraglichen Urlaub von 6 Arbeitstagen. Der zusätzliche vertragliche Urlaub erhöht sich jährlich um einen weiteren Tag, bis zu einem zusätzlichen vertraglichen Urlaub von 9 Arbeitstagen. Randnummer 11 Bei Urlaubsgewährung wird zuerst der gesetzliche Mindesturlaub in Anspruch genommen und nachrangig der darüberhinausgehende Zusatzurlaub. Randnummer 12 Besteht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr nicht volle 12 Monate, so entsteht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anteilig mit je 1/12 pro vollendetem Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr. Randnummer 13 Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im betreffenden Kalenderjahr mehr als 6 Monate bestanden hat, sofern und soweit durch die Quotelung nicht der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch unterschritten wird. Randnummer 14 Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Urlaub der bis zum 31.03. des Folgejahres nicht genommen wird, verfällt, sofern nicht die nachfolgende Regelung eingreift. Gesetzlicher Mindesturlaub, der bis zum 31.03. des Folgejahres wegen Krankheit nicht genommen werden kann, verfällt zunächst nicht. Kann er wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.03. des zweiten auf das ursprüngliche Urlaubsjahr folgenden Jahres nicht genommen werden, verfällt er. Randnummer 15 …“ Randnummer 16 Der Kläger machte erstinstanzlich folgende Ansprüche geltend: Randnummer 17 Kalenderjahr gesetzl. Urlaub + Zusatzurlaub Schwb + vertragl. Urlaub/AT genommen/Arbeitstage (AT) Abgeltung/AT 2020 20 + 5 + 7 = 32 4 (12-8 aus 2019) 28 2021 20 + 5 + 8 = 33 0 33 2022 20 + 5 + 9 = 34 0 34 2023 20 + 5 + 9 = 34 ./. 12 x 2 0 6 Summe 101 Randnummer 18 Bei einem vereinbarten Gehalt von € 4.500,00 (ab dem 20. Monat) beansprucht er pro Urlaubstag € 207,69 brutto (€ 4.500,00 mal drei Monate geteilt durch 65 Arbeitstage). Randnummer 19 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 20 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 20.976,69 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2023 zu zahlen, Randnummer 21 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt, Randnummer 22 hilfsweise , das mit dem Datum des 14. März 2023 ausgestellte Arbeitszeugnis auf ungelochtem und nicht zusammengetackertem Geschäftspapier zu erteilen. Randnummer 23 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte hat ausgeführt, es seien keine Urlaubsansprüche entstanden, weil der Kläger seit dem 1. September 2020 befristet bis (mindestens) 30. September 2025 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe. Der Urlaubsanspruch sei während der Erwerbsminderungsrente sinnlos und entstehe erst gar nicht. Selbst wenn der Rentenbezug dem Urlaubsanspruch nicht entgegenstehen sollte, sei das Abgeltungsverlangen rechtsmissbräuchlich. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung sei bis zum 30. September 2025 verlängert worden. Für den Kläger habe daher keine Veranlassung bestanden, plötzlich das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Es liege auf der Hand, dass er nur gekündigt habe, um die Abgeltung von Urlaub zu erlangen, bevor der Anspruch nach Ablauf von 15 Monaten trotz Dauererkrankung verfalle. Hätte der Kläger nicht gekündigt, wäre er bis 2025 arbeitsunfähig gewesen, sein Urlaub für die Jahre 2021 bis 2023 wäre verfallen. Der Kläger habe lediglich 22 Wochen tatsächlich für sie gearbeitet und begehre nun Urlaubsabgeltung im Umfang von über 20 Wochen. Allein dieses grobe Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Erholungsurlaub offenbare die Absurdität der Klageforderung. Äußerst hilfsweise mache sie geltend, dass der vertragliche Mehrurlaub der Jahre 2020, 2021 und 2022 aufgrund der Regelung in § 6 des Arbeitsvertrags, die wirksam zwischen gesetzlichem Mindest- und vertraglichem Mehrurlaub differenziere, verfallen sei. Die zwölf Urlaubstage, die der Kläger im Jahr 2020 genommen habe, seien vom gesetzlichen Mindesturlaub 2020 abzuziehen, so dass noch acht Resturlaubstage verblieben seien. Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte für das Jahr 2020 sei nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des Jahres 2020 verfallen. Sie habe von der Schwerbehinderung des Klägers erst mit dessen Schreiben vom 18. September 2020 Kenntnis erlangt. Weil der Kläger bereits seit dem 2. März 2020 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe sie ihn auf den Verfall des Zusatzurlaubs nicht mehr rechtzeitig hinweisen können. Aber auch der gesetzliche Mindesturlaub sei verfallen. In Anbetracht der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bis zum 30. September 2025 sei es ihr objektiv unmöglich gewesen, den Kläger durch ihre Mitwirkung in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren. Der Kläger sei bis mindestens 30. September 2025 arbeitsunfähig. Es sei ausgeschlossen, dass er den Urlaub vorher nehmen könne. Deshalb habe er den Verfall des Urlaubs durch seine Eigenkündigung nicht verhindern können. Randnummer 26 Ferner habe der Kläger die Höhe der Urlaubsabgeltung falsch berechnet. Weil er in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs wegen Erkrankung keinen Arbeitsverdienst erzielt habe, berechne sich das Urlaubsentgelt nach den letzten dreizehn Wochen, in denen er Arbeitsvergütung erzielt habe. Dem stehe § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG nicht entgegen. Vielmehr gelte nach der überzeugenden Rechtsansicht des Thüringer Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 28. April 2021 (6 Sa 304/18) hier § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Habe der Arbeitnehmer während des Berechnungszeitraums wegen unverschuldeter Arbeitsversäumnis (zB. Krankheit) nicht gearbeitet und keine Vergütung erhalten, blieben diese nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG für die Entgeltberechnung außer Betracht. Es sei daher unerheblich, dass der Kläger in den Jahren 2021 bis 2023 (theoretisch) € 4.500,00 brutto verdient hätte, weil er für diese Vergütung keinen Tag gearbeitet habe. Er solle wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht besser stehen, als hätte er seinen Urlaub - wie gesetzlich vorgesehen - im jeweiligen Urlaubsjahr genommen. Die letzten dreizehn Wochen, in denen der Kläger gearbeitet und sich so einen Vergütungsanspruch erarbeitet habe, lägen schon lange zurück. Konkret fielen fünf Wochen auf das Jahr 2020 (vom 27. Januar bis 2. März) und acht Wochen auf das Jahr 2019 (vom 1. Juni bis 26. September). Im Jahr 2020 (fünf Wochen) habe der Kläger ein Monatsgehalt von € 3.800,00, im Jahr 2019 (acht Wochen) von € 2.500,00 erhalten. Damit errechne sich eine durchschnittliche Vergütung für dreizehn Wochen von € 9.000,00, so dass sich die Urlaubsabgeltung (geteilt durch 65 Arbeitstage) pro Urlaubstag auf € 138,46 belaufe. Sollte dem Kläger der gesetzliche Mindesturlaub von 56 Tagen (acht Tage für 2020, je 20 Tage für 2021 und 2022), zehn Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und anteilig sechs Tage für 2023 zustehen, errechne sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch von allenfalls € 8.861,44 brutto (64 Tage x € 138,46). Der Kläger müsse sich jedoch dasjenige auf den Urlaubsabgeltungsanspruch anrechnen lassen, was er durch den Bezug der gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten habe, weil er sonst „doppelt bereichert“ sei. Randnummer 27 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 3. August 2023 Bezug genommen. Randnummer 28 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Urlaubsabgeltung für 79 Tage iHv. € 16.407,51 brutto nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen (Urlaubsabgeltung für weitere 22 Tage, Anträge auf Zeugniserteilung) abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne für das Jahr 2020 die Abgeltung von 14 Urlaubstagen, für das Jahr 2021 von 25 Urlaubstagen, für das Jahr 2022 von 34 Urlaubstagen und für das Jahr 2023 (zwei Monate) von sechs Urlaubstagen verlangen. Der vertragliche Mehrurlaub aus den Jahren 2020 und 2021 sei am 31. März des Folgejahres verfallen. Im Jahr 2020 sei der Kläger lediglich in der Zeit vom 26. Januar bis 2. März 2020, also an 26 Arbeitstagen, arbeitsfähig gewesen. Unstreitig habe er in diesem Zeitraum zwölf Urlaubstage genommen, so dass er maximal noch 14 Arbeitstage Urlaub hätte nehmen können, selbst wenn die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen wäre. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG errechne sich ein Abgeltungsanspruch von € 207,69 pro Urlaubstag. Bei der Berechnung sei der arbeitsunfähig erkrankte Kläger so zu stellen, als habe er in den letzten dreizehn Wochen vor seinem Ausscheiden zu einem Bruttomonatsgehalt von € 4.500,00 gearbeitet. Für eine Anrechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Abgeltungsverlangen des Klägers sei nicht rechtsmissbräuchlich, denn der Urlaubsanspruch sei nicht von der Erbringung einer Arbeitsleistung abhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 3. August 2023 verwiesen. Randnummer 29 Gegen das am 6. September 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 26. September 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 4. Dezember 2023 verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 begründet. Randnummer 30 Sie macht geltend, das Arbeitsgericht hätte dem Kläger bereits dem Grunde nach keine Urlaubsabgeltung zusprechen dürfen. Der Kläger beziehe seit dem 1. September 2020 bis (zumindest) 30. September 2025 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Er habe wegen seiner Erkrankung seit dem 2. März 2020 keine Arbeitsleistung mehr erbracht. Vor diesem Hintergrund könne ihm kein neuer Urlaubsanspruch erwachsen sein. Jedenfalls aber hätte das Arbeitsgericht der Berechnung des Geldfaktors kein hypothetisches Bruttomonatsgehalt von € 4.500,00 zugrunde legen dürfen, sondern das Arbeitsentgelt berücksichtigen müssen, dass der Kläger in den letzten dreizehn Wochen, in denen er tatsächlich gearbeitet habe, verdient habe. Es hätte dann einen Betrag von € 138,46 pro Urlaubstag berechnet. Sollten die erstinstanzlich zugesprochenen 79 Urlaubstage abzugelten seien, errechne sich ein Anspruch von maximal € 10.938,34 brutto. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 28. April 2021 (6 Sa 304/18). Sie verstoße gegen die Richtlinie 2003/88/EG und deren Verständnis bzw. Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 32 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 3. August 2023, Az. 5 Ca 165/23, abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Der Kläger hat kein Rechtsmittel eingelegt. Er verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang seines Obsiegens unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 36 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 37 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 38 Die Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung von 78 Urlaubstagen aus den Jahren 2020 bis 2023 mit einem Bruttobetrag von € 16.199,82 nebst Verzugszinsen. Lediglich wegen eines Urlaubstages (78 statt 79 Tage) war die Berufung der Beklagten erfolgreich. Dies führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung und einer Reduzierung der ausgeurteilten Urteilssumme von € 16.407,51 um € 207,69 brutto. Randnummer 39 1. Der Kläger kann von der Beklagten für dreizehn (nicht 14) Urlaubstage aus dem Jahr 2020, für 25 Urlaubstage aus dem Jahr 2021, für 34 Urlaubstage aus dem Jahr 2022 und für sechs Urlaubstage aus dem Jahr 2023 (zwei Monate), insgesamt für 78 Tage, Urlaubsabgeltung verlangen. Randnummer 40 Der Anspruch folgt aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Nach dieser Vorschrift ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche bestehen, die nicht mehr erfüllt werden können, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie bereits zuvor am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen sind. Randnummer 41
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