Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte in zumutbarer Entfernung vom Wohnort sowie Übernahme der bisher entstandenen Kosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in Luxem
§ 24Abs.
2 S. 1 SGB VIII nicht erfüllt wird, ein aus dem Bundesrecht in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII abzuleitender Sekundäranspruch, wonach Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen verlangt werden kann, falls der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf an einem Kindergartenplatz in Kenntnis gesetzt wurde, die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines solchen vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Bereitstellung eines Kindergartenplatzes keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteile vom
- Oktober 2017 – 5 C 19.16 – und vom
- September 2013 – 5 C 35.12 –; jeweils juris; OVG RP, Urteile vom
- September 2016 – 7 A 10849/15.OVG –, ESOVG, und vom
- Mai 2014, a.a.O.). Randnummer 30 Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier dem Grunde nach jedenfalls für den Zeitraum vom ... 2023 bis zur Erfüllung des Primäranspruchs durch das Verschaffen des Betreuungsplatzes in D. zum ... 2024 (vgl. zum Erlöschen des Sekundäranspruchs durch das Angebot eines geeigneten Betreuungsplatzes BayVGH, Urteil vom
- Juli 2016, a.a.O., Rn. 93) vor (1.), jedoch scheitert der geltend gemachte Anspruch auf der Rechtsfolgenseite daran, dass sich der selbstbeschaffte Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte im Ausland befindet (2.). Randnummer 31
- Der Beklagte wurde rechtzeitig im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf des Klägers in Kenntnis gesetzt, denn auf den ... 2023 als den Zeitpunkt, ab dem der Kläger die in Luxemburg entstandenen Betreuungskosten geltend macht, bezogen, ist die im ... 2023 vorgenommene Bedarfsanmeldung frühzeitig erfolgt. Ohne Belang ist demgegenüber, dass der Kläger die Tageseinrichtung in Luxemburg auf eigene Kosten bereits zu einem früheren Zeitpunkt besucht hat (vgl. zum Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII trotz voriger Selbstbeschaffung: BayVGH, Urteil vom
- Juli 2016, a.a.O., Rn. 28). Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des Beklagten lagen überdies gemäß § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vor, da der Kläger gemäß §§ 14 Abs. 1,
§ 24Abs.
2 S. 1 SGB VIII einen Primäranspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege hatte, den der Beklagte zunächst nicht erfüllt hat. Randnummer 33 Weitere Einschränkungen enthält § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII nicht. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Kläger einen Anspruch auf genau die von ihm selbst beschaffte Leistung hatte. Denn wenn man § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII – so wie der Beklagte – dahingehend auslegen würde, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme im Fall der Selbstbeschaffung nur bestünde, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Anspruchsberechtigten den selbstbeschafften Platz innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches hätte zuweisen können, wäre eine Selbstbeschaffung faktisch ausgeschlossen. Dies folgt denknotwendig daraus, dass die Selbstbeschaffung erst erforderlich wird, wenn gerade keine Plätze zur Verfügung stehen, die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Anspruchsberechtigten verschaffen könnte. Dementsprechend sind etwa auch die Kosten für die Betreuung in einer privaten Elterninitiative, die zwar öffentlich gefördert wird, der der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch kein Kind zuweisen kann, im Rahmen des § 36a Abs. 3 SGB VIII erstattungsfähig (vgl. OVG RP, Urteil vom
- Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG –, Rn. 38, juris). Gegen eine Begrenzung der Selbstbeschaffung auf die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegenden Betreuungsplätze spricht überdies, dass für die Jugendhilfe bundesrechtlich kein "Territorialitätsprinzip" in dem Sinne gilt, dass eine bedarfsdeckende Jugendhilfeleistung in einer Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen wäre, die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Jugendhilfeträgers gelegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2002 – 5 C 57.01 –, juris). Dass die Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 14 Abs. 1 KiTaG auch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe möglich ist, zeigt sich zudem an § 27 KiTaG , wonach der aufnehmende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe von dem des gewöhnlichen Aufenthalts einen Ausgleich verlangen kann, wenn Kinder in einer Tageseinrichtung betreut werden, die nicht im Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegt. Randnummer 34 Schließlich hat die Bedarfsdeckung gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet, weil der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur im Kindergartenalter erfüllt werden kann und beide Elternteile des Klägers berufstätig waren und nach wie vor sind (vgl. OVG RP, Urteil vom
- Mai 2014, a.a.O.). Der Kläger war insbesondere nicht gehalten, den Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen, denn da der Beklagte nicht etwa fehlerhaft den geltend gemachten Anspruch auf einen Kindergartenplatz verneint, sondern sich letztlich auf eine seinerzeit bestehende objektive Unmöglichkeit der Erfüllung dieses Anspruchs mangels des Vorhandenseins ausreichend vieler Kindergartenplätze berufen hat, und der Kläger auf die Richtigkeit dieses Vorbringens vertrauen durfte, musste er davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes zwar formal Erfolg haben würde, ohne dass es dadurch jedoch zu einer Anspruchserfüllung durch Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes kommen würde. Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann indes nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Urteil vom
- Mai 2014, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom
- Januar 2021, a.a.O., Rn. 34). Randnummer 35
- Dennoch hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte in B., denn unabhängig von der insoweit grundsätzlich auf der Rechtsfolgenseite vorzunehmenden fachlichen Vertretbarkeitskontrolle (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2012 – 5 C 21.11 –, juris, Rn. 33; OVG RP, Urteil vom
- Mai 2014, a.a.O.) war dieser aus rechtlichen Gründen von vornherein nicht geeignet, den Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs aus § 14 Abs. 1,
§ 24Abs. 2 S. 1 SGB VIII zu erfüllen, da er ein systemfremdes „aliud“ zu den im Ki
TaG und SGB VIII geregelten und einer qualitativen Überprüfung unterzogenen Betreuungsformen darstellt (vgl. zur Betreuung durch den Großvater, Onkel oder eine Studentin: VG Frankfurt, Urteil vom
- Dezember 2018 – 11 K 9855/17.F –, Rn. 20, juris). Randnummer 36 Denn der Anspruch aus § 14 Abs. 1 KiTaG und § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII ist nicht auf eine beliebige Kindertagesbetreuung, sondern konkret auf eine solche nach Maßgabe des KiTaG und des SGB VIII gerichtet. Diese enthalten ein abgeschlossenes Regelungssystem, welches sicherstellen soll, dass die Betreuung nach den dortigen Maßstäben erfolgt und dazu geeignet ist, den Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zu erfüllen. So hat der Gesetzgeber etwa in § 1 Abs. 1 KiTaG umfassend geregelt, welche Ziele mit der Kindertagesbetreuung verfolgt werden und in § 2 Abs. 1 KiTaG ausdrücklich bestimmt, dass Tageseinrichtungen nur solche Einrichtungen sind, in denen Kinder u.a. „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ gefördert werden. Um dies zu gewährleisten, enthält das KiTaG nicht nur Regelungen zum Zusammenwirken der an der entsprechenden Verantwortungsgemeinschaft Beteiligten (vgl. § 3 KiTaG ), sondern im Hinblick auf die Qualität der Kindertagesbetreuung auf verschiedenen Ebenen auch Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (etwa über Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 5 KiTaG oder das Erfassen geeigneter Maßnahmen nach § 24 Abs. 2 KiTaG ). Ebenso beinhaltet § 22 SGB VIII Grundsätze zur Förderung der Kinder sowie entsprechende Zielbestimmungen. Nach § 22a SGB VIII soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Qualität der Förderung in eigenen Einrichtungen sowie denen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Gemäß § 25 SGB VIII sind auch private Elterninitiativen Teil des Betreuungssystems und unterliegen insoweit einer Qualitätskontrolle, als zur Voraussetzung ihrer Beratung und Unterstützung gemacht werden kann, dass sie auf eine Entwicklungsförderung von Kindern im Sinne von § 22 SGB VIII abzielen (vgl. Roland-Kaiser in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII,
- Aufl. 2022, § 25 Rn. 5; Struck/Schweigler, a.a.O., SGB VIII § 25 Rn. 4). Randnummer 37 Demgegenüber kann der im Rahmen dieser gesetzlichen Systematik bestehende Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung durch die Kindertagesbetreuung im Ausland nicht erfüllt werden, denn diese stellt – unabhängig von der tatsächlichen Qualität der dortigen Kindertagesbetreuung – keine Förderung „nach Maßgabe“ des KiTaG oder des SGB VIII dar, da sie außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze erfolgt. Weder das KiTaG noch das SGB VIII sieht entsprechende Auslandsmaßnahmen vor (anders als dies etwa in § 38 SGB VIII im Hinblick auf die Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige der Fall ist). Dementsprechend hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch keine Auskunftsansprüche, um zu überprüfen, ob die Betreuung nach Maßgabe des KiTaG und SGB VIII erfolgt. Erst Recht hat er keine weitergehenden Kontroll- oder Einwirkungsmöglichkeiten, um sicherzustellen, dass die dort normierten Fördergrundsätze und Zielvorgaben eingehalten werden. Ebenso wenig hat er Einflussmöglichkeiten im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Tageseinrichtung mit den Eltern. Auch wenn faktisch eine Kinderbetreuung stattfindet, stellt diese insofern ein „aliud“ zu den im KiTaG und SGB VIII vorgesehenen Betreuungsformen dar. Randnummer 38 Ist die Kindertagesbetreuung im Ausland nach alledem ungeeignet, den originären Anspruch des Klägers auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zu erfüllen, sind auch die Kosten für einen derartigen Betreuungsplatz im Ausland nicht nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog erstattungsfähig, denn der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen gewährt nicht mehr als der Primäranspruch (vgl. zum Umfang der zu übernehmenden Aufwendungen: BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris, Rn. 74; OVG RP, Urteil vom
- Januar 2021, a.a.O., Rn. 36). Ziel ist vielmehr lediglich, dass diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung selbst beschaffen, nicht schlechter stehen sollen, als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2017, a.a.O., Rn. 37). Wäre der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, die Kosten für einen Betreuungsplatz im Ausland zu übernehmen, obschon dieser von vornherein nicht zur Erfüllung des Primäranspruchs führen kann, käme es indes zu einer Besserstellung des betroffenen Kindes gegenüber denjenigen, deren originärer Anspruch erfüllt worden ist. Denn obgleich es für im Ausland berufstätige und im Grenzbereich wohnhafte Eltern oftmals aus Praktikabilitätsgründen wünschenswert sein dürfte, einen Betreuungsplatz im Nachbarland zu erhalten, ist der Originäranspruch gemäß obigen Ausführungen auf eine Betreuung in einer der im KiTaG und SGB VIII vorgesehenen Betreuungsformen beschränkt und ausgeschlossen, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Betreuungsplatz im Ausland verschafft. Aufgrund dieser Diskrepanz zwischen Anspruchsinhalt und selbstbeschaffter Leistung würde der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe letztlich entgegen Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 36a Abs. 3 SGB VIII zur bloßen Zahlstelle degradiert (vgl. zum gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers: BVerwG, Urteil vom
- September 2013, a.a.O., Rn. 39). Randnummer 39 Dies bedeutet jedoch nicht, dass das anspruchsberechtigte Kind in derartigen Konstellationen rechtsschutzlos bliebe, denn es bleibt ihm unbenommen, die entstandenen Kosten im Wege eines Amtshaftungsanspruchs geltend zu machen, wobei ihm für das Verschulden des Amtsträgers der Beweis des ersten Anscheins zugutekommt (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2016 – III ZR 302/15 –, juris; vgl. zu den Kosten für die Beauftragung einer Tagesmutter: LG Wiesbaden, Urteil vom
- Januar 2000 – 5 O 182/99 –, juris). Randnummer 40 III. Bezüglich des streitig entschiedenen Teils der Klage trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger die Kosten des Verfahrens. Ausgehend von einer auf das Kindergartenjahr bezogenen Betrachtungsweise entfallen diese auf einen Gegenstandswert von insgesamt ... Euro (23 v.H. von 5.000,00 Euro des Gegenstandswertes des ersten Antrags i.H.v. 5.000 Euro (Auffangstreitwert) (= 1.150,00 Euro) zuzüglich des Gegenstandswertes des zweiten Antrags i.H.v. ... Euro), da lediglich noch der Zeitraum von der mündlichen Verhandlung bis Ende August streitig zu entscheiden war (d.h. unter Einbeziehung des kommenden Kindergartenjahres circa 3 ½ Monate von insgesamt 15 ½ Monaten). Randnummer 41 Soweit der Rechtsstreit für den Zeitraum ab Beginn des kommenden Kindergartenjahres übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO), dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da der Kläger ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses in Gestalt des Angebotes eines zumutbaren Betreuungsplatzes durch den Beklagten mit seinem Antrag auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes Erfolg gehabt hätte. Randnummer 42 Der Beklagte hätte sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass faktisch keine Plätze verfügbar seien, denn die Ansprüche des Klägers aus § 14 Abs. 1 KiTaG und § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII (nach Vollendung des dritten Lebensjahres) führen zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Juli 2015 – 1 BvF 2/13 –, Rn. 43; OVG RP, Beschluss vom
- September 2023 – 7 E 10597/23.OVG –, Rn. 5 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2018 – OVG 6 S 2.18 – Rn. 11 f.; VGH BW, Urteil vom
- Dezember 2016 – 12 S 1782/15 –, Rn. 40; BayVGH, Beschluss vom
- November 2015 – 12 ZB 15.1191 –, Rn. 26; jeweils juris). Hätte damit selbst im Fall der Kapazitätserschöpfung keine objektive Unmöglichkeit vorgelegen (vgl. OVG RP, Beschluss vom
- September 2023, a.a.O.), wäre der Anspruch ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses im Urteilswege zu titulieren gewesen (vgl. SächsOVG Beschluss vom
- Juni 2017 – 4 B 112/17 –, Rn. 13, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom
- Juli 2021 – 10 K 1876/21 –; vgl. zur Titulierung im Eilverfahren: OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Dezember 2021 – 10 ME 170/21 –, Rn. 8; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom
- August 2019 – 3 MB 20/19 –; OVG RP, Beschluss vom
- Juli 2019, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Juni 2019 – 10 ME 134/19 –, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2018 – OVG 6 S 2.18 –; SächsOVG, Beschlüsse vom
- Juni 2017 – 4 B 116/17 – und vom
- Juni 2017 – 4 B 112/17 – jeweils juris; a.A.: VG NW, Beschluss vom
- Februar 2020 – 4 L 49/20.NW, nicht veröffentlicht; HessVGH, Beschluss vom
- Oktober 2019 – 10 B 1966/19 –; VG Sigmaringen, Beschluss vom
- Januar 2019– 2 K 7453/18 –, Rn. 35; jeweils juris). Nur auf diese Weise hätte verhindert werden können, dass der Gewährleistungsanspruch des Klägers letztlich faktisch leerliefe. Denn die Titulierung (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) dient mit der dadurch folgenden Möglichkeit der ggf. wiederholten Vollstreckung nach § 172 VwGO dazu, den Beklagten zu veranlassen, bestehende Hindernisse für die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 S. 1 bzw. Abs. 3 S. 1 SGB VIII zu beseitigen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom
- Juni 2017, a.a.O., Rn. 13) und hätte dem Kläger eine gegenüber anderen, auf der Warteliste befindlichen Kindern vorteilhafte Rechtsposition verschafft. Randnummer 43 Insgesamt ergibt sich nach alledem für den Kläger eine Kostenquote von 70 v.H., für den Beklagten von 30.v.H.. Randnummer 44 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der auf den streitig entschiedenen Teil der Klage entfallenden Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Randnummer 45 V. Gründe, die es rechtfertigen würden, die Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.