Dynamische Bezugnahmeklausel - nicht tarifgebundener Arbeitgeber - Tarifvertrag Pflegezusatzversicherung Chemie Orientierungssatz 1. Bei einer nach dem 31.12.2001 vereinbarten Änderung eines von einem
§ 3Rn. 32 mw
N.). Randnummer 96 b) Die Tarifparteien können in ihren Tarifverträgen vorsehen, dass die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft oder des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband zum Anknüpfungspunkt gemacht wird, und so einen eigenständigen organisatorischen Geltungsbereich schaffen (vgl. BAG 24.02.1999 - 4 AZR 62/98 - Rn. 32 mwN., juris; BAG 21.08.2013 - 4 AZR 861/11 - Rn.19, 22 mwN. und 05.09.2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 22, beide für eine Regelung, die eine durch Stichtage bestimmte Dauer der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft für eine höhere Sonderzahlung voraussetzt; 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31, juris zu einer sogenannten "einfachen Differenzierungsklausel"). Randnummer 97 Das ist ohne Regelungsfunktion, wenn damit die allgemeinen Geltungsvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3
wiederholt werden. Insofern handelt es sich dann um einen deklaratorischen Hinweis auf tarifexterne Geltungsvoraussetzungen. Randnummer 98 Konstitutiv wirkt der organisatorische Geltungsbereich, wenn die Mitgliedschaft des Arbeitgebers und/oder Arbeitnehmers im tarifschließenden Verband zum eigenständigen und zusätzlichen Tatbestandsmerkmal des Tarifgeltungsanspruchs erhoben werden sollen. Insofern wird die Mitgliedschaft zur "doppelten" Tarifgeltungsvoraussetzung. Sie legitimiert dann nicht nur die Tarifgeltung "von unten", sondern bestimmt auch den Tarifgeltungsanspruch "von oben". Wer nicht (mehr) Mitglied der Tarifpartei ist, für den kann der Tarifvertrag dann nicht (mehr) gelten ( Löwisch/Rieble/Löwisch/Rieble , 4. Aufl. 2017,
§ 4Rn.
301). Ist die Mitgliedschaft "doppelte" Tarifgeltungsvoraussetzung, wird diese nicht inhaltlich durch eine einzelvertragliche Verweisung auf den Tarifvertrag bzw. das Tarifwerk ersetzt. Die einzelvertragliche Verweisung bewirkt dann lediglich die Anwendbarkeit des Tarifvertrags, ersetzt jedoch nicht die als besondere Anspruchsvoraussetzung festgeschriebene Verbandsmitgliedschaft (vgl. BAG 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 26, juris). Randnummer 99 Zur Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Tarifparteien nach dem in der Tarifurkunde zum Ausdruck gekommenen Tarifwillen eine mitgliedschaftsbezogene Geltungsbereichsbestimmung wollten oder einen Verzicht auf einen eigenen fachlichen oder persönlichen Geltungsbereich verbunden mit dem bloßen Hinweis, dass jeder tarifgebundene Arbeitgeber oder Arbeitnehmer für die Geltung in Betracht kommt ( Löwisch/Rieble/Löwisch/Rieble , 4. Aufl. 2017,
§ 4Rn.
306). Randnummer 100
- c)Danach hat der Kläger nicht den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für sich und seine Familienangehörigen bei einer Versicherungsgesellschaft nach Wahl der Beklagten zu den jeweiligen Bedingungen wie sie der Tarif "Care-Flex Chemie" ihm und seinen Familienangehörigen bietet. Zum einen sieht der Tarifvertrag ausdrücklich keinen Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber für einen einzelnen Arbeitnehmer und seine Angehörigen vor, zum anderen macht der TV Pflegezusatzversicherung indirekt über den in den Gruppenversicherungsvertrag einbezogenen Personenkreis die Mitgliedschaft des Arbeitgebers im tarifschließenden Verband zum zusätzlichen Tatbestandsmerkmal. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrags. Randnummer 101
- aa)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 28.08.2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13 mwN.) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt der Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 28.08.2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13 mwN.). Randnummer 102
- bb)Der TV Pflegezusatzversicherung sieht zugunsten des Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrages durch seinen Arbeitgeber vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des TV Pflegezusatzversicherung " meldet [der Arbeitgeber] beginnend am 1. Januar 2021 alle Anspruchsberechtigten zum Gruppenversicherungsvertrag an ". Die Prämien werden nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des TV Pflegezusatzversicherung " vom Arbeitgeber an den Versicherungsträger monatlich abgeführt ". Weitere Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber sieht der Tarifvertrag nicht vor. Er bestimmt vielmehr in § 2 Abs. 1 Satz 5 ausdrücklich: " Weitere Ansprüche an den Arbeitgeber ergeben sich aus diesem Tarifvertrag nicht. " Randnummer 103 Aus dem Zusammenhang der tariflichen Regelung ergibt sich darüber hinaus, dass nur bei einem an den Flächentarifvertrag gebundenen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sein sollen: § 2 Abs. 1 Satz 1 des TV Pflegezusatzversicherung stellt klar, dass " die Tarifvertragsparteien […] für alle Anspruchsberechtigten einen Gruppenversicherungsvertrag mit einem Versicherungskonsortium abgeschlossen [haben], das den vereinbarten Tarif 'Care-Flex Chemie' anbietet ". Ein Abschluss von einzelnen Versicherungsverträgen durch den Arbeitgeber ist daher nicht mehr erforderlich. Folglich sind auch nur solche Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des TV Pflegezusatzversicherung anspruchsberechtigt, die " den Versicherungsbedingungen des Gruppenvertrages entsprechen (versicherbarer Personenkreis). " Die tarifliche Regelung knüpft gerade nicht daran an, ob die Arbeitnehmer, "unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen" (so bspw. im dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2016 - 9 AZR 398/14 zugrundeliegenden Sachverhalt), sondern ob diese nach dem zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses bereits abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag versichert werden konnten. Zwar besagt die Bezugnahme auf den versicherbaren Personenkreis auch, unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitnehmer ein entsprechender Anspruch gewährt werden soll. Versicherbar ist aber von vornherein nur ein Arbeitnehmer, der überhaupt zum Gruppenversicherungsvertrag angemeldet werden kann, der in den abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag einbezogen ist, also bei einem an den Flächentarifvertrag gebundenen Arbeitgeber der Chemischen Industrie beschäftigt ist. Randnummer 104 Soweit der Tarifvertrag die Aufnahme von außertariflichen und leitenden Angestellten in die tarifliche Pflegezusatzversicherung ermöglicht, haben ebenfalls die einzelnen Angestellten keinen Anspruch auf Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages gegen ihren Arbeitgeber. Es handelt sich vielmehr um eine kollektive Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag auf freiwilliger Basis. Randnummer 105 Hiervon geht auch die IG Bergbau Chemie Energie in ihren "Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Pflegezusatzversicherung " (Bl. 42 ff. d. A.) aus. Sie führt aus, es handle sich " um ein exklusives Modell für die in der Fläche Chemie gebundenen Unternehmen. Unternehmen, die einen Haustarifvertrag mit der IG BCE geschlossen haben, werden ebenfalls nicht in den Gruppenvertrag aufgenommen ". Randnummer 106
- cc)So ausgelegt greift der TV Pflegezusatzversicherung auch nicht in die negative Koalitionsfreiheit nicht tarifgebundener Arbeitgeber (Art. 19 Abs. 3 iVm. Art. 9 Abs. 3 GG) ein. Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. nur BVerfG 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 66, juris; BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 38, juris) oder aus ihr auszutreten. Das Grundrecht schützt davor, dass Zwang oder sogenannter Druck ausgeübt wird, einer bestimmten Organisation beizutreten (BAG 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 38, juris). Ein von einer Regelung oder Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt (oder Verbleiben im Verband) erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. für das Grundrecht der Arbeitnehmer aus Art. 9 Abs. 3 GG: BAG 29.07.2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 18, juris). Die Möglichkeit eines tarifgebundenen Unternehmens, den bei dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern ebenfalls eine Pflegezusatzversicherung zu den Konditionen des Tarifs "Care-Flex Chemie" anbieten zu können, stellt nach Auffassung der Kammer allenfalls einen solchen Anreiz zum Beitritt dar, beeinträchtigt jedoch nicht die Freiheit des Arbeitgebers, dem Arbeitgeberverband fernzubleiben oder aus ihm auszutreten. Zudem steht es dem Arbeitgeber frei, mit seinen Arbeitnehmern ausdrücklich vergleichbare oder zusätzliche anders geartete Leistungen zu vereinbaren. Randnummer 107
- dd)Schließlich enthält der TV Pflegezusatzversicherung keinen Anspruch auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für die Familienangehörigen des Klägers. Insoweit sieht § 5 Satz 1 TV Pflegezusatzversicherung bereits nach seinem Wortlaut keinen Anspruch des Klägers auf Versicherung der Familienangehörigen durch den Arbeitgeber vor. Danach kann der Arbeitnehmer " seine Leistungen einzelvertraglich aufstocken bzw. seine Familienangehörigen entsprechend den Bedingungen des Gruppenvertrages mitversichern ". Insoweit muss der Arbeitnehmer selbst und nicht der Arbeitgeber aktiv werden. Dementsprechend werden " diese Zusatzmodule […] direkt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsträger abgeschlossen ". Die Zusatzmodule für Familienangehörige sind private Verträge. Die Beiträge der Zusatzmodule werden privat individuell finanziert. Auch aus Sinn und Zweck des § 5 und des gesamten Tarifvertrags ergibt sich nicht, dass der Arbeitgeber die Familienangehörigen des Arbeitnehmers zu versichern hat. II. Randnummer 108 Da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für sich und seine Familienangehörigen hat, hat auch sein Hilfsantrag gerichtet auf Ersatz aller Schäden, die ihm und seinen Familienangehörigen durch den Nichtabschluss einer Pflegezusatzversicherung seit dem 01.07.2021 entstanden sind oder entstehen werden (§ 280 Abs. 1 BGB iVm. § 611a Abs. 1 BGB), keinen Erfolg. Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, indem sie für den Kläger und seine Angehörigen keine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen hat. C. Randnummer 109 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.