Abfallbeseitigung von Leichtverpackungen; Rahmenvorgabe eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber dem Dualen System, die über den eigenen Entsorgungsstandart hinausgeht Leitsatz
(1)Ein derartiger Einschätzungs- und Prognosespielraum wird in der Rechtsprechung insbesondere für das Kriterium der Umweltverträglichkeit aus dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abgeleitet. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf den bereits erwähnten „Erforderlichkeitsvorbehalt“ enthalten habe, sei dieser im verabschiedeten Gesetz durch einen „Geeignetheitsvorbehalt“ ersetzt worden. Dieser solle es dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ermöglichen, die haushaltsnahe Verpackungssammlung vor Ort sachgerecht und angemessen zu gestalten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom
- Februar 2023 – 4 A 213/21 –, NVwZ-RR 2023, 615 und juris, Rn. 78; VG Oldenburg, Urteil vom
- September 2022 – 15 A 3633/19 –, ZUR 2023, 45 und juris, Rn. 124; VG München, Urteil vom
- Mai 2023 – M 17 K 21.1509 –, juris, Rn. 43, diese Frage offenlassend: BayVGH, Beschluss vom
- September 2023 – 12 ZB 23.1587 –, juris, Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Oktober 2020 – 10 S 2820/20 –, juris, Rn. 14). Auch das Verwaltungsgericht neigt dieser Auffassung in dem angefochtenen Urteil zu. Randnummer 67
(2)Indessen ergeben sich nach Einschätzung des Senats aus der gesetzlichen Regelung keine eindeutigen Anhaltspunkte für einen der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglichen Einschätzungsspielraum der Behörde. Randnummer 68 Die Frage, ob der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, beantwortet sich wie die nach einem Ermessen aus der Auslegung des jeweiligen materiellen Rechts. Ein derartiger Spielraum kommt etwa in Betracht bei Entscheidungen, in denen planerische Elemente und eine Abschätzung der künftigen Entwicklung eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1999 – 3 C 20.98 –, DVBl. 2000, 124 und juris, Rn. 46 f.). Ob der Behörde eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt wird, ist gegebenenfalls durch Auslegung der jeweiligen Gesetzesbestimmung zu ermitteln. Die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf zudem eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes orientierten Grundes (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2013 – 7 C 40.11 –, NVwZ 2014, 524 und juris, Rn. 15). Die gerichtliche Kontrolle endet in diesen Fällen dort, wo in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das materielle Recht das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, BVerfGE 129, 1 und juris, Rn. 73 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 40, Rn. 161). Randnummer 69
(3)Insoweit spricht einiges dafür, dass hinsichtlich der Frage, ob die Zielsetzung des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG erfüllt und die Rahmenvorgabe geeignet ist, eine möglichst effektive und umweltgerechte Erfassung der Abfälle aus privaten Haushalten sicherzustellen, eine in vollem Umfang nachprüfbare Tatsachenentscheidung im Rahmen der einseitigen hoheitlichen Steuerung von Einzelheiten der Ausgestaltung der Sammlung von Leichtverpackungen anzunehmen ist und insoweit kein Einschätzungs- oder Prognosespielraum der Behörde anerkannt werden kann. Zwar sieht die Gesetzesbegründung letztlich eine Abwägung im Hinblick auf die angestrebten Ziele vor, indem sie formuliert, dass die Förderung des einen Ziels nicht zu Lasten des anderen Ziels gehen darf (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/11274, S. 110). Dieser Entscheidung liegt aber eine Tatsachenfeststellung zugrunde. Gefordert ist eine auf Erfahrungswerten beruhende tatsächliche Feststellung, mit welcher Wahrscheinlichkeit bestimmte Ereignisse bei Umsetzung der Rahmenvorgabe eintreten werden. Eine derartige Tatsachenfeststellung ist aber im Grundsatz gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 3 C 31.82 –, DÖV 1984, 557 und juris, Rn. 52). Randnummer 70 Dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dieser Einschätzung eine besondere Sachkenntnis zuzuschreiben ist oder die anzustellende Prognose in besonderem Maße mit Unwägbarkeiten verbunden ist, ist ebenso wenig festzustellen wie eine mit der Feststellung verbundene planerische Komponente. Soweit der „Erforderlichkeitsvorbehalt“ durch einen „Geeignetheitsvorbehalt“ im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ersetzt wurde, spricht die damit verbundene Öffnung des Tatbestandes dafür, die gerichtliche Kontrolle nicht ihrerseits einzuschränken. Hiernach dürfte bei der Frage, ob die Ausgestaltung der Sammlung geeignet ist, eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen, von einer „nachvollziehenden Abwägung“ und damit einem gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung auszugehen sein, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtung verlangt (vgl. grundsätzlich zur nachvollziehenden Abwägung: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 4 B 47.13 –, BRS 82 Nr. 109 und juris, Rn. 7; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, BVerwGE 145, 290 und juris, Rn. 26). Randnummer 71 Was die angefochtene Rahmenvorgabe angeht, ist im Übrigen bereits nicht erkennbar, dass der Beklagte hinsichtlich der zu erfüllenden tatbestandlichen Voraussetzungen einen Beurteilungsspielraum in Anspruch genommen hätte. Randnummer 72 4. Die Befolgung der Rahmenvorgabe ist der Klägerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auch weder technisch unmöglich noch wirtschaftlich unzumutbar. Randnummer 73
- a)Dem Erlass der Rahmenvorgabe steht nicht deren technische Unmöglichkeit entgegen. Randnummer 74 Technisch unmöglich ist eine Vorgabe, wenn sie aus räumlichen oder technologischen Gründen objektiv nicht umsetzbar ist (vgl. Entwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/11274, S. 99). Für die technische Umsetzbarkeit der angefochtenen Rahmenvorgabe spricht bereits der Umstand, dass in Teilgebieten der Stadt Landau derzeit schon Tonnensammlungen durchgeführt werden. Dass in dem vorgesehenen Erweiterungsbereich insoweit veränderte Umstände bestehen, ist hingegen nicht ersichtlich. Randnummer 75
- b)Die Umsetzung der Rahmenvorgabe ist der Klägerin auch nicht wirtschaftlich unzumutbar. Randnummer 76 Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Befolgung der Rahmenvorgabe zusätzliche Kosten verursachen würde, welche außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die das mit dem System bisher abgestimmte Sammelsystem verursacht. Dabei ist das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ebenso wie das Bestehen einer technischen Unmöglichkeit im Zweifel von den Systemen zu beweisen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/11274, S. 111). Randnummer 77 Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Rahmenvorgabe kann nicht bereits dann festgestellt werden, wenn der Klägerin hierdurch höhere Kosten entstehen, als dies bei dem bisherigen Sammelsystem der Fall ist. Vielmehr muss sich der Mehraufwand als unverhältnismäßig und damit unzumutbar darstellen. Randnummer 78 Die Klägerin hat indessen einen möglichen Mehraufwand bereits nicht spezifiziert. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass ein etwaiger Mehraufwand in keinem Verhältnis zu dem mit dem bisherigen Sammelsystem verbundenen Aufwand steht. Im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung ist dabei auch von Belang, inwieweit die Rahmenvorgabe zu einer Steigerung von Effektivität und Umweltverträglichkeit führt (vgl. Oexle, a.a.O., § 22 VerpackG, Rn. 53). Hinsichtlich der gegenüber der Klägerin ergangenen Rahmenvorgabe lässt sich nach dem zuvor Gesagten eine Steigerung der Effektivität der Sammlung prognostizieren. Indessen ist nicht erkennbar, dass der Mehraufwand für die Durchführung der Sammlung zu der zu erwartenden Steigerung der Erfassung von Leichtverpackungen von privaten Haushalten in einem Missverhältnis steht. Randnummer 79 Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit leitet die Klägerin insbesondere daraus ab, dass die von dem Entsorgungsunternehmen bereitgestellten Abfallbehältnisse nach Ablauf des in der Regel auf drei Jahre befristeten Entsorgungsvertrags nicht weiterveräußert werden könnten. Sie spricht damit ein wirtschaftliches Risiko an, das möglicherweise in die Kalkulation des Entsorgungsunternehmers einfließt. Indessen ist auch hierzu nicht erkennbar, dass ein eventueller Preisaufschlag, der weit unterhalb des Anschaffungswertes der Abfalltonnen liegen dürfte, die Klägerin unzumutbar belastet. Hinzu kommt, dass das Veräußerungsrisiko dadurch minimiert ist, dass die Rahmenvorgabe neutrale Tonnen mit gelbem Deckel vorsieht, so dass die Tonnen nach Austausch des Deckels für jede andere Art der Abfallsammlung verwendet werden können. Randnummer 80 5. Die Rahmenvorgabe lässt schließlich – die Einhaltung des Entsorgungsstandards des Beklagten unterstellt – auch keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Vorschrift des § 22 Abs. 2 VerpackG eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend stattfinden müsste, dass sich die Rahmenvorgabe als erforderlich erweisen muss (so aber: Oexle, a.a.O., § 22 VerpackG Rn. 55). Zudem wäre, falls man die streitgegenständliche Rahmenvorgabe einer entsprechenden Prüfung unterzöge, von deren Erforderlichkeit auszugehen. Randnummer 81
- a)Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass durch das Ersetzen des „Erforderlichkeitsvorbehaltes“ durch einen „Geeignetheitsvorbehalt“ die damit einhergehende Relativierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gerechtfertigt sei. Dies ergebe sich daraus, dass weiterhin die Obergrenze des Sammelstandards, den der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für seine Restmüllsammlung anwende, bestehen bleibe. Zudem wirke als Korrektiv im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Beschränkung auf das technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maß (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 29. März 2017, BT-Drucks. 18/11781, S. 16). Randnummer 82 Insoweit kommt ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht, weil ungeachtet der Frage, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb grundrechtlichen Eigentumsschutz vermittelt, der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG bloße Umsatz- und Gewinnchancen nicht erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, BVerfGE 155, 238 und juris, Rn. 85). Im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ist zu berücksichtigen, dass bei der Einschätzung der Frage, ob eine in die Berufsfreiheit eingreifende Maßnahme erforderlich ist, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen und damit eine Rechtfertigung durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls zu erfahren, dem Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zusteht. Maßnahmen, die der Gesetzgeber für erforderlich hält, können verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten. Insoweit ist ihm ein weiter Bereich gesetzgeberischen Ermessens eröffnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, BVerfGE 115, 276 und juris, Rn. 116; Beschluss vom 14. November 1989 – 1 BvL 14/85 –, BVerfGE 81, 70 und juris, Rn. 65). Randnummer 83 Berücksichtigt man, dass die Rahmenvorgabe als ergänzende Regelung auch der Zielsetzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 VerpackG unterliegt und zu einer Anpassung der Leichtverpackungssammlung an die Sammelstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beitragen soll, so ist die gesetzgeberische Einschätzung, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit der Orientierung an der Obergrenze des Sammelstandards des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Rechnung getragen wird, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Insoweit ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Rahmenvorgabe den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eindeutig verletzt hat und entgegen seiner ausdrücklichen Intention eine Erforderlichkeitsprüfung im Wege der verfassungskonformen Auslegung durchgeführt werden müsste. Randnummer 84
- b)Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich die mit der Rahmenvorgabe angeordnete Sammlung, abgesehen davon, dass sie den Entsorgungsstandard des Beklagten überschreitet, nicht als erforderlich darstellen würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn statt der Tonnensammlung ein anderes, weniger aufwendiges Sammelsystem zu einer gleichen oder höheren Effektivität der Sammlung von Leichtverpackungen führte. Hierfür ist indessen nach dem zuvor Gesagten nichts erkennbar. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass eine Sacksammlung den gleichen Erfassungsgrad erreichen würde, wie dies voraussichtlich bei der Tonnensammlung der Fall ist. Randnummer 85 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 86 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 87 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Randnummer 88 Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).