m 31. Mai 2024 im Umfang von insgesamt 10.880,88 €
übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die
ziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine (selbstbeschaffte) Arbeitsassistenz. Randnummer 2 Bei der …… Klägerin besteht ein Grad der Behinderung von
grunde, wonach der Assistenzbedarf bei zehn Stunden (ausgehend von einer Arbeitszeit von 20 Std./Woche) liege. Randnummer 4 Ab dem
nächst müsse darauf hingewiesen werden, dass sich die Klägerin nicht im „Erziehungsurlaub“ befunden habe, sondern vielmehr in Elternzeit. Der relevante Unterschied zwischen der seit 2001 eingeführten Elternzeit und dem vorher möglichen Erziehungsurlaub bestehe gerade darin, dass das Arbeitsverhältnis nicht zwangsläufig komplett ruhe, sondern sogar ein Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung während der Elternzeit bestehe. Als „Bezugsgröße“ für den Umfang der Erwerbstätigkeit im Sinne von § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sollte der bestehende Arbeitsvertrag herangezogen werden, d.h. hier im Umfang von 20 Wochenstunden. Hierfür spreche auch, dass sich das Elterngeld während der Elternzeit an dem Verdienst aus dem vorbenannten Arbeitsvertrag errechne (vgl. § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)). Ebenfalls für diese Interpretation spreche auch der Zweck der Förderung. Ohne die Möglichkeit der Beschäftigung der Klägerin in der Elternzeit wäre ein chancengleicher Wettbewerb für sie gerade nicht möglich, da sie im Verhältnis
nichtbehinderten Menschen gerade nicht ihre beruflichen Kompetenzen im Rahmen einer reduzierten Tätigkeit aktuell halten könnte und ihr die Option einer reduzierten Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht
r Verfügung stünde. Für diese Betrachtungsweise streite auch § 18 BEEG, nach dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen darf. Randnummer 8 Der Widerspruchsausschuss des Integrationsamts des Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2024
rück. Der Widerspruchsausschuss habe nach eingehender Prüfung des Sachverhalts die Problematik bestätigt, dass auch bei der aktuellen Wochenarbeitszeit von zehn Stunden eine Assistenzkraft bei der Klägerin
r Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sei. Jedoch sei diese wöchentliche Arbeitszeit nicht aus behinderungsbedingten Gründen, sondern aus Gründen der Kinderbetreuung erforderlich. Der Gesetzgeber habe in § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eindeutig herausgearbeitet, dass als Arbeitsplätze auch Stellen gelten, auf denen Beschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Wochen beschäftigt werden. Im Übrigen regele hier grundsätzlich § 156 SGB IX den Arbeitsplatzbegriff. Unterhalb dieser zeitlichen Grenze seien Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ausgeschlossen. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben beziehe sich daher auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Erwerbseinkommen, das
r dauerhaften Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht. Es könnten
dem die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen für die Erbringung finanzieller Leistungen
r Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen herangezogen werden. Ein förderfähiges Beschäftigungsverhältnis bestehe nach diesen Empfehlungen gemäß § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX bei einer Teilzeitbeschäftigung ab 15 Stunden pro Woche. Die dem Widerspruchsbescheid angehängte Rechtsbehelfsbelehrung wies auf die Möglichkeit einer Klageerhebung bei dem Verwaltungsgericht Koblenz hin. Randnummer 9 Die Klägerin hat am
nächst auf die Begründung des Widerspruchs und trägt ergänzend vor: Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung den Umstand nicht berücksichtigt, dass sich die Klägerin aktuell in Elternzeit befinde und grundsätzlich über einen Arbeitsvertrag im Umfang von 20 Wochenstunden beschäftigt werde. Die Höhe des begehrten Stundensatzes ergebe sich aus den tatsächlich entstandenen Kosten für die Klägerin, die bisher die Arbeitsassistenz bei ihrem Arbeitgeber im sog. Abtretungsmodell eingekauft habe. Ferner werde insbesondere auf die grundsätzlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung
m Arbeitsassistenzanspruch auch bei Erreichen des Renteneintrittsalters vom
nächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
verurteilen, an sie – die Klägerin – für eine notwendige Arbeits-assistenz im Umfang von 5 Wochenstunden mit einem Stundensatz in Höhe von 28,05 €, d.h. monatlich 607,28 €
zahlen. Nachdem die Klägerin ihre Beschäftigung ab dem 1. Juni 2024 wieder in einem Umfang von 20 Std. pro Woche aufgenommen und der Beklagte ab diesem Zeitpunkt wieder die Kostenübernahme erklärt hatte, beantragt sie
letzt sinngemäß, Randnummer 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
verpflichten, die Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis
m 31. Mai 2024 im Umfang von insgesamt 264,25 Stunden (= 10.880,88 €)
übernehmen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er verweist
r Klageerwiderung
nächst auf den Ausgangsbescheid vom
r Inanspruchnahme einer Arbeitsassistenz begehrt. Zwar hat die Klägerin ausdrücklich beantragt, den Beklagten
r Zahlung
„verurteilen“, allerdings geht der Kostenübernahme ein Verwaltungsakt, in dem über die Kostenübernahme dem Grunde und der Höhe nach entschieden wird, voraus, sodass ihr Rechtsschutzziel sinnvollerweise auf dessen Erlass gerichtet ist. Randnummer 22 I. Das so verstandene Begehren ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen
lässig. Insbesondere hat sich das Begehren trotz der zwischenzeitlichen Kostenübernahme des Beklagten für eine Arbeitsassistenz – nach Ende der Elternzeit der Klägerin und damit einhergehender Erhöhung des tatsächlichen Arbeitsumfangs auf 20 Std. pro Woche – ab dem
r Verfügung stehenden Mittel – einen Anspruch gemäß § 185 Abs. 5 SGB IX gegenüber dem Beklagten auf die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz im Zeitraum von
ständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe
r Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (Satz 1). Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen (Satz 2). Eine Rechtsverordnung auf Grundlage von § 191 SGB IX ist bislang noch nicht erlassen worden. Randnummer 27 Ein Ermessensspielraum besteht insoweit – wie die Ergänzung des § 185 Abs. 5 um Satz 2 durch Art. 2 Nr. 10 Buchst. b) des Gesetzes
r Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2135) verdeutlicht (vgl. BT-Drs. 19/13399, S. 39) – weder dem Grunde noch der Höhe nach (siehe auch
4 SGB IX a.F.: OVG Saarland, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 2 A 300/18 –, juris, Rn. 19). Der Anspruch findet indes seine Grenze in der Notwendigkeit der Leistung bzw. der Kosten und der verfügbaren Mittel; hierfür hat der Beklagte allerdings keine Anhaltspunkte dargelegt und solche sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Randnummer 28 Die begleitende Hilfe soll dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen
behaupten (§ 185 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Die Hilfen beziehen sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und zielen darauf ab, dem schwerbehinderten Menschen eine vollständige Umsetzung und Weiterentwicklung seiner vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Erwerbsleben
ermöglichen. Dem liegt das Verständnis eines Menschen
grunde, bei dem sich auch im Beruf die Persönlichkeit entfaltet und der seine Arbeitskraft hierfür einsetzt. Deshalb ist es (ebenso wie bei einem nicht behinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen
entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt, und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2022 – 5 C 2/21 –, juris, Rn. 16). Randnummer 29 Dies vorausgeschickt liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor. Randnummer 30 1. Voraussetzung ist
nächst, dass die begleitende Hilfe für einen Arbeitsplatz beansprucht wird, auf dem der schwerbehinderte Mensch – abweichend von § 156 Abs. 3 SGB IX – in einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich, beschäftigt wird (§ 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX; vgl.
diesem „Schwellenwert“: VG Dresden, Urteil vom
bestimmen; insbesondere schließen die gesetzlichen Fiktionen des § 156 Abs. 2 SGB IX wegen dessen abweichender Zielsetzung eine Hilfegewährung nicht (zwingend) aus (vgl.
G: BVerwG, Urteil vom
RS 2008, 34154, Rn. 20; anders offenbar: VG Dresden, Urteil vom 29. August 2019 – 1 K 2757/18 –, juris, Rn. 18; siehe
r abweichenden Bewertung in Bezug auf Leistungen an Arbeitgeber: OVG RP, Urteil vom
befürchten. Dass eine Vertretung für die Klägerin eingestellt worden und die Fiktionswirkung des § 156 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX damit überhaupt eingetreten ist, wird seitens der Beteiligten im Übrigen nicht vorgetragen und ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Randnummer 32 Hierbei ist – anders als der Beklagte meint – jedenfalls während einer elternzeitbedingten Reduzierung der Wochenarbeitszeit (hier auf 10 Stunden) die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (hier 20 Stunden)
grunde
legen (vgl.
G, Urteil vom
m Arbeitsrecht,
vor ausgeübten Beschäftigung (vgl.
diesem Aspekt: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 20/12 –, NZA-RR 2013, 534, Rn. 13). Randnummer 34 Der aufgrund der Elternzeit ruhende Anteil des Arbeitsverhältnisses ist im Rahmen des § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX
berücksichtigen. Hierzu im Einzelnen: Randnummer 35 a) Der Wortlaut des § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX enthält
mindest keine ausdrückliche Angabe, ob ihrer Natur nach vorübergehende Reduzierungen der tatsächlichen Wochenarbeitszeit ohne Änderung des Arbeitsvertrages den Anspruch auf Arbeitsassistenz entfallen lassen. Insbesondere die Formulierung „beschäftigt werden“ lässt noch nicht den zwingenden Schluss
, dass nur der tatsächliche (und nicht der vertraglich vereinbarte) Beschäftigungsumfang maßgeblich sein soll. Schließlich bezieht sich die Regelung gleichzeitig auf den „Arbeitsplatz“, der (personenbezogen) durch das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gekennzeichnet wird. Randnummer 36
r Erreichung des Zwecks, dass sich schwerbehinderte Menschen im Wettbewerb mit nichtbehinderten Abreitnehmern behaupten können, unerlässlich, auch für die Fälle einer elternzeitbedingten Arbeitszeitreduzierung den Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz
behalten. Ansonsten könnte aufgrund der lediglich temporär geringeren Arbeitszeit die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten und damit auch der (absehbare) Wiedereinstieg in eine Tätigkeit im Umfang über dem Schwellenwert des § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gefährdet sein. Die Zielsetzung der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz beschränkt sich nach der aktuellen und hier maßgeblichen gesetzgeberischen Konzeption nicht (mehr) auf dessen Erlangung; vielmehr soll dem gesetzgeberisch verfolgten Ziel der Verbesserung der Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben während der gesamten Zeitdauer der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen werden und die Norm mithin auch beruflich bereits etablierte Personen schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2022 – 5 C 2/21 –, juris, Rn. 15 f., 24; Urteil vom 23. Januar 2018 – 5 C 9/16 –, juris, Rn. 14, 17 f.). Randnummer 38 Die spezielle Zielsetzung des § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX steht dieser Annahme ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift stellt – ähnlich wie § 156 Abs. 3 SGB IX – sicher, dass der schwerbehinderte Mensch über eine gewisse (Rest-)Erwerbsfähigkeit verfügt; damit wird durch Anlehnung an die 15-Stunden-Grenze in § 138 Abs. 3 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III)
gleich das Bestehen von Arbeitslosigkeit ausgeschlossen (vgl.
RS 2014, 72761, Rn. 17). Ungeachtet des Umstands, ob und inwieweit innerhalb der Elternzeit eine Arbeitslosigkeit und infolgedessen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann (vgl. dazu Baldschun, in: BeckOGK, Stand: 1. August 2023, § 138 SGB III, Rn. 21), ist hier von einer hinreichenden Resterwerbsfähigkeit auszugehen, da das Arbeitsverhältnis lediglich im begrenzten Umfang ruht und nach der Elternzeit im vollen vertraglichen Umfang wieder auflebt. Die Tätigkeit wird durch die Klägerin (weiterhin) nachhaltig betrieben und sie ist dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage
dienen geeignet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
stehende Wahlrecht, während ihrer Elternzeit mit abgesenktem Stundenumfang berufstätig
sein, ausüben
können. Dies beinhaltet die Entscheidung, flexibel eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit mit notwendiger Arbeitsassistenz aufnehmen
können, etwa um – auch im Vergleich
einem nichtbehinderten Beschäftigten – den Anschluss im jeweiligen Berufsfeld nicht
verlieren und einen ggf. schrittweisen Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit vollziehen
können bzw. von vornherein nicht vollständig aussetzen
müssen. Der schwerbehinderte Mensch muss sich insoweit nicht auf die Möglichkeit einer Fremdbetreuung in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson verweisen lassen. Randnummer 40 e) Schließlich ist nach Maßgabe des speziellen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und im Lichte von Art. 27 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK), die im Rang eines einfachen Bundesgesetzes steht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
entscheiden, wie sie ihre Arbeitskraft einsetzen (vgl. Wurtmann, in: Knittel, SGB IX, 112. Lfg., § 185, Rn. 25). Im
ge dessen muss es schwerbehinderten Menschen ebenso ermöglicht werden, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf – im gleichen Maße wie nicht behinderte Menschen – flexibel
gestalten (vgl.
dieser Zielsetzung des BEEG: BT-Drs. 16/1889, S. 2, 14; Brose, in: Brose/Weth/Volk, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 9. Auflage 2020, Einleitung, Rn. 26), ohne hierfür zwingend auf eine Fremdbetreuung der Kinder angewiesen
sein. Daher muss der Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz während der Elternzeit bestehen bleiben, auch wenn dadurch zeitweise die tatsächliche Wochenarbeitszeit unter 15 Stunden liegt. Ansonsten käme es
einer „doppelten“ Diskriminierung der Klägerin – einerseits als Elternteil, andererseits als schwerbehinderte Person. Randnummer 41 2. Es ist ebenso vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auszugehen. Randnummer 42 a) Unstreitig zwischen den Beteiligten ist insbesondere, dass es sich bei der begehrten Leistung der Sache nach um eine Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenzleistung handelt und diese – was bei der Situation der Klägerin auf der Hand liegt – dem Grunde nach und in ihrem zeitlichen Umfang notwendig ist. Hierbei erscheint eine grundsätzliche Orientierung an den – nicht verbindlichen – Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
r Arbeitsassistenz (Stand:
4 SGB IX a.F. bereits: VG Mainz, Urteil vom 23. März 2006 – 1 K 269/05.MZ –, juris). Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte, die Einschätzung der Beteiligten in Zweifeln
ziehen. Randnummer 43 b) Ferner hat der Beklagte keine Einwände hinsichtlich der Höhe der
übernehmenden Kosten erhoben, sodass für die Kammer kein Anlass bestand, an deren Angemessenheit
zweifeln. Dass keine hinreichenden Mittel
r Verfügung stehen, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Randnummer 44 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Der Beklagte trägt auch die etwaig ausscheidbaren Kosten der Verweisung, da in der Rechtsbehelfsbelehrung irrig auf eine Klageerhebung bei dem Verwaltungsgericht Koblenz hingewiesen wird. Randnummer 45 Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Randnummer 46 Die
ziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist für notwendig
erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). In Anbetracht der Schwierigkeit der Sache – insbesondere wegen der Rechtsfrage hinsichtlich der Berücksichtigung eines teilweise ruhenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Stundengrenze des § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX – war es der Klägerin unter Einbeziehung ihrer persönlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall nicht
mutbar, das Verfahren selbst
führen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
r vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.