Anrechnung eines Nebenverdienstes als Notfallsanitäter im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung Leitsatz 1. Zur Anrechnung von Einkommen nach § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. (Rn.40) 2. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Rückforderungsbescheid auf Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG hindert die Aufrechenbarkeit der darin enthaltenen Gegenforderung. (Rn.49) (Rn.54) Orientierungssatz Vgl. zu Leits. 2: BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 – 3 C 13/08 –. (Rn.54) Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2022 insoweit aufgehoben, als darin eine Verrechnung des Rückforderungsbetrags mit Zahlungsansprüchen für den Zeitraum 01/2023 bis 09/2023 angeordnet wird. Die darüberhinausgehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der am 00. Januar 19XX geborene Kläger wendet sich gegen die Anrechnung eines Nebenverdienstes als Notfallsanitäter im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung. Randnummer 2 Er war seit dem 26. September 2019 bis zum 30. September 2021 als Notfallsanitäter beim X-X-X (XXX) in Vollzeit tätig (Wochenarbeitszeit 40 Stunden). Seit dem 1. Oktober 2021 studiert der Kläger an der beklagten Universität im Studiengang Zahnmedizin. Wegen der Aufnahme des Studiums kündigte er seinen bisherigen Arbeitsvertrag beim XX und schloss dort einen unbefristeten Arbeitsvertrag für studentische Aushilfen (Werkstudenten) mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 ab (Bl. 61 ff. d. VA). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt seitdem maximal 20 Stunden. Randnummer 3 Aus der bis zum 30. September 2021 ausgeübten Vollzeittätigkeit als Notfallsanitäter floss dem Kläger im Zeitraum zwischen Dezember 2021 und September 2022 eine Nachzahlung in Höhe von 3.422,75 € zu (Gehaltsabrechnung vom 7. Dezember 2021; Bl. 60 R d. VA). Aus der Tätigkeit als studentische Aushilfe mit der Qualifikation als Notfallsanitäter erhielt der Kläger im vorgenannten Zeitraum Einkünfte in Höhe von insgesamt 4.669,56 € („Steuer-Brutto“). Daraus ergab sich eine Gesamtsumme an positiven Einkünften in Höhe von 8.092,31 €. Randnummer 4 Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Januar 2022 für den Bewilligungszeitraum 11/2021 bis 09/2022 einen monatlichen Förderungsbetrag in Höhe von 861,00 €. Positive Einkünfte des Klägers i. S. d. § 21 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) berücksichtigte die Beklagte hierbei nicht. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 23. August 2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von 10/2022 bis 09/2023 in Höhe von nunmehr monatlich 934,00 €. Auch in diesem Bescheid wurden keine positiven Einkünfte des Klägers i. S. d. § 21 Abs. 1 BAföG berücksichtigt. Randnummer 6 Nach Vorlage der vollständigen Einkommensnachweise wies die Beklagte den Kläger mit E-Mail vom 24. November 2022 (Bl. 71R d. VA) auf eine beabsichtigte Rückforderung aufgrund des anrechenbaren Einkommens im Bewilligungszeitraum hin (Bruttoeinkommen in Höhe von 4.669,56 € und eine Nachzahlung in Höhe von 3.422,75 €). Der Kläger trug hierzu mit E-Mail vom selben Tage vor, dass es sich um Einkommen aus einer systemrelevanten Tätigkeit (Notfallsanitäter) handele, das bis Dezember 2022 nicht anrechenbar sei. Mit E-Mail vom 25. November 2022 (Bl. 71 d. VA) teilte die Beklagte mit, dass dies nicht aus der Gehaltsabrechnung hervorgehe; die Nachzahlung sei anzurechnen, da das Zuflussprinzip gelte. Randnummer 7 Die Beklagte setzte mit – hier streitgegenständlichem – Bescheid vom 20. Dezember 2022 die Förderung für den Zeitraum 11/2021 bis 09/2022 auf monatlich 648,00 € und eine Rückforderung in Höhe von 2.343,00 € fest, von der Verrechnungsraten in Höhe von 730,80 € bezüglich der BAföG-Zahlungen in den Monaten 01/2023 bis 09/2023 (monatlich 81,20 €) abgezogen wurden, sodass sich ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 1.612,20 € ergab. Hierbei berücksichtigte die Beklagte positive Einkünfte des Klägers i. S. d. § 21 Abs. 1 BAföG in Höhe von insgesamt 8.092,31 € (Arbeitslohn) – unter Abzug anteiliger Werbungskosten in Höhe von 1.066,66 € (= 7.025,65 €) – für den gesamten Bewilligungszeitraum (monatlich 638,70 €). Randnummer 8 Mit E-Mail vom 2. Januar 2023 übersandte der Kläger der Beklagten ein mit seiner Unterschrift versehenes Widerspruchsschreiben, das die Beklagte daraufhin ausdruckte und am selben Tage zu den Akten nahm. Darin führte der Kläger aus, die im Rahmen seiner Tätigkeit als studentische Aushilfe beim XXX erzielten Einnahmen stammten aus einer systemrelevanten Tätigkeit. Im Rahmen der Pandemie sei ein erhöhter Einsatzbedarf an Einsatzkräften nötig gewesen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 half die Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zur Entscheidung vor. Randnummer 10 Die Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom 26. Januar 2023 Akteneinsicht bei der Beklagten und kündigte die weitere Begründung des Widerspruchs an. Die Beklagte bot der Klägerbevollmächtigten darauf mit Schreiben vom 24. Februar 2023 eine Akteneinsicht in ihren Behördenräumlichkeiten an; im Einzelfall könne eine Übersendung an eine andere Behörde erfolgen. Ausnahmen davon gestatte die Beklagte grundsätzlich nicht. Die Klägerbevollmächtigte nahm daraufhin keine Akteneinsicht und begründete den Widerspruch sodann mit Schreiben vom 3. März 2023 – unter Hinweis darauf, dass ihr die Akteneinsicht aus unzumutbaren Gründen verwehrt worden sei – weiter. Die Beklagte bestätigte daraufhin die Nichtabhilfe mit Schreiben vom 8. März 2023. Randnummer 11 Die ADD wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2023 (zugestellt am 19. April 2023) als zulässig, aber unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Einkommen der richtigen Höhe angerechnet worden sei. Die Nachzahlung für September 2021 sei als Einkommen anzusetzen, da sie im Bewilligungszeitraum zugeflossen sei. Durch die Neufassung des § 22 BAföG sei es nunmehr ausgeschlossen, Rentennachzahlungen für Monate, die vor Beginn des Bewilligungszeitraums lägen, außer Betracht zu lassen. Vorliegend sei die Neufassung anzuwenden. Vertrauensschutz des Auszubildenden stünde einer nachträglichen Anrechnung der Nachzahlung nicht entgegen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Freistellung des Einkommens aus seiner Tätigkeit als studentische Aushilfe mit der Qualifikation des Notfallsanitäters. Dies sei in § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG geregelt. Die Tätigkeit als Notfallsanitäter gehöre zwar zu dem systemrelevanten Berufen. Das Arbeitsverhältnis mit dem XXX sei aber vor dem 1. März 2020 begründet worden. Der mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 geschlossene unbefristete Vertrag vermindere die Arbeitszeit erheblich. Randnummer 12 Der Kläger hat am 19. Mai 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass über § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG jegliche Tätigkeit im systemrelevanten Bereich privilegiert würde. Der Arbeitsvertrag als studentische Aushilfe habe mit der Vollzeitbeschäftigung bei dem XXX keine Gemeinsamkeit. Er habe über Kommilitonen nach Beginn des Studiums von der Möglichkeit erfahren, helfen zu können und sich sodann unter Verzicht auf seine Freizeit bereit erklärt, mitzuhelfen, auch wenn es sich für ihn als sehr kräftezehrend gestaltet habe. Aber gerade dieses Engagement habe nach Sinn und Zweck des Gesetzes gefördert werden sollen, sodass eine Anrechnung hier gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoße. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 trägt der Kläger ergänzend vor, aus der Klageerwiderung erschließe sich, dass er bei Weiterbezug von Ausbildungsförderung bis September 2023 noch einen Restbetrag in Höhe von 1.612,20 € zu zahlen habe. Ungeachtet dessen werde weiterhin an der Rechtswidrigkeit der Anrechnung des in Zeiten der Pandemie erwirtschafteten Einkommens auf die Leistungen der Ausbildungsförderung festgehalten. Der Kläger habe vor Aufnahme seines Studiums den Vollzeitarbeitsvertrag mit dem XXX kündigen müssen, um sich vollständig auf sein Studium zu konzentrieren. Er habe, als er von der Möglichkeit erfahren habe, dass Einkünfte aus systemrelevanten Tätigkeiten anrechnungsfrei bleiben könnten, seinen Dienst in den Semesterferien freiwillig aufgestockt. Es sei somit keineswegs die Situation gegeben, dass er seine ursprünglich gegebene vertragliche Beziehung mit dem XXX nur unverändert fortgeführt habe, um so in den Genuss der Nichtanrechnung seines Einkommens zu kommen. Randnummer 14 Die Klägerbevollmächtigte hat zunächst mit der Klageschrift beantragt, den Bescheid vom 20. Dezember 2022 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. April 2022 aufzuheben (1.) und den Beklagten zu verpflichten, den Förderungsbetrag für den Zeitraum 11/2021 bis 09/2022, den Zeitraum 01/2023 und den Abrechnungszeitraum 02/2023 bis 09/2023 in Höhe von 934,00 € monatlich festzusetzen (2.). Mit Schriftsatz vom 4.Januar 2024 hat sie den Klageantrag unter Ziffer 2. dahingehend „korrigiert“, die Beklagte zu verpflichten, den Förderungsbetrag für den Zeitraum 11/2021 bis 09/2022, den Zeitraum 01/2023 und den Abrechnungszeitraum 02/2023 bis 09/2023 in Höhe von € 861,00 monatlich festzusetzen und ferner festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger keinen aufrechenbaren Gegenanspruch hat (3.). Randnummer 15 Nachdem die Klägerbevollmächtigte die Anträge zu 2. und 3. mit Schriftsatz vom 22. Januar 2024 zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr nur noch, Randnummer 16 den Bescheid vom 20. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2022 aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie bezieht sich zur Klageerwiderung zunächst auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Im Bewilligungszeitraum 11/2021 bis 09/2022 bestehe ein Gesamtbedarf in Höhe von 861,00 € monatlich. Daraus errechne sich ein Zahlungsbetrag in Höhe von 648,00 €. Für den Bewilligungszeitraum 10/2022 bis 09/2022 sei ein Bedarf in Höhe von 934,00 € anzunehmen. Darüber hinaus könne das Einkommen des Klägers nicht anrechnungsfrei bleiben. Sinn und Zweck des § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG sei es gewesen, den Auszubildenden einen Anreiz zu schaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen aufzunehmen oder bereits vorher aufgenommene Tätigkeiten aufzustocken. An beiden Kriterien fehle es hier. Randnummer 20 Im maßgeblichen Bewilligungszeitraum 11/2021 bis 09/2022 sei ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 290,00 € vom Einkommen des Auszubildenden berücksichtigt worden; der Freibetrag in Höhe von 1.605,00 € beziehe sich auf das Einkommen der Eltern. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es nicht Sinn der Nullsemesterregelung bzw. der Anhebung der individuellen Regelstudienzeit, das Risiko der Bewältigung des Studiums, das die Aufnahme systemrelevanter Tätigkeiten in sich berge, zu minimieren, sondern es sei ausschließlich darum gegangen, etwaige, den Studierenden durch den eingeschränkten Präsenzunterricht entstandene Nachteile auszugleichen. Grund der Privilegierung der Arbeitsaufnahme in systemrelevanten Bereichen sei es gewesen, einen Anreiz zu schaffen, um die kritischen Bereiche zu entlasten. Um allerdings Mitnahmeeffekten vorzubeugen, seien enge Auslegungskriterien – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich bei der Ausbildungsförderung um Sozialleistungen handele – an die Aufnahme der Tätigkeiten während der Pandemie zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt seien. Randnummer 21 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22. bzw. 31. August 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 22 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Soweit die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Randnummer 24 Im Übrigen hat die Klage, über welche die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 25 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 26 Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft. Der Kläger wendet sich erkennbar gegen die im Bescheid vom 20. Dezember 2022 getroffenen belastenden Regelungen, die zunächst eine rückwirkende Reduzierung der mit Bescheid vom 6. Januar 2022 bewilligten BAföG-Leistungen und die Festsetzung einer entsprechenden Rückforderung beinhalten. Die im Übrigen im Bescheid angeordnete „Verrechnung“ dieser Rückforderung mit BAföG-Leistungen, die mit Bescheid vom 29. August 2022 bewilligt worden sind, stellt eine Aufrechnungserklärung dar; hierbei handelt es sich ebenfalls um einen Verwaltungsakt (vgl. zum BAföG-Recht: VG München Beschluss vom 3. August 2007 – M 15 E 07.1639 –, BeckRS 2007, 36656; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Auflage 2024, § 19, Rn. 8; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 71. Edition, Stand: 1. Dezember 2023, § 19 BAföG, Rn. 12; zum Sozialrecht allgemein: BSG, Urteil vom 31. Mai 2016 − B 1 KR 38/15 R –, NZS 2016, 699, Rn. 13; a.A. zum Beihilfe-/Subventionsrecht: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 – 3 C 6/82 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 10.November 1993 – 14 A 1220/89 –, juris, Rn. 44 m.w.N.). Randnummer 27 Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere wurde ein Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) in nicht (mehr) zu beanstandender Weise durchgeführt. Randnummer 28 Die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail als formgerecht im Sinne des § 70 VwGO anzusehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls eine Widerspruchserhebung per einfacher E-Mail unter Beifügung eines eigenhändig unterzeichneten Widerspruchschreibens, das sodann von der Behörde ausgedruckt und innerhalb der Widerspruchsfrist zu den Verwaltungsakten genommen wird, dürfte die Formanforderungen des § 70 VwGO erfüllen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2015 – 14 A 2435/14 –, NVwZ-RR 2015, 923; a.A. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 11. Februar 2021 – 4 K 758/20.NW –, juris). Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine formgerechte elektronische Einreichung im Rechtssinne, allerdings dürfte die Schriftform hinreichend gewahrt sein. Insbesondere wäre auch die Warnfunktion nicht beeinträchtigt. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass etwa die Versendung eines entsprechenden Schreibens mittels einer Fax-App ohne weiteres als zulässig angesehen werden könnte, während die weitaus geläufigere Übersendung per E-Mail jedenfalls nicht weniger die Identifikation des Absenders ermöglichte. Dass bei der Versendung per E-Mail – anders als beim Fax – nicht notwendigerweise ein Ausdruck auf Empfängerseite erfolgt, dürfte letztlich das Risiko des Absenders sein. Dies bedarf indes keiner Vertiefung. Denn die Bevollmächtigte des Klägers hat mit ihren Schreiben vom 26. Januar 2023 und 3. März 2023 konkludent die Widerspruchserhebung formgerecht bestätigt. Zwar dürfte das Schreiben vom 26. Januar 2023 unter Berücksichtigung der sog. Drei-Tages-Fiktion nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) – Vermerk auf dem Bescheid: „Abgang 20.12.2022“ (Bl. 78 d. VA) – nach Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) eingegangen sein, allerdings wäre eine verfristete Widerspruchserhebung durch eine Sachentscheidung der ADD im Rahmen des Widerspruchsbescheids geheilt worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 – 4 C 42/79 –, NVwZ 1983, 285; Urteil vom 21. März 1979 – 6 C 10/78 –, NJW 1980, 135). Randnummer 29 II. Die Anfechtungsklage ist insoweit unbegründet, als die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 6. Januar 2022 der Höhe nach geändert und die entsprechende Summe zurückgefordert hat. Dahingehend ist der Bescheid vom 20. Dezember 2022 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Beklagte allerdings die (teilweise) „Verrechnung“ der Rückforderungssumme angeordnet hat, erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; insoweit ist die Klage begründet. Randnummer 30 1. Rechtsgrundlage für die Änderung der Höhe der Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 11/2021 bis 09/2022 und die entsprechende Rückforderung in Höhe von 2.343,00 € ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG . Danach ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X – der Bewilligungsbescheid, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag insoweit zu erstatten, als der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht. Randnummer 31 Die Aufrechnungserklärung („Verrechnung“) beruht auf § 51 Abs. 2 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach kann der zuständige Leistungsträger unter anderem mit – wie hier – Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird (siehe zum Verhältnis zu § 19 BAföG: Schepers, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Online-Auflage 2019, § 19, Rn. 1). Randnummer 32 2. Der Bescheid erweist sich in formeller Hinsicht als nicht (mehr) zu beanstanden. Insbesondere ist der Kläger vor dessen Erlass – wie sich dem vorgehenden E-Mail-Verkehr entnehmen lässt – angehört worden (§ 24 SGB X). Randnummer 33 Es kann dahinstehen, ob die im hiesigen Fall angewandte Verwaltungspraxis der Beklagten, eine Versendung ihrer Behördenakten in Kanzleiräume von Rechtsanwälten als Organe der Rechtspflege „grundsätzlich“ (Schreiben vom 24. Februar 2023) – ohne nähere Begründung – zu verweigern, rechtmäßig ist. Es spricht insoweit jedenfalls viel dafür, dass – sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände eine abweichende Entscheidung nahelegen – eine Übersendung der Behördenakten an einen Rechtsanwalt in dessen Kanzleiräume nach § 25 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 SGB X in der Regel geboten ist (vgl. Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 25, Rn. 40 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Da allerdings weder seitens der Klägerbevollmächtigten im Klageverfahren vorgetragen worden noch anderweitig auch nur ansatzweise ersichtlich ist, dass sich die fehlende – möglicherweise rechtswidrig versagte – Akteneinsicht überhaupt auf das Ergebnis ausgewirkt hat (vgl. dazu auch Siewert, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Auflage 2022, § 42, Rn. 7), war eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids allein aufgrund eines etwaigen Verfahrensfehlers nach Maßgabe des § 42 SGB X ausgeschlossen. Randnummer 34 3. Der Bescheid vom 20. Dezember 2022 ist hinsichtlich der teilweisen Aufhebung und Rückforderung materiell rechtmäßig (hierzu a)). Bezüglich der Aufrechnung ist er rechtswidrig (hierzu b)). Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.