G. (Rn.28) 2. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Abschlussvollmacht für den gemeinsamen Vertreter
G. (Rn.35) 3. Wird die Mitbenutzung der Sammlung
G wirksam eingefordert, so gehören die Regelungen zum Mitbenutzungsentgelt
G zum Kern der in der Abstimmungsvereinbarung zu regelnden Fragen. (Rn.51)
dem bis
G aufgrund der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der an der Vereinbarung beteiligten Systeme selbst wirksam durch diesen Vertrag gebunden. Soweit die Beklagte die Verfassungswidrigkeit des in § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG geregelten Vertragsschlusses durch Zustimmung von zwei Dritteln der beteiligten Systeme rüge, weil dadurch unverhältnismäßig in die Grundrechte der Systeme aus Art 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG eingegriffen werde, sei zunächst festzustellen, dass das Gericht an das formelle Gesetz in § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG gebunden sei und keine Normverwerfungskompetenz insoweit besitze. Die Kammer sehe aber auch keinen Anlass für eine konkrete Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht
1 GG: Die erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände der Beklagten könnten nicht die Überzeugung der Kammer zu begründen, dass die Norm verfassungswidrig sei. So komme allein in Betracht, dass § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG als Berufsausübungsregelung in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG eingreife, weil die dort geschützte, unternehmerische Vertragsfreiheit betroffen sei. Diese Berufsausübungsregelung sei hier aber durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Kammer folge so wie schon in ihrem rechtskräftigen und der Beklagten bekannten Urteil vom
G zu begegnen, überzeuge nicht. Dass es sich bei einer von der Beklagten angeführten Herbeiführung der AV unter dem Druck eines Widerrufsverfahrens um ein weniger in die Vertragsfreiheit der Systeme eingreifendes Mittel handele, das zudem in gleicher Weise geeignet sein müsse, das Verfahren zur Herstellung einer rechtlich doch ohnehin
G gebotenen Abstimmung so zu gestalten, dass die Funktionstüchtigkeit der flächendeckenden Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen als Teil der Abfallentsorgung durch Blockadehaltung einzelner Systeme im Abstimmungsprozess nicht dauerhaft beeinträchtigt werde, müsse bezweifelt werden. Randnummer 5 Soweit die Beklagte behaupte, die durch den
G zu bestellenden gemeinsamen Vertreter der Systeme unterzeichnete Vereinbarung sei nur im eigenen Namen und nicht für die beteiligten Systeme abgeschlossen worden, sei dies nicht zutreffend. So ergebe sich schon aus der Bezeichnung des gemeinsamen Vertreters als solchen im Rubrum der Vereinbarung, dass dieser nicht für sich allein, sondern in seiner Funktion und mit seiner gesetzlichen Vertretungsmacht
G für alle von ihm vertretenen Systeme gehandelt habe. Das bestätige auch § 1 AV, wonach Gegenstand der Vereinbarung die Abstimmung zwischen den Systemen und dem Kläger als örE
G sei, sodass nicht der geringste Zweifel bestehen könne, dass der gemeinsame Vertreter rechtsverbindlich für alle Systeme die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen erklärt habe. Auch insoweit folge die Kammer den überzeugenden Gründen des Verwaltungsgerichts Gießen. Aus diesen Gründen erschließe sich dann aber auch, dass die AV nicht
VfG formunwirksam sei, weil die Systeme hierzu nicht schriftlich
BGB, sondern mittels „docusign“ als elektronisches Dokument ihre Zustimmung
G erklärt hätten. Die AV sei
VfG formwirksam mit der für die Schriftlichkeit
BGB erforderlichen eigenhändigen Unterzeichnung durch den gemeinsamen Vertreter der Systeme am 7. September 2020 zustande gekommen, da es für den Vertragsschluss nicht der einzelnen Unterschriften der von ihm vertretenen Systeme bedürfe. Das gelte auch, soweit die Beteiligten in § 11 AV vereinbart hätten, dass die Vereinbarung mit der „Unterzeichnung“ durch mindestens zwei Drittel der Systeme wirksam werde, womit nicht die Schriftform
BGB für den Vertrag vorgegeben worden sei, so dass eine offenbar branchenübliche und für die Beteiligten bindende Zustimmungserklärung mit einem durch „docusign“ unterzeichneten, elektronischen Dokument nicht als „Unterzeichnung“ ausgeschlossen sei. Randnummer 6 Der
1 Anlage 7 AV entstandene Zahlungsanspruch sei nicht
VfG i.V.m. § 326 Abs. 1 BGB untergegangen,
dem der Anspruch auf Gegenleistung entfalle, wenn der Schuldner
1 bis 3 BGB nicht zu leisten brauche. Voraussetzung dafür sei mithin, dass er selbst
1 bis 3 BGB eine vereinbarte Leistung nicht habe erbringen müssen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die Beteiligten hätten nämlich nicht vereinbart, dass der Kläger als Hauptleistungspflicht
Abs.1 Anlage 7 AV auch im Jahr 2019 die für den Mengenstromnachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten, aber schon abgelaufenen Frist den Systemen und damit auch der Beklagten zu übermitteln habe. Selbst wenn man aber von einer solchen Vereinbarung ausgehe, sei diese nicht unmöglich geworden, weil es sich um keine nur bis spätestens 1. Juni 2020 zu erfüllende absolute Fixschuld handele. Im Übrigen aber verhalte sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich auf den Untergang ihrer Zahlungspflicht
1 BGB berufe. Randnummer 7 Der Anspruch sei auch in der Höhe von 54.865,93 voll gerechtfertigt. Der Betrag resultiere aus der Summe der in den Rechnungen vom 3. Dezember 2020 für die jeweiligen Monate des Jahres 2019 geforderten Entgelte und beruhe auf einer arithmetisch fehlerfreien Berechnung. Der Kläger habe die der Beklagten zuzurechnende Verpackungsabfallmenge anhand der §§ 2 und 3 Anlage 7 AV geregelten Parameter ermittelt und so den Kostenanteil
dem vereinbarten Preis pro Tonne zutreffend in Rechnung gestellt. Einwände habe die Beklagte nicht erhoben. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sich die Beklagte mindestens seit dem 5. Oktober 2021 aufgrund der Mahnung vom 21. September 2021 im Zahlungsverzug
1 BGB befinde, sodass es nicht darauf ankomme, ob gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Anlage 7 AV die Zahlung bereits 14 Tage
Rechnungsstellung und Abstimmung der
weispflichten
fällig geworden und der Verzug schon zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei. Der geltend gemachte Zinssatz sei
1 S. 2 BGB gerechtfertigt. Randnummer 8 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Randnummer 9 Die Beklagte wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren ihr Vorbringen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Sie führt insbesondere aus, der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf § 22 Abs. 4 S. 1 VerpackG i. V. m. § 3 der Anlage 7 stützen. Denn bei den in der Anlage 7 getroffenen Vereinbarungen handele es sich um eigenständige, nicht zur AV zählende Abreden. Die Anlage 7 bedürfe deshalb der Zustimmung jedes einzelnen Systems. Das Zustandekommen der Anlage 7 durch einen „2/3-Beschluss“ der Systeme i. S. v. § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG sei deshalb ausgeschlossen. Bei dem Anspruch
G handele es sich um einen „eigenständigen“ Anspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, der sich nicht aus der AV selbst ergebe, sondern nur „im Rahmen der Abstimmung“ geltend gemacht werden könne. Hierzu verweist sie auf die Gesetzesbegründung des VerpackG, BT-Drucksache 18/11274, S. 112: „Durch die Geltendmachung dieses Anspruchs im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung …). Dies ergebe sich auch aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, dass dessen „konkrete Ausgestaltung (…) einschließlich der Höhe des angemessenen Entgelts (…) der Zustimmung der Vertragsparteien (bedarf)“ (Gesetzesbegründung VerpackG, a. a. O., S. 113). § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG sei auch nicht analog auf die Anlage 7 anzuwenden. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei zumindest für die an seinem Abschluss beteiligten Privaten Ausdruck der Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit, d. h. des „privatautonomen Grundrechtsgebrauchs“. Vorschriften, die die Privatautonomie beschränken, griffen immer in Grundrechte der Betroffenen ein. Dieser Grundrechtseingriff sei daher nur für den jeweils gesetzlich angeordneten Sachverhalt zulässig. Analogien von Normen, die in Grundrechte eingriffen, ließen sich deshalb nicht mit dem Gesetzesvorbehalt in Einklang bringen. Die analoge Anwendung von § 22 Abs. 7 VerpackG sei auch deshalb unzulässig, weil sie zu einer vom Verpackungsgesetz nicht gestatteten Durchbrechung des im Umweltrecht im Allgemeinen und im Verpackungsrecht im Besonderen geltenden Kooperations- bzw. Konsensualprinzips führen würde. Randnummer 10 Hilfsweise seien die AV und die Anlage 7 nicht mit der Beklagten geschlossen worden, denn die Norm des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG sei nicht mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbar. Das Verwaltungsgericht habe sich hierzu auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Gießen in seinem Urteil vom 9. August 2022 (Aktenzeichen: 6 K 2794/21.GI – juris, Rz. 75 ff.) beschränkt und nicht mit dem Vortrag der Beklagten befasst. Es hätte in der Praxis ausgereicht, dass die zuständigen Behörden gegenüber einigen Systemen (nicht gegenüber der Beklagten) angedroht hätten, dass bei Nichtzustandekommen von AV ein Verfahren auf Widerruf einer Genehmigung
G in Frage käme. Das erstinstanzliche Gericht habe dieses Argument vielmehr mit der unzureichenden Bemerkung „zur Seite geschoben“, der entsprechende Vortrag müsse „bezweifelt“ werden, obwohl es im Hinblick auf die Beweisantritte den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen. Wie jeder andere Vertrag werde auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen geschlossen. Unklar und in sich widersprüchlich und damit nicht dem Rechtsstaatprinzip genügend regele jedoch § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG, wie der öffentlich-rechtliche Vertrag für ein System zustande kommen solle, das dessen Abschluss widersprochen habe und zu dem Drittel der an der AV beteiligten Systeme zähle, die dieser nicht „zugestimmt“ habe. Diese Bestimmung sei schon deshalb (dogmatisch) verfehlt, weil sowohl der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger als auch die Systeme die AV abzuschließen hätten, d. h. ihr daher nicht auch noch zustimmen können. Randnummer 11 § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG sei des Weiteren verfassungswidrig, weil die Norm in unverhältnismäßiger Weise in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie des überstimmten Systems eingreife. Der Gesetzgeber habe zu dem mit § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG verbundenen Eingriff in die Privatautonomie der „unterlegenen“ Systeme in der Gesetzesbegründung zum Verpackungsgesetz ausgeführt: „Diese Mehrheitsregelung ist erforderlich, um ein Blockieren der Abstimmung durch einige wenige Systeme und somit eine Gefährdung der flächendeckenden Getrenntsammlung der Verpackungsabfälle zu verhindern.“ (Gesetzesbegründung VerpackG, S. 115 f). Als ersichtlich einziger Autor, der sich zu diesem Problem im Schrifttum geäußert habe, habe Oexle die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entspreche und daher verfassungswidrig sei (Oexle: in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Auflage 2019, § 22 VerpackG, Rz. 101). Der Eingriff sei nicht erforderlich, es stehe den Vollzugsbehörden ein milderes, weil weniger in die Grundrechte der Systeme eingreifendes Mittel zur Verfügung.
G könne der Betrieb eines Systems nur dann genehmigt werden, wenn das System „mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen“ geschlossen habe. Fehle es an diesem Erfordernis, könne die Behörde die diesem System erteilte Genehmigung
G widerrufen. Würde also ein System sich weigern, bei der AV mitzuwirken, liefe es damit Gefahr, seine Genehmigung zu verlieren. Es könnte dann nicht mehr an der flächendeckenden Getrenntsammlung der Verpackungsabfälle mitwirken. Es stünden zur Sicherung des Gesetzeszwecks andere Mittel zur Verfügung, die sich in der Praxis als effizient erwiesen hätten. Randnummer 12 Die Anlage 7 sei zwischen dem Kläger und ihr, der Beklagten, nicht zustande gekommen, weil der gemeinsame Vertreter i. S. v. § 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG beim Abschluss der Vereinbarung nicht befugt gewesen sei, sie wirksam zu vertreten. Rechtsgeschäftlich (vgl. §§ 164 ff. BGB) sei der gemeinsame Vertreter vorliegend nicht zum Abschluss der Anlage 7 mit Wirkung für und gegen die Beklagte berechtigt gewesen. Denn sie habe dem gemeinsamen Vertreter keine Abschlussvollmacht erteilt und durch ihr „Nein-Votum“ sogar ausdrücklich erklärt, diese AV nicht mittragen zu wollen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht aus der Bezeichnung der die AV unterzeichnende „Der Grüne Punkt Duales System Deutschland GmbH“ als gemeinsamer Vertreter eine wirksame Vertretung abgeleitet. Aus § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG lasse sich keine gesetzliche Vertretungsmacht ableiten. Bei der „Abstimmung“ zwischen den Systemen über die „Zustimmung“ zu der vom gemeinsamen Vertreter ausgehandelten AV
G verfüge der gemeinsame Vertreter weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich über eine entsprechende Vollmacht, anderenfalls hätte es einer Abstimmung nicht bedurft. Wenn es dann zur Abstimmung komme, in der die Systeme der ausgehandelten AV mit der 2/3-Mehrheit zustimmten, müsse, sollte das Ergebnis des Verwaltungsgerichts Gießen zutreffend sein, in der Abgabe der Mehrheitsvoten zugleich die Erteilung einer Vollmacht aller Systeme an den gemeinsamen Vertreter zu sehen sein, die AV auch mit Wirkung für und gegen sie abzuschließen. Dogmatisch sei ein solcher Ansatz nur haltbar, wenn ein System für die AV votiert habe. Nicht gelten könne dies aber für die Systeme, die sich ausdrücklich gegen die AV ausgesprochen hätten. Anderenfalls würde eine Vertretungsberechtigung auch für das überstimmte System durch eine Erklärung fingiert, in der ein ausdrücklich entgegenstehender Wille des unterlegenen Systems („ich bin gegen die AV“) in eine Vollmachtserteilung an den gemeinsamen Vertreter „umgedeutet“ würde. Sinn mache die Bestimmung des § 22 Abs. 7 VerpackG nur dann, wenn die Systeme, die zusammen 2/3 der Stimmen auf sich vereinigen könnten, das Recht hätten, die unterlegenen Systeme dahingehend in Anspruch zu nehmen, der ausgehandelten AV ebenfalls zuzustimmen und zwar durch eigenhändige Unterschrift der AV, wie dies im Schrifttum richtigerweise verlangt werde. Randnummer 13 Selbst dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass die Anlage 7 zwischen dem Kläger und auch ihr zustande gekommen sei, sei die Klage nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Wegfall des Entgeltanspruchs des Klägers
VfG i. V. m. 326 Abs. 1 BGB seien erfüllt. Die für das Jahr 2019 unmöglich gewordene Leistung „
weisführung“ stehe als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Pflicht der Beklagten zur Zahlung der Entgelte (vgl. § 7 Ziff. 3 S. 1 der Anlage 7: „Diese Verpflichtung ist eine Hauptleistungspflicht des örE“). Sie diene, „der (…) Gewährleistung einer revisionssicheren Mengenstromprüfung.“ Sinn und Zweck sei damit die Absicherung der Systeme, dazu in der Lage zu sein, ihren Pflichten
G
zukommen. Nur durch den Mengenstromnachweis könnten die Systeme dokumentieren, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt hätten, andernfalls könnten die zuständigen Behörden die den Systemen erteilte Genehmigung widerrufen (§§ 18 Abs. 3 i. V. m. 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 1 VerpackG). Zwangsläufig ergebe sich damit auch, dass die von örE erbrachten Sammelleistungen für die Systeme dann „wertlos“ seien, wenn sie nicht durch eine Dokumentation
gewiesen werden könnten, die „revisionssicher“ in den Mengenstromnachweis übernommen werden könne. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht verkenne, dass, eine Auslegung einer Vertragsbestimmung dann unzulässig sei, wenn deren Wortlaut eindeutig sei. Dies sei vorliegend der Fall. § 7 Abs. 3 S. 2 der Anlage 7 regele klar und unmissverständlich, dass die Pflicht zur Erbringung der
weise nicht, wie sonst, eine Nebenpflicht, sondern eine „Hauptleistungspflicht“ sein sollte. Damit sei dem besonderen Interesse der Systeme Rechnung getragen, für die die Sammelnachweise von hervorgehobener Bedeutung gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe zur Rechtfertigung seiner Auffassung, die Hauptleistungspflicht könne nicht rückwirkend vereinbart worden sein, unzutreffend auf eine vorgeblich
den §§ 133, 157 BGB gebotene Auslegung verwiesen. Das Verwaltungsgericht verkenne dabei, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens, der
den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln sei, die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen seien. Das Gericht stelle in der Begründung nur einseitig darauf ab, welche mutmaßlichen Interessen des Klägers bei der Auslegung des Vertrages maßgeblich hätten sein müssen. Darüber, dass auch für das Jahr 2019 für die Beklagte die
weisführung über die erbrachten Leistungen die gleiche Wichtigkeit gehabt habe wie die Sammelleistung selbst, verliere das Verwaltungsgericht kein Wort. Das Gericht habe insbesondere im Rahmen der Auslegung nicht berücksichtigt, dass die
weise für die Systeme von der gleichen Bedeutung seien, wie die Erfassungsleistung selbst. Denn ohne diese
weise, die in den Mengenstromnachweis
G einflössen, könnten die Systeme die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten
G nicht
weisen (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 VerpackG). Randnummer 15 Der Kläger habe unstreitig die von ihm
der Anlage 7 geschuldete Hauptleistungspflicht zum Erbringen der
weise für das Jahr 2019 nicht bis zum 1. Juni 2020 erfüllt. Der Anspruch der Beklagten auf Übermittlung dieser
weise sei daher ausgeschlossen, weil seine Erfüllung infolge eines dauerhaften Leistungshindernisses gem. § 275 BGB unmöglich geworden sei. Denn die Erbringung der
weispflichten sei eine absolute Fixschuld. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber mit nicht überzeugenden Argumenten die Auffassung vertreten, bei der in § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG geregelten Frist handle es sich nicht um eine „Ausschlussfrist“. Unzutreffend sei das Argument, aus § 17 Abs. 3 VerpackG könne sich keine Ausschlussfrist ableiten lassen, weil
G die
reichung von Unterlagen zulässig sei. Die
weispflicht
G sei eine vollkommen anders geartete als die
G, was sich bereits daran zeige, dass sie in einem anderen Abschnitt des Gesetzes geregelt sei. Während die Pflichten
G sich darauf bezögen, ob ein System in einem bestimmten Jahr seine Pflichten
G erfüllt habe, beziehe sich § 20 VerpackG auf Meldungen von Mengen, die für die Ermittlung der Marktanteile der Systeme maßgeblich seien. Die Meldungen
G beruhten wiederum auf den Meldungen, die ein System von Herstellern
dem Verpackungsgesetz erhalten habe. Hier sei es in der Praxis bekannt, dass die Hersteller ihre Meldungen z. T. sehr spät und auch noch
dem an sich vorgesehenen Zeitpunkt vornähmen. Demzufolge sei eine entsprechende
reichung von Unterlagen
G möglich. Demgegenüber beziehe sich die
weisführung
G darauf, ob ein System im vorangegangenen Jahr seine Pflichten erfüllt habe. Um diesen ggf. für ein Widerrufsverfahren wichtigen Umstand festzustellen, sei es notwendig, dass nur Meldungen berücksichtigt werden könnten, die bis zu dem Stichtag 1. Juni eingegangen seien. Wie sich aus § 17 Abs. 2 VerpackG ergebe, seien die
weise („Mengenstromnachweise“) zwingend von einem registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.
G sei die Zentrale Stelle Verpackungsregister („Zentrale Stelle“) gesetzlich dazu befugt, Prüfleitlinien zu entwickeln, „die von (…) den registrierten Sachverständigen (…) bei Prüfung im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind.“ Die Beachtung der Prüfleitlinien sei deshalb für die Sachverständigen gesetzlich vorgeschrieben. Dies mache deutlich, dass die Richtlinien der Zentralen Stelle keineswegs, wie das das Verwaltungsgericht Gießen (juris, Rz. 83) zu Unrecht behaupte, rein interne Verwaltungsvorschriften seien, denen keine direkte Außenwirkung zukomme. Der
weis
G sei gesetzlich vorgeschrieben. Genauso sei gesetzlich vorgeschrieben, dass der
weis durch registrierte Sachverständige zu prüfen sei. Diese hätten wiederum – auch dies sei gesetzlich vorgeschrieben – dabei die Prüfleitlinien zu beachten. Dies verkenne das Verwaltungsgericht, das der Zentralen Stelle sogar rechtswidrig die „Leitlinienkompetenz“ gegenüber den registrierten Sachverständigen abspreche. Randnummer 16 Ebenso wenig beachtlich sei der Hinweis, dass die „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ (wohl richtig: Stand: 21. Januar 2020) noch nicht den Zusatz enthielten, dass eine Verlängerung der Frist des § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG nicht möglich sei, sondern dies erst in der für 2019 nicht mehr geltenden Version dieser Richtlinien aufgenommen worden sei. Unstreitig habe sich die Rechtslage zwischen den Jahren 2019 und 2020 nicht geändert. Wenn deshalb die Zentrale Stelle in der Version der Richtlinien ab dem Jahr 2020 zusätzlich auf die fehlende Verlängerungsmöglichkeit der Frist des § 17 Abs. 3 S. 2 VerpackG hingewiesen habe, habe dies rein „deklaratorische“ Wirkung. Offensichtlich habe die Zentrale Stelle es aufgrund der Erfahrungen im Prüfungszeitraum zuvor für nötig befunden, auf diesen Befund (keine Verlängerungsmöglichkeit) explizit hinzuweisen. So betrachtet, sei deshalb die Änderung der Prüfleitlinien für die Jahre ab 2020 sogar ein weiteres Argument dafür, dass es sich auch aus gesetzlichen Gründen bei der Frist
G um eine Ausschlussfrist handele. Randnummer 17 Auch die weiteren Ausführungen auf S. 21 des Urteils gingen erkennbar von der falschen Annahme aus, dass die Vorlage von
weisen für Vorgänge, die nicht bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres für das vergangene Jahr in den Mengenstromnachweis
G aufgenommen worden seien, zulässig sei; unbenommen bleibe demgegenüber die Aufklärung von bereits im Mengenstromnachweis enthaltenen Vorgängen, die möglicherweise missverständlich oder unverständlich gewesen seien. Aus diesem Grund gehe auch die Überlegung des Verwaltungsgerichts ins Leere, die zuständige Landesbehörde könne einem System durch Anordnung aufgeben, zusätzliche und nicht bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres aufgenommene Vorgänge
träglich in den Mengenstromnachweis aufzunehmen. Ebenso unrichtig sei, dass im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens
G noch eine „
besserung“ des Mengenstromnachweises möglich sei. Die Aufsichtsbehörden hätten
G für jedes Jahr zu prüfen, ob ein System u. a. seine Verwertungspflichten
G erfüllt habe. Die einzige Möglichkeit, dies
zuweisen, liege in dem Mengenstromnachweis, der zudem durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen sei. Wenn ein Mengenstromnachweis als solcher verspätet abgegeben werde, könnten die Behörden dessen Vorlage anordnen. Hiervon zu unterscheiden sei der Fall, dass in den Mengenstromnachweis selbst nur Vorgänge aufgenommen werden dürften, die bis zu diesem Zeitpunkt im Mengenstromnachweis aufgenommen gewesen seien. Randnummer 18 Ihr könne auch kein treuwidriges Handeln vorgeworfen werden. Treuwidriges Handeln setze – „denklogisch“ – voraus, dass eine Partei unter mehreren Handlungsmöglichkeiten habe wählen können. Stehe demgegenüber nur eine Handlungsalternative zur Verfügung, könne der Vorwurf der Treuwidrigkeit nicht erhoben werden.
der Konzeption des Verpackungsgesetzes sei – nicht zuletzt auf Verlangen der örE – ausschließlich der gemeinsame Vertreter dazu in der Lage, die Art der Verhandlungsführung über die AV festzulegen und z. B. autonom, d. h. ohne Mitwirkung der anderen Systeme, zu entscheiden, zu welchen Zeitpunkten er Verhandlungstermine anberaumt oder welche Gegenstände er zum Inhalt der Verhandlungen mache. Die übrigen Systeme – vorliegend auch die Beklagte – seien von diesem Prozess vollkommen ausgeschlossen. Sie seien nicht einmal dazu befugt, eigene Gespräche mit den örE zu führen und könnten deshalb in keiner Art und Weise Einfluss auf die Verhandlungen und den Inhalt desjenigen, was in der AV aufgenommen werde, nehmen. Wie dargestellt sei dies auch vorliegend der Fall gewesen. Ihre Vertreter seien zu keinem Zeitpunkt in die Verhandlungen weder über die AV noch die Anlage 7 involviert worden. Die Systeme, bei denen es sich nicht um den gemeinsamen Vertreter handele, würden daher erstmals zu dem Zeitpunkt, in dem über den Abschluss der AV
G „abgestimmt werde“, in die Verhandlungsergebnisse „eingeweiht“. Bei der Vielzahl von AV, die zwischen den Systemen abzustimmen seien, sei es schon aus faktischen Gründen ausgeschlossen, dass jedes System zuvor laufend über Inhalte und Stand der Verhandlungen mit einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger berichte. Die Beklagte habe deshalb auch vorliegend keine Möglichkeit gehabt, vor der „Abstimmung“
G Einfluss darauf zu nehmen, wie die Anlage 7 gestaltet worden sei. Die einzige Möglichkeit, ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Vereinbarung zum Ausdruck zu bringen, habe darin bestanden, gegen die AV zu stimmen. Dies habe sie getan. Der Vorwurf der „Treuwidrigkeit“ entfalle hier bereits dadurch, dass der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt habe, den Inhalt der Anlage 7 vor deren Abschluss rechtlich zu prüfen. Dabei hätte er ohne Weiteres feststellen können und müssen, dass die Anlage 7 in der ausverhandelten Fassung rechtlich dazu führte, dass sein Anspruch auf die Zahlung von Sammelentgelten für das Jahr 2019 entfallen würde. Diese
lässigkeit bei der rechtlichen Prüfung könne ihr nicht angelastet werden, erst recht nicht dadurch, dass man ihr ihrerseits „Treuwidrigkeit“ vorwerfe und dem Kläger damit die Möglichkeit gebe, sich so aus den von ihm sehenden Auges akzeptierten Rechtsfolgen der Anlage 7 „herauszuwinden“. Hinzu komme, dass die vorliegende Konstellation der „anfänglichen Unmöglichkeit“ in der Praxis nicht selten angetroffen werde, dennoch dem Leistungsstörungsrecht unterliege und auch gesetzlich geregelt sei. Würde die Auffassung des Verwaltungsgerichts demgegenüber zutreffen, hätte das Gesetz hier selbst Sachverhalte geregelt, die immer als treuwidrig anzusehen wären. Maßgeblich könnten deshalb auch im vorliegenden Fall nur die gesetzlichen in den § 275 ff. BGB zum Ausdruck kommenden „Gerechtigkeits“-Entscheidungen sein, nicht aber eine Billigkeitserwägung, die das Verwaltungsgericht angestellt habe. Randnummer 19 Die Beklagte führt weiter aus, sie habe
dem
G unter Umständen einzelne Systembetreiber zu einem Abschluss der AV bewegt haben könnte. Es setze sich vielmehr einzig mit der Frage auseinander, ob dieser „Druck“ gegenüber der Regelung des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG ein milderes Mittel sein könnte. Dies verneine es zu Recht, da das Drohen mit dem Widerruf einer Genehmigung eben nicht dazu führe, dass einzelne Systembetreiber „ausscheren“ könnten. Der Widerruf einer Genehmigung sei eine Konsequenz des Gesetzesvollzugs und daher nicht geeignet, mit einer normativen Regelung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit verglichen zu werden. Der gemeinsame Vertreter im Sinne des § 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG habe die Beklagte beim Abschluss des Anlage 7 sehr wohl wirksam vertreten können. Die Vertretungsmacht ergebe sich unmittelbar aus § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG. Sein Anspruch sei auch nicht untergegangen, weil er Mengenstromnachweise für die Verwertung von PPK für das Jahr 2019 nicht vorgelegt habe. Der Übermittlungsversuch der
weise sei bekanntlich von der Beklagten nicht akzeptiert worden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht zudem darauf abgestellt, dass das Berufen der Beklagten auf fehlende Mengenstromnachweise treuwidrig sei. Randnummer 25 Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass sich seine Ansprüche auch auf § 12 Abs. 2 AV stützen ließen. Dort sei geregelt, dass im Fall des Nichtbestehens oder späteren Wegfalls einer Entgeltregelung
Anlage 7 die Systembetreiber diejenigen
gewiesenen Kosten anteilmäßig zu erstatten hätten, die dem Kläger in unmittelbarer Anwendung des § 9 Bundesgebührengesetzes entstünden. Sollte das Gericht der Auffassung folgen, dass die Anlage 7 zwischen ihm und der Beklagten nicht wirksam zu Stande gekommen sei, so ergäbe sich sein Anspruch aus § 12 Abs. 2 AV. Auf Fragen der GoA komme es daher nicht an. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Randnummer 28 Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu recht stattgeben. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die AV zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam zustande gekommen ist (1.). Ebenso ist der Anspruch auf das Mitbenutzungsentgelt für das Jahr 2019 nicht
VfG, 62 VwVfG i.V.m. § 326 Abs. 1 BGB untergegangen (2.). Die Forderung ist auch in der geltend gemachten Höhe berechtigt, ohne dass sie durch mögliche Gegenrechte der Beklagten zu mindern ist (3.). Auch die geforderten Zinsen werden geschuldet (4.). Randnummer 29 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die AV zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam zustande gekommen ist (a). Der gemeinsame Vertreter der Systeme war rechtsgeschäftlich durch jedes der Systeme einschließlich der Beklagten bevollmächtigt, zunächst die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger zu führen und
der erfolgten Abstimmung im Sinne des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG den Vertrag mit dem Kläger auch in Vertretung der Beklagten zu unterzeichnen (b). Die Anlage 7 ist wirksamer Bestandteil der AV und gilt auch gegenüber der Beklagten (c). Auf der Grundlage des tatsächlichen Ablaufs der konkreten Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses sind die verfassungsrechtlichen Einwände der Beklagten insbesondere gegen § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG für den Rechtsstreit nicht von Bedeutung (d). Randnummer 30 a) Die AV ist wirksam zwischen den Beteiligten zustande gekommen. Im Hinblick auf die Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter hat das Verwaltungsgericht auf die
seiner Auffassung auf die folgenden überzeugenden Gründe des Verwaltungsgerichts Gießen im Urteil vom 9. August 2022 (a.a.O., Rn. 60 ff.) verwiesen: Randnummer 31 „Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Abstimmungsvereinbarung. Zwar hat die Beklagte die Vereinbarung nicht selbst unterschrieben. Die Beklagte ist bei Abschluss der Vereinbarung allerdings wirksam von der Fa. G. als gemeinsame Vertreterin vertreten worden. Randnummer 32 Die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung
VfG i.V.m. §§ 164 ff. BGB liegen vor. Die Fa. G. hat als gemeinsame Vertreterin im Namen aller Systeme eine eigene Willenserklärung im Rahmen ihrer Vertretungsmacht abgegeben und die Systeme - einschließlich der Beklagten - bei Abschluss der Abstimmungsvereinbarung wirksam vertreten. Randnummer 33 Die Fa. G. hat eine eigene Willenserklärung abgegeben, indem sie den Vertrag selbst unterschrieben hat. Die gemeinsame Vertreterin handelte auch im Namen der Beklagten. Ein Vertretergeschäft gem. § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB liegt dann vor, wenn der Vertreter ausdrücklich oder konkludent offenlegt, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht ihn, sondern den Vertretenen treffen sollen (sog. Offenkundigkeitsgrundsatz, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2021, Az. 6 U 56/20 Kart, juris, Rn. 218; Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, Stand: 9. Auflage 2021, § 164, Rn. 17). Zwar werden die Systeme und damit auch die Beklagte vorliegend weder im Rubrum der Vereinbarung noch in der Abstimmungsvereinbarung selbst namentlich genannt. Vor dem Hintergrund, dass das Erfordernis der Offenlegung dem Schutz des Erklärungsempfängers dient, der nur dann von seiner Privatautonomie in selbstbestimmter Weise Gebrauch machen kann, wenn er weiß, wer sein eigentlicher Geschäftspartner ist (vgl. Huber, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.11.2021, § 164, Rn. 46; Schubert, a.a.O., § 164, Rn. 17) und es
1 Satz 2 BGB keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll, ist vorliegend dennoch für alle Vertragsparteien offensichtlich gewesen, für wen die gemeinsame Vertreterin handelte und wer Vertragspartei war. Dies ergibt sich insbesondere aus den einzelnen Regelungen der Vereinbarung, wonach nicht die gemeinsame Vertreterin, sondern die Systeme Rechte erhalten und Pflichten eingehen. So regelt beispielsweise § 4 der Abstimmungsvereinbarung die Mitbenutzung der Sammelstrukturen des Klägers durch die Systeme und § 5 der Abstimmungsvereinbarung die fortlaufende Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und den Systemen (vgl. Bl. 6 der Abstimmungsvereinbarung). Weiterhin ergibt sich aus der Präambel der Abstimmungsvereinbarung, dass alle Systeme, die im Landkreis H selbst und in den 24 kreisangehörigen Kommunen ansässig sind, Vertragspartner der Abstimmungsvereinbarung werden und die Fa. G. als gemeinsame Vertreterin der Systeme auftrat (vgl. Bl. 1 und 2 der Abstimmungsvereinbarung). Ferner wusste der Kläger, dass es sich bei der Beklagten um ein in seinem Zuständigkeitsbereich ansässiges System handelt und diese von der Fa. G. im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung vertreten wird. Spätestens aber mit dem dokumentierten Abstimmungsergebnis der Systeme (vgl. Bl. 35 d. Gerichtsakte), welches als Anlage zur Abstimmungsvereinbarung genommen wurde, wurden die Systeme auch namentlich genannt. Insoweit ist es auch nicht schädlich, dass die Fa. G. die Vereinbarung lediglich als „Gemeinsame Vertreterin“ unterzeichnet. Denn der Vertreter muss den Vertretenen bei der Abgabe seiner Willenserklärung nicht konkret bezeichnen. Es reicht aus, dass der Hintermann später individualisiert wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16.04.1957, Az. VIII ZR 216/56; Urteil vom 17.12.1987, Az. VII ZR 299/86; juris).“ Randnummer 34 Dem schließt sich auch der Senat an. Randnummer 35 b) Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die zitierten Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts Gießen davon ausgeht, dass dem gemeinsamen Vertreter eine gesetzliche Abschlussvollmacht auf der Grundlage der Abstimmung der Systeme
G zugestanden habe, bedarf es
Auffassung des Senats dieses Rückgriffs im vorliegenden Fall nicht, da hier bereits eine die Beklagte bindende rechtsgeschäftliche Vollmacht für die Unterzeichnung der AV am 7. September 2020 vorlag. Die Beklagte hat sich
eigenem Bekunden an der Auswahl des gemeinsamen Vertreters beteiligt und diesem eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zunächst für die Verhandlungen mit dem Kläger erteilt. Diese Vollmacht bedarf auch bei der Vorbereitung und dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht der für den Vertragsschluss vorgesehenen (Schrift-)Form (§ 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 167 Abs. 2 BGB). Randnummer 36 Die Beklagte hat
der Vorlage des kompletten und bereits von dem Kläger unterschriebenen Entwurfs der AV an der Abstimmung über diese mit den anderen neun Systemen beteiligt. Die der Beklagten vorliegende Fassung enthielt alle Einzelheiten der Vereinbarung einschließlich der von der Beklagten (erstmals) im gerichtlichen Verfahren gerügten Umstände eines
ihrer Ansicht fehlerhaften Rubrums und der Unterschriftsleistung nur durch den bevollmächtigten gemeinsamen Vertreter. Durch die Vorlage der Zustimmungserklärungen und dem darin liegenden
weis der Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG hat der gemeinsame Vertreter dem Kläger die ihm erteilte Abschlussvollmacht in gleicher Weise wie durch eine Vollmachtsurkunde kundgegeben. Dem Kläger war die Abstimmungsweise und die erforderliche Mehrheit
G bekannt. Da für die Abgabe der Vertragsannahme die allgemeinen Grundsätze über die Vertretung gelten (vgl. § 62 Abs. 2 VwVfG i.V.m. §§ 164 ff. BGB), konnten und können sich die Systeme hierbei auch durch den gemeinsamen Vertreter – jeweils durch Einzelvollmacht – vertreten lassen (Oexle, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG,
der Vorlage des Entwurfs der AV
dem 7. Juli 2020 gegen die Durchführung der Abstimmung über die AV gewendet zu haben. Sie hat auch
eigenem Bekunden weder den übrigen Systemen, dem gemeinsamen Vertreter noch dem Kläger kundgetan, dass im Hinblick auf die im gerichtlichen Verfahren gerügten Umstände (etwa: fehlende Aufführung der Systeme im Rubrum) der Vertrag noch nicht unterschriftsreif sei und im Übrigen von ihr selbst (wie auch den anderen Systemen) unterschrieben werden müsse. Randnummer 39 Die Beklagte hat bis zur Einleitung des Klageverfahrens die konkludente Erteilung der Abschlussvollmacht an den gemeinsamen Vertreter nie in Abrede gestellt, so dass sie sich entsprechend der Wertung des § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 171 BGB an diese Kundgabe binden lassen muss. Eine ausdrückliche Verweigerung einer Abschlussvollmacht, eine Anfechtung oder ein Widerruf der von ihr dem gemeinsamen Vertreter erteilten Vollmacht, eine Mitteilung an den gemeinsamen Vertreter, die übrigen Systeme und/oder den Kläger, dass der gemeinsame Vertreter keine Abschlussvollmacht habe, oder eine entsprechende Mitteilung zu der Kundgabe des Abstimmungsergebnisses ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. Randnummer 40
dem Vortrag der Beteiligten ist es unbestritten, dass der hier tätig gewordene gemeinsame Vertreter auf der Grundlage einer rechtsgeschäftlich von der Beklagten wie auch allen anderen Systemen jeweils erteilten (Einzel-)Vollmacht mit dem Kläger in Vertragsverhandlungen getreten ist (vgl. Hartwig in: Flanderka/Stroetmann, a.a.O., § 22 Anm. II 7). Die Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 5 VerpackG (n.F.), welche die Benennung des gemeinsamen Vertreters der von den Systemen getragenen Gemeinsamen Stelle überträgt, ist erst mit Wirkung vom
G – Bestandsaufnahme und Herausforderungen, AbfallR Heft 6/2020, S. 273 ff.). Die beteiligten Systeme sind erkennbar von einer
der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 7 VerpackG nicht zwingend mit der Bevollmächtigung für den gemeinsamen Vertreter verbundenen Abschlussvollmacht (vgl. Hartwig, in: Flanderka/Stroetmann, a.a.O., § 22 Anm II Abs. 7; vgl. ebenso die schon im Jahr 2019 erschienene Kommentierung von Oexle, in: Schmehl/Klement, a.a.O., § 22 VerpackG, Rz. 95 ff), (zumindest konkludent) erteilt auf der Grundlage der unter Mitwirkung aller Systeme erfolgten Abstimmung, ausgegangen. Von einer wirksamen Bevollmächtigung durfte der Kläger auch
Vorlage der Abstimmung im Wege von „docusign“ (Anlage zur AV) ausgehen, da die gesetzlich vorgesehene Mindestzustimmungsquote von 2/3 der Systeme vom gemeinsamen Vertreter
gewiesen war. Unterhalb dieser Schwelle der Zustimmung fehlt es
der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG schon an dem zurechenbaren Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters mit einer Abschlussvollmacht, denn die Regelung stellt – soweit es den vorliegenden Fall und das Jahr 2019 betrifft –
Auffassung des Senats nicht zwingend und in jedem Fall eine gesetzliche Vollmacht, jedoch zwingend eine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Abschlussvollmacht durch die Systeme dar (vgl. auch: Klein, in: Klein/Mehdorn, a.a.O., § 22 Rn. 124 fl.). Randnummer 41
der ihr im Hinblick auf die von einem ihrer Geschäftsführer mitherausgegebenen und schon während der Vertragsverhandlungen bekannten Kommentierung zu § 22 Abs. 7 VerpackG (Hartwig, in: Flanderka/Stroetmann, a.a.O., § 22 Anm zu Abs. 7; vgl. ebenso die schon im Jahr 2019 erschienene Kommentierung von Oexle, in: Schmehl/Klement, a.a.O., § 22 VerpackG, Rz. 96) das Gespräch mit dem Kläger gesucht zu haben, um eine gesonderte AV zu vereinbaren. Denn § 22 VerpackG sieht kein Verbot derartiger separater Verhandlungen vor, sondern nur das Recht des Klägers als örE, auf einem einheitlichen Vertrag mit den Systemen zu bestehen. Randnummer 42
dem Vertragsschluss am
den gesetzlichen Auslegungsregelungen der §§ 141 und § 144 BGB sowie des § 177 BGB die Berufung auf die Unwirksamkeit der AV durch die Beklagte aus. Die hier von der Beklagten in den Mittelpunkt gerückte Vertretungsfrage stellt sich für die Gültigkeitsjahre der AV 2019 und 2020 gleich, sodass die Annahme in der E-Mail vom
G über die Ausgestaltung eines Erfassungssystems für restentleerte Verpackungen privater Endverbraucher gemäß § 14 Abs. 1 VerpackG im Landkreis Germersheim in den jeweiligen Gebietsgrenzen.“), ist auch eine offene Stellvertretung im Sinne des § 164 BGB erkennbar. Durch die Beteiligung am Abstimmungsverfahren im Wege von docusign hat die Beklagte auch gegenüber dem Kläger kundgetan, dass die Vertragsverhandlungen auch in ihrem Namen erfolgt sind, wenn auch möglicherweise nicht zu ihrer Zufriedenheit. Spätestens mit dieser Beteiligung und der folgenden Vertragsunterzeichnung sind die Wirkungen des § 171 BGB (kundgegebene Vollmacht) eingetreten, deren Widerruf gegenüber dem Kläger nicht behauptet wird. Randnummer 44
dem oben ausgeführten allenfalls fiktiven Falles einer im Innenverhältnis fehlenden Abschlussvollmacht des gemeinsamen Vertreters – dem auf der Grundlage des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG und des der Beklagten bekannten Verhaltens des gemeinsamen Vertreters, unter Vorlage der Zustimmungserklärungen, den Vertrag zu schließen, und dem hierdurch gesetzten Anschein einer bestehenden Abschlussvollmacht bis zum Ende des Jahres 2020 nicht entgegengetreten. Die Beklagte kannte den Inhalt des von dem Kläger unterzeichneten AV-Entwurfs im Wortlaut und hat sich am Abstimmungsverfahren beteiligt. Sie hat zumindest geduldet, dass die AV mit der Anlage 7 für sie, die Beklagte, von dem gemeinsamen Vertreter als Bevollmächtigten geschlossen wurde. Danach musste sich die Beklagte den Vertragsschluss auch
den im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses anwendbaren Grundsätzen der Rechtsscheinsvollmacht (Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht, vgl. Schilken, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2019 - zitiert
juris, BGB § 167 Rn. 28 ff.; Finkenauer, in Erman, Kommentar zum BGB,
ihren Angaben mangels einer zumindest (seit Juli 2013 bis Ende 2018) geltenden vertraglichen Vereinbarung mit dem von dem Kläger beauftragten Entsorger V. U. W. GmbH
V damit zugeben würde, dass sie nicht legal tätig geworden sei (
eigenem Bekunden galt danach § 35 Abs. 1 VerpackG a.F., jetzt § 38 Abs. 1 VerpackG, nicht für sie) und selbst bei Annahme einer fiktiven Genehmigung der Widerruf dieser Genehmigung mangels Veranlassung eines Vertragsschlusses mit dem Entsorger seit mehr als vier Jahren (vgl. die zwei-Jahres-Frist in § 38 Abs. 3 VerpackG) und ohne Bemühungen um den Abschluss einer (eigenen) AV (bei unveränderten Verhältnissen) nahezu zwangsläufig wäre. Zudem wären möglicherweise die von ihr abgegebenen Mengenstromangaben für 2019 nicht zutreffend gewesen, sie hätte danach ggf. gegen § 14 Abs. 1 VerpackG verstoßen, was ebenfalls mit einem Ordnungswidrigkeitentatbestand bewehrt ist. Randnummer 46 c. Soweit die Beklagte hilfsweise die Auffassung vertritt, (nur) die Anlage 7 zur AV habe keine Geltung für sie, folgt der Senat ihr nicht. Vielmehr ist die AV mit der Anlage 7 zustande gekommen. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger oder dem gemeinsamen Vertreter vor dem Vertragsschluss nicht bekundet, dass die Regelungen des § 22 Abs. 7 VerpackG über den gemeinsamen Vertreter die Verhandlungen über die Anlage 7 im Rahmen des § 22 Abs. 4 VerpackG nicht einschlössen und dass dieser zu Vertragsverhandlungen und/oder zu einem Abschluss der Anlage 7 im Namen der Beklagten nicht befugt sei. Randnummer 47
G: BVerwG, Urteil vom
G umfasst (ebenso: Gruneberg/Hartwig, Die Umsetzung des Verpackungsgesetzes aus kommunaler Sicht, AbfallR 2019, 2). Die Annahme der Beklagten, dies sei nur bei Gelegenheit dieser Vertragsverhandlung besprochen worden, weshalb die Vereinbarung in Anlage 7 gesondert mit jedem System vereinbart und von diesen separat unterschrieben werden müsse, findet im Gesetz keine Stütze und wurde von ihr weder im Zeitraum der Vertragsverhandlungen noch unmittelbar
dem Vertragsschluss so
Außen (gegenüber dem Kläger, dem gemeinsamen Vertreter oder den übrigen Vertragspartnern) kommuniziert, sondern erst im vorliegenden gerichtlichen Verfahren behauptet. Im Übrigen gilt auch hier das oben Ausgeführte,
dem der gemeinsame Vertreter
Durchführung der Abstimmung Abschlussvollmacht auch insoweit hatte. Letztlich ist die Geltung der Anlage 7 auch der Beklagten gegenüber durch die E-Mail vom
dem eindeutigen und der Beklagten bekannten Regelung des § 12 Nr. 1 (rückwirkend) zum 1. Januar 2019 in Kraft treten sollte und getreten ist. Randnummer 48
G als auch
1 Satz 2 AV getroffen, eine vertragliche Regelung mit dem Kläger zur Kostentragung für die Mitbenutzung zu treffen, welche
Zielsetzung und wirtschaftlicher Bedeutung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen sollte. Entsprechende Bemühungen um einen Vertragsschluss außerhalb der Verhandlungen durch den gemeinsamen Vertreter hat die Beklagte bisher nicht unternommen. Damit ist eine dauerhafte Berufung auf einen unwirksamen Vertragsteil schon
dem Inhalt der AV nicht nur gesetzes-, sondern auch vertrags- und damit treuwidrig, wenn – wie hier – die Mitbenutzung durch den Kläger wirksam gefordert wurde. Im Übrigen wäre die mit der Unwirksamkeit von der Beklagten angenommenen Kostenfreiheit der Mitbenutzung im Jahr 2019
den gesetzlichen Grundlagen rechtlich eine unzulässige Beihilfe und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (zur normativ vorgesehenen Kostenpflichtigkeit der Mitbenutzung: § 22 Abs. 4 VerpackG: BVerwG, Urteil vom
weis der Flächendeckung
G ist (vgl. die für das Jahr 2019 geltenden Prüfleitlinien Mengenstrom Systeme, Stand
Treu und Glauben versagt bleiben muss, kann dahingestellt bleiben. Randnummer 50 d. Der Senat hegt auch keine, von der Beklagten im Berufungsverfahren lediglich hilfsweise geltend gemachten, verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 22 Abs. 7 VerpackG in der hier für das Jahr 2019 anwendbaren Fassung. Wie dargelegt, sieht dieser die gesetzlich verpflichtende, jedoch einvernehmliche Auswahl eines Gemeinsamen Vertreters durch die Systeme für die Vertragsverhandlungen vor (§ 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG). Über die vom Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Gießen genannten Gründe (vgl. Urteilsabdruck S. 9. f.) hinaus ist weiterhin zu beachten, dass insbesondere § 22 VerpackG nicht den originär privatrechtlich geregelten Raum der Grundrechtsausübung
1 GG betrifft, sondern die durch das Kooperationsprinzip gekennzeichnete Fortentwicklung des öffentlich-rechtlichen Abfallrechts hin zu einem Kreislaufwirtschaftrecht mit entsprechender Produktverantwortung von Hersteller und (Letzt-) Vertreiber. Randnummer 51
der gesetzlichen Vorgabe die Kostenregelung zwingend mitzuvereinbaren (§ 22 Abs. 4 S. 4 VerpackG: „im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung“ und nicht nur „im Rahmen der Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarung“). Da der Gesetzgeber anders als
V nunmehr eine Vereinbarung statt einer einseitigen hoheitlichen Forderung vorgesehen hat, waren neben der Frage der Blockade der Vereinbarung und damit der Vereitelung des Gesetzeszwecks auch die Fragen der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) und des Wettbewerbsrechts (GWB) zu beachten. Danach dürfen weder den Bürgern die Kosten der durch die Systeme zu vertretenden Sammlung der Verpackungen über die Abfallgebühren auferlegt werden (unerlaubte Beihilfe), noch dürfen die Systeme durch den örE gegeneinander ausgespielt werden. Vielmehr sollen den Systemen (vorbehaltlich etwaiger im Gesetz vorgesehener Wahlmöglichkeiten etwa
G) gleiche Konditionen offenstehen. Danach ist die gemeinsame und damit für alle offene Verhandlung der Vertragsbedingungen der gegenüber einer einseitigen Regelung geringere Eingriff in die Rechte der Systeme. Insoweit ist zu beachten, dass den Systemen
der gesetzlichen Intention keine Option offensteht, das „Ob“ des Vertragsschlusses in Frage zu stellen. Insoweit ist also die Privatautonomie gesetzlich nicht vorgesehen, so sie als System im Bereich des Klägers tätig sein wollen. Vielmehr steht ihnen nur der Einfluss auf das „Wie“ des Vertragsschlusses offen, wozu auch gehört, in eigenständige Verhandlungen mit dem örE zu treten, wenn dieser sich hiermit einverstanden erklärt. Randnummer 52
G die alten AV längstens bis zum
Auffassung des Senats nicht zu einer gesetzlichen Vertretung geführt hat und damit für den Vertragsschluss auch nicht entscheidungsrelevant war; Hartwig, in: Flanderka/Stroetmann, a.a.O. benennt in § 22 Anm. II 7 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 22 Abs. 7 VerpackG). Wenn die Beklagte im Hinblick auf die vielfältigen Vertragsverhandlungen mit über 500 örE in Deutschland hiervon nicht Gebrauch gemacht hat, obwohl die Kommentarliteratur dies schon in 2019 so vertreten hat (vgl. Oexle, in: Schmehl/Klement, a.a.O., § 22 VerpackG und Hartwig, in: Flanderka/Stroetmann, § 22 Anm. II 7), ist sie als Vollkaufmann insoweit nicht schutzwürdig. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass einer ihrer Geschäftsführer, der in der mündlichen Verhandlung anwesende Dr. Flanderka, Rechtsanwalt und Kommentator des Verpackungsgesetzes ist. Danach standen der Beklagten ausreichende Informationen und rechtliche Mittel zur Verfügung, um rechtzeitig etwaige Härten der Regelung des § 22 Abs. 7 VerpackG schon weit unterhalb der Schwelle der von ihr reklamierten verfassungsrechtlichen Bedenken abzumildern. Nicht zuletzt hat die Beklagte bis heute nicht bekundet, welche Regelungen sie in der AV nicht akzeptieren könne und welche sie an deren Stelle als gerechten Ausgleich der Interessen vorschlage, obwohl ihr eine Pflicht zum Vertragsschluss obliegt (§ 22 Abs. 4 VerpackG). Daher ist auch nicht erkennbar, dass sie durch die Regelung überhaupt tatsächlich wirtschaftliche
teile befürchten musste oder gar erlitten hat. Randnummer 54
der auf der Homepage der Zentralen Stelle hinterlegten Liste für 2019 an Platz 5 von 9 gelisteten Systemen sich befand und weder bei PPK, bei Glas noch bei LVG einen zweistelligen Marktanteil hatte. Damit gehörte sie selbst im Jahr 2019 nicht zu den drei „großen“ Systemen, die hätten überstimmt werden können, sondern zu den kleineren von 10 damals tätigen Systemen. Randnummer 55 2. Der Anspruch auf das von dem Kläger eingeklagte Mitbenutzungsentgelt für das Jahr 2019 ist nicht
VfG, 62 VwVfG i.V.m. § 326 Abs. 1 BGB untergegangen. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die folgenden Gründe des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 14 ff.): Randnummer 56 „2. Der
1 Anlage 7 AV entstandene Zahlungsanspruch ist nicht
VfG i.V.m. § 326 Abs. 1 BGB untergegangen.
1 S. 1 BGB, der grundsätzlich auch auf öffentlich-rechtliche Verträge
VfG Anwendung findet, entfällt der Anspruch auf Gegenleistung, wenn der Schuldner
1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Voraussetzung dafür, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Mitbenutzungsentgelts entfällt, ist mithin, dass er selbst
1 bis 3 BGB eine vereinbarte Leistung nicht erbringen musste. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Randnummer 57 Die Beteiligten haben nämlich nicht vereinbart, dass der Kläger als Hauptleistungspflicht
Abs.1 Anlage 7 AV auch im Jahr 2019 die für den Mengenstromnachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten, aber schon abgelaufenen Frist den Systemen und damit auch der Beklagten zu übermitteln hat (a). Selbst wenn man aber von einer solchen Vereinbarung ausgeht, ist diese nicht unmöglich geworden, weil es sich um keine nur bis spätestens 1. Juni 2020 zu erfüllende absolute Fixschuld handelt (b). Im Übrigen aber verhält sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich auf den Untergang ihrer Zahlungspflicht
1 BGB beruft (c). Randnummer 58 a) Vorliegend wurde
dem Wortlaut der Anlage 7 AV zwar auch neben der Erfassung der PPK-Verpackungsabfälle die Übermittlung der monatlichen Mengendaten innerhalb von 14 Tagen
Ablauf eines Monats durch den Kläger ausdrücklich gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 der Anlage 7 AV zur Hauptleistungspflicht des Klägers gemacht.
Januar 2019 und damit auch für das Jahr 2019 in Kraft gesetzt. Die Auslegung eines Vertragsinhalts darf aber
den ebenfalls gemäß § 62 S. 2 VwVfG geltenden §§ 133 und 157 BGB nicht nur anhand des Wortlauts erfolgen, sondern muss sich am tatsächlich von den Beteiligten
den Grundsätzen von Treu und Glauben und unter Ansehung der Verkehrssitte Gewollten orientieren. Hierbei kommt der in § 12 AV für das Jahr 2019 besondere Bedeutung zu, die bei Festhalten am reinen Wortlaut der Vereinbarung letztlich beinhalten würde, dass die Beteiligten sehenden Auges im September 2020 vereinbart hätten, dass der Kläger als seine Hauptleistungspflicht noch im schon längst abgelaufenen Jahr 2019
3 Anlage AV jeweils innerhalb von zwei Wochen
Ablauf eines Monats die Mengendaten des jeweiligen Monats den Systemen zu übermitteln hat, obwohl dies offensichtlich unmöglich ist. Dass die Beteiligten das offensichtlich nicht gewollt haben können, erschließt sich nicht nur daraus, dass niemand in Ansehung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte ein ernsthaftes Interesse daran haben kann, sich selbst oder einen Vertragspartner zu einer offensichtlich nicht mehr zu erbringenden Leistung zu verpflichten. Dies wird mit Ausnahme der Beklagten auch ersichtlich von keinem der anderen an der Abstimmungsvereinbarung Beteiligten behauptet. Randnummer 59 Dieser Befund wird auch durch eine weitere Erwägung gestützt: Randnummer 60 Obwohl die Beteiligten, die Pflicht
3 S. 1 Anlage 7 AV, zur Gewährleistung einer revisionssicheren Buch- und Mengenstromprüfung sicherzustellen, dass die Mengendaten innerhalb von 14 Tagen
Ablauf eines Monats übermittelt werden, ausdrücklich als Hauptleistungspflicht bezeichnet haben, kann dies
dem erkennbar gewordenen Willen der Vertragspartner nicht für den abgelaufenen Zeitraum 2019 rückwirkend gelten. Randnummer 61 So bestehen schon grundsätzlich durchgreifende Bedenken, eine Verpflichtung zu einer offensichtlich nicht mehr innerhalb einer bestimmten Frist erfüllbaren Leistung als Hauptleistungspflicht, die das Wesen des Vertrags ausmacht und der eine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht, anzusehen. Die Abstimmungsvereinbarung ist ihrem Wesen
ein typischer Austauschvertrag, der
G die Gestattung der Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen des örE (Kläger-Hauptleistung) gegen Entgelt (Beklagten-Hauptleistung) regelt. Während diese Hauptleistungen gerade das Wesen der Abstimmungsvereinbarung, wie es aus § 22 VerpackG hervorgeht, ausmachen, kann dies für eine anfänglich schon fristgerecht nicht mehr im Jahr 2019 mögliche Übermittlung von Mengendaten kaum gelten. Randnummer 62 Daher wurde ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Anlage 7 AV die Entgeltpflicht der Systembetreiber für die im Austauschverhältnis stehende Mitbenutzung der Sammelstruktur des örE, nicht aber für die Überlassung der Mengendaten geregelt. Randnummer 63 Die von der Beklagten behauptete Gegenseitigkeit (Synallagma) zwischen der Pflicht des Klägers als örE, die Übermittlung der Mengendaten
3 Anlage 7 AV fristgemäß sicherzustellen, und der Gegenleistung der Systeme, ein Mitbenutzungsentgelt zu zahlen, stützt sich dabei allein darauf, dass die Pflicht
3 S. 2 Anlage 7 AV wörtlich zu einer Hauptleistungspflicht erhoben wurde und die Hauptleistungspflichten eines Vertrags grundsätzlich im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, was bei zukünftig zu erfüllenden Verpflichtungen noch angehen mag, nicht aber bei der vermeintlichen Verpflichtung zu einer unmöglich in der Vergangenheit noch zu erbringenden Leistung. Gälte dies nämlich für eine rückwirkend vereinbarte und deswegen offenkundig nicht mehr fristgemäß erfüllbare Hauptleistungspflicht, hätte dies für die Beteiligten so offensichtlich zur Folge, dass man die sich aus §§ 275 und 326 BGB ergebenden Rechtsfolgen des Leistungsstörungsrechts quasi schon als wesentliche Vertragsgrundlage sehenden Auges in Kauf genommen hätte, obwohl man selbst im Vertragswerk nur in § 3 Abs. 1 Anlage AV eine Gegenseitigkeit von Mitbenutzungsgestattung und Zahlung von Entgelt geregelt hat. Randnummer 64 So entspricht es doch dem im Vertragswerk erkennbar gewordenen Willen der Beteiligten, eine
G erforderliche Abstimmungsvereinbarung zur im Jahr 2019 schon praktizierten Vermeidung paralleler Abfallentsorgungsstrukturen zu treffen, deren Aufgabe es dann allein sein konnte, in der
G gebotenen Weise die Kernfragen für die Gestattung der Mitbenutzung der Entsorgungsstrukturen des örE durch die Systeme gegen Entgelt rückwirkend zu regeln. Randnummer 65 Mithin war es offensichtlich für jedermann deutlich im Vertragswerk zu Tage getretener Wille der Beteiligten, die Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen gegen Entgelt für 2019 zu regeln. Randnummer 66 Legt man dann aber das allein sich am Wortlaut orientierende Vertragsverständnis der Beklagten zugrunde, dass die Überlassung der Mengendaten für 2019 innerhalb von 14 Tagen
Monatsablauf von vorneherein von den Beteiligten als spätestens am 1. Juni 2020 als
BGB von Anfang an schon unmögliche Leistung vereinbart worden sei, kommt dies unter Ansehung der von der Beklagten dann letztlich konsequent weiter für sich reklamierten gesetzlichen Folge des § 326 Abs. 1 BGB einer offenen Vereinbarung der für die Systeme kostenlosen Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen des Klägers als örE im Jahr 2019 gleich. Dass ein solcher Wille der Beteiligten in keiner Weise der im Vertragswerk zum Ausdruck gekommenen tatsächlichen Interessenlage entspricht, ist so offensichtlich, dass es keiner weiteren Erörterung mehr bedarf (s.a. VG Gießen a.a.O. Rn. 85). Randnummer 67 Daher steht zur Überzeugung der Kammer eine
, 157 BGB gebotene Vertragsauslegung der Anlage 7 AV jedem Verständnis eines Vertragsinhalts entgegen, der in der Konsequenz eine kostenlose, die Vereinbarung gerade konterkarierende Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen des Klägers zur Folge hat, wie es hier offenkundig von der Beklagtenseite vertreten wird. Mithin muss man dann aber davon ausgehen, dass die Zahlungspflicht der Beklagten für die im bereits abgeschlossenen Bezugsjahr 2019 erfolgte Mitbenutzung der Entsorgungsstrukturen des Klägers
dem erkennbar gewordenen Willen der Beteiligten in ihrem Bestand nicht von der für das Jahr 2019 rückwirkend nicht mehr zu vereinbarenden und zu erfüllenden
weispflichten des Klägers abhängt. Randnummer 68 b) Selbst wenn man aber mit dem allein am Wortlaut ohne Beachtung des erkennbar tatsächlich von den Beteiligten Gewollten orientierten Vertragsverständnis der Beklagten davon ausgeht, dass die Beteiligten in § 7 Abs. 3 Anlage 7 AV als Hauptpflicht auch für 2019 eine fristgerecht zu erfüllende
weispflicht vereinbart haben, ist diese Hauptleistung nicht mit Ablauf der für die Systeme geregelten Frist für die Übermittlung des Mengenstromnachweises an die Zentrale Selle
G
1 BGB unmöglich geworden, sodass auch die Zahlungspflicht der Beklagten nicht
1 BGB untergegangen ist. Randnummer 69 So hätte der Kläger wie sich aus seinen fehlgeschlagenen Versuchen ergibt auch
dem 1. Juni 2020 die für den Mengenstromnachweis benötigten Mengendaten zu den erfassten und verwerteten Verpackungsabfällen der PPK-Abfallfraktion an die Beklagte übermitteln können. Er ist hierzu auch offenkundig
wie vor bereit und in der Lage. Randnummer 70 Soweit die Beklagte behauptet, dass die
weispflicht
3 Anlage 7 AV eine absolute Fixschuld sei, weil deren Erfüllung für das Jahr 2019
dem 1. Juni 2020 für sie keinen Sinn mehr machen könne, da sie den Mengenstromnachweis für 2019
G mit den
diesem Zeitpunkt übermittelten Daten gegenüber der Zentralen Stelle gar nicht mehr hätte führen können, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist eine Leistung
1 BGB auch dann unmöglich, wenn sie zu einem bestimmten Termin erbracht werden muss, weil die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass die Leistung
diesem Termin keine Erfüllung mehr darstellt, sie also nicht
geholt werden kann (absolute Fixschuld). Allerdings ist die
holung der Übermittlung dieser Daten
3 Anlage 7 AV für 2019 auch
dem 1. Juni 2020 nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch für die Beklagte wie für alle anderen Systeme, die die Daten dann noch empfangen haben, nicht sinnlos geworden. Randnummer 71 Abgesehen davon, dass sich aus der vereinbarten Leistungszeit
3 Anlage 7 AV gerade nicht ergibt, dass die Übermittlung dieser Daten für 2019 bis spätestens 1. Juni 2020 erfolgen musste, sind auch dem Verpackungsgesetz keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich bei der in § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG für die Übermittlung des Mengenstromnachweises geregelten Frist um eine von der Beklagten behauptete Ausschlussfrist handelt. So schließt die Beklagte allein aus ihrer gesetzlichen Verpflichtung
G und den Prüfungsleitlinien der Zentralen Stelle darauf, dass eine Übermittlung des Mengenstromnachweises für ein Kalenderjahr
dem
3 der Ablage 7 zur Abstimmungsvereinbarung vorzunehmenden monatlichen Meldungen der erfassten und abgefahrenen Abfallmengen für das Jahr 2019 unter Berücksichtigung der Frist des § 17 Abs. 3 VerpackG für den von der Beklagten zu erbringenden Mengenstromnachweis erst
Ablauf des 1. Juni 2020 zu übermittelt versucht wurden und die Beklagte ihren Mengenstromnachweis zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht hat. Randnummer 73
1 Satz 1 BGB entfällt der Anspruch auf Gegenleistung, wenn der Schuldner
1 bis 3 BGB nicht leisten braucht. Voraussetzung dafür, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Mitbenutzungsentgelts entfällt, ist mithin, dass er selbst
1 bis 3 BGB nicht leisten braucht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Randnummer 74 Vorliegend wurde neben der Erfassung der PPK-Verpackungsabfälle auch die Übermittlung der monatlichen Mengennachweise innerhalb von 14 Tagen
Ablauf eines Monats durch den Kläger ausdrücklich gemäß § 6 Nr. 3 der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung zur Hauptleistungspflicht des Klägers gemacht, die mit der Zahlung eines entsprechenden Entgeltes im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) steht (vgl. Emmerich, in: Münchener Kommentar zum BGB, Stand: 9. Auflage 2022, Vor § 320, Rn. 13; Fries/Schulze, in: Schulze, BGB, Stand: 11. Auflage 2021, Vorb. zu §§ 320-326, Rn. 2). Dies hatte den Hintergrund, dass die Systeme jährlich die
G vorgeschriebenen Verwertungsquoten erfüllen müssen und dies nur durch den Mengenstromnachweis
G
gewiesen werden kann.
G sind die an einem System beteiligten Mengen an Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten Mengen Grundlage dieses Mengenstromnachweises. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerpackG müssen die Systeme bis spätestens zum 1. Juni des Folgejahres ihre Jahresmeldung an die Zentrale Stelle weiterleiten. Randnummer 75 Zwar hat der Kläger seine Mengennachweise für das Jahr 2019 erstmals am 28. Oktober 2020 versucht an die Beklagte zu übermitteln und somit deutlich
dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen
Ablauf eines Monats. Weiterhin teilte die Beklagte mit, ihren Mengenstromnachweis für das Jahr 2019 zu diesem Zeitpunkt bereits an die Zentrale Stelle übermittelt zu haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Übermittlung der Mengennachweise
dem 1. Juni 2020 dadurch
1 BGB unmöglich geworden ist, dass die Beklagte ihren Mengenstromnachweis bereits erbracht hat. Insoweit handelt es sich bei der Übermittlung der Mengennachweise durch den Kläger nicht um eine Fixschuld, wonach die Einhaltung der Leistungszeit für die Beklagte derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistungserbringung keine Erfüllung mehr darstellt, die Leistung mithin nicht mehr
holbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2021, Az. VII ZR 38/20, juris, Rn. 21; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, Stand: 9. Auflage 2022, § 275, Rn. 58). Die Tatsache, dass in der Abstimmungsvereinbarung ein Termin zur Übermittelung der Mengennachweise vereinbart wurde, macht das Geschäft insbesondere nicht automatisch zum Fixgeschäft, da die Kategorie der absoluten Fixschuld eng auszulegen ist und deshalb allein zu prüfen ist, ob die Leistung
Ablauf des Erfüllungszeitraums überhaupt noch erbracht werden kann (vgl. Riehm, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.07.2022, § 275, Rn. 101; Ernst, a.a.O., § 275, Rn. 59).
diesem Maßstab war es dem Kläger weiterhin möglich, seine Mengennachweise an die Beklagte zu übermitteln, da die Beklagten ihrerseits ihren eigenen Mengenstromnachweis für das Jahr 2019 auch
dem 1. Juni 2020 an die Zentrale Stelle übermitteln bzw. auch noch Meldungen
reichen konnte. Dies ergibt sich zunächst aus dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen § 34 Abs. 1 Nr. 6 VerpackG (nunmehr § 36 Abs. 1 Nr. 7 VerpackG), wonach unter anderem ausdrücklich eine entgegen § 17 Abs. 3 VerpackG nicht rechtzeitige Hinterlegung des Mengenstromnachweises sanktioniert wird und damit die Möglichkeit einer verspäteten Meldung voraussetzt (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 18.01.2022, a.a.O.). Diese Auffassung wird ebenfalls durch § 20 Abs. 2 Satz 3 VerpackG bestätigt, wonach die Zentrale Stelle von den Systemen weitere für die Prüfung des Mengenstroms erforderlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die bislang übermittelten Meldungen unvollständig sind. Soweit die Beklagte mithin ihren Mengenstromnachweis für das Jahr 2019 bereits übermittelt hat, die Mengennachweise von dem Kläger zu diesem Zeitpunkt aber noch gefehlt haben, wäre es der Beklagten möglich gewesen, diese Mengennachweise noch
zureichen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 18.1 der „Prüfungsleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ mit Stand 15.12.2020 (vgl. https://www.verpackungsregister.org/ fileadmin/files/Pruefleitlinien/Pruefleitlinien_Mengenstromnachweis_Systeme_2020.pdf, abgerufen am 09.08.2022), wonach eine Verlängerung der Vorlagefrist des Mengenstromnachweises
G nicht möglich und die Frist gesetzlich vorgegeben sei. Denn ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um eine interne Leitlinie der Zentralen Stelle unter Ausübung ihrer Befugnisse
G handelt, um dem den Mengenstromnachweis prüfenden Sachverständigen Handlungsanweisungen zu geben und dieser Leitlinie insoweit keine direkte Außenwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018, Az. 10 C 1/17, juris, Rn. 15), ergibt sich auch aus der Leitlinie nicht, dass eine verspätete bzw.
trägliche Meldung des Mengenstromnachweises nicht möglich, sondern lediglich, dass die Frist nicht verlängerbar ist. Vielmehr bleibt es der Zentralen Stelle gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 VerpackG unbenommen, vorübergehend einen abweichenden Meldezeitraum festzulegen, wenn die Meldung unvollständig ist.“ Randnummer 76 Ergänzend dazu ist anzumerken, dass die „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme Stand 15.12.2020“, auf die sich die Beklagte bezieht, soweit dort unter Nr. 18.1 S. 2 und 3 geregelt ist, dass die Frist (§ 17 Abs. 3 VerpackG) gesetzlich vorgegeben und eine Verlängerung nicht möglich ist, zunächst einmal
Nr. 21 erst ab dem Bezugsjahr 2020, also nicht für das streitgegenständliche Bezugsjahr 2019 gelten. Für 2019 gelten die „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme Stand 21.01.2020“ (s. dort Nr., 21), in denen unter Nr. 18.1 zwar die gesetzliche Frist aufgegriffen wird, aber gerade nicht vorgeschrieben ist, dass eine Verlängerung nicht möglich ist. Randnummer 77 Im Übrigen folgen aus diesen Prüfleitlinien, die die Zentrale Stelle in Erfüllung ihrer Aufgabe
G beschlossen hat, nur Vorgaben für registrierte Sachverständige, Steuerberater, Buchprüfer usw., denen es nicht gestattet ist, die gesetzliche Frist
G zu verlängern. Dagegen sagen die Leitlinien gar nichts darüber aus, wie die Zentrale Stelle selbst mit den
Ablauf der Frist des § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG von den Systemen übermittelten Mengenstromnachweisen umzugehen hat. Dies mit einer gebotenen rechtlichen Außenwirkung für die Systeme zu regeln, obliegt auch allein dem Gesetzgeber und übersteigt bei Weitem die aus § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 28 VerpackG folgende Leitlinienkompetenz der Zentralen Stelle, die gerade nicht mit rechtlicher Außenwirkung das Wesen der gesetzlichen Frist
G bestimmen kann. Randnummer 78 Der Gesetzgeber hat aber die Frist des § 17 Abs. 3 VerpackG nicht als Ausschlussfrist mit der Folge bestimmt, dass die Zentrale Stelle ihrer gesetzlich geregelten Aufgabe
G, einen (verspätet) hinterlegten Mengenstromnachweis zu prüfen und über das Ergebnis die zuständige Landesbehörde und die Systeme zu informieren, nicht mehr
zukommen hat. Randnummer 79 Eine irgendwie geartete Befugnis, die verspätete Vorlage des Mengenstromnachweises zu sanktionieren, ist der Zentralen Stelle nämlich vom Gesetzgeber nicht eingeräumt worden. Soweit die völlig fehlende, unvollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung des Mengenstromnachweises eine Ordnungswidrigkeit (Owi)
G darstellt und ein Bußgeld
sich ziehen kann, steht die Befugnis dieses zu verhängen, nicht ihr, sondern nur der zuständigen Landesbehörde
G zu, die sie, die Zentrale Stelle, allenfalls über die verspätete Übermittlung zu informieren hat, wie sich § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 VerpackG ergibt. Randnummer 80 Der zuständigen Landesbehörde, in Rheinland-Pfalz
WG - i.V.m. § 4 Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung vom 12. Oktober 1999 - ZustVO - also das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Abfallbehörde, obliegt es dann auch,
WG gegebenenfalls die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen gegen das VerpackG zu treffen, zu denen gerade auch
VO der Erlass von Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen, die bei der Erfüllung der
Nummer 3 übertragenen Aufgaben, also der Anforderung, Entgegennahme und Prüfung der im Rahmen der Produktverantwortung zu erbringenden
weise gehören. Gerade die Möglichkeit, von dieser Anordnungsbefugnis zur Durchsetzung der Pflicht, den Mengenstromnachweis
G zu übermitteln, Gebrauch machen zu können, setzt aber denknotwendig voraus, dass einerseits diese Pflicht erst einmal nicht oder eben nicht fristgerecht von einem System erfüllt wurde, weil sonst kein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz vorliegt, und andererseits ein System noch zur Erfüllung dieser Pflicht, mithin also zur Beseitigung dieses Rechtsverstoßes
G mit einer Anordnung angehalten werden kann. Insoweit gelten die in Bezug auf § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 VerpackG angestellten Erwägungen entsprechend, sodass auch deswegen nicht von einer in § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG geregelten Ausschlussfrist auszugehen ist. Randnummer 81 Auch folgt aus der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Pflicht, einen Mengenstromnachweis
G zu übermitteln, keine Sanktionsmöglichkeit
G in Gestalt eines Widerrufs der Systemgenehmigung.
G kann die zuständige Behörde eine Systemgenehmigung u.a. widerrufen, wenn sie feststellt, dass ein System die Verwertungspflichten u.a.
G nicht erfüllt. Hierzu gehört
G auch, die Verpackungsabfälle
Maßgabe der Recyclingquote des § 16 Abs. 2 VerpackG zu verwerten. Insoweit verfolgt der Mengenstromnachweis zwar
G letztlich den Zweck, zu dokumentieren, dass die ordnungsgemäße Verwertung von Verpackungsabfällen
G auch tatsächlich erfolgt. Jedoch geht aus dem Gesetz gerade nicht hervor, dass aus dem Umstand, dass der Mengenstromnachweis nicht bis zum 1. Juni des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres an die Zentrale Stelle übermittelt wird, eine Fiktion oder auch eine gesetzliche Vermutung einer nicht
G erfüllten Verwertungspflicht folgt. Selbst wenn man von einer solchen gesetzlichen Vermutung ausginge, wäre diese wiederum mit einem
träglich zu führenden Mengenstromnachweis sogar zu widerlegen, sodass die Übermittlung der Mengendaten durch den örE
der Frist des § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG auch deswegen keineswegs sinnlos ist. Randnummer 82 Sind dem Gesetz daher keine anderen Folgen einer verspäteten Übermittlung des Mengenstromnachweises als die Möglichkeit einer Anordnung zur Erfüllung der
weispflichten oder die Verhängung eines Bußgeldes zu entnehmen, dann spricht nichts dafür, dass eine Vorlage dieses
weises
Ablauf der Frist des § 17 Abs. 3 S.1 VerpackG nicht mehr möglich ist. Es handelt es sich bei dieser Frist vielmehr um eine Ordnungsvorschrift, die nur eine zeitnah zum Bezugsjahr erfolgende Prüfung des Mengenstromnachweises ermöglichen soll, nicht aber um eine Ausschlussfrist, die eine vom Gesetzgeber doch gewollte Überprüfung der Mengenströme der Verpackungsabfälle bei einer verspäteten Übermittlung ausschlösse und so den gerade verfolgten gesetzlichen Zweck, eine ordnungsgemäße Verwertung dieser Abfälle durch wirksame Prüfstrukturen sicherzustellen, aus rein formalen Gründen konterkarieren würde. Randnummer 83 c) Schließlich hält die Kammer die Berufung der Beklagten auf § 326 Abs. 1 BGB auch aus den folgenden, den Beteiligten bekannten und die Kammer voll überzeugenden Erwägungen des VG Gießen im zitierten Urteil vom 9. August 2022 (a.a.O. Rn. 89), die hier entsprechend Geltung beanspruchen können, schlicht für treuwidrig: Randnummer 84 „Schließlich bleibt festzuhalten, dass die Beklagte - wie auch die anderen Systeme -
dem Vertragsschluss im Mai/Juni 2020 keine Dringlichkeit hinsichtlich der Übermittlung der Mengennachweise angemahnt hat. Vielmehr hat die Beklagte die Sammelstruktur des Klägers seit dem
dem 1. Juni 2020 erfolgte Schließung des Meldeportals und Zurückweisung der Übermittlung im Grunde alles unternommen, um die Mengendaten möglichst nicht zu erhalten, obwohl man sich nun zur Abwehr des Zahlungsanspruchs, aber eben nicht bis zum Zeitpunkt, da die Übermittlung für sie
eigenem Vortrag geboten gewesen sei, darauf beruft, wie bedeutend die Datenübermittlung für sie sei. Die Kammer kann sich hier bei Gesamtschau dieses Verhaltens der Beklagten, das so von keinem anderen der beteiligten Systeme an den Tag gelegt wurde, nicht des Eindrucks verschließen, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse an der Übermittlung dieser Mengendaten hatte, um ihrer Pflicht, den Mengenstromnachweis zu führen, bis zum 1. Juni 2020
zukommen. Vielmehr kam es ihr erkennbar aus taktischen Gründen nur darauf an, eine auch für sie verbindlich vereinbarte Zahlungspflicht
1 BGB zu Fall zu bringen, weil man mit dem Inhalt der Abstimmungsvereinbarung nicht einverstanden ist. Randnummer 87 Einer solchermaßen dem Sinn und Zweck der Abstimmungsvereinbarung widersprechende und geradezu auf Herbeiführung und Aufrechterhaltung einer Leistungsstörung gerichtete Verhaltensweise verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.“ Randnummer 88 b. Der Senat folgt diesen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und sieht sich im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren zu folgenden Ergänzungen veranlasst: Randnummer 89
dem Wortlaut keine Fixschuld formuliert, sondern nur die Übersendung der monatlichen Mengendaten „regelmäßig innerhalb von 14 Tagen
Ablauf eines Monats“ zur Gewährleistung einer revisionssicheren Buch- und Mengenstromprüfung. Es ist demnach schon – ohne die von der Beklagten favorisierte Auslegung – aus dem Vertrag keine Fixschuld (erst recht keine absolute) ableitbar, wie von der Beklagten behauptet. Legte man aber die Vertragsvorschrift
den Vorstellungen der Beklagten aus, so hätte für den rückwirkend in Kraft getretenen Teil des Vertrages (vom
Hier besteht
der Anlage 7 zur AV nicht nur die
weispflicht
1, welche – ohne dass dies im Gesetz so vorausgesetzt wird –
dem Willen der Vertragspartner ausdrücklich als Hauptleistungspflicht in § 7 Nr. 3 bezeichnet wird. Die synallagmatische Gegenleistung des Klägers ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VerpackG im Kern in § 3 der Anlage 7 der AV geregelt. Danach erhält der Kläger, der die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur verbindlich gefordert hat, hierfür ein anteiliges Mitbenutzungsentgelt. Diese Mitbenutzung ist in 2019 durch die Beklagte unstreitig erfolgt, so dass die Gegenleistung insoweit nicht (vollständig) unmöglich geworden ist oder von Anfang an unmöglich war. Bei der Unmöglichkeit einer ergänzend zur Hauptleistungspflicht deklarierten, weiteren (Hauptleistungs-)Pflicht in § 7 Nr. 3 der Anlage 7 zur AV liegt regelmäßig schon kein Anwendungsfall von § 326 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 BGB vor, da Teilleistungen
der Anlage 7 der AV
weislich erfolgt sind. Diese Teilleistungen für das Jahr 2019 waren auch für die Beklagte von Interesse, denn sie garantierten ihr überhaupt die wirtschaftliche Betätigung (hinsichtlich der PPK) im Kreisgebiet der Beklagten und damit letztlich im Hinblick auf § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 VerpackG in ganz Rheinland-Pfalz. Randnummer 91
G
weisen könnte. Vielmehr dürfte in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Kläger eine (durch seine Vertragsnehmer erfüllte) Sammelleistung unter Vorgabe der Mitbenutzung durch die Systeme für sich reklamiert, schon durch die erfolgte Rechnungstellung des Klägers, hilfsweise durch eine amtliche Auskunft des Klägers oder die hier von der Beklagten durch Schließung des Meldeportals treuwidrig vereitelte
lieferung der Wiegescheine der Mengennachweis (§ 14 Abs. 1 S. 1 VerpackG), zumindest soweit dies für die Aufrechterhaltung der Genehmigung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten (§ 18 VerpackG) erforderlich ist, gegenüber der Aufsichtsbehörde geführt werden können. Denn die Aufsichtsbehörde darf für ihre Tätigkeit
VfG nicht allein auf die Meldungen an die Zentrale Stelle § 17 VerpackG abstellen, sondern muss auch andere
weise berücksichtigen, hier insbesondere für das Jahr 2019 als Übergangsjahr von § 6 VerpackV auf die §§ 14 ff. VerpackG. Die Befürchtung von hoheitlichen Eingriffen seitens der Landesbehörde sind danach jedenfalls für das hier streitige Jahr 2019 fernliegend, wie oben bereits unter 1. d.
teil im Hinblick auf die von ihr monierten fehlenden Mengennachweise substantiiert dargetan oder gar
gewiesen, dass sie finanzielle oder sonstige
teile bei der Zentralen Stelle im Vergleich zu den übrigen Systemen erlitten habe, welche
den Angaben des Klägers ebenfalls bis zum 1. Juni 2020 nicht mit Mengennachweisen beliefert wurden. Sie hat auch nicht vorgetragen, eine entsprechende Korrespondenz mit der Zentralen Stelle geführt zu haben oder gar eine solche vorgelegt. Ein bloß theoretisch behaupteter
teil, der sich aber nicht praktisch hat auswirken können, genügt
Auffassung des Senats jedenfalls nicht. Welcher ihrer Interessen, außer für das Jahr 2019 an den Kläger nicht zahlen zu wollen, das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, ist danach nicht ersichtlich. Randnummer 92
reichung von Mengen und Belegen möglich war. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Änderung der Prüfleitlinie Mengenstromnachweis Systeme für die Meldungen für das Jahr 2019 (Stand: 1. Januar 2019 und Stand: 21. Januar 2020) zu der
ihrer Nr. 21 erst für das Bezugsjahr 2020 geltenden und von der Beklagten zitierten Prüfleitlinie Mengenstromnachweis Systeme (Stand:
einer umfassenden Neuregelung des Verpackungsrechts, der Einrichtung der Zentralen Stelle auch noch die Unsicherheit über die Vertragsschlüsse zu den AV (vgl. oben 1 c.
lieferungen von Daten nicht im Blick gehabt habe. Erst die Prüfleitlinien Mengenstrom (Stand: 15. Dezember 2020) für das Jahr 2020 konnten von dem „Normalzustand“ von gültigen und umgesetzten AV zwischen den Systemen und den örE ausgehen. Gleiches gilt, wie oben bereits ausgeführt, auch für die Aufsichtsbehörden, welche sich flächendeckend mit fiktiven Genehmigungen mit fixer Gültigkeit bis Ende 2020 und mit noch nicht abgeschlossenen und umgesetzten AV konfrontiert sahen. Weshalb hier für die Beklagte kein relevanter Unterschied zu dem von den Regelungen des VerpackG vorgesehenen Normalzustand erkennbar sein soll, erschließt sich nicht, so dass auch die Ausführungen der Beklagten zu § 18 Abs. 3 VerpackG wohl erstmals im Jahr 2021 wirklich relevant geworden sein könnten, sich aber nicht auf das hier streitige Jahr 2019 beziehen dürften. Randnummer 93
V an sich verpflichtet war – mit dieser im Zeitpunkt der Übertragung der Sammlung durch den Kläger zum
G – Bestandsaufnahme und Herausforderungen, AbfallR Heft 6/2020, S. 273 ff.). Weshalb sie sich in die Verhandlungen nicht eingeschaltet hat, obwohl
ihren Darlegungen ihre Interessen nicht sachgerecht vertreten worden seien, bleibt danach allein im Wissen der Beklagten, sie hat es weder mitgeteilt noch entsprechende Geschäftsunterlagen hierzu vorgelegt. Darüber hinaus hat sie die Mengennachweise des Klägers auch nicht rechtzeitig vor dem
1 Satz 1 2. Halbsatz BGB eine Minderung im Hinblick auf eine angenommene Teilunmöglichkeit der Hauptleistungspflichten für das Jahr 2019 dem Grunde
nicht ausgeschlossen erscheint, hat die Beklagte diese Minderung nicht substantiiert dargelegt. § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB muss auch gelten, wenn eine einzelne von mehreren (im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden) Vertragspflichten unmöglich ist oder wird (Ernst, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 326 Rn. 21, zitiert
beck-online).
1 Satz 1 HS. 2 BGB ist die Anwendung einer anteiligen Minderungsmöglichkeit entsprechend § 441 Abs. 3 BGB vorgesehen, die sich an dem Verhältnis der mangelfreien Erfüllung zu dem „wirklichen“ Wert orientiert. Randnummer 95 a. Die Beklagte hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Leistung des Klägers im Hinblick auf eine von ihr geltend gemachten Nichtübersendung der Wiegescheine im Jahr 2019 einen merkantilen Minderwert gehabt habe. Zunächst waren alle Systeme im Hinblick auf die Arithmetik der Marktanteile als Maßstab für die Mengenströme gleichermaßen von der Nichtübersendung von Wiegescheinen betroffen, so dass eine Verzerrung der Marktanteile schon rechnerisch ausgeschlossen war. Zudem war
der seinerzeit vorhandenen Überzeugung der Systeme und des Klägers eine
meldung der Mengen für 2019 nicht ausgeschlossen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Prüfleitlinie Mengenstromnachweis Systeme für die Meldungen für das Jahr 2019 (Stand: 1. Januar 2019 und Stand: 21. Januar 2020) schlossen – anders als die
ihrer Nr. 21 erst für das Bezugsjahr 2020 geltenden Prüfleitlinie Mengenstromnachweis Systeme (Stand: 15. Dezember 2020) – eine Fristverlängerung nicht aus. Ein Ausschluss der Fristverlängerung oder
meldung wäre auch im Hinblick auf die auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannten Probleme auch zeitlicher Art bei dem erstmaligen Abschluss der AV unter Geltung des § 17 VerpackG (vgl. Gruneberg/Wilden-Beck/Bleicher, Aktuelle Aspekte der Verhandlungen einer Abstimmungsvereinbarung
G – Bestandsaufnahme und Herausforderungen, AbfallR Heft 6/2020, S. 273 ff.; Hartwig in: Flanderka/Stroetmann, a.a.O., § 22 Anm. II 4) unverhältnismäßig gewesen. Randnummer 96 b. Soweit die Beklagte zunächst auch die in Rechnung gestellten Aufwendungen für den Ausgleich der tauschähnlichen Geschäfte (so von der Finanzverwaltung bezeichnet) in § 8 Nr. 5 der Anlage 5 zur AV als finanziellen
teil angesprochen hat, wurde dieser Einwand in der mündlichen Verhandlung fallengelassen, da zwischenzeitlich – wie vereinbart – schon eine gleichhohe Erstattung an die Beklagte geflossen ist, welche die wirksame Rechnungstellung durch den Kläger voraussetzt. Randnummer 97 c. Als einzigen finanziellen
teil hat die Beklagte – ohne dies zeitlich näher als auf das Kalenderjahr 2019 zu konkretisieren – den (bundesweiten) Zukauf von PPK-Fraktionen in einem anteiligen Umfang von 4.610,47 € hatte
der Prüfleitlinie Mengenstromnachweis Systeme (Stand:
weis der dem Marktanteil entsprechenden Mengenströme (vgl. die Beschränkung in der Prüfleitlinie Mengenstromnachweis Systeme, Stand:
ihrer Ansicht noch rechtzeitig für eine Einpflegung in die Mengenstrommeldungen
G gewesen, während die Ankäufe durch die Beklagte schon im Jahr 2019 erfolgt sein sollen. Die Beklagte hat im Jahr 2019 und in den ersten fünf Monaten des Jahres 2020 keinerlei Bemühungen unternommen, weder gegenüber dem von dem Kläger beauftragten Abfuhrunternehmen (V. U. W. GmbH bzw. R. GmbH) noch gegenüber dem Kläger unmittelbar, um die Wiegescheine anzufordern. Der Beklagten war aus anderen von ihr geschlossenen Verträgen durchaus bekannt, dass die beauftragten Abfuhrunternehmen schon in ihrem (auch vor 2019 geschlossenen) Verträgen mit den örE gehalten sind, die Meldungen an die dualen Systeme abzugeben. Sie selbst hat – obwohl
V hierzu zum
weis der Flächendeckung angehalten – keinen Vertrag mit V. U. W. GmbH geschlossen, der ihr ein (weiteres) Recht auf die Übersendung (zumindest für die Monate Januar bis Juni 2019) gesichert hätte. Danach ist die Beklagte bewusst untätig geblieben und hätte letztlich, so überhaupt ein
teil eingetreten wäre, diesen selbst wesentlich und weit überwiegend mitverursacht. Randnummer 98 d. Darüber hinaus hat die Beklagte die Übermittlung der Daten für das Jahr 2019
dem Vertragsschluss der AV vereitelt. Ende 2020/Anfang 2021 hat die Beklagte dem Kläger bzw. dem von diesem beauftragten Unternehmen R. GmbH das zu nutzende Portal und die Übermittlungsmodalitäten genannt. Der Kläger bzw. die Auftragnehmerin des Klägers (R. GmbH) hat jedenfalls versucht, die Daten
zuliefern. Eine Übersendung ist
Aktenlage erfolgt, aber zurückgewiesen worden, die Beklagte hat ihr Portal für 2019 geschlossen (vgl. den Vermerk vom 16. Februar 2021, Bl. 36 Verwaltungsakte). Wie vom Verwaltungsgericht Gießen zutreffend ausgeführt, treffen die Beklagte auch Vertragstreuepflichten, die vorliegend ebenfalls dazu führen, dass sie finanzielle Gegenrechte nicht geltend machen kann. Auch für das in § 22 Abs. 4 VerpackG vorgesehene öffentlich-rechtlich gestaltete Schuldverhältnis zwischen den Systemen und der Beklagten gilt, dass beide Seiten zur Minderung eventueller finanzieller
teile der anderen Seite verpflichtet sind (vgl. auch § 254 BGB). Danach war es Sache der Beklagten, sich rechtzeitig an den Kläger bzw. den von diesem beauftragten Entsorger zu wenden, um eventuelle
teile aus dem Fehlen von Wiegescheinen abzuwenden. Die Beklagte hat sich jedoch weder in 2019 noch in 2020 an diese Stellen gewandt, und könnte sich daher
Treu und Glauben nicht auf hier schon nicht substantiiert geltend gemachte
teile zur Minderung der Forderung gegenüber dem Kläger berufen. Randnummer 99 4. Hinsichtlich der geforderten Zinsen hat die Beklagte im Berufungsverfahren gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts weder dem Grunde
noch der Höhe
Einwendungen erhoben, so dass auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil verwiesen werden kann. Die Zinsen stehen dem Kläger ab der Klageerhebung auch
G, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 5 C 6.22 –, juris Rn. 48 m.w.N.). II. Randnummer 100 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 101 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Randnummer 102 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Randnummer 103 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 54.865,93 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.