Mitbestimmungsrecht beim Einsatz psychischer Ersthelfer Orientierungssatz 1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG beschränkt sich auf die Ausfüllung vorgegebener Normen. Das Vorhandensein einer solchen ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschrift ist damit Voraussetzung für dieses Mitbestimmungsrecht. (Rn.69) § 3 Abs 1 S 1 ArbSchG stellt zwar eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift in diesem Sinne dar, allerdings kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs 1 S 1 ArbSchG erst eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer nach § 5 ArbSchG vom Arbeitgeber durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellt wurde. (Rn.70) 2. Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob eine Schulung und der Einsatz von sog. psychischen Ersthelfenden in einem Möbelhaus eine Dokumentation unter Einsatz von technischen Überwachungseinrichtungen erfolgt und damit ggf. das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG auslöst (hier: verneint). (Rn.73) 3. Durch die Schulung und den Einsatz von psychischen Ersthelfern soll nicht Einfluss auf ein bestimmtes Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung genommen werden, sodass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG ausscheidet. (Rn.79) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 17. April 2024, 12 BVGa 1/24, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2024, Az.:12 BVGa 1/24, wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Unterlassung des Einsatzes sogenannter "psychischer Ersthelfender" und von Vorbereitungsmaßnahmen hierzu, solange seine Zustimmung hierzu nicht vorliegt oder ersetzt wurde. Randnummer 2 Die Beteiligte zu 2 betreibt in K. ein Möbelhaus. Der Beteiligte zu 1 ist der in dem Betrieb gewählte Betriebsrat. Randnummer 3 In einer Gesamtbetriebsvereinbarung IASP (I. Anti Sucht Programm) vom 16.09.1997 ist zu diesem Thema ein Interventionsprogramm geregelt. Randnummer 4 Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt Mitarbeiter in ihrem Möbelhaus als psychische Ersthelfende im Rahmen eines Programms "Erste Hilfe für die Seele" einzusetzen. Randnummer 5 Am 19.02.2024 wurde im Einrichtungshaus K. erstmalig über psychische Ersthelfende seitens der Beteiligten zu 2 mit dem Beteiligten zu 1 gesprochen. Durch ein Schreiben gleichen Datums (Anlage K4 zur Antragsschrift) hat der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 zu Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung aufgefordert. Am 07.03.2024 fand ein Gespräch der Personalleiterin der Beteiligten zu 2 Frau Y. mit der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 Frau A. und deren Stellvertreter Herrn H. statt. Am 25.03.2024 wies der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 erneut darauf hin, dass sein Mitbestimmungsrecht nicht beachtet werde. Randnummer 6 Am 08.04.2024 hat der Beteiligte zu 1 den Beschluss (Anlage K5 zur Antragsschrift) gefasst, einen Unterlassungsanspruch bezüglich der Einführung des "Psychischen Ersthelfers" im Einrichtungshaus K. zu stellen sowie vorsorglich bei Widerhandlung seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen. Randnummer 7 Mit am 11.04.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenem, der Beteiligten zu 2 am 13.04.2024 zugestelltem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Beteiligte zu 1 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Ein Beschlussverfahren in der Hauptsache ist bislang nicht anhängig gemacht worden. Randnummer 8 Der Beteiligte zu 1 war der Ansicht, Randnummer 9 die streitgegenständliche Maßnahme betreffe den Gesundheitsschutz und unterfalle der zwingenden Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Aus der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 BetrVG folge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu unterlassen. Randnummer 10 Je nach Ausgestaltung der Maßnahmen könnten die Beobachtungen der Ersthelfer auch der Überwachung von Verhalten und Leistung der Beschäftigten dienen, sodass auch das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt werde. Randnummer 11 Soweit es um Schulung und Ausbildung von Beschäftigten gehe, verstoße das Vorgehen der Beteiligten zu 2 außerdem gegen § 98 BetrVG. Randnummer 12 Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass die Beteiligte zu 2 die Einführung des Systems angekündigt habe und auch erklärt habe, dass sie sich über die Mitbestimmungsrechte hinwegsetzen werde. Damit sei die Sache eilbedürftig. Randnummer 13 Der Beteiligte zu 1 hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 14 1. es zu unterlassen, sogenannte "psychische Ersthelfende" in ihrem Einrichtungshaus in K. einzusetzen, solange seine Zustimmung nicht vorliegt oder ersetzt wurde; Randnummer 15 2. Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere Schulungen zum Einsatz "psychischer Ersthelfender" zu treffen, solange seine Zustimmung nicht vorliegt oder ersetzt wurde; Randnummer 16 3. der Beteiligten zu 2 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € anzudrohen. Randnummer 17 Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, Randnummer 18 die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie war der Ansicht, Randnummer 20 es fehle sowohl an einem Verfügungsanspruch wie auch an einem Verfügungsgrund. Randnummer 21 Der von der Rechtsprechung anerkannte Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung seiner Beteiligungsrechte aus § 87 BetrVG könne für den Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht uneingeschränkt gelten. Randnummer 22 Vorliegend sei ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht tangiert, so dass ohnehin kein Unterlassungsanspruch bestehe. Randnummer 23 Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gelte nur, soweit Rahmenvorschriften des öffentlich-rechtlichen Gesundheitsschutzes bestünden, die die zu treffenden Maßnahmen nicht selbst detailliert beschrieben, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgäben und ihm einen Ermessensspielraum einräumten, innerhalb dessen der geeignete Weg zum Erreichen des Ziels nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgewählt werde. Zum anderen folge aus der Formulierung "im Rahmen", dass sich die obligatorische Mitbestimmung nach Nr. 7 auf die Konkretisierung, nicht aber auf die Anhebung des Schutzniveaus der Rahmenvorschriften erstrecke. Zusätzliche Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsbeschädigungen, die über diesen Rahmen hinausgehen sollten, seien vom Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst. Randnummer 24 Bei den "psychischen Ersthelfenden" handele es sich nicht um "technische Einrichtungen" iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Randnummer 25 § 98 BetrVG greife nicht, wenn die Maßnahme - wie hier - durch einen Dritten durchgeführt werde und der Arbeitgeber keinerlei institutionellen Einfluss auf die Gestaltung der Bildungsmaßnahme habe. Dann könne er nicht als deren Träger angesehen werden und es fehle an der Betriebsbezogenheit. Randnummer 26 Es fehle darüber hinaus an einem Verfügungsgrund. Dem Beteiligten zu 1 gehe es vorliegend um die Vorwegnahme der Hauptsache. Für die Feststellung eines Verfügungsgrundes komme es nicht darauf an, ob dem Betriebsrat die Ausübung seiner Beteiligungsrechte ganz oder jedenfalls für die Vergangenheit unmöglich gemacht werde, sondern darauf, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmten Regelung der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt werde. Vorliegend seien für die Arbeitnehmer jedoch keinerlei Nachteile denkbar, die dadurch entstünden, dass der Betriebsrat nicht mitbestimmen könne. Randnummer 27 Dem Beteiligten zu 1 sei die in Rede stehende Maßnahme seit dem 19.02.2024 bekannt, spätestens sei jedoch durch das Gespräch vom 07.03.2024 klar, dass sie kein Mitbestimmungsrecht sehe und die Maßnahme auch ohne Betriebsvereinbarung starten würde. Randnummer 28 Es solle kein Mitarbeiter durch die psychischen Ersthelfenden kontrolliert und beobachtet werden. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.04.2024 die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei jedenfalls nicht begründet, da dem Beteiligten zu 1 kein Verfügungsanspruch zur Seite stehe. Der Einsatz von sogenannten psychischen Ersthelfenden unterliege nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG habe der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen habe und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verblieben. Eine näher ausgestaltbare Rahmenvorschrift liege vor, wenn die gesetzliche Regelung Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erfordere, diese aber nicht selbst im Einzelnen beschreibe, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgebe. Das Mitbestimmungsrecht setze ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv bestehe und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe eine abstrakt-generelle betriebliche Regelung notwendig mache, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegten, auf welche Weise das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erreicht werden solle. Dadurch solle im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Zum anderen folge aus der Formulierung „im Rahmen“, dass sich die obligatorische Mitbestimmung nach Nr. 7 auf die Konkretisierung, nicht aber auf die Anhebung des Schutzniveaus der Rahmenvorschriften erstrecke. Zusätzliche Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsbeschädigungen, die über diesen Rahmen hinausgehen sollten, blieben freiwilligen Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG vorbehalten. Gemessen an diesen Maßstäben basiere die vorliegende Entscheidung der Arbeitgeberin, psychische Ersthelfende im Betrieb zu etablieren, auf keiner öffentlich-rechtlichen Vorschrift, insbesondere nicht auf § 10 ArbSchG. Entsprechendes gelte für die Vorbereitungsmaßnahmen, insbesondere die Schulungen zum Einsatz der psychischen Ersthelfenden. Diesbezüglich bestehe auch kein Verstoß gegen § 98 BetrVG. Es handele sich um keine betriebliche Bildungsmaßnahme, da die Arbeitgeberin auf das Seminar des Drittanbieters keinen beherrschenden Einfluss habe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Gründe II. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Randnummer 30 Der genannte Beschluss ist dem Beteiligten zu 1 am 18.04.2024 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 16.05.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 15.05.2024 Beschwerde eingelegt und diese mit am 13.06.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 31 Zur Begründung der Beschwerde macht der Beteiligte zu 1 nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 09.08.2024 und vom 20.08.2024, auf die ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst geltend, Randnummer 32 das Erstgericht habe insbesondere übersehen, dass die psychischen Ersthelfenden die Beschäftigten im Betrieb der Beteiligten zu 2 gezielt beobachten sollten und hierin geschult würden. Die Ersthelfenden sollten darauf achten, ob Beschäftigte erste Anzeichen einer Erkrankung zeigten, was nichts anderes als eine Beobachtung sei. Dann sollten sie diese Beschäftigten ansprechen, also von sich aus auf die Beschäftigten zugehen und nicht nur darauf warten, dass die Beschäftigten zu ihnen kämen. Lese man den Schulungsinhalt der unterschiedlichen Kursanbieter, stelle man fest, dass Beobachtung und Ansprache sogar der Hauptzweck der Maßnahme seien. Außerdem habe das Gericht übersehen, dass die Ersthelfer der Sache nach Diagnosen stellten und eine psychologische und psychotherapeutische Behandlung versuchten. Mit der Feststellung einer psychischen Erkrankung werde das Verhalten und in vielen Fällen auch die Leistung der Arbeitnehmer überwacht. Die Ersthelfer würden sogar geschult, "Leistungsminderungen" festzustellen. Die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit sei auch erklärtermaßen das Ziel psychischer Ersthelfer. Randnummer 33 Die Feststellungen der Ersthelfer würden dokumentiert. Eine Form der Dokumentation werde nicht vorgeschrieben, sodass eine Sprachmemo oder Sprachtextmemo möglich seien. Die Dokumentation erfolge außerdem nach Datum und Uhrzeit, das heiße, in Verbindung mit dem im Betrieb der Beteiligten zu 2 bestehenden Zeiterfassungssystem erlaubten die dokumentierten Daten eine zeitliche Zuordnung des Verhaltens des betreffenden Arbeitnehmers. Abgesehen davon solle die Dokumentation durch die psychischen Ersthelfer eine weitere Verwendung ermöglichen, da Führungskräfte oder die Personalabteilung unterrichtet werden sollten. Spätestens dort würden die Informationen in Vermerken gespeichert unter Verwendung von Schreib- und Sprachprogrammen. Der psychische Ersthelfer setze die BiS-Eskalationskette in Gang. Das sogenannte BiS-Verfahren (betriebsinternes Suchtverfahren) sehe an einem bestimmten Punkt die Kontaktaufnahme zu Vorgesetzen und dann auch eine Verschriftlichung in Form einer Digitalisierung vor. Deshalb sei der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfüllt. Randnummer 34 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ersthelfenden ausweislich des Leitfadens nicht verpflichtet seien, der Arbeitgeberin Auskunft zu erteilen. Denn im Umkehrschluss ergebe sich hieraus, dass die Ersthelfenden selbst entscheiden könnten, ob sie das von ihnen Festgestellte (zB. die Anzeichen einer psychischen Erkrankung) weitergäben. Zwar gelte nach dem Leitfaden die DSGVO, der psychisch Kranke könne jedoch in die Verwendung seiner Daten einwilligen, sodass eine Verwendung der Daten durch den Arbeitgeber möglich bleibe, was für das Mitbestimmungsrecht ausreiche. Randnummer 35 Dass ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehe, werde durch den von der Beteiligten zu 2 vorgelegten Leitfaden bestätigt. Danach (vgl. dort Seite 5) müssten die Ersthelfer, wenn sie im Rahmen einer Gesprächsführung ein Suchtproblem feststellten, die Betroffenen auf die interne Suchtberatung hinweisen. Dabei handele es sich um nichts anderes als eine Gefährdungsbeurteilung. Dasselbe gelte für die Einbeziehung der physischen Ersthelfer. So sollten die psychischen Ersthelfer beurteilen, ob ein Herzinfarkt vorliege, und dann die physischen Ersthelfer miteinbeziehen. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob der Schutzrahmen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen durch die streitgegenständlichen Maßnahmen erweitert werde. Randnummer 36 Darüber hinaus bestehe ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die beabsichtigten Maßnahmen beträfen das Verhalten einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Diejenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die an einer psychischen Erkrankung litten und diese nicht offenbaren wollten, würden allein aufgrund der Möglichkeit, die Beobachtungen der psychischen Ersthelfenden ergäben, hierauf reagieren, indem sie ihr Verhalten anpassten. Randnummer 37 Der Gesamtbetriebsrat habe die Zuständigkeit für die Problematik "Psychische Ersthelfende" abgegeben und ihm (dem Beteiligten zu 1) gesagt, dass dies vor Ort geregelt werden solle. Randnummer 38 Die Beteiligte zu 2 habe mit der Umsetzung der Maßnahmen begonnen. Randnummer 39 Er, der Beteiligte zu 1, habe am 15.05.2024 beschlossen, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde einzulegen. Randnummer 40 Der Beteiligte zu 1 beantragt, Randnummer 41 den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2024 abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. Randnummer 42 Die Beteiligte zu 2 beantragt, Randnummer 43 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 44 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe des Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom 15.07.2024, auf den ergänzend Bezug genommen wird, als rechtlich zutreffend. Randnummer 45 Die Beschwerde sei bereits mangels Zulässigkeit zurückzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts, dessen Begründung und der tragenden Erwägungen fehle in der Beschwerdebegründung völlig. Randnummer 46 Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Einlegung des Rechtsmittels ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde liege. Randnummer 47 Aber auch inhaltlich könne die Beschwerde keinen Erfolg haben. Sie habe sich in Erkenntnis des Umstandes, dass psychische Erkrankungen immer mehr an Bedeutung gewännen, entschlossen, ihren Beschäftigten hierbei zur Seite zu stehen und ihnen durch sog. "psychisch Ersthelfende" Unterstützung bei ihren Problemen anzubieten. I. arbeite nicht mit p. zusammen, da dieser Anbieter ausschließlich in Österreich tätig sei. Ebenso sei nur bei I. in Österreich ein Gesprächsbogen vorgesehen, auch dieser sei für Deutschland weder erstellt noch vorgesehen oder geplant. In Deutschland sei der Anbieter M.Ersthelfer in Trägerschaft des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit und in Partnerschaft mit der B. Stiftung unter der Lizenz von M. Randnummer 48 Prinzipiell gehe es bei dem Einsatz der psychisch Ersthelfenden um das frühzeitige Erkennen von Anzeichen, um Betroffenen schnellstmöglich helfen zu können - dies setze jedoch in keiner Weise eine beauftragte Beobachtung/Überwachung voraus. Die Haltung von I. sei auch im Leitfaden zum Roll out (Anlage AG2 zur Beschwerdeerwiderung) enthalten. Es gehe im Kurs um die Erweiterung des Wissens zu psychischen Krankheiten und eine mögliche Herangehensweise an Gespräche mit den Betroffenen. Ebenso sei dies Bestandteil eines Kurses zur Ausbildung in allgemeiner erster Hilfe. Der Beteiligte zu 1 habe hingegen die Richtlinie der M. Ersthelfer genutzt, die als freies Dokument jedem zugänglich sei - dieses Dokument sei weder Bestandteil der Ausbildung bei ihr noch werde es bei ihr intern verwendet. Des Weiteren werde in der Ausbildung immer wieder darauf hingewiesen, dass die psychischen Ersthelfenden keinerlei therapeutische bzw. diagnostische Tätigkeit vornähmen. Die psychischen Ersthelfenden sollten nicht eingesetzt werden, um initiativ Leute zu beobachten und auf psychische Erkrankungen anzusprechen. Sie würden auch nicht dahingehend geschult. Randnummer 49 Eine Verschriftlichung sei in keiner Form vorgesehen. Es solle auch kein Hinweis an Vorgesetzte erfolgen. Randnummer 50 Bewerbungen für psychische Ersthelfende lägen vor. Die zugelassenen Bewerberinnen hätten bereits die Termine für die Schulungen mitgeteilt bekommen und würden in nächster Zeit daran teilnehmen. Randnummer 51 In ihrem Einrichtungshaus in K. sei bislang kein einziger psychischer Ersthelfender im Einsatz gewesen. Daher könne die Vorsitzende des Beteiligten zu 1 nicht wahrgenommen haben, dass diese bestimmte Verhaltensweisen unter Einbeziehung elektronischer Systeme einschließlich Uhrzeit, Datum und Ort dokumentiert hätten. Auch die Behauptung, "Führungskräfte oder die Personalabteilung (sollen) unterrichtet werden", könne nicht die Wahrnehmung der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 sein. Randnummer 52 Der Einsatz sämtlicher technischer Einrichtungen iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei durch (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen abschließend geregelt. Randnummer 53 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des zweitinstanzlichen Anhörungstermins Bezug genommen. II. 1. Randnummer 54 Die nach §§ 87 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerdebegründung setzt sich ausreichend mit dem erstinstanzlichen Beschluss auseinander, insbesondere stützt die Beschwerde sich nunmehr zusätzlich - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 vom 12.06.2024 und Ausführungen zu einer Website der Firma p. (vorgelegt als Anlage B1 zum Schriftsatz vom 17.07.2024) darauf, dass die Dokumentation von bestimmten Verhaltensweisen der Arbeitnehmer unter Einbeziehung elektronischer Systeme geschehe und dadurch das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt sei. Randnummer 55 Der Beteiligte zu 1 hat ordnungsgemäß die Einlegung der vorliegenden Beschwerde und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten hiermit beschlossen. Er hat ausweislich des Protokolls (Anlage B9 zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 09.08.2024) in seiner Sitzung vom 13.05.2024, dort unter Punkt 23, mit 9 Ja-Stimmen sowie jeweils keiner Nein-Stimme und keiner Enthaltung beschlossen, dem Antrag zuzustimmen, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2024 () Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einzulegen und ihre Verfahrensbevollmächtigten hiermit zu beauftragen. Zu dieser Sitzung war mit Einladungsschreiben vom 10.05.2024 (Anlage B9 zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 09.08.2024) unter Mitteilung der Tagesordnung (dort Punkt 24) eingeladen worden. Ausweislich der Anwesenheitsliste (Anlage B9 zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 09.08.2024) waren sämtliche Betriebsratsmitglieder bei der Sitzung anwesend. Zudem bedarf es zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Betriebsrat beschwerende Entscheidung durch einen - nunmehr unstreitig - ordnungsgemäß beauftragten Verfahrensbevollmächtigten prinzipiell keiner gesonderten Beschlussfassung des Betriebsrats. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (BAG 06.11.2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21 mwN.). Randnummer 56 Die Beschwerde erweist sich auch sonst als zulässig. 2. Randnummer 57 In der Sache hatte die Beschwerde des Beteiligten zu 1 keinen Erfolg. Randnummer 58
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