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Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat 5 K 1221/21 Urteil Einkommensteuer-Erstattungsansprüche, die dem Insolvenzbeschlag unterliegen § 37 Abs 2 AO, §

Einkommensteuer-Erstattungsansprüche, die dem Insolvenzbeschlag unterliegen Leitsatz Zur Insolvenzmasse gehören Einkommensteuer-Erstattungsansprüche, für die nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden ist, auch dann, wenn sie auf Vorauszahlungen beruhen, die sich auf unpfändbare (Renten-)Einkünfte beziehen bzw. aus unpfändbaren (Renten-)Einkünften entrichtet worden sind. (Rn.34) (Rn.35) Verfahrensgang nachgehend BFH,

  1. Mai 2022, IX B 3/22, Beschluss Tenor I. Der Abrechnungsbescheid vom
  2. September 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  3. Februar 2021 wird dahingehend geändert, dass dem Kläger in Bezug auf die Einkommensteuer 2018 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.036,67 € zusteht. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten zu Gunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Einkommensteuererstattung 2018 teilweise zur Insolvenzmasse gehört. Randnummer 2 Über das Vermögen von Herrn H. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom … 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 3 Mit Ablauf der Abtretungszeit wurde zum
  4. November 2018 die Restschuldbefreiung erteilt. Randnummer 4 Im Streitjahr 2018 hatte der Insolvenzschuldner nur noch eine Leibrente, Ruhegehalt aus der Versorgungsanstalt der deutschen … sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Renteneinkünfte wurden – soweit pfändbar - monatlich an den Insolvenzverwalter abgeführt. Vom restlichen Teil seiner Einkünfte zahlte der Insolvenzschuldner die vom Finanzamt X auf Antrag seines Bevollmächtigten (Herrn Steuerberater …) gegen ihn festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen für
  5. Randnummer 5 Mit Bescheid des Finanzamtes X vom
  6. April 2020 wurde die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2018 festgesetzt (0 €). Aus den Vorauszahlungen für das Jahr 2018 ergab sich ein Guthaben von 1.244 €, das am
  7. Mai 2020 (Stichtag der Abrechnung im Einkommensteuerbescheid 2018) an Herrn H. erstattet wurde. Randnummer 6 Mit Telefax vom
  8. Mai 2020 wandte sich der Kläger an das Finanzamt X und machte geltend, die anteilige Erstattung für das Kalenderjahr 2018 (bis zur Restschuldbefreiung vom
  9. Oktober 2018) unterliege dem Insolvenzbeschlag, sodass er um Überweisung des anteiligen Betrages (10/12) auf sein Konto bitte. Randnummer 7 Die Beklagte erwiderte, das Guthaben aus der Einkommensteuerveranlagung 2018 resultiere ausschließlich aus Vorauszahlungen des Steuerpflichtigen aus dessen insolvenzfreiem Vermögen und seien somit diesem insolvenzrechtlichen Vermögensbereich zuzuordnen. Eine Auszahlung zur Insolvenzmasse komme daher nicht in Betracht. Randnummer 8 Der Kläger erwiderte, die Zahlungen des Insolvenzschuldners seien aus dessen Renteneinkünften und nicht aus dem freigegebenen Gewerbebetrieb erfolgt, da dieser schon vor 2018 eingestellt worden sei. Randnummer 9 Herr H. teilte in einer E-Mail vom
  10. Mai 2020 mit, dass sein für ihn tätiger Steuerberater, Herr …, im Vorfeld des Rentenbezugs ab dem
  11. November 2017 anhand von zwei Hochrechnungen gezeigt habe, dass auf die Rente Einkommensteuer zu zahlen sei. Daher habe er keinen Grund gesehen, die Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide des Finanzamtes anzuzweifeln. Von der „Brutto-Rente“ sei nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge der pfändbare Anteil ermittelt worden. Diesen pfändbaren Anteil habe er dann monatlich dem Kläger überwiesen. Aus der dann verbliebenen Summe seien die vierteljährlichen Einkommensteuerbeträge laut Bescheiden bezahlt worden. Später habe sich dann herausgestellt, dass das Ruhegeld der Versorgungsanstalt der deutschen … völlig anders zur Einkommensteuerberechnung herangezogen werde als die Rente der Deutschen Rentenversicherung. Im Ergebnis habe dies dazu geführt, dass für 2018 keine Einkommensteuer zu zahlen gewesen sei. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  12. Juni 2020 führte der Kläger ergänzend aus, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH und des BFH sei geklärt, dass ein Erstattungsanspruch des Schuldners wegen überzahlter Einkommensteuer nicht als Teil des Arbeitseinkommens zu werten sei mit der Folge, dass er nicht unter die Pfändungsschutzbestimmungen des § 319 AO in Verbindung mit den §§ 850 ff. ZPO falle und kein Pfändungs- und Aufrechnungsverbot nach § 850c ZPO, § 226 AO bestehe, auch wenn das Arbeitseinkommen unter den Pfändungsgrenzen gelegen haben sollte. Randnummer 11 Mit Abrechnungsbescheid vom
  13. September 2020 stellte die Beklagte fest, dass der Erstattungsbetrag aus der Einkommensteuer 2018 nach § 37 Abs. 2 AO durch die Auszahlung an den Steuerpflichtigen gemäß § 47 AO erloschen sei. Die beantragte anteilige Auszahlung an den Kläger könne nicht erfolgen, weil das Guthaben aus den Vorauszahlungen im Zusammenhang mit einer unpfändbaren Rente stehe. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen würden, gehörten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Dementsprechend habe das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom
  14. August 2011 (11 K 4201/10, EFG 2012, 544) die auf unpfändbare Renteneinkünfte entfallende Einkommensteuer nicht als Masseverbindlichkeit angesehen, sondern als eine Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen. Entsprechendes gelte auch für die Vorauszahlungen, die aus dem nicht pfändbaren Anteil der Rente gezahlt worden seien. An der Zuordnung der Erstattung zum insolvenzfreien Vermögen werde daher auch weiterhin festgehalten. Randnummer 12 Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom
  15. Februar 2021 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Randnummer 13 Am
  16. März 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 14 Er trägt ergänzend vor, bei dem streitgegenständlichen Anteil des Steuererstattungsanspruchs handle es sich um einen sog. Neuerwerb gemäß § 35 InsO, der bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung dem Insolvenzbeschlag unterliege. Der Insolvenzbeschlag sei für den Neuerwerb in Form der Einkommensteuererstattung 2018 erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit Ablauf der Abtretungserklärung am
  17. November 2018 entfallen, sodass eine anteilige Erstattung von 10/12 der Gesamterstattung 2018 beantragt werde. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf betreffe einen völlig anderen Sachverhalt, und zwar eine Einkommensteuernachzahlung und nicht – wie im vorliegenden Fall – eine Einkommensteuererstattung. Im Übrigen dauere das Insolvenzverfahren nach wie vor an und sei noch nicht aufgehoben. Randnummer 15 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Abrechnungsbescheid vom
  18. September 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  19. Februar 2021 dahin gehend zu ändern, dass ihm in Bezug auf die Einkommensteuer 2018 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.036,67 € zusteht. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Das Gericht hat die Insolvenzakte sowie die Einkommensteuerakten 2017 und 2018 beigezogen und die Beklagte mit Schriftsatz vom
  20. September 2021 sodann auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 18 Nach § 35 InsO erfasse das Insolvenzverfahren auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlange. Gegenstände, die nicht gepfändet werden könnten, gehörten allerdings gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Ansprüche auf Erstattung von Einkommensteuer seien jedoch gemäß § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich pfändbar. Steuererstattungsansprüche, für die nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden sei, würden daher allgemein als zur Insolvenzmasse gehörig angesehen. Randnummer 19 Im vorliegenden Fall habe es laut Einkommensteuerakte drei Einkunftsquellen gegeben, für die Vorauszahlungen festgesetzt worden seien: Eine Rente der DRV, eine Rente des Versorgungswerkes der … und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Einkünfte hätten - mangels Freigabe - bis
  21. November 2018 (Restschuldbefreiung) dem Insolvenzbeschlag unterlegen, mit Ausnahme des unpfändbaren Teils der Renten. Randnummer 20 Daher sei wie folgt zu differenzieren: Randnummer 21 Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer, die für pfändbare Renteneinkünfte und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorausgezahlt worden sei: Randnummer 22 Diese Einkünfte hätten (bis
  22. November 2018) dem Insolvenzbeschlag unterlegen, so dass die darauf entfallenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen eigentlich als Masseverbindlichkeit hätten festgesetzt und vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse hätten entrichtet werden müssen. Dies sei allerdings nicht geschehen. Vorauszahlungen seien nur gegenüber dem Insolvenzschuldner festgesetzt worden. Da es keine Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter gebe bzw. gegeben habe, habe der Insolvenzschuldner nur auf seine eigene Steuerschuld gezahlt bzw. zahlen können. Da diese Steuerschuld allerdings nicht bestehe (s. Einkommensteuerbescheid für 2018 vom
  23. April 2020) stehe der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zwar dem Insolvenzschuldner zu. Es handle sich allerdings um Steuererstattungsansprüche, für die nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund (hier: die Vorauszahlung) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden sei, so dass auch sie zur Insolvenzmasse gehörten. Randnummer 23 Dieses Ergebnis erscheine zwar ungerecht, beruhe aber letztlich darauf, dass der Insolvenzschuldner den Vorauszahlungsbescheid nicht angefochten habe. Randnummer 24 Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer, die für unpfändbare Renteneinkünfte vorausgezahlt worden sei: Randnummer 25 Die unpfändbaren Renteneinkünfte hätten (unstreitig) nicht dem Insolvenzbeschlag unterlegen. Vorauszahlungen seien daher – dem Grund nach – zu Recht gegenüber dem Insolvenzschuldner festgesetzt worden. Der Insolvenzschuldner habe (auch) insoweit daher nur auf seine eigene Steuerschuld gezahlt bzw. zahlen können. Da diese Steuerschuld nicht bestehe (s. Einkommensteuerbescheid für 2018 vom
  24. April 2020) stehe der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zwar dem Insolvenzschuldner zu. Es handle sich allerdings um Steuererstattungsansprüche, für die nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund (hier: die Vorauszahlung) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden sei, so dass auch sie zur Insolvenzmasse gehörten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Vorauszahlungen auf unpfändbares Vermögen bezogen hätten bzw. aus unpfändbarem Vermögen entrichtet worden seien. Nach Auffassung des Gerichts sei die Sach- und Rechtslage insoweit vergleichbar mit den vom BFH bereits entschiedenen Fällen, in denen es um die Frage gehe, wem der Anspruch auf Erstattung von Lohnsteuer zustehe, die auf unpfändbares Arbeitseinkommen entrichtet worden sei. Für Fälle dieser Art habe der BFH entschieden (zuletzt mit Beschluss vom
  25. Januar 2010 VII B 192/09, BFH/NV 2010, 1856), dass Ansprüche auf Erstattung von Lohnsteuer gemäß § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) auch dann pfändbar seien (und daher dem Insolvenzbeschlag unterliegen würden), wenn und soweit die Lohnsteuer auf unpfändbaren Arbeitslohn entrichtet worden sei. Randnummer 26 Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer 2018 auch insoweit dem Insolvenzbeschlag unterliege, soweit er auf (vor dem
  26. November 2018 entrichteten) Vorauszahlungen beruhe, die auf den unpfändbaren Teil der Renten entfallen würden. Randnummer 27 Ergebnis Randnummer 28 Soweit der Insolvenzschuldner vor dem
  27. November 2018 Vorauszahlungen entrichtet habe (laut Vorauszahlungsbescheiden 1.039,00 €), gehöre der Einkommensteuererstattungsanspruch vollumfänglich zur Insolvenzmasse. Randnummer 29 Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, der Klage abzuhelfen. Randnummer 30 Die Beklagte erwiderte, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2018 seien auf Antrag des Steuerberaters von Herrn H. festgesetzt worden. Herr H. habe aus dem Bereich des insolvenzfreien Vermögens die Vorauszahlungen zum jeweiligen Fälligkeitstag geleistet. Zur Trennung der unterschiedlichen Vermögensbereiche seien durch das Finanzamt unterschiedliche Steuernummern vergeben worden. So sei nach der Insolvenzeröffnung dem Insolvenzschuldner eine eigene Steuernummer für das insolvenzfreie Vermögen vergeben worden. Darunter sei auch die Festsetzung und die Zahlung erfolgt. Im Übrigen erfolge die Berücksichtigung von Vorauszahlungen stets in dem insolvenzrechtlichen Vermögensbereich, aus dem sie geleistet worden seien. Der BFH habe bereits im Bereich der Umsatzsteuer erläutert, dass eine strikte Trennung der unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche vorzunehmen sei. Eine Saldierung unterschiedlicher insolvenzrechtlicher Vermögensbereiche sei nicht zulässig. Auch nach Auffassung des BFH sei maßgeblich, in welchem Vermögensbereich der Erstattungsanspruch generiert werde. Seien Vorauszahlungen aufgrund der Einkünfte im insolvenzfreien Bereich festgesetzt und auch vom Schuldner bezahlt, so hänge der Erstattungsanspruch mit dem insolvenzfreien Vermögen zusammen und eine Auszahlung in die Insolvenzmasse scheide aus. Dieser Auffassung habe sich der BFH mit Urteil vom
  28. November 2014 (VII R 32/13) angeschlossen, denn auch hier führe er aus, dass ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruhe, die erst nach Insolvenzeröffnung und aus dem insolvenzfreien Bereich geleistet worden seien, nicht der Insolvenzmasse geschuldet werde. Unstreitig würden die Renteneinkünfte in den Bereich des insolvenzfreien Vermögens fallen, weil das Finanzgericht Düsseldorf bereits mit Gerichtsbescheid vom
  29. August 2011 (11 K 4201/10) entschieden habe, dass die auf den unpfändbaren Teil der Renten entfallende Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit, sondern vielmehr eine Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen darstelle. Randnummer 31 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Blatt 29 und 35 der Gerichtsakte). Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Klage ist begründet. Randnummer 33 Der Abrechnungsbescheid vom
  30. September 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  31. Februar 2021 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher zu ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil dem Kläger der streitige Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuer 2018 in der von ihm geltend gemachten Höhe von 1.036,67 € zusteht. Randnummer 34 Der Erstattungsanspruch ist nicht durch Auszahlung an Herrn H. gemäß § 47 AO erloschen, weil der Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört (§ 80 InsO) und die Zahlung daher keine befreiende Wirkung hatte. Die Gründe hat das Gericht bereits im Schreiben vom
  32. September 2021 ausführlich dargelegt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. Randnummer 35 Die Beklagte verkennt, dass die Einkünfte von Herrn H. nicht freigegeben worden waren. Es gab daher auch kein „freigegebenes Vermögen“. Sämtliche Einkünfte des Insolvenzschuldners (Renten sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) unterlagen daher - mangels Freigabe - bis
  33. November 2018 (Restschuldbefreiung) dem Insolvenzbeschlag, mit Ausnahme des unpfändbaren Teils der Renten. Somit war zwar ein Teil der Rente unpfändbar, doch „unpfändbares Vermögen“ ist nicht gleichzusetzen mit „freigegebenem Vermögen“, wie z.B. dem BFH-Beschluss vom
  34. Januar 2010 (VII B 192/09, BFH/NV 2010, 1856) zu entnehmen ist, wonach Ansprüche auf Erstattung von Lohnsteuer gemäß § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) auch dann pfändbar sind (und daher dem Insolvenzbeschlag unterliegen), wenn und soweit die Lohnsteuer auf unpfändbaren Arbeitslohn entrichtet wurde. Randnummer 36 Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 39 Schuldnerschutzanordnungen zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten unterbleiben, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil statthaft wäre, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 155 FGO i.V.m. § 713 ZPO). Randnummer 40 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.