Strafbarkeit einer Politiker-Beleidigung in einem Facebook-Posting Orientierungssatz
(4)1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872, 2873 m.w.N.). Zur Schmähung wird eine Meinungsäußerung allerdings nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Von einer bloßen Schmähkritik ist namentlich auszugehen, wenn ein sachlicher Anlass nur vorgegeben oder als Vorwand genutzt wird und eine Äußerung eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung hat (Fischer § 193 Rn. 18). Gleiches gilt, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es insbesondere bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall ist (sog. Formalbeleidigung, vgl.: Senat, Beschluss vom 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014 - 1 Ss 599/13, juris Rn. 18 mwN.). Randnummer 17 Die Bezeichnung der damaligen Bundeskanzlerin als „dumme Schlampe“ erfüllt somit die vorbezeichneten Voraussetzungen einer Schmähkritik. Randnummer 18 2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht demgegenüber angenommen, dass die Tat im Sinne des § 188 StGB nicht geeignet war, das öffentliche Wirken der Betroffenen erheblich zu erschweren. Randnummer 19
- a)Teilweise wird zwar vertreten, dass bei der Beurteilung der entsprechenden Geeignetheit nicht alleine auf den Inhalt der Äußerung abgestellt werden könne, sondern auch die Umstände der „Tat“ in den Blick genommen werden müssten (Schönke/Schröder StGB § 188 Rn. 6; NK-StGB/Kargl, 6.Aufl. 2023, § 188 Rn. 14; AG Schwetzingen, Urteil vom 26.06.2023 – 2 Cs 806 Js 336/23). Randnummer 20 Zur Begründung wird auf den Wortlaut und die Systematik Bezug genommen und damit argumentiert, dass in § 188 StGB von „Tat“ und nicht wie in § 186 StGB und § 187 StGB von „Tatsachen“ die Rede ist. Zudem würde ein fehlendes Außerachtlassen der Begleitumstände die Gefahr bergen, dass das Verhältnis zwischen Grundtatbestand aus §§ 185 bis 187 StGB zur Qualifikation in § 188 StGB in Ungleichgewicht geraten würde, denn es seien dann kaum Fälle der §§ 186 und 187 StGB denkbar, die nicht zu einer Erfüllung des Qualifikationstatbestandes führen würden, wenn die Tatsache in Bezug auf eine Person des politischen Lebens geäußert würde. Randnummer 21
- b)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist demgegenüber zur Beurteilung der Geeignetheit ausschließlich auf den Inhalt der Äußerung abzustellen. Sonstige Umstände, wie beispielsweise die gewählte Verbreitungsart und die Größe des Adressatenkreises bleiben dagegen unberücksichtigt. Der Inhalt der Äußerung muss somit lediglich zur Herbeiführung von erheblichen Nachteilen für den Angegriffenen abstrakt geeignet sein; die Folge selbst braucht demgegenüber nicht eingetreten sein (BGH, Urteil vom 08.01.1954 - StR 611/53; BGH, Urteil vom 06.02.1980 – 2 StR 480/79; BGH, Urteil vom 04.03.1981 – 2 StR 641/80). Randnummer 22
- c)Die letztgenannte Auffassung ist überzeugend. Grund der Straferhöhung in § 188 StGB gegenüber den §§ 185 bis 187 StGB ist, der Vergiftung des politischen Lebens durch herabsetzende Äußerungen entgegenzuwirken. Geschützt wird jedoch nicht das politische Amt, sondern der Amtsinhaber als Person (BGHSt 6, 159 <160 f.>; Schönke/Schröder StGB § 188 Rn. 1; Fischer § 188 Rn. 2; MüKoStGB/Regge/Pegel § 188 Rn. 1). Randnummer 23 Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers auch, soweit als Grunddelikt eine Beleidigung in Rede steht. Randnummer 24 Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021 (BGBl. 2021, 441) wurde der Anwendungsbereich der Norm nicht unerheblich erweitert, indem die Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 seitdem auch für Beleidigungen gem. § 185 StGB straferhöhende Merkmale darstellen; zuvor waren als Grunddelikte lediglich § 186 StGB und § 187 StGB erfasst. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt (BT-Drs. 19/20163, 43): Randnummer 25 „§ 188 StGB bezweckt einen verstärkten Ehrenschutz für Personen des politischen Lebens, da diese in besonderem Maß ehrverletzenden Angriffen ausgesetzt sind (vergleiche Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 188, Rn. 1). Der Vergiftung des politischen Klimas durch Diffamierungen und Verunglimpfungen soll entgegengewirkt werden (Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 188, Rn. 1). Der Schutzzweck der Vorschrift spricht indes dafür, ihren Anwendungsbereich nicht auf die Behauptung falscher Tatsachen zu beschränken, sondern auf Beleidigungen zu erstrecken. Auch diese sind geeignet, das öffentliche Wirken von Personen des politischen Lebens erheblich zu erschweren, wie gerade die in jüngster Zeit zunehmenden verbalen Angriffe auf Kommunalpolitiker belegen, die deren Bereitschaft zum politischen Engagement grundlegend in Frage stellen.“ Randnummer 26 Die Gegenmeinung schränkt - durch das Abstellen auf die Umstände der Tat - den Anwendungsbereich der Norm demgegenüber ein und widersetzt sich somit dem Willen des Gesetzgebers. Randnummer 27 Diese Meinung führt für den Tatrichter auch zu kaum handhabbaren Abgrenzungsschwierigkeiten. Dieser wird regelmäßig nicht in der Lage sein, die Folgen der Äußerung für das politische Wirken der betroffenen Person verlässlich zu ermitteln; zumal das Ausmaß der Verbreitung der Äußerung im Internet kaum einzuschätzen ist, da die Verbreitungsmöglichkeiten über die sozialen Netzwerke vielfältig sind (so z.B. durch das Teilen von Beiträgen oder Erstellen oder Versenden von sog. Sticker o.Ä.). Randnummer 28 3. Das Urteil war deshalb aufzuheben. Der Aufhebung unterliegen auch die Feststellungen, da durch die Einstellungen des Verfahrens der Angeklagte die ihn belastenden Feststellungen mit einem Rechtsmittel nicht angreifen konnte. Die Sache bedarf insoweit umfassend neuer Verhandlung und Entscheidung.