Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 11. Juli 2024, 7 O 204/24 Tenor 1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11.07.2024 (Az.: 7 O 204/24) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zur Last. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Festsetzung erster Instanz auf 250.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Verfügungsklägerin streitet mit der Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Vertrag zur Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produktionsmaterial. Randnummer 2 Mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Randnummer 3 Dagegen richtet sich die Berufung der Verfügungklägerin, mit welcher sie im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Antragsbegehren weiterverfolgt, wobei die Verfügungsklägerin erstinstanzlich begehrte, Randnummer 4 der Verfügungsbeklagten aufzugeben, Randnummer 5 1. die 18 Rhenoprint Maschinen, die derzeit von der Antragstellerin im Rahmen eines zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten am 21.07.2010 geschlossenen Vertrages (Know how License Angreement) gemietet werden und sich in deren Besitz befinden, bis auf Weiteres - wie nachstehend definiert - bei der Verfügungsklägerin zu belassen; Randnummer 6 2. die Lieferung von Produkten der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin, die diese zum Betrieb ihrer Produktionsstätte - JL. Millenium 22 Blok R3 No. 7, Kawasan Industri Millenium, Kel. Kaduagung Kec Tigaraksa, Kab. Tangerang …, … - und zwar genauer, zur Herstellung von Schuhkomponenten in … benötigt, bis auf Weiteres weder einzustellen noch zu limitieren; Randnummer 7 3. die - von der Verfügungsklägerin behauptete - an die Verfügungsklägerin gewährte Lizenz zum Betrieb der Produktionsstätte der Verfügungsklägerin in … bis auf Weiteres aufrecht zu erhalten; Randnummer 8 4. die Nutzung des - von der Verfügungsbeklagten behaupteten - Know-how, der Produktspezifikationen etc. durch die Verfügungsklägerin bis auf Weiteres zu gestatten; Randnummer 9 5. von der Verfügungsklägerin bis auf Weiteres nicht zu verlangen, sämtliche von der Verfügungsklägerin vorgenommenen Weiterentwicklungen von Know-how in Zusammenhang mit Maschinen und/oder Produkten (so jedenfalls von der Verfügungsbeklagten behauptet), die der Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellt bzw. geliefert wurden, an die Verfügungsbeklagte herauszugeben; und Randnummer 10 6. der Verfügungsbeklagten zu gebieten, bis auf Weiteres keine ihrer Produkte, wie beispielsweise Verstärkungslösungen für Schuhe (insbesondere für den Bereich Zehen, Seiten und Fersen in Schuhen), weder in Form von Puder noch in Form von fertigen Verstärkungslösungen oder in anderer Form, für die Herstellung von Schuhen oder Schuhkomponenten für den indonesischen Markt Randnummer 11 (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.