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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat 7 A 10045/24.OVG Beschluss Güterkraftverkehrsrechtliches Auskunftsverweigerungsrecht § 4 Abs 4 Fahrper

gesetz (juris: FahrpersStG) unter Berufung auf das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit. (Rn.5) (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz, 22. November 2023, 2 K 513/23.KO, Urteil Tenor Der Antrag der

§ 40Abs.

4 Satz 2 BDSG: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 4 MB 14/21 –, juris Rn. 24,

§ 16Abs. 4 Tier

SchG: OVG NRW, Beschluss vom

  1. Juli 2013 – 20 A 746/13 –, juris Rn. 9-11; zu dem außer Kraft getretenen und gleichlautenden § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG: VGH BW, Beschluss vom
  2. März 2001 – 10 S 1184/00 –, juris Rn. 27 ff.). Randnummer 12 Ferner muss diese Möglichkeit auf dem Inhalt der Auskunft beruhen. Die Auskunft muss Fragen zu Tatsachen betreffen, die die Einleitung oder Aufrechterhaltung eines Strafverfahrens oder Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehen können. Hierunter können neben Tatsachen, die den Tatbestand einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, auch solche Tatsachen fallen, die mittelbar einen entsprechenden Verdacht begründen oder stützen (vgl.

§ 40Abs.

4 Satz 2 BDSG: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Mai 2021, a.a.O., Rn. 25;

§ 16Abs. 4 Tier

SchG: OVG NRW, Beschluss vom

  1. Juli 2013, a.a.O., Rn. 13). Randnummer 13 Hiervon ausgehend ist bereits nicht ersichtlich, dass die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bzw. die Verhängung einer Geldbuße gegenüber der Klägerin, einer Personengesellschaft, im hiesigen Fall ernsthaft möglich erscheint. Zwar wurde hier im Rahmen einer Kontrolle am
  2. Juli 2022 festgestellt, dass nicht für die Eingabe der Unternehmenskarte in das Kontrollgerät bzw. den Fahrtenschreiber gesorgt wurde, was möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) FPersG i.V.m. §§ 21 Abs. 1 Nr. 9, 9 Abs. 3 FPersV darstellen könnte. Der Beklagte hat sich hier jedoch – wie bereits oben dargelegt – gegen die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens entschieden und hat im konkreten Fall ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Täter im Ordnungswidrigkeitenrecht können zudem nur natürliche Personen sein. Die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße nach § 30 OWiG gegenüber der Klägerin würde daher zudem voraussetzen, dass ein Organmitglied im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG schuldhaft eine Straftat oder vorwerfbar eine Ordnungswidrigkeit (sog. Anknüpfungs- oder Bezugstat) begangen hat, die verfolgbar ist, und das Organmitglied müsste hierdurch Pflichten verletzt haben, die die Personenvereinigung betreffen (vgl. Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, FPersG,
  3. EL Oktober 2024, § 8 Rn. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom
  4. Oktober 1977 – 1 Ss 543/77–, juris Rn. 6). Randnummer 14 Darüber hinaus ist auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten „Mosaik-Theorie“ (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom
  5. August 2024 – StB 39/24 –, juris Rn. 8; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  6. April 2010, a.a.O., Rn. 19) nicht erkennbar, dass eine gegebenenfalls mögliche Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf dem Inhalt der Auskunft und der im Bescheid vom
  7. März 2023 gestellten Fragen 1) bis 3) beruhen würde. Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 FPersV, der hier möglicherweise zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens führen könnte, ergibt sich nicht a priori aus der Beantwortung der Fragen 1) und 3), die darauf abzielen, aufzuklären, wer in dem Unternehmen der Klägerin für das Eingeben der Unternehmenssperre im EU-Fahrtenschreiber des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XX-XX XX verantwortlich ist (Frage Nr. 1) und wer in dem Unternehmen prüft, ob die/der vorgenannte Punkt/e ordnungsgemäß erfolgte/n (Frage Nr. 3). Auch ist nicht erkennbar, dass die Beantwortung der Frage Nr. 2 (Wer hat an dem in beiliegender Aufstellung genannten Tag das o.a. Fahrzeug ohne gesteckte Fahrerkarte gelenkt (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdaten)?) eine Gefahr der Verhängung einer Geldbuße gegenüber der Klägerin rechtfertigen könnte, da dies erkennbar nur die Frage der Begehung einer Ordnungswidrigkeit des Fahrers des Fahrzeugs betrifft. Allein die Benennung von Verantwortlichen für bestimmte Aufgabenbereiche einer juristischen Person bzw. Personengesellschaft lässt allerdings noch keinen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 FPersV erkennen, da ein Schuldvorwurf die Feststellung weiterer Tatsachen voraussetzen würde (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  8. Mai 2021, a.a.O., Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  9. August 2008 – OVG 1 N 22.01 –, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
  10. Februar 2018 – 7 K 6144/16 –, Rn. 67; VG Bayreuth, Urteil vom
  11. April 2013 – B 1 k 12.753 –, juris Rn. 26). Randnummer 15 Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Selbstbelastungsfreiheit im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – i.V.m. Art. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht, sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen, gemäß Art. 19 Abs. 3 GG schon nicht auf juristische Personen anwendbar (BVerfG, Beschluss vom
  12. Februar 1997 – 1 BvR 2172/96 –, juris LS 2, Rn. 80 ff.). Überdies unterscheidet sich der vorliegende Fall auch in zweifacher Hinsicht in entscheidungserheblichen Punkten von dem Sachverhalt, über den das Bundesverfassungsgerichts in dem von der Klägerin angeführten Beschluss vom
  13. Januar 2022 zu entscheiden hatte (BVerfG, Beschluss vom
  14. Januar 2022 – 2 BvR 2462/18 –, juris). Dort verfolgte die Polizeiinspektion – anders als der hiesige Beklagte – mit dem an den geschäftsführenden Inhaber eines Speditionsunternehmens persönlich – und nicht an das Unternehmen – adressierten Schreiben vom
  15. Juli 2015 zur „Anhörung des Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit“, das mit einer Belehrung zu § 55 OWiG begann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  16. Januar 2022, a.a.O., Rn. 6, 57), repressive Ziele. Im hiesigen Fall ist die angegriffene Anordnung jedoch gegenüber dem Unternehmen, der Personengesellschaft, ergangen und der Beklagte handelt hier als Aufsichtsbehörde – wie bereits ausgeführt – präventiv zum Schutze der drohenden Gefährdungen und Schäden für die Allgemeinheit. Zudem sind im damals vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall im Nachgang auch Bußgeldbescheide gegenüber dem geschäftsführenden Inhaber des Unternehmens ergangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  17. Januar 2022, a.a.O., Rn. 10 f. und 57), sodass sich die Verfolgungsgefahr im Bußgeldverfahren gerade realisiert hat. Randnummer 16
  18. Schließlich verfängt auch die Rüge der Klägerin nicht, dass das Verwaltungsgericht Umfang und Weite des in § 4 Abs. 4 FPersG geregelten Auskunftsverweigerungsrechts willkürlich und unrichtig ziehe. Das Verwaltungsgericht hat – was nach Auffassung der Klägerin eine unzulässige Überschreitung des Wortlautes von §§ 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG und § 4 Abs. 4 FPersG darstelle – ausgeführt, dass es außerdem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen würde, wenn gerade Unternehmen, bei denen anlassbezogene Maßnahmen etwa zu Überprüfung der Lenk- und Ruhzeiten angeordnet werden, eine effektive Überwachung durch Nichterfüllung von Auskünften unterlaufen könnten (UA S. 9). Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine zusätzliche Begründung des Verwaltungsgerichts. Das entscheidungstragende Hauptargument des Verwaltungsgerichts war, dass die bloße Bekanntgabe von Personalien ihrer Mitarbeiter für die Klägerin eine Verfolgungsgefahr nicht zu begründen vermöge, da ein Schuldvorwurf die Feststellung weiterer wesentlicher Tatsache voraussetzen würde (vgl. UA S. 9). Die zusätzliche Begründung des Verwaltungsgerichts war demnach nicht entscheidungstragend. Randnummer 17 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Randnummer 18 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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