Schulrecht; Sonderfallversetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines Gymnasiums; Nachteilsausgleich wegen Erkrankung Leitsatz Zu den Voraussetzungen einer sog. Sonderfallversetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines Gymnasiums sowie eines Nachteilsausgleichs wegen Erkrankung (hier: ADS). (Rn.14) (Rn.15) Orientierungssatz
(1)Soweit sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen weiterhin gegen die Bewertung seiner Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sport mit jeweils der Note mangelhaft wendet und zunächst geltend macht, aufgrund des bei ihm diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS, ICD-10 F98.90) hätte ihm besondere Förderung bzw. ein Nachteilsausgleich zuteilwerden müssen, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Eltern des Antragstellers vor dem abgelaufenen Schuljahr bzw. spätestens vor der jeweiligen Prüfung keinen Nachteilsausgleich beantragt, was jedoch zwingende Voraussetzung für dessen Gewährung ist (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom
- September 2005 – Au 3 E 05.00854 –, juris Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom
- August 2023 – 3 L 234/23 –, juris Rn. 14). Randnummer 10 Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs musste sich dem Antragsgegner auch, anders als der Antragsteller meint, nicht aufdrängen. Denn der Antragsteller wird, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass die bislang lediglich formelhaft attestierte Störung in Form von ADS bei ihm tatsächlich vorliegt (vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom
- September 2005 – Au 3 E 05.00854 –, juris Rn. 21), durch die Nichtgewährung eines Nachteilsausgleichs nicht gleichheitswidrig wegen seiner – so das Beschwerdevorbringen wörtlich – „Behinderungen“ benachteiligt. Der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang, dass das im Schulrecht verankerte Differenzierungsgebot gerade nicht auf die Ermöglichung von Ergebnisgleichheit bei nicht überwindbaren Leistungsdefiziten zielt (vgl. BVerfG, Urteil vom
- November 2023 – 1 BvR 2577/15 u.a. –, BVerfGE 167, 239 Rn. 121). Bei der Gewährung von Nachteilsausgleich geht es nicht darum, durch Prüfungsbegünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen, sondern ausgleichsfähig sind allein die durch eine chronische Krankheit oder Behinderung bedingten Einschränkungen der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit. Nicht ausgleichsfähig sind danach Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1985 – 7 B 210.85 –, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschlüsse vom
- Juni 2019 – 2 ME 570/19 –, juris Rn. 15; und vom
- Juni 2021 – 2 LA 461/20 –, juris Rn. 17), weshalb die Diagnose ADS (ICD-10 F98.90) angesichts der Art der damit verbundenen und von dem Antragsteller angeführten Symptome und kognitiven Einschränkungen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht ausgleichsfähig ist (vgl. NdsOVG, Beschlüsse vom
- Juni 2019 – 2 ME 570/19 –, juris Rn. 16; und vom
- Juni 2021 – 2 LA 461/20 –, juris Rn. 18 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom
- September 2005 – Au 3 E 05.00854 –, juris Rn. 23). Randnummer 11
(2)Auch soweit der Antragsteller vorträgt, die Bewertung seiner Leistungen mit der Note „mangelhaft“ in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sport sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie „nach Aktenlage nicht zu analysieren“ sei, da „in den Akten keine Aufzeichnungen zu seinen Noten beigefügt“ seien, vermag er hieraus nichts für seinen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz herzuleiten. Das Verwaltungsgericht hat insofern im Einzelnen überzeugend ausgeführt, warum die von dem Antragsteller angegriffene Bewertung in den genannten Fächern nicht zu beanstanden ist; hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiell auseinander. Randnummer 12 Namentlich auch aus den von dem Antragsteller angeführten Gerichtsentscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen (Urteil vom 4. Dezember 2009 – 9 K 260/07 –) und des Verwaltungsgerichts Dresden (Beschluss vom 23. August 2024 – 5 L 584/24 –) folgt nichts Anderes; das Gegenteil ist der Fall: So geht das Verwaltungsgericht Aachen entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffender Weise gerade nicht davon aus, dass es einer ausführlichen Dokumentation der einzelnen Leistungen des Schülers in der Schülerakte bedarf, sondern dass es, insbesondere im Hinblick auf die mündlichen Leistungen, grundsätzlich ausreichend ist, wenn erforderlichenfalls zur Plausibilisierung einer Note Stellungnahmen der Fachlehrer im Widerspruchsverfahren eingeholt werden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2009 – 9 K 260/07 –, juris Rn. 56 ff.). Randnummer 13 Hinzu kommt, ohne dass es hierauf im Ergebnis angesichts des vorstehend Ausgeführten noch entscheidend ankäme, ein weiteres: Die Zulässigkeit der Notenvergabe im Einzelfall, so wie es der Antragsteller tut, im Wesentlichen mit rein formellen Einwendungen infrage zu stellen, genügt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht, um die (vorläufige) Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erreichen zu können. Denn der Zweck der Versetzungsentscheidung, den Schüler nur dann zu versetzen, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse bzw. Jahrgangsstufe erfüllt hat, würde vereitelt, wenn der Schüler allein aufgrund eines Verfahrensfehlers versetzt würde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2003 – 19 B 2561/03 –, juris Rn. 2). Auch deshalb fehlt es gemessen an dem Beschwerdevorbringen an der Glaubhaftmachung der hohen Wahrscheinlichkeit einer besseren Notenvergabe durch die Klassenkonferenz im Rahmen einer erneuten Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers (vgl. dazu auch die von dem Antragsteller angeführte Entscheidung des VG Dresden, Beschluss vom 23. August 2024 – 5 L 584/24 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Randnummer 14
- bb)Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Versetzung in besonderen Fällen § 71 Abs. 1 ÜSchulO (sog. Sonderfallversetzung) glaubhaft gemacht. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, fordert § 71 Abs. 1 ÜSchulO auf der Tatbestandsseite neben dem Vorliegen besonderer Umstände eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf den künftigen Lernerfolg. Zugleich räumt die Norm der Klassenkonferenz bei der Entscheidung über die Versetzung des Schülers (§ 64 Abs. 4 ÜSchulO) Ermessen ein. Danach besteht ein Anspruch des Schülers auf Sonderfallversetzung nur dann, wenn bei ihm besondere Umstände der in § 71 Abs. 1 ÜSchulO genannten Art vorliegen, die Prognose für den Lernerfolg in der nächsthöheren Klassenstufe positiv ist und bei einer Gesamtbetrachtung das Ermessen der Klassenkonferenz in Richtung Versetzung reduziert ist. Dabei kommt der Klassenkonferenz ein entsprechender, von den Verwaltungsgerichten zu beachtender, pädagogischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Oktober 1994 – 2 B 12612/94.OVG –, S. 6 des Beschlussabdrucks [n.v.]; VG Koblenz, Beschluss vom 2. August 2011 – 7 L 637/11.KO –, juris Rn. 7 ; VG Mainz, Beschlüsse vom 27. August 2013 – 6 L 802/13.MZ –, juris Rn. 6 , 8; und vom 12. August 2015 – 3 L 674/15.MZ –, juris Rn. 13 , 15). Randnummer 15 Der danach getroffenen Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach es jedenfalls an der kumulativ erforderlichen positiven Prognose der Klassenkonferenz über die erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers in der nächsthöheren Klassenstufe fehle und diese Entscheidung auch rechtlich nicht zu beanstanden sei, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht in einer dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise in der gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiell entgegengetreten. Soweit der Antragsteller insoweit im Wesentlichen geltend macht, im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung habe die Klassenkonferenz die von ihm in seinem Beschwerdeschriftsatz so bezeichnete „Behinderung“ des Antragstellers aufgrund der bei ihm attestierten ADS-Störung nicht hinreichend berücksichtigt, übersieht er, wie oben im Einzelnen dargelegt, dass daraus schon per se kein Anspruch auf Nachteilsausgleich und, so der Antragsteller, „Anpassung der Leistungsfeststellung“ abgeleitet werden kann. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, lagen der Klassenkonferenz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Antrag auf Sonderfallversetzung am 18. Juni 2024 im Übrigen auch keine über das Attest vom 14. Januar 2023 hinausgehenden Informationen über eine ADS-Erkrankung des Antragstellers vor. Diese hätten im Übrigen als solche eine negative Prognose auch keinesfalls zugunsten des Antragstellers beeinflussen können; denn die Klassenkonferenz hat im Rahmen der Entscheidung nach § 71 Abs. 1 ÜSchulO nicht zuletzt den Schutz eines (offenbar) überforderten Schülers in den Blick zu nehmen und ihn vor weiterer Überforderung zu schützen (vgl. VG Koblenz Beschluss vom 2. August 2011 – 7 L 637/11.KO –, juris Rn. 11 ). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend („selbst wenn ein besonderer Förderbedarf im vergangenen Schuljahr bestanden hätte“) auch darauf gestützt, dass die negative Prognose der Klassenkonferenz maßgeblich auf die – auch als solche rechtlich nicht zu beanstandende – Einschätzung abstellt, dass bei dem Antragsteller erhebliche Lücken in mehreren Hauptfächern bestehen. Randnummer 16
- b)Der Antragsteller hat auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung zur Nachprüfung in zwei Fächern nach §§ 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 1 ÜSchulO nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung hierzu, das von ihm gefundene Ergebnis selbständig tragend, u.a. ausgeführt, dass der Anspruch schon daran scheitere, dass ein besonderer Fall im Sinne des § 71 ÜSchulO für die Nachprüfung in zwei Fächern (§ 68 Abs. 1 Satz 2 ÜSchulO) nicht vorliege. Diese, die Einschätzung der Klassenkonferenz billigende, Entscheidung ist – auch im Lichte des Beschwerdevorbringens – nach dem oben Ausgeführten rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 17 Ein Anordnungsanspruch ist damit weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg haben kann. Randnummer 18 3. Unabhängig davon, und ohne dass es nach dem vorstehend Ausgeführten hierauf im Ergebnis ankommt und worauf der Senat daher nur ergänzend hinweist, hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund für seine vorläufige Zulassung zum Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe glaubhaft gemacht. Denn ein solcher setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung von Eilrechtsschutz ein sinnvoller Einstieg in den Unterricht der höheren Klasse und damit eine erfolgreiche Unterrichtsteilnahme (noch) möglich erscheint (vgl. entsprechend zum Hochschulstudium OVG RP, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 6 D 11940/02.OVG –, juris Rn. 2 ff.; HmbgOVG, Beschluss vom 5. Juli 2002 – 3 Nc 6/02 – juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2008 – 13 C 165/08 –, juris Rn. 4; VG Bremen, Beschluss vom 6. Juli 2011 – 5 V 304/11 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Durch Zeitablauf aber droht grundsätzlich und fortschreitend die Gefahr, dass der Anschluss in der höheren Klasse schnell verloren geht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2003 – 19 B 2561/03 –, juris Rn. 2). Danach mangelt es dem erst am 16. September 2024 und damit erst drei Wochen nach dem Unterrichtsbeginn am 26. August 2024 bei dem Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag schon deshalb am Anordnungsgrund. Im Übrigen spricht auch das nahezu vollständige Ausschöpfen der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht dafür, dass der Antragsteller selbst von einer besonderen Dringlichkeit des Verfahrens ausgeht. Randnummer 19 Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 20 II. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nummern 1.5 und 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Obschon das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, erfolgt eine Anhebung des Streitwerts nicht, da die angestrebte Eilrechtsschutzentscheidung im Verfahren der Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nur eine ungesicherte Rechtsposition einräumt, die in ihrer materiellen Reichweite unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht. Für die Festsetzung auf zwei Drittel des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18.OVG –, juris Rn. 17; und vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch VG Koblenz, Beschluss vom 2. August 2011 – 7 L 637/11.KO –, juris Rn. 14 ; VG Mainz, Beschlüsse vom 27. August 2013 – 6 L 802/13.MZ –, juris Rn. 13 ; und vom 12. August 2015 – 3 L 674/15.MZ –, juris Rn. 21 ). Die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend zu korrigieren und für beide Rechtszüge auf 2.500,00 € festzusetzen. Randnummer 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 2 Satz 7 GKG).