Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen und im Termin nicht erschienenen Zeugen Leitsatz § 380 ZPO ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen und im Termin nicht erschienenen Zeugen dann nicht in Betracht kommt, wenn das Ausbleiben des Zeugen sowohl für die Parteien als auch das Gericht keine nachteilige Wirkung hatte und sich die Vernehmung des Zeugen erübrigt (hier: Beweis nicht erbracht, so dass die Vernehmung der gegenbeweislich benannten Zeugin entbehrlich ist; vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. September 2024 - 3 W 322/24 , MDR 2024, 1606 , für den Fall der Beendigung des Verfahrens durch den Abschluss eines Vergleichs). (Rn.12) (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz, 17. Dezember 2024, 3 O 44/23 Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Zeugin wird der Ordnungsgeldbeschluss der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Mainz vom 17.12.2024, Az. 3 O 44/23, aufgehoben. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch. Die Parteien streiten über den Umfang der Beauftragung, insbesondere ob eine Beauftragung des Klägers mit den Leistungsphasen 1 bis 4 erfolgt ist. Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vernehmung einer Mitarbeiterin, der Zeugin […], unter Beweis gestellt. Der Beklagte hat für den gegenläufigen Vortrag seine Ehefrau […] als Zeugin benannt. Randnummer 2 Zu dem auf den 17.12.2024, 9:00 Uhr, anberaumten Termin waren die Zeuginnen zu dem Beweisthema „Vertragsverhandlungen zwischen Kläger und Beklagtem“ geladen worden. Mit einem am 17.12.2024 um 06:18:40 Uhr eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, den Termin wegen seiner akuten Erkrankung zu verlegen. Den Antrag hat das Landgericht noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung abgelehnt. In dem Termin hat das Landgericht den Kläger angehört und die Zeugin […] vernommen und sodann antragsgemäß Versäumnisurteil gegen den Beklagte erlassen. Randnummer 3 Gegen die nicht erschienene Zeugin hat das Landgericht mit dem der Zeugin am 28.12.2024 zugestellten Beschluss vom 17.12.2024 (Bl. 1 ff. Beiheft Ordnungsgeld, eAkte LG) ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von drei Tagen festgesetzt und der Zeugin die durch das Fernbleiben vom Termin verursachten Kosten auferlegt. Randnummer 4 Gegen den Beschluss richtet sich die am 02.01.2025 eingegangene sofortige Beschwerde der Zeugin vom selben Tag (Bl. 7 Beiheft Ordnungsgeld, eAkte LG), mit der sie geltend macht, nach dem aufgrund der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten gestellten Terminverlegungsantrag, dem habe entsprochen werden müssen und von dem sie von dem Beklagten unterrichtet worden sei, habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Termin verlegt werde und ihr Erscheinen nicht erforderlich sei. Randnummer 5 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.01.2025 (Bl. 15 f. Beiheft Ordnungsgeld, eAkte LG) nicht abgeholfen. Randnummer 6 Auf den Einspruch des Beklagten hat das Landgericht zwischenzeitlich Termin zur Verhandlung über den Einspruch anberaumt und darauf hingewiesen, dass es nach der Beweisaufnahme den Beweis der Behauptung, der Beklagte habe den Kläger mit den Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt, nicht als geführt ansehe. Weder der Kläger, noch die Zeugin […] hätten sich für eine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO notwendigen Genauigkeit an die Vorgänge erinnern können. Die Zeuginnen hat das Landgericht nicht mehr geladen und den Parteien den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen. II. Randnummer 7 Die sofortige Beschwerde der Zeugin ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 380 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses. Randnummer 8 Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass die Zeugin ihr Ausbleiben im Termin am 17.12.2024 nicht ausreichend entschuldigt hat. Randnummer 9 Der Ordnungsgeldbeschluss war aber gleichwohl aufzuheben, weil das Fernbleiben der Zeugin sowohl für die Parteien als auch das Gericht keine nachteilige Wirkung hat, denn auf ihre (gegenbeweisliche) Vernehmung kommt es nicht (mehr) an, nachdem das Landgericht schon nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin […] nicht die Überzeugung einer Beauftragung mit den Leistungsphasen 1 bis 4 gewinnen konnte. Randnummer 10 1. Ob die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 380 ZPO zu erfolgen hat, wenn die Vernehmung des Zeugen obsolet geworden ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Randnummer 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.