Immaterieller Schadensersatz - Verarbeitung personenbezogener Daten - Namensnennung in einem Werbeflyer Orientierungssatz 1. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast muss die Person, die auf der Grundlage von Art 82 Abs 1 EUV 2016/679 (DSGVO) den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist. (Rn.44) 2. Die Namensnennung einer ehemaligen Mitarbeiterin ohne Foto als Ansprechpartnerin in einem Werbeflyer stellt hier keinen immateriellen Schaden dar. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 735/24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 31. Januar 2024, 12 Ca 1487/23, Urteil nachgehend BAG, 14. Januar 2025, 8 AZN 735/24, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Januar 2024, Az. 12 Ca 1487/23, aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ein Schmerzensgeld zu zahlen. Randnummer 2 Die Klägerin war mehrere Jahre im F-T-Stift, einer Senioreneinrichtung der Beklagten in N., zuletzt als Pflegedienst- und Bereichsleiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Oktober 2021. Inzwischen ist die Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber als Leiterin einer Seniorenresidenz im Westerwald beschäftigt. Nach ihren Angaben beträgt ihr Monatsgehalt dort 5.000,00 EUR brutto. Randnummer 3 Während ihrer Beschäftigungszeit bei der Beklagten wirkte die Klägerin an der Erstellung eines Flyers mit, den die Beklagte als Werbemittel drucken ließ. In dem Flyer heißt es auszugsweise: Randnummer 4 „Herzlich willkommen in unserer Tagespflege! Randnummer 5 Hier gestalten wir Ihren Tag in familiärer Atmosphäre. Randnummer 6 Hilfe- und betreuungsbedürftige Menschen, auch mit demenzieller Erkrankung, heißen wir von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr willkommen. Randnummer 7 Durch unsere Aktivitäten fördern wir das Wohlbefinden unserer Gäste und stärken deren Alltagskompetenzen, um ihre Selbständigkeit soweit wie möglich zu erhalten. Randnummer 8 Die Tagespflege befindet sich im Gebäude „Betreutes Wohnen“ im Erdgeschoss auf einer Fläche von ca. 115 m². Randnummer 9 Der Garten im Innenhof (eigener Zugang) kann bei gutem Wetter genutzt werden. Randnummer 10 Wir arbeiten eng mit den Angehörigen unserer Tagespflegegäste zusammen. Randnummer 11 Die Familie kennt Vorlieben, Gewohnheiten und den Tagesrhythmus am besten. Randnummer 12 Deshalb führen wir Vorgespräche mit Angehörigen und Betreuern und bitten Sie, einen Biografiebogen auszufüllen. Randnummer 13 Nach Vereinbarung sind wir bereit, Ihre Angehörigen auch für halbe Tage zu betreuen und zu pflegen. Randnummer 14 So können Sie ganz in Ruhe wichtige Termine wahrnehmen, während Ihre Angehörigen unsere Tagespflegeeinrichtung besuchen. Randnummer 15 Unsere qualifizierten Fachkräfte beraten Sie gerne und unverbindlich. Randnummer 16 Ihre Ansprechpartnerin A. ist unter 02631 8373-61 zu erreichen und berät Sie gerne zu kostenlosen Schnuppertagen.“ Randnummer 17 Vor- und Nachname der Klägerin sind im Flyer zusammen mit einer dienstlichen Telefonnummer der Beklagten angegeben. Die Beklagte verwendete die Druckvorlage dieses Flyers, die in ihrem EDV-System abgespeichert war, nach dem Ausscheiden der Klägerin im März 2023 für einen Flyer, den sie drucken ließ, um ihn der Wochenzeitung „K.“ (Ausgabe 00/0000) zu Werbezwecken beizufügen. Diese kostenlose Wochenzeitung wird nach dem Vortrag der Klägerin mit einer Auflage von rund 78.500 an Haushalte in den Gemeinden I., N., U., R.-C-Stadt (im Landkreis N.) verteilt. Randnummer 18 Der Personalleiter der Beklagten verfasste umgehend nach Kenntniserlangung am Montag, dem 3. April 2023 eine E-Mail an die Klägerin und entschuldigte sich für das Missgeschick. Er erklärte, die alte Druckvorlage sei nach ihrem Ausscheiden versehentlich nicht angepasst und jetzt sofort aus dem Verkehr gezogen worden. Von dem Gesprächsangebot des Personalleiters machte die Klägerin keinen Gebrauch. Randnummer 19 Mit Klageschrift vom 12. Juni 2023 verlangte sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das mindestens 15.000,00 EUR betragen sollte. Sie stützt den Anspruch „vorrangig“ auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie auf § 823 Abs. 1 BGB. Sie hat vorgetragen, sie sei nach Verteilung der Wochenzeitung in der Zeit vom 1. bis zum 11. April 2023 von zahlreichen Personen angeschrieben, angerufen und auch persönlich angesprochen worden. Beispielhaft benannte sie elf Personen als Zeugen, unter anderem einen Arbeitskollegen an ihrem neuen Arbeitsplatz. Sie habe sich gegenüber diesen Personen rechtfertigen und erklären müssen, dass sie nicht mehr für die Beklagte tätig sei. Sie sei sehr aufgebracht gewesen und habe befürchtet, dass ihr neuer Arbeitgeber durch die „Flyer-Aktion“ den Eindruck gewinnen könnte, sie betreibe eine verbotene Konkurrenztätigkeit. Sie habe Angst um ihren Arbeitsplatz gehabt. Es sei daher angemessen und erforderlich ihr ein Schmerzensgeld zuzusprechen, dass drei Monatsgehälter bei ihrem neuen Arbeitgeber nicht unterschreiten sollte. Randnummer 20 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 21 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 15.000,00 EUR betragen sollte. Randnummer 22 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 31. Januar 2024 Bezug genommen. Randnummer 25 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin ein Schmerzensgeld iHv. 3.000,00 EUR zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Zahlungsanspruch folge aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, weil die Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses personenbezogene Daten der Klägerin (Vor- und Nachname, einschließlich einer angeblichen beruflichen Zugehörigkeit zur Beklagten) in dem Flyer für ihre Werbezwecke habe drucken und als Beilage in einer Wochenzeitung habe verbreiten lassen. Die Klägerin habe einen immateriellen Schaden in Form einer persönlichen/psychologischen Beeinträchtigung aufgrund des Datenschutzverstoßes schlüssig dargelegt. Sie sei von mindestens elf Personen in der Zeit vom 1. bis 11. April 2023 auf den Flyer angesprochen worden. Sie habe jedes Mal erklären müssen, dass sie von der Werbekampagne der Beklagten keine Kenntnis gehabt habe und dort nicht mehr arbeite. Sie habe für sie in konkreten Einzelsituationen belastende Folgen der Datenschutzverletzung dargelegt, in denen sich ihre Gefühle von Rechtfertigung der Situation und auch der zeitliche Aufwand zur Klarstellung der Situation konkret widerspiegelten. Die Gespräche seien für die Klägerin aufwühlend und psychologisch belastend gewesen, da sie zu Unrecht ihrem alten Arbeitgeber zugeordnet worden sei und nicht gewusst habe, wer sie noch ansprechen und welche Kreise dies noch ziehen werde. Die im Einzelnen geschilderte Resonanz im Bekanntenkreis der Klägerin sei auch nachvollziehbar. Es habe sich - anders als bei einem bloßen Datenleck im Internet - um eine Falschinformation in einem gedruckten Flyer auf der Titelseite eines Wochenblatts gehandelt, das mit einer Auflage von über 75.000 Exemplaren im Umkreis des Wohnorts der Klägerin sowie in N. verteilt und gelesen worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass das von der Beklagten im Flyer angegebene Persönlichkeitsprofil mit einer beruflichen Zuordnung das berufliche Selbstbestimmungsrecht der Klägerin berührt und die Gefahr des konkreten Arbeitsplatzverlusts gedroht habe. Die Klägerin bekleide bei ihrem neuen Arbeitgeber dieselbe Position als Pflegedienstleitung. Die Ausübung derselben Tätigkeit beim Wettbewerber stelle eine verbotene Konkurrenztätigkeit dar. Diesen Eindruck habe ihr neuer Arbeitgeber bei Durchsicht des Flyers objektiv gewinnen können. Sogar eine Kollegin beim neuen Arbeitgeber habe die Klägerin nach ihrem Vorbringen auf den Flyer angesprochen. Die Beklagte habe den schlüssigen Vortrag der Klägerin zum immateriellen Schaden in Form einer persönlichen/psychologischen Beeinträchtigung aufgrund des Datenschutzverstoßes und des damit einhergehenden Kontrollverlusts lediglich pauschal bestritten und als übertriebene Darstellung gewertet. Der Vortrag der Klägerin gelte nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Der Höhe nach sei an Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR angemessen. Das Gehalt beim neuen Arbeitgeber könne keinen Richtwert bilden. Von Bedeutung sei vielmehr die von der Klägerin geschilderte Resonanz im Bekannten- und Freundeskreis für die Dauer von mehreren Tagen, wie auch die konkrete Gefahr des Arbeitsplatzverlusts. Gerade letzteres stelle für sich genommen eine nicht unerhebliche psychologische Belastung dar. Hinzu komme, dass das Printmedium kostenlos an Haushalte im räumlichen Wohn- und Arbeitsgebiet der Klägerin mit einer Auflage von über 75.000 Stück verbreitet worden sei. Ein Schmerzensgeldanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei weder vorgetragen noch erkennbar. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 31. Januar 2024 Bezug genommen. Randnummer 26 Gegen das am 13. Februar 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 6. März 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 13. Mai 2024 verlängerten Frist mit einem am 10. Mai 2024 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Randnummer 27 Die Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe der Klägerin zu Unrecht ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR zugesprochen. Eine persönliche/psychologische Beeinträchtigung aufgrund des Datenschutzverstoßes habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Bei den Personen, die die Klägerin nach ihrem Vortrag angesprochen haben, handele es sich offensichtlich um Freunde und Bekannte. Daraus könne nicht abgeleitet werden, die Klägerin sei sehr belastet worden, weil ihr das Gefühl vermittelt worden sei, dass „ganz N.“ über sie spreche und sich „jeder wundert“, weshalb die Beklagte Werbung mit ihrer Person mache, obwohl sie dort schon nicht mehr beschäftigt gewesen sei. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die Klägerin von Freunden und Bekannten angesprochen worden sei. Es sei jedoch unzutreffend, dass sie deshalb habe befürchten müssen, dass „ganz N.“ über sie spreche. Es erschließe sich nicht, weshalb es aufgrund dieser angeblichen Gespräche zu einer Belastung gekommen sein könnte. Nach dem Vortrag der Klägerin seien die Gespräche allesamt im Rahmen von gemeinsamen Frühstücken, im Eiscafé oder bei Besuchen -vermutlich beiläufig- geführt worden. Von einer Belastung könne nicht gesprochen werden. Es sei im Übrigen auch abwegig anzunehmen, dass die ganze Stadt N. über die Klägerin gesprochen habe könnte. Auch diese Aussage sei überzogen. Die Thematisierung des Vorgangs im Freundeskreis stelle allenfalls eine temporäre Situation dar. Es könne aber nicht angenommen werden, dass diese einen tiefen und nachhaltigen Eingriff verursachten. Das von der Klägerin vorgetragene Angstgefühl, dass sie ihren Job beim neuen Arbeitgeber verlieren könnte, so es denn überhaupt jemals vorgelegen haben sollte, beruhe allein auf der Tatsache, dass sie den Sachverhalt gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber nicht aktiv aufgeklärt habe. Ein sofortiges klärendes Gespräch mit ihrem neuen Arbeitgeber unter Vorlage der Entschuldigungsmail des Personalleiters der Beklagten wäre dazu ausreichend gewesen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die vorliegende Veröffentlichung des Namens der Klägerin in einem Werbeblättchen nicht schwerwiegender als ein „Datenleck im Internet“, also das unkontrollierte Abfließen von geschützten personenbezogenen Daten an Kriminelle. Der Höhe nach sei das vom Arbeitsgericht festgesetzte Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR unverhältnismäßig. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31. Januar 2024, Az. 12 Ca 1487/23, teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, Randnummer 30 2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, Randnummer 32 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, Randnummer 33 2. auf ihre Anschlussberufung das oben bezeichnete Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber weitere 12.000,00 EUR betragen sollte. Randnummer 34 Sie ist der Ansicht, das vom Arbeitsgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR sei zu niedrig bemessen. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass Gehaltssummen keinen Richtwert für die Schadenshöhe bilden könnten. Mit ihrer Benennung als Ansprechpartnerin für die Senioreneinrichtung der Beklagten habe diese nach außen einen Sachverhalt dargestellt, nämlich, dass sie dort noch beschäftigt sei und als Ansprechpartnerin zur Verfügung stehe, der - wäre er richtig - eine verbotene Konkurrenztätigkeit darstellen würde. Eine verbotene Konkurrenztätigkeit sei grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses werde regelmäßig mit einem dreifachen Bruttomonatsgehalt bewertet. Ihre begründete Befürchtung, der Verstoß gegen die DSGVO durch das grob fahrlässige Verhalten der Beklagten könnte zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen, sei daher durchaus geeignet, als Orientierung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu dienen. Vor dem Hintergrund, dass der Flyer an immerhin 78.500 Haushalte verteilt worden sei, liege auch ein besonders schwerer Verstoß vor, zumal nicht aufgeklärt werden könne, was mit den Flyer nach der Verteilung in den Haushalten geschehen sei. Möglicherweise werde der Flyer von Personen, die für sich oder Angehörige über einen Umzug in eine Senioreneinrichtung nachdächten, aufbewahrt, um im Bedarfsfall von den darin enthaltenen Informationen Gebrauch zu machen. Durch die Möglichkeit, den Flyer zur späteren Nutzung aufzubewahren, werde der Verstoß gegen die DSGVO perpetuiert. Diesen Gesichtspunkt habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Es habe nur auf die von ihr geschilderte Resonanz im Bekannten- und Freundeskreis für die Dauer von mehreren Tagen abgestellt. Wegen der sehr hohen Auflage werde der Flyer möglicherweise von tausenden Haushalten für den Bedarfsfall aufbewahrt. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 36 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist die für die Einlegung und Begründung der Anschlussberufung geltende Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung eingehalten, § 524 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG. II. Randnummer 37 Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 38 1. Die Klägerin hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Randnummer 39
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