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VG Trier 2. Kammer 2 K 4619/23.TR Urteil Die Klägerin begehrt die Zahlung von Rückstandszinsen auf einen nach dem Programm für die Vergabe von Bildung

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.524,44 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem

  1. Dezember 2023 aus der jeweils bestehenden Hauptforderung in Höhe des von der Klägerin verauslagten Garantiebetrages von 7.870,63 Euro abzüglich etwaiger künftig auf diesen Garantiebetrag zu verrechnenden Teilzahlungen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Zahlung von Rückstandszinsen auf einen nach dem Programm für die Vergabe von Bildungskrediten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung – BMBF – gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW – verauslagten Garantiebetrag. Randnummer 2 Die Klägerin unterhält seit dem Jahr 2001 ein Programm für die Vergabe von Bildungskrediten. Die entsprechenden Förderbestimmungen des BMBF vom
  2. Januar 2001 – Förderbestimmungen a.F. – sahen zur Unterstützung von Auszubildenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen die Gewährung verzinslicher Kredite vor. Diese waren gemäß den Förderbestimmungen beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. Im Falle eines positiven Bescheids übersendete das Bundesverwaltungsamt hiernach mit dem Bescheid im Auftrag der früheren Deutschen Ausgleichsbank – DtA – zugleich ein dem Bescheid entsprechendes Vertragsangebot. Auf der Grundlage des mit der DtA geschlossenen privatrechtlichen Kreditvertrages erfolgte die Auszahlung der Kredite. Die Klägerin übernahm ihrerseits nach § 14 der Förderbestimmungen a.F. jeweils eine sogenannte Bundesgarantie für die Rückzahlung der Kredit- und Zinsschuld: Randnummer 3 "§14 Eintritt der Bundesgarantie, Übergang der Einziehung auf das Bundesverwaltungsamt Randnummer 4

(1)Der Bund garantiert der Deutschen Ausgleichsbank die Rückzahlung der Kredit- und Zinsschuld der vom Bundesverwaltungsamt bewilligten Förderung nach Maßgabe des mit der Deutschen Ausgleichsbank geschlossenen Vertrages. Randnummer 5
(2)Die Deutsche Ausgleichsbank gibt die Einziehung der Kredite an das Bundesverwaltungsamt ab, wenn der Kreditnehmer mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die Deutsche Ausgleichsbank einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Die Frist in Satz 1 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist. Sowohl der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes als auch der mit der Deutschen Ausgleichsbank zu schließende Vertrag weisen auf diese Rechtsfolge hin. Randnummer 6
(3)Wird die Bundesgarantie in Anspruch genommen, übermittelt die Deutsche Ausgleichsbank dem Bundesverwaltungsamt die Stammdaten des Kreditnehmers, die Kapitalforderung, die zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen und Kosten sowie den Grund für die Einlösung aus der Garantie. Randnummer 7
(4)Das Bundesverwaltungsamt fordert den Kreditnehmer durch Rückforderungsbescheid zur Erstattung des insgesamt an die Deutsche Ausgleichsbank verauslagten Garantiebetrages auf. Die Regelung der durch den Rückforderungsbescheid festgestellten Höhe des Betrages ist innerhalb eines Monats anfechtbar. Randnummer 8
(5)Der Erstattungsanspruch ist mit Bestandkraft des Rückforderungsbescheides fällig. § 12 gilt entsprechend. Der Kreditnehmer hat die Möglichkeit, Anträge nach § 11 zu stellen." Randnummer 9 Die DtA ist aufgrund des Gesetzes zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau – DtA-VÜG – rückwirkend zum
  1. Januar 2003 in die KfW aufgegangen (§ 9 DtA-VÜG), wobei das Vermögen der DtA einschließlich aller Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die KfW übergegangen ist (§ 1 Abs. 1 DtA-VÜG). Die Förderbestimmungen wurden am
  2. August 2009 entsprechend angepasst – Förderbestimmungen n.F. –. Randnummer 10 Auf Antrag der Beklagten erließ die Klägerin am
  3. September ... einen Bescheid über die Bewilligung des Bildungskredits und Übernahme der Bundesgarantie nach den Förderbestimmungen a.F. des BMBF. Dieser enthielt folgende Regelungen: Randnummer 11 "vorbehaltlich der Bestimmungen lfd. Nr. 1 - 6, bewillige ich Ihnen für die Ausbildung zum/r Fremdsprachenkorrespondent für den Zeitraum vom 01.09.... bis zum 31.07.... die Inanspruchnahme eines verzinslichen Kredites der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von monatlich 300 EURO (insgesamt 6900 EURO) und übernehme nach Maßgabe der folgenden Bedingungen lfd. Nr. 7 bis 10 bezüglich Ihrer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Bundesgarantie. Randnummer 12
  4. Die Bewilligung und die Bundesgarantie werden unwirksam, wenn Sie das beigefügte Vertrags-angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zum Ablauf des 20.10.... nicht angenommen haben. Gleichzeitig erlischt das Vertragsangebot. Randnummer 13
  5. Den Bewilligungsbescheid werde ich zurücknehmen, wenn die Vergabevoraussetzungen zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht vorgelegen haben. Randnummer 14
  6. Ich behalte mir den Widerruf des Bewilligungsbescheides insoweit vor, als die Vergabevoraussetzungen während der Auszahlungsphase entfallen. Randnummer 15
  7. Ich behalte mir den Widerruf des Bewilligungsbescheides vor, wenn Sie meiner Aufforderung nicht nachkommen, Nachweise vorzulegen, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen der Kreditgewährung weiterhin vorliegen. Randnummer 16 5.Die Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides endet, wenn das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird. Randnummer 17
  8. Ich behalte mir den Widerruf des Bewilligungsbescheides in den Fällen vor, in denen die Kreditanstalt für Wiederaufbau berechtigt wäre, den Kreditvertrag wegen Vertragspflichtverletzungen fristlos zu kündigen. Randnummer 18
  9. Falls die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Bundesgarantie einlöst, sind Sie verpflichtet der Bundesrepublik Deutschland den verauslagten Betrag zu erstatten. Dies ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Förderbestimmungen der Fall, wenn der Kreditnehmer mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Diese Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Förderbestimmungen). Die Erstattung bemisst sich nach der Höhe des bezogenen Kredits, der aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten unter Abzug ggf. bereits erbrachter Tilgungsleistungen. Der zu erstattende Betrag wird der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt. Randnummer 19
  10. Dieser Betrag ist von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. zu verzinsen. Randnummer 20
  11. Nach dem Einlösen der Bundesgarantie haben Sie dem Bundesverwaltungsamt jeden Wechsel Ihres Wohnsitzes oder Ihres Namens unverzüglich mitzuteilen. Randnummer 21
  12. Die Kosten für jede notwendige Ermittlung Ihres Aufenthaltsortes und Ihres neuen Namens werden auf 30 EURO festgesetzt." Randnummer 22 Dem Bewilligungsbescheid war ein entsprechender Darlehensvertrag mit der KfW beigefügt, der dann auch zustande kam. Randnummer 23 Nachfolgend wurde die Klägerin von der KfW aus der Bundesgarantie für den dem Beklagten gewährten Bildungskredit in Anspruch genommen. Daraufhin forderte sie die Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom
  13. Oktober ... bis zum
  14. November ... zur Erstattung des insgesamt gezahlten Garantiebetrages in Höhe von 7.870,63 Euro auf. Sie sei von der KfW aus der Bundesgarantie "(Bürgschaft)" in Anspruch genommen worden, was bedeute, dass die Forderung auf sie übergegangen sei. Für den Einzug des Kredits sei ab sofort nicht mehr die KfW, sondern das Bundesverwaltungsamt zuständig. Randnummer 24 Am
  15. Dezember ... eröffnete das Amtsgericht ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten. Die Restschuldbefreiung wurde jedoch mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom
  16. April ... versagt. Randnummer 25 Mit Zahlungsaufforderung vom
  17. November ... forderte die Klägerin die Beklagte bis zum
  18. November ... zur Zahlung von Rückstandszinsen i.H.v. 3.844,21 Euro für den Zeitraum vom
  19. November ... bis zum
  20. November ... auf. Hierbei wies sie darauf hin, dass für diese, sowie ggf. künftig geltend gemachte Zinszeiträume nur einmalig eine Zahlungsaufforderung ergehe. Zahle die Beklagte die geltend gemachten Rückstandszinsen nicht bis zum Ablauf der ihr eingeräumten Zahlungsfrist behalte sie sich die Erhebung einer Klage vor. Auch hier ergehe vorab keine weitere Zahlungsaufforderung mehr. Randnummer 26 Nachdem hierauf keine Zahlung erfolgte, hat die Klägerin am
  21. Dezember ... die vorliegende Klage auf Zahlung der im Zeitraum vom
  22. Januar ... bis zur Klageerhebung aufgelaufenen sowie weiter laufender Zinsen auf den Rückforderungsbetrag erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, mangels Befugnis zur Durchsetzung der Rückstandszinsen mittels Verwaltungsakts und nach fruchtloser Aufforderung der Beklagtenseite zur Zahlung der Rückstandszinsen unter Fristsetzung, mache sie ihre Forderung nunmehr im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend. Bereits mit Bewilligung der Förderung sei der Beklagten per Nebenbestimmung zum Bewilligungsbescheid die Verpflichtung (= Auflage) aufgegeben worden, im Garantiefall den dem Bund zu erstattenden Betrag zu verzinsen. Die begehrte Zahlung sei öffentlich-rechtlicher Natur. Seit Überschreitung des Zahlungstermins zur Begleichung des ausstehenden Rückforderungsbetrages befinde sich die Beklagte in Verzug und habe den Garantiebetrag in der gemäß Bewilligungsbescheid i.V.m. §§ 14 Abs. 5, 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen geregelten Höhe zu verzinsen. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.524,44 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem
  23. Dezember ... aus der jeweils bestehenden Hauptforderung in Höhe des von der Klägerin verauslagten Garantiebetrages von 7.870,63 Euro abzüglich etwaiger künftig auf diesen Garantiebetrag zu verrechnenden Teilzahlungen zu zahlen. Randnummer 29 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Randnummer 32 I. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der als Leistungsklage statthaften Klage, für welche das erkennende Gericht nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zuständig ist, liegen vor. Randnummer 33 Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insbesondere handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. (vgl. m.w.N.: BVerwG, Beschluss vom
  24. März 2024 – 3 B 12/23 –, juris, Rn. 6). Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (vgl. BVerwG, Urteil vom
  25. April 1985 – 3 C 34.84 –, juris, Rn. 31). Randnummer 34 Um einen solchen Fall handelt es sich hier (vgl. VG Köln, Urteile vom
  26. Januar 2023 – 26 K 6414/22 –, Rn. 171, und – 26 K 6089/22 –, Rn. 154, sowie vom
  27. Mai 2024 – 26 K 7031/23 –, Rn. 37, und – 26 K 7272/23 –, Rn. 42; jeweils juris), da die streitgegenständliche Zinsforderung unmittelbar aus dem dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Garantieverhältnis zwischen den Beteiligten resultiert. Die öffentlich-rechtliche Natur der von der Klägerin durch Verwaltungsakt übernommenen Garantie folgt ihrerseits daraus, dass diese aufgrund ihrer engen sachlichen Verknüpfung mit der Bewilligung der Inanspruchnahme des Kredites der KfW auf der sog. ersten Stufe Bestandteil des öffentlich-rechtlichen "Ob" der Kreditgewährung ist (vgl. zur Zwei-Stufen-Theorie: BVerwG, Urteil vom
  28. September 2005 – 3 C 50.04 –, juris). § 14 der Förderbestimmungen a.F. sieht insoweit als immanenten Bestandteil des Förderprogramms vor, dass der Bund der DtA (nachfolgend KfW) die Rückzahlung der Kredit- und Zinsschuld garantiert; unterbliebe dies, lägen denknotwendig die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme eines Bildungskredites nach diesem Programm nicht vor. Dementsprechend erfolgte die Kreditgewährung ausdrücklich "nach Maßgabe der Förderbestimmungen des Programms für die Vergabe von Bildungskredites" sowie "aufgrund des Bewilligungsbescheides", welcher die Garantieübernahme umfasst. Deutlich wird der öffentlich-rechtliche Rechtscharakter der im Falle des Eintritts des Garantiefalls entstehenden Garantieforderung auch durch die Bestimmung in Ziff. 7 des Bewilligungsbescheids, wonach der zu erstattende Betrag der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt wird. Randnummer 35 Zugleich belegt dies, dass die Garantieforderung – anders als es das Begleitschreiben zum Rückforderungsbescheid ("Dies bedeutet, dass die Forderung auf den Bund übergegangen ist.") und § 14 Abs. 2 der Förderbestimmungen a. F. suggerieren – nicht aus einem akzessorischen Übergang der privatrechtlichen Forderung der KfW auf den Bund infolge eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrages resultiert (vgl. VG Köln, Urteile vom
  29. Januar 2023 , a.a.O., sowie vom
  30. Mai 2024, a.a.O.), denn in diesem Fall wären Regelungen zur Erstattungspflicht und Festsetzung der Höhe der Garantieforderung durch Bescheid obsolet. Gestützt wird dieses Verständnis durch den Wortlaut von § 14 Abs. 4 der Förderbestimmungen a.F., wonach gerade nicht die privatrechtliche Forderung der KfW durch das Bundesverwaltungsamt eingezogen, sondern zur Erstattung des "insgesamt an die Deutsche Ausgleichsbank [nachfolgend KfW] verauslagten Garantiebetrages" aufgefordert wird. Dem entspricht die Formulierung in Ziff. 7 des Bewilligungsbescheids. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall schließlich auch von den dem privaten Recht zuzuordnenden Konstellationen, in denen im Zwei-Stufen-Verhältnis die Bewilligung aufgehoben und die Rückforderung der im privatrechtlichen Verhältnis ausgezahlten Kreditsumme gefordert wird (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
  31. September 2005, a.a.O.). Die hier streitgegenständliche Zinsforderung teilt die Rechtsnatur der Garantieforderung, da sie akzessorisch hierzu besteht. Randnummer 36 Die Klägerin kann sich auch auf ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Leistungsklage berufen. Randnummer 37 Insbesondere hat sie nicht die Möglichkeit, die streitgegenständliche Zinsforderung durch Erlass eines Leistungsbescheids selbst zu titulieren (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
  32. Februar 2011 – 8 C 53.09 –, juris, Rn. 12; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  33. Auflage 2018, § 42 Rn. 52), denn es fehlt an der insoweit erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 38 Einer solchen bedarf es, da es sich bei einem Zinsbescheid um einen belastenden Verwaltungsakt handeln würde, welcher jedenfalls in die durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – geschützte Handlungsfreiheit eingriffe (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom
  34. Januar 2011 – 10 LC 285/08 –, Rn. 42 und vom
  35. Januar 2011 – 10 LC 286/08 –, Rn. 25; HessVGH, Urteil vom
  36. Oktober 2004 – 8 UE 817/04 –, Rn. 31; jeweils juris). Bereits die Handlungsform des Bescheids als solche belastet den Bürger, da die Behörde sich hiermit eigenständig einen Vollstreckungstitel beschaffen kann (vgl. ThürOVG, Urteil vom
  37. März 2010 – 3 KO 591/08 –, Rn. 31, juris). Auch existiert im öffentlichen Recht kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass Geldschulden im Allgemeinen oder Erstattungsbeträge im Besonderen vom Schuldner zu verzinsen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
  38. Februar 1985 – 3 C 33.83 –, juris, Rn. 31). Randnummer 39 Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Leistungsbescheids über die hier streitgegenständliche Zinsforderung liegt jedoch nicht vor. Randnummer 40 Anders als hinsichtlich der Garantieforderung enthält der Bewilligungsbescheid keinen dahingehenden Auflagenvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Eine anderweitige Auslegung ist im Umkehrschluss zur entsprechenden Regelung in Ziff. 7 des Bewilligungsbescheids ausgeschlossen. Randnummer 41 Ebenso wenig folgt eine Befugnis zur Geltendmachung der Zinsforderung per Verwaltungsakt aus § 49a Abs. 3 VwVfG. Zwar stellt der Eintritt des Garantiefalls eine auflösende Bedingung i.S.v. § 49a Abs. 1 VwVfG dar (vgl. OVGNRW, Beschluss vom
  39. November 2015 – 12 A 2062/15 –, Rn. 5; a.A. VG Köln, Urteile vom
  40. Januar 2023, a.a.O.), da hierdurch der Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Kreditsumme entfällt und der verauslage Garantiebetrag – welcher der Höhe nach der Kreditforderung nebst Zinsen und Kosten entspricht – unmittelbar zurückgefordert werden kann. Dies setzt zwangsläufig – ohne dass es einer entsprechenden ausdrücklichen Nebenbestimmung bedurft hätte – voraus, dass die vorangegangene Bewilligung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, denn andernfalls könnte sich der jeweilige Kreditnehmer im Verhältnis zur Klägerin weiterhin hierauf berufen. Nichts Anderes folgt daraus, dass die Klägerin sich weiterhin auf Ziff. 7 ff. des Bewilligungsbescheids stützt (vgl. hierzu VG Köln, Urteile vom
  41. Januar 2023, a.a.O.), denn diese enthalten keine Nebenbestimmungen zur Bewilligung sondern vielmehr zur Garantieübernahme, welche einen weiteren, von der Bewilligung unabhängigen Regelungsgegenstand des Bescheids darstellt. Selbstverständlich hat dieser im Fall des Garantieeintritts weiterhin Bestand. Randnummer 42 Dennoch resultiert hieraus nicht, dass die Zinsforderung nach § 49a Abs. 3 VwVfG durch Bescheid geltend gemacht werden kann (a.A. ohne nähere Begründung im PKH-Beschluss: OVG NRW, Beschluss vom
  42. November 2015, a.a.O., Rn. 6,), denn es fehlt an einem Rückabwicklungsverhältnis i.S.v. § 49a VwVfG. § 49a Abs. 1 VwVfG regelt die Erstattung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen. Hierauf können nach § 49a Abs. 3 VwVfG Zinsen verlangt werden. Vorliegend ist jedoch, wie oben bereits ausgeführt, nicht die Erstattung der im privatrechtlichen Kreditverhältnis erbrachten und durch Wegfall des Bewilligungsbescheids nachträglich rechtsgrundlos gewordenen Leistungen streitgegenständlich – welche im Übrigen nach der Zwei-Stufen-Theorie ohnehin dem Privatrecht zuzuordnen wäre –, sondern die Zahlung von Zinsen auf den von der Klägerin verauslagten Garantiebetrag. Dieser hat seinerseits in den Bestimmungen des Bewilligungsbescheids zur Übernahme der Garantie nach wie vor einen Rechtsgrund. Randnummer 43 Da das Garantieverhältnis fortbesteht, lässt sich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes auch nicht daraus herleiten, dass es sich um einen sog. "actus contrarius" zur Garantieübernahme handeln würde. Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich die sog. "Unterwerfungstheorie", denn die Förderbestimmungen, unter die die Beklagte sich allenfalls "unterworfen" hat, enthalten keine Bestimmungen zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Zinsforderung durch Bescheid. Insoweit war die hiermit einhergehende Belastung auch nicht von vornherein in dem – für sich genommen begünstigenden – Subventionsverhältnis angelegt. Randnummer 44 Die nach alledem zur Titulierung des Zinsanspruchs berechtigte Leistungsklage hat die Klägerin erst erhoben, nachdem die in der Zahlungsaufforderung vom
  43. November ... gesetzte Zahlungsfrist erfolglos verstrichen war. Randnummer 45 Soweit die Klägerin Zinsen für die Zukunft und damit derzeit noch nicht fällige Zahlungsansprüche, welche nicht Gegenstand der vorangegangene Zahlungsaufforderung waren, geltend macht, steht dies der Zulässigkeit der Klage gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 259 Zivilprozessordnung – ZPO – ebenfalls nicht entgegen (vgl.VG Köln), da angesichts der bisher fehlenden Zahlungsbereitschaft der Beklagten die Besorgnis gerechtfertigt ist, diese werde ihren Zahlungsverpflichtungen auch künftig nicht nachkommen. Auch steht der tatsächliche und rechtliche Rahmen für künftige Zinsforderungen bereits fest, da diese nicht von weiteren Voraussetzungen abhängen und ihre Höhe ausgehend von der jeweiligen Restforderung ohne weiteres bestimmbar ist (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom
  44. März 1979 – 7 B 147.78 –, Rn. 9; VG Frankfurt, Urteile vom
  45. Dezember 2007 – 9 E 2418/07 –, Rn. 15, und vom
  46. Juni 2002 – 9 E 1852/01(V) –, Rn. 11; jeweils juris). Randnummer 46 II. Die Klage ist auch begründet. Randnummer 47 Anspruchsgrundlage für die streitgegenständliche Zinsforderung ist Ziff. 8 des Bewilligungsbescheids, wonach der zu erstattende Betrag von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des aktuellen "Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank" zuzüglich 5 v.H. zu verzinsen ist. Randnummer 48 Hierbei handelt es sich um eine "Folgeauflage" im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Urteil vom
  47. Februar 1985 – 3 C 33.83, juris, Rn. 29), welche nur zu erfüllen ist, wenn der Garantiefall eintritt und insoweit von der Begünstigung in Gestalt der Garantieübernahme Gebrauch gemacht wird. Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für diese "Folgeauflage" war nicht erforderlich.Bedarf es für den Hauptinhalt keiner gesetzlichen Ermächtigung, wie dies bei der Subventionsgewährung häufig der Fall ist, dann bedarf es einer solchen auch nicht für die Nebenbestimmung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
  48. Dezember 2008, – 13 A 2091/07 –, Rn. 16; HambOVG, Urteil vom
  49. Mai 1995 – Bf V 35/94 –, Rn. 38; jeweils juris; vgl. Tiedemann, in: BeckOK VwVfG,
  50. Edition 2024, § 36 Rn. 7; Störner, in: Fehling/Kastner/Störner, Verwaltungsrecht,
  51. Auflage 2021, VwVfG § 36 Rn. 78, Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  52. Aufl. 2022, § 36 Rn. 138). Eben dies ist hier der Fall, da es für die Übernahme der Garantie im Rahmen des Programms zur Förderung von Bildungskrediten ebenso wie bei einer "klassischen" Subventionsgewährung keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedurft hat. Denn die Übernahme der Bundesgarantie stellt sich als rein begünstigend dar, ohne über das konkrete Verhältnis zwischen Bundesverwaltungsamt und Kreditnehmer hinausgehende Rechtswirkungen zulasten Dritter zu erzeugen oder verfassungsrechtlich geschützte Institutionen zu tangieren (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom
  53. Mai 1999 – 3 B 91/98 –, Rn. 4, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  54. Mai 2005 – 1 A 744/03 –, Rn. 34, juris, OVG NRW, Beschluss vom
  55. Dezember 2008, a.a.O.). Randnummer 49 Ferner ist die Nebenbestimmung unter Ziff. 8 des Bewilligungsbescheids hinreichend bestimmt (vgl. hierzu: VG Köln, Urteil vom
  56. Mai 2024, a.a.O., Rn. 46 ff.). Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Formulierung "Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank". Insoweit steht außer Zweifel, dass der Basiszinssatz i.S.v. § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – gemeint ist, da ein "Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank" nicht existiert (vgl. Toussaint, a.a.O., § 247 BGB, Rn. 1). Bestätigt wird dies durch § 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen a.F., auf welchen § 14 Abs. 5 S. 2 der Förderbestimmungen a.F. hinsichtlich der Verzinsung des Erstattungsanspruchs Bezug nimmt, denn dort ist ausdrücklich von dem "von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatz" die Rede. Ebenso steht nicht ernstlich in Frage, dass die Formulierung "aktuell" bedeutet, dass der jeweils geltende Zinssatz Anwendung finden soll, denn andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, warum kein fester Zinssatz bestimmt worden ist. Dies wird abermals durch § 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen a.F. belegt, da hier die Formulierung "in Höhe des jeweils geltenden […] Basiszinssatzes" verwendet wird. Die Formulierung "zuzüglich 5.v.H." meint offensichtlich "zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz", denn aus Wortlaut und Satzbau ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass entweder 5 Prozent aus dem Garantiebetrag oder 5 Prozent aus dem Basiszinssatz gemeint sein könnten. Auch entspricht dies dem gängigen Verzugszinssatz (vgl. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich entgegen der üblichen Regelungen (vgl. § 288 Abs. 2 S. 1 BGB) um einen Tages- oder Monats- anstelle eines Jahreszinssatzes handeln würde. Im Übrigen ist die Beklagte der entsprechenden Auslegung und Anwendung von Ziff. 8 des Bewilligungsbescheids durch die Klägerin nicht entgegengetreten. Randnummer 50 Auch liegen die in Ziff. 8 des Bewilligungsbescheids normierten Anspruchsvoraussetzungen vor. Der zu erstattende Garantiebetrag wurde mit bestandskräftigem Rückforderungsbescheid vom
  57. Oktober ... auf 7.870,36 Euro festgesetzt. Zwar enthält die Verwaltungsakte keinen Zustellnachweis und keinen Vermerk über die Abgabe des Bescheids zur Post, jedoch greift hier die Zustellfiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG ein, denn die Klägerin hat den bei ihr gängigen und bis zum Jahr ... üblichen Verwaltungspraxis entsprechenden Verfahrensablauf beschrieben und zusätzlich durch Computerausdrucke belegt. Hiernach wurde mit der – auf dem vorliegenden Ausdruck am
  58. Oktober ... ersichtlichen – Verfügung der Wiedervorlage ("Auf Wiedervorlage zum 18.02.... mit Zielablage sg 85") das Schreiben automatisch schlussgezeichnet und zum Druck gegeben. Nach dieser Darstellung der Klägerin, welcher die Beklagte nicht entgegengetreten ist, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Rückforderungsbescheid nicht nur gefertigt, sondern auch abgesandt worden ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: OVG Lüneburg, Beschluss vom
  59. März 2006 – 12 ME 48/06 –, Rn. 12, juris). Ist der Postausgang somit in geeigneter Weise dokumentiert und kommt das Schreiben – wie hier – nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt – soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren – nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (vgl. m.w.N.: SächsOVG, Beschluss vom
  60. Januar 2016 – 3 B 273/15 –, juris, Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall. Weder hat die Beklagte den Zugang des Rückforderungsbescheids in Abrede gestellt noch liegen sonst Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr der Bescheid nicht zugegangen wäre, zumal sie ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Auszugs aus dem Melderegister bis zum
  61. Oktober ... unter der im Rückforderungsbescheid aufgeführten Adresse wohnhaft war. Randnummer 51 Die konkrete Berechnung der Höhe der Zinsforderung durch die Klägerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausgehend von den für die jeweiligen Zeiträume geltenden, von der Bundesbank veröffentlichten Basiszinssätzen (vgl. hierzu: https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820) hat die Klägerin zutreffende Zinsbeträge ermittelt. Insoweit wird auf die in der Klageschrift enthaltene Berechnung verwiesen. Nicht zu beanstanden ist hierbei, dass die Klägerin die in Deutschland vor allem von Geschäftsbanken gegenüber ihren Kunden verwendete sog. "deutsche Zinsmethode" angewendet hat, wonach ganze Monate stets mit 30 Tagen (angebrochene Monate dagegen mit der tatsächlichen Tageszahl) und das Jahr mit 360 Tagen angesetzt werden (vgl. hierzu: Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
  62. Auflage 2023, § 246 BGB, Rn. 37). Zwar ist dies im Verhältnis Behörde/Kreditnehmer nicht zwingend, jedoch ergibt sich vorliegend aus § 14 Abs. 5 S. 2 der Förderbestimmungen a.F., dass die im Verhältnis KfW/Kreditnehmer anwendbaren Vorschriften entsprechend geltend. In diesem Verhältnis findet jedoch, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung bedürfte, die vorstehend dargestellte, gängige "deutsche Zinsmethode" Anwendung (vgl. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-ualifizieren/F%C3%B6rderprodukte/Bildungskredit-
(173)/). Insoweit war für die Beklagte bei verständiger Auslegung der Förderbestimmungen erkennbar, dass dies auch bei der Berechnung der Zinsen auf den Garantiebetrag der Fall wäre (vgl. zu Vorstehendem: VG Köln, Urteile vom
  1. Mai 2024, a.a.O.). Randnummer 52 Schließlich sind ausweislich des im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorgelegten Kontoauszuges bislang keine Zahlungen der Beklagten auf die streitgegenständliche Forderung oder die Garantieforderung erfolgt. Entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen. Randnummer 53 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtkostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO (vgl. VG Köln, Urteile vom
  2. Januar 2023, a.a.O., und
  3. Mai 2024, a.a.O.; a.A.: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
  4. Juni 2024 – 15 K 5644/23 –, juris). Randnummer 54 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO. Randnummer 55 V. Gründe, die es rechtfertigen würden, die Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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