– privilegiert, da es einem ortsgebundenen Betrieb, dem Steinbruch, diene und diesem zugeordnet sei. Etwa 60 % der für die Betonproduktion nötigen Rohstoffe könnten durch das bergbaulich gewonnene Gestein abgedeckt und so die Rohstoffe am Ort der Gewinnung ohne zusätzlichen Transport verarbeitet werden. Dem Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange, insbesondere nicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege, entgegen, da das gesamte Areal vom bergbaurechtlichen Betrieb in Anspruch genommen und geprägt sei. Mit Änderungsantrag vom
nicht vereinbar und die Untere Naturschutzbehörde könne keine Zustimmung nach § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz erteilen. Die Zulassung eines nichtprivilegierten Einzelvorhabens im Außenbereich ohne ein Gesamtkonzept verstoße gegen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Selbst bei bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens seien fachplanerische Angaben für die Beurteilung des Eingriffs und eines etwaigen Ausgleichs erforderlich und es sei darzulegen, ob und in welchem Umfang ein Defizit bei den Ausgleichsverpflichtungen des Steinbruchbetriebs gegeben sei und wie es ausgeglichen werde. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
sei. Doch auch, wenn man keine Privilegierung annehme, sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2
zulässig, da es keine öffentlichen Belange beeinträchtige. Insbesondere sei eine naturschutzrechtliche Genehmigung nicht notwendig, weil das Gelände vorher bergbaulich genutzt worden sei und jetzt zur Lagerung von Abraum diene. Eine Renaturierung des Geländes sei erst später vorgesehen. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines mobilen Betontransportwerkes auf dem Grundstück Gemarkung M., Flurstück …, Flurstück-Nr. … gemäß den Bauantragsunterlagen vom 24. Mai 2023 zu erteilen. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei bereits nicht zulässig, da es hinreichende Gründe für die Nichtentscheidung des Beklagten über den Bauantrag gebe. Da die Klägerin in der Anlage mit wassergefährdenden Stoffen umgehe, sei eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig, die aber noch nicht erteilt worden sei. Nach der Schlusspunkttheorie sei die Erteilung einer Baugenehmigung daher noch gar nicht möglich gewesen. Randnummer 14 Die Klage sei aber auch unbegründet, da das Vorhaben als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich unzulässig sei und außerdem öffentliche Belange beeinträchtige. Ein Transportbetonwerk sei ein Gewerbebetrieb, der nicht ortsgebunden sei und auch nicht zum typischen Erscheinungsbild eines Steinbruchs gehöre. Der Steinbruch werde seit Jahrzehnten ohne eine mobile Transportbetonanlage betrieben, das Vorhaben gehe auch nicht vom Betreiber aus, sondern dieser vermiete nur die Fläche. Es sei nicht zwingend die Folge technischer Erfordernisse, dass der im Steinbruch gewonnene Edelsplitt zu Transportbeton weiterverarbeitet würde, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit reiche für die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes nicht aus. Auch als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2
sei die Anlage nicht zulässig, da sie öffentliche Belange beeinträchtige. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde durch die dem schützenswerten Außenbereich wesensfremde Anlage per se beeinträchtigt, auf den vorherigen Zustand des Grundstücks komme es dabei nicht an. Auch lasse das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, da es eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung im Außenbereich einleiten könne. Im Übrigen sei die Erschließung nicht gesichert, da der LBM die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 LStrG nicht erteile und auch keine zureichende Erschließung in Bezug auf Trink- und Löschwasserversorgung vorhanden sei. Zuletzt widerspreche das Vorhaben auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Trier-Land, der für die fragliche Fläche eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe. Randnummer 15 In einer Stellungnahme vom
privilegiert, weil es nicht einem ortsgebundenen Betrieb diene. Ein solches „Dienen“ liege vor, wenn ein vernünftiger Unternehmer unter etwa gleichen Voraussetzungen die Anlage errichten würde. Allerdings stelle sich die Frage des „Dienens“ erst, wenn der Betrieb überhaupt einem ortsgebundenen Betrieb zugeordnet sei und ähnlich wie Zubehör eine Hilfsfunktion habe. Hier beschränke sich der ortsgebundene Betrieb aber auf den Gesteinsabbau, der durch eine Transportbetonanlage nicht berührt oder gefördert werde. Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig sei aber nur dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb, wenn – und soweit – er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspreche und wenn der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb präge. Eine mobile Transportbetonanlage sei aber kein typischer Bestandteil eines Betriebs zur Gesteinsgewinnung. Trotz der ökonomischen und ökologischen Zweckmäßigkeit bestehe keine technische Erforderlichkeit der Verbindung der beiden Betriebe. Randnummer 19 Dieser Einschätzung könne auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts entgegengehalten werden, in der eine typische Verbindung zwischen einem Steinbruch und einer dort beantragten Asphaltmischanlage bejaht worden sei. Das Oberverwaltungsgericht habe in der Entscheidung angeführt, die Betriebsteile gehörten räumlich-funktionell zusammen, was sich auch dadurch zeige, dass es im Bundesgebiet mindestens 90 Fälle gebe, in denen diese beiden Betriebe verbunden seien. Außerdem werde in der Asphaltmischanlage ausschließlich Gesteinsmaterial verarbeitet, das im Steinbruch gewonnen werde und die Aufbereitung erfolge in Anlagen, die ohnehin im Steinbruch vorhanden seien (Brech- bzw. Sieb-Siloanlage), was ökonomisch sinnvoll sei und den Transportaufwand vermindere. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe diese Rechtsprechung aber nicht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1976 – IV C 43.74 – in Einklang. Nach dieser sei der Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3
eng auszulegen und für die privilegierte Verbindung der Betriebe eine technische Erforderlichkeit zu fordern, eine allein ökonomische Zweckmäßigkeit reiche nicht aus. Technische Erfordernisse seien im vorliegenden Fall aber nicht dargetan, was bereits daran erkennbar sei, dass der Steinbruch als ortsgebundenes Unternehmen lange Zeit ohne eine Transportbetonanlage betrieben worden sei und die jetzige Ansiedlung aufgrund einer Flächenstilllegung erfolgen solle. Randnummer 20 Im Übrigen sei das Vorhaben auch nicht nach § 35 Abs. 2
zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Es stehe im Widerspruch zu den Ausweisungen des Flächennutzungsplans, der für den Bereich des Vorhabengrundstücks eine Fläche für die Landwirtschaft festlege. Damit sei erkennbar, dass die Gemeinde den fraglichen Bereich von Bebauung freihalten wolle. Der Flächennutzungsplan sei auch nicht funktionslos geworden. Ein dessen Ziele auf Dauer vereitelndes Baugeschehen sei nicht festzustellen. Insbesondere seien die Geländeveränderungen durch den Kiesabbau keine Bautätigkeit im genannten Sinne, sondern nichtbaulicher Ausdruck einer bergbaulichen Nutzung, mit der aufgrund der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3
stets zu rechnen sei. Die Fläche sei auch nicht dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Weder Terrain noch Bodenbeschaffenheit seien maßgeblich dafür, ob eine Fläche für die Landwirtschaft genutzt werden könne. Zwar werde auf der fraglichen Fläche derzeit keine Landwirtschaft betrieben, die genehmigten Gebäude des kiesfördernden Betriebs und der Asphaltmischanlage seien aber nicht so quantitativ bedeutend, dass eine landwirtschaftliche Nutzung nach Ende der privilegierten Nutzung ausgeschlossen sei. Da damit bereits eine die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließende Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliege, könne dahinstehen, ob auch noch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt und ob die Voraussetzungen für die Erschließung und die wasserrechtlichen Genehmigungen gegeben seien. Randnummer 21 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu. Das Verwaltungsgericht habe bereits die räumliche Situation im Steinbruch verkannt, der von der genehmigten Asphaltmischanlage geprägt sei, deren Ausmaß über das Vorhaben der Klägerin weit hinausgehe. In der Asphaltmischanlage werde ebenfalls zu 60 % im Gelände abgebautes Gestein verarbeitet, die beiden Betriebe seien also vergleichbar. Der westliche Teil des Geländes sei nach dem Rekultivierungsplan bereits Gegenstand der mit der Naturschutzbehörde abgestimmten Rekultivierungsmaßnahmen. Für den östlichen Teil des Geländes, in dem die Asphaltmischanlage und das geplante Vorhaben lägen, werde der Rekultivierungsplan zurzeit fortgeschrieben und liege im informellen Abstimmungsverfahren den Naturschutzbehörden vor. Der geplante Standort liege daher nicht in einer Rekultivierungsfläche, so dass keine naturschutzfachlichen Belange betroffen seien. Im Übrigen sei die Rekultivierung erst nach dem Jahr 2045 vorgesehen. Dann werde in dem Gelände auch kein Gestein mehr abgebaut, so dass die Anlage dann nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll sei. Die mobile Anlage könne dann an einem anderen Ort aufgebaut werden, so dass einer Befristung der Baugenehmigung bis 2045 nichts entgegenstehe. Es sei auch keinesfalls so, dass die Anlage bereits illegal errichtet worden sei, auf dem Gelände seien nur die bereits bestellten und noch zusammenzubauenden Bauteile gelagert. Randnummer 22 Das Vorhaben der Klägerin sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3
privilegiert zulässig. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei eine Asphaltmischanlage privilegiert in einem Steinbruch zulässig, weil sie ein Betriebszweig des ortsgebundenen Betriebs sei. Eine Betonmischanlage sei ebenfalls in technischer Hinsicht typisch für einen Tagebaubetrieb. Zum bergbaulichen Betrieb gehöre auch die Weiterverarbeitung des Gesteins durch Brechen und Sieben an Ort und Stelle, was technisch gerade für einen ortsgebundenen Betrieb typisch sei, wenn dieser sich nicht nur auf das Angebot von Rohmaterial beschränke. Sowohl die Asphaltmischanlage als auch das klägerische Vorhaben dienten dem Steinbruch, weil in beiden Fällen Haupteinsatzstoffe aus dem privilegierten Betrieb nach einer technischen Anpassung durch Verkleinerung des Gesteins in Brecheranlagen direkt über Förderanlagen eingesetzt würden. Das Verwaltungsgericht habe das Merkmal des „Dienens“ auf die zwingende Notwendigkeit für den gesteinsabbauenden Betrieb verengt und den hinter den tatbestandlichen Kriterien der Privilegierung stehenden Gedanken der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vollkommen unberücksichtigt gelassen. Das klägerische Vorhaben habe gerade keine zusätzliche Belastung des Außenbereichs zur Folge, da die Flächen des Steinbruchs vollumfänglich genutzt würden und eine Renaturierung erst nach 2045 geplant sei. Randnummer 23 Außerdem sei das Vorhaben der Klägerin auch nach § 35 Abs. 2
zulässig. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Trier-Land stamme aus dem Jahr
privilegiert, da sie kein ortsgebundener Betrieb, sondern auch innerorts im Gewerbegebiet und im Industriegebiet zulässig sei. Die N. als Eigentümerin der Fläche verfüge für ihren Betrieb auch nicht über eine bergbauliche, sondern nur eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Der Steinbruch werde seit Jahrzehnten ohne mobile Transportbetonanlage betrieben, so dass diese nicht als typisch angesehen werden könne. Auch wolle die Eigentümerin die Anlage nicht selbst betreiben, sondern nur eine Fläche untervermieten, die nach der Renaturierungsplanung von 2006 eigentlich bis 2025 zu rekultivieren sei. Nehme man nur die mangelnde Notwendigkeit des Transports des gewonnenen Schotters als Maßstab für die Privilegierung, würde nahezu jede Art von Betrieb von der Privilegierung profitieren können. Gegen eine Betonmischanlage als im Steinbruch typische Anlage spreche auch, dass in der Gegend zahlreiche Betonmischwerke in Gewerbe-, Industrie- oder Hafengebieten betrieben würden, während die meisten Steinbrüche keine solchen Anlagen enthielten. Die Transportbetonanlage habe mit dem unmittelbaren Vorgang des Kiesabbaus nichts zu tun, er werde durch die Anlage nicht berührt oder gefördert. Es gelte umgekehrt eher, dass der Kiesabbau der Transportbetonanlage diene. Randnummer 32 Auch eine Zulassung des klägerischen Vorhabens nach § 35 Abs. 2
sei nicht möglich. Zum einen beeinträchtige das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft. Eine solche Beeinträchtigung sei bei nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich immer gegeben, eine optische Beeinträchtigung sei dafür nicht notwendig. Auch bestehe die Gefahr der Entstehung eine Splittersiedlung, da das Vorhaben geeignet sei, eine Zersiedelung der Landschaft einzuleiten. Darüber hinaus sei die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert, da keine ausreichende Versorgung in Bezug auf Trink- und Löschwasser bestehe. Die wegerechtliche Erschließung sei ebenfalls nicht gegeben. Zum einen sei die straßenrechtliche Zustimmung seitens des LBM widerrufen worden, zum anderen sei von einem erheblichen Mehraufkommen des Verkehrs auszugehen, da Anlieferverkehr von Sand und Zement hinzukommen und Abgangsverkehr für den Beton stattfinden würden. Damit werde der Außenbereich weiter belastet und die Eigenart der Natur – insbesondere die angrenzenden renaturierten Flächen – beeinflusst. Zuletzt stehe dem Vorhaben der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Trier-Saarburg entgegen, der die fragliche Fläche als Fläche für die Landwirtschaft ausweise. Diese Ausweisung sei auch nicht funktionslos, die Renaturierungsplanung der NSM sehe insbesondere auf einer Teilfläche des Steinbruches die Wiederanlegung landwirtschaftlicher Flächen vor. Randnummer 33 Im Übrigen würden auf der für das Vorhaben vorgesehenen Fläche nicht nur Anlagenteile gelagert, es seien bereits bauliche Veränderungen vorgenommen worden. Insbesondere seien schon Betonfundamente auf die Fläche aufgebracht und Aufenthaltscontainer aufgestellt worden. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift- Randnummer 35 sätze der Beteiligten sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die zulässige Berufung der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines mobilen Transportbetonwerks auf dem Vorhabengrundstück. Auch dem hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag ist nicht stattzugeben. Randnummer 37 I. Der Hauptantrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung bleibt ohne Erfolg, da ihr Vorhaben weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 3
privilegiert noch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2
zulässig ist. Randnummer 38 1. Das Vorhaben der Klägerin erfüllt nicht den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3
, da es nicht einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Randnummer 39 a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient ein Betriebsteil einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb, wenn die Ortsgebundenheit bestimmter Betriebsvorgänge zur Ortsgebundenheit des gesamten Betriebs führt. Gegenstand des Privilegs sind dabei nicht bestimmte Betätigungen, sondern Betriebe. Ein Unternehmen mit einem ortsgebundenen Betriebszweig ist dann insgesamt ein (ortsgebundener) Betrieb, wenn – und soweit – er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebs dieser Art entspricht und wenn der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt (BVerwG, Urteil vom
28). Es reicht demgegenüber nicht aus, dass der Betrieb an der fraglichen Stelle, insbesondere aus Gründen der Rentabilität, besonders gut zu betreiben oder zweckmäßig unterzubringen ist (BVerwG, Urteil vom
eng auszulegen (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O.,
5). In Bezug auf die Privilegierung von Betrieben im Zusammenhang mit Steinbrüchen folgen auch zahlreiche Obergerichte dem strengen Maßstäben des BVerwG (ablehnend zur Privilegierung einer Betonsteinfertigung in einer Kiesgrube OVG NRW, Urteil vom
keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich als privilegiert zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern diese Vorhaben einschließlich ihres Standortes der Prüfung im konkreten Genehmigungsverfahren überlassen (BVerwG, Urteil vom
zugelassen werden, da seine Erschließung nicht gesichert ist und öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3
beeinträchtigt sind. Randnummer 45 a. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung bezieht sich auf die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist für das klägerische Vorhaben jedenfalls die wegemäßige Erschließung i. S. v. § 35 Abs. 2
nicht gesichert. Zwar besteht eine faktische Zufahrtsmöglichkeit zum Vorhabengrundstück über die K 2, ihre Benutzung ist der Klägerin jedoch aus Rechtsgründen verwehrt, da die nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 LStrG notwendige Erlaubnis nicht vorliegt. Randnummer 46 Diese Erlaubnis ist für die wegerechtliche Erschließung des klägerischen Vorhabens auch notwendig. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 LStrG dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bauliche Anlagen, die über Zufahrten oder Zugänge unmittelbar oder mittelbar an Landes- oder Kreisstraßen angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt dies bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift auch für mittelbare Zufahrten (s. auch OVG RP, Urteil vom
beeinträchtigt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für den Steinbruchbetrieb der NSM festgelegten Renaturierungsziele beeinträchtigt werden, da das Vorhaben auf jeden Fall dem geltenden Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Trier-Land entgegensteht, der für die fragliche Fläche eine landwirtschaftliche Nutzung ausweist (§ 35 Abs. 3 Nr. 1
). Randnummer 49 Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen und entsprechen den Wirkungen, die auch ein Bebauungsplan hat (BVerwG, Urteil vom
bedarf es dafür im Rahmen der Zulassung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 2
jedoch nicht. Die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" im Flächennutzungsplan setzt sich gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich in der Regel durch, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen diese Darstellung für das Vorhabengrundstück keine Aussagekraft haben kann (BVerwG, Urteil vom
412). Von fehlender Vollzugsfähigkeit der Planung ist daher nur dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Planung aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzogen werden kann. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, weil die Steinbruchnutzung eben nicht auf Dauer bestehen, sondern unstreitig 2045 aufgegeben werden soll. Dass die Darstellung im Flächennutzungsplan daher bereits trotz des Bestehens des gesteinsabbauenden Betriebs so getroffen wurde, spricht für eine langfristige Planung in Bezug auf die fraglichen Flächen und gegen eine Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans. Randnummer 50 II. Die Klägerin hat folglich auch nicht mit ihrem Hilfsantrag Erfolg, da ihr Vorhaben nach der Rechtsauffassung des Gerichts bereits bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Randnummer 51 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 52 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Randnummer 53 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Beschluss Randnummer 54 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.