Streitwert für Klage auf Auflassung einer Eigentumswohnung Leitsatz Für die Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Auflassung einer Eigentumswohnung ist in den Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringe Restforderung streitig ist nicht gemäß § 6 ZPO auf den Wert der Wohnung oder deren Kaufpreis abzustellen, sondern gemäß § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2023 - 5 W 15/23, juris, Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 6 W 56/17 , juris, Rn. 9 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 8 W 38/21, juris, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 3 W 5/19, ZMR 2019, 465, Rn. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2014 - I-22 U 139/13, BauR 2015, 869, Rn. 12; OLG Hamm; Beschluss vom 30. Januar 2013 - 12 W 37/12, juris, Rn. 4; andere Auffassung Münchener Kommentar/Wöstmann, ZPO, 7. Auflage 2025, § 3, Rn. 37 mwN; OLG Köln, Beschluss vom 20. September 2004 - 19 U 214/02, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 2004 - 22 W 49/04, juris; OLG München vom 10. März 1997 - 28 W 2542/96, in NJW-RR 1998, 142; vgl. zum Meinungsstand insgesamt Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage, § 3, Rn. 16.22 „Auflassung“). (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 27. Januar 2025, 8 O 176/24 Tenor 1. Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Streitwertbeschlusses der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27.01.2025 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.02.2025 auf 17.305,10 € festgesetzt. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien schlossen am 27.02.2019 einen notariellen Bauträger-Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung nebst Kellerraum und PKW-Stellplatz. Den Kaufpreis von 287.400 € hat die Klägerin bis auf die offene Schlussrate von 3,5 % in Höhe von 17.305,10 € bezahlt. Gemäß § 13 Ziffer 1. und der Anlage 1 zum Bauträger-Kaufvertrag wurde die Auflassung erklärt. Zugunsten der Klägerin ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin hat die Beklagte erfolglos aufgefordert, den beurkundenden Notar anzuweisen, die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch zu beantragen. Randnummer 2 Die Beklagte, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin insolvenzreif ist, befindet sich mit der Beseitigung einer Vielzahl von Baumängeln in Verzug. Die Mängelbeseitigungskosten übersteigen den noch nicht bezahlten Restkaufpreis um ein Vielfaches. Randnummer 3 Das Landgericht hat die Beklagte durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 07.01.2025 verurteilt, gegenüber der Klägerin die Auflassung des näher bezeichneten Wohnungseigentums zu erklären und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 27.01.2025 (Bl. 19 ff. eAkte LG) hat es den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 290.000 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, bei der Auflassungsklage sei stets der Grundstückswert anzusetzen, auch wenn die Auflassung wegen eines relativ geringfügigen Gegenanspruchs verweigert werde. Randnummer 5 Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die eine Herabsetzung auf den Wert des offenen Kaufpreises in Höhe von 17.305,10 € erstrebt. Der wirtschaftliche Wert des Verfahrens liege weit unter dem Wert des Wohnungseigentums. Würde auf dessen Wert abgestellt werden, wäre der Zugang zu den Gerichten wegen der Kosten, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstands stünden, in nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Randnummer 6 Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.02.2025 (Bl. 35 eAkte LG) nicht abgeholfen und ausgeführt, dass gemäß § 6 ZPO auf den Grundstückswert abzustellen sei, weil nur dies eine berechenbare und einheitliche Bewertungspraxis ermögliche. II. Randnummer 7 Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäß § 3 ZPO auf den Wert des offenen Restkaufpreises von 17.305,10 € festzusetzen. Randnummer 8 1. Ob der Streitwert einer Auflassungsklage grundsätzlich gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des aufzulassenden Grundstücks zu bestimmen ist oder in bestimmten Ausnahmefällen gemäß § 3 ZPO auf den Wert einer noch streitigen Restforderung festgesetzt werden kann, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Randnummer 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.