gehend BVerwG,
Sch. (ca. 4,84 km, Planfeststellungsbeschluss vom 30. Oktober 2020). Randnummer 2 Der Kläger ist eine Bürgerinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der sich seit seiner Gründung im Jahr 1993 für raum- und naturverträgliche Verkehrskonzepte im Bienwald einsetzt.
1 seiner am 12. April 2017 beschlossenen Satzung dient der Verein dem Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
2 der Satzung wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch Förderung eines umweltorientierten Verkehrskonzepts mit Maßnahmen gegen Randnummer 3 - den Verlust von Lebensqualität und Wohnwert Randnummer 4 - die Verseuchung von Luft und Boden Randnummer 5 - die Bedrohung von Wassereinzugsgebieten Randnummer 6 - den Zugriff auf Naherholungsgebiete Randnummer 7 - die Zerstörung wertvoller Landschaften und Naturräume Randnummer 8 - den Ausbau einer europäischen Straßen-Fernverkehrsachse durch den Bienwald mit dem sich daraus ergebenden Zwang zu weiterem Autobahn- und Querspangenbau. Randnummer 9 Die L … verläuft von Sch. bis über die B. hinaus parallel zur deutsch-französischen Grenze und biegt dann
Norden in Richtung S. ab. Die Straße verläuft weitgehend innerhalb des FFH-Gebiets "Bienwaldschwemmfächer" und des Vogelschutzgebiets "Bienwald und Viehstrichwiesen"; der Bereich ist auch Teil des Naturschutzgroßprojekts Bienwald. Randnummer 10 Die Planfeststellung wurde im Februar 2012 beantragt.
dem Erläuterungsbericht des Vorhabenträgers ist bereits in den 1990er Jahren eine Linienführung über bestehende Forstwege aus fortwirtschaftlichen sowie landespflegerischen Gründen verworfen worden. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Juni/Juli 2012 statt. Von Seiten der Behörden erhoben vor allem die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) als Obere Naturschutzbehörde und die Zentralstelle der Forstverwaltung Einwendungen gegen die Planung. Darin äußerten sie Zweifel an der Richtigkeit der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung und sprachen sich für eine wassergebundene Bauweise des Weges sowie für eine Trassierung des Weges südlich bzw. westlich der L … aus. Ferner wandte der BUND – Landesverband Rheinland-Pfalz – ein, dass der Radweg nicht erforderlich sei und stattdessen lieber die vorhandenen Waldwege benutzt werden sollten bzw. eine Sperrung der L … für den Durchgangsverkehr am Wochenende erwogen werden sollte. Insbesondere die Einwendungen der Behörden führten zu Änderungen des naturschutzfachlichen Konzepts und zu einer Verringerung des Radwegequerschnitts. Zu diesen Änderungen erhielten die Einwender Gelegenheit zur Stellungnahme. Der öffentlich bekanntgemachte Erörterungstermin fand am
S. ausweise. Der größtenteils auf Flächen des Straßenbaulastträgers angelegte Rad- und Gehweg laufe aufgrund der verfügten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen den Erhaltungszielen des FFH- und des Vogelschutzgebiets nicht zuwider. Sowohl die Obere Naturschutzbehörde als auch die Zentralstelle der Forstverwaltung hätten der im Laufe des Verfahrens überarbeiteten Planung ihre Zustimmung erteilt. Zu den Einwendungen des BUND wird ausgeführt: Die planfestgestellte Rodung des Waldrandes werde durch die mit der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Außerdem sei der Straßenquerschnitt nochmals verringert worden. Durch die Anlegung des Radwegs auf der nördlichen bzw. östlichen Seite der L … würden die höherwertigen Grünlandbestände und die Birkenreihe in der A.-Niederung geschont. Die Sperrung der L … für den Durchgangsverkehr an Wochenenden sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich, weil die Voraussetzungen für die hierfür nötige Teilentwidmung nicht vorlägen. Randnummer 12 Der Kläger hatte im Anschluss an die Offenlage des Planentwurfs im Juni/Juli 2012 keine Stellungnahme abgegeben. Er wandte sich erstmals mit einer e-mail vom
der bisherigen Planung die beiden Planfeststellungsbeschlüsse bis zum Ende des Jahres 2018 erlassen werden sollten. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Umweltverband.
dem er am 25. Januar 2021 den Bescheid des Finanzamtes zur Freistellung von Körperschafts- und Gewerbesteuer
gereicht hatte, erkannte ihn das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten mit Bescheid vom
dem der Rechtsstreit aufgrund der Neufassung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO im Investitionsbeschleunigungsgesetz vom
RG seien erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung hätten schon im Zeitpunkt der Klageerhebung vorgelegen. Auch habe er bereits einen Antrag auf Anerkennung gestellt. Schließlich habe er die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch fehlende Anerkennung nicht zu vertreten. Randnummer 16 Zur Begründetheit der Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. März 2021, der innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungfrist einging, im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse seien rechtswidrig, denn sie verletzten zwingende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verstießen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot. Der Kläger sei als anerkannte Umweltvereinigung
RG befugt, die Rechtswidrigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse als Zulassungsentscheidung
RG zu rügen; der Rechtsbehelf sei
RG auch begründet, weil die Entscheidung gegen (umweltbezogene) Rechtsvorschriften verstoße, die für die Entscheidung von Bedeutung seien und der Verstoß Belange berühre, die zu den Zielen gehörten, die der Kläger
seiner Satzung fördere. Randnummer 17 Die Planfeststellungsbeschlüsse seien bereits formell rechtswidrig, weil
der Planänderung keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe. Es sei zweifelhaft, ob die im Jahre 2012 ausgelegten Unterlagen im Zweitpunkt des Erörterungstermins im Jahre 2017 noch hinreichend aktuell gewesen sein. Die Untersuchungen zu Habitat-, Vogel- und Artenschutz aus dem Jahre 2011 seien im Zeitpunkt des Erlasses der Planfeststellungsbeschlüsse bereits 9 Jahre alt gewesen, das Kartenmaterial und die zugrundeliegenden Erhebungen und Untersuchungen durch beauftragte Gutachter seien im Entscheidungszeitpunkt weit mehr als 10 Jahre alt gewesen. Überwiegend sei die Beurteilung an Hand von Datenmaterial aus dem Jahre 2007 erfolgt, das aus Anlass der Kartierung für das Großprojekt Bienwald erstellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es Veränderungen ergeben habe, die eine erneute Begehung und Kartierung erforderlich gemacht hätten. Daher seien die zugrunde gelegten Daten für die naturschutzrechtliche Beurteilung veraltet und hätten der Aktualisierung bedurft. Zudem hätten auch die verstärkt einsetzenden Wirkungen des Klimawandels mit gravierenden Auswirkungen auf den Baumbestand eine Neubewertung erfordert. Randnummer 18 Die Planfeststellung sei auch materiell rechtswidrig. Randnummer 19 Für das Vorhaben bestehe angesichts des gut ausgebauten Wegenetzes kein Bedarf. Der Bienwald verfüge in dem betroffenen Abschnitt bereits über ein gut ausgebautes Wegenetz für den Fuß- und Radverkehr, das getrennt vom motorisierten Verkehr geführt und damit attraktiv und sicher sei. Die Begründung für eine höhere Verkehrssicherheit des geplanten Radwegs gegenüber einer Führung des Verkehrs über bestehende Wege sei nicht plausibel. Der mit dem Projekt verbundene gravierende Eingriff in Natur und Landschaft sei durch eine Verbesserung der Beschilderung und der Qualität der bestehenden Wege vermeidbar. Randnummer 20 Das Vorhaben stelle auch einen
SchG vermeidbaren und deshalb zu unterlassenden Eingriff in Natur und Landschaft dar. Da es bereits Planungen für ein Radwegenetz gebe, die die Anbindung der Orte S. und Sch. durch Nutzung vorhandener Wegenetze unter Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gewährleisteten, bestünden zumutbare Alternativen
SchG, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen. Randnummer 21 Vor allem sei das Projekt mit den Erhaltungszielen des FFH- und des Vogelschutzgebiets nicht verträglich. Randnummer 22 So führe das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG des FFH-Gebiets "Bienwaldschwemmfächer". Denn das Projekt führe mindestens zu einer Verdoppelung der vorhandenen Breite der L … von etwa 4 m auf über 8 m und zerschneide das geschlossene Waldgebiet des Bienwaldes auf insgesamt 10 km Länge erheblich. Zwar werde sich das Kollisionsrisiko bei einem Verkehrsaufkommen von etwa 1.300 Kfz/Tag nicht erhöhen, doch stelle die Breite des Korridors ein erhebliches Hindernis für querende Tiere wie die Wildkatze oder die im Gebiet lebenden Vogel-, Fledermaus-, Amphibien- und Insektenarten dar, die weitere Wege überwinden müssten und nicht in der Deckung des Unterholzes bleiben könnten, das durch den Wegebau in einer Breite von 2,50 m zuzüglich eines Schutzstreifens von 1,25 m sowie den an den Radweg anschließenden weiteren befestigten Seitenstreifen vollständig entfernt werde. Schon diese Trennwirkung habe die Unzulässigkeit des Projekts
SchG zur Folge. Die gegenteiligen Darlegungen der Gutachter des Büros Naturprofil seien zu pauschal. Randnummer 23 Der Beklagte habe auch verkannt, dass Ausnahmegründe
SchG nicht vorlägen, da es zumutbare Alternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG gebe, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen. Ferner sei die Kumulation der Belastungswirkungen des Projekts mit denen anderer Projekte, etwa dem Kalksandsteinabbau der K. S. GmbH u. Co. KG im Bereich des Bienwaldes, für den ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren laufe, oder der vom Beklagten geplanten Brücke über die B … am L. im Bienwald nicht berücksichtigt worden. Randnummer 24 Das Vorhaben sei auch mit den Erhaltungszielen des Europäischen Vogelschutzgebiets (VSG) "Bienwald und Viehstrichwiesen" nicht vereinbar. Die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung sei oberflächlich und vage. Die Bedeutung des Nahrungshabitats für wertgebende Arten ohne Erhaltungsziel im Plangebiet werde verkannt. So würden z. B. im Planungsabschnitt B. – S. Eisvogel, Neuntöter, Schwarzmilan und Bekassine nur als Nahrungsgäste ermittelt, die Wasserralle zwar als Brutvogel, doch solle die Brutstätte außerhalb liegen. Grundsätzlich sei die Beschränkung des Gebietsschutzes auf die Hauptvorkommen eines Gebiets als Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie zu bemängeln, da dies dazu führe, dass ein nicht unerheblicher Teil der in den Standarddatenbögen für Vogelschutzgebiete an die Kommission gemeldeten Vogelarten nicht geschützt sei. Randnummer 25 Das Vorhaben sei auch mit dem Artenschutzrecht nicht vereinbar. So sei es nicht zulässig, wenn im Planfeststellungsbeschluss (S. 6 bzw. S. 38) vorsorglich für verschiedene Tierarten des Anhangs IV der FFH- und des Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie
SchG Ausnahmen sowie höchstvorsorglich gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erteilt würden. Im Falle einer Verwirklichung des Verbots müsse für jede Art geprüft werden, ob sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtere, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthalte. Eine Ausnahme auf Vorrat sei unzulässig. Ebenso wenig sei es zulässig, für den Fall, dass die Voraussetzungen für Ausnahmen
SchG nicht vorliegen, höchst vorsorglich Befreiungen
SchG zu erteilen. Offenkundig wolle sich der Beklagte eine tiefere Ermittlung und Bewertung der konkreten Umweltauswirkungen und von Planungsalternativen ersparen. Randnummer 26 Darüber hinaus seien die Auswirkungen auf das Klima, insbesondere die Erwärmung der Umgebung durch die (Beseitigung der?) schattenspendenden Bäume entlang der Landesstraße unterschätzt worden. Den erheblichen Bedenken der Zentralstelle der Forstverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2012 zu dem Vorhaben sei auch durch die Änderung der Planung, den Asphalt zur Verminderung der Erwärmung der Umgebung in "weißer" Ausführung vorzusehen, nicht hinreichend Rechnung getragen worden, weil derartige Maßnahmen zur Kompensation des Verlustes der Alleebäume und des dichten Waldbestandes entlang der L … für Mikroklima und insbesondere den Wasserhaushalt nicht geeignet seien. Zudem seien
der seit dem
teiliger Effekte auf strukturgebundene Arten seien mangelhaft. Das Ergebnis, dass für die jeweiligen Tierarten keine
teiligen Effekte entstünden, sei z. B. in Bezug auf die Wildkatze oder Fledermausarten unverständlich. Fledermäuse suchten Leitstrukturen und Wildkatzen scheuten das Queren großer Straßen mit Trennwirkung. Mögliche Verluste der Wildkatze seien auch relevant für die Erfüllung "der Verbotstatbestände der FFH-Richtlinie" (?). Randnummer 33 Es sei auch von einer relevanten und dauerhaften Inanspruchnahme von Lebensräumen durch das Vorhaben auszugehen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele "des Schutzgebiets" bedeute. Die Gutachter des Beklagten hätten die Inanspruchnahme von 2,65 ha straßenbegleitender Säume entlang der L … zu Unrecht als unerheblich angesehen, weil von einer gesamten Schutzgebietsfläche von mehr als 13.500 ha weniger als 0,2 Promille durch den Radweg und seine Nebenflächen betroffen seien. Zum einen hätte der andere Abschnitt des geplanten Radweges bei der Beurteilung der qualitativen Auswirkungen mitbetrachtet werden müssen. Zum anderen wären Wirkfaktoren wie die Zerschneidungswirkung des zusammenhängenden Waldgebietes zu betrachten gewesen. Zudem hätten die 2,65 ha nicht pauschal ins Verhältnis zur Gesamtfläche des Vorhabens gesetzt werden dürfen, sondern es sei auf den Anteil der betroffenen einzelnen Lebensraumtypen (LRT) an der Gesamtfläche abzustellen, wobei die Inanspruchnahme nicht größer als 1 % der Gesamtfläche des jeweiligen LRT im Gebiet sein dürfe. Randnummer 34 Entgegen der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei von erheblichen Auswirkungen auf den Springfrosch auszugehen, weil Amphibien es schwer hätten, die auf doppelte Breite angewachsene Straße sicher zu überqueren, zumal die Deckung fehle, um Lebensräume auf der anderen Straßenseite (z. B. Laichgewässer) zu erreichen. Die vorgesehene Verschwenkung zum Schutz der Laichgewässer sei nicht geeignet, alle
teiligen Wirkungen zu kompensieren. Die Aussagen zur Wildkatze , wonach diese durch das Vorhaben nicht in ihrer Mobilität eingeschränkt würde, seien ungenau; die Beschränkungen der Mobilität hätten untersucht werden müssen. Auch den Aussagen zu nicht nennenswerten Habitatverlusten der
weislich vorkommenden Fledermausart " Großes Mausohr " und zum nur vorübergehenden Verlust potentieller Lebensräume der Schmetterlingsart " Spanische Flagge " sei zu widersprechen. Hinsichtlich der im Gebiet vorkommenden vier der 6 heimischen Spechtarten hätten nicht nur aktuell besetzte Höhlenbäume, sondern auch geeignete Quartiere untersucht werden müssen. Gleiches gelte für die Untersuchungen zu Lebensräumen des Ziegenmelkers. Ferner seien auch Vorkommen des Wendehalses, des Wespenbussards und des Neuntöters zu betrachten. Soweit zum Schutz von Vorkommen der Haselmaus als Auflage V 2 eine Baufeldkontrolle und als Maßnahme S 1 der Schutz hochwertiger Lebensräume vorgesehen sei, fehle eine Bauzeitenauflage, um Haselmäuse im Winterquartier vor Baumfällmaßnahmen zu schützen. Randnummer 35 2. Zum Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt "S. – B.": Auch insoweit litten die FFH- und VSG-Verträglichkeitsprüfungen sowie die artenschutzrechtliche Prüfung an erheblichen Mängeln: Randnummer 36 Bei dem mit mehreren Brutpaaren im Gewann Kapuzinereck zwischen L … und Abzweig Kapsweyer vorkommenden Ziegenmelker sei davon auszugehen, dass die Reviere sich bis in den Wirkraum des Vorhabens erstreckten. Randnummer 37 Auch bei den in mehreren Revieren zwischen Waldhof und B. im Plangebiet
gewiesenen Arten Mittel- und Schwarzspecht hätte über besetzte Höhlenbäume hinaus die Eignung als Höhlenbaum untersucht werden müssen. Randnummer 38 Die Bekassine habe im Plangebiet ein Nahrungshabitat, das relevant sei. Auch beim Neuntöter hätten Habitate im Plangebiet nicht als bloß randliche Teilhabitate abgewertet werden dürfen. Für den mit mehreren Brutpaaren im westlichen Bienwald vorkommenden Wespenbussard sei der Erhebungsumfang zu gering gewesen, um Horstbäume im trassennahen Bereich verlässlich ausschließen zu können. Randnummer 39 Hinsichtlich der Frage der Erheblichkeit vorhabenbedingter Flächenverluste gelte auch hier, dass die Berechnung eines Anteils von weniger als 1 % der Gesamtfläche von 13.500 ha im Einzelnen nicht – bezogen auf die Betroffenheit von LRT 3260, 6510 und 9160 –
vollzogen werden könne. Randnummer 40 Der mit maximal 45 qm angegebene, als unerheblich bewertete Lebensraumverlust durch Verrohrung bzw. Verbau des Bruchbachs (LRT 3260) sei im Hinblick auf die betroffenen Arten in Frage zu stellen. Die gelte auch für die Bewertung eintretender Zerschneidungseffekte für Lebensräume von Anhang-II-Arten als nicht erheblich. Randnummer 41 Auch die Bewertung der Auswirkungen auf Springfrosch und Wildkatze in diesem Abschnitt als unerheblich könne nicht gefolgt werden. Randnummer 42 Schließlich könne auch die Schlussfolgerung hinsichtlich wertgebender Vogelarten (Haupt- und Nebenvorkommen) , es handele sich nur um eine geringfügige Inanspruchnahme von Revierräumen, nicht
vollzogen werden. Randnummer 43 Letztlich sei auch die Gesamtabwägung der Planungen abwägungsfehlerhaft. Dies folge bereits daraus, dass es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes handele, die nicht aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zuzulassen sei und zu der zumutbare Alternativen bestünden, die die Verwirklichung des Vorhabens mit geringerer Eingriffsintensität ermöglichten. Randnummer 44 Das Vorhaben verstoße im Übrigen auch gegen die Verbote in § 4 Abs. 1 Nr. 4 (Veränderungen der Bodengestalt, Abgrabungen) und Nr. 16 (Waldrodung) der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bienwald (RVO); der Schutzzweck
werde beeinträchtigt; die Voraussetzungen für eine Genehmigung
3 und 4 RVO lägen mangels Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigung nicht vor. Randnummer 45 Der Senat hat die Klage mit Urteil vom 4. August 2021 als unzulässig abgewiesen. Der Kläger verfüge nicht über die notwendige Verbandsklagebefugnis
RG, weil er im Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht als Umweltverband anerkannt gewesen sei. Die Verbandsklagebefugnis stehe
RG nur denjenigen Vereinigungen zu, die bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs
RG anerkannt seien, da es sich um eine Zugangsvoraussetzung der Umweltverbandsklage handele. Diese Ausgestaltung der Verbandsklage in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwRG stehe mit den Anforderungen des europäischen Rechts und der Aarhus-Konvention im Einklang. Randnummer 46 Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom
RG nicht zustehe, weil die danach erforderliche Anerkennung
RG eine Zugangsvoraussetzung sei, die bereits bei Klageerhebung vorliegen müsse, bei dem Kläger aber zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen habe, stehe mit Bundesrecht nicht im Einklang. Denn bei dem Erfordernis der Anerkennung handele es sich entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht um eine Zugangs-, sondern um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die am Schluss der mündlichen Verhandlung oder in den Fällen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen müsse und wegen der Anerkennung des Klägers am 3. Februar 2021 am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2021 auch vorgelegen habe. Randnummer 47 In dem
Zurückverweisung wieder aufgenommenen Verfahren trägt der Kläger zur Klagebegründung insbesondere noch vor: Randnummer 48 Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Kläger hinsichtlich der beiden angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse rügebefugt. Er rüge insbesondere Rechtsverstöße, die Belange im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz UmwRG berührten, die er
seiner Satzung fördere. Durch den Satzungszweck sei er nicht auf einzelne Aspekte seines Klagevorbringens beschränkt. Da es sich um eine Zulassungsentscheidung
RG handele, finde – im Unterschied zu § 1 Abs. 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG – im Rahmen der Begründetheitsprüfung eine volle Rechtmäßigkeitskontrolle statt; § 2 Abs. 4 Satz 1,
Ertüchtigung dem Radverkehr - mit Ausnahme des Anliegerverkehrs – zur Verfügung stehen. Danach dränge es sich für die L … mit geringen Verkehrszahlen geradezu auf, den Radverkehr anders zu führen bzw. die L … durch Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Aufbringung eines Radstreifens sicherer zu machen oder dem Radverkehr zu widmen. Randnummer 52 Es werde daran festgehalten, dass keine Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i. S. v. § 34 Abs. 3 BNatSchG für die Anlage eines separaten Geh- und Radwegs in beiden planfestgestellten Abschnitten für das Vorhaben streiten. Angesichts der geringen Verkehrszahlen erfordere die Verkehrssicherheit nicht die Errichtung eines von der Fahrbahn getrennten Radwegs. Ebenso sei daran festzuhalten, dass die Zulassung des Projekts an bestehenden zumutbaren Alternativen
SchG scheitere, weil die Ortsgemeinden bereits über ein vorhandenes Geh- und Radwegenetz verfügten und bestehende Wege für den Radverkehr weiter ertüchtigt werden könnten. Da kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung eines separaten Geh- und Radwegs bestehe, bleibe es auch dabei, dass hinsichtlich des Artenschutzes für Ausnahmegenehmigungen
SchG oder Befreiungen
SchG kein Raum sei. Aus dem Bestehen zumutbarer Alternativen folge auch, dass der Eingriff in Natur und Landschaft
SchG vermeidbar sei. Randnummer 53 Der Kläger halte auch an seiner Auffassung fest, dass bei der Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen und Flächenverlusten von LRT die Anwendung der Fachkonvention von Lambrecht und Trautner nicht korrekt erfolgt sei. Randnummer 54 Es bleibe auch dabei, dass der Kläger berechtigt sei, auch die mangelnde Planrechtfertigung für die beiden Planfeststellungsbeschlüsse zu rügen. Dies ergebe sich auch aus der
der Änderung des UmwRG ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die mangelnde Planrechtfertigung ergebe sich daraus, dass es im Hinblick auf das – für eine Landesstraße – geringe Verkehrsaufkommen auf der L … wegen fehlender konkreter Gefahren i. S. v. § 45 Satz 1 StVO von Schadensfällen zu Lasten von Radfahrern sowie bestehender, weniger in Natur und Landschaft eingreifender Alternativen nicht vernünftigerweise geboten sei, den Radverkehr durch einen erheblichen baulichen Eingriff von der vorhandenen Fahrbahn abzuteilen. Randnummer 55 Schließlich werde daran festgehalten, dass die Unterschutzstellung europäischer Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Erhaltungsziele lediglich auf die sog. Hauptvorkommen von einzelnen Vogelarten bezögen, unionsrechtswidrig sei. Dem Kläger könne auch nicht vorgeworfen werden, dass dieser Einwand aufgrund des weit fortgeschrittenen bzw. abgeschlossenen Gebietsausweisungsverfahrens verspätet sei bzw. eine Vermutung für die Richtigkeit der Schutzgebietsausweisung streite. Daneben sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
den für das weitere Verfahren bindenden Feststellungen des BVerwG zulässig; sie sei jedoch als in der Sache unbegründet abzuweisen. Denn die beiden angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse litten weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an einem beachtlichen Rechts- oder Abwägungsfehler, der deren Aufhebung oder auch nur die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit i. S. v. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG rechtfertigen würde. Randnummer 64 Anders als der Kläger meine, stehe ihm bereits kein uneingeschränktes Recht auf umfassende gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Planungen zu. Zum einen ergebe sich eine Beschränkung des Überprüfungsanspruchs
Maßgabe des Satzungszwecks des Klägers.
RG seien Rechtsbehelfe
RG nur begründet, soweit ein vom Gericht festgestellter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gerade auch solche Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert.
1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 12. April 2017 sei der Aufgabenbereich des Vereins aber dahin beschränkt, dass er nicht generell und allgemein den "Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft" fördere, sondern diese nur "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder"; die Formulierung "im Sinne" sei
allgemeinem Sprachgebrauch als "
Maßgabe" der genannten Gesetze auszulegen. Mithin könne sich der Kläger nur auf Rechtsverstöße gegen Bestimmungen des BNatSchG und der Landesnaturschutzgesetze berufen. Soweit er auch Rechtsverstöße gegen sonstige rechtliche Vorschriften – außerhalb der beiden genannten Gesetze – berufen wolle, könne sich sein gerichtlicher Überprüfungsanspruch
Maßgabe des in seiner Vereinssatzung selbst auferlegten Vereinszwecks hierauf nicht erstrecken. Randnummer 65 Weitere Beschränkungen der Berücksichtigungsfähigkeit des Klagevorbringens resultierten aus § 6 UmwRG. Danach sei der gerichtlichen Überprüfung nur das Klagevorbringen zugrunde zu legen, das unter Beachtung der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG substantiiert vorgebracht worden sei. Hier sei die 10-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG mit der Klageerhebung bei dem VG Neustadt an der Weinstraße am 12. Januar 2021 in Gang gesetzt worden und folglich am 23. März 2021 abgelaufen. Die Aufhebung des Senatsurteils vom 4. August 2021 durch das Urteil des BVerwG vom 14. September 2021 lasse die mit Fristablauf eingetretenes Präklusionswirkung
RG unberührt. Auf diese Beschränkungen des Überprüfungsanspruchs des Klägers komme es indessen nur an, soweit der Senat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse gerade hinsichtlich solcher Aspekte, bei denen das Rügerecht bzw. der Überprüfungsanspruch des Klägers infrage stehen könnte, zu einer vom Beklagten abweichenden Bewertung gelangen würde. Randnummer 66 Die Planfeststellungsverfahren seien zunächst formell fehlerfrei durchgeführt worden. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel lägen nicht vor. So begründe allein die Dauer des Planfeststellungsverfahrens keinen Verfahrensmangel. Der Umstand, dass die beiden Verfahren bereits 2012 eingeleitet wurden, aber erst 8 Jahre später – im Oktober 2020 – abgeschlossen werden konnten, stelle sich nicht als verfahrensfehlerhaft dar. Der Kläger könne sich schon nicht darauf berufen, dass ein Planfeststellungsverfahren innerhalb bestimmter Zeit abgeschlossen sein müsse. Dem Anspruch des Vorhabenträgers auf Durchführung des Verfahrens stehe kein Recht Planbetroffener oder Dritter an einer zügigen Entscheidung gegenüber. Randnummer 67 Der Vorwurf des Klägers, die den Radwegeplanungen zugrundeliegenden umwelt- und naturschutzfachlichen Untersuchungen und Bewertungen seien nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, könne – die Richtigkeit des Vorwurfs unterstellt – keinen Verfahrensmangel begründen. Die Frage, ob die einem Vorhaben zugrundeliegenden umwelt- und naturschutzfachlichen Untersuchungen und Feststellungen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage basieren, sei keine Frage des Verfahrens-, sondern der Anwendung des materiellen Rechts. Randnummer 68 Insbesondere sei entgegen der Ansicht des Klägers keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen. Es fehle schon an einer hinreichend substantiierten Darlegung, woraus der Kläger konkret die Notwendigkeit einer ergänzenden Öffentlichkeitsbeteiligung ableiten wolle. Jedenfalls sei nicht erkennbar, dass
Maßgabe der Grundsätze der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die vom Kläger für erforderlich erachtete Überarbeitung der Naturschutzunterlagen und die daraus resultierenden Planänderungen eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hätte geboten sein können. Denn es sei nicht vom Kläger substantiiert dargelegt worden oder ersichtlich, dass die von ihm für erforderlich erachtete Überarbeitung der Planunterlagen die Voraussetzungen
Maßgabe der Rechtsprechung erfüllten, dass die Überarbeitung das Gesamtkonzept der Planung und die Identität des Vorhabens berühre oder zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen des Vorhabens zu Tage gebracht haben würde. Ebenso wenig ergäben sich aus seinem Vorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Überarbeitung der Unterlagen zu einer
Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehenden Prüfung der Umweltbetroffenheiten geführt hätte. Randnummer 69 Im Übrigen wären die behaupteten Verfahrensfehler, soweit von ihrem Vorliegen auszugehen wäre, unbeachtlich, weil sie keinen Einfluss auf das Ergebnis der Planfeststellungsentscheidungen gehabt hätten. Im Falle ihrer Beachtlichkeit würden sie jedenfalls nicht die beantragte Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse rechtfertigen, sondern wären – da sie keinesfalls die Gesamtkonzeption der Planung berührten – ohne weiteres in einem ergänzenden Verfahren heilbar. Randnummer 70 Die Planfeststellungsbeschlüsse seien auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 71 Soweit der Kläger das Vorliegen einer Planrechtfertigung bestreite, fehle ihm
dem oben Gesagten bereits das Rügerecht, weil sich sein Überprüfungsanspruch mangels hinreichendem Bezug zu den
dem Satzungszweck geförderten "Zielen des Umweltschutzes", soweit sich diese aus dem Bundes- und Landesnaturschutzgesetz ableiten ließen, hierauf nicht erstrecke. Denn die Planrechtfertigung beurteile sich nicht
Bestimmungen oder Gesichtspunkten des Umweltschutzes, sondern leite sich aus dem jeweiligen Fachgesetz ab, für die hier in Rede stehenden Radwegeplanungen im Zuge des Ausbaus der Landesstraße … aus dem Landestraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG), konkret aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 LStrG . Randnummer 72 Ungeachtet dessen sei die Radwegeplanung von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen. Soweit der Kläger den Gesichtspunkt einer fehlenden Planrechtfertigung überhaupt hinreichend thematisiert habe und im Rahmen der von ihm angesprochenen Zweifel an der Planrechtfertigung nicht lediglich den – erst im Rahmen der Abwägungskontrolle relevanten – Aspekt der Alternativenprüfung thematisiere, stelle er jedenfalls überhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Planrechtfertigung.
ständiger Rechtsprechung sei die Planrechtfertigung bereits dann gegeben, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten sei bzw. der Vorhabenträger die Planung aus
vollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfe; das Erfordernis einer Planrechtfertigung stelle danach nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit dar. Davon könne hier keine Rede sein, vielmehr sei die streitige Radwegeplanung gemessen an den Zielen des LStrG vernünftigerweise geboten. Denn das Vorhaben diene den in § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 Satz 1 festgesetzten Zielsetzungen, indem der Radverkehr im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zur Verkehrsentflechtung vom motorisierten Verkehr getrennt auf einem separaten Radweg geführt werde; zugleich werde die L … entsprechend den Verkehrsbedürfnissen sinnvoll baulich umgestaltet. Im Einzelnen könne hinsichtlich der für die Radwegeplanung gegebenen Planrechtfertigung auf die entsprechenden Ausführungen in den Erläuterungsberichten des Vorhabenträgers vom 15. Dezember 2011 (jeweils S. 4 ff.) sowie auf die diese
vollziehbaren und schlüssigen Erwägungen aufgreifenden Ausführungen in der Begründung der Planfeststellungsbeschlüsse (jeweils S. 28 f.) verwiesen werden. Lediglich ergänzend habe die Planfeststellungsbehörde dort (jeweilige S. 84) angemerkt, dass die festgestellten Radwegebauvorhaben auch mit den raumordnerischen Vorgaben im Einklang stünden, und zwar sowohl mit den Grundsätzen und Zielen zur Förderung des Radverkehrs in dem zum Zeitpunkt der Einleitung der Planfeststellungsverfahren noch gültigen Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz (RROP) 2004 (dortige Ziffer 6.1.6) als auch mit dem seit dem 25. Dezember 2014 verbindlichen Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar vom 27. September 2013 (ERRN),
dessen Ziffer 3.1.6 die Vorgaben des RROP 2004 zur Förderung des Fahrradverkehrs fortgälten. Randnummer 73 Die Planfeststellungsbeschlüsse stünden auch mit den rechtlichen Anforderungen des zwingenden Umwelt- und Naturschutzrechts im Einklang. Randnummer 74 Das Vorhaben sei insbesondere mit dem Natura-2000-Habitatschutz vereinbar. Dies gelte für die Erhaltungsziele sowohl des FFH-Gebietes "Bienwaldschwemmfächer" als auch des Europäischen Vogelschutzgebietes "Bienwald und Viehstrichwiesen". Randnummer 75 Die festgestellten Radwegeplanungen seien zunächst in beiden Planfeststellungsabschnitten mit den Vorgaben der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Vogelschutzgebiet vereinbar. Denn das Vorhaben sei
Maßgabe dieser Rechtsvorschriften gebietsverträglich. Randnummer 76 Die Planfeststellungsbehörde habe anhand der für das Projekt vom Vorhabenträger hierzu vorgelegten Unterlagen der durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen die Vereinbarkeit der beiden Planungen abschnittsübergreifend
Maßgabe des einschlägigen habitatschutzrechtlichen Rahmens geprüft und festgestellt, dass die Realisierung des Radwegebaus in Bezug auf die für die Gebietserhaltungsziele relevanten Vogelarten keine erheblichen Beeinträchtigungen der jeweiligen Gebietserhaltungsziele zur Folge haben werde.
den als zutreffend bewerteten Vogelschutz-Verträglichkeitsuntersuchungen des Büros Naturprofil vom Oktober 2011 (Unterlagen gemäß Kapitel A.XI.12 des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt "S. – B." bzw. Kapitel A.XI.13 für den Abschnitt "Sch. – B.") seien für alle im Plangebiet (potenziell) vorkommenden und für die Gebietserhaltungsziele maßgeblichen Vogelarten erhebliche Beeinträchtigungen sowohl im Hinblick auf bau- als auch auf anlage- oder betriebsbedingte Projektwirkungen auszuschließen gewesen, so dass die vogelschutzgebietsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in beiden Abschnitten festgestellt werden konnte. Darüber hinaus sei aber vorsorglich auch festgestellt worden, dass für den Radwegebau auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung gegeben seien, weil dieser aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sei und es zu dem vom Vorhabenträger in Aussicht genommenen Vorhaben keine Alternativlösung gebe, bei der das Vorhaben unter Berücksichtigung der Projektzielsetzung mit geringeren
teilen für die Vogelschutzbelange realisierbar wäre. Schließlich habe auch festgestellt werden können, dass die notwendigen Kompensationsmaßnahmen Bestandteil der Planung seien, mit denen die globale Kohärenz von "Natura 2000" geschützt werde. Dementsprechend habe die Behörde für das Radwegevorhaben in beiden Planungsabschnitten eine Projektzulassung auch im Wege der Ausnahmeprüfung für den Fall aussprechen können, dass entgegen den fachgutachterlichen Bewertungen von erheblichen Beeinträchtigungen der gebietsrelevanten Vogelarten auszugehen wäre. Randnummer 77 Der Kläger könne den zutreffenden Bewertungen der Planfeststellungsbehörde nicht mit Erfolg entgegenhalten, Vogelschutzgebiete seien in Rheinland-Pfalz fehlerhaft ausgewiesen. Das beklagte Land habe eine hinreichende Unterschutzstellung für seine Vogelschutzgebiete vorgenommen, indem es im LNatSchG und der dortigen Anlage 2 eindeutig und verbindlich festgelegt habe, welche charakteristischen Vogelarten zu schützen seien; zugleich habe es durch Landesverordnung über die Erhaltungsziele festgelegt, wie die einzelnen Gebiete erhalten und wiederhergestellt werden sollen. Der erkennende Senat habe in seiner Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass mit den getroffenen Regelungen den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltslose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt worden sei. Dies gelte auch für das hier in Rede stehende Vogelschutzgebiet. Entgegen der Auffassung des Klägers sei danach auch die vom Land bei der Unterschutzstellung praktizierte Vorgehensweise der Unterscheidung zwischen Vogelarten mit "Hauptvorkommen" als derjenigen Arten, die für die Bestimmung der jeweiligen Gebietsziele charakteristische Bedeutung hätten, und weiteren wertgebenden Vogelarten mit "Nebenvorkommen" nicht zu beanstanden. Danach begegne es keinen Bedenken, wenn die durchgeführten Untersuchungen maßgeblich auf die in den Gebieten als "Hauptvorkommen" vorkommenden Vogelarten ausgerichtet worden seien, zumal darüber hinaus auch die nicht als "Hauptvorkommen" bezeichneten, gleichwohl aber als weitere wertstellende Arten ohne Erhaltungszielbestimmung im Planbereich (potenziell) vorkommenden Arten in die Verträglichkeitsuntersuchungen einbezogen worden seien; diese seien zudem auch in den artenschutzrechtlichen Untersuchungen gewürdigt worden. Der Kläger zeige nicht substantiiert auf, weshalb vorliegend in Bezug auf die Vorgehensweise des Beklagten andere Maßstäbe gelten sollten. Sein Vorbringen genüge nicht den Anforderungen des BVerwG an die diesbezüglich gesteigerte Darlegungslast im Stadium eines weit fortgeschrittenen oder gar abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Gebietsausweisungsverfahren. Randnummer 78 Auch die Einwände des Klägers gegen die konkrete Durchführung der Verträglichkeitsprüfungen seien verfehlt. So sei dem Kläger offenbar verborgen geblieben, dass sich die Verträglichkeitsprüfungen nicht auf die Betrachtung der für das Vogelschutzgebiet als "charakteristische Arten" bestimmten "Hauptvorkommen" beschränkt hätten, sondern auch die im Planungsgebiet (potenziell) vorkommenden weiteren wertbestimmenden Arten gewürdigt hätten. Hinsichtlich Umfang und Gliederungsstruktur richteten sich die Verträglichkeitsuntersuchungen sowohl für das FFH- als auch für das Vogelschutzgebiet
dem "Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen; dies sei nicht zu beanstanden. Randnummer 79 Die festgestellten Planungen seien auch mit den Erhaltungszielen in den maßgeblichen Gebietsbestandteilen des FFH-Gebiets "Bienwaldschwemmfächer" verträglich. Die durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen hätten
Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt, dass die beiden Radwegeplanungen zu keiner Beeinträchtigung des FFH-Gebiets führten. Die Sachverständigen seien in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der geplante Radwegebau in seiner konkreten Ausgestaltung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führe; dies gelte sowohl für baubedingte als auch für anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen des Vorhabens. Es seien weder maßgebliche Gebietsbestandteile betroffen noch seien erhebliche Beeinträchtigungen eines Lebensraumtyps oder gebietstypischer Arten zu erkennen. Hinsichtlich der Einzelheiten könne auf die Ausführungen in den beiden Planfeststellungsbeschlüssen (S. 36 bzw. 37 ff.) verwiesen werden. Obwohl danach an sich nicht erforderlich, habe die Planfeststellungsbehörde rein vorsorglich auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung geprüft und bejaht, und zwar aufgrund derselben Erwägungen wie beim Vogelschutzgebiet. Die vom Kläger gegen die Feststellungen und Bewertungen zur FFH-Verträglichkeit vorgebrachten Einwände seien nicht geeignet, die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens bzw. die Rechtsfehlerfreiheit der Bejahung der Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung in Zweifel zu ziehen. Randnummer 80 Das Vorhaben stehe auch mit den zwingenden Vorgaben des europäischen und nationalen Artenschutzrechts im Einklang. Dies werde in den beiden Planfeststellungsbeschlüssen unter Hinweis auf die der Planung zugrundeliegenden Gutachten fachlich und rechtlich zutreffend dargelegt. In Anwendung der §§ 44 ff. BNatSchG sei die Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass im Zuge der Planverwirklichung unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Radwegeplanung, der naturschutzfachlichen Bewertungen der Sachverständigen sowie der in den Planfeststellungsbeschlüssen getroffenen Regelungen zu naturschutzfachlichen Maßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG hinsichtlich der Arten
Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten erfüllt werden. Wegen der Einzelheiten werde auf die beiden "Fachbeiträge Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG, Anlage 12.3" vom Oktober 2011 (Unterlagen gemäß Kapitel A.XI.10 des Planfeststellungsbeschlusses Abschnitt S. – B. bzw. Kapitel A.XI.11 des Planfeststellungsbeschlusses Abschnitt B. – Sch.) Bezug genommen. Es sei auch rechtlich zulässig, dass die Behörde vorsorglich im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung für den unterstellten Fall des Vorliegens von Verbotstatbeständen eine Ausnahmegenehmigung
SchG erteilt habe. Denn sie habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Vorhaben aus denselben Gründen, die auch den Eingriff in das Vogel- und Habitat-Schutzregime rechtfertigen (würden), legitimiert sei. Diese Gründe seien auch geeignet, das Radwegebauvorhaben
SchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zu rechtfertigen. Dabei erfasse der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" im dortigen Sinne mit dem darin angelegten Schutzgut der Einrichtungen des Staates auch in Planung befindliche Einrichtungen; diese Anforderungen erfülle auch der Bau von Straßen und Radwegen. Die Behörde habe auch äußerst hilfsweise eine Befreiung
SchG erteilen dürfen, weil es aufgrund der Bedeutung des Radwegebauvorhabens mit Blick auf die mit ihm verfolgten verkehrlichen Zielsetzungen mit dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens in letzter Konsequenz nicht vereinbar wäre, auf das Vorhaben aus artenschutzfachlichen Erwägungen zu verzichten. Die Feststellungen der Planfeststellungsbehörde würden den artenschutzrechtlichen Anforderungen in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung in jeder Hinsicht gerecht. Randnummer 81 Auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines vermeidbaren Eingriffs in Natur und Landschaft i. S. v. § 15 BNatSchG seien unzutreffend. Soweit der Kläger die Vermeidbarkeit des Eingriffs aus dem Bestehen von zumutbaren Alternativen i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG – und zwar in Gestalt der von ihm präferierten Nutzung vorhandener Wald- und Forstwege – herleiten wolle, verkenne er den Sinn- und Regelungsgehalt des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNatSchG grundlegend. Denn
der Rechtsprechung des BVerwG gelte das Vermeidungsgebot nur innerhalb des konkret geplanten Vorhabens. Ob dieses an einem bestimmten Standort zulässig sei, richte sich allein
den materiellen Vorgaben des jeweiligen Fachrechts. Das Vermeidungsgebot sei deshalb nicht schon auf die Auswahl von Planungsalternativen anzuwenden, sondern knüpfe erst an die im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bereits ausgewählte Linienführung bzw. getroffene Trassenwahl an. Für die Frage der Linienfindung und -führung sei § 15 Abs. 1 BNatSchG mithin ohne Belang. Unabhängig davon sei die planfestgestellte Radwegeführung Ergebnis einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei den von ihm favorisierten Radwegeführungen abseits der L … nicht um "zumutbare Alternativen" i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, weil die dem Kläger vorschwebenden Radwegeführungen – anders als bei dem planfestgestellten Radwegeverlauf unmittelbar neben der bereits vorhandenen Landesstraße – erstmals Radfahrer (und Fußgänger) gezielt in bislang beruhigte Naturbereiche des FFH- und Vogelschutzgebietes leiten würden, was zu schwerwiegenderen Störungen und Beeinträchtigungen für die dort geschützten Tiere und Lebensräume führen würde. Im Übrigen sei eine Linienführung über bestehende Forstwege bereits in Kapitel 1.3 des Landespflegerischen Begleitplans zu beiden Planfeststellungsbeschlüssen betrachtet worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen abseits der L … verlaufenden Wegeführungen überhaupt um eine Alternative i. S. v. § 34 Abs. 3 BNatSchG handele, da es sich um selbstständige Radwege ohne Bindung an eine klassifizierte Straße handeln würde. Jedenfalls seien mit solchen Wegeführungen keine geringeren Eingriffe verbunden, weil ein Radweg in vergleichbarer Qualität und Sicherheit ebenfalls Flächenbefestigungen, Entwässerungseinrichtungen, ggf. Geländeangleichungen und eine Verkehrssicherung erfordere. Dies hätte zur Folge, dass in einem bestimmten Abstand Bäume erster Ordnung entnommen werden müssten. Außerdem würden Störwirkungen durch den Radverkehr in bislang ungestörte Waldbereiche getragen, mit entsprechenden Auswirkungen auf geschützte und wertstellende Tierarten wie Brutvögel und Wildkatze. Im Übrigen sei die vorgesehene Radwegeplanung konsequent auf die Vermeidung bzw. Verminderung der mit ihr einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft ausgerichtet. So sei bereits die Wahl der Linie östlich bzw. nördlich der L … mit dem Ziel des größtmöglichen Erhalts hochwertiger Habitatstrukturen und Lebensräume getroffen worden. Zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sei der Radweg so nah wie möglich an die Landesstraße gelegt worden. Dadurch würden nur in vergleichsweise geringem Umfang Biotopstrukturen beansprucht. Durch Reduzierung der Inanspruchnahme von Baumbeständen sei die ursprünglich vorgesehene Breite des Sicherheitsstreifens zwischen Fahrbahn und Radweg von 1,75 m auf 1,25 m sowie des hinteren Banketts von 0,50 m auf 0,25 m verschmälert worden. Infolge des Vorhabens müssten nur wenige Einzelbäume außerhalb der Waldbestände gerodet werden, die zudem keine besonderen Strukturen für spezialisierte Tierarten aufwiesen. Dem Vorhabenträger seien zudem verschiedene Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung bzw. -minimierung, so etwa eine Befestigung des Rad- und Gehwegs mit heller, der natürlichen Bodenfarbe möglichst angenäherten Asphaltfläche, sowie weitere Nebenbestimmungen zur möglichst schonenden Umsetzung der Baumaßnahmen auferlegt worden (Kap. C.V. Nrn. 6 bzw. 7, S. 19 bzw. 20 sowie Kap. C.II. Nrn. 1 bis 18 bzw. 1 bis 19, jeweils S. 15 ff., der Planfeststellungsbeschlüsse). Randnummer 82 Die festgestellten Radwegeplanungen begegneten auch weder im Hinblick auf das Makroklima bzw. den Klimawandel noch in Bezug auf den Schutz des Waldes unter dem Aspekt des Mikroklimas durchschlagenden Bedenken. Der Vorhalt des Klägers, die Projektwirkungen der beiden Radwegeplanungen auf das Makroklima bzw. den Klimawandel hätten im Rahmen der UVP geprüft werden müssen, könne aus zwei Gründen keinen Erfolg haben. Zum einen erstrecke sich sein Rügerecht
Maßgabe seiner Vereinssatzung aus den bereits genannten Gründen nicht auf die in die UVP eingebettete Würdigung von Projektwirkungen auf das Makroklima unter dem Aspekt des Klimawandels, weil hierzu weder das BNatSchG noch das LNatSchG Rheinland-Pfalz, auf die sich der Vereinszweck
der Satzung des Klägers beschränke, irgendwelche Regelungen enthielten. Zum anderen verkenne der Kläger, dass die UVP vorliegend noch nicht die Würdigung des globalen Klimaschutzes umfasst habe. Denn
der Rechtsprechung des BVerwG erfordere die UVP
altem, d. h. vor dem
der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017. Danach kann eine
RG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe
Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung
RG einlegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier sämtlich vor: Randnummer 89 Der Kläger ist nunmehr unbestritten eine
RG anerkannte Vereinigung, auch wenn die Anerkennung erst
der Klageerhebung erfolgte (vgl. BVerwG, Urteil vom
RG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs
dem UmwRG: Denn die Planfeststellungsbeschlüsse betreffen den Ausbau einer Landesstraße, der
landesrechtlichen Vorschriften (§ 5 Abs. 6 des Landesstraßengesetzes – LStrG – i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - LUVPG RP in der bis zum 18. April 2018 geltenden a. F. - s. dazu unten) i. V. m. der Anlage 1 zum LUVPG RP der UVP-Pflicht unterliegt (vgl. dazu auch die Planfeststellungsbeschlüsse, Kap. A.V, S. 6 bzw. Kap. E III.2, S. 25, E.VII, S. 43 ff.). Randnummer 91 Der Kläger macht auch i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse Rechtsvorschriften verletzen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können; namentlich beruft er sich auf eine Verletzung von Vorschriften des Natura-2000-Gebietsschutz- und des besonderen Artenschutzrechts. Randnummer 92 Der Kläger macht damit zugleich geltend, durch die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Denn
1 seiner (als Anlage 1 zum Schriftsatz vom
EÖT"). Da das BVerwG im Urteil vom
RG setzt die Klagebefugnis einer anerkannten Vereinigung u. a. auch voraus, dass diese "geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung … oder deren Unterlassen berührt zu sein".
RG sind Rechtsbehelfe
Abs. 1 u. a. (nur) begründet, "soweit … der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert." Diese Vorschriften regeln an sich nur zum einen eine Zulässigkeitsvoraussetzung (die hier
dem o. G. erfüllt ist) und zum anderen eine Voraussetzung für die Begründetheit der Klage; eine Beschränkung der Rügeberechtigung ergibt sich daraus jedenfalls nicht unmittelbar. Allerdings hat das BVerwG geäußert, dass in der geänderten Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zum Ausdruck kommen mag, dass
wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist (so BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 C 7.19 –, BVerwGE 170, 138 und juris Rn. 37, unter Hinweis auf BT-Drs. 18/9526 S. 38). Letztlich kann diese - dort im Ergebnis offengelassene - Frage auch hier offenbleiben. Denn das BVerwG hat (a.a.O., m.w.N.) auch betont, dass die Novellierung des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG (Wegfall der Beschränkung auf dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften) "jedenfalls nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert" werden dürfe. Danach bedürfen hier die in § 2 der Satzung des Klägers formulierten,
seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich geförderten "Ziele des Umweltschutzes" der Auslegung anhand des gesamten Wortlauts des § 2, also auch des Absatzes 2, nicht nur des Absatzes 1.
1 dient der Verein zunächst "dem Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft", umfasst also auch die Umwelt als solche in einem umfassenden Sinne. Der missglückte Zusatz "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder", der
Angaben im Schriftsatz der Kläger vom 30. Oktober 2023 (S. 3) nur einer Anpassung der Satzung im Jahre 2017 an § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO gedient haben soll, kann nicht einengend dahin ausgelegt werden, dass Ziel des Vereins nur die Förderung von Naturschutzbelangen des BNatSchG und des LNatSchG RP sein soll (andere Landesnaturschutzgesetze kommen schon wegen der Beschränkung der Anerkennung des Klägers auf den Bereich des Bienwaldes von vornherein nicht in Betracht). Vielmehr ist auch Abs. 2 von § 2 der Satzung einzubeziehen, in dem zum einen der Satzungszweck dahin konkretisiert wird, dass dieser "insbesondere verwirklicht" werde "durch Förderung eines umweltorientierten Verkehrskonzeptes"; dies soll zum anderen durch "Maßnahmen" erfolgen, mit denen sich der Verein gegen Verlust, Verseuchung, Bedrohung, Zerstörung u. ä. von zahlreichen im Einzelnen listenmäßig aufgeführten Umweltmedien und sonstigen Belangen wenden will, die über den reinen Schutz von Natur und Landschaft hinausgehen. Eine Gesamtbetrachtung der in § 2 der Satzung formulierten Förderungsziele ergibt danach, dass der Kläger sich der Förderung von Zielen des Umweltschutzes im umfassenden Sinne verschrieben hat, lediglich räumlich beschränkt auf das Gebiet des Bienwaldes und mit dem Schwerpunkt der Förderung eines aus Vereinssicht "umweltorientierten Verkehrskonzepts". Dem entspricht im Übrigen auch die in sachlicher Hinsicht unbeschränkt erfolgte Anerkennung als "Umweltvereinigung", die lediglich räumlich auf den Bienwald beschränkt wurde. Randnummer 97 Letztlich ist die Frage vorliegend nicht ergebnisrelevant. Denn die angefochtenen beiden Planfeststellungsbeschlüsse halten in jeder Hinsicht der rechtlichen Überprüfung stand. Sie leiden weder in formeller noch in materieller Hinsicht an beachtlichen Rechtfehlern, die ihre Aufhebung oder auch nur die – hilfsweise begehrte – Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit
VfG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG rechtfertigen würde. Randnummer 98 2. Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse sind zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 99 Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er,
dem er mit seinen Ausführungen unter Gliederungspunkt 2.1 "Formelle Rechtmäßigkeit" der Klagebegründung – wie vom Beklagten zu Recht kritisiert – teilweise Fragen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit vermengt hatte, als Verfahrensfehler im Kern geltend machen will, es habe im Hinblick auf die lange Dauer der bereits im Jahre 2012 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren sowie des Alters durchgeführter Untersuchungen zum FFH-, Vogelschutz- und Artenschutz und der dabei zugrunde gelegten, zum Teil noch älteren Daten der erneuten Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft. Damit kann er indessen nicht durchdringen. Randnummer 100 Der Beklagte weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass – soweit der Kläger der Sache
mit der Behauptung einer nicht mehr hinreichend aktuellen Datengrundlage nicht Fragen der Anwendung materiellen Rechts angesprochen hat – es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung der Voraussetzungen fehlt, unter denen in der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung die Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung besteht; denn es ist weder vom Kläger hinreichend dargelegt worden oder sonst ersichtlich, inwiefern die von ihm für notwendig gehaltene Überarbeitung der Naturschutzunterlagen und daraus resultierende Planänderungen das Gesamtkonzept der Planung oder die Identität des Vorhabens berühren könnten oder zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen des Vorhabens zu Tage gebracht hätten. Ebenso wenig ergeben sich aus seinem Vorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Überarbeitung der Unterlagen zu einer
Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehenden Prüfung der Betroffenheit von Umweltbelangen geführt hätte. Hierauf kommt es für die Frage, ob eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen, indessen maßgeblich an. Denn
ständiger Rechtsprechung sowohl des BVerwG als auch des erkennenden Senats haben Planänderungen, die zwischen der Auslegung der Planunterlagen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werden, keineswegs notwendigerweise die Wiederholung eines vorausgegangenen Anhörungsverfahrens bzw. die Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung mit Planoffenlage
VfG zur Folge; vielmehr ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung
der hier noch anzuwendenden Regelung des § 9 Abs. 1 S. 4 UVPG a. F. dann geboten, wenn aufgrund von Änderungen der
G, Urteil vom
Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartigen Vorhaben führen, ein vollständiges Anhörungsverfahren mit erneuter Auslegung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom
1 UVPG a. F. dann Anlass zu erneuter Beteiligung der Öffentlichkeit, wenn eine
Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 34). Randnummer 101 Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass das wenig substantiierte Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Rüge eines Verfahrensfehlers nicht geeignet ist, die genannten Voraussetzungen der Rechtsprechung
vollziehbar darzulegen. Es fehlt schon an einer Darlegung, welche konkreten naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen des Beklagten nicht mehr haltbar sind, weil (konkret zu benennende) Veränderungen und Entwicklungen im betroffenen Naturraum im Einwirkungsbereich des Vorhabens eingetreten sind, die eine das Gesamtkonzept der Planung oder die Identität des Vorhabens berührende Überarbeitung der Umweltauswirkungen erfordern; ebenso wenig werden konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, weshalb eine Überarbeitung der Unterlagen zu einer
Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehenden Prüfung von Umweltbetroffenheiten geführt hätte. Randnummer 102 Im Übrigen sind formelle Mängel der angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Randnummer 103 3. In materiell-rechtlicher Hinsicht kann den beiden Planfeststellungsbeschlüssen zunächst die erforderliche Planrechtfertigung nicht abgesprochen werden. Randnummer 104 Mithin kann die von den Beteiligten eingehend erörterte Frage der Rügefähigkeit des Vorbringens fehlender Planrechtfertigung durch eine anerkannte Umweltvereinigung
RG letztlich offenbleiben. Der Senat weist hierzu lediglich auf folgendes hin: Randnummer 105 Die Frage, ob und ggf. in welcher Hinsicht / unter welchen Aspekten eine Naturschutz- oder Umweltvereinigung berechtigt ist, im Rahmen einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für ein mit Umwelteinwirkungen verbundenes Vorhaben das Fehlen der Planrechtfertigung zu rügen, ist in der Rechtsprechung
wie vor noch nicht abschließend geklärt. Das BVerwG hatte in einem Beschluss vom
Bejahung der auch vom klagenden Verein nicht bestrittenen Planrechtfertigung) entschieden, ein Naturschutzverein sei auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Rügemöglichkeit grundsätzlich befugt, Mängel der Verkehrsprognose geltend zu machen, sofern die angenommene Verkehrsentwicklung von Bedeutung für die planerische Abwägung in Bezug auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sei. Randnummer 107 In seinen Urteilen vom
Feststellung, dass die Planrechtfertigung für das Vorhaben gegeben sei, lediglich noch ausgeführt, die Frage, ob der Kläger berechtigt sei, eine fehlende Planrechtfertigung zu rügen, sei daher nicht dem EuGH vorzulegen (vgl. Urteil vom
RG (a. F.) handele, der Rechtsvorschriften betrifft, die dem Umweltschutz dienen; zudem sei der Umweltverband berechtigt, ein offensichtlich abwägungsfehlerhaftes Zurücksetzen von Belangen des Umweltschutzes zu rügen; ein solcher Fall dürfte jedoch bei einem vernünftigerweise nicht gebotenen und damit nicht gerechtfertigten Plan vorliegen. Das OVG Niedersachsen hat im Urteil vom 4. Juli 2017 (– 7 KS 7 /15 –, juris Rn. 116) die Frage ebenfalls im Ergebnis noch offenlassen können, aber ausgeführt:
dem durch die Neufassung des § 2 Abs. 4 UmwRG (vorher Abs. 5) durch das Änderungsgesetz vom 29. Mai 2017 das Erfordernis eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, entfallen sei, spreche Erhebliches dafür, die Frage (der Rügebefugnis hinsichtlich fehlender Planrechtfertigung) zu bejahen. Randnummer 110 Letztlich kann die Frage der Rügefähigkeit fehlender Planrechtfertigung – wie erwähnt – auch vorliegend offengelassen werden, da die Planrechtfertigung für das in Rede stehende Vorhaben gegeben ist und insbesondere nicht mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten in Frage gestellt werden kann. Randnummer 111
ständiger Rechtsprechung des BVerwG setzt die Zulässigkeit einer Straßenplanung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder einer Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d.h.
Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – i. d. F. v.
Maßgabe der Zielsetzungen des Landesstraßengesetzes vernünftigerweise geboten. Die maßgeblichen Zielvorgaben finden sich in § 11 LStrG :
1 Satz 1 umfasst die Straßenbaulast alle den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung oder Wiederherstellung der Straße betreffenden Aufgaben. Weiter heißt es in § 11 Abs. 1 Satz 3, dass der Träger der Straßenbaulast die Straße
seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern hat. Schließlich sollen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 LStrG die Straßen und Wege der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Danach unterliegt keinem Zweifel, dass das hier planfestgestellte Radwegeausbauvorhaben mit der Anlegung eines separat geführten straßenbegleitenden Rad- und Gehweges im Interesse insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit liegt, indem das Projekt zu einer Verkehrsentflechtung von motorisiertem und nicht motorisiertem Verkehr führt. Denn bei einer derzeitigen Fahrbahnbreite von teilweise weniger als 4 m und starker Frequentierung durch touristischen Radverkehr vor allem an den Wochenenden ist ein gefahrloses Überholen von Radfahrern durch Kraftfahrzeuge unter Einhaltung des straßenverkehrsrechtlich außerhalb geschlossener Ortslagen vorgeschriebenen seitlichen Abstands von mindestens 2 m schlechterdings unmöglich, ein Hinterherfahren über unter Umständen viele Kilometer andererseits mit den Anforderungen an die Leichtigkeit des Verkehrs auf einer Landesstraße ebenso wenig vereinbar. Es liegt danach auf der Hand, dass – wie es in den Erläuterungsberichten überzeugend heißt – mit dem Neubau eines von der äußerst schmalen Fahrbahn abgesetzten kombinierten Rad- und Gehweges das Konfliktpotential für Radfahrer und Fußgänger mit dem Kfz-Verkehr deutlich gemindert wird. Deshalb erscheint es auch
vollziehbar, dass eine von der Straße abgesetzte Rad- und Gehwegführung die Akzeptanz für den nicht-motorisierten Verkehr fördert und die Erreichbarkeit der im Bienwald befindlichen öffentlichen Einrichtungen und Freizeitanlagen verbessert, womit eine Verbesserung der Wohnqualität in den Ortsgemeinden einhergeht. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Planung straßenbegleitender Radwege an der L … in den hier planfestgestellten beiden Abschnitten – entgegen den Behauptungen des Klägers – auch den Zielsetzungen des – von beiden Beteiligten vorgelegten – "Besucherlenkungskonzeptes für Rad- und Wanderwege im Bienwald" entspricht (vgl. Anlage 2 sowohl zur Klagebegründung als auch zur Klageerwiderung, dortige S. 11) und darüber hinaus auch mit dem "Pflege- und Entwicklungsplan Naturschutzgroßprojekt Bienwald" im Einklang steht, indem dort als "Maßnahme 10d der Besucherlenkung und Nutzungsentflechtung / Wegenetz" der Bau eines straßenbegleitenden Radweges an der L … von Sch. über die B.
S. empfohlen wird (vgl. Anlage 3 zur Klageerwiderung vom
Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) ins Spiel gebracht habe; zudem habe er auch im Klageverfahren einen Bedarf für den Radverkehr nicht grundsätzlich bestritten, sondern lediglich alternative Führungen des Radverkehrs über abseits der Straße verlaufende Forst- und Wirtschaftswege verfochten. Das Vorbringen des Klägers zum "fehlenden Bedarf" erscheint danach nicht nur unsubstantiiert, sondern auch in sich widersprüchlich. Dass das Verkehrsaufkommen in den maßgeblichen Abschnitten der L … so gering wäre, das eine Gefährdung von Radfahrern und Fußgängern durch den Kfz.-Verkehr nahezu ausgeschlossen erscheint, ist danach hier nicht ersichtlich (vgl. zu diesem Maßstab für die Planrechtfertigung auch OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 81). Randnummer 114
haltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom
2 Satz 1 stehen die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – zu denen weiterhin das FFH-Gebiet 6914-301 gehört – sowie die in der Anlage 2 genannten Europäischen Vogelschutzgebiete – zu denen weiterhin das VSG 6814-401 zählt – unter besonderem Schutz. Randnummer 120 Die Erhaltungsziele für diese Gebiete werden in der bereits aufgrund des LNatSchG a. F. erlassenen Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten vom
der Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 LNatSchG n. F. bleiben indessen die noch aufgrund des LNatSchG a. F. erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnungen weiterhin in Kraft. Randnummer 121 aa. Vereinbarkeit mit dem Vogelgebietsschutzrecht Randnummer 122 Hierzu hat der Kläger in der noch innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Klagebegründung vom
Maßgabe der Anlage 2 zu § 17 Abs. 2 LNatSchG nicht geschützt sei (was Gegenstand einer bei der Kommission anhängigen Beschwerde sei), andererseits verstoße auch die Beschränkung des Gebietsschutzes allein auf die Hauptvorkommen eines Gebietes "gegen die Richtlinie, jedenfalls so, wie sie die Kommission anwendet"; dieser strukturelle Mangel mache auch die vorliegende Prüfung angreifbar. Im Schriftsatz vom
besserungsbedarf hinsichtlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz ergebe. Randnummer 123 Der Senat vermag indessen sämtlichen Einwänden des Klägers im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Vogelgebietsschutz nicht zu folgen: Randnummer 124
2, 3 und 4 FFH-RL an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergeben (sog. Schutzregimewechsel; vgl. dazu z.B. das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 10399/08.OVG –, "Flugplatz Speyer", NuR 2009, 882 und juris, Rn. 144, m.w.N.). Das bedeutet: Liegt eine den Anforderungen entsprechende Schutzgebietsausweisung vor, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht mehr
dem strengen Schutzregime für sog. faktische Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 4 VRL, sondern
dem weniger strengen Schutzregime
SchG, d. h. insbesondere mit der Möglichkeit der Zulassung des Vorhabens
Maßgabe einer gemäß § 34 BNatSchG durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung (vgl. dazu zuletzt z.B.: BVerwG, Urteil vom
dieser Vorschrift nur zugunsten überragender Gemeinwohlbelange, wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, überwunden werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 29 und Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 127 Gemäß Art. 7 FFH-RL treten bei den
1 VRL zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder
2 VRL als solche anerkannten Gebieten die Verpflichtungen
2 bis 4 FFH-RL spätestens ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergebenden Pflichten. Danach setzt der Schutzregimewechsel eine Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet bzw. eine Anerkennung des Gebiets als solches voraus, die den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie entsprechen muss.
der Rechtsprechung des EuGH erfordert dies jedenfalls eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom
haltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom
2 Satz 1 stehen die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie die in der Anlage 2 genannten europäischen Vogelschutzgebiete – zu denen weiterhin die beiden vorliegend betroffenen Vogelschutzgebiete zählen – unter besonderem Schutz. Randnummer 130 Die Erhaltungsziele für diese Gebiete werden weiterhin in der bereits aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten vom
der Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 LNatSchG n.F. bleiben indessen die noch aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnungen weiter in Kraft. Randnummer 131 Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage, ob und inwieweit der Schutzregimewechsel
der Rechtsprechung des EuGH über das formelle Erfordernis einer endgültigen, vorbehaltslosen, rechtsverbindlichen und außenwirksamen Schutzgebietserklärung hinaus auch eine bestimmte materielle Qualität der Schutz- und Erhaltungsregelung erfordert (ablehnend insoweit Füßer, NVwZ 2005, S. 144, 145 ff.; OVG Nds., Urteil vom
sich ziehen muss (so die neuere Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom
der Rechtsprechung des EuGH müssen die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten
Anhang I der VRL umfassen, sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets letztlich gerechtfertigt hat; dabei kann es sich aber schon im Blick auf Art. 4 Abs. 1 VRL nur um die für das Gebiet charakteristischen Arten handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom
4 VRL genießen, der
Ausweisung als besonderes Schutzgebiet – BSG – und Vorlage bei der Kommission durch den Schutz
2, 3 und 4 FFH-RL ersetzt wurde", und sie geht davon aus, "dass der Lebensraum aller im SDB aufgeführten Arten in einem BSG geschützt wird, wobei die Art, zu deren Erhaltung das Gebiet ausgewiesen wurde, besonders berücksichtigt wird." Ferner hat die Kommission angemerkt, dass Deutschland die SDB ohne Hinweis darauf eingereicht habe, "dass nur Hauptvorkommen den besonderen Schutz
der VRL genießen würden." Damit hat die Kommission nicht die Auffassung vertreten, aus unionsrechtlichen Gründen müssten sämtliche im SDB für ein gemeldetes Gebiet aufgelisteten Vogelarten zwingend auch in die Bestimmung der Erhaltungsziele für das dann ausgewählte und unter besonderen Schutz gestellte Gebiet aufgenommen werden. Sie hat vielmehr lediglich auf die Bedeutung der im SDB genannten Arten und ihres Lebensraums für die Auswahl der für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete (Art. 4 Abs. 1 VRL) hingewiesen, aber zugleich betont, dass der Schutz der Arten, zu deren Erhaltung das Gebiet ausgewiesen wurde, besonders zu berücksichtigen ist. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der entnommen werden kann, dass die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten
Anhang I der VRL umfassen müssen, sondern nur solche, "deren Schutz die Ausweisung des genannten BSG gerechtfertigt hat" (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – C-191/05 – "Portugal", BRS 80 Nr. 52, 2000 und juris, Rn. 12, 13 und 16). Auch die im Übrigen vom Kläger zitierten Äußerungen der EU-Kommission bzw. der Generalanwältin Kokott beziehen sich auf die Bedeutung der SDB und der darin aufgelisteten Arten für die Auswahl und Meldung der geeignetsten Gebiete, aber nicht auf die konkrete Festlegung der Erhaltungsziele im Rahmen der Schutzgebietsausweisung. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der EuGH in der genannten Entscheidung auch keineswegs eine Rückstufung von Vogelarten in wertgebende und andere Vogelarten beanstandet, sondern eine
trägliche flächenmäßige Verkleinerung eines gemeldeten und bereits normativ unter Schutz gestellten Vogelschutzgebiets ohne Rücksicht darauf, ob das Gebiet nicht für andere
Anhang I geschützte Arten, deren Schutz die Bezeichnung des erwähnten BSG rechtfertigt (a.a.O., Rn. 12), zu den geeignetsten Gebieten zählt. Schließlich ist auch aus der knappen Feststellung der Kommission, Deutschland habe bei der Einreichung der SDB nicht darauf hingewiesen, "dass nur Hauptvorkommen den besonderen Schutz der VRL genießen", nichts Relevantes für die hier aufgeworfene Frage zu entnehmen. Selbstverständlich konnte und brauchte die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Übermittlung der SDB im Verfahren zur Meldung der Gebietskulisse noch keine Aussagen dazu machen, wie die
der förderalen Ordnung zuständigen Bundesländer im Rahmen des von ihnen insoweit auszuübenden Ermessens der Mitgliedstaaten die Erhaltungsziele für die sodann förmlich unter Schutz zu stellenden Vogelschutzgebiete im Einzelnen festlegen würden. Randnummer 135 Der Umstand, dass nicht alle im SDB bei der Gebietsauswahl für ein bestimmtes Gebiet aufgelisteten Vogelarten auch in die Erhaltungsziele für die entsprechenden Vogelschutzgebiete aufgenommen wurden, könnte nur dann unionsrechtlich problematisch sein, wenn dies zur Folge hätte, dass Rheinland-Pfalz als Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Arten
Anhang I der Vogelschutzrichtlinie oder auch für bestimmte Zugvogelarten i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine geeigneten Gebiete unter Schutz gestellt hätte, obwohl diese Arten im Gebiet von Rheinland-Pfalz i.S.v. Art. 1 Abs. 1 VRL "heimisch" sind bzw. dort i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VRL "regelmäßig (als Vermehrungs-, Mauser- oder Wintergäste) auftreten". Dies wird indessen vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, obwohl ihm auch
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegungslast obliegt, dass und weshalb eine Auflistung wertgebender Arten für ein bestimmtes Gebiet unvollständig ist und in Bezug auf welche Arten sie der Ergänzung bedarf (vgl. etwa das Urteil vom
2 VRL überhaupt keine Vogelschutzgebiete und für weitere 47 Arten weniger als fünf Gebiete ausgewiesen worden (vgl. dazu auch Schreiber, NuR 2018, S. 661 f.), genügt hierfür ebenfalls nicht. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Darlegung, dass die betroffenen Arten in Rheinland-Pfalz einen besonderen Verbreitungsschwerpunkt (im Sinne von geeignetsten Gebieten) haben (zu den in Rheinland-Pfalz bei der Meldung der Gebietskulisse angewandten Auswahlkriterien vgl. insbesondere die Antwort des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 19. Juli 2002 auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, LT-Drucks. 14/1272). Randnummer 136 Gegen die Annahme, dass es im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz für bestimmte Arten noch Gebiete gibt, die zu den flächen- und zahlenmäßig für diese Arten geeignetsten Gebieten zählen, aber dennoch nicht zum besonderen Schutzgebiet erklärt wurden, spricht im Übrigen der Umstand, dass die von der Bundesrepublik Deutschland gemeldete Gebietskulisse der BSG
1 und 2 VRL zwischenzeitlich von der Kommission akzeptiert worden ist, ohne dass etwa konkrete Defizite in Bezug auf bestimmte Arten generell für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder speziell für Rheinland-Pfalz geltend gemacht worden wären (vgl. dazu die vom Beklagten vorgelegten Pressemitteilungen der EU-Kommission sowie des Bundesamtes für Naturschutz im Zusammenhang mit der Einstellung des gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2001/5117). Randnummer 137 (…) Randnummer 138 (b) Auch der Auffassung des Klägers, es liege in Rheinland-Pfalz auch wegen der Differenzierung der Erhaltungszielbestimmungen zwischen Haupt- und Nebenvorkommen keine mit Unionsrecht im Einklang stehende Schutzgebietsausweisung vor mit der Folge, dass es in Rheinland-Pfalz "in einem noch nicht absehbaren Umfang" noch faktische Vogelschutzgebiete gebe (so insbesondere auch Schreiber, NuR 2018, 658, 663), kann nicht gefolgt werden. Randnummer 139 Es ist vielmehr weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich aller in Rheinland-Pfalz förmlich unter Schutz gestellter Vogelschutzgebiete der Schutzregimewechsel
SchG (n.F.) in Verbindung mit der Anlage 2 bewirkt worden ist, weil auch die (durchgängige) Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen bei der Bestimmung der jeweils erhaltungszielbestimmenden Vogelarten und –artengruppen der Annahme einer mit den Mindestanforderungen des Unionsrechts in Einklang stehenden Schutzgebietsausweisung nicht entgegensteht. Die Frage, welcher Schutzstatus generell den bei allen Vogelschutzgebieten in der Anlage 2 neben den Hauptvorkommen noch aufgeführten weiteren Vogelarten und Vogelartengruppen zukommt, bedarf vielmehr in diesem Zusammenhang weiterhin keiner grundsätzlichen Klärung (so bereits das Senatsurteil vom 8. Juli 2009, "Flugplatz Speyer", a.a.O., Rn. 160). Randnummer 140 Die vom Senat im Urteil zur Hochmoselbrücke vom 7./8. Novem
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