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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat 8 C 10217/21.OVG Urteil Klage gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss; Umfang der Rü

Obsah (16)§ 2§ 15§ 34§ 45§ 67§ 3§ 4§ 1§ 6§ 73§ 9§ 11§ 17Art. 6Art. 4Art. 7

Klage gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss; Umfang der Rügeberechtigung einer Umweltvereinigung; Planrechtfertigung des Ausbaus einer Landesstraße durch Anlegung eines straßenbegl

gehend BVerwG,

  1. Februar 2026, 9 B 7.25, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen zwei Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau eines Rad- und Gehweges nördlich und östlich der Landesstraße (L) … von S. bis zur B. (5,777 km, Planfeststellungsbeschluss vom
  2. Oktober 2020) und von der B. bis

Sch. (ca. 4,84 km, Planfeststellungsbeschluss vom 30. Oktober 2020). Randnummer 2 Der Kläger ist eine Bürgerinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der sich seit seiner Gründung im Jahr 1993 für raum- und naturverträgliche Verkehrskonzepte im Bienwald einsetzt.

§ 2Abs.

1 seiner am 12. April 2017 beschlossenen Satzung dient der Verein dem Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

§ 2Abs.

2 der Satzung wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch Förderung eines umweltorientierten Verkehrskonzepts mit Maßnahmen gegen Randnummer 3 - den Verlust von Lebensqualität und Wohnwert Randnummer 4 - die Verseuchung von Luft und Boden Randnummer 5 - die Bedrohung von Wassereinzugsgebieten Randnummer 6 - den Zugriff auf Naherholungsgebiete Randnummer 7 - die Zerstörung wertvoller Landschaften und Naturräume Randnummer 8 - den Ausbau einer europäischen Straßen-Fernverkehrsachse durch den Bienwald mit dem sich daraus ergebenden Zwang zu weiterem Autobahn- und Querspangenbau. Randnummer 9 Die L … verläuft von Sch. bis über die B. hinaus parallel zur deutsch-französischen Grenze und biegt dann

Norden in Richtung S. ab. Die Straße verläuft weitgehend innerhalb des FFH-Gebiets "Bienwaldschwemmfächer" und des Vogelschutzgebiets "Bienwald und Viehstrichwiesen"; der Bereich ist auch Teil des Naturschutzgroßprojekts Bienwald. Randnummer 10 Die Planfeststellung wurde im Februar 2012 beantragt.

dem Erläuterungsbericht des Vorhabenträgers ist bereits in den 1990er Jahren eine Linienführung über bestehende Forstwege aus fortwirtschaftlichen sowie landespflegerischen Gründen verworfen worden. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Juni/Juli 2012 statt. Von Seiten der Behörden erhoben vor allem die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) als Obere Naturschutzbehörde und die Zentralstelle der Forstverwaltung Einwendungen gegen die Planung. Darin äußerten sie Zweifel an der Richtigkeit der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung und sprachen sich für eine wassergebundene Bauweise des Weges sowie für eine Trassierung des Weges südlich bzw. westlich der L … aus. Ferner wandte der BUND – Landesverband Rheinland-Pfalz – ein, dass der Radweg nicht erforderlich sei und stattdessen lieber die vorhandenen Waldwege benutzt werden sollten bzw. eine Sperrung der L … für den Durchgangsverkehr am Wochenende erwogen werden sollte. Insbesondere die Einwendungen der Behörden führten zu Änderungen des naturschutzfachlichen Konzepts und zu einer Verringerung des Radwegequerschnitts. Zu diesen Änderungen erhielten die Einwender Gelegenheit zur Stellungnahme. Der öffentlich bekanntgemachte Erörterungstermin fand am

  1. November 2017 statt. Danach erfolgten weitere Besprechungen des Vorhabenträgers mit der Oberen Naturschutzbehörde und der Zentralstelle der Forstverwaltung. Die Planfeststellungsbeschlüsse für die beiden Abschnitte wurden am
  2. und
  3. Oktober 2020 erlassen und am
  4. November 2020 ortsüblich bekanntgemacht, die Auslegungsfrist dauerte vom
  5. November 2020 bis zum
  6. Dezember
  7. Randnummer 11 Die Planfeststellungsbeschlüsse setzen die Errichtung eines Rad- und Gehwegs mit einer Breite von 2,50 m zuzüglich 0,25 m Bankette fest und verpflichten dazu, zwischen der Landesstraße und dem Radweg einen Sicherheitsstreifen von 1,25 m Breite vorzusehen. In der Begründung wird ausgeführt: Die Maßnahme sei erforderlich, um einem erheblichen Verkehrsrisiko für alle Verkehrsteilnehmer zu begegnen. Die L … habe die Funktion einer Ortsverbindungsstraße im deutsch-französischen Grenzabschnitt und weise eine Verkehrsstärke von etwa 1.295 Kfz./Tag auf. Die teilweise unter 4,00 m breite Straße werde insbesondere am Wochenende stark von Radfahrern frequentiert, so dass es beim Überholen des Öfteren zu gefährlichen Verkehrssituationen komme. Die bituminöse Bauweise sei im Interesse der Verkehrssicherheit geboten. Die vorliegende Trasse sei vorzugswürdig. Eine Linienführung über bestehende Forstwege sei weder aus forstwirtschaftlichen noch aus landespflegerischen Gründen geeignet und werde den Vorgaben an eine verkehrssichere Radwegeverbindung nicht gerecht. Die Planung stehe im Einklang mit den Zielvorgaben des Naturschutzgroßprojekts Bienwald, dessen Pflege- und Entwicklungsplan ausdrücklich den Bau eines Radweges entlang der L … von Sch.

S. ausweise. Der größtenteils auf Flächen des Straßenbaulastträgers angelegte Rad- und Gehweg laufe aufgrund der verfügten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen den Erhaltungszielen des FFH- und des Vogelschutzgebiets nicht zuwider. Sowohl die Obere Naturschutzbehörde als auch die Zentralstelle der Forstverwaltung hätten der im Laufe des Verfahrens überarbeiteten Planung ihre Zustimmung erteilt. Zu den Einwendungen des BUND wird ausgeführt: Die planfestgestellte Rodung des Waldrandes werde durch die mit der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Außerdem sei der Straßenquerschnitt nochmals verringert worden. Durch die Anlegung des Radwegs auf der nördlichen bzw. östlichen Seite der L … würden die höherwertigen Grünlandbestände und die Birkenreihe in der A.-Niederung geschont. Die Sperrung der L … für den Durchgangsverkehr an Wochenenden sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich, weil die Voraussetzungen für die hierfür nötige Teilentwidmung nicht vorlägen. Randnummer 12 Der Kläger hatte im Anschluss an die Offenlage des Planentwurfs im Juni/Juli 2012 keine Stellungnahme abgegeben. Er wandte sich erstmals mit einer e-mail vom

  1. Februar 2018 an den Vorhabenträger mit dem Hinweis, erst kürzlich von dem Vorhaben erfahren zu haben. Im Antwortschreiben der Planfeststellungsbehörde wurde darauf hingewiesen, dass auch andere Naturschutzvereinigungen nicht gesondert beteiligt worden seien. Der BUND habe seine Stellungnahme als Teil der Öffentlichkeit abgegeben. Bei dem bereits durchgeführten Erörterungstermin seien nur die Einwender beteiligt worden. Auf seine Anfrage vom
  2. April 2018, wie weit das Verfahren fortgeschritten und wie die Einwendungen – insbesondere des BUND – aus naturschutzfachlicher und verkehrsökologischer Sicht abgearbeitet worden seien, antwortete die Planfeststellungsbehörde am
  3. Mai 2018: Das ursprünglich vorgesehene naturschutzfachliche Konzept sei insbesondere auf die Einwendungen der Oberen Naturschutzbehörde und der Zentralstelle der Forstverwaltung hin abgeändert worden. Hierzu sei den am Verfahren beteiligten Einwendern, darunter auch dem BUND, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Obere Naturschutzbehörde und die Zentralstelle der Forstverwaltung hätten dem geänderten Konzept zugestimmt. Aufgrund der Ergebnisse des Erörterungstermins seien weitere Änderungen durch den Vorhabenträger vorzunehmen, die noch nicht abgeschlossen seien. Auf die weitere Frage des Klägers zum voraussichtlichen Abschluss des Verfahrens teilte die Planfeststellungsbehörde im Juni 2018 mit, dass

der bisherigen Planung die beiden Planfeststellungsbeschlüsse bis zum Ende des Jahres 2018 erlassen werden sollten. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Umweltverband.

dem er am 25. Januar 2021 den Bescheid des Finanzamtes zur Freistellung von Körperschafts- und Gewerbesteuer

gereicht hatte, erkannte ihn das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten mit Bescheid vom

  1. Februar 2021 als Umweltvereinigung an, allerdings beschränkt auf den Bereich des Bienwaldes. Randnummer 14 Bereits zuvor hatte der Kläger am
  2. Januar 2021 Klage gegen die beiden Planfeststellungsbeschlüsse beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhoben.

dem der Rechtsstreit aufgrund der Neufassung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO im Investitionsbeschleunigungsgesetz vom

  1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  2. Februar 2021 an das Oberverwaltungsgericht verwiesen wurde, hatte der Kläger zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 15 Die Klage sei zulässig. Die Klagebefugnis ergebe sich aus § 2 UmwRG. Die Anerkennung als Umweltvereinigung liege inzwischen vor. Die Voraussetzungen für die Klagebefugnis

§ 2Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 Umw

RG seien erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung hätten schon im Zeitpunkt der Klageerhebung vorgelegen. Auch habe er bereits einen Antrag auf Anerkennung gestellt. Schließlich habe er die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch fehlende Anerkennung nicht zu vertreten. Randnummer 16 Zur Begründetheit der Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. März 2021, der innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungfrist einging, im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse seien rechtswidrig, denn sie verletzten zwingende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verstießen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot. Der Kläger sei als anerkannte Umweltvereinigung

§ 2Abs. 1 Umw

RG befugt, die Rechtswidrigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse als Zulassungsentscheidung

§ 2Abs. 6 UVPG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 a Umw

RG zu rügen; der Rechtsbehelf sei

§ 2Abs. 4 Umw

RG auch begründet, weil die Entscheidung gegen (umweltbezogene) Rechtsvorschriften verstoße, die für die Entscheidung von Bedeutung seien und der Verstoß Belange berühre, die zu den Zielen gehörten, die der Kläger

seiner Satzung fördere. Randnummer 17 Die Planfeststellungsbeschlüsse seien bereits formell rechtswidrig, weil

der Planänderung keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe. Es sei zweifelhaft, ob die im Jahre 2012 ausgelegten Unterlagen im Zweitpunkt des Erörterungstermins im Jahre 2017 noch hinreichend aktuell gewesen sein. Die Untersuchungen zu Habitat-, Vogel- und Artenschutz aus dem Jahre 2011 seien im Zeitpunkt des Erlasses der Planfeststellungsbeschlüsse bereits 9 Jahre alt gewesen, das Kartenmaterial und die zugrundeliegenden Erhebungen und Untersuchungen durch beauftragte Gutachter seien im Entscheidungszeitpunkt weit mehr als 10 Jahre alt gewesen. Überwiegend sei die Beurteilung an Hand von Datenmaterial aus dem Jahre 2007 erfolgt, das aus Anlass der Kartierung für das Großprojekt Bienwald erstellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es Veränderungen ergeben habe, die eine erneute Begehung und Kartierung erforderlich gemacht hätten. Daher seien die zugrunde gelegten Daten für die naturschutzrechtliche Beurteilung veraltet und hätten der Aktualisierung bedurft. Zudem hätten auch die verstärkt einsetzenden Wirkungen des Klimawandels mit gravierenden Auswirkungen auf den Baumbestand eine Neubewertung erfordert. Randnummer 18 Die Planfeststellung sei auch materiell rechtswidrig. Randnummer 19 Für das Vorhaben bestehe angesichts des gut ausgebauten Wegenetzes kein Bedarf. Der Bienwald verfüge in dem betroffenen Abschnitt bereits über ein gut ausgebautes Wegenetz für den Fuß- und Radverkehr, das getrennt vom motorisierten Verkehr geführt und damit attraktiv und sicher sei. Die Begründung für eine höhere Verkehrssicherheit des geplanten Radwegs gegenüber einer Führung des Verkehrs über bestehende Wege sei nicht plausibel. Der mit dem Projekt verbundene gravierende Eingriff in Natur und Landschaft sei durch eine Verbesserung der Beschilderung und der Qualität der bestehenden Wege vermeidbar. Randnummer 20 Das Vorhaben stelle auch einen

§ 15Abs. 1 Satz 1 BNat

SchG vermeidbaren und deshalb zu unterlassenden Eingriff in Natur und Landschaft dar. Da es bereits Planungen für ein Radwegenetz gebe, die die Anbindung der Orte S. und Sch. durch Nutzung vorhandener Wegenetze unter Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gewährleisteten, bestünden zumutbare Alternativen

§ 15Abs. 1 Satz 2 BNat

SchG, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen. Randnummer 21 Vor allem sei das Projekt mit den Erhaltungszielen des FFH- und des Vogelschutzgebiets nicht verträglich. Randnummer 22 So führe das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG des FFH-Gebiets "Bienwaldschwemmfächer". Denn das Projekt führe mindestens zu einer Verdoppelung der vorhandenen Breite der L … von etwa 4 m auf über 8 m und zerschneide das geschlossene Waldgebiet des Bienwaldes auf insgesamt 10 km Länge erheblich. Zwar werde sich das Kollisionsrisiko bei einem Verkehrsaufkommen von etwa 1.300 Kfz/Tag nicht erhöhen, doch stelle die Breite des Korridors ein erhebliches Hindernis für querende Tiere wie die Wildkatze oder die im Gebiet lebenden Vogel-, Fledermaus-, Amphibien- und Insektenarten dar, die weitere Wege überwinden müssten und nicht in der Deckung des Unterholzes bleiben könnten, das durch den Wegebau in einer Breite von 2,50 m zuzüglich eines Schutzstreifens von 1,25 m sowie den an den Radweg anschließenden weiteren befestigten Seitenstreifen vollständig entfernt werde. Schon diese Trennwirkung habe die Unzulässigkeit des Projekts

§ 34Abs. 2 BNat

SchG zur Folge. Die gegenteiligen Darlegungen der Gutachter des Büros Naturprofil seien zu pauschal. Randnummer 23 Der Beklagte habe auch verkannt, dass Ausnahmegründe

§ 34Abs. 3 BNat

SchG nicht vorlägen, da es zumutbare Alternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG gebe, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen. Ferner sei die Kumulation der Belastungswirkungen des Projekts mit denen anderer Projekte, etwa dem Kalksandsteinabbau der K. S. GmbH u. Co. KG im Bereich des Bienwaldes, für den ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren laufe, oder der vom Beklagten geplanten Brücke über die B … am L. im Bienwald nicht berücksichtigt worden. Randnummer 24 Das Vorhaben sei auch mit den Erhaltungszielen des Europäischen Vogelschutzgebiets (VSG) "Bienwald und Viehstrichwiesen" nicht vereinbar. Die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung sei oberflächlich und vage. Die Bedeutung des Nahrungshabitats für wertgebende Arten ohne Erhaltungsziel im Plangebiet werde verkannt. So würden z. B. im Planungsabschnitt B. – S. Eisvogel, Neuntöter, Schwarzmilan und Bekassine nur als Nahrungsgäste ermittelt, die Wasserralle zwar als Brutvogel, doch solle die Brutstätte außerhalb liegen. Grundsätzlich sei die Beschränkung des Gebietsschutzes auf die Hauptvorkommen eines Gebiets als Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie zu bemängeln, da dies dazu führe, dass ein nicht unerheblicher Teil der in den Standarddatenbögen für Vogelschutzgebiete an die Kommission gemeldeten Vogelarten nicht geschützt sei. Randnummer 25 Das Vorhaben sei auch mit dem Artenschutzrecht nicht vereinbar. So sei es nicht zulässig, wenn im Planfeststellungsbeschluss (S. 6 bzw. S. 38) vorsorglich für verschiedene Tierarten des Anhangs IV der FFH- und des Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie

§ 45Abs. 7 BNat

SchG Ausnahmen sowie höchstvorsorglich gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erteilt würden. Im Falle einer Verwirklichung des Verbots müsse für jede Art geprüft werden, ob sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtere, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthalte. Eine Ausnahme auf Vorrat sei unzulässig. Ebenso wenig sei es zulässig, für den Fall, dass die Voraussetzungen für Ausnahmen

§ 45Abs. 7 BNat

SchG nicht vorliegen, höchst vorsorglich Befreiungen

§ 67Abs. 1 Nr. 2 BNat

SchG zu erteilen. Offenkundig wolle sich der Beklagte eine tiefere Ermittlung und Bewertung der konkreten Umweltauswirkungen und von Planungsalternativen ersparen. Randnummer 26 Darüber hinaus seien die Auswirkungen auf das Klima, insbesondere die Erwärmung der Umgebung durch die (Beseitigung der?) schattenspendenden Bäume entlang der Landesstraße unterschätzt worden. Den erheblichen Bedenken der Zentralstelle der Forstverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2012 zu dem Vorhaben sei auch durch die Änderung der Planung, den Asphalt zur Verminderung der Erwärmung der Umgebung in "weißer" Ausführung vorzusehen, nicht hinreichend Rechnung getragen worden, weil derartige Maßnahmen zur Kompensation des Verlustes der Alleebäume und des dichten Waldbestandes entlang der L … für Mikroklima und insbesondere den Wasserhaushalt nicht geeignet seien. Zudem seien

der seit dem

  1. Juli 2017 anwendbaren Fassung des UVPG die Auswirkungen des Projekts auf das Makroklima und den Klimawandel zu untersuchen gewesen. Randnummer 27 Es sei nicht erkennbar, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Herstellung des Geh- und Radweges bestünden, da die Eingriffe erheblich und schonendere Alternativen möglich seien. Entgegen den Ausführungen auf S. 28 der Planfeststellungsbeschlüsse sei die geplante Trassenführung gegenüber den vom Kläger sowie von Einwendern vorgebrachten Alternativplanungen nicht vorzugswürdig. Die Verkehrssicherheit sei bei der vorliegenden Planung nicht gegeben, weil Radfahrer und Fußgänger am Ortseingang der B. aus Richtung S. kommend am Ende einer starken Rechtskurve die Landesstraße queren müssten, was insbesondere für schwächere Verkehrsteilnehmer wie Kinder und ältere Personen eine erhebliche Gefahr bedeute. Der Forderung einer Querungshilfe von kommunaler Seite bei km 5+77 sei nicht entsprochen worden. Randnummer 28 Das Verkehrsaufkommen auf der L … von unter 1.300 Kfz./Tag rechtfertige keine getrennte Führung von Kraftfahrzeugen und Radverkehr und den Bau eines zusätzlichen Rad- und Gehwegs zu dem bereits vorhandenen Netz. Auch aus dem prognostizierten Schwerlastverkehrsanteil von 2 %, was für eine Landesstraße unterdurchschnittlich sei, ergebe sich keine gesteigerte Unfallhäufigkeit. Auch sei die Auffassung des Beklagten unzutreffend, dass die vom BUND geforderte Sperrung der Landesstraße für den Durchgangsverkehr an Wochenenden nicht möglich sei. Die Kosten-Nutzen-Rechnung sei fehlerhaft, weil Unterlagen über die Kosten des notwendigen erheblichen Grunderwerbs fehlten. Demgegenüber habe der Kläger mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Ertüchtigung des vorhandenen Wegenetzes geringer wären als die für die beiden planfestgestellten Abschnitte veranschlagten Kosten in Höhe von voraussichtlich 4,35 Mio. €. Randnummer 29 Auch seien die landschaftspflegerischen Begleitpläne zur Kompensation der Eingriffe ungeeignet, da die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen weit entfernt lägen und keinen räumlichen oder naturschutzfachlichen Bezug zu den geplanten Maßnahmen hätten. Randnummer 30 Im Einzelnen sei zu fachlichen Mängeln der beiden Planfeststellungsbeschlüsse noch auszuführen: Randnummer 31
  2. Zum Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt "B. – Sch.": Die Untersuchungen und Aussagen zur Verträglichkeit mit dem FFH- und dem Vogelschutzgebiet sowie zu den Belangen des Artenschutzes seien aus folgenden Gründen fehlerhaft und ergänzungsbedürftig: Randnummer 32 Die Untersuchungen

teiliger Effekte auf strukturgebundene Arten seien mangelhaft. Das Ergebnis, dass für die jeweiligen Tierarten keine

teiligen Effekte entstünden, sei z. B. in Bezug auf die Wildkatze oder Fledermausarten unverständlich. Fledermäuse suchten Leitstrukturen und Wildkatzen scheuten das Queren großer Straßen mit Trennwirkung. Mögliche Verluste der Wildkatze seien auch relevant für die Erfüllung "der Verbotstatbestände der FFH-Richtlinie" (?). Randnummer 33 Es sei auch von einer relevanten und dauerhaften Inanspruchnahme von Lebensräumen durch das Vorhaben auszugehen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele "des Schutzgebiets" bedeute. Die Gutachter des Beklagten hätten die Inanspruchnahme von 2,65 ha straßenbegleitender Säume entlang der L … zu Unrecht als unerheblich angesehen, weil von einer gesamten Schutzgebietsfläche von mehr als 13.500 ha weniger als 0,2 Promille durch den Radweg und seine Nebenflächen betroffen seien. Zum einen hätte der andere Abschnitt des geplanten Radweges bei der Beurteilung der qualitativen Auswirkungen mitbetrachtet werden müssen. Zum anderen wären Wirkfaktoren wie die Zerschneidungswirkung des zusammenhängenden Waldgebietes zu betrachten gewesen. Zudem hätten die 2,65 ha nicht pauschal ins Verhältnis zur Gesamtfläche des Vorhabens gesetzt werden dürfen, sondern es sei auf den Anteil der betroffenen einzelnen Lebensraumtypen (LRT) an der Gesamtfläche abzustellen, wobei die Inanspruchnahme nicht größer als 1 % der Gesamtfläche des jeweiligen LRT im Gebiet sein dürfe. Randnummer 34 Entgegen der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei von erheblichen Auswirkungen auf den Springfrosch auszugehen, weil Amphibien es schwer hätten, die auf doppelte Breite angewachsene Straße sicher zu überqueren, zumal die Deckung fehle, um Lebensräume auf der anderen Straßenseite (z. B. Laichgewässer) zu erreichen. Die vorgesehene Verschwenkung zum Schutz der Laichgewässer sei nicht geeignet, alle

teiligen Wirkungen zu kompensieren. Die Aussagen zur Wildkatze , wonach diese durch das Vorhaben nicht in ihrer Mobilität eingeschränkt würde, seien ungenau; die Beschränkungen der Mobilität hätten untersucht werden müssen. Auch den Aussagen zu nicht nennenswerten Habitatverlusten der

weislich vorkommenden Fledermausart " Großes Mausohr " und zum nur vorübergehenden Verlust potentieller Lebensräume der Schmetterlingsart " Spanische Flagge " sei zu widersprechen. Hinsichtlich der im Gebiet vorkommenden vier der 6 heimischen Spechtarten hätten nicht nur aktuell besetzte Höhlenbäume, sondern auch geeignete Quartiere untersucht werden müssen. Gleiches gelte für die Untersuchungen zu Lebensräumen des Ziegenmelkers. Ferner seien auch Vorkommen des Wendehalses, des Wespenbussards und des Neuntöters zu betrachten. Soweit zum Schutz von Vorkommen der Haselmaus als Auflage V 2 eine Baufeldkontrolle und als Maßnahme S 1 der Schutz hochwertiger Lebensräume vorgesehen sei, fehle eine Bauzeitenauflage, um Haselmäuse im Winterquartier vor Baumfällmaßnahmen zu schützen. Randnummer 35 2. Zum Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt "S. – B.": Auch insoweit litten die FFH- und VSG-Verträglichkeitsprüfungen sowie die artenschutzrechtliche Prüfung an erheblichen Mängeln: Randnummer 36 Bei dem mit mehreren Brutpaaren im Gewann Kapuzinereck zwischen L … und Abzweig Kapsweyer vorkommenden Ziegenmelker sei davon auszugehen, dass die Reviere sich bis in den Wirkraum des Vorhabens erstreckten. Randnummer 37 Auch bei den in mehreren Revieren zwischen Waldhof und B. im Plangebiet

gewiesenen Arten Mittel- und Schwarzspecht hätte über besetzte Höhlenbäume hinaus die Eignung als Höhlenbaum untersucht werden müssen. Randnummer 38 Die Bekassine habe im Plangebiet ein Nahrungshabitat, das relevant sei. Auch beim Neuntöter hätten Habitate im Plangebiet nicht als bloß randliche Teilhabitate abgewertet werden dürfen. Für den mit mehreren Brutpaaren im westlichen Bienwald vorkommenden Wespenbussard sei der Erhebungsumfang zu gering gewesen, um Horstbäume im trassennahen Bereich verlässlich ausschließen zu können. Randnummer 39 Hinsichtlich der Frage der Erheblichkeit vorhabenbedingter Flächenverluste gelte auch hier, dass die Berechnung eines Anteils von weniger als 1 % der Gesamtfläche von 13.500 ha im Einzelnen nicht – bezogen auf die Betroffenheit von LRT 3260, 6510 und 9160 –

vollzogen werden könne. Randnummer 40 Der mit maximal 45 qm angegebene, als unerheblich bewertete Lebensraumverlust durch Verrohrung bzw. Verbau des Bruchbachs (LRT 3260) sei im Hinblick auf die betroffenen Arten in Frage zu stellen. Die gelte auch für die Bewertung eintretender Zerschneidungseffekte für Lebensräume von Anhang-II-Arten als nicht erheblich. Randnummer 41 Auch die Bewertung der Auswirkungen auf Springfrosch und Wildkatze in diesem Abschnitt als unerheblich könne nicht gefolgt werden. Randnummer 42 Schließlich könne auch die Schlussfolgerung hinsichtlich wertgebender Vogelarten (Haupt- und Nebenvorkommen) , es handele sich nur um eine geringfügige Inanspruchnahme von Revierräumen, nicht

vollzogen werden. Randnummer 43 Letztlich sei auch die Gesamtabwägung der Planungen abwägungsfehlerhaft. Dies folge bereits daraus, dass es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes handele, die nicht aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zuzulassen sei und zu der zumutbare Alternativen bestünden, die die Verwirklichung des Vorhabens mit geringerer Eingriffsintensität ermöglichten. Randnummer 44 Das Vorhaben verstoße im Übrigen auch gegen die Verbote in § 4 Abs. 1 Nr. 4 (Veränderungen der Bodengestalt, Abgrabungen) und Nr. 16 (Waldrodung) der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Bienwald (RVO); der Schutzzweck

§ 3

werde beeinträchtigt; die Voraussetzungen für eine Genehmigung

§ 4Abs.

3 und 4 RVO lägen mangels Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigung nicht vor. Randnummer 45 Der Senat hat die Klage mit Urteil vom 4. August 2021 als unzulässig abgewiesen. Der Kläger verfüge nicht über die notwendige Verbandsklagebefugnis

§ 2Umw

RG, weil er im Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht als Umweltverband anerkannt gewesen sei. Die Verbandsklagebefugnis stehe

§ 2Abs. 1 Umw

RG nur denjenigen Vereinigungen zu, die bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs

§ 3Umw

RG anerkannt seien, da es sich um eine Zugangsvoraussetzung der Umweltverbandsklage handele. Diese Ausgestaltung der Verbandsklage in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwRG stehe mit den Anforderungen des europäischen Rechts und der Aarhus-Konvention im Einklang. Randnummer 46 Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom

  1. August 2021 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen (Urteil vom
  2. September 2022 – BVerwG 9 C 24.21 –, BVerwGE 176, 259). Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die entscheidungstragende Erwägung, dass dem Kläger ein Verbandsklagerecht

§ 2Abs. 1 Satz 1 Umw

RG nicht zustehe, weil die danach erforderliche Anerkennung

§ 3Umw

RG eine Zugangsvoraussetzung sei, die bereits bei Klageerhebung vorliegen müsse, bei dem Kläger aber zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen habe, stehe mit Bundesrecht nicht im Einklang. Denn bei dem Erfordernis der Anerkennung handele es sich entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht um eine Zugangs-, sondern um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die am Schluss der mündlichen Verhandlung oder in den Fällen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen müsse und wegen der Anerkennung des Klägers am 3. Februar 2021 am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2021 auch vorgelegen habe. Randnummer 47 In dem

Zurückverweisung wieder aufgenommenen Verfahren trägt der Kläger zur Klagebegründung insbesondere noch vor: Randnummer 48 Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Kläger hinsichtlich der beiden angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse rügebefugt. Er rüge insbesondere Rechtsverstöße, die Belange im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz UmwRG berührten, die er

seiner Satzung fördere. Durch den Satzungszweck sei er nicht auf einzelne Aspekte seines Klagevorbringens beschränkt. Da es sich um eine Zulassungsentscheidung

§ 1Abs. 1 Nr. 1 Umw

RG handele, finde – im Unterschied zu § 1 Abs. 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG – im Rahmen der Begründetheitsprüfung eine volle Rechtmäßigkeitskontrolle statt; § 2 Abs. 4 Satz 1,

  1. Halbsatz UmwRG habe hier keine Bedeutung, da es sich bei § 5 LStrG um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift handele; bei der Überprüfung komme es insoweit nicht darauf an, ob die Entscheidung Belange tangiere, die zu den von der Vereinigung geförderten Zielen gehören. Es widerspräche Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention und dem Unionsrecht, wenn die zu deren Umsetzung ergangenen Vorschriften es erlaubten, die gerichtliche Kontrolle innerstaatlich in der Weise zu begrenzen. Der Bezug zum Satzungszweck des Klägers sei daher nicht Voraussetzung für den Erfolg des Rechtsbehelfs. Im Übrigen habe die Anpassung des Satzungszwecks im Jahre 2017 keine Änderung der vom Kläger verfolgten Ziele beinhaltet, sondern die Ergänzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung um den Zusatz "im Sinne des BNatSchG und der Landesnaturschutzgesetze der Länder" habe nur steuerrechtliche Gründe gehabt, aber keine Änderung oder gar Beschränkung der vom Kläger mit der Satzung verfolgten Zwecke beabsichtigt. Randnummer 49 In der Sache halte der Kläger daran fest, dass die Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit bei der Planfeststellung von Straßen zu berücksichtigen seien, was hier nicht hinreichend geschehen sei. Eine gesteigerte Beachtenspflicht, die klimabezogenen Auswirkungen mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, ergebe sich aus Art. 20 a GG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz1 KSG sowie auch aus dem bereits 2014 erlassenen Landesklimaschutzgesetz. Die Unterlagen von 2012 beinhalteten jedoch keine vertiefte Untersuchung der klimatologischen Auswirkungen des Vorhabens. Soweit in einer ergänzenden Stellungnahme des Büros Naturprofil vom
  2. Mai 2023 ausgeführt werde, die Eingriffsschwere durch den Radwegebau falle infolge des Klimawandels und der 2022 festgestellten Veränderungen der Buchen- und Kiefern-Mischbestände eher geringer aus, weshalb sich keine neuen Betroffenheiten ergäben oder veränderte Entscheidungen zu treffen wären und deshalb keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen gewesen sei, sei dies fachlich unhaltbar. Gegenüber der Einschätzung von Naturprofil, die kleinklimatische Erwärmung sei vernachlässigbar und die Temperaturveränderungen seien nur minimal und vermutlich nicht messbar, sei auf die gänzlich anderen Einschätzungen der Fachbehörden zu verweisen. So habe die Zentralstelle der Forstverwaltung bereits in ihrer Stellungnahme vom
  3. Juli 2012 die Freistellung der Waldsäume kritisch gesehen und sich für eine Verlegung der Trasse ausgesprochen. Im Übrigen gebe es für die Berücksichtigung auch lokaler Erwärmungen keine Bagatellschwelle. Randnummer 50 Der Beklagte sei dafür beweispflichtig, dass die der Entscheidung zugrundeliegenden Karten und naturschutzfachlichen Erhebungen noch hinreichend aktuell seien. Dies werde vom Kläger im Hinblick darauf, dass die avifaunistischen Untersuchungen bereits im Jahre 2011 erfolgten und das Datenmaterial überwiegend aus dem Jahre 2007 datiere, weiterhin bezweifelt. Die fehlende Aktualität könne auch nicht durch die Stellungnahme von Naturprofil aus dem Mai 2023 als "Plausibilitätskontrolle" geheilt werden, weil darin krasse Fehlannahmen insbesondere hinsichtlich der Relevanz klimatischer Schäden am vorhandenen Waldbestand enthalten seien. Randnummer 51 Darüber hinaus liege ein veränderter tatsächlicher Umstand hinsichtlich der Wegeführung im Bienwald in Gestalt inzwischen abgeschlossener und bereits umgesetzter Planungen für ein geschlossenes Radwegenetz (u. a. "P.-Radweg") vor. So sei die K …, die über den "W. S." auf die L … führe, inzwischen zur Fahrradstraße umgewidmet worden und werde

Ertüchtigung dem Radverkehr - mit Ausnahme des Anliegerverkehrs – zur Verfügung stehen. Danach dränge es sich für die L … mit geringen Verkehrszahlen geradezu auf, den Radverkehr anders zu führen bzw. die L … durch Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Aufbringung eines Radstreifens sicherer zu machen oder dem Radverkehr zu widmen. Randnummer 52 Es werde daran festgehalten, dass keine Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i. S. v. § 34 Abs. 3 BNatSchG für die Anlage eines separaten Geh- und Radwegs in beiden planfestgestellten Abschnitten für das Vorhaben streiten. Angesichts der geringen Verkehrszahlen erfordere die Verkehrssicherheit nicht die Errichtung eines von der Fahrbahn getrennten Radwegs. Ebenso sei daran festzuhalten, dass die Zulassung des Projekts an bestehenden zumutbaren Alternativen

§ 34Abs. 3 Nr. 2 BNat

SchG scheitere, weil die Ortsgemeinden bereits über ein vorhandenes Geh- und Radwegenetz verfügten und bestehende Wege für den Radverkehr weiter ertüchtigt werden könnten. Da kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung eines separaten Geh- und Radwegs bestehe, bleibe es auch dabei, dass hinsichtlich des Artenschutzes für Ausnahmegenehmigungen

§ 45Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNat

SchG oder Befreiungen

§ 67BNat

SchG kein Raum sei. Aus dem Bestehen zumutbarer Alternativen folge auch, dass der Eingriff in Natur und Landschaft

§ 15BNat

SchG vermeidbar sei. Randnummer 53 Der Kläger halte auch an seiner Auffassung fest, dass bei der Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen und Flächenverlusten von LRT die Anwendung der Fachkonvention von Lambrecht und Trautner nicht korrekt erfolgt sei. Randnummer 54 Es bleibe auch dabei, dass der Kläger berechtigt sei, auch die mangelnde Planrechtfertigung für die beiden Planfeststellungsbeschlüsse zu rügen. Dies ergebe sich auch aus der

der Änderung des UmwRG ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die mangelnde Planrechtfertigung ergebe sich daraus, dass es im Hinblick auf das – für eine Landesstraße – geringe Verkehrsaufkommen auf der L … wegen fehlender konkreter Gefahren i. S. v. § 45 Satz 1 StVO von Schadensfällen zu Lasten von Radfahrern sowie bestehender, weniger in Natur und Landschaft eingreifender Alternativen nicht vernünftigerweise geboten sei, den Radverkehr durch einen erheblichen baulichen Eingriff von der vorhandenen Fahrbahn abzuteilen. Randnummer 55 Schließlich werde daran festgehalten, dass die Unterschutzstellung europäischer Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Erhaltungsziele lediglich auf die sog. Hauptvorkommen von einzelnen Vogelarten bezögen, unionsrechtswidrig sei. Dem Kläger könne auch nicht vorgeworfen werden, dass dieser Einwand aufgrund des weit fortgeschrittenen bzw. abgeschlossenen Gebietsausweisungsverfahrens verspätet sei bzw. eine Vermutung für die Richtigkeit der Schutzgebietsausweisung streite. Daneben sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom

  1. September 2023 in der Rechtssache C-116/22 zu beachten, das weitreichende Folgen für die Frage der Angemessenheit des Schutzes der FFH-Gebiete habe. Insoweit sei von Bedeutung, dass es für die von den streitigen Planfeststellungsbeschlüssen umfassten Gebiete bis heute keine aktuellen Bewirtschaftungspläne gebe. Dies müsse zur Folge haben, dass ein Projekt nicht zugelassen werden dürfe, solange unklar sei, welchen Inhalt die Bewirtschaftungspläne haben werden. Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang nunmehr auch das Urteil des EuGH vom
  2. September 2024 in der Rechtssache C-66/23 zu beachten. Randnummer 56 Der Kläger beantragt, Randnummer 57
  3. die beiden Planfeststellungsbeschlüsse vom
  4. und
  5. Oktober 2020 aufzuheben. Randnummer 58
  6. Hilfsweise die beiden Planfeststellungsbeschlüsse vom
  7. und
  8. Oktober 2020 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Randnummer 59
  9. Weiter hilfsweise Beweis zu erheben, ob der Ausgleich des Baus der beiden planfestgestellten Radwege entlang der L 545 in den beiden Abschnitten auszugleichen ist und insbesondere, ob die Annahmen des Büros Naturprofil in der landespflegerischen Stellungnahme vom Mai 2023 zutreffen und einer Überprüfung bzw. Bewertung durch die zuständige Obere Naturschutzbehörde und die Zentralstelle der Forstverwaltung standhalten. Dazu ist die Obere Naturschutzbehörde, anzuhören namentlich Frau S. M. oder Vertreterin im Falle der Verhinderung sowie die Zentralstelle der Forstverwaltung durch schriftliche Stellungnahme und persönlichen Erläuterungen der Auffassung. Randnummer 60 Der Beklagte beantragt, Randnummer 61
  10. die Klage abzuweisen. Randnummer 62
  11. den gestellten Hilfsbeweisantrag als unzulässig abzulehnen. Randnummer 63 Er tritt der Klage entgegen und führt aus, die Klage könne weiterhin keinen Erfolg haben. Zwar sei die Klage

den für das weitere Verfahren bindenden Feststellungen des BVerwG zulässig; sie sei jedoch als in der Sache unbegründet abzuweisen. Denn die beiden angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse litten weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht an einem beachtlichen Rechts- oder Abwägungsfehler, der deren Aufhebung oder auch nur die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit i. S. v. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG rechtfertigen würde. Randnummer 64 Anders als der Kläger meine, stehe ihm bereits kein uneingeschränktes Recht auf umfassende gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Planungen zu. Zum einen ergebe sich eine Beschränkung des Überprüfungsanspruchs

Maßgabe des Satzungszwecks des Klägers.

§ 2Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz Umw

RG seien Rechtsbehelfe

§ 2Abs. 1 Umw

RG nur begründet, soweit ein vom Gericht festgestellter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gerade auch solche Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung

ihrer Satzung fördert.

§ 2Nr.

1 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 12. April 2017 sei der Aufgabenbereich des Vereins aber dahin beschränkt, dass er nicht generell und allgemein den "Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft" fördere, sondern diese nur "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder"; die Formulierung "im Sinne" sei

allgemeinem Sprachgebrauch als "

Maßgabe" der genannten Gesetze auszulegen. Mithin könne sich der Kläger nur auf Rechtsverstöße gegen Bestimmungen des BNatSchG und der Landesnaturschutzgesetze berufen. Soweit er auch Rechtsverstöße gegen sonstige rechtliche Vorschriften – außerhalb der beiden genannten Gesetze – berufen wolle, könne sich sein gerichtlicher Überprüfungsanspruch

Maßgabe des in seiner Vereinssatzung selbst auferlegten Vereinszwecks hierauf nicht erstrecken. Randnummer 65 Weitere Beschränkungen der Berücksichtigungsfähigkeit des Klagevorbringens resultierten aus § 6 UmwRG. Danach sei der gerichtlichen Überprüfung nur das Klagevorbringen zugrunde zu legen, das unter Beachtung der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG substantiiert vorgebracht worden sei. Hier sei die 10-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG mit der Klageerhebung bei dem VG Neustadt an der Weinstraße am 12. Januar 2021 in Gang gesetzt worden und folglich am 23. März 2021 abgelaufen. Die Aufhebung des Senatsurteils vom 4. August 2021 durch das Urteil des BVerwG vom 14. September 2021 lasse die mit Fristablauf eingetretenes Präklusionswirkung

§ 6Satz 2 Umw

RG unberührt. Auf diese Beschränkungen des Überprüfungsanspruchs des Klägers komme es indessen nur an, soweit der Senat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse gerade hinsichtlich solcher Aspekte, bei denen das Rügerecht bzw. der Überprüfungsanspruch des Klägers infrage stehen könnte, zu einer vom Beklagten abweichenden Bewertung gelangen würde. Randnummer 66 Die Planfeststellungsverfahren seien zunächst formell fehlerfrei durchgeführt worden. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel lägen nicht vor. So begründe allein die Dauer des Planfeststellungsverfahrens keinen Verfahrensmangel. Der Umstand, dass die beiden Verfahren bereits 2012 eingeleitet wurden, aber erst 8 Jahre später – im Oktober 2020 – abgeschlossen werden konnten, stelle sich nicht als verfahrensfehlerhaft dar. Der Kläger könne sich schon nicht darauf berufen, dass ein Planfeststellungsverfahren innerhalb bestimmter Zeit abgeschlossen sein müsse. Dem Anspruch des Vorhabenträgers auf Durchführung des Verfahrens stehe kein Recht Planbetroffener oder Dritter an einer zügigen Entscheidung gegenüber. Randnummer 67 Der Vorwurf des Klägers, die den Radwegeplanungen zugrundeliegenden umwelt- und naturschutzfachlichen Untersuchungen und Bewertungen seien nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, könne – die Richtigkeit des Vorwurfs unterstellt – keinen Verfahrensmangel begründen. Die Frage, ob die einem Vorhaben zugrundeliegenden umwelt- und naturschutzfachlichen Untersuchungen und Feststellungen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage basieren, sei keine Frage des Verfahrens-, sondern der Anwendung des materiellen Rechts. Randnummer 68 Insbesondere sei entgegen der Ansicht des Klägers keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen. Es fehle schon an einer hinreichend substantiierten Darlegung, woraus der Kläger konkret die Notwendigkeit einer ergänzenden Öffentlichkeitsbeteiligung ableiten wolle. Jedenfalls sei nicht erkennbar, dass

Maßgabe der Grundsätze der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die vom Kläger für erforderlich erachtete Überarbeitung der Naturschutzunterlagen und die daraus resultierenden Planänderungen eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hätte geboten sein können. Denn es sei nicht vom Kläger substantiiert dargelegt worden oder ersichtlich, dass die von ihm für erforderlich erachtete Überarbeitung der Planunterlagen die Voraussetzungen

Maßgabe der Rechtsprechung erfüllten, dass die Überarbeitung das Gesamtkonzept der Planung und die Identität des Vorhabens berühre oder zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen des Vorhabens zu Tage gebracht haben würde. Ebenso wenig ergäben sich aus seinem Vorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Überarbeitung der Unterlagen zu einer

Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehenden Prüfung der Umweltbetroffenheiten geführt hätte. Randnummer 69 Im Übrigen wären die behaupteten Verfahrensfehler, soweit von ihrem Vorliegen auszugehen wäre, unbeachtlich, weil sie keinen Einfluss auf das Ergebnis der Planfeststellungsentscheidungen gehabt hätten. Im Falle ihrer Beachtlichkeit würden sie jedenfalls nicht die beantragte Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse rechtfertigen, sondern wären – da sie keinesfalls die Gesamtkonzeption der Planung berührten – ohne weiteres in einem ergänzenden Verfahren heilbar. Randnummer 70 Die Planfeststellungsbeschlüsse seien auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 71 Soweit der Kläger das Vorliegen einer Planrechtfertigung bestreite, fehle ihm

dem oben Gesagten bereits das Rügerecht, weil sich sein Überprüfungsanspruch mangels hinreichendem Bezug zu den

dem Satzungszweck geförderten "Zielen des Umweltschutzes", soweit sich diese aus dem Bundes- und Landesnaturschutzgesetz ableiten ließen, hierauf nicht erstrecke. Denn die Planrechtfertigung beurteile sich nicht

Bestimmungen oder Gesichtspunkten des Umweltschutzes, sondern leite sich aus dem jeweiligen Fachgesetz ab, für die hier in Rede stehenden Radwegeplanungen im Zuge des Ausbaus der Landesstraße … aus dem Landestraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG), konkret aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 LStrG . Randnummer 72 Ungeachtet dessen sei die Radwegeplanung von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen. Soweit der Kläger den Gesichtspunkt einer fehlenden Planrechtfertigung überhaupt hinreichend thematisiert habe und im Rahmen der von ihm angesprochenen Zweifel an der Planrechtfertigung nicht lediglich den – erst im Rahmen der Abwägungskontrolle relevanten – Aspekt der Alternativenprüfung thematisiere, stelle er jedenfalls überhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Planrechtfertigung.

ständiger Rechtsprechung sei die Planrechtfertigung bereits dann gegeben, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten sei bzw. der Vorhabenträger die Planung aus

vollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfe; das Erfordernis einer Planrechtfertigung stelle danach nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit dar. Davon könne hier keine Rede sein, vielmehr sei die streitige Radwegeplanung gemessen an den Zielen des LStrG vernünftigerweise geboten. Denn das Vorhaben diene den in § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 Satz 1 festgesetzten Zielsetzungen, indem der Radverkehr im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zur Verkehrsentflechtung vom motorisierten Verkehr getrennt auf einem separaten Radweg geführt werde; zugleich werde die L … entsprechend den Verkehrsbedürfnissen sinnvoll baulich umgestaltet. Im Einzelnen könne hinsichtlich der für die Radwegeplanung gegebenen Planrechtfertigung auf die entsprechenden Ausführungen in den Erläuterungsberichten des Vorhabenträgers vom 15. Dezember 2011 (jeweils S. 4 ff.) sowie auf die diese

vollziehbaren und schlüssigen Erwägungen aufgreifenden Ausführungen in der Begründung der Planfeststellungsbeschlüsse (jeweils S. 28 f.) verwiesen werden. Lediglich ergänzend habe die Planfeststellungsbehörde dort (jeweilige S. 84) angemerkt, dass die festgestellten Radwegebauvorhaben auch mit den raumordnerischen Vorgaben im Einklang stünden, und zwar sowohl mit den Grundsätzen und Zielen zur Förderung des Radverkehrs in dem zum Zeitpunkt der Einleitung der Planfeststellungsverfahren noch gültigen Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz (RROP) 2004 (dortige Ziffer 6.1.6) als auch mit dem seit dem 25. Dezember 2014 verbindlichen Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar vom 27. September 2013 (ERRN),

dessen Ziffer 3.1.6 die Vorgaben des RROP 2004 zur Förderung des Fahrradverkehrs fortgälten. Randnummer 73 Die Planfeststellungsbeschlüsse stünden auch mit den rechtlichen Anforderungen des zwingenden Umwelt- und Naturschutzrechts im Einklang. Randnummer 74 Das Vorhaben sei insbesondere mit dem Natura-2000-Habitatschutz vereinbar. Dies gelte für die Erhaltungsziele sowohl des FFH-Gebietes "Bienwaldschwemmfächer" als auch des Europäischen Vogelschutzgebietes "Bienwald und Viehstrichwiesen". Randnummer 75 Die festgestellten Radwegeplanungen seien zunächst in beiden Planfeststellungsabschnitten mit den Vorgaben der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Vogelschutzgebiet vereinbar. Denn das Vorhaben sei

Maßgabe dieser Rechtsvorschriften gebietsverträglich. Randnummer 76 Die Planfeststellungsbehörde habe anhand der für das Projekt vom Vorhabenträger hierzu vorgelegten Unterlagen der durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen die Vereinbarkeit der beiden Planungen abschnittsübergreifend

Maßgabe des einschlägigen habitatschutzrechtlichen Rahmens geprüft und festgestellt, dass die Realisierung des Radwegebaus in Bezug auf die für die Gebietserhaltungsziele relevanten Vogelarten keine erheblichen Beeinträchtigungen der jeweiligen Gebietserhaltungsziele zur Folge haben werde.

den als zutreffend bewerteten Vogelschutz-Verträglichkeitsuntersuchungen des Büros Naturprofil vom Oktober 2011 (Unterlagen gemäß Kapitel A.XI.12 des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt "S. – B." bzw. Kapitel A.XI.13 für den Abschnitt "Sch. – B.") seien für alle im Plangebiet (potenziell) vorkommenden und für die Gebietserhaltungsziele maßgeblichen Vogelarten erhebliche Beeinträchtigungen sowohl im Hinblick auf bau- als auch auf anlage- oder betriebsbedingte Projektwirkungen auszuschließen gewesen, so dass die vogelschutzgebietsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in beiden Abschnitten festgestellt werden konnte. Darüber hinaus sei aber vorsorglich auch festgestellt worden, dass für den Radwegebau auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung gegeben seien, weil dieser aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sei und es zu dem vom Vorhabenträger in Aussicht genommenen Vorhaben keine Alternativlösung gebe, bei der das Vorhaben unter Berücksichtigung der Projektzielsetzung mit geringeren

teilen für die Vogelschutzbelange realisierbar wäre. Schließlich habe auch festgestellt werden können, dass die notwendigen Kompensationsmaßnahmen Bestandteil der Planung seien, mit denen die globale Kohärenz von "Natura 2000" geschützt werde. Dementsprechend habe die Behörde für das Radwegevorhaben in beiden Planungsabschnitten eine Projektzulassung auch im Wege der Ausnahmeprüfung für den Fall aussprechen können, dass entgegen den fachgutachterlichen Bewertungen von erheblichen Beeinträchtigungen der gebietsrelevanten Vogelarten auszugehen wäre. Randnummer 77 Der Kläger könne den zutreffenden Bewertungen der Planfeststellungsbehörde nicht mit Erfolg entgegenhalten, Vogelschutzgebiete seien in Rheinland-Pfalz fehlerhaft ausgewiesen. Das beklagte Land habe eine hinreichende Unterschutzstellung für seine Vogelschutzgebiete vorgenommen, indem es im LNatSchG und der dortigen Anlage 2 eindeutig und verbindlich festgelegt habe, welche charakteristischen Vogelarten zu schützen seien; zugleich habe es durch Landesverordnung über die Erhaltungsziele festgelegt, wie die einzelnen Gebiete erhalten und wiederhergestellt werden sollen. Der erkennende Senat habe in seiner Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass mit den getroffenen Regelungen den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltslose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt worden sei. Dies gelte auch für das hier in Rede stehende Vogelschutzgebiet. Entgegen der Auffassung des Klägers sei danach auch die vom Land bei der Unterschutzstellung praktizierte Vorgehensweise der Unterscheidung zwischen Vogelarten mit "Hauptvorkommen" als derjenigen Arten, die für die Bestimmung der jeweiligen Gebietsziele charakteristische Bedeutung hätten, und weiteren wertgebenden Vogelarten mit "Nebenvorkommen" nicht zu beanstanden. Danach begegne es keinen Bedenken, wenn die durchgeführten Untersuchungen maßgeblich auf die in den Gebieten als "Hauptvorkommen" vorkommenden Vogelarten ausgerichtet worden seien, zumal darüber hinaus auch die nicht als "Hauptvorkommen" bezeichneten, gleichwohl aber als weitere wertstellende Arten ohne Erhaltungszielbestimmung im Planbereich (potenziell) vorkommenden Arten in die Verträglichkeitsuntersuchungen einbezogen worden seien; diese seien zudem auch in den artenschutzrechtlichen Untersuchungen gewürdigt worden. Der Kläger zeige nicht substantiiert auf, weshalb vorliegend in Bezug auf die Vorgehensweise des Beklagten andere Maßstäbe gelten sollten. Sein Vorbringen genüge nicht den Anforderungen des BVerwG an die diesbezüglich gesteigerte Darlegungslast im Stadium eines weit fortgeschrittenen oder gar abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Gebietsausweisungsverfahren. Randnummer 78 Auch die Einwände des Klägers gegen die konkrete Durchführung der Verträglichkeitsprüfungen seien verfehlt. So sei dem Kläger offenbar verborgen geblieben, dass sich die Verträglichkeitsprüfungen nicht auf die Betrachtung der für das Vogelschutzgebiet als "charakteristische Arten" bestimmten "Hauptvorkommen" beschränkt hätten, sondern auch die im Planungsgebiet (potenziell) vorkommenden weiteren wertbestimmenden Arten gewürdigt hätten. Hinsichtlich Umfang und Gliederungsstruktur richteten sich die Verträglichkeitsuntersuchungen sowohl für das FFH- als auch für das Vogelschutzgebiet

dem "Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen; dies sei nicht zu beanstanden. Randnummer 79 Die festgestellten Planungen seien auch mit den Erhaltungszielen in den maßgeblichen Gebietsbestandteilen des FFH-Gebiets "Bienwaldschwemmfächer" verträglich. Die durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen hätten

Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt, dass die beiden Radwegeplanungen zu keiner Beeinträchtigung des FFH-Gebiets führten. Die Sachverständigen seien in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der geplante Radwegebau in seiner konkreten Ausgestaltung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führe; dies gelte sowohl für baubedingte als auch für anlage- oder betriebsbedingte Auswirkungen des Vorhabens. Es seien weder maßgebliche Gebietsbestandteile betroffen noch seien erhebliche Beeinträchtigungen eines Lebensraumtyps oder gebietstypischer Arten zu erkennen. Hinsichtlich der Einzelheiten könne auf die Ausführungen in den beiden Planfeststellungsbeschlüssen (S. 36 bzw. 37 ff.) verwiesen werden. Obwohl danach an sich nicht erforderlich, habe die Planfeststellungsbehörde rein vorsorglich auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung geprüft und bejaht, und zwar aufgrund derselben Erwägungen wie beim Vogelschutzgebiet. Die vom Kläger gegen die Feststellungen und Bewertungen zur FFH-Verträglichkeit vorgebrachten Einwände seien nicht geeignet, die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens bzw. die Rechtsfehlerfreiheit der Bejahung der Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung in Zweifel zu ziehen. Randnummer 80 Das Vorhaben stehe auch mit den zwingenden Vorgaben des europäischen und nationalen Artenschutzrechts im Einklang. Dies werde in den beiden Planfeststellungsbeschlüssen unter Hinweis auf die der Planung zugrundeliegenden Gutachten fachlich und rechtlich zutreffend dargelegt. In Anwendung der §§ 44 ff. BNatSchG sei die Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass im Zuge der Planverwirklichung unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Radwegeplanung, der naturschutzfachlichen Bewertungen der Sachverständigen sowie der in den Planfeststellungsbeschlüssen getroffenen Regelungen zu naturschutzfachlichen Maßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG hinsichtlich der Arten

Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten erfüllt werden. Wegen der Einzelheiten werde auf die beiden "Fachbeiträge Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG, Anlage 12.3" vom Oktober 2011 (Unterlagen gemäß Kapitel A.XI.10 des Planfeststellungsbeschlusses Abschnitt S. – B. bzw. Kapitel A.XI.11 des Planfeststellungsbeschlusses Abschnitt B. – Sch.) Bezug genommen. Es sei auch rechtlich zulässig, dass die Behörde vorsorglich im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung für den unterstellten Fall des Vorliegens von Verbotstatbeständen eine Ausnahmegenehmigung

§ 45Abs. 7 Satz 1 Nrn. 4 und 5 und Satz 2 BNat

SchG erteilt habe. Denn sie habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Vorhaben aus denselben Gründen, die auch den Eingriff in das Vogel- und Habitat-Schutzregime rechtfertigen (würden), legitimiert sei. Diese Gründe seien auch geeignet, das Radwegebauvorhaben

§ 45Abs. 7 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BNat

SchG aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zu rechtfertigen. Dabei erfasse der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" im dortigen Sinne mit dem darin angelegten Schutzgut der Einrichtungen des Staates auch in Planung befindliche Einrichtungen; diese Anforderungen erfülle auch der Bau von Straßen und Radwegen. Die Behörde habe auch äußerst hilfsweise eine Befreiung

§ 67BNat

SchG erteilen dürfen, weil es aufgrund der Bedeutung des Radwegebauvorhabens mit Blick auf die mit ihm verfolgten verkehrlichen Zielsetzungen mit dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens in letzter Konsequenz nicht vereinbar wäre, auf das Vorhaben aus artenschutzfachlichen Erwägungen zu verzichten. Die Feststellungen der Planfeststellungsbehörde würden den artenschutzrechtlichen Anforderungen in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung in jeder Hinsicht gerecht. Randnummer 81 Auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines vermeidbaren Eingriffs in Natur und Landschaft i. S. v. § 15 BNatSchG seien unzutreffend. Soweit der Kläger die Vermeidbarkeit des Eingriffs aus dem Bestehen von zumutbaren Alternativen i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG – und zwar in Gestalt der von ihm präferierten Nutzung vorhandener Wald- und Forstwege – herleiten wolle, verkenne er den Sinn- und Regelungsgehalt des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNatSchG grundlegend. Denn

der Rechtsprechung des BVerwG gelte das Vermeidungsgebot nur innerhalb des konkret geplanten Vorhabens. Ob dieses an einem bestimmten Standort zulässig sei, richte sich allein

den materiellen Vorgaben des jeweiligen Fachrechts. Das Vermeidungsgebot sei deshalb nicht schon auf die Auswahl von Planungsalternativen anzuwenden, sondern knüpfe erst an die im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bereits ausgewählte Linienführung bzw. getroffene Trassenwahl an. Für die Frage der Linienfindung und -führung sei § 15 Abs. 1 BNatSchG mithin ohne Belang. Unabhängig davon sei die planfestgestellte Radwegeführung Ergebnis einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei den von ihm favorisierten Radwegeführungen abseits der L … nicht um "zumutbare Alternativen" i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, weil die dem Kläger vorschwebenden Radwegeführungen – anders als bei dem planfestgestellten Radwegeverlauf unmittelbar neben der bereits vorhandenen Landesstraße – erstmals Radfahrer (und Fußgänger) gezielt in bislang beruhigte Naturbereiche des FFH- und Vogelschutzgebietes leiten würden, was zu schwerwiegenderen Störungen und Beeinträchtigungen für die dort geschützten Tiere und Lebensräume führen würde. Im Übrigen sei eine Linienführung über bestehende Forstwege bereits in Kapitel 1.3 des Landespflegerischen Begleitplans zu beiden Planfeststellungsbeschlüssen betrachtet worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen abseits der L … verlaufenden Wegeführungen überhaupt um eine Alternative i. S. v. § 34 Abs. 3 BNatSchG handele, da es sich um selbstständige Radwege ohne Bindung an eine klassifizierte Straße handeln würde. Jedenfalls seien mit solchen Wegeführungen keine geringeren Eingriffe verbunden, weil ein Radweg in vergleichbarer Qualität und Sicherheit ebenfalls Flächenbefestigungen, Entwässerungseinrichtungen, ggf. Geländeangleichungen und eine Verkehrssicherung erfordere. Dies hätte zur Folge, dass in einem bestimmten Abstand Bäume erster Ordnung entnommen werden müssten. Außerdem würden Störwirkungen durch den Radverkehr in bislang ungestörte Waldbereiche getragen, mit entsprechenden Auswirkungen auf geschützte und wertstellende Tierarten wie Brutvögel und Wildkatze. Im Übrigen sei die vorgesehene Radwegeplanung konsequent auf die Vermeidung bzw. Verminderung der mit ihr einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft ausgerichtet. So sei bereits die Wahl der Linie östlich bzw. nördlich der L … mit dem Ziel des größtmöglichen Erhalts hochwertiger Habitatstrukturen und Lebensräume getroffen worden. Zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme sei der Radweg so nah wie möglich an die Landesstraße gelegt worden. Dadurch würden nur in vergleichsweise geringem Umfang Biotopstrukturen beansprucht. Durch Reduzierung der Inanspruchnahme von Baumbeständen sei die ursprünglich vorgesehene Breite des Sicherheitsstreifens zwischen Fahrbahn und Radweg von 1,75 m auf 1,25 m sowie des hinteren Banketts von 0,50 m auf 0,25 m verschmälert worden. Infolge des Vorhabens müssten nur wenige Einzelbäume außerhalb der Waldbestände gerodet werden, die zudem keine besonderen Strukturen für spezialisierte Tierarten aufwiesen. Dem Vorhabenträger seien zudem verschiedene Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung bzw. -minimierung, so etwa eine Befestigung des Rad- und Gehwegs mit heller, der natürlichen Bodenfarbe möglichst angenäherten Asphaltfläche, sowie weitere Nebenbestimmungen zur möglichst schonenden Umsetzung der Baumaßnahmen auferlegt worden (Kap. C.V. Nrn. 6 bzw. 7, S. 19 bzw. 20 sowie Kap. C.II. Nrn. 1 bis 18 bzw. 1 bis 19, jeweils S. 15 ff., der Planfeststellungsbeschlüsse). Randnummer 82 Die festgestellten Radwegeplanungen begegneten auch weder im Hinblick auf das Makroklima bzw. den Klimawandel noch in Bezug auf den Schutz des Waldes unter dem Aspekt des Mikroklimas durchschlagenden Bedenken. Der Vorhalt des Klägers, die Projektwirkungen der beiden Radwegeplanungen auf das Makroklima bzw. den Klimawandel hätten im Rahmen der UVP geprüft werden müssen, könne aus zwei Gründen keinen Erfolg haben. Zum einen erstrecke sich sein Rügerecht

Maßgabe seiner Vereinssatzung aus den bereits genannten Gründen nicht auf die in die UVP eingebettete Würdigung von Projektwirkungen auf das Makroklima unter dem Aspekt des Klimawandels, weil hierzu weder das BNatSchG noch das LNatSchG Rheinland-Pfalz, auf die sich der Vereinszweck

der Satzung des Klägers beschränke, irgendwelche Regelungen enthielten. Zum anderen verkenne der Kläger, dass die UVP vorliegend noch nicht die Würdigung des globalen Klimaschutzes umfasst habe. Denn

der Rechtsprechung des BVerwG erfordere die UVP

altem, d. h. vor dem

  1. Mai 2017 geltendem (nationalem und europäischem) UVP-Recht noch keine Berücksichtigung globaler Klimaauswirkungen. Auf die hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse finde indessen noch das vor dem
  2. Mai 2027 geltende UVP-Recht Anwendung, wie sich aus der Übergangsbestimmung in § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG n. F. ergebe. Denn die Anträge auf Durchführung der beiden Planfeststellungsverfahren seien bereits im Jahre 2012 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag
  3. Mai 2017 gestellt worden. Gleiches gelte für das UVP-Recht des Landes Rheinland-Pfalz. Dem Kläger könne aber auch nicht darin gefolgt werden, dass bei den beiden Radwegeplanungen die Auswirkungen auf das örtliche Klima (Mikroklima) unzureichend gewürdigt worden seien. Insbesondere beruhten die Planungen auch insoweit auf einer sach- und fachgerecht ermittelten und hinreichend aktuellen Datengrundlage. Die Erkenntnisse der hinzugezogenen Naturschutzsachverständigen beruhten – außer auf vorhandenen Fachbeiträgen und Daten des Naturschutzgroßprojekts Bienwald – auch maßgeblich auf eigenen Kartierungen und Erhebungen im Planbereich. In den Fachbeiträgen Naturschutz des Büros Naturprofil und im Landespflegerischen Begleitplan sei insbesondere auch die besondere klimatische Bedeutung des Planraumes erkannt und dargelegt worden, so etwa in Kap. 2.4 des Landespflegerischen Begleitplans (Anlage 12.0 – Erläuterungsbericht, jeweils S. 13 f.); dort seien auch die Wasser- und Grundwasserverhältnisse sowie die diesbezüglichen Projektwirkungen umfassend beschrieben worden; danach werde der Grundwasserhaushalt durch den Radwegebau nicht wesentlich beeinflusst (Kap. 2.3, jeweils S. 12 f.). Im Zuge der aufgrund der Reduzierung des Radwegequerschnitts veranlassten Überarbeitung des Landespflegerischen Begleitplans hätten im Jahre 2017 nochmals Begehungen und Erhebungen im Planraum stattgefunden, die zu einer veränderten Zuordnung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geführt hätten (vgl. Kap. A.X. Nr. 19 bzw. A: X. Nr. 17 des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses). Veranlasst durch das Klagevorbringen sei ferner im Jahre 2022 eine Plausibilitätskontrolle des Büros Naturprofil durchgeführt worden, bei der der gesamte Streckenabschnitt auf relevante Veränderungen der Biotopstruktur überprüft worden sei; dabei seien keine grundlegenden Veränderungen festgestellt worden, die eine wesentlich geänderte Bewertung des Vorhabens oder neue oder zusätzliche Untersuchungen erfordert hätten; im Hinblick auf Auswirkungen des Klimawandels sei dargelegt worden, dass die feststellbaren, durch mehrere trockene und heiße Sommer bewirkten Veränderungen des Waldbestandes zu einer Abnahme der Wertigkeit der Biotop- und Habitatstrukturen mit der Folge geführt hätten, dass die Eingriffsschwere durch den Radwegebau eher noch geringer ausfalle, jedenfalls nicht zu neuen Betroffenheiten führe, die zu weiteren oder anderen projektspezifischen Maßnahmen Anlass geben würden. Während die festgestellten negativen Auswirkungen auf Waldbestände Folgen des globalen Klimawandels seien, handele es sich bei einer Erwärmung versiegelter Flächen gegenüber dem Umfeld um ein rein lokalklimatisches Phänomen, das im vorliegenden Fall vernachlässigt werden könne: Bei einer anrechenbaren (Voll- oder Teil-)Neuversiegelung von ca. 3,48 ha auf der Gesamtstrecke beider Planungsabschnitte von ca. 10,6 km innerhalb einer dünn besiedelten, großräumigen Wald- und Wiesenlandschaft (das FFH-Gebiet umfasse allein rund 13.500 ha) seien die Temperaturveränderungen minimal und vermutlich nicht messbar und würden zudem durch die Auflage der Herstellung einer hellen Asphaltfläche des Radwegs weiter abgemildert. Auch die kleinklimatischen Auswirkungen durch den Verlust von Wald- und Gehölzbestand auf maximal 1,25 ha seien marginal. Der emissionsfreie Betrieb des Radwegs führe zu keinen Klimaveränderungen durch Ausstoß von Treibhausgasen. Im Einzelnen könne auf die dem Gericht als Anlage vorgelegte "Landespflegerische Stellungnahme zur Klageschrift" vom
  4. Mai 2023 verwiesen werden. Randnummer 83 Soweit der Kläger infrage stelle, dass der Anbau des Radweges von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses getragen werde, weil die damit verbundenen Eingriffe erheblich und schonendere Alternativen möglich seien, die keine Abstriche am Projekt bedeuten würden, könne er auch damit – aus den bereits genannten Gründen - nicht durchdringen. Randnummer 84 Die Planfeststellungsbeschlüsse stellten sich auch unter dem Aspekt der Gesamtabwägung als rechtskonform dar. Die hierzu in den beiden Planfeststellungsbeschlüssen (S. 54 f. bzw. 55.f.) getroffenen Feststellungen seien nicht zu beanstanden. Insbesondere lasse die Prüfung von Trassenalternativen und -varianten keine Abwägungsfehler erkennen. Randnummer 85 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 86 Die Klage ist zulässig (I.), jedoch nicht begründet (II.). Randnummer 87 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 88 Aufgrund der bindenden Feststellungen in dem das Senatsurteil vom
  5. August 2021 aufhebenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  6. September 2022 (Az. BVerwG 9 C 24.21, BVerwGE 176, 259 u. juris) ergibt sich die Klagebefugnis des Klägers (nunmehr) zweifelsfrei aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten

der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017. Danach kann eine

§ 3Umw

RG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe

Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Umw

RG einlegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier sämtlich vor: Randnummer 89 Der Kläger ist nunmehr unbestritten eine

§§ 3, 5 Abs. 2 Umw

RG anerkannte Vereinigung, auch wenn die Anerkennung erst

der Klageerhebung erfolgte (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. September 2022, a.a.O., Rn. 14 ff.). Randnummer 90 Bei den hier angegriffenen Planfeststellungsbeschlüssen vom
  2. bzw.
  3. Oktober 2020 handelt es sich um Entscheidungen

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c Umw

RG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs

dem UmwRG: Denn die Planfeststellungsbeschlüsse betreffen den Ausbau einer Landesstraße, der

landesrechtlichen Vorschriften (§ 5 Abs. 6 des Landesstraßengesetzes – LStrG – i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - LUVPG RP in der bis zum 18. April 2018 geltenden a. F. - s. dazu unten) i. V. m. der Anlage 1 zum LUVPG RP der UVP-Pflicht unterliegt (vgl. dazu auch die Planfeststellungsbeschlüsse, Kap. A.V, S. 6 bzw. Kap. E III.2, S. 25, E.VII, S. 43 ff.). Randnummer 91 Der Kläger macht auch i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse Rechtsvorschriften verletzen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können; namentlich beruft er sich auf eine Verletzung von Vorschriften des Natura-2000-Gebietsschutz- und des besonderen Artenschutzrechts. Randnummer 92 Der Kläger macht damit zugleich geltend, durch die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Denn

§ 2Abs.

1 seiner (als Anlage 1 zum Schriftsatz vom

  1. März 2021 vorgelegten) Satzung in der Fassung vom
  2. April 2017 verfolgt er Ziele des "Schutzes von Umwelt, Natur und Landschaft" (wenn auch mit dem missverständlichen Zusatz "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder"); darüber hinaus ist in § 2 Abs. 2 der Satzung geregelt, dass der Satzungszweck "insbesondere durch Förderung eines umweltorientierten Verkehrskonzepts mit Maßnahmen gegen (u. a.) … den Ausbau einer europäischen Straßen-Fernverkehrsachse durch den Bienwald mit dem sich daraus ergebenden Zwang zu weiteren Autobahn- und Querspangenbau" verwirklicht werde. Inwieweit sich aus dem genannten Zusatz in § 2 Abs. 1 der Satzung Beschränkungen der Rügeberechtigung des Klägers ergeben (so der Bekl.), ist im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu erörtern. Randnummer 93 Der Kläger ist allerdings – schon mangels Anerkennung vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens – nicht i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG als anerkannter Umweltverband im Planfeststellungsverfahren beteiligt worden und hat sich auch nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geäußert, sondern erst mit e-mail vom
  3. Februar 2018 (vgl. VA II "Schriftverkehr

EÖT"). Da das BVerwG im Urteil vom

  1. September 2022 (a.a.O., Rn. 54) indessen die Klage für den Senat bindend als "insgesamt zulässig" angesehen und dabei auch "die übrigen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG" (ausdrücklich einschließlich Nr. 3) als erfüllt bezeichnet hat, ist davon auszugehen, dass auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfüllt ist. Randnummer 94 II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Randnummer 95
  2. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Beklagten, dass das Recht des Klägers zur Rüge von (aus dessen Sicht vorliegenden) Verstößen der beiden Planfeststellungsbeschlüsse gegen einschlägige Vorschriften des formellen und materiellen Rechts aufgrund eines entsprechend eingeschränkten Satzungszwecks gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 1,
  3. Halbsatz UmwRG auf die Rüge von Verstößen gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LNatSchG) begrenzt ist. Randnummer 96

§ 2Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Umw

RG setzt die Klagebefugnis einer anerkannten Vereinigung u. a. auch voraus, dass diese "geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung … oder deren Unterlassen berührt zu sein".

§ 2Abs. 4 Satz 1, 2. HS. Umw

RG sind Rechtsbehelfe

Abs. 1 u. a. (nur) begründet, "soweit … der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung

ihrer Satzung fördert." Diese Vorschriften regeln an sich nur zum einen eine Zulässigkeitsvoraussetzung (die hier

dem o. G. erfüllt ist) und zum anderen eine Voraussetzung für die Begründetheit der Klage; eine Beschränkung der Rügeberechtigung ergibt sich daraus jedenfalls nicht unmittelbar. Allerdings hat das BVerwG geäußert, dass in der geänderten Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zum Ausdruck kommen mag, dass

wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist (so BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 C 7.19 –, BVerwGE 170, 138 und juris Rn. 37, unter Hinweis auf BT-Drs. 18/9526 S. 38). Letztlich kann diese - dort im Ergebnis offengelassene - Frage auch hier offenbleiben. Denn das BVerwG hat (a.a.O., m.w.N.) auch betont, dass die Novellierung des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG (Wegfall der Beschränkung auf dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften) "jedenfalls nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert" werden dürfe. Danach bedürfen hier die in § 2 der Satzung des Klägers formulierten,

seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich geförderten "Ziele des Umweltschutzes" der Auslegung anhand des gesamten Wortlauts des § 2, also auch des Absatzes 2, nicht nur des Absatzes 1.

§ 2Abs.

1 dient der Verein zunächst "dem Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft", umfasst also auch die Umwelt als solche in einem umfassenden Sinne. Der missglückte Zusatz "im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder", der

Angaben im Schriftsatz der Kläger vom 30. Oktober 2023 (S. 3) nur einer Anpassung der Satzung im Jahre 2017 an § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO gedient haben soll, kann nicht einengend dahin ausgelegt werden, dass Ziel des Vereins nur die Förderung von Naturschutzbelangen des BNatSchG und des LNatSchG RP sein soll (andere Landesnaturschutzgesetze kommen schon wegen der Beschränkung der Anerkennung des Klägers auf den Bereich des Bienwaldes von vornherein nicht in Betracht). Vielmehr ist auch Abs. 2 von § 2 der Satzung einzubeziehen, in dem zum einen der Satzungszweck dahin konkretisiert wird, dass dieser "insbesondere verwirklicht" werde "durch Förderung eines umweltorientierten Verkehrskonzeptes"; dies soll zum anderen durch "Maßnahmen" erfolgen, mit denen sich der Verein gegen Verlust, Verseuchung, Bedrohung, Zerstörung u. ä. von zahlreichen im Einzelnen listenmäßig aufgeführten Umweltmedien und sonstigen Belangen wenden will, die über den reinen Schutz von Natur und Landschaft hinausgehen. Eine Gesamtbetrachtung der in § 2 der Satzung formulierten Förderungsziele ergibt danach, dass der Kläger sich der Förderung von Zielen des Umweltschutzes im umfassenden Sinne verschrieben hat, lediglich räumlich beschränkt auf das Gebiet des Bienwaldes und mit dem Schwerpunkt der Förderung eines aus Vereinssicht "umweltorientierten Verkehrskonzepts". Dem entspricht im Übrigen auch die in sachlicher Hinsicht unbeschränkt erfolgte Anerkennung als "Umweltvereinigung", die lediglich räumlich auf den Bienwald beschränkt wurde. Randnummer 97 Letztlich ist die Frage vorliegend nicht ergebnisrelevant. Denn die angefochtenen beiden Planfeststellungsbeschlüsse halten in jeder Hinsicht der rechtlichen Überprüfung stand. Sie leiden weder in formeller noch in materieller Hinsicht an beachtlichen Rechtfehlern, die ihre Aufhebung oder auch nur die – hilfsweise begehrte – Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit

§ 1LVw

VfG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG rechtfertigen würde. Randnummer 98 2. Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse sind zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 99 Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er,

dem er mit seinen Ausführungen unter Gliederungspunkt 2.1 "Formelle Rechtmäßigkeit" der Klagebegründung – wie vom Beklagten zu Recht kritisiert – teilweise Fragen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit vermengt hatte, als Verfahrensfehler im Kern geltend machen will, es habe im Hinblick auf die lange Dauer der bereits im Jahre 2012 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren sowie des Alters durchgeführter Untersuchungen zum FFH-, Vogelschutz- und Artenschutz und der dabei zugrunde gelegten, zum Teil noch älteren Daten der erneuten Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft. Damit kann er indessen nicht durchdringen. Randnummer 100 Der Beklagte weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass – soweit der Kläger der Sache

mit der Behauptung einer nicht mehr hinreichend aktuellen Datengrundlage nicht Fragen der Anwendung materiellen Rechts angesprochen hat – es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung der Voraussetzungen fehlt, unter denen in der einschlägigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung die Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung besteht; denn es ist weder vom Kläger hinreichend dargelegt worden oder sonst ersichtlich, inwiefern die von ihm für notwendig gehaltene Überarbeitung der Naturschutzunterlagen und daraus resultierende Planänderungen das Gesamtkonzept der Planung oder die Identität des Vorhabens berühren könnten oder zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen des Vorhabens zu Tage gebracht hätten. Ebenso wenig ergeben sich aus seinem Vorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Überarbeitung der Unterlagen zu einer

Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehenden Prüfung der Betroffenheit von Umweltbelangen geführt hätte. Hierauf kommt es für die Frage, ob eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen, indessen maßgeblich an. Denn

ständiger Rechtsprechung sowohl des BVerwG als auch des erkennenden Senats haben Planänderungen, die zwischen der Auslegung der Planunterlagen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werden, keineswegs notwendigerweise die Wiederholung eines vorausgegangenen Anhörungsverfahrens bzw. die Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung mit Planoffenlage

§ 73Abs. 2 ff. Vw

VfG zur Folge; vielmehr ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung

der hier noch anzuwendenden Regelung des § 9 Abs. 1 S. 4 UVPG a. F. dann geboten, wenn aufgrund von Änderungen der

§ 6UVPG a. F. erforderlichen Unterlagen zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen zu besorgen wären (vgl. z. B. BVerw

G, Urteil vom

  1. April 2016 – 9 A 9/15 –, BVerwGE 155, 91 und juris Rn. 34; Senatsurteil vom
  2. November 2019 – 8 C 10240/18.OVG –, juris Rn. 84); unabhängig von § 9 Abs. 1 S. 1 UVPG a. F. erfordern nur Änderungen, die die Gesamtkonzeption der Planung oder die Identität des Vorhabens berühren und somit zu einem

Gegenstand, Art, Größe und Betriebsweise im Wesentlichen andersartigen Vorhaben führen, ein vollständiges Anhörungsverfahren mit erneuter Auslegung (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 2000 – 4 A 18/99 –, BVerwGE 112, 140 u. juris Rn. 23 sowie Urteil vom
  2. November 2016 – 9 A 18/15 –, BVerwGE 156, 215 u. juris Rn. 25); darüber hinaus besteht

§ 9Abs.

1 UVPG a. F. dann Anlass zu erneuter Beteiligung der Öffentlichkeit, wenn eine

Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 34). Randnummer 101 Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass das wenig substantiierte Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Rüge eines Verfahrensfehlers nicht geeignet ist, die genannten Voraussetzungen der Rechtsprechung

vollziehbar darzulegen. Es fehlt schon an einer Darlegung, welche konkreten naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen des Beklagten nicht mehr haltbar sind, weil (konkret zu benennende) Veränderungen und Entwicklungen im betroffenen Naturraum im Einwirkungsbereich des Vorhabens eingetreten sind, die eine das Gesamtkonzept der Planung oder die Identität des Vorhabens berührende Überarbeitung der Umweltauswirkungen erfordern; ebenso wenig werden konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, weshalb eine Überarbeitung der Unterlagen zu einer

Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehenden Prüfung von Umweltbetroffenheiten geführt hätte. Randnummer 102 Im Übrigen sind formelle Mängel der angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Randnummer 103 3. In materiell-rechtlicher Hinsicht kann den beiden Planfeststellungsbeschlüssen zunächst die erforderliche Planrechtfertigung nicht abgesprochen werden. Randnummer 104 Mithin kann die von den Beteiligten eingehend erörterte Frage der Rügefähigkeit des Vorbringens fehlender Planrechtfertigung durch eine anerkannte Umweltvereinigung

§ 2Abs. 1 S. 1 u. Abs. 4 Umw

RG letztlich offenbleiben. Der Senat weist hierzu lediglich auf folgendes hin: Randnummer 105 Die Frage, ob und ggf. in welcher Hinsicht / unter welchen Aspekten eine Naturschutz- oder Umweltvereinigung berechtigt ist, im Rahmen einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für ein mit Umwelteinwirkungen verbundenes Vorhaben das Fehlen der Planrechtfertigung zu rügen, ist in der Rechtsprechung

wie vor noch nicht abschließend geklärt. Das BVerwG hatte in einem Beschluss vom

  1. Juli 2003 (- 4 VR 1/03, 4 A 1/03 -, juris Rn. 7 f.) ein Rügerecht eines Naturschutzvereins bezüglich der Planrechtfertigung verneint, weil bei der Frage der Planrechtfertigung keine Rechtsvorschriften inmitten stünden, die i. S. v. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG (a. F.; jetzt: § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n. F.) zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt seien: Die Feststellung, dass ein Vorhaben, gemessen an den Anforderungen des § 1 Abs. 1 FStrG, zielkonform ist und sich dafür eignet, einen vorhandenen Verkehrsbedarf zu befriedigen, habe keinen unmittelbaren Bezug zur Wahrung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Naturschutzverein werde dadurch aber nicht gehindert, den Belangen des Naturschutzes etc. im Klagewege wirksam Geltung zu verschaffen, weil auch ein zielkonformes und bedarfsgerechtes Vorhaben noch an entgegenstehenden oder sich in der Abwägung durchsetzenden Belangen des Naturschutzes scheitern könne (BVerwG, a.a.O., Rn. 9). Randnummer 106 Bereits mit Urteil vom
  2. März 2003 (– 9 A 33/02 –, DVBl. 2003, 1069 und juris, Rn. 25) hat das BVerwG (

Bejahung der auch vom klagenden Verein nicht bestrittenen Planrechtfertigung) entschieden, ein Naturschutzverein sei auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Rügemöglichkeit grundsätzlich befugt, Mängel der Verkehrsprognose geltend zu machen, sofern die angenommene Verkehrsentwicklung von Bedeutung für die planerische Abwägung in Bezug auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sei. Randnummer 107 In seinen Urteilen vom

  1. Januar 2007 (– 9 A 20.05 –, "Westumfahrung Halle", BVerwGE 128, 1, Rn. 22 f.) und vom
  2. März 2008 (– 9 A 3/06 –, "Hessisch Lichtenau", BVerwGE 130, 299, Rn. 41 f.) hat es die Frage der Rügefähigkeit fehlender Planrechtfertigung jeweils offengelassen (ebenso danach in den Urteilen vom
  3. Mai 2013 – 9 A 16/12 –, BVerwGE 146, 254 u. juris Rn. 17 und vom
  4. Januar 2014 – 9 A 4/13 –, BVerwGE 149, 31 u. juris Rn. 30 sowie im Urteil vom
  5. April 2016, a.a.O., Rn. 53; s. a. Senatsurteil vom
  6. Februar 2009 – 8 C 10435/08.OVG –, NuR 2009, 636 u. juris Rn. 23). Im Beschluss vom 28.Dezember 2009 (– 9 B 26/09 –, NuR 2010, 191 u. juris, Rn., 7 f.) wurde die Frage, ob ein Naturschutzverein als Unterfall mangelnder Planrechtfertigung die fehlende Finanzierbarkeit eines Vorhabens rügen könne, verneint, weil die Rüge, die Finanzierbarkeit eines Vorhabens sei nicht gesichert, in keinem Zusammenhang mit Rechtsvorschriften mit naturschutzbezogener Zweckbestimmung stehe. Randnummer 108 Entgegen der Darstellung des Klägers hat das BVerwG die Frage im Urteil zur Fehmarnbeltquerung keineswegs bejaht, sondern

Feststellung, dass die Planrechtfertigung für das Vorhaben gegeben sei, lediglich noch ausgeführt, die Frage, ob der Kläger berechtigt sei, eine fehlende Planrechtfertigung zu rügen, sei daher nicht dem EuGH vorzulegen (vgl. Urteil vom

  1. November 2020 – 9 A 7/19 –, a.a.O., Rn. 96); damit ist die Frage auch dort im Ergebnis offengelassen worden. Randnummer 109 Der Senat hat – wie von den Beteiligten erwähnt – im Urteil vom
  2. April 2016(– 8 C 10674/15.OVG –, juris Rn. 79 ff.) die Frage der Rügebefugnis zwar im Ergebnis weiter offengelassen, jedoch zugleich ausgeführt, es spreche jedenfalls dann, wenn ein Umweltverband sein Begehren zusätzlich auf spezifische Verstöße gegen Umweltbelange stütze, einiges dafür, dass es sich bei der Geltendmachung fehlender Planrechtfertigung um die Rüge eines Rechtsverstoßes

§ 2Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Umw

RG (a. F.) handele, der Rechtsvorschriften betrifft, die dem Umweltschutz dienen; zudem sei der Umweltverband berechtigt, ein offensichtlich abwägungsfehlerhaftes Zurücksetzen von Belangen des Umweltschutzes zu rügen; ein solcher Fall dürfte jedoch bei einem vernünftigerweise nicht gebotenen und damit nicht gerechtfertigten Plan vorliegen. Das OVG Niedersachsen hat im Urteil vom 4. Juli 2017 (– 7 KS 7 /15 –, juris Rn. 116) die Frage ebenfalls im Ergebnis noch offenlassen können, aber ausgeführt:

dem durch die Neufassung des § 2 Abs. 4 UmwRG (vorher Abs. 5) durch das Änderungsgesetz vom 29. Mai 2017 das Erfordernis eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, entfallen sei, spreche Erhebliches dafür, die Frage (der Rügebefugnis hinsichtlich fehlender Planrechtfertigung) zu bejahen. Randnummer 110 Letztlich kann die Frage der Rügefähigkeit fehlender Planrechtfertigung – wie erwähnt – auch vorliegend offengelassen werden, da die Planrechtfertigung für das in Rede stehende Vorhaben gegeben ist und insbesondere nicht mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten in Frage gestellt werden kann. Randnummer 111

ständiger Rechtsprechung des BVerwG setzt die Zulässigkeit einer Straßenplanung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder einer Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d.h.

Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 1986 – 4 C 13/85 –, BVerwGE 75, 214, 232 f.; s.a. z. B. OVG RP, Urteil vom
  2. Februar 2001 – 1 C 10626/00.OVG –, ESOVGRP). Während bei der Planfeststellung für den Neu- oder Ausbau einer Bundesfernstraße von einer Planrechtfertigung auszugehen ist, wenn das Vorhaben in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen

dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – i. d. F. v.

  1. Januar 2005, BGBl. I, 201) aufgenommen ist, kennt das rheinland-pfälzische Landesstraßenrecht weder einen dem Bedarfsplan für Bundesfernstraßen vergleichbaren Bedarfsplan für Landesstraßenausbauvorhaben noch eine mit § 1 Abs. 2 FStrAbG vergleichbare gesetzliche Festschreibung eines bestehenden Verkehrsbedarfs mit entsprechender Bindungswirkung. Für die Rechtfertigung eines Ausbauvorhabens an Landesstraßen ist es vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des Landesstraßengesetzes vernünftigerweise geboten ist; dabei gilt auch hier, dass das Erfordernis einer Planrechtfertigung eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit darstellt (so zum Bundesrecht z. B. BVerwG, Beschluss vom
  2. Oktober 2014 – 9 B 29.14 –, juris Rn. 4 und Beschluss vom
  3. September 2018 – 9 B 24.17 –, juris Rn. 3). Randnummer 112 Gemessen hieran kann keine Rede davon sein, dass das geplante Vorhaben eines Ausbaus der L … durch Anlegung eines straßenbegleitenden Rad- und Gehweges einen groben planerischen Missgriff darstellt; vielmehr ist es

Maßgabe der Zielsetzungen des Landesstraßengesetzes vernünftigerweise geboten. Die maßgeblichen Zielvorgaben finden sich in § 11 LStrG :

§ 11Abs.

1 Satz 1 umfasst die Straßenbaulast alle den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung oder Wiederherstellung der Straße betreffenden Aufgaben. Weiter heißt es in § 11 Abs. 1 Satz 3, dass der Träger der Straßenbaulast die Straße

seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern hat. Schließlich sollen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 LStrG die Straßen und Wege der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Danach unterliegt keinem Zweifel, dass das hier planfestgestellte Radwegeausbauvorhaben mit der Anlegung eines separat geführten straßenbegleitenden Rad- und Gehweges im Interesse insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit liegt, indem das Projekt zu einer Verkehrsentflechtung von motorisiertem und nicht motorisiertem Verkehr führt. Denn bei einer derzeitigen Fahrbahnbreite von teilweise weniger als 4 m und starker Frequentierung durch touristischen Radverkehr vor allem an den Wochenenden ist ein gefahrloses Überholen von Radfahrern durch Kraftfahrzeuge unter Einhaltung des straßenverkehrsrechtlich außerhalb geschlossener Ortslagen vorgeschriebenen seitlichen Abstands von mindestens 2 m schlechterdings unmöglich, ein Hinterherfahren über unter Umständen viele Kilometer andererseits mit den Anforderungen an die Leichtigkeit des Verkehrs auf einer Landesstraße ebenso wenig vereinbar. Es liegt danach auf der Hand, dass – wie es in den Erläuterungsberichten überzeugend heißt – mit dem Neubau eines von der äußerst schmalen Fahrbahn abgesetzten kombinierten Rad- und Gehweges das Konfliktpotential für Radfahrer und Fußgänger mit dem Kfz-Verkehr deutlich gemindert wird. Deshalb erscheint es auch

vollziehbar, dass eine von der Straße abgesetzte Rad- und Gehwegführung die Akzeptanz für den nicht-motorisierten Verkehr fördert und die Erreichbarkeit der im Bienwald befindlichen öffentlichen Einrichtungen und Freizeitanlagen verbessert, womit eine Verbesserung der Wohnqualität in den Ortsgemeinden einhergeht. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Planung straßenbegleitender Radwege an der L … in den hier planfestgestellten beiden Abschnitten – entgegen den Behauptungen des Klägers – auch den Zielsetzungen des – von beiden Beteiligten vorgelegten – "Besucherlenkungskonzeptes für Rad- und Wanderwege im Bienwald" entspricht (vgl. Anlage 2 sowohl zur Klagebegründung als auch zur Klageerwiderung, dortige S. 11) und darüber hinaus auch mit dem "Pflege- und Entwicklungsplan Naturschutzgroßprojekt Bienwald" im Einklang steht, indem dort als "Maßnahme 10d der Besucherlenkung und Nutzungsentflechtung / Wegenetz" der Bau eines straßenbegleitenden Radweges an der L … von Sch. über die B.

S. empfohlen wird (vgl. Anlage 3 zur Klageerwiderung vom

  1. Juni 2023, dortige S. 537, 539). Wegen der Einzelheiten – insbesondere zur Verkehrssicherheit - kann im Übrigen auf die Ausführungen in den beiden Erläuterungsberichten (dortige S. 4 ff., mit eindrücklichen Fotos) verwiesen werden. Randnummer 113 Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, es bestehe für den Bau eines straßenbegleitenden Geh- und Radwegs kein hinreichender Bedarf bzw. ein solcher sei nicht hinreichend ermittelt oder begründet worden. Vielmehr ist zum einen in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Ziel einer Verbesserung der Sicherheit von Radfahrern und Fußgängern den Aus- bzw. Umbau eines Straßenabschnitts durch Anlage eines straßenbegleitenden Rad- und Gehwegs auch ohne genauere Ermittlung der Verkehrsbelastung durch Kraftfahrzeuge einerseits und (insbesondere) durch Radverkehr andererseits rechtfertigt: Selbst wenn nur (noch) wenige Radfahrer eine (klassifizierte) Straße in dem in Rede stehenden Abschnitt befahren sollten, wäre die Anlegung von Radwegen aus Gründen der Verkehrssicherheit immer noch "vernünftigerweise geboten" (vgl. z. B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  2. Juli 2020 – 2 K 22/19 –, juris Rn. 80; ebenso zu einem selbständigen Radweg: VG Koblenz, Urteil vom
  3. November 2019 – 1 K 74/19 –, juris Rn. 44, m.w.N.). Zum anderen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine Erhebung des tatsächlichen oder eine Prognose des zu erwartenden Radverkehrs analog zur Abschätzung des motorisierten Verkehrs bei Straßenplanungen allgemein unüblich ist und hier darüber hinaus auch nicht ausnahmsweise geboten erscheint, weil ein hinreichendes Aufkommen an Radverkehr auf der L … offensichtlich vorhanden und insbesondere auch vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird, zumal er selbst als "Alternativlösung" eine temporäre Sperrung der L … in den streitigen Abschnitten für den Kfz-Verkehr zu Gunsten des Rad- und Fußgängerverkehrs oder sogar deren Ausweisung als reine "Fahrradstraße" (mit Zeichen Nr. 244.1

Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) ins Spiel gebracht habe; zudem habe er auch im Klageverfahren einen Bedarf für den Radverkehr nicht grundsätzlich bestritten, sondern lediglich alternative Führungen des Radverkehrs über abseits der Straße verlaufende Forst- und Wirtschaftswege verfochten. Das Vorbringen des Klägers zum "fehlenden Bedarf" erscheint danach nicht nur unsubstantiiert, sondern auch in sich widersprüchlich. Dass das Verkehrsaufkommen in den maßgeblichen Abschnitten der L … so gering wäre, das eine Gefährdung von Radfahrern und Fußgängern durch den Kfz.-Verkehr nahezu ausgeschlossen erscheint, ist danach hier nicht ersichtlich (vgl. zu diesem Maßstab für die Planrechtfertigung auch OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 81). Randnummer 114

  1. Die beiden Planfeststellungsbeschlüsse stehen auch mit den zwingenden Vorschriften des europäischen und nationalen Naturschutzrechts im Einklang. Das Vorhaben ist mit dem europäischen und nationalen Vogel- und FFH-Habitatschutzrecht vereinbar (a.). Es ist auch im Hinblick auf die Anforderungen des Artenschutzrechts nicht zu beanstanden (b.) und begegnet schließlich weder hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (c.) noch in Bezug auf die Rechtverordnung vom
  2. November 1987 zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets "Bienwald" Bedenken (d.). Randnummer 115 a. Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Natura-2000-Habitatschutzrecht Randnummer 116 Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben liegt in den Landkreisen Südliche Weinstraße und (überwiegend) G. im Bereich des sog. Bienwaldes. Es ist mit beiden Planungsabschnitten jeweils vollständig in folgenden zwei "Natura-2000"-Schutzgebieten gelegen: Randnummer 117 -Vogelschutzgebiet (VSG) "Bienwald und Viehstrichwiesen" (6814-401): Dieses ca. 16.367 ha umfassende VSG erstreckt sich über die gesamte Landschaft des Bienwaldes mit dem sog. Viehstrich im Westen und der im Norden bis nahe Rheinzabern verlaufenden A.O.-Niederung (vgl. die Planfeststellungsbeschlüsse, Kap. E, VII.5.3, jeweils S. 41; Übersichtskarte z. B. Anlage 12.5.1 in Ordner 3, Teil 12.5 zu Abschnitt S. – B.). Randnummer 118 - Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet "Bienwaldschwemmfächer" (6914-301): Dieses FFH-Gebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 13.571 ha ist nahezu deckungsgleich mit dem VSG 6814-401, erstreckt sich also ebenfalls über die gesamte Landschaft des Bienwaldes vom Viehstrich im Westen bis zur bei Rheinzabern verlaufenden A.-O.-Niederung (vgl. die Planfeststellungsbeschlüsse, Kap. E, VII.5.2, jeweils S. 39; Übersichtskarte z. B. Anlage 12.4.1 in Ordner 2, Teil 12.4 zu Abschnitt S. – B.). Randnummer 119 Beide Natura-2000-Schutzgebiete wurden bereits durch das Landesgesetz zur

haltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom

  1. September 2005 (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG a. F. –, GVBl. 2005, S. 387) mit Wirkung vom
  2. Oktober 2005 förmlich unter Schutz gestellt, und zwar das VSG durch § 25 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 2, das FFH-Gebiet durch § 25 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage
  3. Mit Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes vom
  4. Oktober 2015 (LNatSchG n. F., GVBl. 2015, S. 283) wurde das LNatSchG a. F. zwar durch § 70 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG n. F. aufgehoben. Zugleich bestimmt jedoch § 17 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG n. F., dass das kohärente europäische ökologische Netz "Natura 2000" aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht;

§ 17Abs.

2 Satz 1 stehen die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – zu denen weiterhin das FFH-Gebiet 6914-301 gehört – sowie die in der Anlage 2 genannten Europäischen Vogelschutzgebiete – zu denen weiterhin das VSG 6814-401 zählt – unter besonderem Schutz. Randnummer 120 Die Erhaltungsziele für diese Gebiete werden in der bereits aufgrund des LNatSchG a. F. erlassenen Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten vom

  1. Juli 2005 (GVBl. S. 323) mit ihren Anlagen 1 bis 4 in der Fassung der Änderungsverordnung vom
  2. Dezember 2008 (GVBl. 2009, S. 4) geregelt. Zwar enthält § 40 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG n. F. eine neue Ermächtigung der Landesregierung zur näheren Bestimmung der jeweiligen Erhaltungsziele für diese Gebiete durch Rechtsverordnung.

der Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 LNatSchG n. F. bleiben indessen die noch aufgrund des LNatSchG a. F. erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnungen weiterhin in Kraft. Randnummer 121 aa. Vereinbarkeit mit dem Vogelgebietsschutzrecht Randnummer 122 Hierzu hat der Kläger in der noch innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Klagebegründung vom

  1. März 2021 (Ziffer 2.2.6., S. 18 f.) nur knapp, teilweise auch unklar und wenig substantiiert geltend gemacht, die Planung stehe mit dem Vogelgebietsschutzrecht in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang: Zum einen sei die Verträglichkeitsprüfung nur "oberflächlich und vage" und verkenne die Bedeutung des Plangebiets als Nahrungshabitat für "wertgebende Arten ohne Erhaltungsziel", z. B. seien im Planungsabschnitt zwischen B. und S. Eisvogel, Neuntöter, Schwarzmilan und Bekassine "zwar als Nahrungsgast ermittelt, während die Wasserralle ihr Brutgebiet hat, die Brutstätte aber außerhalb liegen soll" (?); zum anderen wird – in Anlehnung an dem Senat aus früheren Verfahren bekanntes Vorbringen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland – BUND – (vgl. zuletzt Senatsurteil vom
  2. November 2019 – 8 C 10240/18.OVG –, juris, Rn. 130 ff.), aber weitaus knapper - vorgebracht, in Rheinland-Pfalz seien die Vogelschutzgebiete hinsichtlich der geschützten Arten fehlerhaft und stünden mit EU-Recht nicht im Einklang; insoweit wird einerseits moniert, dass ein "nicht unerheblicher Teil" der in den Standarddatenbögen an die Kommission gemeldeten Vogelarten

Maßgabe der Anlage 2 zu § 17 Abs. 2 LNatSchG nicht geschützt sei (was Gegenstand einer bei der Kommission anhängigen Beschwerde sei), andererseits verstoße auch die Beschränkung des Gebietsschutzes allein auf die Hauptvorkommen eines Gebietes "gegen die Richtlinie, jedenfalls so, wie sie die Kommission anwendet"; dieser strukturelle Mangel mache auch die vorliegende Prüfung angreifbar. Im Schriftsatz vom

  1. Oktober 2023 (Ziffer 5, S. 26 ff.) wird dieser Gedanke noch einmal aufgenommen und auf die vom BUND (Landesverband Rheinland-Pfalz) bei der Kommission am
  2. Juni 2020 eingereichte diesbezügliche Beschwerde hingewiesen, die noch bei der Kommission anhängig sei und geprüft werde; danach sei offen, ob die Ausweisung der Schutzgebiete und insbesondere die Bestimmung der Erhaltungsziele in Rheinland-Pfalz den Anforderungen des Unionsrechts genüge. Im Übrigen wird auf das EuGH-Urteil vom
  3. September 2023 (Rs. C-116/22, veröffentlicht in juris) verwiesen, aus dem sich ergebe, dass die (u. a.) für das VSG festgesetzten Erhaltungsmaßnahmen mangels Vorliegens aktueller Bewirtschaftungspläne unzureichend seien. Schließlich werden in der Klagebegründung unter Ziffer 2.2.11 "Zu den fachlichen Mängeln der Planfeststellungsbeschlüsse im Einzelnen" (S. 29 ff.) in eher unstrukturierter und unübersichtlicher Form neben Mängeln der artenschutzrechtlichen Prüfung und der FFH-VP auch einzelne Defizite der VSG-VP gerügt. Letztlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom
  4. Januar 2025 insbesondere noch auf das Urteil des EuGH vom
  5. September 2024 in der Rechtssache C-66/23 (veröffentlicht in juris) hingewiesen, aus dem sich ein erheblicher

besserungsbedarf hinsichtlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz ergebe. Randnummer 123 Der Senat vermag indessen sämtlichen Einwänden des Klägers im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Vogelgebietsschutz nicht zu folgen: Randnummer 124

(1)Fehlerhafte Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz? Randnummer 125 Der Senat hält auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung fest, dass hinsichtlich der Ausweisung von Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz die Voraussetzungen für einen Wechsel des maßgeblichen Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
  1. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie – VRL) in der Fassung der Richtlinie 209/147/EG vom
  2. Januar 2009 (kodifizierte Fassung) zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
  3. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EG-Richtlinie "Fauna, Flora, Habitat" – FFH-RL) und zu den zu deren Umsetzung ergangenen innerstaatlichen Regelungen vorliegen. Mithin ist die Zulässigkeit auch des hier planfestgestellten Vorhabens gemäß Art. 7 FFH-RL am Schutzregime der zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ergangenen Bestimmungen des § 34 BNatSchG zu messen. Der Senat hat hierzu zuletzt im Senatsurteil vom
  4. November 2019 – 8 C 10240/18.OVG – ("Rheinbrücke bei Wörth", juris Rn. 133 - 150) insbesondere Folgendes ausgeführt: Randnummer 126 "Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die für die Erhaltung der in Anhang I der VRL aufgeführten Arten (= wildlebende Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind; vgl. Art. 1 Abs. 1 VRL) zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Gemäß Art. 4 Abs. 2 VRL gilt diese Verpflichtung entsprechend für die nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser-, Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Ist eine den Anforderungen der VRL entsprechende Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet erfolgt, so treten gemäß Art. 7 FFH-RL die Verpflichtungen

Art. 6Abs.

2, 3 und 4 FFH-RL an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergeben (sog. Schutzregimewechsel; vgl. dazu z.B. das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 10399/08.OVG –, "Flugplatz Speyer", NuR 2009, 882 und juris, Rn. 144, m.w.N.). Das bedeutet: Liegt eine den Anforderungen entsprechende Schutzgebietsausweisung vor, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht mehr

dem strengen Schutzregime für sog. faktische Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 4 VRL, sondern

dem weniger strengen Schutzregime

Art. 6Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNat

SchG, d. h. insbesondere mit der Möglichkeit der Zulassung des Vorhabens

Maßgabe einer gemäß § 34 BNatSchG durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung (vgl. dazu zuletzt z.B.: BVerwG, Urteil vom

  1. März 2014 – 4 CN 3.13 –, "Bensersiel", BVerwGE 149, 229 und juris, Rn. 29, sowie Urteil vom
  2. April 2017 – 4 A 16.16 –, "Ganderkeseeleitung", DVBl. 2017, 1039 und juris, Rn. 22, jeweils m.w.N.). Fehlt es hingegen an der Schutzgebietsausweisung oder genügt diese nicht den Anforderungen, so bleibt es bei dem strengeren Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, wonach das Störungs- und Beeinträchtigungsverbot

dieser Vorschrift nur zugunsten überragender Gemeinwohlbelange, wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, überwunden werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 29 und Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 127 Gemäß Art. 7 FFH-RL treten bei den

Art. 4Abs.

1 VRL zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder

Art. 4Abs.

2 VRL als solche anerkannten Gebieten die Verpflichtungen

Art. 6Abs.

2 bis 4 FFH-RL spätestens ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergebenden Pflichten. Danach setzt der Schutzregimewechsel eine Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet bzw. eine Anerkennung des Gebiets als solches voraus, die den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie entsprechen muss.

der Rechtsprechung des EuGH erfordert dies jedenfalls eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom

  1. Dezember 2000 – C-374/98 -, "Basses Corbières", NuR 2001, S. 210, 212 f., Rn. 43 bis 46 und 53; Urteil vom
  2. März 2003 – C-240/00 -, "Finnland", Slg. 2003 I – 2187, Rn. 18 ff.; Urteil vom
  3. Februar 2003 – C-415/01 -, "Belgien", NuR 2004, S. 516 f., Rn. 19, 21 und 24; s.a. BVerwG, Urteil vom
  4. April 2004 – 4 C 2/03 –, "Hochmoselübergang I", BVerwGE 120, 276 und juris, Rn. 31 ff.). Randnummer 128 Wie der Senat in Bezug auf andere europäische Vogelschutzgebiete in Rheinland-Pfalz bereits mehrfach entschieden hat, besteht kein Zweifel daran, dass die Unterschutzstellung der in Rheinland-Pfalz gelegenen Vogelschutzgebiete (ursprünglich) durch § 25 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 des Landesgesetzes zur

haltigen Entwicklung von Natur und Landschaft vom

  1. September 2005 (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG a.F. –, GVBl. 2005, S. 387), also die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet unmittelbar durch Gesetz, den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt (vgl. die Senatsurteile vom 7./
  2. November 2007 – 8 C 11523/06.OVG – "Hochmoselbrücke", AS 36, 5 und juris, Rn. 68 ff. und Urteil vom
  3. Juli 2009, a.a.O., Rn. 145). Randnummer 129 Auch die beiden vorliegend betroffenen Vogelschutzgebiete wurden bereits durch § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 LNatSchG a.F. mit Wirkung vom
  4. Oktober 2005 förmlich unter Schutz gestellt. Mit Inkrafttreten des neuen Landesnaturschutzgesetzes vom
  5. Oktober 2015 (LNatSchG n.F., GVBl. 2015, S. 283) wurde zwar das LNatSchG a.F. durch § 70 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG n.F. aufgehoben. Zugleich bestimmt jedoch § 17 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG n.F., dass das kohärente europäische ökologische Netz "Natura 2000" aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den europäischen Vogelschutzgebieten besteht;

§ 17Abs.

2 Satz 1 stehen die in der Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie die in der Anlage 2 genannten europäischen Vogelschutzgebiete – zu denen weiterhin die beiden vorliegend betroffenen Vogelschutzgebiete zählen – unter besonderem Schutz. Randnummer 130 Die Erhaltungsziele für diese Gebiete werden weiterhin in der bereits aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten vom

  1. Juli 2005 (GVBl., S. 323) mit ihren Anlagen 1 bis 4 in der Fassung der Änderungsverordnung vom
  2. Dezember 2008 (GVBl. 2009, S. 4) geregelt. Zwar enthält § 40 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG n.F. eine neue Ermächtigung der Landesregierung zur näheren Bestimmung der jeweiligen Erhaltungsziele für diese Gebiete durch Rechtsverordnung.

der Übergangsbestimmung des § 39 Abs. 1 LNatSchG n.F. bleiben indessen die noch aufgrund des LNatSchG a.F. erlassenen oder fortgeltenden Rechtsverordnungen weiter in Kraft. Randnummer 131 Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage, ob und inwieweit der Schutzregimewechsel

der Rechtsprechung des EuGH über das formelle Erfordernis einer endgültigen, vorbehaltslosen, rechtsverbindlichen und außenwirksamen Schutzgebietserklärung hinaus auch eine bestimmte materielle Qualität der Schutz- und Erhaltungsregelung erfordert (ablehnend insoweit Füßer, NVwZ 2005, S. 144, 145 ff.; OVG Nds., Urteil vom

  1. Dezember 2004, NuR 2006, S. 115, 117, jeweils unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
  2. Juni 2002, NVwZ 2002, S. 1228, 1230, Rn. 25; a.A. insbesondere Gellermann, DVBl. 2004, S. 1198, 1202 f.). Soweit aus der Rechtsprechung des EuGH insoweit auch materielle Anforderungen an die Unterschutzstellung als Voraussetzung für den Schutzregimewechsel abzuleiten sind, als diese auch unmittelbar eine mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Schutz- und Erhaltungsregelung

sich ziehen muss (so die neuere Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom

  1. Januar 2014, "A 14 II", a.a.O., Rn. 42 und 44 ff.; s.a. bereits den Beschluss des BVerwG vom
  2. Juni 2010 – 4 B 54.09 -, "Flugplatz Speyer", NVwZ 2010, 1289 und juris, Rn. 12, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom
  3. Februar 2003, "Belgien", a.a.O., Rn. 26), sind diese in Bezug auf die hier in Rede stehenden beiden Vogelschutzgebiete jedenfalls erfüllt. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen den Senat nicht zu überzeugen: Randnummer 132 (a) Der vom Kläger im vorliegenden wie auch bereits in früheren Verfahren vor dem Senat vertretenen Auffassung, das Land Rheinland-Pfalz sei verpflichtet gewesen, sämtliche in den Standarddatenbögen (SDB) für das betreffende Gebiet aufgelistete Vogelarten in die Erhaltungsziele des Gebiets aufzunehmen, vermag der Senat weiterhin nicht zu folgen. Randnummer 133 Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenteilige Auffassung des Senats mehrfach ausdrücklich bestätigt (vgl. Beschluss vom
  4. Juli 2008 – 9 B 15-08 –, "Hochmoselbrücke II", juris, Rn. 12 und vom
  5. Juni 2010, "Flugplatz Speyer", a.a.O., Rn. 14 ff.) und auch in jüngeren Entscheidungen daran festgehalten (vgl. insbesondere Urteil vom
  6. April 2017, "Ganderkeseeleitung", a.a.O., Rn. 29 f., m.w.N.). Danach bestimmt sich zwar die Frage, für welche Arten ein Schutzgebiet ausgewiesen wurde, sofern die Schutzziele nicht aufgrund einer Erklärung des Mitgliedstaats zum besonderen Schutzgebiet feststehen, grundsätzlich aus dem Standarddatenbogen, den der Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat; daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle im SDB aufgeführten Vogelarten in die Festlegung der Erhaltungsziele für das entsprechende Gebiet einzubeziehen; vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im SDB die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde. Auch

der Rechtsprechung des EuGH müssen die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten

Anhang I der VRL umfassen, sondern nur solche, deren Schutz die Ausweisung des Gebiets letztlich gerechtfertigt hat; dabei kann es sich aber schon im Blick auf Art. 4 Abs. 1 VRL nur um die für das Gebiet charakteristischen Arten handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. April 2017, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Randnummer 134 Der Kläger zeigt auch im vorliegenden Verfahren nicht überzeugend auf, weshalb insbesondere aus unionsrechtlichen Gründen etwas anderes gelten müsste. Namentlich kann aus der (…) Antwort der EU-Kommission auf eine Anfrage im EU-Parlament vom
  2. April 2009 nichts Gegenteiliges entnommen werden: Danach stimmt die Kommission der Auffassung der Abgeordneten zu, dass "die Vorkommen sämtlicher im SDB aufgeführten Arten den Schutz

Art. 4Abs.

4 VRL genießen, der

Ausweisung als besonderes Schutzgebiet – BSG – und Vorlage bei der Kommission durch den Schutz

Art. 6Abs.

2, 3 und 4 FFH-RL ersetzt wurde", und sie geht davon aus, "dass der Lebensraum aller im SDB aufgeführten Arten in einem BSG geschützt wird, wobei die Art, zu deren Erhaltung das Gebiet ausgewiesen wurde, besonders berücksichtigt wird." Ferner hat die Kommission angemerkt, dass Deutschland die SDB ohne Hinweis darauf eingereicht habe, "dass nur Hauptvorkommen den besonderen Schutz

der VRL genießen würden." Damit hat die Kommission nicht die Auffassung vertreten, aus unionsrechtlichen Gründen müssten sämtliche im SDB für ein gemeldetes Gebiet aufgelisteten Vogelarten zwingend auch in die Bestimmung der Erhaltungsziele für das dann ausgewählte und unter besonderen Schutz gestellte Gebiet aufgenommen werden. Sie hat vielmehr lediglich auf die Bedeutung der im SDB genannten Arten und ihres Lebensraums für die Auswahl der für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete (Art. 4 Abs. 1 VRL) hingewiesen, aber zugleich betont, dass der Schutz der Arten, zu deren Erhaltung das Gebiet ausgewiesen wurde, besonders zu berücksichtigen ist. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der entnommen werden kann, dass die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebiets nicht notwendig alle im Gebiet vorkommenden Arten

Anhang I der VRL umfassen müssen, sondern nur solche, "deren Schutz die Ausweisung des genannten BSG gerechtfertigt hat" (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – C-191/05 – "Portugal", BRS 80 Nr. 52, 2000 und juris, Rn. 12, 13 und 16). Auch die im Übrigen vom Kläger zitierten Äußerungen der EU-Kommission bzw. der Generalanwältin Kokott beziehen sich auf die Bedeutung der SDB und der darin aufgelisteten Arten für die Auswahl und Meldung der geeignetsten Gebiete, aber nicht auf die konkrete Festlegung der Erhaltungsziele im Rahmen der Schutzgebietsausweisung. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der EuGH in der genannten Entscheidung auch keineswegs eine Rückstufung von Vogelarten in wertgebende und andere Vogelarten beanstandet, sondern eine

trägliche flächenmäßige Verkleinerung eines gemeldeten und bereits normativ unter Schutz gestellten Vogelschutzgebiets ohne Rücksicht darauf, ob das Gebiet nicht für andere

Anhang I geschützte Arten, deren Schutz die Bezeichnung des erwähnten BSG rechtfertigt (a.a.O., Rn. 12), zu den geeignetsten Gebieten zählt. Schließlich ist auch aus der knappen Feststellung der Kommission, Deutschland habe bei der Einreichung der SDB nicht darauf hingewiesen, "dass nur Hauptvorkommen den besonderen Schutz der VRL genießen", nichts Relevantes für die hier aufgeworfene Frage zu entnehmen. Selbstverständlich konnte und brauchte die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Übermittlung der SDB im Verfahren zur Meldung der Gebietskulisse noch keine Aussagen dazu machen, wie die

der förderalen Ordnung zuständigen Bundesländer im Rahmen des von ihnen insoweit auszuübenden Ermessens der Mitgliedstaaten die Erhaltungsziele für die sodann förmlich unter Schutz zu stellenden Vogelschutzgebiete im Einzelnen festlegen würden. Randnummer 135 Der Umstand, dass nicht alle im SDB bei der Gebietsauswahl für ein bestimmtes Gebiet aufgelisteten Vogelarten auch in die Erhaltungsziele für die entsprechenden Vogelschutzgebiete aufgenommen wurden, könnte nur dann unionsrechtlich problematisch sein, wenn dies zur Folge hätte, dass Rheinland-Pfalz als Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Arten

Anhang I der Vogelschutzrichtlinie oder auch für bestimmte Zugvogelarten i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VRL überhaupt keine geeigneten Gebiete unter Schutz gestellt hätte, obwohl diese Arten im Gebiet von Rheinland-Pfalz i.S.v. Art. 1 Abs. 1 VRL "heimisch" sind bzw. dort i.S.v. Art. 4 Abs. 2 VRL "regelmäßig (als Vermehrungs-, Mauser- oder Wintergäste) auftreten". Dies wird indessen vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, obwohl ihm auch

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegungslast obliegt, dass und weshalb eine Auflistung wertgebender Arten für ein bestimmtes Gebiet unvollständig ist und in Bezug auf welche Arten sie der Ergänzung bedarf (vgl. etwa das Urteil vom

  1. April 2017, a.a.O., Rn. 30; s. zur gesteigerten Darlegungslast für die Behauptung noch existierender faktischer Vogelschutzgebiete bereits BVerwG, Urteil vom
  2. März 2008 – 9 A 3.06 –, "Hessisch Lichtenau", BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 52, m.w.N.). Die auf Rheinland-Pfalz bezogene Behauptung des Klägers (…), es seien für insgesamt 66 Vogelarten des Anhangs I bzw. wandernde Vogelarten

Art. 4Abs.

2 VRL überhaupt keine Vogelschutzgebiete und für weitere 47 Arten weniger als fünf Gebiete ausgewiesen worden (vgl. dazu auch Schreiber, NuR 2018, S. 661 f.), genügt hierfür ebenfalls nicht. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Darlegung, dass die betroffenen Arten in Rheinland-Pfalz einen besonderen Verbreitungsschwerpunkt (im Sinne von geeignetsten Gebieten) haben (zu den in Rheinland-Pfalz bei der Meldung der Gebietskulisse angewandten Auswahlkriterien vgl. insbesondere die Antwort des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 19. Juli 2002 auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, LT-Drucks. 14/1272). Randnummer 136 Gegen die Annahme, dass es im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz für bestimmte Arten noch Gebiete gibt, die zu den flächen- und zahlenmäßig für diese Arten geeignetsten Gebieten zählen, aber dennoch nicht zum besonderen Schutzgebiet erklärt wurden, spricht im Übrigen der Umstand, dass die von der Bundesrepublik Deutschland gemeldete Gebietskulisse der BSG

Art. 4Abs.

1 und 2 VRL zwischenzeitlich von der Kommission akzeptiert worden ist, ohne dass etwa konkrete Defizite in Bezug auf bestimmte Arten generell für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder speziell für Rheinland-Pfalz geltend gemacht worden wären (vgl. dazu die vom Beklagten vorgelegten Pressemitteilungen der EU-Kommission sowie des Bundesamtes für Naturschutz im Zusammenhang mit der Einstellung des gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2001/5117). Randnummer 137 (…) Randnummer 138 (b) Auch der Auffassung des Klägers, es liege in Rheinland-Pfalz auch wegen der Differenzierung der Erhaltungszielbestimmungen zwischen Haupt- und Nebenvorkommen keine mit Unionsrecht im Einklang stehende Schutzgebietsausweisung vor mit der Folge, dass es in Rheinland-Pfalz "in einem noch nicht absehbaren Umfang" noch faktische Vogelschutzgebiete gebe (so insbesondere auch Schreiber, NuR 2018, 658, 663), kann nicht gefolgt werden. Randnummer 139 Es ist vielmehr weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich aller in Rheinland-Pfalz förmlich unter Schutz gestellter Vogelschutzgebiete der Schutzregimewechsel

Art. 7FFH-RL mit der gesetzlichen Ausweisung der Schutzgebiete durch § 17 Abs. 2 LNat

SchG (n.F.) in Verbindung mit der Anlage 2 bewirkt worden ist, weil auch die (durchgängige) Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen bei der Bestimmung der jeweils erhaltungszielbestimmenden Vogelarten und –artengruppen der Annahme einer mit den Mindestanforderungen des Unionsrechts in Einklang stehenden Schutzgebietsausweisung nicht entgegensteht. Die Frage, welcher Schutzstatus generell den bei allen Vogelschutzgebieten in der Anlage 2 neben den Hauptvorkommen noch aufgeführten weiteren Vogelarten und Vogelartengruppen zukommt, bedarf vielmehr in diesem Zusammenhang weiterhin keiner grundsätzlichen Klärung (so bereits das Senatsurteil vom 8. Juli 2009, "Flugplatz Speyer", a.a.O., Rn. 160). Randnummer 140 Die vom Senat im Urteil zur Hochmoselbrücke vom 7./8. Novem

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