Baurecht; Verpflichtungsklage auf Erteilung der Teilbaugenehmigung; unzulässige Fortsetzungsfeststellungs- und Feststellungsklage Leitsatz
(1)Insoweit hält der Zulassungsantrag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO sei nicht statthaft, da der Feststellungsantrag sich nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses beziehe, für falsch. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Kern des Vortrags der Klägerin auseinandergesetzt. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage sei ausnahmsweise auch die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletze (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2014 – 4 C 33/13 –, juris Rn.17). So liege es hier. Die Klägerin habe begehrt und begehre die Feststellung, dass das Untätigbleiben des Beklagten, sprich: die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung, seit dem Jahr 2016 rechtswidrig gewesen sei. Der für das Verpflichtungsbegehren entscheidende Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, habe im Jahr 2016 gelegen, zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung. Bis zum
- Dezember 2023, dem Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, habe die Klägerin bereits einen enormen Aufwand getrieben. Es werde auf die Bauakte verwiesen, welche zu diesem Zeitpunkt vier Bände Behördenakten mit rund 1500 Seiten umfasst habe und den enorm hohen Aufwand der Klägerin, den sie seit 2016 habe aufwenden müssen, um die Baugenehmigung zu erhalten, umfassend dokumentiere. Randnummer 15 Die Klägerin legt in ihrer Zulassungsbegründung schon keinen Ausnahmefall von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, welche bei der Fortsetzungsfeststellungsklage auf die Rechtslage unmittelbar vor Eintritt der Erledigung abstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2015 – 4 B 42.14 –, juris). Die Klägerin missversteht insoweit den Kern der Verpflichtungsklage. Es ist zutreffend, dass die stattgebende Entscheidung zu einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung als Streitgegenstand meist auch zur Klarstellung die Ablehnung der Baugenehmigung mit der Begründung ihrer Rechtswidrigkeit aufhebt. Diese inzidente Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung hat jedoch keine selbständige Bedeutung (vgl. näher dazu: BVerwG Urteil vom
- Januar 1992 – 7 C 24.91 –, BVerwGE 89, 354, 356; Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 VwGO Rn. 408 und 438; zum Streitgegenstand der Verpflichtungsklage: Riese, in Schoch/ Schneider, a.a.O., § 113 Rn. 208 ff.). Entscheidend für die Begründetheit der Verpflichtungsklage ist vielmehr allein (und dies umschreibt damit den Streitgegenstand), ob dem jeweiligen Kläger ein Anspruch auf den Verwaltungsakt bzw. auf (Neu-)Bescheidung seines Antrags zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, NVwZ, 2015, 986, Rn. 18). Die Rechtsverletzung muss in der Versagung des begehrten Verwaltungsakts liegen (vgl. Riese, in Schoch/Schneider, a.a.O., § 113 Rn. 212; Wolff, in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 VwGO Rn. 411). Die Prüfung bezieht sich allein auf den streitentscheidenden Zeitpunkt der Verpflichtungsklage (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, NVwZ, 2015, 986, Rn. 15 ff.), nämlich hier in Bezug auf die begehrte Baugenehmigung nach § 70 LBauO den der mündlichen Verhaltung des Verwaltungsgerichts. In diesem materiell-rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt allein muss ein Anspruch auf die mit der Klage begehrte Baugenehmigung bestehen und damit zusammenhängend auch die Ablehnung rechtswidrig (geworden) sein. Jedwede Feststellung zu früheren Zeitpunkten ist insoweit für den mit der hier zunächst erhobenen Verpflichtungsklage begehrten Hauptausspruch irrelevant wie auch die Frage, ob die frühere Ablehnung des Antrags (seinerzeit) rechtswidrig war oder (seinerzeit) bereits ein durchsetzbarer Anspruch bestanden hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, NVwZ, 2015, 986, Rn. 18). Randnummer 16 Soweit der Zulassungsantrag die Frage des Untätigbleibens und der „Untätigkeitsklage“ (§ 75 VwGO) anspricht, hat dies lediglich Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage abweichend von § 74 VwGO vor Ergehen eines Widerspruchsbescheides. Das Untätigbleiben der Behörde ist ansonsten im Hinblick auf die Verpflichtungsklage lediglich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit von Bedeutung, als es noch vorliegen muss, um ein Rechtschutzbedürfnis für den gerichtlichen Ausspruch der Verpflichtung zum Erlass des Verwaltungsaktes zu haben. Ist der begehrte Verwaltungsakt zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bereits erlassen, so liegt ein erledigendes Ereignis vor (wie im vorliegenden Fall mit dem Erlass der Baugenehmigung am
- Dezember 2023). Randnummer 17 Die von der Klägerin gestellten Fragen, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein unbedingter Anspruch auf die Baugenehmigung bestanden haben könnte, sind danach gegebenenfalls der Klärung im Rahmen einer Amtshaftungsklage den hierfür zuständigen Zivilgerichten (vgl. Art. 34 Satz 3 Grundgesetz) als Vorfrage zugewiesen, wenn sie für das dortige Verfahren von Bedeutung sein können. Ein Feststellungsinteresse im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage besteht jedenfalls nicht. Randnummer 18