Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Aus- und Neubau eines Rheindeiches im Bereich der Ortsgemeinde Otterstadt Leitsatz
(2)Schließlich hätte der Beklagte näher ermitteln und im Planfeststellungsbeschluss darlegen müssen, ob die Variante 0 (landseitiger Ausbau) oder eine andere Trassenvariante (z.B. Variante 0,5 bzw. Variante 4) nicht mit der Maßgabe eines Verpflanzens von Rasensoden von den alten auf die neuen Deichflächen zu verwirklichen ist. Für einen Abwägungsfehler spricht, dass in der Machbarkeitsstudie (Spang.Fischer.Natzschka GmbH) vom Dezember 2009 eine solche Lösung ausdrücklich befürwortet worden ist: (…) Randnummer 47 Der Beklagte stellte daraufhin mit Schreiben vom 8. September 2020 einen Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Planfeststellung, dem eine erweiterte Untersuchung zugrunde liegt. Diese betrifft Randnummer 48 ▪ die Ausarbeitung, Beschreibung und Plandarstellung einer zusätzlichen im Rahmen des Variantenvergleichs zu betrachtende Variante mit parallel zum Bestandsdeich auf der Binnenseite verlaufenden Deichlinie (sog. Parallelvariante), sowie Randnummer 49 ▪ für die genehmigte Variante 1 die schriftliche und planerische Darlegung der vorgesehenen Entleerung der „zwischen den Deichen“ liegenden Fläche für den Fall (Szenario), dass diese bei einem ablaufenden Hochwasser nach Überschreiten des Bemessungswasserstandes – oder auch nach Deichversagen – geflutet worden sind. Randnummer 50 Außerdem prüfte der Beklagte die Möglichkeit einer Rasensodenverpflanzung. Randnummer 51 Der Antrag beinhaltet eine Kurzzusammenfassung (Anlage 5.1) sowie eine die Parallelvariante und das Öffnen des Bestandsdeiches/Entleerung erfassende Objektplanung „Wasserbau“ der BGS W...t GmbH (Anlage 5.2) vom April 2020, eine naturschutzbezogene Stellungnahme des Instituts für Umweltstudien – IUS – W... & N... GmbH, He..., vom 20. Dezember 2019 (Anlage 5.3), ein Hydrogeologisches Gutachten der B... B... I... GmbH – BCE – vom März 2020 (Anlage 5.4) und korrigierte Planunterlagen (Anlage 5.5). Randnummer 52 Die Antragsunterlagen konnten zwischen dem 17. Mai und 16. Juni 2021 auf der Internetseite der SGD Süd eingesehen werden und wurden innerhalb des vorgenannten Zeitraums zusätzlich bei der Stadt Speyer und der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen ausgelegt. Der Beklagte wies darauf hin, dass Einwendungen „gegen die ergänzenden Unterlagen“ bis spätestens 16. Juli 2021 bei der SGD Süd sowie den Auslegungsbehörden zu erheben seien. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Randnummer 53 Die Kläger zu 1) bis 5) und 7) gaben eigene Stellungnahmen ab. Die Schreiben der Kläger zu 2) und 7) tragen jeweils das Datum 13. Juli 2014 und enthalten einen Eingangsstempel der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen vom 19. Juli 2021, einem Montag. Der Eingang der Schreiben der Kläger zu 1) sowie 3) bis 5) wurde am 15. Juli 2021 bestätigt. Randnummer 54 Nach am 5. April 2022 erfolgtem Erörterungstermin erließ der Beklagte am 8. Februar 2023 einen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss, mit dem er mehrere neue Nebenbestimmungen festsetzte sowie bisherige Regelungen aufhob und durch andere ersetzte. Im Übrigen wurde der Planfeststellungsbeschluss vom 6. November 2017 und die damit festgestellten Pläne aufrechterhalten und ausgeführt, dass deren Festsetzungen und Nebenbestimmungen weiterhin zu beachten sind, soweit der vorliegende Beschluss nichts Anderes bestimmt. Randnummer 55 Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die Anträge aus dem Erörterungstermin vom 5. April 2022 wies der Beklagte, sofern diesen im Einzelfall nicht stattgegeben oder sie sich nicht erledigt hatten, zurück. Randnummer 56 Zur Begründung nahm der Beklagte auf seine im Beschluss vom 6. November 2017 enthaltenen Feststellungen Bezug und führte darüber hinaus aus, die in den Ergänzungsunterlagen enthaltene naturfachliche Stellungnahme komme zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen aus fachlichen und rechtlichen Gründen nicht durch eine Sodenverpflanzung zu vermeiden seien. Eine Umsetzung der Varianten 0 und 0,5 wäre daher weiterhin nur möglich, wenn es keine zumutbare Alternative mit geringeren Beeinträchtigungen gebe, die aber in Form der Variante 1 gerade vorliege. Auch die zusätzliche Prüfung eines Deichneubaus unmittelbar parallel zur bestehenden Trasse stelle die bisherige Entscheidung für die rückwärtige Variante 1 nicht in Frage, da die Parallelvariante einen deutlich höheren Flächenbedarf aufweise. Im Rahmen der Würdigung der erhobenen Einwendungen wurden darüber hinaus entgegenstehende naturschutzrechtliche Bedenken angeführt. Randnummer 57 Die mit Blick auf den Hinweisbeschluss des Oberverwaltungsgerichts durchgeführten grundwasserhydraulischen Untersuchungen der BCE-GmbH gelangten zu dem Ergebnis, dass die Grundwasserverhältnisse in der Vorzugsvariante 1 gegenüber dem Bestand nicht verschlechtert würden sowie die Auswirkungen im Vergleich zu einem Ausbau auf der Trasse gering und damit verhältnismäßig seien. Randnummer 58 Die Kläger haben gegen den ihnen zwischen dem 17. Februar und 6. März 2023 zugestellten Ergänzungsbeschluss am 15. März 2023 Klage erhoben ( 1 C 10210/23.OVG ). Mit Beschluss vom 14. Juli 2023 hat der Senat die Verfahren 1 C 10210/18.OVG und 1 C 10210/23 gemäß § 93 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 C 10210/23.OVG weitergeführt. Randnummer 59 Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend: Randnummer 60 Das Rechtsschutzbegehren sei zulässig. Insbesondere bestünden an ihrer Klagebefugnis keine Zweifel. Durch die planfestgestellte Variante seien sie entweder in ihrem Eigentum oder als Pächter in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen. Zum Teil würden Eigentums- und Pachtflächen dauerhaft entzogen. Darüber seien Einschränkungen in der Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Felder zu erwarten. Randnummer 61 Auch in der Sache habe die Klage Erfolg. Randnummer 62 Unter formellen Gesichtspunkten verstoße der Umstand, dass die SGD Süd sowohl Planfeststellungsbehörde als auch Vorhabenträger und damit von einer „institutionellen Befangenheit“ auszugehen sei, gegen rechtsstaatliche Anforderungen. Dies ergebe sich aus dem einschlägigen Geschäftsverteilungsplan der Behörde vom 25. März 2021. Randnummer 63 Zunächst fehle es an einer zureichenden vertikalen organisatorischen und personellen Trennung. Randnummer 64 Die Referate 31 (Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz: Referent Ma... Sch...) und 34 (Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, N... : Referent J... D...) seien zwar dem Organigramm nach zwei getrennte Referate, jedoch in einer Abteilung zusammengefasst. Nach dem Geschäftsverteilungsplan habe das Referat 31 unter anderem die Aufgabe Koordinierung wasserwirtschaftlicher und abfallwirtschaftlicher Planungen . Dies zeige, dass das Referat 31 aufgabenmäßig in die Planungen auch der Regionalstellen und damit auch des Referats 34 hineinwirke, indem die Planung durch das Referat 31 koordiniert werde. Das Referat 31 entscheide somit über das, was es selbst koordiniert habe. Randnummer 65 Hinzu komme, dass Herr Sch... nicht nur Leiter des Referats 31 und Leiter des Justiziariats der Abteilung 3 gewesen sei, sondern daneben auch stellvertretender Abteilungsleiter und damit weisungsbefugt gegenüber dem Referat 31 und dem Referat 34. Es passe ins Bild, wenn Herr Sch... den Ergänzungsbescheid nicht als Leiter des Referats 31, sondern „in Vertretung, gez. Ma... Sch...“ unterzeichnet habe. Randnummer 66 Darüber hinaus falle ins Gewicht, dass Herr Sch... bereits im Frühjahr/Sommer 2021, also lange bevor eine Entscheidung über den Ergänzungsbeschluss vorgelegen habe, aus dem Referat 31 in die Abteilungsleitung gewechselt sei. Auch in dieser Position sei er im Rahmen des Planergänzungsverfahrens tätig gewesen. Insofern werde beispielsweise darauf hingewiesen, dass Herr Dr. C... B... und Herr Ch... S... Herrn Sch... im Juli/August 2021 in die Prüfung von Einwendungen eingebunden hätten („Hallo Ma..., z.w.V., zu prüfen ist wohl, ob der Einwand fristgerecht bei der Stadt S... eingegangen ist. Viele Grüße“). Alles Weitere, die Prüfung des Herrn Sch... und dessen Kommunikation darüber, wie damit umgegangen werden sollte, habe man dann offensichtlich nicht aktenkundig machen wollen. Dazu sei in der Verwaltungsakte nichts zu finden. Aus den Verwaltungsvorgängen sei zudem ersichtlich, dass Herr Sch... im Juni 2022, als er fast ein Jahr nicht mehr Leiter des Referats 31, sondern Abteilungsleiter gewesen sei, ein Akteneinsichtsgesuch der Prozessbevollmächtigten der Ortsgemeinde Otterstadt abschlägig beschieden und inhaltlich beantwortet habe. Verweisen lasse sich auch auf den Erörterungstermin am 5. April 2022, als Herr Sch... bereits Abteilungsleiter gewesen sei und damit sowohl das antragstellende als auch das über den Antrag entscheidende Referat „unter sich gehabt“ und zudem fließende Rollenwechsel vorgenommen habe: moderierend, inhaltlich Stellung nehmend sowie den Antrag verteidigend. Randnummer 67 Auch in horizontaler Hinsicht entfalle eine organisatorische Trennung zwischen Referat 31 und Referat 34. Beide Referate gehörten zur Abteilung 3 („Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz“). Dementsprechend seien beide Referate gegenüber der Abteilungsleitung weisungsgebunden. Hier sei eine personelle Verflechtung festzustellen, die in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht genüge. Dass eine Antragserstellung in der Abteilung 3 in einem komplexen Planfeststellungs- und Planergänzungsverfahren ohne rechtliche Begleitung durch das Justiziariat der Abteilung 3 erfolge, sei schlechterdings nicht vorstellbar. Randnummer 68 Ein Verfahrensmangel liege ferner darin, dass der Beklagte die kleinklimatologische Standortbeurteilung der RLP A... GmbH nicht bekanntgegeben bzw. ausgelegt habe. Das Gutachten beinhalte umfassende Ausführungen zu den Veränderungen und Auswirkungen der Deichrückverlagerung auf das Kleinklima und damit auf die landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Kessellage. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Einflüsse des Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Flächen ein ganz wesentlicher Aspekt der Planfeststellung seien, welche vor allem Eigentümer und Pächter von landwirtschaftlichen Flächen beträfen, stelle die Standortbeurteilung der RLP A... GmbH einen entscheidungserheblichen Bericht dar, der zwingend hätte ausgelegt werden müssen. Das gelte umso mehr, als zwei verschiedene Versionen kursierten und auch zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt worden sei, welche Version denn nun maßgeblich sein soll. Randnummer 69 Es spreche einiges dafür, dass es sich hier um einen Mangel handele, durch den die Anstoß- oder Informationsfunktion eines Verfahrensschritts umfassend verfehlt werde. Soweit die Bekanntmachung oder Auslegung der entscheidungserheblichen Unterlagen vollständig unterbleibe, sei dieser Umstand gegenüber einem vollständigen Fehlen einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
- c)Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – vergleichbar schwer (absoluter Verfahrensfehler). Jedenfalls sei hier ein relativer Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – festzustellen. Randnummer 70 Nichts Anderes gelte für die hydrogeologische Bewertung der geplanten Maßnahmen zum Aus- und Neubau des Rheinhauptdeiches, die das Geowissenschaftliche Büro Dr. H... erstellt habe. Auch dieses Dokument hätte offengelegt werden müssen. Randnummer 71 Davon abgesehen halte der angegriffene Planfeststellungsbeschluss in Gestalt seiner Ergänzung unter materiellen Gesichtspunkten einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Randnummer 72 Zunächst fehle es an einer notwendigen Fortgeltung des raumordnerischen Entscheids vom 19. Dezember 2008 und damit an einer rechtlichen Grundlage der Planfeststellung. Denn der Beklagte habe es versäumt, innerhalb der 5-Jahresfrtst des § 17 Abs. 10 Satz 3 Landesplanungsgesetz – LPlG – einen dahingehenden Überprüfungsantrag zu stellen. Randnummer 73 Darüber hinaus habe der Beklagte dem Habitatschutz nach § 34 BNatSchG nicht ausreichend Rechnung getragen. Randnummer 74 Eine substantielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit bei der Variante 0 die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG überschritten sei, werde im Ergänzungsbeschluss nicht vorgenommen. Das wäre indes aus mehreren Gründen erforderlich gewesen. Randnummer 75 So zielten die Habitatschutzregelungen des § 34 BNatSchG ihrem Wesen nach darauf ab, den günstigen Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps bzw. geschützter Arten langfristig stabil zu halten. Hier sei der Erhaltungszustand (der Variante 0) nicht nur ungünstig, sondern äußerst ungünstig. Das sei das Gegenteil dessen, was der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss ausgeführt habe, in dem die Wiesen des bestehenden Deiches als hochwertige und schützenswerte Lebensraumtypen „Naturnahe Kalk-Trockenrasen“ und „Magere Flachland-Mähwiesen“ bezeichnet worden seien. Von dieser Einschätzung habe der Beklagte auch in seinem Ergänzungsbeschluss nicht Abstand genommen. Der Planfeststellung liege damit eine unzutreffende Tatsachenannahme zugrunde, der gerade hinsichtlich der Varianten-gegenüberstellung entscheidende Bedeutung zukommen müsse. Randnummer 76 Die Erhaltung eines günstigen Zustandes im Sinne von § 34 BNatSchG bei Realisierung der Variante 0 scheitere hier schon deshalb, weil es keinen günstigen Erhaltungszustand gebe, der erhalten werden könnte. Hier komme also lediglich eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes in Betracht. Eine solche Wiederherstellung sehe der Ergänzungsbeschluss aber genauso wenig vor wie der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss. Somit führe das, was beschlossen worden sei, gerade nicht zu dem (auch unionsrechtlich) gebotenen Zustand. Dabei verkenne die Planfeststellungsbehörde auch, dass es gerade die Variante 0 sei, welche die Möglichkeit einer solchen Wiederherstellung biete. Hier sei der Erhaltungszustand, wie beschrieben, derart schlecht, dass die Maßnahmen, die die Variante 0 mit sich bringen würde, im Vergleich zur Variante 1 nicht zu einer weiteren Verschlechterung, sondern aufgrund der hier möglichen Kompensationsmaßnahmen sogar zu einer Verbesserung führten. Randnummer 77 Auch werde in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach zusätzliche Belastungen dann unerheblich sein könnten, wenn die bestehende Vorbelastung den maßgeblichen CL-Wert („Critical Load“) deutlich überschreite und die von dem jeweiligen Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten verursachte Zusatzbelastung nicht mehr als 3 Prozent des CL-Wertes ausmache. Dies hätte aller Wahrscheinlichkeit nach zu dem Ergebnis geführt, dass die Zusatzbelastung durch die Variante 0 ebenfalls bei nicht mehr als 3 Prozent des CL-Wertes liege. Randnummer 78 Zu beanstanden sei weiterhin, dass die Planfeststellungsbehörde völlig außer Betracht lasse, dass der auf der Krone des Rheindammabschnitts Deich-km 5+245 bis 7+090 befindliche Asphaltweg erneuert oder entfernt werden müsse. Er sei bereits seit geraumer Zeit besonders für Radverkehr nicht mehr verkehrssicher, sodass es mehr als naheliegend erscheine, diesen Eingriff in den Damm mit der Ertüchtigung des bestehenden Damms auch im Hinblick auf die FFH-Lebensraumtypen zu koppeln, was ebenfalls für die Variante 0 spreche. Dieser Synergieeffekt spiele bei der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rolle, weder im Kontext des § 34 BNatSchG noch sonst. Randnummer 79 Die hier in Betracht kommende Sodenverpflanzung , die dazu diene, einen günstigen Erhaltungszustand im Bereich der Variante 1 wiederherzustellen, sei im Ergänzungsbeschluss zudem unzutreffend beurteilt worden. Diesem Gutachten zufolge könne der Erfolg von Sodenverpflanzungen nicht zuverlässig vorhergesagt bzw. vorausgesetzt werden, weshalb auch nicht die notwendige Prognosesicherheit in Bezug auf deren Wirksamkeit unterstellt werden dürfe. Diese Einschätzung sei nicht haltbar. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahme Erfolg haben werde. Gleiches gelte für die Möglichkeit einer Neuaussaat des Magerrasens auf der Basis des Heudruschverfahrens. Randnummer 80 Ferner liege ein Fehler darin, dass die Planfeststellungsbehörde zwar die Zumutbarkeit der schließlich festgestellten Variante 1 thematisiert habe, aber nur scheinbar der Frage nachgegangen sei, welche der beiden Varianten (Variante 0 und Variante 1) die geringere Eingriffsintensität und auch sonst gewichtigere Vor- und Nachteile als die jeweils andere Variante aufweise. Insbesondere habe sie keine bilanzierende Bewertung und Gegenüberstellung der jeweiligen Eingriffsintensitäten vorgenommen. Randnummer 81 Die Auswirkungen, welche die naheliegendste Variante (Variante 0) auf die Natur im FFH-Gebiet hätte, könnten sehr genau an allen anderen Abschnitten des Deiches im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Rheinauen beobachtet werden, vor allem dort, wo man in den letzten Jahren jeweils eine Verstärkung und Erhöhung des bisherigen Dammes vorgenommen habe. Dort fänden sich an allen Dämmen wieder schützenswerte Trockenrasen und Flachlandmähwiesen, d.h. gerade die Lebensraumtypen, deren Schutz vorliegend mitbeabsichtigt sei. Randnummer 82 Ferner sei der Ergänzungsbeschluss wegen seines Umgangs mit der parallel zur bestehenden Trasse verlaufenden Parallelvariante unzureichend. Die im ergänzenden Verfahren durchgeführte Prüfung dieser Alternative stelle lediglich die jeweiligen Flächen gegenüber, welche im Fall der Umsetzung der planfestgestellten Variante bzw. der Parallelvariante in Anspruch genommen würden. Allerdings sei sowohl im Erörterungstermin als auch im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragen worden, dass der – insoweit offenkundige – Mehrbedarf an Fläche im Fall der Umsetzung der Parallelvariante mit der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Fläche in Bezug gesetzt werden müsse. Von einer Untersuchung habe der Beklagte indes nach wie vor abgesehen. Randnummer 83 Damit einhergehend setze sich die Planfeststellungsbehörde unzureichend mit der Prüfung einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG auseinander, weil die erheblichen Beeinträchtigungen der Variante 1 im Vergleich zur Variante 0 für sie – die Kläger – nicht berücksichtigt worden seien. Randnummer 84 Gegenüber der nur marginalen Beeinträchtigung durch die Variante 0 und der darüber hinaus nur temporären Beeinträchtigung stelle der Verlust wertvoller Ackerflächen für sie einen auf Dauer nicht wiedergutzumachender Schaden dar, der in seiner Bedeutung viel höher einzuschätzen sei als eine nur vorübergehende Änderung der Lebensraumtypen auf dem Rheindamm. Randnummer 85 Hinzu komme, dass bezüglich der planfestgestellten Deichlinie derzeit nicht abschließend beurteilt werden könne, wie sich die bislang noch ungeklärte Druckwasserproblematik auf die Nutzbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen sowohl in als auch außerhalb der Kessellage auswirke. Hier fehle es ebenfalls an einer hinreichenden Prüfung, Bewertung und Bewältigung des Problems. Eine genauere Betrachtung hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass auch dieser Aspekt für die Variante 0 spreche. Randnummer 86 Das von dem Beklagten im Ergänzungsverfahren eingeholte hydrogeologische Gutachten BCE/S... bestätige die Befürchtung, dass sich die in der projektbedingt entstehenden Kessellage vorhandenen Druckwassererscheinungen bei der Variante 1 noch weiter verstärken würden. Für die Variante 1 berechne BCE eine maximale Grundwassererhöhung von 0,3 m im Bereich des Neubaus, die übrige Erhöhung von 0,2 m betreffe die gesamte Kessellage. Somit werde darin vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Druckwasserschluten der Marktfrucht- und Sonderkulturanbau zum unkalkulierbaren Risiko (siehe dazu auch die Ausführungen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in der Stellungnahme vom 17. Juli 2021). Die im Klimagutachten RLP A... als frostempfindlich bezeichneten und im Kessel nur noch mit Vlies anbaufähigen Gemüsekulturen könnten praktisch nicht mehr ertragssicher angebaut werden. Eine Entschädigungsregelung sei insofern untauglich, denn sie übergehe den von RLP A... bereits für Gemüsekulturen bestätigten erhöhten Kultivierungsaufwand eingedenk des damit schon bestehenden Entschädigungsanspruchs der Landnutzer. Angesichts der im BCE-Gutachten definierten Zusatzbelastungen sei es überdies nicht mehr sicher, dass ein Gemüseanbau selbst mit Frostschutz überhaupt noch risikofrei betrieben werden könne. Schließlich führe die Nichtberücksichtigung dieses Nachteils auch zu einem erheblichen Beweislastnachteil. Denn ihnen – den Klägern – werde die komplette Beweislast für projektbedingt entstehende Ertragsausfälle auch aller anderen Kulturen aufgebürdet. Randnummer 87 Zu ihren Lasten begegne auch die Nebenbestimmung unter III.6.9 des Planfeststellungsbeschlusses Bedenken. Eine Wetterstation zur Ermittlung des Referenzwertes für lediglich 6 Monate vorzusehen, habe von vornherein keine statistisch belastbaren Ergebnisse zur Folge. Davon abgesehen dürften angesichts der klimatischen Dynamik mindestens Messreihen von drei, besser fünf Jahren erforderlich sein. Randnummer 88 Zu Unrecht stelle der Beklagte im Ergänzungsbeschluss eine Vergleichbarkeit zwischen der Kessellage und dem Deichvorland des Rheins, beispielsweise weiter nördlich von Worms, her. Dieser mit dem eigens beauftragten Gutachterinstitut RLP A... offenbar nicht abgestimmte Vergleich erweise sich als rein subjektiv: Landwirtschaftliche Flächen im Deichvorland seien beständig hochwassergefährdet, das Gebiet in der Kessellage landseitig des Altdeiches nicht. Im Deichvorland bestünden außerdem völlig andere Windverhältnisse. Dort herrsche der durch den Oberrheingraben kanalisierte Rheintalwind mit mindestens 2-3 m/s vor, der sich im Wesentlichen durch das Temperaturgefälle zwischen Gewässer und den darüber liegenden Luftschichten entwickele. Er durchziehe unter anderem die im Deichvorland bei Worms liegende landwirtschaftliche Flächen. Die projektbedingt drohende Kessellage in Otterstadt werde von allen Seiten umschlossen, so dass sie nicht ausreichend durchwindet sein werde und das Druckwasser nicht wie bisher schnell abtrocknen könne. Habe man beispielsweise vor Bau des östlich von Otterstadt liegenden Polders Kollerinsel im Karottenanbau kaum Pflanzenschutzaufwand gehabt, so müsse wegen der sich in dieser Kessellage länger und häufiger haltenden Feuchtigkeit jetzt alle 8-14 Tage eine Spritzmittelanwendung wegen Mehltau durchgeführt werden. Bei anderen Kulturen (bspw. Kartoffeln, Zuckerrüben, Getreide) seien vergleichbare Veränderungen/Schadbilder zu konstatieren. Niemand habe den Landnutzern im Polder Kollerinsel den entsprechend zusätzlichen Pflanzenschutzaufwand/Maschineneinsatz bisher entschädigt. Randnummer 89 Das BCE-Gutachten sei im Übrigen mit einer Modellkalibrierung versehen worden, die ausschließlich auf Messreihen von Referenzbrunnen beruhe. Diese lägen in einer Entfernung von mehr als 3000 m weit abseits des Rheinhauptdeiches, d.h. nicht im Bereich des Projektstandortes und seinem potentiellen Einwirkungsbereich. Ferner habe man ausschließlich einseitig zum Rheinhauptdeich hin liegende Landesmessstellen (Brunnen) ausgewählt. Der Projektraum sei aber im Hochwasserfall dreiseitig vom Rheinregime umschlossen, so dass der Grundwasserandrang dort noch weitaus höher liegen müsse als berechnet. Allein dies lasse die Ergebnisse des BCE-Gutachtens schon in einem fragwürdigen Licht erscheinen. Die darin prognostizierten Druckwassererscheinungen innerhalb der Kessellage fielen damit höchstwahrscheinlich noch höher und weiterreichender zu ihren Lasten aus. Randnummer 90 Nach der durch den Ergänzungsbeschluss aufgenommenen Nebenbestimmung Nr. III.1.15 seien die Grundwasserstände an drei neuen Messstellen durchgängig in einem täglichen Intervall zu erfassen. Es sei eine Messung über mindestens 6 Monate vorgesehen. Um jedoch belastbare Daten zu generieren, hätte dieser Zeitraum deutlich verlängert werden müssen. Randnummer 91 Im Weiteren werde darauf hingewiesen, dass in dem Planfeststellungsbeschluss weitere Auflagen vorbehalten blieben, sollte sich anhand der Erfassung des Grundwassermodells insoweit ein weiterer Bedarf ergeben. Dies sei ungenügend. Denn der Planfeststellungsbeschluss habe die sich nach Lage der Dinge stellenden Fragen bzw. Probleme zu bewältigen und dürfe diese nicht auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschieben. Es könne nicht erst dann ein Objektschutz an landwirtschaftlichen Hofstellen/Aussiedlungen „nachverfügt“ werden, wenn sich entgegen der hydrogeologischen Begutachtung der BCE S... doch Objektschäden durch Druckwasser bzw. Grundwasseraufspiegelungen einstellten. Zu hinterfragen sei in diesem Zusammenhang, ob nach der Nebenbestimmung Nr. III.1.12 tatsächlich von einer Wahrscheinlichkeit „seltener als einmal in 100 Jahren“ gesprochen werden könne. Mehr Überflutungen der Kesselflächen bedingten jedenfalls auch erhöhte Druckwasserbelastungen/Grundwasseraufspiegelungen für landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Kessellage und Gefährdungen der Betriebsstellen in der Ortsrandlage. Randnummer 92 Auch im Hinblick auf das Entschädigungsrecht sei nicht von einer sachgerechten Bewältigung auszugehen. Denn wer hinter dem Neudeich begütert sei, erhalte einen Hochwasserschutz HQ 200 , diejenigen in der Kessellage bekämen dagegen einen unbestimmt darunterliegenden Schutz mit einer – je nach im Oberlauf fortschreitendem HQ 200 -Deichausbauzustand – steigenden Überflutungsgefahr. Randnummer 93 Wegen irreversibel entstehender Untergrundverdichtungen während der Bautätigkeit, die durch den Einsatz von Lkw und schweren Geräten entstehe, sei zudem zu befürchten, dass nachteilige Veränderungen im Grundwasserabfluss hervorgerufen würden. Nach Fertigstellung des Querdeiches könne dies zu einem verstärkten Grundwasserstau auch vor dem Damm insbesondere dann führen, wenn von Osten her Druckwasser des Rheins auf von Westen zum Rhein abfließendes Grundwasser stoße. Randnummer 94 Nach wie vor nicht gewürdigt werde vom Planungsträger der wiederholt vorgetragene Einwand des Fehlens einer geordneten Restwasserentleerung bzw. Treibgutentfernung nach einem Einstau der Kessellage. Randnummer 95 Unzureichend sei der Umgang des Beklagten mit dem Szenario einer Hochwasserentlastung zwischen den beiden Deichlinien. Hierzu lägen widersprüchliche Aussagen vor. So rechne das BCE-Gutachten mit einer Bemessungshochwasserlinie von 96,80 mNN, in den kartographischen Anlagen dann aber nur noch mit 96,75 mNN. In der gleichen Tabelle werde für ein HQ 200 ein Pegelstand von 97,03 mNN angegeben. Die Differenz der Darstellungen liege somit um ca. 20 cm unterhalb des Pegelstandes des Rheinhochwassers 1988, so dass es sich hier keineswegs um ein undenkbares Szenario handele, wie der Beklagte glauben machen wolle. Die Wahrscheinlichkeit sei deshalb durchaus hoch, dass es bei Verwirklichung der Variante 1 zu Einstauungen zwischen den Deichlinien komme. Randnummer 96 Der Altdeich weise laut Planungsträger durch diffuse Unebenheiten Freibord-Differenzen um bis zu 50 cm auf. Ferner werde bei der weiteren Umsetzung der Deichertüchtigungen im Oberlauf des Rheins seine Überflutungsgefahr in Otterstadt wohl eher steigen als sinken. Das BCE-Gutachten unterstelle bei einem Überströmen des Altdeichs, dass dies in der Regel auch zu dessen Versagen (Bruch) führe. Ob dann nach einem Hochwasserereignis der Deich wieder (mit erheblichem Aufwand) verschlossen werde, um für die Landwirtschaftsfunktion innerhalb der Kessellage weiterhin hinlänglich Ertragssicherheit zu gewährleisten, sei weiterhin nicht verlässlich dargetan. Randnummer 97 Auch die Folgen auf die Magerrasenbestände würden ignoriert, obgleich auf der Hand liege, dass diese nach einem solchen Ereignis durch Nährstoffzufuhr des Einstauwassers nicht mehr vorhanden sein und sich lange Zeit danach auch nicht davon erholen würden. Randnummer 98 Des Weiteren habe der Beklagte nicht untersucht, ob im Fall des Versagens (Dammbruch) des Bestandsdeiches eine Dammbruchgefahr des Plandeichs durch das dann in der Kessellage ad hoc einbrechende Hochwasser zu besorgen sei. Darüber hinaus habe er die Wirkungen des Einstauszenarios auf die außerhalb der Kessellage liegenden Nutzflächen nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem werde aus den Unterlagen bislang nicht ersichtlich, mit welchen Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung der maßgeblichen Flächen generell und im Fall einer Flutung der Kessellage zu rechnen sei. Randnummer 99 Die von dem Beklagten vorgesehenen Maßnahmen seien auch unter dem Gesichtspunkt einer Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG unzulässig. Zu beanstanden sei insofern, dass die beabsichtigte Neuansaat von Wiesen im Heudruschverfahren auf dem geplanten Querdeich erfolgen solle, der außerhalb des FFH-Gebiets liege. Ob die beabsichtigte Nachmeldung im Sinne der Nebenbestimmung Nr. III.2.10 überhaupt möglich sei, habe der Beklagte nicht geprüft. In diesem Zusammenhang werde deutlich, dass sich die Variante 1 nur verwirklichen lasse, wenn auch in der zwischen den Deichen liegenden, landwirtschaftlich genutzten 14 ha-Kessellage eine Ausweisung als FFH-Gebiet stattfinde, was aber – unmittelbar zusammenhängend mit dem planfestgestellten Vorhaben – zu weiteren drastischen Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Betriebe führe. Der Mangel wirke umso schwerer, als es im wasserseitigen Bereich des FFH-Gebiets genug Flächen gebe, die zur Kohärenzsicherung noch vor deren Baubeginn aufgewertet werden könnten. Randnummer 100 Auch die laut Maßnahmenblatt und Maßnahmeplan als (Vorab-)Kompensation für den vorhabenbedingten „Verlust von Wiesenbeständen diverser Ausprägung“ zwecks „Verbesserung der Wiesenpflege bestehender Deichflächen“ auf dem Bestandsdeich aufgeführte Ausgleichsmaßnahme (maximal 2-malige Mahd mit Abtransport des Mähgutes, alternierende Streifenmahd bei Bildung von mindestens zwei Abschnitten) unterliege durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Dies sei eindeutig eine ohnehin gebotene Maßnahme, die (schon längst) im Rahmen des Gebietsmanagements hätte umgesetzt werden müssen und insofern nicht als Kompensationsmaßnahme eines Projekts herangezogen werden dürfe. Randnummer 101 Die ergänzende Planfeststellung leide überdies daran, dass eine naturschutzrechtliche Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG ausgefallen bzw. in der Sache abgebrochen worden sei. Es wäre erforderlich gewesen, die Beeinträchtigung der Natur, welche die beabsichtigten Maßnahmen zwangsläufig mit sich bringe, vollständig zu erfassen, zu bewerten und – insbesondere im Rahmen des Vergleichs der beiden Varianten 0 und 1 – einander gegenüberzustellen. Randnummer 102 So sei keine Dokumentation einer rational nachvollziehbaren Gesamtbilanzierung vorgenommen worden. Eine solche Abwägung bzw. Gesamtbilanzierung hätte auch insoweit die Unzulässigkeit der Variante 1 zur Folge gehabt. Auf die naturschutzrechtlichen Argumente für und gegen die Varianten 1 und 0 im Zusammenhang mit dem Habitatschutz werde Bezug genommen. Im Übrigen spreche auch das Thema Bodenverbrauch deutlich für die Variante 0. Randnummer 103 Schließlich werde die ergänzende Planfeststellung, wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ebenfalls ergebe, den Anforderungen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung nicht gerecht. Randnummer 104 Die Kläger beantragen, Randnummer 105 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Aus- und Neubau des Rheinhauptdeiches in Otterstadt vom 6. November 2017 und den hierzu ergangenen Ergänzungsbeschluss vom 8. Februar 2023 aufzuheben. Randnummer 106 Der Beklagte beantragt, Randnummer 107 die Klage abzuweisen. Randnummer 108 Er tritt den Darlegungen der Kläger mit eigenen Ausführungen entgegen. Randnummer 109 Die Klage möge zwar zulässig sein, habe in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leide an keinem zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Randnummer 110 Formelle Mängel, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden, bestünden nicht. Randnummer 111 Die Rüge der Kläger, wegen Doppelzuständigkeit der für den Beklagten handelnden SGD Süd als Planerin und Antragstellerin auf der einen sowie als Genehmigungsbehörde auf der anderen Seite sei eine institutionelle Befangenheit gegeben und eine hinreichend neutrale Aufgabenwahrnehmung nicht gesichert, sei unbeachtlich. Randnummer 112 Er – der Beklagte – habe die verschiedenen Aufgaben getrennten Referaten (Referat 34 und Referat 31, Arbeitsbereich 2) zugewiesen. Organisatorische oder personelle Überschneidungen zwischen diesen Referaten existierten nicht. Diese stünden gleichberechtigt nebeneinander. Ferner gebe es keine Weisungsrechte. Weder aus dem Vortrag der Kläger noch aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen lasse sich ein Befangenheitsgrund bezüglich Herrn Sch... feststellen. Sowohl im Rahmen seiner damaligen Rolle als Verhandlungsleiter des Erörterungstermins als auch als Abteilungsleiter oder Unterzeichner des Planfeststellungsbeschlusses fehlten Anzeichen dafür, dass er parteiisch oder voreingenommen agiert habe. Unabhängig davon kenne die Rechtsordnung eine institutionelle Befangenheit nicht, sodass nicht zu beanstanden sei, dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch in eigenen Angelegenheiten entscheide. Darüber hinaus sei zu betonen, dass der Arbeitsbereich 1 des Referates 31 nicht einzelfallbezogen tätig werde, sondern lediglich übergreifende allgemeine Planungsaufgaben wahrnehme. Die konkrete Fallbearbeitung obliege den anderen Referaten bzw. Arbeitsbereichen. Insoweit sei der Arbeitsbereich 1 im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren nicht beteiligt gewesen. Randnummer 113 Selbst wenn man aber einen Mangel annehmen würde, hätte dieser sich offensichtlich nicht auf die Entscheidung ausgewirkt. Es sei nicht erkennbar, dass er – der Beklagte – eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn Herr Sch... nicht die Funktion des Verhandlungsleiters bei der Durchführung der Erörterungstermine ausgeübt und auch nicht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unterzeichnet hätte. Randnummer 114 Der Einwand einer mangelhaften Auslegung der Planunterlagen greife ebenfalls nicht durch. Randnummer 115 Die Nichtauslegung der kleinklimatologischen Standortbeurteilung der RLP A... begründe keinen Verfahrensfehler. Entscheidend für die Frage, welche Unterlagen ausgelegt werden müssten, sei das Vorliegen einer Anstoßfunktion. Im ausgelegten Erläuterungsbericht seien indes die Ergebnisse der Studie ausführlich zusammengefasst worden, was ausreiche. Unabhängig davon lasse sich aus einem zugunsten der Kläger unterstellten Mangel kein absoluter Verfahrensfehler herleiten. Hinsichtlich des Vorhaltes, es lägen zwei Versionen der Standortbeurteilung vor, werde klargestellt, dass der 58 Seiten lange Endbericht die maßgebliche gutachterliche Bewertung sei. Bei der kürzeren Version könne es sich nur um einen unvollendeten Entwurf gehandelt haben. Randnummer 116 Soweit die Kläger der Ansicht seien, die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. H... erstellte hydrogeologische Bewertung vom Januar 2018 hätte gleichfalls ausgelegt werden müssen, stehe dieser Einschätzung bereits entgegen, dass es kein von ihm – dem Beklagten – in Auftrag gegebenes Gutachten sei, für das eine Auslegungspflicht bestehe. Die in dieser Stellungnahme behandelte Thematik habe aufgrund des gerichtlichen Hinweisbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts überdies zum Gegenstand eines eigenen hydrogeologischen Gutachtens gehört, das als Anlage 5.4 der Ergänzungsunterlagen offengelegt worden sei. Randnummer 117 Auch in materieller Hinsicht sei der Planfeststellungsbeschluss keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Kläger könnten mit ihren Rügen nicht durchdringen. Randnummer 118 Mit Blick auf die von den Klägern geltend gemachten Verstöße gegen den Habitatschutz nach § 34 BNatSchG sowie einer vermeintlich unzureichenden Abwägung im Sinne des § 15 Abs. 5 BNatSchG sei ihnen entgegenzuhalten, dass sie sich als natürliche Personen auf derartige Verstöße mangels einer Verletzung in eigenen Rechten nicht mit Erfolg berufen könnten. Randnummer 119 Dessen ungeachtet halte der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses auch inhaltlich einer rechtlichen Nachprüfung stand. Randnummer 120 In ihrem Vortrag würden die Kläger unzulässigerweise die unterschiedlichen Anforderungen bezüglich der Wirksamkeit von Schutz-, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen, die den Eintritt einer Beeinträchtigung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG von vornherein verhindern könnten, sowie von Kohärenzmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 5 BNatSchG vermischen. Randnummer 121 So komme die von ihnen befürwortete Sodenverpflanzung als Vermeidungsmaßnahme schon deswegen nicht in Betracht, weil ihre Wirksamkeit nicht sicher prognostizierbar und darüber hinaus im Zeitpunkt der Planverwirklichung nicht abgeschlossen sei, da sich der Lebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiesen in der Regel erst nach mehreren Jahren neu entwickele. Auch eine Mahdgutübertragung scheide insofern wegen der zeitlichen Inkonsistenz dieser Maßnahme aus. Ob auch bei der von den Klägern bevorzugten Variante 0 irgendwann einmal ein günstiger Erhaltungszustand der Lebensraumtypen 6510 und 6210 in dem betreffenden Gebiet wiederhergestellt werden könne, sei ohne rechtliche Relevanz. Sodenverpflanzung und Mahdgutübertragung dienten vielmehr der Köhärenzsicherung und seien bei der planfestgestellten Variante 1 auch zum Tragen gekommen. Randnummer 122 Die Erheblichkeit eines Eingriffs sei außerdem nicht aus dem Grund in Frage gestellt, weil sich die vorhandenen Lebensraumtypen im ungünstigen Erhaltungszustand C befänden. Ein im Bestand schlechter Erhaltungszustand dürfe in diesem Fall nämlich nicht weiter verschlechtert werden. Randnummer 123 Die klägerischen Ausführungen zur Vorbelastung und „Critical Loads“ gingen gleichfalls fehl. Der Begriff „Critical Loads“ werde im Zusammenhang mit Stickstoffdepositionen verwendet. Beim streitgegenständlichen Deichausbau komme es jedoch auf die Flächeninanspruchnahme als Beurteilungskriterium an. Randnummer 124 Die Behauptung, das Gutachten von BCE bestätige die Befürchtung, dass sich bei der Variante 1 die vorhandenen Druckwassererscheinungen wegen der entstehenden Kessellage noch weiter verstärken würden, treffe nicht zu, da am Bestandsdeich keine Veränderungen stattfänden. Vielmehr sei durch die Nebenbestimmung III.1.10 sichergestellt, dass er in gleicher Funktion und Qualität erhalten bleiben müsse. Auch unterlägen die in der BCE-Studie vorgenommenen Kalibrierungen einschließlich der dem Grundwassermodell zugrundeliegenden Parameter keinen rechtlichen Zweifeln. Der Vorwurf, es werde mit unterschiedlichen Bemessungswasserständen gearbeitet, sei unrichtig. Einstauungen zwischen den Deichlinien gebe es ebenso wenig wie längerfristige Überfüllungen bei einer angenommenen Überflutung. Auch hätten in geringem Umfang eintretende Verdichtungen des Untergrundes durch den Baustellenverkehr keine negativen Auswirkungen auf die Grundwasserströme. Eine Verschlechterung der Versickerung bzw. der Ableitung von Niederschlagswasser sei nicht zu erwarten. Randnummer 125 Alle maßgeblichen Gesichtspunkte fänden sich in der Abwägung wieder. Der Nachteil des permanent wirksamen Flächenentzuges überwiege insbesondere eindeutig die geringen Vorteile der Parallelvariante zum bestehenden Deich in Bezug auf Flutungshäufigkeit (Betroffenheit im statistischen Mittel seltener als einmal in 200 Jahren) und Kleinklima (höhere Frostgefährdung, erhöhte Taubildung). Vor allem könne es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der süd- bis süd-westexponierten Halbtrockenrasen auf der landseitigen Böschung des Bestandsdeiches kommen, weswegen mit der planfestgestellten Variante 1 die geringeren naturschutzrechtlichen Eingriffe einhergingen. Mögliche, durch die Kessellage hervorgerufene Schäden für die landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger, wie verstärkter Spritzaufwand oder geringere Ernteerträge, würden gemäß der Nebenbestimmung III.6.1 des Planfeststellungsbeschlusses ersetzt. Randnummer 126 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger drei Skizzen zu den Druckwasser- und Strömungsverhältnissen vorgelegt und die sich ihrer Ansicht nach hieraus ergebende Hochwassergefahr erläutert. Randnummer 127 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (2 Mappen Planunterlagen und 6 Ordner) und der Gerichtsakte 1 C 10213/18.OVG, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie die Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2024 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 128 Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 6. November 2017 in Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 8. Februar 2023 hat keinen Erfolg. Randnummer 129 A. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens der Kläger bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Randnummer 130 Sämtliche Kläger sind klagebefugt. Sie können gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – geltend machen, durch die angegriffenen Planfeststellungsbeschlüsse des Beklagten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Randnummer 131 Dies gilt für die Kläger zu 3) und 5) schon deshalb, weil die Planfeststellung mit Blick auf diejenigen Parzellen, die jedenfalls zum Teil dauerhaft für den Deichausbau in Anspruch genommen werden, Grundlage für einen Entzug des Eigentums ist und ihnen gegenüber eine enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. § 71 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –, § 115 Landeswassergesetz – LWG –) entfaltet. Darüber hinaus ist der Kläger zu 3) als Pächter von für den Deichneubau benötigten weiteren Grundstücken unter dem Gesichtspunkt des durch Artikel 14 Grundgesetz – GG – geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs betroffen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 – 4 A 36/96 –, juris Rn. 26; OVG RP, Urteil vom 5. August 2004 – 1 A 11787/03.OVG –, juris Rn. 28) Randnummer 132 Davon abgesehen können sich sämtliche Kläger auf einen Verstoß gegen das allgemeine fachplanerische Abwägungsgebot (vgl. § 70 Abs. 1 WHG, § 75 Abs.1a Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –) berufen. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Insofern reicht es aus, dass die Kläger Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2023 – 5 S 1941/22 –, juris Rn. 38). Das ist hier der Fall. Randnummer 133 Die Kläger haben unter Bezugnahme auf die kleinklimatologische Standortbeurteilung von RLP A..., deren Feststellungen der Beklagte nicht in Frage stellt, hinreichend deutlich dargelegt, dass die entstehende Kessellage zu einer erhöhten Frostgefährdung für die landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb des durch die Deiche umschlossenen Beckens führe. Dies habe zur Folge, dass der Anbau bestimmter Gemüsearten in Mitleidenschaft gerate, besondere Frostschutzmaßnahmen erforderlich seien und eine potentiell erhöhte Gefährdung durch Pilz- und Fäulnisbefall bestehe. Damit wird deutlich, dass die Kläger in ihrem Interesse an einer möglichst weitreichenden wirtschaftlichen Nutzung der ihnen gehörenden oder von ihnen bewirtschafteten Grundstücken eingeschränkt werden. Diese Belange gehören zum Abwägungsmaterial; weder sind sie objektiv geringwertig noch fehlt ihnen die Schutzwürdigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 – juris, Rn. 16). Randnummer 134 Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 6. November 2017 haben die Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben. Der Einhaltung einer gesonderten Klagefrist gegen den Ergänzungsbeschluss vom 8. Februar 2023 bedurfte es nicht. Randnummer 135 Die vorgenannte Fristbestimmung findet auf die Einbeziehung eines Änderungsbeschlusses in ein anhängiges Klageverfahren gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die verbleibenden Regelungsbestandteile dieses Beschlusses und die durch den Änderungsbeschluss hinzutretenden Regelungsbestandteile, wie hier, inhaltlich unteilbar sind (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 31.07 –, juris Rn. 21, 24). Der erlassene Ergänzungsbeschluss entfaltet nämlich keine eigene Zulassungs- und Gestaltungswirkung neben dem Ausgangsbeschluss, sondern zielt allein auf die Änderung des bereits festgestellten Plans ab, sodass im Ergebnis nur ein Plan in der durch die Änderungsfassung verwirklichten Gestalt entstanden ist (vgl. NdsOVG, Urteil vom 14. August 2015 – 7 KS 121/12 –, juris Rn. 50). Randnummer 136 B. Das Begehren der Kläger ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 137 Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist § 68 WHG. Die geplanten Maßnahmen am bestehenden Deich sowie der Deichneubau, die nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG als ein den Hochwasserabfluss beeinflussender Deich- und Dammbau einem Gewässerausbau gleichstehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 8 ZB 12.403 – juris Rn. 13; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, § 67 Rn. 43 ff.), bedürfen gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung. Das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren umfasst gemäß § 70 Abs. 1 HS 2 WHG, § 75 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Entscheidungen. Randnummer 138 Die Kläger können den angegriffenen Beschluss allerdings nicht in jeweils gleichem Umfang zur gerichtlichen Prüfung stellen. Randnummer 139 Die Kläger zu 3) und 5) haben aufgrund der bereits erwähnten enteignungsrecht-lichen Vorwirkung einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigen-tums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64/07 –, juris Rn. 23). Randnummer 140 Ihr Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt allerdings Einschränkungen. So führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Dem entspricht es, dass ein behaupteter Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur dann der Anfechtungsklage eines Eigentumsbetroffenen zum Erfolg verhelfen kann, wenn dieser Verstoß kausal gerade für seine Eigentumsinanspruchnahme ist. Schließlich können behauptete Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, a.a.O., Rn. 24). Randnummer 141 Dagegen ist es den Klägern zu 1), 2), 4), 6) und 7) verwehrt, die Planfeststellungsbeschlüsse einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle zuzuführen. Die Beschlüsse des Beklagten sehen einen Zugriff auf das Eigentum nicht vor. Die vorgenannten Kläger sind auch nicht deshalb enteignend betroffen, weil ihre Grundstücke Nutzungseinschränkungen ausgesetzt werden sollen. Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die – wie im zu entscheidenden Fall – das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001/06 –, juris Rn. 21). Auch soweit nicht im Eigentum stehende Flächen, die indes zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehören, für den Deichaus- und -neubau beansprucht werden, erfolgt nur eine eingeschränkte Rechtskontrolle (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12/19 –[Feste Fehmarnbeltquerung], juris Rn. 25 m.w.N). Die Kläger zu 1), 2), 4), 6) und 7) können somit nur eine Prüfung gerade sie schützender Vorschriften des formellen und materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2013 – 20 D 10/12.AK –, juris Rn. 86). Randnummer 142 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass ( BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 u.a. –, juris Rn. 21 m.w.N.). Wird, wie vorliegend, nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, hängt der Zeitpunkt von dessen Zielrichtung ab. Beschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dagegen dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung, etwa der Verträglichkeitsuntersuchung, vornimmt; dann ist insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 a.a.O. m.w.N.). Randnummer 143 Ausgehend von diesen Kriterien unterliegt der im Streit stehende Planfeststellungsbeschluss vom 6. November 2017 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 8. Februar 2023 keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 144 I. Formelle Fehler, auf die sich die Kläger zu 1), 2), 4), 6) und 7) mangels eigener Rechtsverletzung ohnehin nicht mit Erfolg berufen könnten, liegen nicht vor. Randnummer 145 1. Der Beklagte war für den Erlass der Planfeststellungsbeschlüsse sachlich zuständig ( §§ 69 Nr. 1a, 92 Abs. 2 Landeswassergesetz – LWG –). Insbesondere verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Aufgaben des Vorhabenträgers sowie der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde innerhalb der Struktur- und Genehmigungsdirektion – SGD – Süd, also derselben Behörde, wahrgenommen werden. Randnummer 146 Zwar hat ein Planfeststellungsverfahren dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zu genügen; die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde darf sich daher keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Der in §§ 20, 21 VwVfG für die einzelnen Amtsträger getroffenen Regelung über deren Ausschluss und Befangenheit liegt insoweit ein verallgemeinerungsfähiger Gedanke des Verwaltungsverfahrensrechtes zugrunde. Eine Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde durch Zuweisung ihrer Aufgaben an verschiedene Behörden dient der gebotenen verfahrensrechtlichen Distanz der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Zulassungsentscheidung und mag deshalb rechtspolitisch wünschenswert sein. Sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 – 9 A 39/07 –, juris Rn. 24; vom 24. November 2011 – 9 A 23/10 –, juris Rn. 20; vom 16. Juni 2016 – 9 A 4/15 –, juris Rn. 36). Randnummer 147 Eine solche Trennung der Aufgabenbereiche ist hier hinreichend gewahrt. Randnummer 148 Nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan der SGD Süd werden die Aufgaben des Vorhabenträgers innerhalb der Abteilung 3 – Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz – vom Referat 34 – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz – (Arbeitsbereich VI, Nr. 2: Bau von Hochwasserschutzanlagen) wahrgenommen, während das Referat 31 – Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz – (Arbeitsbereich II, Nr. 2: Wasserwirtschaftliche Zulassungsverfahren mit UVP-Relevanz, Planfeststellungsverfahren u.a.) für die Durchführung der Planfeststellung zuständig ist. Die genannten Funktionen sind mithin auf zwei voneinander getrennte Stellen verteilt, die in dem hier relevanten Zeitraum auch personell unterschiedlich besetzt waren. Während Referatsleiter des Referats 34 Herr J... D... war, wurde das Referat 31 von Herrn Ma... Sch... geleitet. Randnummer 149 Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf den Geschäftsverteilungsplan vorbringen, gegen eine ausreichende Trennung der Aufgabenbereiche spreche, dass zum Beispiel die Koordinierung und Zusammenarbeit/Koordinierung wasserwirtschaftlicher und abfallwirtschaftlicher Planungen dem Referat 31 als Aufgabe zugewiesen sei, wird zunächst verkannt, dass diese angeführten Aufgaben dem Arbeitsbereich 1 und nicht dem Arbeitsbereich 2 des Referates 31 obliegen. Der Arbeitsbereich 1 ist die (innerdienstliche) Koordinierungsstelle des Referates 31, ihm obliegen die Querschnittsaufgaben des Referates und der Abteilung. Dementsprechend „koordiniert“ der Arbeitsbereich 1 keine einzelnen Projekte, wie den streitgegenständlichen Aus- und Neubau des Rheinhauptdeiches, sondern hat lediglich übergeordnete allgemeine Planungsaufgaben (z.B. die Entwicklung von Strategien). Randnummer 150 Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass Herr Ma... Sch... zeitweise Leiter des Justiziariats bzw. stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung 3 war und im Frühjahr/Sommer 2021 deren Abteilungsleiter wurde. Auch lässt sich daraus kein Rückschluss auf eine unzureichende organisatorische oder personelle Trennung der Referate 31 und 34 in ihren Funktionen als Vorhabenträgerin bzw. Planfeststellungsbehörde ziehen. Randnummer 151 Die besondere Nähe der als Vorhabenträger bestimmten Stelle zum unmittelbaren Vorgesetzten des die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde wahrnehmenden Referates wäre allerdings bedenklich, wenn der Vorgesetzte durch fachaufsichtliche Weisungen die Prüfung und Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Kernbereich planerischer Abwägung steuern könnte. Wesensmerkmal planerischer Abwägung ist die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe setzt Gestaltungsfreiheit sowie innere Distanz und Neutralität gegenüber allen am Planfeststellungsverfahren Beteiligten voraus. Die Befugnis zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung planerischen Gestaltungsfreiheit, die den "Kernbereich" planerischer Abwägung betrifft, darf der als "Planfeststellungsbehörde" bestimmten Dienststelle oder Behörde auch nicht auf dem Weg fachaufsichtlicher Weisungen ganz oder teilweise entzogen werden. Das schließt Weisungen aus, die darauf abzielen, den Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde einzuschränken, um eigene planerische Vorstellungen durchsetzen zu können (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 152 Darüber hinaus ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen, dass in Planfeststellungsverfahren eine Unparteilichkeit auch dem Vorhabenträger gegenüber geboten ist. Das schließt Beratung und Information nicht aus. Derartige, eher informale Verfahrensweisen sind nützlich und geboten, um einen sachgerechten Verfahrensablauf zu ermöglichen. Sie finden ihre Grenzen dort, wo die Planfeststellungsbehörde durch ihre Verfahrensgestaltung eine im Gesetz nicht vorgesehene Bindung – mag diese auch weitgehend nur faktischer Natur sein – selbst eingeht. Die gebotene Unparteilichkeit wird auch missachtet, wenn der Antragsteller des Vorhabens "mit am Entscheidungstisch sitzt". Die Planfeststellungsbehörde hat die sachbezogene Abwägung selbst zu treffen. Sie darf den Abwägungsvorgang dabei nicht zu einem Aushandeln der zu beachtenden Belange degenerieren lassen (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13/85 –, juris Rn. 81). Randnummer 153 Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Zuständigkeit des als Planfeststellungsbehörde bestimmten Referats 31 zur eigenständigen planerischen Gestaltung durch die unterschiedlichen und zum Teil ohnehin nicht während des gesamten Planungszeitraums ausgeübten Funktionen von Herrn Sch... als Vorgesetzter auch des Referats 34 sowie als Justitiar beider Referate verletzt sein könnte. Zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens einschließlich des Erörterungstermins und der Unterzeichnung der Planfeststellungsbeschlüsse war er als (damaliger) Leiter des Referats 31 bzw. zuletzt Abteilungsleiter selbst befugt. Davon abgesehen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er als Vorgesetzter ein Weisungsrecht ausgeübt haben könnte, das als Eingriff in den Kernbereich eigenverantwortlicher Aufgabengestaltung der Referate 31 und 34 anzusehen gewesen wäre. Dass er als Abteilungsleiter oder Justiziar rechtsberatend tätig geworden ist, indem er etwa im ergänzenden Planfeststellungsverfahren in die Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Einwendungsfristen eingehalten worden sind, einbezogen war bzw. ein Akteneinsichtsgesuch abschlägig beschieden hatte, ist vor diesem Hintergrund unschädlich. Randnummer 154 2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist weder wegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen noch einer unzureichenden Auslegung der Planunterlagen selbst aufzuheben. Randnummer 155
- a)Die am 6. Juni 2014 erfolgte Bekanntmachung in den Amtsblättern der Verbandsgemeinde Waldsee und der Stadt S... zu Beginn des Beteiligungsverfahrens entspricht nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – in der vom 1. Januar 2014 bis 7. September 2015 maßgebenden Fassung – a.F. –, die hier einschlägig ist. Dieser Fehler blieb indes auf den Planfeststellungsbeschluss ohne Einfluss. Randnummer 156 Nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. hat die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. vorgelegt wurden. Der Hinweis soll die betroffene Öffentlichkeit über alle wesentlichen vom Vorhabenträger vorgelegten umweltrelevanten Planunterlagen informieren und ihr dadurch einen Überblick verschaffen, welche Umweltbelange durch den Vorhabenträger einer Prüfung unterzogen wurden und mit welchen Detailinformationen sie im Rahmen der Auslegung rechnen kann. Eine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen ist zwar nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91Rn. 21), der in der ortsüblichen Bekanntmachung erteilte Hinweis auf "die maßgebenden Planunterlagen, nach denen das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll", genügt diesen Anforderungen indes nicht. Er enthält keine Angaben dazu, welche Unterlagen konkret bekannt gemacht wurden (siehe auch BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2017 – 4 A 11/16 u.a. –, juris Rn. 19, und vom 14. März 2018 – 4 A 5/17 –, juris Rn. 22). Randnummer 157 Der Verfahrensfehler führt gemäß § 4 Abs. 1a Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz neuer Fassung – UmwRG n.F. – i.V.m. § 46 VwVfG indes nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Randnummer 158 Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Randnummer 159 Die Rechtsprechung hat bereits bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zwecks Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 (ECLI:EU:C:2013:712, [Altrip]) auf von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfasste Verfahrensfehler das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG angewendet (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 9 A 23.10 –, BVerwGE 141, 171Rn. 17). Randnummer 160 Eine Aufhebung konnte deshalb nur beansprucht werden, wenn der Verfahrensfehler für das den Kläger belastende Ergebnis der Planfeststellung kausal war. Kausalität setzt die nach den Umständen des Falls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 9 A 23.10 –, BVerwGE 141, 171Rn. 68 sowie Beschlüsse vom 10. Januar 2012 – 7 C 20.11 –, NVwZ 2012, 448Rn. 39 – und vom 23. Oktober 2014 – 9 B 29.14 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237 Rn. 7). Randnummer 161 Der Europäische Gerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil vom 7. November 2013 (a.a.O.) sodann ausgesprochen, dass im Falle einer – von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfassten – fehlerhaft durchgeführten UVP in Bezug auf das Kausalitätskriterium eine Rechtsverletzung im Sinne der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, ABl. Nr. L 175 S. 40, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 S. 1 – UVP-RL –) nur verneint werden könne, wenn das Gericht – ohne dem Rechtsbehelfsführer insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, aber gegebenenfalls anhand der vom Bauherrn oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und allgemeiner der gesamten dem Gericht vorliegenden Akte – zu der Feststellung in der Lage sei, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dabei sei es auch Sache des Gerichts, unter anderem den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Randnummer 162 Der Bundesgesetzgeber hat die Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) zum Anlass genommen, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das oben angeführte Gesetz vom 20. November 2015 (a.a.O.) "im Wege einer 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben" anzupassen (BT-Drs. 18/5927 S. 1, auch zu den folgenden Zitaten). Angesichts der in dem Altrip-Urteil des Europäischen Gerichtshofs enthaltenen "Hinweise und Grundsätze zur gerichtlichen Überprüfung von Verfahrensfehlern und zu den Voraussetzungen, unter denen solche Verfahrensfehler einen Aufhebungsanspruch begründen", sollten in den neu gefassten Absätzen 1 bis 1b des § 4 UmwRG "die unterschiedlichen Fehlerfolgen klarstellend geregelt werden". Ziel der Neuregelung ist es, in § 4 UmwRG noch "deutlicher zwischen absoluten (Absatz 1) und relativen (Absatz 1a) Verfahrensfehlern" zu unterscheiden (BT-Drs. 18/5927 S. 9). Die in § 4 Abs. 1 UmwRG geregelten, um weitere Fehlergruppen ergänzten absoluten Verfahrensfehler führen – wie bisher – ohne weiteres, d.h. unabhängig von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 46 VwVfG geregelten Voraussetzungen, zur Aufhebung des Verwaltungsakts. Nicht unter Absatz 1 fallende – relative – Verfahrensfehler wurden nunmehr in § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. gesetzlich geregelt. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. stellt klar, dass bei relativen Verfahrensfehlern – anders als bei absoluten Verfahrensfehlern – § 46 VwVfG gilt (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14 –, juris Rn. 41). Randnummer 163 § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. i.V.m. § 46 VwVfG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts auch anhängige Rechtsmittelverfahren (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631, 1728/90 – BVerfGE 87, 48 <64> m.w.N.). Nichts Anderes gilt erst recht, wenn die Änderung nicht erst nach Rechtshängigkeit, sondern während des noch laufenden Verwaltungsverfahrens, hier also zwischen der Auslegung der Planunterlagen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, eingetreten ist. Insbesondere war § 46 VwVfG bis zur Neuregelung des § 4 UmwRG nicht unionsrechtswidrig und unanwendbar mit der Folge, dass ein relativer Verfahrensfehler erst mit Einführung des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. unter das Kausalitätskriterium gestellt worden wäre. Denn den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs konnte vor seinem Inkrafttreten durch richtlinienkonforme Auslegung Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 46). Randnummer 164 Ausgehend von diesen Kriterien ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. eröffnet. Der Bekanntmachungsfehler fällt nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich normierten absoluten Verfahrensfehler. Er ist auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere mit diesen Fällen vergleichbar (siehe dazu auch BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 36, vom 14. Juni 2017, a.a.O., Rn. 21, und vom 14. März 2018, a.a.O., Rn. 23). Randnummer 165 Dies vorausgeschickt steht auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bekanntmachungsfehler des Beklagten die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat, also der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Randnummer 166 Für diese Betrachtung spricht, dass die Kläger wie auch alle übrigen Beteiligten des Planfeststellungsverfahrens von ihren Beteiligungsrechten umfassend Gebrauch machen konnten. Im ersten Erörterungstermin vom 10. Dezember 2014 wurden ausweislich des Ergebnisprotokolls alle wesentlichen Fragen – wie Durchführung des Verwaltungsverfahrens, alternative Planungen, naturschutzrechtliche Aspekte, Druckwassersituation, landwirtschaftliche Betroffenheiten – angesprochen und ausführlich behandelt. Bereits zuvor hatten sich die im Offenlegungsverfahren abgegebenen 51 Stellungnahmen zu einer Vielzahl von Themen in einer Tiefe verhalten, die gewährleistet, dass keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte unerwähnt geblieben sind. Die individuellen Betroffenheiten der Kläger oder sonstiger Beteiligter sind dabei erschöpfend ausgeleuchtet worden. Das Fehlen von Angaben im Bekanntmachungstext hat den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und der Beteiligung am Entscheidungsprozess deshalb hier nicht erschwert. Darüber haben sich mehrere Träger öffentlicher Belange, die von dem Beklagten individuell beteiligt worden sind, mit teilweise umfangreichen Stellungnahmen zu dem Vorhaben geäußert. So befasst sich etwa die Äußerung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 2014 detailliert mit Fragen der Machbarkeit einzelner Varianten und ihrer Auswirkungen, der durch Hochwasser ausgelösten Folgen, den Druck- und Grundwasserverhältnissen und möglichen Bewirtschaftungserschwernissen für die landwirtschaftlichen Betriebe. Auch dies belegt, dass bei einer namentlichen Bezeichnung der Unterlagen im Bekanntmachungstext keine anderen als die gewonnenen Erkenntnisse zutage gefördert worden wären. Randnummer 167
- b)Nach allem ist die von den Klägern beanstandete fehlende Auslegung der kleinklimatologischen Standortbeurteilung von RLP A... sowie der hydrogeologischen Bewertung des Geowissenschaftlichen Büros Dr. H... ebenfalls kein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensmangel. Randnummer 168 Durch die Auslegung der Planunterlagen sollen Betroffene nach § 70 Abs. 1 Satz 1 WHG i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben, die zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, werden von den Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht verlangt. Dementsprechend muss die Auslegung nicht notwendig alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, sondern sie kann sich auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um „als Laie" den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können. Dazu gehören Gutachten nur dann, wenn ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 9 A 8.10 –, juris Rn. 19; in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 – 9 C 1.17 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 169 Für UVP-pflichtige Vorhaben – wie das streitgegenständliche – formuliert § 9 Abs. 1b Satz 1 UVPG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 weitere Voraussetzungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung. Danach hat die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zumindest die Unterlagen nach § 6 UVPG a. F. über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (Nr. 1) sowie darüber hinaus die vorhandenen entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben (Nr. 2) auszulegen. Randnummer 170 Auch nach § 9 Abs. 1b UVPG a.F. müssen indes nicht alle Unterlagen, die mögli-cherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die – aus der Sicht der potenziell Betroffenen – notwendig sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung). Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2019 – 4 B 54.18 –, juris, Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 171 Danach war zunächst eine Auslegung der kleinklimatologischen Studie von RLP A... entbehrlich. Denn in dem ausgelegten Erläuterungsbericht zum Planvorhaben werden die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens – anders als die Kläger meinen – ausführlich zusammengefasst (vgl. S. 26 und 27), was ausreicht, um eine Anstoßfunktion zu gewährleisten. Durch den Verweis auf die „Kessellage“ ist auch das Einwirkungsgebiet (Bereich zwischen dem bestehenden und dem geplanten Deich) hinreichend deutlich umschrieben, sodass eine Veröffentlichung des Kartenmaterials gleichfalls entbehrlich erscheint. Randnummer 172 Mit Blick auf die hydrogeologische Bewertung des Büros Dr. H... vom Januar 2018 bleibt festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ein im Auftrag des Beklagten gefertigtes Gutachten handelt. Es ist vielmehr eine fachkundige Stellungnahme, die von der Ortsgemeinde Otterstadt in Auftrag gegeben und im ursprünglichen Verwaltungsstreitverfahren als Anlage zu deren Klagebegründung eingereicht wurde. Daher stellt sie weder einen Teil des Plans des Beklagten im Sinne des § 73 Abs. 1 VwVfG noch eine Unterlage des Trägers des Vorhabens gemäß § 6 UVPG a.F. dar und unterlag daher keiner Auslegungspflicht. Im ursprünglichen Offenlegungsverfahren hätte das mehr als drei Jahre später erstellte Gutachten zudem ohnehin nicht ausgelegt werden können. Im Übrigen ließ der Beklagte die in dem genannten Gutachten behandelte Thematik aufgrund des gerichtlichen Hinweisbeschlusses des Senats vom 4. Juni 2019 in einem eigenen hydrogeologischen Gutachten der B... B... I... GmbH – BCE – behandeln, das als Anlage 5.4 der Ergänzungsunterlagen 2021 offengelegt wurde, was ausreichend war. Randnummer 173 Selbst wenn man indes das Vorbringen der Kläger zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellen würde, wäre – soweit der Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung Prüfungsgegenstand ist – auch insofern lediglich ein relativer Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gegeben (so auch BT-Drucks. 18/5927, S.10), bei dem nach den vorgenannten Kriterien eine Kausalitätsbetrachtung vorgenommen werden müsste, die aus den bereits aufgezeigten Gründen zu ihren Lasten ausfiele. Randnummer 174 II. Der Planfeststellungbeschluss in seiner ergänzten Fassung leidet auch an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg des Aufhebungsantrags führen könnte oder eine (weitere) Planergänzung erforderlich macht. Randnummer 175 1. Die Planrechtfertigung, die auf die Klage eines Dritten nicht nur im Fall einer Enteignung, sondern darüber hinaus auch dann zu prüfen ist, wenn dieser sich gegen unmittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12/05 –, juris Rn. 48), steht außer Frage. Randnummer 176 Planfeststellungen bedürfen der Planrechtfertigung, die im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung ist. Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung ist für ein wasserrechtliches Vorhaben gegeben, wenn für seine Verwirklichung nach Maßgabe der von den wasserrechtlichen Bestimmungen verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein objektives Bedürfnis besteht. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 u.a. –, juris Rn. 208 m.w.N.). Die Planrechtfertigung ist damit eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 – 11 C 14.00 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Bei der Prüfung ist den Behörden kein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 – 4 C 59.82 –, juris Rn. 12, 18; vgl. aber zur eingeschränkten gerichtlichen Prüfung von Prognoseentscheidungen im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 – 11 A 53.97 –, juris Rn. 25). Randnummer 177 Demzufolge bestehen an der Planrechtfertigung des Deichaus- und Neubaus keine durchgreifenden Zweifel. Nach den Ausführungen im Erläuterungsbericht (vgl. S. 1) sowie im Planfeststellungsbeschluss vom 6. November 2017 ist das Vorhaben Teil eines zwischen den Rheinanliegern vereinbarten Gesamtkonzeptes mit dem Zweck, einen gleichwertigen Schutz des Hinterlandes entsprechend einem 200-jährlichen Hochwasserereignis zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang soll nunmehr ein „Lückenschluss“ zwischen Deich-km 5 + 245 und ca. Deich-km 7 + 090 hergestellt werden, nachdem zuletzt 2007 der nördlich angrenzende Deichabschnitt (nordöstlich der Ortslage Otterstadt) saniert und auch die Realisierung des Deichabschnitts „Binshof“ eingeleitet worden war (vgl. Verträglichkeitsprüfung Vogelschutzgebiet „Otterstadter Altrhein und Angelhofer Altrhein inklusive Binsfeld“). Randnummer 178 Der Schutz vor Hochwasser und Überschwemmungen stellt ein maßgebliches Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes dar und ist wesentlicher Bestandteil des wasserhaushaltsgesetzlichen Bewirtschaftungssystems. Er wird in verschiedenen Vorschriften explizit angesprochen oder als übergeordnete Zielsetzung vorausgesetzt (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, §§ 67 ff. WHG). Auch im europäischen Recht hat die wirksame Hochwasservorsorge und die Begrenzung von Hochwasserschäden überragende Bedeutung (vgl. Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, ABl. L 288 vom 6. November 2007, S. 27). Die mit dem Vorhaben verfolgte Intention des Hochwasserschutzes ist daher nach den fachgesetzlichen Vorgaben geboten und somit grundsätzlich geeignet, eine vorgesehene Hochwasserrückhaltung planungsrechtlich zu rechtfertigen. Es besteht deshalb – gemessen an den Zielsetzungen des Wasserrechts – ein objektives Bedürfnis für das Vorhaben, das vernünftigerweise geboten ist. Randnummer 179 2. Die planfestgestellten Maßnahmen verstoßen nicht gegen zwingende wasserrechtliche Vorschriften. Randnummer 180 Gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG ist ein den Gewässerausbau genehmigender Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, wenn zu erwarten ist, dass das Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt, insbesondere durch eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder durch eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern. Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 181 Die von den Klägern angeführten Stau-, Grund- und Druckwassergefahren sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Randnummer 182 Ob der Ausbau eines Gewässers die Hochwassergefahr erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar erhöht, ist nicht für einzelne Grundstücke, sondern bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt zu beurteilen. Führt ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässerausbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, stellt eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit dar. Derartige Folgeprobleme einer Hochwasserschutzmaßnahme sind im Planfeststellungsverfahren insbesondere durch die Anordnung von Schutzmaßnahen zu bewältigen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 7 C 15/13 – [Altrip], juris Rn. 40; OVG RP, Urteil vom 12. Februar 2009 – 1 A 10722/08.OVG –, juris Rn 173; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 2 K 139/19 –, juris Rn. 206). Randnummer 183 Die von den Klägern befürchtete Erhöhung der Wasserspiegel im Hochwasserfall betrifft im Fall eines extremen Szenarios (Füllung des Raumes zwischen dem bestehenden Deich und der neuen Deichlinie) nur kleinräumige Bereiche. Die höchste Aufspiegelung wäre kleiner als 0,5 m und im Bereich der neuen Deichlinie zu verzeichnen. Im Bereich der Bebauung von Otterstadt und des Aussiedlerhofes östlich der Gemeinde würde sie kleiner als 0,1 Meter sein (vgl. BCE-Gutachten, S. 20 f). Die von den Klägern hiergegen erhobenen Einwände, bleiben – wie noch zu zeigen ist – erfolglos und sind im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu prüfen. Randnummer 184 3. Eine Unvereinbarkeit des Vorhabens mit raumordnerischen Bestimmungen, deren Verletzung die Kläger zu 1) und 2), 4), 6) und 7) ohnehin nicht mit Erfolg rügen können, scheidet ebenfalls aus. Dabei wird zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass sie das Vorbringen ihres früheren Prozessbevollmächtigten aufrechterhalten. Randnummer 185 Entgegen ihrer Rechtsauffassung entbehrt der Planfeststellungsbeschluss nicht deswegen einer raumordnerischen Grundlage, weil der Beklagte den raumordnerischen Entscheid vom 19. Dezember 2008 nicht rechtzeitig überprüft hat. Randnummer 186 Gemäß § 17 Abs. 10 Satz 3 Landesplanungsgesetz – LPlG – ist ein raumordnerischer Entscheid zu überprüfen, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach seinem Erlass ein Zulassungsverfahren – hier also ein Planfeststellungsverfahren – eingeleitet worden ist. Im vorliegenden Fall endete die Fünf-Jahres-Frist des am 19. Dezember 2008 ergangenen raumordnerischen Entscheides am 19. Dezember 2013, so dass die am 31. Januar 2014 erfolgte Einreichung der Planunterlagen für die Umsetzung der Maßnahme verspätet war. Randnummer 187 Daraus lässt sich jedoch kein beachtlicher Rechtsfehler herleiten. Randnummer 188 Zum einen hat die Planfeststellungsbehörde die obere Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 10. Februar 2014 zur Stellungnahme der eingereichten Planfeststellungsunterlagen aufgefordert. In ihrem Antwortschreiben vom 27. Februar 2014 hat diese sich daraufhin dahingehend geäußert, dass gegen die Umsetzung der Maßnahme keine raumordnerischen Bedenken bestünden, was ausreicht. Zum anderen folgt aus § 17 Abs. 11 LPlG , dass das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens gegenüber dem Träger der Planung und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, sondern als gutachterliche Stellungnahme zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1995 – 4 B 86/95 –, juris Rn. 8; OVG RP, Urteil vom 21. Mai 2024 – 1 A 10251/24.OVG –, juris Rn. 4 ). Randnummer 189 4. Das planfestgestellte Vorhaben ist auch mit den Vorgaben des Natur- und Artenschutzrechts, deren Verletzung ebenfalls allein die Kläger zu 3) und 5) geltend machen können, vereinbar. Randnummer 190
- a)Ein Verstoß gegen § 34 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – liegt nicht vor. Randnummer 191 Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL – umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Randnummer 192 Ergibt die Überprüfung, dass das Natura-2000-Gebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich beeinträchtigt wird, ist es unzulässig und darf nur nach einer Abweichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG und unter der Voraussetzung, dass Kohärenzmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG vorgesehen sind, zugelassen werden. Randnummer 193 Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist dabei nicht, wie die Kläger zu Unrecht meinen, die Variante 0, sondern vielmehr die von dem Beklagten beabsichtigte Realisierung der Variante 1 als das zu beurteilende Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Ihr Einwand, eine substantielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit bei der Variante 0 die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG überschritten sei, werde im Ergänzungsbeschluss nicht vorgenommen, geht daher von vornherein ins Leere. Randnummer 194 Dies vorausgeschickt wird der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss des Beklagten, der unter Bezugnahme auf die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Variante 1 zwar zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen" führt (aa), jedoch wegen Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abweichung und ausreichender Kohärenzmaßnahmen zugelassen werden kann (bb), diesen Anforderungen gerecht. Randnummer 195
- aa)Zutreffend hat der Beklagte festgestellt, dass das planfestgestellte Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG an sich unzulässig ist, weil es die Erhaltungsziele des vorgenannten FFH-Gebiets beeinträchtigt. Randnummer 196 Unter Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten fallen Einwirkungen auf das geschützte Gebiet, die sich unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele und – bei besonderer Schutzgebietsausweisung – des Schutzzwecks nachteilig auf den geschützten Lebensraum oder die geschützten Arten auswirken. Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind danach die für das jeweilige Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Projekte können i.S.v. Art. 6 Abs. 3 S. 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, „wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden“ (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 49). Sie dürfen daher nur dann zugelassen werden, wenn die zuständige Behörde Gewissheit darüber erlangt hat, dass diese sich nicht nachteilig auf das Natura-2000-Gebiet als solches auswirken. Trägt das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung diese Feststellung nicht, so drohen diese Pläne und Projekte weiterhin die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden und es steht dadurch fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 –, juris Rn. 41). Dies gilt insbesondere für projektbedingte Verluste durch Flächeninanspruchnahme (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 104 EL Juni 2024, § 34 Rn. 33) Unerheblich dürften hiernach nur solche Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (vgl. zum Ganzen: Lüttgau/Kockler in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 72. Edition, Stand: 1. April 2023, § 34 BNatSchG Rn. 5). Randnummer 197 Die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung sind hier erfüllt. Ausweislich der vom Büro M... C... vorgenommenen Verträglichkeitsprüfung des FFH-Gebiets wird im Bereich des nördlichen Deich-Ausbauabschnitts (ca. km 6+820 bis 6+910) der Lebensraumtyp – LRT – 6510 „Naturnahe Kalk-Trockenrasen“ (vgl. Anhang I der FFH-RL) in einem Umfang von ca. 590 m 2 beansprucht. Da dieser LRT nach den Feststellungen des sachverständigen Büros ausschließlich auf Deichen und somit auf einer insgesamt geringen Flächengröße vorkommt (ca. 3 ha laut Standardbogen), ist ein relativ hoher Flächenanteil (deutlich mehr als 1 Prozent) dieses LRT betroffen, was für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle als ausreichend angesehen wird. Randnummer 198 Im Übrigen bestreiten auch die Kläger in ihrer Klagebegründung nicht die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung durch die planfestgestellte Variante 1, sondern gehen vielmehr von der Richtigkeit der FFH-Prüfung aus. So tragen sie ausdrücklich vor, es passe ins Bild, „dass sich die Planfeststellungsbehörde nicht mit der (implizit selbst getroffenen) Feststellung auseinandersetzt, dass mit der Variante 1 ein erheblicher Eingriff in das FFH-Gebiet einhergeht, und zwar dauerhaft und nicht nur temporär“ (S. 30). Darüber hinaus könne eine Gegenüberstellung der Varianten unter anderem nicht deshalb abgebrochen werden, „weil auch die Variante 1 zu einem erheblichen Eingriff führt“ (S. 31). Ferner habe der Beklagte „insbesondere die erheblichen Beeinträchtigungen der Variante 1 zur Variante 0“ (S. 33) für sie nicht berücksichtigt. Randnummer 199 Zu Unrecht meinen die Kläger nach allem, dass der Beklagte angenommen habe, durch die Variante 1 lasse sich ein Eingriff in das FFH-Gebiet vermeiden. Zwar heißt es im Ergänzungsbeschluss, vorgegebenes Ziel sei es, eine Variante zu wählen, welche Eingriffe bereits vermeide, statt Eingriffe durchzuführen und dann zu kompensieren (S. 75), aus diesen allgemeinen und zum Teil – auf den konkreten Fall bezogen – durchaus missverständlichen Formulierungen, die im Zusammenhang mit der Würdigung von Einwänden im Planergänzungsverfahren stehen, lässt sich die von den Klägern gezogene Schlussfolgerung indes nicht ziehen. Von einem erheblichen Eingriff im Sinne einer Beeinträchtigung durch die Variante 1 geht der Beklagte vielmehr im Gegenteil aus. Randnummer 200 Es ist auch kein projektbegleitendes Schutzkonzept ersichtlich, das die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung bei Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens verhindern könnte. Randnummer 201 Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes nämlich keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17/11 –, juris Rn. 60). Voraussetzung ist indes, dass die zu treffenden Maßnahmen gewährleisten können, dass die planbedingt eintretenden schädlichen Auswirkungen gar nicht erst entstehen, sondern im Zeitpunkt der Vorhabenverwirklichung wirksam verhindert werden (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – C-521/12 –, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25/12 –, juris Rn. 60). Deshalb müssen Vorkehrungen zur Schadensbegrenzung zu Beginn des Eingriffs bereits ihre volle Funktion entfalten und dementsprechend in einer Qualität vorliegen, welche die Beeinträchtigungen nachweislich vermeiden können. Randnummer 202 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien scheiden sowohl eine Sodenverpflanzung als auch eine Neuaussaat des Rasens auf Basis des Heudruschverfahrens als geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung aus. Davon ausgehend, dass es insoweit allein auf die Geeignetheit von Schadensvermeidungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Variante 1 wegen der Inanspruchnahme einer Fläche von ca. 590 m 2 des Naturnahen Kalk-Trockenrasens (LRT 9210) ankommt, sind die beiden von den Klägern mit Blick auf die Variante 0 genannten Vorschläge bereits an dieser Stelle nicht geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen. Randnummer 203 Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten im ergänzenden Planaufstellungsverfahren herangezogenen naturschutzbezogenen Stellungnahme des Instituts für Umweltstudien W... & N... GmbH – IUS – vom 20. Dezember 2019 (Anlage 5.3 der Planunterlagen) kann beim Aus- und Neubau des Rheinhauptdeiches eine Sodenverpflanzung nicht als „Maßnahme zur Schadensbegrenzung“ zwecks Vermeidung erheblicher vorhabenbedingter Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes herangezogen werden. Diese Beurteilung ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 204 Sodenverpflanzungen werden im Naturschutz regelmäßig durchgeführt. Mit ihrer Hilfe wird versucht, gefährdete Vegetationsbestände oder einzelne besonders schutzbedürftige Arten durch Ausstechen oder Abschälen umzusiedeln. Untersuchungen zur Vegetationsentwicklung zeigen indes, dass der Erfolg von Sodenverpflanzungen nicht zuverlässig vorhergesagt bzw. vorausgesetzt werden kann. Wie in der gutachterlichen IUS-Stellungnahme (Tab. 1, S. 3 ff.) nachvollziehbar dargelegt wurde, fallen die Resultate der Sodenverpflanzung unterschiedlich aus. Von acht Studien, die unter anderem eine Sodenverpflanzung betrachtet haben, stellten vier Expertisen eine Fehlentwicklung der Vegetationsbestände fest. Die Erfahrungen reichen von unzureichend bis erfolgreich. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kommt danach 2019 zu dem Ergebnis, dass diese Maßnahme nicht zur Begrünung großer Flächen geeignet ist, da sie die Pflanzengesellschaft am Wuchsort zerstört. Randnummer 205 Wie aus der im Gutachten ausgewerteten Literatur und den untersuchten Fallbeispielen ersichtlich ist, sind die Vegetationsentwicklungen nach einer Sodenverpflanzung somit nicht sicher prognostizierbar. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das von den Klägern befürwortete Wiederaufbringen der Rasensoden auf die abgetragenen Flächen eine zweimalige Verpflanzung erfordern würde: Zunächst müssten die Vegetationsbestände vom aktuellen Deichabschnitt abgetragen, sodann auf einer Fläche abseits des Vorhabens zwischengelagert und schließlich wiedereingepflanzt werden. Die ohnehin nicht zuverlässig vorhersehbare Wahrscheinlichkeit der Effektivität einer Sodenverpflanzung wird dadurch nochmals verringert (vgl. Stellungnahme des Naturschutzreferats der SGD Süd vom 1. Juli 2021). Daraus folgt indes, dass der für die Annahme einer Schadensvermeidungsmaßnahme erforderliche volle Nachweis ihrer Wirksamkeit (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2014 – 9 A 4.13 –, juris Rn. 54) nicht geführt werden kann. Randnummer 206 Davon abgesehen ist eine Sodenverpflanzung vor Eintritt der Beeinträchtigung zudem deshalb nicht wirksam, da sie erst nach dem Zeitpunkt der Vorhabenverwirklichung durchgeführt werden kann. Eine Berücksichtigung als Vermeidungsmaßnahme entfällt deshalb auch aus diesem Grund. Randnummer 207 Gleiches gilt für die von den Klägern befürwortete Neuaussaat von Rasensamen im Wege des Heudruschverfahrens. Randnummer 208 Das Heudruschverfahren als eine Spezialform des Wiesendrusches ist eine erprobte Methode zur Begrünung von Flächen mit gebietseinheimischem Saatgut. Hierfür wird das Saatgut auf zuvor ermittelten Spenderflächen gewonnen und auf der Empfängerfläche ausgebracht. Beim Wiesendrusch wird in mehreren Erntedurchgängen eine Grünfläche mit einem Mähdrescher gemäht, das Material direkt gedroschen und im Anschluss entweder direkt auf der Spenderfläche verteilt oder nach einer Trocknung eingelagert. Das Saatgut kann entweder per Hand oder mit einer Sämaschine verstreut werden. Abweichend davon drischt man das gemähte Material beim Heudrusch nicht direkt im Mähdrescher, sondern trocknet es auf der gemähten Fläche zunächst an und presst es zu Ballen, um es danach in Scheunen weiter zu trocknen und erst dann zu dreschen (R..., Naturschutzfachliche Stellungnahme zum Aus- bzw. Neubau des Rheinhauptdeiches Otterstadt vom 29. April 2021, S. 35 f.). Randnummer 209 Daraus wird deutlich, dass auch dieses Verfahren erst nach dem Ende der Bauarbeiten abgeschlossen werden und seine Wirkung darüber hinaus denknotwendig erst zu einem späteren Zeitpunkt entfalten kann, was einer rechtlichen Einstufung als Schadensbegrenzungsmaßnahme entgegensteht. Randnummer 210
- bb)Die getroffene Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, auf deren Grundlage das Vorhaben trotz der erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen“ zugelassen worden ist, begegnet jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln und hält der Kritik der Kläger stand. Randnummer 211 Nach § 34 Abs. 3 BNatSchG darf ein Projekt abweichend vom Abs. 2 zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (Nr. 2). Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, dürfen als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden (Abs. 4 Satz 1). Sonstige Gründe können dagegen erst nach Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission berücksichtigt werden (Abs. 4 Satz 2). Soll ein Projekt nach Abs. 3 zugelassen oder durchgeführt werden, sind außerdem die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen (Abs. 5). Randnummer 212 Die Abweichungsprüfung umfasst danach drei Schritte, nämlich die abwägende Beurteilung von Abweichungsgründen, die Prüfung weniger beeinträchtigender Alternativen und die Ermittlung notwendiger Kohärenzsicherungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3/06 –, juris Rn. 145). Bei keinem dieser Prüfschritte sind dem Beklagten entscheidungserhebliche Fehler unterlaufen.