GEMA-Vermutung bei gewerblicher Nutzung von Musik aus externen Lizenzdatenbanken in Spielhallen Orientierungssatz 1. Zu Gunsten der GEMA greift bei Werken der Tanz- und Unterhaltungsmusik eine tatsächliche Vermutung, dass sie die Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte besitzt und die Werke urheberrechtlich geschützt sind. Die GEMA trifft insoweit keine Darlegungslast bezüglich der konkret abgespielten Titel. (Rn.23) 2. Der Nutzer von Unterhaltungsmusik trägt die vollumfängliche Darlegungs- und Beweislast für die Erschütterung der GEMA-Vermutung. Das pauschale Vorbringen, es werde ausschließlich GEMA-freie Musik verwendet, reicht hierfür nicht aus. Die Vermutung ist erst dann entkräftet, wenn der Nutzer konkret darlegt und beweist, welche Musikstücke welcher Komponisten, Texter, Bearbeiter oder Verleger verwendet wurden und dass diese entweder nicht von der GEMA vertreten werden oder es sich um banale, nicht schutzfähige Musikvertonungen handelt (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 5. November 2008 - 5 U 115/07). (Rn.24) 3. Für eine wirksame Benennung der Urheber zur Entkräftung der Wahrnehmungsvermutung reicht die Angabe von Gruppen- oder Bandnamen nicht aus, da Urheber im rechtlichen Sinne nur natürliche Personen sein können. (Rn.25) 4. Der Abschluss eines Vertrages mit einem gewerblichen Drittanbieter, welcher die Lieferung ausschließlich „GEMA-freier“ Musik zusichert, befreit den Nutzer weder von der Darlegung der vollständigen Rechtekette bis zum Urheber noch schließt er ein Verschulden bei der Urheberrechtsverletzung aus (entgegen AG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2024 - 3a C 384/22 ). Der Nutzer muss eigenverantwortlich sicherstellen, dass die von ihm verwendete Musik frei von Rechten Dritter ist. (Rn.27) (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend AG Koblenz, 5. November 2024, 152 C 207/24 Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz, Az. 152 C 207/24, zur Geschäftsstelle gelangt am 05.11.2024, das oberhalb der Entscheidungsformel dahingehend berichtigt wird, dass der Zusatz „am 24.07.2024“ entfällt, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den geschützten Werken der Musik. Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von gegenseitigen Wahrnehmungsverträgen mit den ausländischen Verwertungsgesellschaften vertritt die Klägerin das gesamte Weltrepertoire geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik. Zu den von der Klägerin kraft der Berechtigungsverträge unter Ausschluss der jeweiligen Urheber wahrgenommenen Rechten zählt auch das in diesem Verfahren relevante Recht der öffentlichen Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG. Die Beklagte zu 1) betreibt in xxx, xxx, die „xxx“. Dort gab sie von November 2021 bis März 2022 unter Einsatz von 12 Geld- oder Warenspielgeräten geschützte Werke der Tanz- und Unterhaltungsmusik mittels Tonträger öffentlich wieder. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Die Klägerin führte im Betrieb der Beklagten zu 1) am 26.11.2021 und 18.03.2022 Kontrollen durch. Auf Grundlage des Kontrollergebnisses stellte die Klägerin der Beklagten zu 1) am 14.04.2022 eine Rechnung über 309,16 €. Diese ging der Beklagten zu 1) am 15.04.2022 zu. Für zwei Mahnschreiben wandte die Klägerin 4,00 € auf. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurden die Beklagten am 20.06.2022 zur Zahlung aufgefordert. Randnummer 2 Die Klägerin ist erstinstanzlich der Ansicht gewesen, die Beklagten seien verpflichtet, ihr den geltend gemachten Betrag gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu ersetzen. Hilfsweise hat sie sich auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gestützt. Auf Grund der höchstrichterlich entwickelten sog. GEMA-Vermutung werde vermutet, dass es sich bei den abgespielten Musikstücken um Werke handele, für die sie die Wahrnehmungsrechte innehabe. Die Beklagten hätten den Gegenbeweis nicht erbracht. Sie hätten noch nicht einmal für alle gespielten Stücke substantiiert die Namen der Urheber mitgeteilt. Für 11 Stücke sei lediglich der Bandname genannt worden, was unstreitig ist. Für weitere 8 Stücke sei zwar der Komponist genannt worden, dieser sei mangels Angabe des Geburtsdatums aber nicht zuordbar. Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, die Mahnkosten und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 52,92 € zu zahlen (Geschäftsgebühr von 0,9 nebst Auslagenpauschale). Randnummer 3 Sie hat beantragt, wobei sie gegenüber dem zunächst betriebenen Mahnverfahren die Klage i.H.v. 14,79 € zurückgenommen hat, Randnummer 4 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 309,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.05.2022 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 56,92 € zu zahlen. Randnummer 5 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Die Beklagten haben behauptet, ausschließlich sog. „lizenzfreie“ Musik abgespielt zu haben. Die Beklagte zu 1) habe zum 01.10.2021 einen entsprechenden Vertrag mit dem Unternehmen xxx abgeschlossen. Zwischen 13:00 h und 15:00 h würden jeden Tag dieselben 38 Titel abgespielt. Wegen der weiteren Einzelheiten der abgespielten Titel wird auf die Anlage B 2 (Bl. 49.1 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Zudem seien alle Titel bei Youtube ohne weiteres überprüfbar. Dass die Klägerin für einzelne Komponisten das Geburtsdatum verlange, um die Daten zuordnen zu können, sei unzumutbar. Randnummer 8 Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil auf Grundlage des Sachstands vom 03.11.2024 (das Urteil ist fälschlicherweise mit Datum vom 24.07.2024 bezeichnet; Übergabe an die Geschäftsstelle ist am 05.11.2024 gewesen) im Verfahren nach § 495a ZPO der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt, dass die Beklagten die sog. GEMA-Vermutung nicht erschüttert hätten. Es genüge nicht, eine angebliche Titelliste vorzulegen, sondern es sei erforderlich, die Musik so eindeutig zu bezeichnen, dass die Klägerin überprüfen könne, ob der Urheber von ihr vertreten werde. Die Beklagten seien der ihnen insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Dabei hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Randnummer 9 Das Urteil ist dem Beklagtenvertreter am 06.11.2024 zugestellt worden. Die Berufung gegen das Urteil ist am 03.12.2024 beim Berufungsgericht eingegangen und mit Schriftsatz vom 06.01.2025 begründet worden. Randnummer 10 Mit ihrer Berufung machen die Beklagten geltend, dass das Amtsgericht die GEMA-Vermutung nicht korrekt angewendet habe. Es habe fehlerhaft nicht von der Klägerin verlangt, vorzutragen, welche Musikstücke bei den Kontrollen wiedergegeben worden seien. Zudem müsse es für die Widerlegung der Vermutung ausreichen, vorzutragen, dass man einen gewerblichen Anbieter mit der Auswahl lizenzfreier Werke beauftragt habe. Es gebe mittlerweile eine Reihe an Spezialanbietern, die sog. GEMA-freie Musik anböten. Auch müsse die Vorlage der Titelliste ausreichen. Zudem falle dem Amtsgericht auch ein Verfahrensfehler zur Last, indem es den von den Beklagten angebotenen Zeugen nicht vernommen habe. Außerdem sei ihr Vortrag missachtet worden. Randnummer 11 Sie beantragen, Randnummer 12 unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Koblenz vom 03.11.2024, hier eingegangen am 06.11.2024, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Angabe eines Geburtsdatums des Komponisten komme es nicht an, da für einige der abgespielten Titel unstreitig überhaupt kein Urheber genannt sei, sondern nur der Name einer Gruppe von Musikern. Da es für die Anwendung der geltend gemachten Tarife unerheblich sei, wie viele Stücke wiedergegeben worden seien, was unstreitig ist, komme es auf diejenigen Titel, für die die Komponisten selbst, allerdings ohne Geburtsdatum, angegeben worden seien, nicht an. Dass es Anbieter für sog. GEMA-freie Musik gebe, sei kein neues Geschäftsmodell, sondern bei Entwicklung der sog. GEMA-Vermutungen bereits bekannt gewesen. Der beklagtenseits angebotene Zeuge stelle kein geeignetes Beweismittel dar. Eine Vernehmung sei daher nicht geboten. II. Randnummer 16 1. Die Berufung ist zulässig. Randnummer 17 Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. Randnummer 18 Sie ist auch statthaft, da das Ausgangsgericht sie zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Berufungsgericht ist gemäß § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO daran gebunden. Randnummer 19 2. Die Berufung ist indes unbegründet. Randnummer 20
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