der Rechnung vom 31.08.2021, die sie für die Reparatur ihres behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeugs aufgewendet hat. Randnummer 19 Bei dem ursprünglich auf Übernahme der Reparaturkosten gerichteten und später infolge der zwischenzeitlich von der Klägerin beglichenen Rechnungskosten auf Kostenerstattung umgestellten Antrag der Klägerin handelt es sich um einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, weil die Klägerin ein funktionsfähiges Kraftfahrzeug benötigt, um ihrer Teilzeittätigkeit nachgehen zu können. Randnummer 20 Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Kostenerstattung ist § 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Danach sind dann, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Randnummer 21 Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX liegen hier vor, denn die Beklagte hat die von der Klägerin beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt. Randnummer 22 Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Übernahme der in der Rechnung vom 31.08.2021 ausgewiesenen Reparaturkosten
§ 49 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. Randnummer 23 Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um (1.) den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und (2.) dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Nach § 9 Abs. 2 SGB VI können diese Leistungen erbracht werden, wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Leistungen dürfen nicht nach § 12 SGB VI ausgeschlossen sein.
1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 SGB IX und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Randnummer 24 Unstreitig sind vorliegend für die Leistungen zur Teilhabe sowohl die persönlichen Voraussetzungen
SGB VI als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Auch ein Ausschlussgrund
Der Klägerin steht daher dem Grunde nach ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 49 SGB IX zu. Randnummer 25
Satz 1 SGB VI erbringen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des SGB IX.
1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen
3 Nr. 7, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX auch die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (vom
HV richtet sich Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben unter anderem bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach der KfzHV. Randnummer 28 Die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe setzen
HV voraus, dass (1.) der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und (2.) der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt. Diese persönlichen Voraussetzungen liegen für die Klägerin unstreitig vor. Randnummer 29 Die Kraftfahrzeughilfe umfasst dabei
HV (1.) Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, (2.) Leistungen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und (3.) Leistungen zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Randnummer 30 Vorliegend begehrt die Klägerin Kostenerstattung in Bezug auf Leistungen für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 KfzHV.
HV werden die Kosten für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit in vollem Umfang übernommen. Hierunter sind folglich auch auf eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung bezogene Reparaturkosten zu fassen (vgl. BR Drs. 266/87, S. 25 zur KfzHV). Nicht erfasst sind demgegenüber allgemeine Reparaturkosten für die Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit des Kraftfahrzeugs an sich. Denn laufende Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Kraftfahrzeugs sowie Reparaturkosten treffen gleichermaßen behinderte und nichtbehinderte Arbeitnehmer, die auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen (vgl. BR Drs. 266/87, S. 12). Randnummer 31 Bei den von der Klägerin aufgewendeten Reparaturkosten
der Rechnung vom 31.08.2021 handelt es sich hingegen nicht um allgemeine Reparaturkosten. Ursache der von der Klägerin Anfang März 2021 festgestellten Probleme bei der Steuerung des Fahrzeugs war die Tatsache, dass die 2019 behinderungsbedingt umgebaute und modifizierte Lenksäule den erhöhten Anforderungen nicht standgehalten hatte und im Zuge der Reparatur verstärkt werden musste. Insoweit dienten die Reparaturarbeiten im Wesentlichen der technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung. Die dafür anfallenden Kosten sind dem Grunde nach
HV als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben übernahme- und erstattungsfähig. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin die Leistungen auch
HV rechtzeitig beantragt. Randnummer 33
1 Satz 1 SGB VI beginnt ein Verfahren mit dem Antrag, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist. § 115 Abs. 4 SGB VI verdeutlicht, dass dies gerade auch für Leistungen zur Teilhabe gilt. § 10 KfzHV konkretisiert dieses Antragserfordernis für die Kraftfahrzeughilfe.
HV sollen Leistungen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden.
Satz 2 sind Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen. Randnummer 34 Ausweislich der Materialien zur KfzHV entspricht § 10 Satz 1 KfzHV dem allgemeinen Grundsatz, den Rehabilitationsträger vor Beginn der zu treffenden Maßnahmen und damit vor Deckung eines bestehenden Bedarfs einzuschalten. Die Regelung ist als Soll-Vorschrift formuliert, um Ausnahmen zu ermöglichen, beispielsweise wenn die Deckung des Bedarfs unaufschiebbar oder ein sofortiges Handeln aus sonstigen Gründen geboten ist (so BR-Drs. 266/87, S. 28). Randnummer 35 Das BSG hat hierzu in seiner Entscheidung vom 16.11.1993 – 4 RA 22/93, juris Rn. 21 f. ausgeführt, dass der Antrag auf Leistungen nach der KfzHV auch materiell-rechtliche Bedeutung habe. Er sei
HV bei dem Rentenversicherungsträger grundsätzlich so rechtzeitig zu stellen, dass dieser vor Bedarfsdeckung eine Ermessensentscheidung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) ordnungsgemäß treffen könne (vgl. Rn. 21 f. der o.g. BSG-Entscheidung). Nur in atypischen Fallgestaltungen könne es demnach ausreichen, dass ein Antrag auf Geldleistungen nach der KfzHV spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung gestellt werde. Ein derartiger atypischer Sachverhalt liege nur vor, wenn die Bedarfsbedeckung objektiv unaufschiebbar und eine im vorgenannten Sinne rechtzeitige Antragstellung aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Ein solcher Ausnahmefall sei regelmäßig nur gegeben, wenn berufsbedingte Umstände oder in der Funktionsfähigkeit der Zusatzausstattung (bzw. des Kfz) liegende Gründe den Abschluss des Kaufvertrags vor Antragstellung beim Rentenversicherungsträger unumgänglich machten. Randnummer 36 Diese Ausführungen des BSG beziehen sich auf den Kauf eines Kraftfahrzeugs bzw. den Kauf von behinderungsbedingter Zusatzausstattung. Vorliegend geht es hingegen nicht um die Anschaffung von Zusatzausstattung, sondern um eine Reparatur bereits vorhandener Zusatzausstattung. Hierzu hat das BSG in derselben Entscheidung festgehalten, dass es sich bei den in § 10 Satz 2 KfzHV genannten Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung um zwei besonders typische (Unter-)Fälle eines unaufschiebbaren (funktionsbedingten) Bedarfs handele, für die die Norm eine spätere Antragstellung bis zu einem Monat nach Rechnungstellung gestatte (vgl. BSG v. 16.11.1993 – 4 RA 22/93, juris Rn. 21 f.; ebenso BSG v. 16.12.1993 – 4 RA 16/93, juris Rn. 22). Randnummer 37 Wie bereits festgestellt, handelt es sich vorliegend um einen solchen Fall der technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung, für den nicht § 10 Satz 1 KfzHV, sondern Satz 2 zur Anwendung kommt. Eine Antragstellung erst innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung war für eine Wahrung des Antragserfordernisses demnach ausreichend. Randnummer 38 Liegt ein Fall der technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung i.S.d. § 10 Satz 2 KfzHV vor und ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung gestellt worden, so ist – anders als die Beklagte meint – der Anspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn im Einzelfall doch eine frühere Antragstellung möglich gewesen wäre. § 10 Satz 2 KfzHV ist dahingehend auszulegen, dass im dort genannten Fall gerade keine Prüfung erforderlich ist, ob der Reparaturbedarf tatsächlich unaufschiebbar war. Randnummer 39 Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus dem Wortlaut und der Systematik der Norm, den Materialien zur Verordnung sowie dem Sinn und Zweck der Regelung. Randnummer 40 § 10 Satz 2 KfzHV nimmt die Fälle der Überprüfung und Reparatur von behinderungsbedingter Zusatzausstattung explizit aus dem Anwendungsbereich der in § 10 Satz 1 KfzHV normierten Soll-Regelung aus. Soweit grundsätzlich denkbar wäre, dass die Fälle des § 10 Satz 2 KfzHV lediglich als – widerlegbare – Regelbeispiele für einen atypischen Fall zu § 10 Satz 1 KfzHV fungieren sollen, legt der Wortlaut dies nicht nahe. Er enthält keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass von Seiten der Versicherten stets zu prüfen wäre, ob eine Rückausnahme im Sinne einer ausnahmsweise doch möglichen früheren Antragstellung in Betracht kommt. Die Formulierung „spätestens“ weist lediglich darauf hin, dass eine frühere Antragstellung zulässig ist, nicht aber, dass diese – wenn möglich – auch erforderlich wäre und bei späterer als frühestmöglicher Antragstellung negative Konsequenzen in Form eines Ausschlusses des Anspruchs in Kauf zu nehmen wären. Randnummer 41 Auch die Materialien zur KfzHV in BR-Drs. 266/87, S. 28 f. legen das hier gefundene Auslegungsergebnis nahe. Dort heißt es zu § 10 Satz 2 KfzHV: Randnummer 42 „ Bei Reparaturen und Maßnahmen zur technischen Überprüfung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind
Satz 2 die jeweiligen Leistungen spätestens einen Monat nach Ausstellung der Rechnung zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Verwendung des Begriffs „spätestens“ weist daraufhin, dass auch hier ein früherer Antrag wünschenswert ist. Die Regelung berücksichtigt jedoch, dass in der Praxis derartige Maßnahmen kurzfristig geboten sein können. Es wird Sache der Träger sein, darauf hinzuwirken, dass sich der Behinderte – soweit möglich – vor größeren Reparaturen an sie wendet, um insbesondere auch die Frage einer Ersatzbeschaffung prüfen zu können. “ Randnummer 43 Die dort gewählten Formulierungen, eine vorherige Antragstellung sei in den Fällen des § 10 Satz 2 KfzHV lediglich „wünschenswert“ und es sei „Sache der Träger“, auf eine frühzeitige Involvierung hinzuwirken, verlagern die Verantwortlichkeit für eine frühestmögliche Antragstellung vom Versicherten auf den Rehabilitationsträger. Es ist gerade keine Rede von einem Anspruchsausschluss, sollte eine derartige Maßnahme in der Praxis einmal nicht kurzfristig geboten gewesen sein. Vielmehr wird ein aktives Einwirken von Seiten der Träger auf den Versicherten erwartet, um eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zu ermöglichen. Randnummer 44 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin von Seiten der Beklagten besonders darauf hingewiesen worden wäre, dass auch im Falle von Reparaturen der Zusatzausstattung eine frühestmögliche Antragstellung gewünscht werde. Soweit die Klägerin also davon ausging, ohne Kostenvoranschlag keine Leistungen beantragen zu können, ein Kostenvoranschlag aber aufgrund des nicht abschätzbaren Aufwands infolge des unbekannten technischen Fehlers nicht ausgestellt wurde – was auf Grundlage der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin sowie der vorgelegten Stellungnahmen des Monteurs Herrn B. zur Überzeugung des Gerichts feststeht –, geht dieser Irrtum nicht zu ihren Lasten. Randnummer 45 Das hier vertretene Verständnis von § 10 Satz 2 KfzHV trägt auch der bei einer bloßen Reparatur im Unterschied zur in § 10 Satz 1 KfzHV geregelten Erstanschaffung eines Kfz oder von behinderungsbedingter Zusatzausstattung anders gelagerten Situation Rechnung. Bei der Reparatur von Zusatzausstattung erscheint eine vorherige Antragstellung aus Sicht der Rehabilitationsträger gerade deshalb weniger relevant, weil hier über die Erforderlichkeit der Zusatzausstattung an sich bereits bei deren Kauf eine Ermessensentscheidung getroffen worden ist. Dem Grunde nach kann daher auch die Erforderlichkeit einer Reparatur unterstellt werden, zumal Reparaturen in aller Regel die wirtschaftlichste Option darstellen. Dies gilt vor allem dann, wenn sie vom Versicherten gegenüber einer Neuanschaffung bevorzugt werden. Randnummer 46 Jedenfalls wird das Verständnis von § 10 Satz 2 KfzHV als Ausschlussfrist ohne Rückausnahme auch dem Umstand gerecht, dass sich bei einer Reparatur deutlich schwieriger als bei einem Kauf noch im Nachhinein überprüfen lässt, ob eine frühere Antragstellung möglich gewesen wäre oder nicht. Denn bei der Reparatur hängt das Ausmaß der Einschränkung des Versicherten und damit die Beurteilung der Unaufschiebbarkeit des Bedarfs wesentlich von den konkreten Funktionseinschränkungen des Fahrzeugs ab. Diese aber lassen sich nach Durchführung der Reparatur schlechter beurteilen als der Bedarf hinsichtlich der Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs. Es ist vor diesem Hintergrund naheliegend, dass der Verordnungsgeber sich im Falle von Reparaturen für eine pauschale Ausschlussfrist zugunsten der Versicherten entscheiden wollte, um Streitigkeiten über die Unaufschiebbarkeit des Bedarfs in diesen Fällen zu vermeiden. Randnummer 47 Im Übrigen wäre der Reparaturbedarf hier aber ohnehin als unaufschiebbar zu beurteilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unaufschiebbarkeit ist dabei der Zeitpunkt des Auftretens des technischen Fehlers im Zusammenhang mit der Lenkung des Fahrzeugs Anfang März 2021. Infolge des Fehlers war eine sofortige Stilllegung des Fahrzeugs erforderlich. Es durfte nicht mehr fortbewegt werden, sondern musste in die Werkstatt abgeschleppt werden. Bereits zu diesem Zeitpunkt entstand der Bedarf der Klägerin für eine umgehende Überprüfung und Reparatur ihres Fahrzeugs, da es ihr ab diesem Moment nicht mehr zur Verfügung stand. Die Dauer der Fehlersuche kann ihr dabei nicht in dem Sinne angelastet werden, dass es ihr etwaig zwischenzeitlich möglich gewesen wäre, die Beklagte zu informieren und einen Antrag zu stellen. Die Unaufschiebbarkeit des Bedarfs entfällt nicht rückwirkend, wenn sich dessen Befriedigung über einen längeren Zeitraum erstreckt. Randnummer 48 In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antrag i.S.d. § 10 Satz 2 KfzHV innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung gestellt worden ist. Zeitpunkt der Rechnungstellung in diesem Sinne ist nicht das Ausstellungsdatum der Rechnung, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung bei dem Antragsteller. Die Beklagte hat zwischenzeitlich in Zweifel gezogen, dass die Rechnung der Klägerin erst deutlich nach dem in der Rechnung ausgewiesenen Rechnungsdatum vom 31.08.2021 zugegangen ist. Nach dem Inhalt der Rechnung, dem Beschluss des AG K. über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich der A.P. GmbH vom 07.10.2021 und dem Inhalt der zu den Akten gereichten schriftlichen Stellungnahme der Insolvenzverwalterin steht für das Gericht jedoch fest, dass die Rechnung der Klägerin jedenfalls erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – und damit innerhalb eines Monats vor Antragstellung bei der Beklagten am 04.11.2021 – zugegangen ist. Dies liegt bereits deshalb nahe, da in der Rechnung das Insolvenz-Sonderkonto als Empfängerkonto angegeben ist. In der Stellungnahme der Insolvenzverwalterin ist zudem glaubhaft dargelegt, dass die Rechnung erst am 19.10.2021 an die Klägerin übersandt worden ist. Wann genau der Klägerin die Rechnung zugegangen ist, kann demnach dahinstehen. Randnummer 49 Der Antrag wahrt nach alledem die Frist des § 10 Satz 2 KfzHV. Randnummer 50 Die Reparatur der behinderungsbedingten Zusatzausstattung sowie die dafür anfallenden Kosten i.H.v. 6.580,70 EUR waren i.S.d. § 49 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 7 Satz 1 KfzHV auch erforderlich, um den Bedarf der Klägerin zu decken. Es ist keine preisgünstigere, gleicheffektive Leistung ersichtlich. Insbesondere wäre eine Ersatzbeschaffung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung mit erheblich höheren Kosten verbunden gewesen. Dies zieht auch die Beklagte offenbar nicht in Zweifel. Ebenfalls ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die einzelnen in der Rechnung vom 31.08.2021 dokumentierten Reparaturmaßnahmen nicht erforderlich gewesen wären, um die Funktionsfähigkeit des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs der Klägerin wiederherzustellen. Randnummer 51 Soweit die Beklagte einwendet, die Kosten der Reparatur seien nicht erforderlich, weil die technische Überprüfung und Reparatur als Garantie- oder Kulanzfall kostenfrei von der Werkstatt hätte vorgenommen werden müssen, trifft dies nicht zu. Randnummer 52 Selbst wenn der technische Fehler an der Lenksäule des Fahrzeugs der Klägerin im hiesigen Fall einen Werkmangel in Bezug auf das ursprüngliche Werk des behindertengerechten Umbaus des Fahrzeugs dargestellt hätte – was vorliegend nicht feststeht und jedenfalls von Seiten des Monteurs, Herrn B. in seiner Stellungnahme aus Juli 2022 verneint und stattdessen als Materialermüdung eingeordnet wurde, kämen Nachbesserungs- oder Ersatzansprüche der Klägerin vorliegend nicht in Betracht. Randnummer 53 Etwaige Garantieansprüche setzten im ersten Schritt den Abschluss eines Garantievertrags i.S.d. § 311 Abs. 1 BGB voraus. Es ist indes nicht ersichtlich, dass ein solcher Garantievertrag zwischen der Klägerin und dem in den USA ansässigen Hersteller der eingebauten Zusatzausstattung zustande gekommen wäre (sog. Herstellergarantie). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, keine Vertragsunterlagen oder sonstige Dokumente des Herstellers erhalten zu haben, die ein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags hätten darstellen können, welches sie i.S.d. § 151 Satz 1 BGB auch ohne Erklärung einer Annahme gegenüber dem Hersteller hätte annehmen können. Anhaltspunkte für eine solche Garantiezusage des Herstellers sind auch aus den Verwaltungsakten oder dem weiteren Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich. Randnummer 54 Auch für einen Garantievertrag zwischen der Klägerin und dem KFZ-B. als die Werkstatt, die die Zusatzausstattung ursprünglich eingebaut hatte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Hinzu kommt, dass das KFZ-B. noch vor Auftreten der Lenkprobleme am PKW der Klägerin Insolvenz angemeldet hatte. Vor diesem Hintergrund ist ohnehin nicht ersichtlich, dass etwaige Garantieansprüche noch hätten durchgesetzt werden können, selbst wenn sie bestanden hätten. Randnummer 55 Dasselbe gilt für etwaige Gewährleistungsansprüche
BGB aus dem Werkvertrag, den die Klägerin 2019 mit dem KFZ-B. über den behinderungsgerechten Umbau des Kfz geschlossen hat. Randnummer 56 Mit dem Hinweis der Beklagten, hier wäre etwaig auch eine Kulanzregelung in Betracht gekommen, kann die Erforderlichkeit der Reparaturkosten von vornherein nicht abgelehnt werden. Mangels gesetzlicher Verpflichtung lag der Umstand, ob der Werkunternehmer freiwillig eine Kulanzregelung anbietet, nicht in der Hand der Klägerin. Randnummer 57 Nach alledem stand der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Reparaturkosten zu. Randnummer 58 Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kraftfahrzeughilfe für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung
HV grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung. § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI regelt insoweit, dass der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 SGB IX und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Daran ändert dem Grunde nach auch die Formulierung in § 7 Satz 1 KfzHV nichts. Soweit es dort heißt, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung „werden “ die Kosten in vollem Umfang übernommen, setzt dies voraus, dass der Versicherte und der Rehabilitationsträger zuvor geklärt haben, dass die Leistungen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung nicht nur objektiv im Wesentlichen behinderungsbedingt, sondern zur Förderung des Rehabilitationszweckes auch erforderlich, ferner den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen sowie wirtschaftlich und sparsam sind (vgl. BSG, Urt. v. 16.11.1993 – 4 RA 22/93, juris Rn. 19). Randnummer 59 Soweit demnach eigentlich nur eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung über den Antrag der Klägerin in Betracht käme, ist hier ausnahmsweise von einem gebundenen Leistungsanspruch der Klägerin infolge einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Randnummer 60 Die Ermessensreduzierung auf Null setzt voraus, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen. Mit der Finanzierung des behindertengerechten Umbaus des Fahrzeugs der Klägerin im Jahr 2019 hat die Beklagte grundsätzlich die Entscheidung getroffen, dass dies die zweckmäßige und am besten geeignete Option ist, um der Klägerin die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Umstände haben sich seither nicht geändert. Die Reparatur der Zusatzausstattung stellt lediglich die Funktionsfähigkeit des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs wieder her. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Ersatzbeschaffung der defekten Zusatzausstattung oder die Durchführung der Reparatur in einer anderen Kfz-Werkstatt kostengünstiger gewesen wären. Auch vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 SGB VI erscheint daher die Erstattung der Reparaturkosten als die einzige rechtsfehlerfreie Entscheidung. Randnummer 61 Der Klage war nach alledem in vollem Umfang stattzugeben. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.