Mitwirkungspflichten des Eigentümers eines im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks im Rahmen der Abfallentsorgung Leitsatz Zu den Mitwirkungspflichten des Eigentümers eines im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks im Rahmen der Abfallentsorgung. (Rn.36) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Abholung der Haushaltsabfälle unmittelbar am klägerischen Grundstück. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Ortsgemeinde A... (Aussiedlung B... 1...). Das klägerische Grundstück liegt außerhalb des Ortes und wird durch einen ca. 1,8 km langen Wirtschaftsweg erschlossen, welcher mit dem Verbotszeichen 250 (Durchfahrt verboten) sowie dem Zusatz „landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet ist. Der etwa 2,40 m breite Weg ist vom Ortsrand ausgehend zunächst asphaltiert, etwa ab dem Anwesen Aussiedlung B... 2... besteht er aus Fahrspuren mit Betonplatten, dazwischen befinden sich Grünstreifen. Befestigte Ausweichbuchten sind entlang des Wegs nicht vorhanden. Westlich des klägerischen Grundstücks befindet sich eine als Wendeplatz genutzte Verbreiterung des Weges. Diese ist unbefestigt und von Bäumen und Sträuchern umgeben. Randnummer 3 Im Rahmen einer Überprüfung des Straßennetzes im Entsorgungsgebiet kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Grundstücke der Aussiedlung B... in A... – einschließlich des klägerischen Anwesens – nicht mehr angefahren werden könnten. In der Folgezeit fanden Besprechungen und ein Ortstermin mit der Ortsgemeinde A... sowie den Bewohnern der Aussiedlung statt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde den Abfallentsorgungsservice für sein Anwesen verändern. Eine sichere Fahrt des Abfallsammelfahrzeuges könne aufgrund der geringen Straßenbreite, der fehlenden Wendemöglichkeit, der fehlenden Ausweichflächen für den Begegnungsverkehr sowie der Sichteinschränkungen durch Bewuchs nicht gewährleistet werden. Der Abfall könne nicht mehr unmittelbar vor der Haustür des Klägers abgeholt werden. Die zur Abfuhr bereitzustellenden Gefäße seien stattdessen ab dem 22. Mai 2024 zur Entleerung an einer Sammelstelle am Ortsrand (C...weg) aufzustellen, wo die Beklagte sie entleeren werde. Die Abfallgefäße könnten auf Wunsch durch Abfallsäcke ersetzt werden. Randnummer 4 Am 27. Juni 2024 fand ein weiterer Ortstermin der Beklagten mit den Betroffenen und der Ortsgemeinde statt. Dabei vereinbarte man, am Sammelplatz abschließbare Abfallcontainer aufzustellen. Die Beklagte und die Ortsgemeinde schlossen am 25. Juli 2024 eine Vereinbarung über die Nutzung des gemeindeeigenen Grundstücks zur Einrichtung des Sammelplatzes. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 10. Juli 2024 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 8. Mai 2024 sowie den Ortstermin am 27. Juni 2024 die Änderung des Abfallabfuhrservice mit. An der im Ortstermin vereinbarten Sammelstelle würden abschließbare Container für Restmüll, Altpapier und Leichtverpackungen aufgestellt. Diese könnten mit Abfalltüten- bzw. -säcken oder lose befüllt werden. Die Container würden ab dem 25. Juli 2024 aufgestellt, den Betroffenen würden Schlüssel ausgehändigt. Randnummer 6 Die Beklagte stellte in der Folgezeit drei Sammelcontainer für Restmüll, Altpapier und Leichtverpackungen auf, verteilte die Schlüssel an die Bewohner der Aussiedlung und stellte die Abfallbeseitigung unmittelbar an deren Grundstücken ein. Randnummer 7 Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 10. Juli 2024 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er insbesondere vor, die von der Beklagten vorgenommene Gefahreneinschätzung treffe nicht zu. Unter Berücksichtigung der befahrbaren Bankette sei der Weg ausreichend breit. Zudem stünden mindestens sieben Ausweichmöglichkeiten entlang des Weges zur Verfügung. Er werde seit Jahrzehnten zur Abfallentsorgung befahren und es habe noch nie Probleme gegeben. Andere Grundstücke fahre die Beklagte an, obwohl dort ein Rückwärtsfahren erforderlich sei. Randnummer 8 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2024 von der Beklagten zurückgewiesen. Grundlage der Entscheidung sei § 13 Abs. 6 der Satzung der Rhein-Hunsrück Entsorgung – Anstalt des öffentlichen Rechts – über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Rhein-Hunsrück-Kreis (Abfallsatzung) vom 21. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2023 (im Folgenden: AS). Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten habe man in Absprache mit der Ortsgemeinde A... entschieden, an einem Sammelplatz Abfallbehältnisse aufzustellen. Haushaltsübliche Abfallsäcke könnten im Rahmen alltäglicher Besorgungen dorthin verbracht werden. Der Einsatz von Abfallsammelfahrzeugen sei ohne Gefährdung von Personen und Sachen nur möglich, wenn Straßen und Fahrwege die erforderlichen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllten. Die Müllabfuhr unterliege den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Diese würden vorliegend hinsichtlich der Fahrbahnbreite, der Wendemöglichkeiten, der Ausweichflächen sowie der uneingeschränkten Sicht nicht eingehalten. Die Anschaffung kleinerer Versorgungsfahrzeuge sei im Verwaltungsrat erörtert worden. Man habe sich jedoch dagegen entschieden und sei der Ansicht, die nunmehr gefundene Lösung sei den Anwohnern zuzumuten, da eine Mitwirkungspflicht bestehe. Randnummer 9 Der Kläger hat am 25. Oktober 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, die Siedlung werde seit über 50 Jahren ohne jegliche Vorfälle von Müllentsorgungsfahrzeugen bedient. Die Ortsgemeinde habe zugesagt, den Weg in Ordnung zu halten. Die Angaben der Beklagten zur Gefährdungslage seien falsch. Um die Aussiedlung anzufahren, sei kein Rückwärtsfahren erforderlich, es gebe ausreichend Ausweichmöglichkeiten sowie einen Wendeplatz und die Straße sei breit genug. Es sei ihm nicht zuzumuten, Abfälle zum Sammelplatz zu bringen. Er könne dies aufgrund seines Alters und körperlicher Einschränkungen auch nicht. Die Entscheidung der Beklagten stelle einen erheblichen Eingriff in sein Eigentum dar, denn sein Grundstück erleide einen deutlichen Wertverlust. Die Beklagte müsse kleinere Entsorgungsfahrzeuge anschaffen, dafür bestehe ausreichend Bedarf. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 den Bescheid vom 10. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die anfallenden häuslichen Abfälle wieder beim Hausanwesen Aussiedlung B... 1..., A..., abzuholen und das Hausanwesen unverzüglich wieder anzufahren und die Abfälle zu entsorgen bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung . Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, der Entsorgung am Grundstück des Klägers stehe entgegen, dass es nur über einen landwirtschaftlichen Weg der Ortsgemeinde A... erreicht werden könne. Dieser weise nicht die erforderliche Breite auf, wobei die Bankette nicht zu berücksichtigen seien, da sie nicht dem Fahrzeugverkehr, sondern der Ableitung von Oberflächenwasser dienten. Fahrbahnen ohne Begegnungsverkehr müssten ausweislich der Vorgaben der DGUV eine Breite von mindestens 3,55 m aufweisen. Anliegerstraßen mit Begegnungsverkehr bedürften einer Breite von mindestens 4,75 m. Ferner sei ein Wendeplatz, der gefahrloses Wenden ermögliche, nicht vorhanden. Der bislang verwendete Platz befinde sich im Wald und sei unbefestigt. Zudem seien aufgrund des Bewuchses Sichteinschränkungen vorhanden. Die von dem Kläger benannten Ausweichflächen seien nicht ausreichend dimensioniert, um von einem mehrachsigen Müllfahrzeug genutzt zu werden. Die Beklagte habe den Einsatz kleinerer Müllfahrzeuge in Erwägung gezogen und sich nach Abwägung aller Vor- und Nachteile dagegen entschieden. Ihrer Ansicht nach sei es dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumutbar, seine Abfälle zum Sammelplatz zu bringen. Die Entsorgung der Abfallsäcke könne bei alltäglichen Fahrten bewältigt werden. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakte Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Randnummer 17 I. Die Klage ist teilweise unzulässig. Randnummer 18 Die Klage ist zwar insgesamt als Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 4 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2024 und möchte zudem erreichen, dass die Beklagte seine Haushaltsabfälle wieder an seinem Grundstück abholt. Dies sind Klageziele, welche an sich mittels der genannten Klagearten erreicht werden können. Randnummer 19 Allerdings fehlt es im Hinblick auf das Leistungsbegehren am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Es bedarf dazu keiner gesonderten gerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte hat sich dafür entschieden, abweichend von dem nach § 11 Abs. 2 AS geltenden Grundsatz, im Rahmen des Holsystems Haushaltsabfälle am angeschlossenen Grundstück abzuholen (s. auch § 4 Abs. 1 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) i.V.m. § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes (KrWG)), für die Abfallfaktionen Restabfall, Altpapier und Leichtverpackungen einen abweichenden Bereitstellungsort festzulegen und den Kläger zu verpflichten, seine Abfälle dort zur Abholung bereitzustellen. Eine erfolgreiche Anfechtungsklage würde diese Verpflichtung beseitigen mit der Folge, dass die Beklagte zwangsläufig die Abfälle entsprechend § 11 Abs. 2 AS am Grundstück des Klägers abholen müsste. Randnummer 20 Den Formulierungen „unverzüglich wieder anzufahren“ und „bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung“ misst die Kammer hingegen im Rahmen der ihr obliegenden Interpretation des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) keine eigenständige Bedeutung bei. Dem Wortlaut nach handelt es sich insoweit um das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz, das im Rahmen eines Klageverfahrens nicht statthaft ist. Der Kläger hat es indes trotz des gerichtlichen Hinweises vom 25. Oktober 2024 unterlassen, einen entsprechenden Eilantrag zu stellen. Zudem entfaltet die Festlegung des Bereitstellungsortes aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) derzeit gegenüber dem Kläger ohnehin keine bindende Wirkung. Randnummer 21 II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Randnummer 22 Der Kläger kann die Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nicht verlangen, da diese rechtmäßig sind und ihn nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); demzufolge hat er auch keinen Anspruch auf die von der Beklagten begehrten Leistungen (§ 113 Abs. 4 VwGO). Randnummer 23 1. Die angefochtenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 24 Insbesondere war die Beklagte für den Erlass von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid zuständig. Die Befugnis zum Erlass des Bescheids vom 10. Juli 2024 ergibt sich bereits daraus, dass der Rhein-Hunsrück-Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ( § 3 Abs. 1 Satz 1 LKrWG ) die Beklagte mit der Pflicht zur Abfallentsorgung beauftragt hat (§ 22 KrWG). Diese war nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO auch für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers zuständig. Nach dieser Vorschrift erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. Die Abfallentsorgung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit ( § 3 Abs. 1 Satz 2 LKrWG ). Eine abweichende gesetzliche Bestimmung ist nicht vorhanden. Insbesondere findet § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) keine Anwendung. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Widerspruchsbescheid vom Kreisrechtsausschuss erlassen wird, wenn der Widerspruch sich gegen einen Verwaltungsakt der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Anstalt des öffentlichen Rechts richtet. Bei der Beklagten handelt es sich zwar um eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie unterliegt jedoch nicht der Aufsicht der Kreisverwaltung, sondern derjenigen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (vgl. Dazert/Kreutz in: Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, GemO, § 86b, Nr. 9). Randnummer 25 2. Die Festlegung eines abweichenden Bereitstellungsortes für die Abfallfraktionen Restmüll, Altpapier und Leichtverpackungen begegnet keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.