Tenor Es sind schuldig: Die Angeklagten M... E... und E... E... des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, die Angeklagte M... M... des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, die Angeklagten D... R..., C... S..., E... B..., M... F..., F... E..., Fl... E..., M... M... und L... S... des Landfriedensbruchs, die Angeklagten D... R..., C... S..., E... B..., M... F..., Fl... E... und L... S... darüber hinaus in Tateinheit hierzu mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung. Es werden verurteilt: Der Angeklagte M... E... zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und drei Monaten, der Angeklagte D... R... unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Trier vom 11. April 2022, Az. 33 Ds 8027 Js 553/22.jug, vom 25. Mai 2022, Az. 33 Ls 8022 Js 10478/21.jug und vom 7. Dezember 2022, Az. 33 Ls 8027 Js 13538/22.jug, zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Dauer des aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Trier vom 25. Mai 2022 vollstreckten Jugendarrestes ist auf die erkannte Jugendstrafe anzurechnen. Hinsichtlich der Angeklagten M... M... und Fl... E... wird die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten C... S..., E... B..., M... F..., F... E... M... M..., L... S... und E... E... werden verwarnt. Sie werden angewiesen, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an einem sozialpädagogischen Wochenende der AG-... e.V. in ... teilzunehmen. Die Angeklagten E... B... und F... E... tragen die Kosten des sozialpädagogischen Wochenendes selbst. Für die übrigen Angeklagten fallen hierfür keine Kosten an. Den Angeklagten E... E..., M... F... und L... S... wird weiter zur Auflage gemacht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils jeweils 100 soziale Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, davon mindestens zehn Stunden in der Woche. Dem Angeklagten C... S... wird weiter zur Auflage gemacht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils 150 soziale Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, davon mindestens zehn Stunden in der Woche. Dem Angeklagten M... M... wird weiter zur Auflage gemacht, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils 75 soziale Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, davon mindestens zehn Stunden in der Woche. Dem Angeklagten E... B... wird weiter zur Auflage gemacht, binnen acht Monaten ab Rechtkraft des Urteils 300 Euro an den "Polizei Sportverein ... e.V." zu zahlen, zahlbar in monatlichen Raten zu je 50 Euro beginnend mit dem 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats. Dem Angeklagten F... E... wird zur Auflage gemacht, binnen acht Monaten ab Rechtkraft des Urteils 500 Euro an den "Polizei Sportverein ... e.V." zu zahlen, zahlbar in monatlichen Raten zu je 100 Euro beginnend mit dem 1. des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats. Der Angeklagte M... E... trägt die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Angewendete Vorschriften: bzgl. M... E...: §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 21, 52, StGB, bzgl. E... E...: §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 21, 52, StGB, §§ 1, 105 JGG, bzgl. M... M...: §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 22, 23, 52, StGB, §§ 1, 3 JGG, bzgl. D... R...: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 3 JGG, bzgl. M... F...: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG, bzgl. E... B...: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 3 JGG, bzgl. C... S...: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125aSatz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG, bzgl. M... M...: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, 1, 105 JGG, bzgl. L... S...: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG, bzgl. Fl... E...: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 4, 22, 23, 52 StGB, 1, 105 JGG, F... E...: §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB, 1, 105 JGG. Gründe Randnummer 1 (bezüglich der Angeklagten C... S..., M... M..., L... S..., Fl... E... und F... E... abgekürzt gem. § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Randnummer 2 Der Angeklagte M... E... wuchs mit zwei Brüdern und zwei Schwestern im Haushalt seiner Eltern auf. Sein jüngster Bruder verstarb im Jahr 2011. Zu beiden Elternteilen und seinen Geschwistern hat er guten Kontakt. Randnummer 3 Er besuchte die Grundschule in ... und wechselte in Anschluss auf das ... Gymnasium in ..., wo er im Jahr 1997 nach der zehnten Klasse die mittlere Reife erlangte. Randnummer 4 Da sein Vater, der zu dieser Zeit einen Altmetallhandel betrieb, erkrankt war, half er nach seinem Schulabschluss zunächst im dortigen Betrieb aus. Von 1999 bis Februar 2000 leistete er seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr ab. Anschließend kehrte er in den väterlichen Betrieb zurück bis er im Jahr 2007 ein selbstständiges Gewerbe im Altmetallhandel aufnahm, das er bis 2018 ausübte. In der Folgezeit ging er einer geringfügigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter in einem Abbruchunternehmen nach. Randnummer 5 Im Jahr 2012 heiratete der Angeklagte. Die Ehe blieb kinderlos. Im März 2023 trennte er sich von seiner Ehefrau. Aus einer früheren Beziehung hat der Angeklagte zwei Kinder. Den 2004 geborenen Mitangeklagten E... E... und die 2009 geborene A... K.... Beide Kinder leben mit Unterbrechungen seit 2014 in seinem Haushalt. Seit dieser Zeit hat er auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für die Kinder, welches für den inzwischen volljährigen E... E... nicht mehr besteht. Randnummer 6 Ende des Jahres 2022 erlitt der Angeklagte eine Verletzung an der Schulter. Im März 2023 musste er sich deswegen einer Operation unterziehen. Bis Sommer 2023 wurde er weiter ambulant ärztlich behandelt. Wegen dieser Verletzung wurde ihm sein Arbeitsverhältnis bei dem Abbruchunternehmen Ende des Jahres 2022 gekündigt. Randnummer 7 Seitdem ist er arbeitslos. Er bezieht zusammen mit den in seinem Haushalt lebenden Kindern Bürgergeld in Höhe von 800 Euro sowie Wohnkostenzuschuss in Höhe von 1.100 Euro im Monat. Zudem erhält er Kindergeld von 500 Euro im Monat. Randnummer 8 Ab dem 1. Februar 2024 nimmt der Angeklagte für zwei Monate eine Teilzeitbeschäftigung als Lagerist bei der Firma ... GmbH und Co. KG in ... auf. Dort soll er einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 1.800 Euro erhalten. Ab dem 1. April 2024 ist vorgesehen, dass er dort in Vollzeit arbeiten soll. Randnummer 9 Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel. Er trinkt gelegentlich Alkohol. Eine Alkoholkonsumstörung besteht bei ihm nicht. Randnummer 10 Der Angeklagte ist bereits wie folgt bestraft:
- a)Randnummer 11 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 13. März 2017, rechtskräftig seit dem 30. März 2017, wurde gegen ihn wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung in zwei Fällen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Randnummer 12 Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 29. März 2020 wurde die Strafe mit Wirkung zum 8. Mai 2020 erlassen.
- b)Randnummer 13 Mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 6. November 2017, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 5. August 2018 verhängt. Randnummer 14 Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: Randnummer 15 "Der Angeklagte befuhr am 1. August 2017 um 7:45 Uhr mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen TR-... die ... Straße in ..., obwohl er aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums absolut fahruntüchtig war. Dabei war seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für ihn unübersehbar. Der Angeklagte missachtete zunächst die Anhaltezeichen der Polizeistreife und konnte erst nach einer Verfolgung gestellt werden. Die bei ihm festgestellt Alkoholkonzentration betrug um 8:54 Uhr 1,99 Promille."
- c)Randnummer 16 Am 6. Juli 2021, rechtskräftig seit dem 14. Juli 2021, verurteilte ihn das Amtsgericht Trier wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde mit Beschluss vom selben Tag auf zwei Jahre festgesetzt. Randnummer 17 Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: Randnummer 18 "Am 5. September 2020 fanden in den Veranstaltungsräumlichkeiten in der ... in ... zwei private Feiern statt. Während die Angeklagten einen Geburtstag in den oberen Räumlichkeiten feierten, richtete der Zeuge R... eine private Feier in den unteren Räumen aus. Randnummer 19 In den frühen Morgenstunden des 6. September 2020 wollten die Zeugen W..., R... und S... den Heimweg antreten. Man wartete vor der Örtlichkeit auf ein Taxi. Hier kam es zu einem verbalen Disput mit Kindern, welche zu der Feierlichkeit des Angeklagten gehörten. Im weiteren Verlauf hat eines der Kinder die Angeklagten hinzugerufen. Die Angeklagten begaben sich vor die Örtlichkeiten und suchten sofort die körperliche Auseinandersetzung. Dabei schlug der Angeklagte F... ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Anlass mit den Fäusten auf den Zeugen R... ein. Der Zeuge Erlitt dadurch erhebliche Schmerzen im Kinnbereich. Randnummer 20 Der Angeklagte E... schlug den Zeugen W... ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Anlass ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden fiel. Der Angeklagte ließ jedoch nicht von dem Zeugen ab, sondern schlug weiter auf diesen ein. Der Zeuge W... erlitt dadurch einen Nasenbeinbruch, Hämatome am Auge sowie eine Gehirnerschütterung." Randnummer 21 Zur Strafzumessung wird Folgendes ausgeführt: Randnummer 22 "Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zunächst zu berücksichtigen, dass beide Angeklagten nach ihren eigenen Angaben, aber auch aufgrund der Feststellungen der Zeugen vor Ort, erheblich alkoholisiert waren. Eine verminderte Schuldfähigkeit war insoweit nicht auszuschließen und der Strafrahmen entsprechend zu verschieben. Bei dem Angeklagten E... wirkte sich strafmildernd aus, dass dieser sich zum Kerngeschehen geständig eingelassen hat. Der Angeklagte E... hat die Situation als Bedrohung für seinen Sohn wahrgenommen, eine Nothilfe oder Notfalllage lag jedoch nicht vor. Randnummer 23 Strafschärfend war beim Angeklagten E... darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dieser bereits vorbestraft ist, wobei die Verurteilung aus anderen Deliktsbereichen resultieren und zuletzt 2017 eine Verurteilung erfolgte. Strafschärfend wirkte sich bezüglich des Angeklagten E... weiter aus, dass der Zeuge W... erheblich verletzt wurde und auf den Zeugen noch am Boden liegend zugeschlagen wurde" Randnummer 24 Die Bewährungszeit wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 26. November 2021 bis zum 13. Januar 2024 verlängert, da der Angeklagte in der Bewährungszeit - wie unter
- d)ausgeführt - erneut straffällig wurde. Die Strafe ist noch nicht erlassen.
- d)Randnummer 25 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 13. September 2021, rechtskräftig seit dem 2. Oktober 2021, wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verhängt. Randnummer 26 Dem Strafbefehl liegen folgende Feststellungen zu Grunde: Randnummer 27 "Am 27. Juli 2021 nahmen Sie mit einem Lkw-Transporter, amtliches Kennzeichen TR-..., am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl Sie wussten, dass sie nicht im Besitz der für das Führen des Kraftfahrzeuges erforderlichen Fahrerlaubnis waren. Zuletzt befuhren Sie um 09:35 Uhr die ...straße in ...." Randnummer 28 Die Geldstrafe ist vollständig vollstreckt. 2. Randnummer 29 Der Angeklagte E... E... ist der Sohn des Mitangeklagten M... E.... Er wuchs bis zu seinem vierten Lebensjahr im Haushalt seiner Eltern auf, die nicht verheiratet waren. Nach der Trennung seiner Eltern lebte er zunächst mit seiner jüngeren Schwester A... K... im Haushalt seiner Mutter in .... Im Alter von zehn Jahren wechselte er in den Haushalt des inzwischen verheirateten Mitangeklagten M... E.... Da der Angeklagte sich mit seiner Stiefmutter nicht verstand und es immer wieder zu Konflikten zwischen ihnen kam, zog er im Alter von 16 Jahren zurück zu seiner Mutter, die zu dieser Zeit in ... lebte und ebenfalls eine neue Partnerschaft eingegangen war. Nachdem sein Vater sich von seiner Ehefrau getrennt hatte, wechselte der Angeklagte mit 18 Jahren zurück in den Haushalt seines Vaters, in dem er nach wie vor lebt. Neben seiner leiblichen Schwester hat er noch fünf Halbgeschwister, die alle aus der neuen Beziehung seiner Mutter hervorgingen. Randnummer 30 Der Angeklagte besuchte die erste und zweite Klasse der Grundschule in .... Nach dem Umzug in den väterlichen Haushalt nach ... wechselte er in der dritten Klasse auf die Grundschule in ... und sodann in der vierten Klasse auf die Grundschule ... in .... Im Anschluss besuchte er den Realschulzweig der Integrierten Gesamtschule in ..., die er im Jahr 2020 nach der zehnten Klasse mit dem Hauptschulabschluss abschloss. Den weiterführenden Realschulabschluss schaffte er wegen mangelhaften schulischen Leistungen nicht. Randnummer 31 In der Folge war er arbeitslos bis er im August 2022 eine Ausbildung zum Lastkraftwagen-Mechatroniker begann. Diese brach er im April 2023 ab, da ihn das hiesige Verfahren belastete und er unter Schlafstörungen und Albträumen litt. Seitdem ist er erneut arbeitslos. Nach Abschluss dieses Verfahrens möchte er eine neue Ausbildung beginnen. Randnummer 32 Der Angeklagte wohnt nach wie vor im Haushalt des Mitangeklagten M... E..., wo er nicht über ein eigenes Zimmer verfügt. Von seinem Vater erhält er 50 Euro Taschengeld im Monat. Zudem finanziert dieser die Kosten für die Nutzung seines Mobiltelefons. Randnummer 33 In seiner Freizeit treibt er Sport. Seit etwa vier Monaten hat er eine feste Freundin, die 16 Jahre alt ist und noch die Schule besucht. Randnummer 34 Der Angeklagte nimmt keine Betäubungsmittel ein. Alkohol trinkt er lediglich im sozialüblichen Maß an den Wochenenden. Randnummer 35 Der Angeklagte ist bislang nicht bestraft. 3. Randnummer 36 Die Angeklagte M... M... wuchs als jüngstes Kind ihrer Eltern in deren Haushalt in ... auf. Sie hat noch drei Geschwister, von denen zwei zum Zeitpunkt ihrer Geburt bereits volljährig und aus dem Elternhaus ausgezogen waren. Ihr Vater ist Maler- und Lackierer. Ihre Mutter ist als Einzelhandelskauffrau beschäftigt. Randnummer 37 Sie besuchte von 2011 bis 2015 die ...-Grundschule in ... und wechselte sodann auf die ...-Realschule-Plus. Nach der siebten Klasse verließ sie die Schule, da sie sich von ihrer Klassenlehrerin "gemobbt" fühlte. Anschließend besuchte sie die ...-...-Realschule-Plus, wo sie die siebte Klasse zunächst wiederholen musste. Randnummer 38 Etwa ab März 2022 litt die Angeklagte zunehmend unter Depressionen und Angstzuständen, da sie den Tod ihres Großvaters und ihres Onkels nicht verarbeiten konnte und sich zudem durch die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kontakt-Beschränkungen durch die Corona-Pandemie belastet fühlte. Als Folge hiervon hatte sie auch Angst die Schule weiter zu besuchen. Trotzdem erlangte sie im Jahr 2022 auf der oben genannten Schule den Realschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 3,2. Randnummer 39 Im August 2022 wurde sie eine Woche stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums ... in ... behandelt. Noch im selben Monat begann sie eine Ausbildung zur Verkäuferin bei einer Supermarktkette in .... Derzeit befindet sie sich im 2. Lehrjahr. Ihr monatliches Ausbildungsgehalt beträgt 990 Euro. Randnummer 40 Die Angeklagte wohnt nach wie vor im Haushalt ihrer Eltern. Von ihrem Ausbildungsgehalt gibt sie sie diesen etwa 50 Euro im Monat ab. Schulden hat sie keine. Randnummer 41 Sie hat seit etwa einem halben Jahr einen festen Freund, der 17 Jahre alt ist und eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker absolviert. Randnummer 42 Die Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel. Seit etwa einem Monat trinkt sie keinen Alkohol mehr. Zuvor hatte sie regelmäßig am Wochenende hochprozentigen Alkohol im Übermaß getrunken. Teilweise griff sie auch unter der Woche zum Alkohol, um ihre Sorgen und Probleme zu vergessen. Randnummer 43 Sie ist bereits wie folgt bestraft: Randnummer 44 Mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 16. August 2023, rechtskräftig seit dem 24. August 2023, wurde sie wegen gemeinschaftlicher, gefährlicher Körperverletzung verwarnt. Zudem wurde ihr die Weisung erteilt, an fünf Alkoholberatungsgesprächen der Caritas teilzunehmen. Randnummer 45 Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: Randnummer 46 "Am 08.01.2023 besuchten die drei Angeklagten die Gaststätte "..." in der ... Straße in ... und konsumierten dort alkoholische Getränke. Als sie die Gaststätte gegen 05:15 Uhr verließen, trafen sie draußen auf der Straße auf die Zeugen T... B..., P... R..., D... T..., R... P... und V... S..., welche die Angeklagten ansprachen und fragten, ob in der Kneipe noch etwas los sei. Da die Angeklagten auf diese Frage mit Pöbeleien reagierten, entwickelte sich in der Folge ein Streitgespräch mit wechselseitigen Beleidigungen. Randnummer 47 In dessen Verlauf griffen die Angeklagten M... und R... entsprechend ihres spontan und konkludent gefassten Tatplans sowie weitere bislang unbekannte Personen in gemeinschaftlichem Zusammenwirken den Zeugen P... R... körperlich an. Insbesondere traten die Angeklagten M... und R... gemeinsam auf den zu diesem Zeitpunkt am Boden liegenden Zeugen R... ein, welcher dabei sein Bewusstsein verlor. Als der Zeuge T... B... versuchte, den Zeugen R... vor weiteren Angriffen zu schützen, schlug die Angeklagte M... ihm zwei- bis viermal auf den Bereich des Auges. Randnummer 48 Der Angeklagte E..., der sich zu diesem Zeitpunkt mit dem Zeugen D... T... drei bis vier Meter abseits befand, schlug diesem mehrfach auf den Oberkörper und trat ihn ans Schienbein. Randnummer 49 Die Angeklagten ließen von den Zeugen ab, als sie die Sirenen der herannahenden Streifenwagen wahrnahmen. Randnummer 50 Wie von den Angeklagten beabsichtigt, erlitten die Zeugen durch die beschriebenen Schläge und Tritte Verletzungen. Der Zeuge B... erlitt Prellungen und Hämatome am Kopf, der Zeuge R... erlitt eine zweifache Kieferhöhlenvorderwandfraktur und ihm brach ein oberer Schneidezahn ab und der Zeuge T... erlitt eine Prellung des rechten Schienbeins sowie Hämatome am Oberkörper. Randnummer 51 Die Angeklagten wiesen folgende Atemalkoholkonzentrationen auf: Der Angeklagte E... um 05:50 Uhr 0,18 Promille, die Angeklagte M... um 05:27 Uhr 1,83 Promille und der Angeklagte R... um 05:29 Uhr 0,29 Promille. Die Zeugen wiesen folgende Atemalkoholkonzentrationen auf: Der Zeuge B... um 05:36 Uhr 1,57 Promille, der Zeuge R... um 05:40 Uhr 2,09 Promille, der Zeuge T... um 05:45 Uhr 0,91 Promille und der Zeuge P... um 05:38 Uhr 1,53 Promille." Randnummer 52 Hinsichtlich der Strafzumessung ist in dem Urteil Folgendes ausgeführt: Randnummer 53 Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten M... wurde strafmildernd ihr Geständnis (welches allerdings von alkoholbedingten Erinnerungslücken geprägt war) berücksichtigt sowie die Tatsache, dass sie keine Vorstrafen hat. Leicht strafmildernd wurde die Verletzungsfolge bei dem Zeugen R... berücksichtigt, die zumindest aus der Gruppe um die Angeklagte entstanden ist. Angesichts dieser Umstände war es schuld- und tatangemessen sowie erzieherisch erforderlich, die Angeklagte zu verwarnen und fünf Alkoholberatungsgespräche bei der Caritas zu verhängen." Randnummer 54 Die fünf Alkoholberatungsgespräche bei der Caritas hat die Angeklagte inzwischen absolviert. Das Urteil ist mithin vollständig vollstreckt. 4. Randnummer 55 Der Angeklagte D ... R... wuchs als mittlerer von fünf Brüdern im Elternhaus in ... auf. Sein Vater arbeitet als Altmetallhändler. Seine Mutter ist Angestellte und halbtags berufstätig. Randnummer 56 Er besuchte zunächst die Grundschule in .... Dort musste er die vierte Klasse wiederholen. Etwa zu dieser Zeit wurde bei ihm eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung diagnostiziert, die auch medikamentös behandelt wurde. Nach der vierten Klasse wechselte er im Jahr 2018 auf den Hauptschulzweig der ... Realschule Plus in .... Im selben Jahr wurde in der Familie durch das Jugendamt ein Erziehungsbeistand installiert, der die Anbindung des Angeklagten an eine therapeutische Einrichtung zur Behandlung seiner Aufmerksamkeits-Defizit-Störung unterstützten sollte. Die Hilfe wurde bereits im März 2019 eingestellt, da der Angeklagte die Mitarbeit verweigerte. Da er die Schule nur unregelmäßig besuchte und es vermehrt zu Problemen mit Mitschülern kam, wurde er im Jahr 2020 der Schule verwiesen. Ab September 2020 wurde er sodann in der Jugendhilfeeinrichtung des Jugendhilfezentrum Don Bosco ... in ... fremduntergebracht und besuchte dort zunächst die an die Wohngruppe angegliederte Valdocco-Schule der Einrichtung. Da er auch dort jede Mitarbeit verweigerte, wurde die Maßnahme durch die Einrichtung im Januar 2021 beendet. Bereits im März 2021 erfolgte seine erneute Unterbringung im... der GeSo-Jugendhilfe in .... Auch diese Unterbringungsmaßnahme musste nach wenigen Wochen abgebrochen werden, da der Angeklagte regelmäßig abgängig war und jede Mitarbeit verweigerte. Nachdem in der Folge auch die Probebeschulung des Angeklagten an der ...-Schule in ... gescheitert war, wurde er von der Schulbehörde der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als unbeschulbar eingestuft. Randnummer 57 Spätestens seit Mitte des Jahres 2021 besuchte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache am 6. März 2023 keine Schule mehr und lebte stattdessen ohne Beschäftigung in den Tag hinein. Er bewohnte ein Zimmer in seinem Elternhaus und wurde von diesen auch finanziell unterstützt. Schulden hat er keine. Randnummer 58 Der Angeklagte nimmt keine Betäubungsmittel. Alkohol trinkt er lediglich im sozialüblichen Maß an den Wochenenden. Randnummer 59 Während des Vollzugs der Untersuchungshaft in dieser Sache zeigte sich der Angeklagte in der Jugendstrafanstalt im Umgang mit Mithäftlingen und dem Personal zu Beginn provokant und kindisch. Dieses Verhalten besserte sich jedoch zunehmend, so dass er sich inzwischen beanstandungsfrei führt. Er zeigt sich seit einigen Monaten auch offen für die vollzugsinternen Förderangebote. Seit dem 5. Juni 2023 ist er im arbeitstherapeutischen Bereich zur Arbeit eingeteilt und arbeitet seither täglich zwei bis drei Stunden im qualifizierenden Arbeitsbereich Holz, wo er einfache Zuschnittsarbeiten durchführt. Seine Arbeitsleistung liegt im niedrigen Bereich, da er zuvor nie mit Arbeit in Berührung gekommen ist und grundlegende Dinge wie Durchhaltevermögen und Zuverlässigkeit noch erlernen muss. Am anstaltsinternen Hauptschulkurs kann er noch nicht teilnehmen, da er wegen mangelhaften Leistungen die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat. Stattdessen besucht er den Kurs "Lernen lernen", um hier die Grundlagen für eine spätere Beschulung vermittelt zu bekommen. Randnummer 60 Er ist bereits wie folgt bestraft:
- a)Randnummer 61 Mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 11. April 2022, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen Hausfriedensbruch in drei Fällen sowie Körperverletzung verwarnt. Zudem wurde ihm die Weisung erteilt, an einem pädagogischen Wochenende teilzunehmen sowie 40 Stunden soziale Arbeit abzuleisten. Randnummer 62 Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: Randnummer 63 "8027 Js 553/221 Randnummer 64 1. Dem Angeklagten wurde seitens Pater ... aufgrund wiederholten Fehlverhaltens ein Hausverbot für das Gelände und die Gebäude des Jugendwerks Don Bosco in der ... in ... erteilt, welches PHK F... und PHK H... am Morgen des 15.10.2021 dem Angeklagten in dessen Wohnung eröffneten. In Kenntnis des bestehenden Hausverbotes suchte der Angeklagte dennoch am selben Tag gegen 20.00 Uhr das Gelände des Jugendwerks Don Bosco erneut auf und zündete dort eine Art bengalisches Feuer. Randnummer 65 2. Der Angeklagte hielt sich mit weiteren Familienmitgliedern, darunter seine Eltern ... und ..., am 16.10.2021 in der ... Straße in ... auf. Als der Zeuge K... K... sein Fahrzeug in selbiger Straße parkte und mit seiner Frau aus dem Fahrzeug ausstieg, kam es zu verbalen Streitigkeiten zwischen der Familie des Angeklagten und der Familie K.... Der Zeuge K... warf während der verbalen Auseinandersetzung, eine Glasflasche in die grobe Richtung des Standorts der Familie R..., wobei es zu keiner konkreten Gefährdung einer Person kam. Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung schlug der Angeklagte dem Zeugen K... mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch der Zeuge K... Schmerzen erlitt. Randnummer 66 3. Am 21.10.2021 gegen 19.30 Uhr begab sich der Angeklagte erneut auf das Gelände des Jugendwerkes Don Bosco und verweilte am Eingang der Fußballhalle. Pater ... forderte den Angeklagten auf, sofort das Gelände zu verlassen und wies ihn erneut auf das bestehende Hausverbot. Der Angeklagte erwiderte: "Das Hausverbot interessiert mich nicht! Ich gehe nicht. Du kannst Herrn F... gerne wieder schicken." Letztlich verließ er das Gelände, hielt sich aber einen langen Zeitraum vor dem Eingang der Einrichtung auf. Randnummer 67 8027 Js 8890/22 Randnummer 68 Am 18.03.2022 suchte der Angeklagte erneut das Gelände des Jugendwerkes Don Bosco in der ... in ... auf, obwohl er noch immer wusste, dass Pater ... aufgrund wiederholten Fehlverhaltens, das Hausverbot ausgesprochen hatte. Erneut setzte er sich damit darüber hinweg." Randnummer 69 Hinsichtlich der Strafzumessung wird Folgendes ausgeführt: Randnummer 70 "Bei der Strafzumessung wurde zu seinen Gunsten sein Geständnis berücksichtigt sowie die Tatsache, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Strafschärfend fiel nichts ins Gewicht. So war es schuld- und tatangemessen sowie erzieherisch erforderlich, den Angeklagten zu verwarnen und die gemachten Weisungen zu verhängen." Randnummer 71 Das pädagogische Wochenende sollte am 14. und 15. Mai 2022 im Haus des Jugendrechts stattfinden. Als die Eltern des Angeklagten ihn dorthin fahren wollten, weigerte er sich, mitzukommen. Das pädagogische Wochenende hat er deshalb unentschuldigt versäumt. Mit der Ableistung der 40 Sozialstunden hatte er bis zu der Verurteilung unter
- b)noch nicht begonnen. Das Urteil ist daher nicht vollstreckt.
- b)Randnummer 72 Am 25. Mai 2022, rechtskräftig seit demselben Tag, stellte das Amtsgericht Trier unter Einbeziehung der Entscheidung unter
- a)seine Schuld wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes fest. Zudem wurde gegen ihn ein Jugendarrest von zwei Wochen verhängt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Er wurde unter anderem angewiesen, binnen fünf Monaten ab Rechtskraft des Urteils an fünf therapeutischen Beratungsgesprächen bei der ...-Ambulanz des Jugendhilfezentrums Don Bosco auf dem ... teilzunehmen sowie binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an dem nächsten pädagogischen Wochenende der Starhilfe Trier e.V. teilzunehmen. Randnummer 73 Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: Randnummer 74 "Am 02.04.2021 befand sich der Angeklagte, der mit den Brüdern des am 11.08.2008 geborenen Kindes A... M.. B... befreundet ist, im Anwesen der Familie B... in ... zu Besuch. Randnummer 75 Als sich die damals 12-jährige Zeugin A... B...h gegen 23.00 Uhr zum nahegelegenen Spielplatz begab und dort schaukelte, folgte ihr der Angeklagte und bat sie um einen Kuss. Als das Kind dies ablehnte, ergriff der Angeklagte das Kind am linken Handgelenk, drückte es zu Boden und legte sich auf das Kind. Anschließend küsste er das Kind gegen dessen Willen mehrfach auf den Mund versuchte auch erfolglos, mit seiner Zunge in den Mund des Kindes einzudringen. Darüber hinaus rieb er mit seinen Fingern oberhalb der Bekleidung im Vaginalbereich des Kindes und fasste im Gesäßbereich auch unter die Kleidung des Kindes. Randnummer 76 Aufgrund der Gegenwehr des Kindes umfasste der Angeklagte sodann den Hals des Kindes, was dieses als schmerzhaft empfand. Als das Kind sodann laut um Hilfe rief, hielt der Angeklagte ihr den Mund zu, ließ sodann aber zunächst von ihr ab. Während das Kind wieder vom Boden aufstand, entblößte der Angeklagte sein Geschlechtsteil und forderte das Kind auf, den Oralverkehr bei ihm zu vollziehen. Als das Kind A... B... darauf zu weinen begann, gab der Angeklagte sodann sein Vorhaben auf und verließ die Örtlichkeit." Randnummer 77 Der Strafzumessung lagen folgende Erwägungen zu Grunde: Randnummer 78 "Bei der Strafzumessung wurde zu seinen Gunsten sein Geständnis berücksichtigt sowie die Tatsache, dass er Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war und, dass die Tat gut 1 Jahr zurückliegt. Zudem hat er sich in der Hauptverhandlung bei der Geschädigten Zeugin B... entschuldigt. Strafschärfend fiel nichts ins Gewicht. Aufgrund der seit April 2021 begangenen Delikte des Angeklagten (im April 2021 die hier abgeurteilte Straftat, im Oktober 2021 zwei Hausfriedensbrüche sowie die Körperverletzung und im März 2022 der Hausfriedensbruch - die letztgenannten vier Straftaten aus dem Urteil vom 11.04.2022) ergibt sich, dass bei dem Angeklagten mittlerweile schädliche Neigungen vorliegen. Ob sie einen Umfang haben, der die Verhängung von Jugendstrafe erfordert, konnte noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. So war es schuld- und tatangemessen sowie erzieherisch erforderlich, die Schuld des Angeklagten festzustellen und die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung auszusetzen. Randnummer 79 Um eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten zu erreichen und um eine bessere Erfolgsaussicht für eine erzieherische Wirkung im Bewährungsverfahren zu schaffen, war es geboten, gemäß § 16a JGG gegen den Angeklagten 2 Wochen Jugendarrest zu verhängen." Randnummer 80 Das Urteil ist nicht vollständig vollstreckt. Der Jugendarrest wurde in der Zeit vom 18. Juli 2022 bis zum 29. Juli 2022 sowie vom 1. August 2022 bis zum 2. August 2022 verbüßt. Zu dem pädagogischen Wochenende am 8. Oktober 2022 und 9. Oktober 2022 ist der Angeklagte jedoch ohne Entschuldigung nicht erschienen. In der ...-Ambulanz des Jugendhilfezentrums Don Bosco hat er an keinem Beratungsgespräch teilgenommen.
- c)Randnummer 81 Mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 7. Dezember 2022, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Entscheidungen wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wurde bis zum 6. Juni 2023 dem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehalten. Mit Bewährungsbeschluss vom gleichen Tag wurde er unter anderem angewiesen, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils an fünf therapeutischen Beratungsgesprächen bei der ...-Ambulanz des Jugendhilfezentrums Don-Bosco auf dem ... teilzunehmen. Randnummer 82 Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: Randnummer 83 "Der Zeuge E... S... besuchte am 25.02.2022 gemeinsam mit dem Zeugen K... S... und E... G... das Kino in der ...straße ... in .... Als sie nach Ende der Vorstellung das Kino verließen, trafen sie auf die Angeklagten und den Zeugen J... R.... Der Zeuge J... R... kam umgehend auf die Zeugen S... und G... zu behauptete, die beiden hätten ihn vor dem Kino an einer Teststation "angerotzt", was nicht der Wahrheit entsprach. Randnummer 84 Der Angeklagte R... forderte den Zeugen E... S... auf, um die Ecke zu gehen, um sich zu schlagen, was der Zeuge ablehnte. Sodann schlug der Angeklagte L... dem Zeugen auf die Halsseite. Der Angeklagte L... drückte den Zeugen E... S... sodann über sein Bein an der Schulter herunter, wodurch der Zeuge zu Boden stürzte. Randnummer 85 Der Angeklagte R... trat dem Zeugen E... S... daraufhin in Brusthöhe in die Rippen, der Zeuge J... R... trat in Höhe der Beine auf den Zeugen E... S... ein. Der Zeuge E... S... erlitt einen Bruch des medialen Schenkelhalses der linken Hüfte und musste notoperiert werden. Eine zweite Operation ist im Februar geplant. Daneben erlitt er eine Ellenbogenprellung und eine Rötung nebst Hämatom des Hinterkopfes. Er hat noch heute Schmerzen beim Sport und geht nicht mehr ins Kino. Randnummer 86 Der Angeklagte L... hat dem Zeugen E... S... einige Monate nach der Tat einen Entschuldigungsbrief geschrieben. Randnummer 87 Der Angeklagte R... hat in der Hauptverhandlung eine Entschuldigung ausgesprochen. Hierbei ist er auf den geschädigten Zeugen zugegangen und wollte sich per Handschlag entschuldigen. Den Handschlag lehnte der Geschädigte ab." Randnummer 88 Der Strafzumessung liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Randnummer 89 "Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten R... wurde strafmildernd sein Geständnis berücksichtigt sowie die Tatsache, dass er dem nach seiner Tat 2 Wochen Jugendarrest verbüßt hat und, dass er sich in der Hauptverhandlung bei seinem Opfer entschuldigt hat. Strafschärfend fiel seine Vorstrafe ins Gewicht, die einschlägig war sowie die Brutalität seines Vorgehens gemeinsam mit zwei anderen und die Langzeitfolgen, unter denen sein Opfer bis heute leidet. Angesichts dieser Umstände liegen bei dem Angeklagten mittlerweile schädliche Neigungen in einem Umfang vor, der gemäß § 17 JGG die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich macht. Angesichts aller Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Einbeziehung der Urteile vom 11.04.2022 und vom 25.05.2022 war eine Einheitsjugendstrafe von 10 Monaten schuld- und tatangemessene Sanktion. Randnummer 90 Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung konnte dem Angeklagten, der im Rahmen seiner Bewährungszeit aus dem Urteil vom 25.05.2022 nahezu untätig war, keine günstige Sozialprognose ausgestellt werden. Er erhält die Möglichkeit, sich eine Bewährungschance zu erarbeiten. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung blieb daher gemäß § 57 JGG dem Beschlussverfahren vorbehalten." Randnummer 91 Bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache am 6. März 2023 hatte der Angeklagte ein Beratungsgespräch in der ...-Ambulanz wahrgenommen. Eine Entscheidung im nachträglichen Beschlussverfahren ist noch nicht ergangen. 5. Randnummer 92 Der Angeklagte M... F... wuchs im Haushalt seiner Mutter auf, nachdem sein Vater bei einem Arbeitsunfall verstorben war als der Angeklagte zwei Monate alt war. Seine Mutter ging nach dem Tod des Vaters eine neue Beziehung ein. Der neue Lebensgefährte war ihr gegenüber gewalttätig, was der Angeklagte miterleben musste. Zudem wurde der Partner seiner Mutter während der Beziehung mehrfach inhaftiert. Nachdem die Mutter sich von ihm getrennt hatte, heiratete sie vor etwa acht Jahren erneut. Aus dieser Ehe gingen die fünf Halbgeschwister des Angeklagten hervor. Das Verhältnis zu seinem jetzigen Stiefvater ist gut. Randnummer 93 Der Angeklagte besuchte die Grundschule ... in ..., wo er die vierte Klasse wegen mangelhaften schulischen Leistungen einmal wiederholen musste. Im Anschluss wechselte er auf die ...-Realschule-Plus in .... Dort erlangte er im Jahr 2020 den Hauptschulabschluss. Randnummer 94 Danach begann er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Noch während der Probezeit wurde dem Angeklagten von seinem Arbeitgeber gekündigt, da er nur unregelmäßig zur Arbeit erschienen war. Randnummer 95 In der Folge arbeitete er kurzzeitig als Hilfsarbeiter in einer Firma für Bau- und Sanierungsarbeiten. Auch hier wurde ihm noch in der Probezeit gekündigt, dieses Mal weil er in dieser Zeit längerfristig krank war. Randnummer 96 Der Angeklagte ist derzeit arbeitslos. Er lebt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Familie bezieht Bürgergeld und Kindergeld. Monatlich stehen dem Angeklagten hiervon etwa 200 bis 300 Euro zur freien Verfügung. Schulden hat er keine. Randnummer 97 In seiner Freizeit spielt er Fußball und treibt Fitness-Sport. Bis zur B-Jugend spielte er Fußball in dem Verein TuS ... und in der A-Jugend in dem Verein DJK .... Im Anschluss spielte er noch eine Saison für den TuS ... bis er mit dem Vereinssport aufhörte. Randnummer 98 Der Angeklagte fühlt sich aufgrund des hiesigen Verfahrens psychisch nicht in der Lage einer Beschäftigung nachzugehen. Nach Abschluss des Verfahrens möchte er eine Ausbildung beginnen. Randnummer 99 Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Betäubungsmittel nimmt oder Alkohol im Übermaß trinkt, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Randnummer 100 Er ist bisher unbestraft. 6. Randnummer 101 Der Angeklagte E... B... wuchs zunächst mit seinen beiden jüngeren Geschwistern im Haushalt seiner Eltern auf. Als er zehn Jahre alt war, wurde die Ehe seiner Eltern geschieden. Nach der Scheidung verblieb der Angeklagte im Haushalt seiner Mutter, die inzwischen eine neue Beziehung eingegangen ist. Mit seinem Stiefvater und den aus dieser Beziehung hervorgegangenen zwei Halbgeschwistern versteht er sich gut. Auch zu seinem leiblichen Vater hat er guten Kontakt. Randnummer 102 Der Angeklagte besuchte von 2012 bis 2017 die Grundschule in .... Dort musste er die dritte Klasse wegen schlechten schulischen Leistungen wiederholen. Nach der Grundschule wurde er zunächst auf der Integrierten Gesamtschule in ... beschult. Nach der achten Klasse wechselte er sodann auf den Hauptschulzweig der ...-Realschule Plus in ..., wo er im Jahr 2022 den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 2,2 erlangte. Randnummer 103 Seit August 2022 ist er in Ausbildung zum Facharbeiter für Metalltechnik bei der Firma Kaminbau ... in .... Er erhält derzeit ein Ausbildungsgehalt von 750 Euro netto im Monat, das ihm zur freien Verfügung steht, da er an seine Mutter weder Miete noch Kostgeld entrichten muss. Schulden hat er keine. Der Angeklagte möchte seine Ausbildung erfolgreich abschließen und zukünftig in Luxemburg in einem Betrieb arbeiten. Randnummer 104 In seiner Freizeit angelt er und möchte zeitnah einen Angelschein erlangen. Zudem spielt er Fußball. Randnummer 105 Er nimmt keine Drogen. Alkohol trinkt er lediglich im sozialüblichen Maß. Randnummer 106 Er ist bislang nicht bestraft. 7. Randnummer 107 Der Angeklagte C... S... wuchs mit seinen zwei jüngeren Geschwistern im Elternhaus auf. Sein Vater arbeitet als Pizzabäcker, seine Mutter ist als Reinigungskraft tätig. Er hat noch einen älteren Bruder, der in einer Pflegefamilie aufwuchs. Vor einigen Jahren trennten sich seine Eltern. Seither lebt der Angeklagte im Haushalt seiner Mutter, die alkoholabhängig ist. Da die Mutter des Angeklagten dadurch ihre erzieherischen Aufgaben nicht wahrnehmen konnte, wurden in der Familie immer wieder ambulante Hilfen zur Erziehung durch das Jugendamt eingesetzt. Seit September 2022 sind die jüngeren Geschwister des Angeklagten in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Randnummer 108 Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule ... in ... und wechselte sodann auf die ...-Realschule-Plus in .... Dort musste er die neunte Klasse wegen mangelhaften schulischen Leistungen wiederholen. Nachdem er Schuleigentum gestohlen hatte, wurde er ohne Abschluss von der Schule verwiesen. In der Folge besuchte er das Berufsvorbereitungsjahr an der Berufsbildenden Schule für Gewerbe und Technik in ... und erlangte hier im Jahr 2020 den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 3,2. Randnummer 109 Im Anschluss arbeitete er drei Monate als Hilfsarbeiter im Gleisbau bei einer Firma in Luxemburg und sodann kurzzeitig als Hilfsarbeiter bei dem Abfallentsorgungsunternehmen A.R.T. in .... Im März 2022 machte er ein einmonatiges Praktikum als Maurer und arbeitete in der Folge etwa ein Jahr als Hilfsarbeiter bei der Firma ... Sanierungstechnik in .... Dort begann er im August 2022 eine Ausbildung zum Maurer, die er im Februar 2023 abbrach, da er den Anforderungen in der Berufsschule nicht gerecht wurde. In der Folge arbeitete er als Kellner in der Pizzeria seines Onkels in .... Da es mit diesem immer wieder zu Streitigkeiten kam, kündigte er diese Anstellung im Juni 2023 und arbeitete kurzzeitig bei der Firma ... in .... Randnummer 110 Derzeit ist er arbeitslos. Er lebt nach wie vor im Haushalt seiner Mutter und erhält vom Jobcenter 90 Euro im Monat. Im Übrigen wird er von seiner Mutter finanziert, mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Randnummer 111 Der Angeklagte hat eine feste Freundin, die 19 Jahre alt ist und noch im Haushalt ihrer Mutter lebt. Mit ihr erwartet er ein Kind, das in wenigen Monaten geboren werden wird. Der Angeklagte möchte seine Lebensgefährtin heiraten und mit ihr eine gemeinsame Wohnung beziehen. Randnummer 112 Im Alter von 16 bis 18 Jahren rauchte der Angeklagte gelegentlich Cannabis. Diesen Konsum stellte er eigenständig ein, da die Einnahme der Droge bei ihm Angstzustände und Panikattacken auslöste. Im Alter von 18 Jahren hatte er zudem eine Phase, in der er Alkohol im Übermaß getrunken hat. Derzeit trinkt er nur noch gelegentlich und im sozialüblichen Maß Alkohol. Randnummer 113 Der Angeklagte ist bisher wie folgt bestraft: Randnummer 114 Mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 5. Dezember 2019, rechtskräftig seit dem 13. Dezember 2019, erhielt er eine erzieherische Weisung wegen gemeinschaftlichem Diebstahl im besonders schweren Fall. 8. Randnummer 115 Der Angeklagte M... M... wuchs mit seinen zwei Geschwistern und seinem Halbbruder mütterlicherseits im Haushalt seiner Eltern auf. Sein Vater ist auf Grund einer Erkrankung berufsunfähig. Seine Mutter ist ausgebildete Frisörin, arbeitet derzeit jedoch als Reinigungskraft. Randnummer 116 Er besuchte zunächst die erste Klasse der Grundschule ... in .... Nachdem bei ihm eine Lernschwäche diagnostiziert worden war, wechselte er in der zweiten Klasse auf die Grundschule in .... Von 2014 bis 2019 besuchte er die ...-Realschule-Plus in .... Trotz Einzelförderung gelang es ihm aufgrund seiner Lernschwäche nicht dort den Hauptschulabschluss zu erlangen. Randnummer 117 In der Folgezeit übte er gelegentlich Aushilfstätigkeiten aus, bis er ab Juli 2013 einen Amateurvertrag bei dem luxemburgischen Fußballverein "..." erhielt und hier etwa 400 Euro netto im Monat verdiente. Da er mit den anderen Spielern nicht zu Recht kam, kündigte er den Vertrag und war zunächst erneut ohne Beschäftigung. Randnummer 118 Seit Januar 2024 ist er als Hilfsarbeiter in dem Abrissunternehmen seines Onkels in Luxemburg beschäftigt. Sein monatliches Gehalt konnte nicht festgestellt werden. Randnummer 119 Er lebt nach wie vor im elterlichen Haushalt und wird von seinen Eltern auch finanziell unterstützt. Randnummer 120 In seiner Freizeit spielt er Fußball bei einem Fußballverein im ... Stadtteil .... Er hatte über mehrere Jahre eine feste Freundin, die 20 Jahre alt ist und als Zahnarzthelferin arbeitet. Von dieser hat er sich während des Verfahrens getrennt. Randnummer 121 Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel und trinkt keinen Alkohol. Randnummer 122 Er ist bislang nicht bestraft. 9. Randnummer 123 Der Angeklagte L... S... wuchs mit seinem älteren Bruder zunächst bei seinen Eltern heran. Sein Vater arbeitet als Kranführer, seine Mutter ist als Küchenhilfe in einem Restaurant tätig. Seine Eltern trennten sich als der Angeklagte etwa vier oder fünf Jahre alt war. Nach der Trennung verblieb er mit seinem Bruder im Haushalt seiner Mutter, verbrachte die Wochenenden jedoch bei seinem Vater, zu dem er nach wie vor engen Kontakt hat. Dieser ist inzwischen in zweiter Ehe verheiratet, aus der im Jahr 2016 ein weiterer Halbbruder hervorging. Randnummer 124 Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule ... in ... und wechselte im Anschluss auf die ...-Realschule-Plus, wo er im Jahr 2020 den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 2,4 erlangte. Im Anschluss begann er eine Ausbildung zum Guss-Asphaltbauer, die er im Mai 2023 vorzeitig beendete, da er während der Arbeitszeit einen epileptischen Anfall erlitt. Eine Fortsetzung der Ausbildung war aufgrund seiner hervorgetretenen Epilepsieerkrankung und dem damit verbundenen Risiko eines Arbeitsunfalles nicht mehr möglich. Randnummer 125 Bis dahin bezog er ein Ausbildungsgehalt von 1000 Euro netto im Monat. Er bewohnt nach wie vor ein Zimmer im mütterlichen Haushalt. Miete musste er nicht entrichten. Schulden hat er keine. Randnummer 126 Derzeit absolviert er ein unbezahltes Praktikum in einem Dachdeckerbetrieb für Flachdächer. Er hofft, dort eine Ausbildung beginnen zu können. Seinen Lebensunterhalt finanziert er durch die finanzielle Unterstützung seiner Eltern. Randnummer 127 In seiner Freizeit spielt er Fußball. Eine feste Freundin hat er nicht. Randnummer 128 Der Angeklagte konsumierte in den Jahren 2019 und 2020 gelegentlich Cannabis. Den Konsum hat er aus eigenem Antrieb aufgrund seiner Epilepesieerkrankung eingestellt. Alkohol trinkt er nicht. Randnummer 129 Er ist bislang nicht bestraft. 10. Randnummer 130 Der Angeklagte Fl... E... wuchs mit seinem älteren Bruder, dem Mitangeklagten F... E..., und seinen drei älteren Schwestern im Elternhaus auf. Seine Eltern trennten sich als der Angeklagte im Grundschulalter war. Er verblieb mit seinen Geschwistern im Haushalt der Mutter. Randnummer 131 Er besuchte zunächst die Grundschule ... und im Anschluss das ...-Gymnasium in .... Aufgrund mangelhaften schulischen Leistungen wechselte er nach dem ersten Halbjahr der siebten Klasse auf den Realschulzweig der ...-Realschule-Plus in .... Nachdem er dort die zehnte Klasse freiwillig wiederholt hatte, erlangte er hier im Jahr 2022 den Realschulabschluss. Randnummer 132 Im August desselben Jahres begann er eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, die er im Februar 2023 abbrach, da ihm der Beruf nicht gefiel. Von März 2023 bis August 2023 arbeitete er als Hilfsarbeiter im Bereich Heizung-Sanitär bei der Firma ... in .... Noch im selben Monat begann er bei dieser Firma eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Heizung-, Sanitär- und Klimatechnik. Randnummer 133 Er verdient etwa 520 Euro netto im Monat und lebt nach wie vor im mütterlichen Haushalt. Kostgeld oder Miete entrichtet er nicht. Schulden hat er keine. Randnummer 134 In seiner Freizeit besucht er ein Fitnessstudio. Eine feste Freundin hat er nicht. Randnummer 135 Der Angeklagte nimmt keine Drogen. Alkohol trinkt er lediglich im sozialüblichen Maß. Randnummer 136 Er ist bereits wie folgt bestraft: Randnummer 137 Mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 16. August 2023, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen Körperverletzung, versuchter Körperverletzung sowie Volksverhetzung in zwei tateinheitlichen Fällen verwarnt. Zudem erhielt er eine erzieherische Weisung. Randnummer 138 Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zur Sache zu Grunde: Randnummer 139 "8027 Js 10667/23 Randnummer 140 Am 08.01.2023 besuchten die drei Angeklagten die Gaststätte "..." in der Karl-Marx-Straße in ... und konsumierten dort alkoholische Getränke. Als sie die Gaststätte gegen 05:15 Uhr verließen, trafen sie draußen auf der Straße auf die Zeugen T... B..., P... R..., D... T..., R... P... und V.. S..., welche die Angeklagten ansprachen und fragten, ob in der Kneipe noch etwas los sei. Da die Angeklagten auf diese Frage mit Pöbeleien reagierten, entwickelte sich in der Folge ein Streitgespräch mit wechselseitigen Beleidigungen. Randnummer 141 In dessen Verlauf griffen die Angeklagten M... und R... entsprechend ihres spontan und konkludent gefassten Tatplans sowie weitere bislang unbekannte Personen in gemeinschaftlichem Zusammenwirken den Zeugen P... R... körperlich an. Insbesondere traten die Angeklagten M... und R... gemeinsam auf den zu diesem Zeitpunkt am Boden liegenden Zeugen R... ein, welcher dabei sein Bewusstsein verlor. Als der Zeuge T... B... versuchte, den Zeugen R... vor weiteren Angriffen zu schützen, schlug die Angeklagte M... ihm zwei- bis viermal auf den Bereich des Auges. Randnummer 142 Der Angeklagte E..., der sich zu diesem Zeitpunkt mit dem Zeugen D... T... drei bis vier Meter abseits befand, schlug diesem mehrfach auf den Oberkörper und trat ihn ans Schienbein. Randnummer 143 Die Angeklagten ließen von den Zeugen ab, als sie die Sirenen der herannahenden Streifenwagen wahrnahmen. Randnummer 144 Wie von den Angeklagten beabsichtigt, erlitten die Zeugen durch die beschriebenen Schläge und Tritte Verletzungen. Der Zeuge ... erlitt Prellungen und Hämatome am Kopf, der Zeuge R... erlitt eine zweifache Kieferhöhlenvorderwandfraktur und ihm brach ein oberer Schneidezahn ab und der Zeuge T... erlitt eine Prellung des rechten Schienbeins sowie Hämatome am Oberkörper. Randnummer 145 Die Angeklagten wiesen folgende Atemalkoholkonzentrationen auf: Der Angeklagte E... um 05:50 Uhr 0,18 Promille, die Angeklagte M... um 05:27 Uhr 1,83 Promille und der Angeklagte... um 05:29 Uhr 0,29 Promille. Die Zeugen wiesen folgende Atemalkoholkonzentrationen auf: Der Zeuge B.. um 05:36 Uhr 1,57 Promille, der Zeuge R... um 05:40 Uhr 2,09 Promille, der Zeuge T... um 05:45 Uhr 0,91 Promille und der Zeuge P... um 05:38 Uhr 1,53 Promille. Randnummer 146 8021 Js 21646/23 Randnummer 147 Der Angeklagte E... geriet in den frühen Morgenstunden des 23.10.2022 vor dem "..." in ... in Streit mit einigen anderen Personen, weshalb die Security-Mitarbeiter der Diskothek eingriffen und die Streitenden trennten. Die Zeuginnen J... E... und L... N... gingen auf dem Heimweg an dem Angeklagten und dem Zeugen J... L... vorbei, wobei die Zeugin E... laut bemerkte, dass der Angeklagte selbst schuld sei, er habe die vorherige Auseinandersetzung provoziert. Randnummer 148 Hierüber geriet der Angeklagte erneut in Wut, er äußerte gegenüber der Zeugin E..., er werde ihre Mutter ficken. Die Zeugin schlug in Erwiderung hierauf nach dem Angeklagten. Dieser nahm dies zum Anlass, die Zeugin E... erst mit der Faust und ein zweites Mal mit der flachen Hand ins Gesicht zu schlagen, um ihr Schmerzen zuzufügen. Die Zeugin erlitt hierdurch jedoch keine Schmerzen. Randnummer 149 Security-Mitarbeiter des "..." gingen nun am 23.10.2022 erneut dazwischen und brachten den Angeklagten zu Boden, der hierdurch jedenfalls Schmerzen erlitt und aus Wut über das abermalige Eingreifen der Security-Mitarbeiter nun die Zeuginnen J... E... und L... N... als "Niggerschlampen", "Niggerhuren", "Niggerfotzen" und "Kokosnuss" beschimpfte und sie aufforderte, "zurück in ihr Land zu gehen". Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass sich noch zahlreiche vormalige Besucher und Mitarbeiter des "..." vor Ort befanden. Dennoch wählte er bewusst die rassistische Bezeichnung und sprach den Zeuginnen aufgrund dieser rassistischen Zuweisung das Lebensrecht in Deutschland ab. Dass er hiermit sowohl andere in der Menge in ihren rassistischen Ansichten bestärken und zum Eingreifen verleiten könnte, als auch, dass er bei anderen Empörung hervorrufen könnte, beides war ihm jedoch recht. Randnummer 150 Bei dem Angeklagten wurde um 06:15 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1,53 Promille gemessen." Randnummer 151 Zur Strafzumessung wird in dem Urteil wie folgt ausgeführt: Randnummer 152 "Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten E... wurde strafmildernd sein überwiegend abgegebenes Geständnis berücksichtigt sowie die Tatsache, dass die zweite Körperverletzung nur versucht wurde und er bei der versuchten Körperverletzung und der Volksverhetzung erheblich alkoholisiert war. Strafschärfend fiel nichts ins Gewicht. So war es schuld- und tatangemessen sowie erzieherisch erforderlich, den Angeklagten zu verwarnen und ein pädagogisches Wochenende zu verhängen." Randnummer 153 Das Urteil ist vollständig vollstreckt. 11. Randnummer 154 Der Angeklagte F... E... wuchs mit seinem jüngeren Bruder, dem Mitangeklagten Fl... E..., und seinen drei älteren Schwestern im elterlichen Haushalt auf. Nachdem seine Eltern sich getrennt hatten, als er etwa acht oder neun Jahre alt war, verblieb er mit seinen Geschwistern im Haushalt der Mutter. Randnummer 155 Er besuchte zunächst die Grundschule ... in ... und im Anschluss die ...-Realschule-Plus in ..., wo er im Jahr 2019 den Hauptschulabschluss erlangte. Im August 2019 begann er eine Ausbildung zum Fliesenleger. Da er die Gesellenprüfung zunächst nicht bestand, musste er diese nach sechs Monaten wiederholen und schloss die Ausbildung im Februar 2023 ab. Seither arbeitet er als angestellter Fliesenleger in Vollzeit. Randnummer 156 Er verdient 2200 Euro netto im Monat. Hiervon zahlt er etwa 550 Euro Miete für seine Wohnung in ..., in der er alleine lebt. Randnummer 157 In seiner Freizeit spielt er Fußball. Randnummer 158 Er konsumiert keine Betäubungsmittel. Alkohol trinkt er lediglich im sozialüblichen Maß. Randnummer 159 Er ist nicht vorbestraft. II. Randnummer 160 1. Tatvorgeschehen Randnummer 161 An "Weiberdonnerstag", dem 16. Februar 2023, besuchten die Angeklagten E... E... und M... M... die Diskothek "..."... in ... um dort den Weiberkarneval zu feiern. Dort gerieten die beiden Angeklagten am späten Abend jeweils unabhängig voneinander in eine körperliche Auseinandersetzung.
- a)Randnummer 162 Zunächst entwickelte sich dort eine solche zwischen zwei jeweils aus mehreren Personen bestehenden Gruppen, an der auch der Angeklagte E... E... beteiligt war. Den Anlass und den konkreten Ablauf der Auseinandersetzung hat die Kammer nicht aufgeklärt. Als Folge hiervon erlitt der Angeklagte E... E... eine blutende Platzwunde an der Lippe. Zudem verlor er einen seiner Turnschuhe der Marke "Nike". Randnummer 163 Im Verlauf dieser Auseinandersetzung wurde der Angeklagte E... E... von dem in der Diskothek angestellten Security-Mitarbeiter R... K... (alias: "S..."), der sich an diesem Abend jedoch privat dort aufhielt und nicht im Dienst war, von der gegnerischen Personengruppe getrennt und in den Eingangsbereich der Diskothek verbracht. Hierbei packte dieser den Angeklagten E... E... mit beiden Händen am Hals, würgte ihn und schob ihn vor sich her in Richtung des Kassenbereichs. Durch den Würgevorgang geriet der Angeklagte E... E... kurzzeitig in Atemnot und erlitt Schmerzen am Hals. Im Kassenbereich angekommen, zerrte R... K... den Angeklagten an dessen T-Shirt weiter in Richtung des dahinter befindlichen Ausgangs der Diskothek und zog mit seiner Hand kurz an dessen Ohrläppchen, was dem Angeklagten ebenfalls Schmerzen bereitete. Unmittelbar vor der Ein- bzw. Ausgangstür der Diskothek schlug er dem Angeklagten einmal mit der flachen Hand auf die Wange, drängte ihn sodann in eine Ecke, stieß ihm dort ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Anlass einmal mit dem Knie in den Bauch und zerrte ihn zurück in den Kassenbereich, wodurch der Angeklagte zu Boden ging. Hierdurch erlitt der Angeklagte E... E... weitere erhebliche Schmerzen. Sodann zog R... K... den Angeklagten über den Fußboden der Diskothek durch die Ein- bzw. Ausgangstür in den Außenbereich und legte ihn etwa einen Meter hiervon entfernt hinter die aufgebaute Gitterabsperrung des Eingangsbereichs ab. Zudem wurde dem Angeklagten E... E... wegen seines Verhaltens in der Diskothek ein Hausverbot erteilt.
- b)Randnummer 164 Etwa zur gleichen Zeit kam es im Inneren der Diskothek zu einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten M... M... und einer nicht identifizierten weiblichen Person, deren Anlass und Ablauf ebenfalls nicht aufgeklärt wurde. Auch die Angeklagte M... wurde deshalb in der Folge durch mehrere Mitarbeiter der Diskothek aufgefordert, diese zu verlassen. Ob es hierbei zu einer Körperverletzung durch den Security-Mitarbeiter R... K... zu ihrem Nachteil gekommen ist, hat die Kammer nicht aufgeklärt. Randnummer 165 Die Angeklagte M... verließ der Anweisung folgend im Anschluss zusammen mit ihren Cousinen L... O... und A... O... sowie ihrer Freundin L... R... die Diskothek. Randnummer 166 Im Außenbereich der Diskothek wählte A... O... mit ihrem Mobiltelefon den Notruf der Polizei und gab dabei an, die Angeklagte M... sei von einem Mitarbeiter der Diskothek geschlagen worden.
- c)Randnummer 167 Aus diesem Grund begaben sich die Polizeibeamten PK S... und PK`in O... am 17. Februar 2023 kurz nach 00:00 Uhr zu der Diskothek "..." in ... und trafen auf dem dortigen Parkplatz nur einige Meter von dem Eingangsbereich der Diskothek entfernt auf die Angeklagte M... sowie A... O... und L... R.... Als die Beamten begannen, die Strafanzeige der Angeklagten aufzunehmen, wurden sie durch mehrere vor der Diskothek stehende alkoholisierte Personen, die nicht identifiziert werden konnten, gestört, indem diese fortlaufend die Befragung der Beamten unterbrachen. Da eine störungsfreie Sachverhaltsermittlung dadurch nicht gewährleistet war, forderten die Beamten PK S... und PK`in O... über Funk Verstärkung an. Im Verlauf der weiteren Anzeigenaufnahme gab die Angeklagte M... gegenüber PK S... an, ein dunkelhäutiger Security-Mitarbeiter der Diskothek mit dem Spitznahmen "S..." habe sie geschlagen und geschubst.
- d)Randnummer 168 Zur Verstärkung traf wenig später das Mobile Einsatzkommando (MEK) bestehend aus PK K..., PK B..., PK B... und PK`in P... unter der Leitung von POK S... vor der Diskothek ein. Da sich die auf dem Parkplatz befindlichen Personen zu diesem Zeitpunkt nicht auffällig verhielten, sahen die Beamten davon ab, die in ihrem Fahrzeug mitgeführte Schutzkleidung nebst Schutzhelmen anzulegen. Sie positionierten sich zunächst lose in unmittelbarer Nähe der Beamten PK S... und PK`in O... im Bereich des Einganges der Diskothek, während diese nach wie vor mit der Aufnahme der Strafanzeige der Angeklagten M... beschäftigt waren. Randnummer 169 Hierbei sicherten die Beamten des MEK den störungsfreien Ablauf der Anzeigenaufnahme ab und stellten zudem sicher, dass es dabei nicht zu Übergriffen auf die mit dem Rücken zu den sich dort aufhaltenden Personen stehenden Beamten PK S... und PK`in O... kam. Die Beamten PK S... und PK`in O... befanden sich zu diesem Zeitpunkt nach wie vor im Außenbereich der Diskothek und zwar unmittelbar auf der rechten Seite des Haupteinganges.
- e)Randnummer 170 Vor dem Haupteingang der Diskothek, die in einer großen Halle belegen ist, befindet sich ein großer Parkplatz. Dieser wird tagsüber von Kunden des unmittelbar an die Diskothek angrenzenden Supermarktes der Handelskette ... und während der Öffnungszeiten der Diskothek von dessen Besuchern genutzt. Auf dem Parkplatz befinden sich deshalb auch zwei überdachte Flächen, in denen zahlreiche Einkaufswagen für die Kunden des Supermarktes bereitgestellt sind. Das gesamte Gelände des Supermarktes und der Diskothek ist nicht unmittelbar an der Straße "..." belegen. Vielmehr gelangt man über eine kleinere - von der Straße "..." abzweigende - Zufahrtsstraße auf den dortigen Parkplatz. Der Eingang der Diskothek "..." befindet sich - ausgehend von einem auf dem Parkplatz und frontal vor dem Gebäude stehenden Betrachters - rechtsseitig vom Eingang des Supermarktes. Etwa zwei Meter rechtsseitig von dem Eingang der Diskothek entfernt stand in der Nacht vom 16. auf den 17. Februar 2023 ein an die Gebäudewand angrenzender etwa zwei Meter breiter und sechs Meter langer Container, in dem sich eine Corona-Teststation befand. Von diesem Container führt die Außenwand des Gebäudes der Diskothek noch weitere sechs bis sieben Meter bis zur rechten Gebäudeecke, wobei die Fläche rechts neben dem Gebäude begehbar ist. Hier befindet sich der Personaleingang der Diskothek. Auf dieser rechts von dem Gebäude belegenen etwa sieben Meter breiten Fläche war ein Altglascontainer abgestellt. Neben dem Personaleingang wurden in der Tatnacht zudem - frei zugänglich - in einem offenen Drahtkäfig Reinigungsmittel sowie Besen, Eimer, Schaufeln sowie neben dem Käfig eine Europalette und ein Einkaufswagen gelagert. Zudem befindet sich dort eine Trafostation, wobei unmittelbar daneben die Zufahrtsstraße in den Parkplatz mündet.
- f)Randnummer 171 Kurze Zeit, nachdem die Beamten des MEK am Tatort eingetroffen waren und sich dort wie festgestellt positioniert hatten, begab sich der Angeklagte E... E... zu den Beamten und sprach PK`in P... an. Ihr gegenüber verlangte er Einlass in die Diskothek zu erhalten, da er dort nach seinem fehlenden Schuh suchen wollte. Da ihm dies von der Beamtin verwehrt wurde, begab er sich sodann mit dem gleichen Anliegen zu PK B.... Um eine Eskalation der Situation zu vermeiden, gestattete der Beamte PK B... nunmehr einer mit dem Angeklagten E... E... bekannten weiblichen, nicht identifizierten Person den Zutritt zum Gebäude, um nach dem fehlenden Schuh des Angeklagten zu suchen.
- g)Randnummer 172 Etwa zu diesem Zeitpunkt entschieden sich die Beamten des MEK eine Polizeikette zu bilden, da der Angeklagte E... E... sich bei seiner wiederholten Ansprache gegenüber den Beamten zunehmend aggressiver zeigte und nunmehr auch vehement verlangte, zu den Türstehern der Diskothek vorgelassen zu werden. Etwa zu dieser Zeit traf auch POK B... mit seinem Diensthund auf dem Parkplatz der Diskothek ein, wobei der Diensthund im PKW verblieb und POK B... sich hinter die gebildete Polizeikette begab und das Geschehen von dort aus beobachtete. Die Stimmung einiger auf dem Parkplatz stehender Personen begann in der Folge zunehmend aggressiver zu werden. So rief der mit einer weißen Trainingsjacke mit brauner Kapuze der Marke "Nike" bekleidete und in unmittelbarer Nähe der Beamten stehende Bruder des Angeklagten D... R..., D... R..., in Richtung der Beamten: "ihr seid doch nur Azubis". Im Anschluss wandte er sich an die weiteren anwesenden Personen und sagte lautstark: "die packen wir". Durch diese Äußerungen gingen die Beamten davon aus, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen und der Personengruppe kommen könnte. Randnummer 173 In der Folge räumten POK S..., PK K..., PK B..., PK B... und PK`in P... daher weitestgehend den Eingangsbereich der Diskothek und bildeten eine Polizeikette, um den Außenbereich vor der Eingangstür der Diskothek abzusperren und dem Angeklagten E... E... so den Zutritt zu verwehren. Zudem wollten sie hierdurch die weiteren vor dem Eingangsbereich der Diskothek stehenden Personen von den Mitarbeitern der Diskothek trennen. Randnummer 174 Die von den Beamten gebildete Polizeikette befand sich zu diesem Zeitpunkt rechts vom Eingangsbereich der Diskothek etwa mittig in Höhe des dort abgestellten Containers der Corona-Test-Station. Die Polizeibeamten standen in einem Abstand von etwa anderthalb Metern nebeneinander, wobei die so gebildete Kette von der Gebäudemauer der Diskothek bzw. dem davor abgestellten Container bis zu den gegenüberliegenden, zu diesem Zeitpunkt in den Parktaschen geparkten Fahrzeugen reichte. Randnummer 175 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, nachdem die Polizeikette gebildet worden war, begaben sich die nach wie vor mit der Anzeigenaufnahme befassten Beamten PK S... und PK`in O... in den Innenbereich der Diskothek, um dort etwaiges Videomaterial zu sichern und den von der Angeklagten M... der Körperverletzung beschuldigten R... K... zu dem Tatvorwurf zu befragen.
- h)Randnummer 176 Inzwischen hielten sich vor der aus fünf Beamten bestehenden Polizeikette etwa 25 Personen auf. Da sich die Stimmung innerhalb dieser Personengruppe nach der Äußerung von D... R... weiter hochschaukelte und einige der Anwesenden auch begannen, in Richtung des Eingangsbereichs der Diskothek zu drängen, forderte PK S... über Funk weitere Verstärkung an. Randnummer 177 Wenig später erreichte daher das zweite MEK bestehend aus PK S..., PK P..., PK`in H..., PK M..., PK L... unter der Leitung von POK B... den Tatort. Als die Beamten auf dem Parkplatz der Diskothek eintrafen, war die Lage unverändert. Vor der von den Beamten POK S..., PK K..., PK B..., PK B... und PK`in P... gebildeten Polizeikette befanden sich zu diesem Zeitpunkt nach wie vor etwa 25 Personen, ohne dass aus der Personengruppe zu dieser Zeit weitere konkrete verbale, oder körperliche Anfeindungen gegen die vor Ort befindlichen Polizeibeamten hervorgingen. Nachdem POK B... von POK S... über die aktuelle Lage informiert worden waren, positionierten sich PK M..., PK S..., PK`in H..., PK L... und POK B... zur Absicherung etwa zehn Meter hinter der Polizeikette, wobei die Beamten keine weitere Polizeikette bildenden, sondern lose in einer Gruppe zusammenstanden.
- i)Randnummer 178 Da der Angeklagte E... E... über das Vorgehen von R... K... und der übrigen Mitarbeiter der Diskothek nach wie vor erbost war, rief er mit seinem Mobiltelefon um 00:09 Uhr seinen Vater, den Mitangeklagten M... E..., der von Freunden und Bekannten "D..." genannt wird, an. Randnummer 179 Dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt mit Freunden in der Innenstadt von ... und nahm an den dortigen Fastnachtsfeierlichkeiten teil. Über den Tag verteilt hatte er diverse alkoholische Getränke in Form von Bier, Cocktails aber auch Schnaps zu sich genommen, wobei die konkrete Trinkmenge nicht mehr festgestellt werden konnte. Randnummer 180 Der Angeklagte E... E... berichtete seinem Vater in diesem Telefonat, er sei von den Security-Mitarbeitern der Diskothek geschlagen worden. Nach Beendigung des Telefonats begab sich der Angeklagte M... E... zu Fuß zu der Diskothek nach ..., wobei er hierbei aufgrund seines zuvor genossenen Alkohols teilweise schwankte. Bis zum Eintreffen des Angeklagten am Tatort führten die Angeklagten M... und E... E... um 00:12 Uhr noch ein weiteres Telefonat, dessen Inhalt nicht bekannt ist. Randnummer 181 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 00:12 Uhr und 00:28 Uhr traf der Angeklagte M... E... sodann auf dem Parkplatz der Diskothek ein. Dort begab er sich zu seinem Sohn E... E..., der zu diesem Zeitpunkt vor der Polizeikette innerhalb der dortigen Ansammlung von etwa 25 Personen stand. Dieser berichtete ihm nochmals kurz, was in der Diskothek aus seiner Sicht angeblich vorgefallen war, wobei ihm auffiel, dass der Angeklagte M... E... eine verwaschene Aussprache hatte. Darauf reagierte der Angeklagte M... E... aufgebracht und aggressiv und versuchte umgehend, in Richtung des Eingangsbereichs der Diskothek und zu den dortigen Mitarbeitern, insbesondere zu R... K..., zu gelangen, der seinem Sohn die Verletzungen zugefügt hatte. Randnummer 182 Aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums hatte der Angeklagte M... E... zur Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille. Hierdurch war er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt. Randnummer 183 Von den Angeklagten F... E..., E... E... und weiteren Personen aus dieser Personengruppe konnte der Angeklagte M... E... zunächst mehrfach zurückgehalten werden, in dem diese ihn am Arm festhielten, wobei es ihm dennoch gelang, sich bis an die Spitze der Personengruppe vorzudrängeln. Dort rief er laut in Richtung der Polizeibeamten und den im Eingangsbereichs der Diskothek stehenden Security-Mitarbeitern: "Ich hau den Türstehern aufs Maul". Randnummer 184 2. Tat des Angeklagten M... E...
- a)Randnummer 185 Als die nach wie vor in Kettenformation aufgestellten Beamten POK S..., PK K..., PK B..., PK B... und PK`in P... bemerkt hatten, dass der Angeklagte M... E... zunehmend aggressiver wurde und versuchte, in Richtung der Polizeikette und des Eingangsbereichs vorzudringen, rief PK K... lautstark in Richtung des Angeklagten M... E... und der übrigen dort in der Gruppe befindlichen Person, dass diese von der durch die Polizeikette geschaffenen Absperrung zurücktreten sollten und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung den Einsatz von Pfefferspray an. Die Anweisung von PK K... konnten der Angeklagte M... E... und alle unmittelbar den Polizeibeamten gegenüberstehende Personen der Gruppe deutlich hören. Selbst L... O..., die sich im hinteren Bereich der Personengruppe aufhielt, nahm wahr, dass einer der Beamten die klare Anweisung an alle erteilt hatte, nunmehr von der Polizeikette zurückzutreten. Randnummer 186 Obwohl der Angeklagte M... E... sowohl die uniformierten Polizeibeamten erkannt als auch die Anweisung von PK K... gehört hatte, riss er sich von den ihn zu diesem Zeitpunkt festhaltenden namentlich nicht bekannten Personen los und rannte in Richtung des ihm in der Polizeikette gegenüberstehenden PK B..., um die Polizeikette zu durchbrechen und auf diese Weise zu dem Eingangsbereich der Diskothek vorzudringen und sich dort an dem Security-Mitarbeiter R... K... im Wege der Selbstjustiz gewaltsam für die durch ihn an seinem Sohn zugefügten Verletzungen zu rächen.
- b)Randnummer 187 Als der Angeklagte M... E... die Polizeikette erreicht hatte, schlug er hierzu dem ihm gegenüberstehenden PK B... unvermittelt und ohne rechtfertigenden- oder entschuldigenden Grund mit der rechten Faust auf die linke Gesichtshälfte. Hierbei nahm er mindestens billigend in Kauf, dem Beamten Schmerzen zuzufügen und diesen auch zu verletzen. Durch den Schlag des Angeklagten M... E... erlitt PK B... Schmerzen und eine Prellung der linken Augenhöhle. Etwa zeitgleich setzten die Beamten PK K... und PK B... Pfefferspray in Richtung des Angeklagten M... E... ein. Auch die dem zweiten MEK zugehörige und hinter der Polizeikette stehende Beamtin PK`in H... eilte nunmehr nach vorne und sprühte Pfefferspray in Richtung des Angeklagten M... E... und der hinter ihm stehenden und nunmehr vordrängenden Personengruppe. In dem nun folgenden Gerangel mit dem Angeklagten M... E... schlug der Beamte PK B... in Verteidigungsabsicht drei Mal mit der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in seiner Hand befindlichen 1 Liter Flasche Pfefferspray (großes Einsatzspray) auf diesen ein. Hierdurch erlitt der Angeklagte M... E... eine Prellung der linken Gesichtshälfte sowie zwei blutige Wunden über der linken Augenbraue. Der Beamte PK K... kam PK B... nunmehr zur Hilfe und brachte den Angeklagten M... E... von hinten zu Boden. Auch der Beamte POK S... unterstütze PK B..., indem er den Angeklagten M... E... mit dem von ihm mitgeführten Schlagstock einmal auf den Körper schlug, um diesen kampfunfähig zu machen, wobei die konkrete Stelle nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Gemeinsam mit dem ebenfalls aus dem zweiten MEK von hinten hinzugeeilten Beamten PK P... und der Beamtin PK`in P... fixierte PK K... den etwa mittig auf dem Parkplatz in Höhe der Corona-Teststation am Boden liegenden Angeklagten M... E..., indem sich beide Beamte auf den am Boden liegenden Angeklagten knieten. Randnummer 188 3. Tat des Angeklagten E... E...
- a)Randnummer 189 Als der Angeklagte E... E... erkannt hatte, dass sein Vater auf die Polizeikette zustürmte, fasste er spontan den Entschluss, diesem zu folgen und rannte auf den in der Polizeikette stehenden PK B... zu. Der Angeklagte sprang den Beamten sodann an und klammerte sich an seinem Körper fest. Randnummer 190 Da er zuvor über den Tag verteilt eine nicht mehr konkret feststellbare Menge Bier, aber auch hochprozentige alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, war er zu diesem Zeitpunkt in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt. Randnummer 191 In dem nunmehr zwischen dem Angeklagten E... E... und PK B... entstandenen Gerangel schlug der Angeklagte E... E... bewusst und gewollt mit Fäusten auf den Beamten ein, wodurch dieser Schmerzen erlitt, was der Angeklagte mindestens billigend in Kauf nahm. Dabei konnten weder die Anzahl noch die konkreten Körperstellen des Beamten, auf die der Angeklagte einschlug, festgestellt werden. Zur Abwehr des Angriffs des Angeklagten schlug der Beamte PK B... ebenfalls mit seinen Fäusten auf den Angeklagten ein, wobei weder die genaue Anzahl der Schläge noch die Körperregion der Treffer festgestellt werden konnten. Dem Beamten PK B... gelang es schließlich nach kurzer Zeit, den Angeklagten etwa in Höhe des Containers mit der Corona-Test-Station zu Boden zu bringen und sich neben ihn zu knien. Nachdem der Angeklagte zu Boden gebracht worden war, stellte er seine Tätlichkeiten in Richtung des Beamten ein und verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Durch die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten E... E... erlitt der Beamte PK B... eine Prellung an der rechten Hand, eine Prellung am Rücken, eine Prellung des rechten Knies und eine Schürfwunde am linken Knie, wobei nicht mehr aufgeklärt werden konnte, welche der Verletzungen durch die Faustschläge des Angeklagten und welche durch das zu Boden bringen des Angeklagten entstanden sind. Sämtliche Verletzungen waren indes für den Angeklagten bereits bei seinem Angriff auf den Beamten vorhersehbar, da er damit rechnen musste, dass der vor ihm stehende Polizeibeamte sich gegen seinen Angriff wehren würde. Hieraus entstehende Verletzungen bei dem Beamten nahm er ebenso in Kauf wie solche, die er durch seine eigenen Schläge verursacht hat. Randnummer 192 Ob der Angeklagte E... E... durch die Auseinandersetzung mit dem Beamten PK B... selbst Verletzungen erlitten hat, konnte nicht festgestellt werden. Durch das zuvor zur Abwehr des Angriffs des Mitangeklagten M... E... eingesetzte noch in der Luft befindliche Pfefferspray erlitt der Angeklagte jedenfalls kurzfristig brennende Schmerzen an den Augen.
- b)Randnummer 193 Als die Beamtin PK`in P..., die als einzige des ersten MEK‘s mit einer Bodycam ausgestattet war, die Auseinandersetzung zwischen PK B... und dem Angeklagten E... E... bemerkt hatte, schaltete sie ihre Bodycam ein. Zu diesem Zeitpunkt dauerte das Kampfgeschehen zwischen den Angeklagten M... und E... E... und den Polizeibeamten indes bereits an. Die Bodycam der Beamtin zeichnete in der Folge daher lediglich einen etwa 9 Sekunden dauernden Teilakt des unmittelbar nebeneinander ablaufenden Tatgeschehens auf. Nach neun Sekunden wurde die Linse der Kamera von dem Jackenkragen der Beamtin von dieser unbemerkt verdeckt, da sie selbst in das Kampfgeschehen eingetreten war. Randnummer 194 4. Tat der Angeklagten M... M... Randnummer 195 Nachdem der Angeklagte E... E... neben der Corona-Teststation durch den Beamten PK B... zu Boden gebracht worden war, beabsichtigte dieser den Angeklagten mit Stahlhandfesseln zu fesseln. Als die Angeklagte M..., die sich zu dieser Zeit ebenfalls in der vor der Polizeikette befindlichen Personengruppe befand und das Geschehen beobachtet hatte, dies erkannt hatte, fasste sie den Entschluss, dem Mitangeklagten E... E... Hilfe zu leisten. Randnummer 196 Die Angeklagte war zu dieser Zeit in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt. Randnummer 197 Die an diesem Tag mit einem schwarzen kurzen Kleid, weißen Turnschuhen der Marke "Nike", sowie einer schwarzen Daunenjacke mit Fellkragen der Marke "Wellensteyn" bekleidete Angeklagte rannte hierzu auf den Beamten PK B... zu und holte mit der in ihrer Hand befindlichen kleinen weißen Handtasche mit goldener Tragekette zum Schlag aus, in der Absicht, den Beamten PK B... damit zu schlagen und ihm entsprechende Verletzungen oder Schmerzen zuzufügen und damit die Fixierungsmaßnahme an dem Angeklagten E... E... zu verhindern. Der Angeklagten gelang es indes nicht, den Beamten PK B... mit ihrer Tasche zu treffen, da der Beamte PK B..., nachdem der Angeklagte M... E... bereits von PK K... zu Boden gebracht worden war und deshalb von PK B... abgelassen hatte, die im Schlag befindliche Angeklagte M... wegschubsen konnte, bevor die Handtasche der Angeklagten den Beamten PK B... traf. Auch der zum zweiten MEK gehörende Beamte PK M..., der bis zu diesem Zeitpunkt noch hinter der Polizeikette positioniert war, bemerkte den Angriff der Angeklagten M..., rannte nach vorne zu seinen Kollegen PK B... und PK B... und setzte umgehend Pfefferspray in Richtung der Angeklagten ein. Hierdurch erlitt die Angeklagte Reizungen an den Augen. Eine Fortsetzung der Tat war der Angeklagten nicht mehr möglich, da ihre Sicht durch das gegen sie eingesetzte Pfefferspray stark eingeschränkt war und sie zudem damit rechnen musste, von den Beamten PK B... und PK M... überwältigt zu werden. Aus diesem Gründen gab sie ihr Vorhaben auf und flüchtete. Randnummer 198 5. Taten der Angeklagten D... R..., C... M... S..., E... B..., M.. M... F..., F... E..., Fl... E..., M... M... und L... S... Randnummer 199 Etwa ab 00:28:57 Uhr und unmittelbar nach dem Beginn des Angriffs der Angeklagten M... E... und E... E... auf die Beamten und dem nachfolgenden Einsatz von Pfefferspray wurden die auf dem Parkplatz des ... im Einsatz befindlichen Polizeikräfte von der vor der Polizeikette stehenden Gruppe von mindestens 25, teilweise nicht identifizierten Personen, mit Gegenständen beworfen. Die konkrete Anzahl der den Bewurf ausführenden Täter konnte nicht festgestellt werden. Von diesen Personen warfen jedenfalls die Angeklagten D... R..., C... S..., E... B..., M... F..., F... E..., Fl... E..., M... M... und L... S... jeweils mindestens einen Gegenstand in Richtung der Einsatzkräfte. Hierdurch wollten die Angeklagten die Polizeikräfte an der weiteren Vornahme ihrer Diensthandlungen hindern, ihre Missbilligung gegen den zuvor erfolgten Einsatz von Pfefferspray zum Ausdruck bringen und zudem ihre Missachtung gegenüber den Polizeibeamten als Repräsentanten des Rechtsstaates offen zur Schau stellen. Zudem wollten sie durch ihre Tathandlung jeweils die aggressive und gegen die Polizeibeamten gerichtete Grundstimmung der gesamten Personengruppe unterstützen. Randnummer 200 Jeder der Angeklagten hatte im Zeitpunkt seiner Ausführungshandlung erkannt, dass auch weitere Personen aus der Gruppe die Beamten mit Gegenständen bewarfen und hierdurch die Gefahr einer Verletzung für die Amtsträger erhöht wurde. Eine solche nahmen jedoch alle Angeklagten zumindest billigend in Kauf. Randnummer 201 Im Einzelnen begingen die Angeklagten nachfolgende Tathandlungen: Randnummer 202
- a)D... R... Randnummer 203 Der Angeklagte D... R... befand sich in der Nacht vom 16. Februar 2023 auf den 17. Februar 2023 zunächst im Innenbereich der Diskothek "...". Nach der oben festgestellten tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem ihm bekannten Mitangeklagten E... E... und den weiteren nicht identifizierten Personen, an denen er selbst nicht beteiligt war, verließ er die Diskothek und hielt sich in der Folgezeit im dortigen Außenbereich auf, um auf weitere Bekannte zu warten. Randnummer 204 Vor der Diskothek beobachtete der zu dieser Zeit in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkte Angeklagte die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Mitangeklagten E... E... und M... E... und den Polizeibeamten, wobei er selbst durch das von den Beamten eingesetzte Pfefferspray getroffen wurde und seine Augen deshalb brannten und gereizt waren. Randnummer 205 Um 00:28:52 Uhr lief er deshalb zu dem rechtsseitig neben dem Gebäude abgestellten Glascontainer, entnahm dort eine Glasflasche und begab sich damit zurück in Richtung des Parkplatzes zu der dortigen Menschenmenge. Um 00:28:57 warf er die Flasche über die Personenmenge hinweg in Richtung der auf dem Parkplatz im Einsatz befindlichen Beamten. Anschließend kehrte er zurück zu dem Glascontainer und entnahm dort um 00:29:14 Uhr eine zweite Flasche. Diese warf er um 00:29:23 Uhr ebenfalls in der zuvor beschriebenen Weise in Richtung der Polizeibeamten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt nahm er zudem wahr, dass auch andere Personen aus der Gruppe in gleicher Art und Weise Gegenstände in Richtung der Beamten warfen. Randnummer 206
- b)M... F... Randnummer 207 Der mit einer blauen Kapuzenjacke mit weißem Logo der Marke "Nike" bekleidete Angeklagte M... F... verließ zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt die Diskothek "..." und hielt sich in der Folgezeit im dortigen Außenbereich auf. Gegen 00:22 Uhr begab er sich für kurze Zeit rechts neben das Gebäude zu dem dortigen Stromkasten. Nach wenigen Sekunden kehrte er wieder zum Parkplatz und der Gruppe von etwa 25 Personen zurück. Von dort aus beobachtete er in der Folge die oben bereits festgestellten Taten der Angeklagten E... und M... E.... Randnummer 208 Nachdem der zu dieser Zeit in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich verminderte Angeklagte bemerkt hatte, dass einige Personen aus der Gruppe begannen, Gegenstände in Richtung der Polizeibeamten zu werfen, begab er sich gegen 00:29:00 Uhr erneut zu dem rechts gelegenen Seitenbereich der Diskothek und dort in Richtung des Personaleinganges. Randnummer 209 Dem Beispiel der weiteren Personen folgend, ergriff er dort um 00:29:10 Uhr einen abgestellten Einkaufswagen, schob diesen einige wenige Meter in Richtung der Gebäudeecke und versuchte diesen sodann in Richtung der Beamten zu schleudern. Aufgrund des Eigengewichts des Einkaufswagens gelang ihm dies nicht und der Einkaufswagen schlug unmittelbar vor ihm auf dem Boden auf. Der Angeklagte gab dieses Vorhaben daher auf und ging kurz zu der vor den Polizisten aufgestellten Personengruppe zurück. Um 00:30:49 Uhr kehrte er zu dem Personaleingang zurück, entnahm dort einen in einem Drahtkäfig abgestellten Besen und trug diesen zur Gebäudeecke zurück. Von der dortigen Menschenmenge aus schleuderte er den Besen in Richtung der Beamten. Randnummer 210
- c)E... B... Randnummer 211 Auch der Angeklagte E... B... hielt sich, nachdem er zuvor die Diskothek "..." aufgesucht hatte, gegen Mitternacht in deren Außenbereich auf dem Parkplatz auf. Randnummer 212 Über den Tag verteilt hatte er beginnend ab der Mittagszeit eine Flasche Bier (0,33 Liter) getrunken und in der Folge in der nahe gelegenen Kneipe "..." drei oder vier 0,3 oder 0,4 Liter-Becher mit der Spirituose "Kleiner Feigling" zu sich genommen, wobei die Becher jeweils nur halb gefüllt waren. Zudem trank er dort zwei "Shots" mit rotem Wodka. In der Diskothek trank er sodann zwei Gläser des Mischgetränkes "Malibu-Multi" sowie fünf oder sechs Gläser Bier (0,33 Liter) und ein Glas mit 0,33 Liter Inhalt des Mischgetränkes "Wodka-Redbull". Randnummer 213 Aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums war seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Verlassen der Diskothek nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt. Randnummer 214 Nachdem er die Diskothek verlassen hatte, begab er sich gegen 00:22 Uhr zu dem rechts neben dem Gebäude befindlichen Trafostation, lief dort auf und ab und telefonierte. Um 00:25:12 Uhr kehrte er vor das Gebäude des ... zu der dort befindlichen Personengruppe zurück. Nach kurzer Zeit entfernte er sich und lief von 00:25:28 Uhr bis 00:28:43 Uhr rechts neben dem Gebäude in der Nähe des Personaleinganges auf und ab und telefonierte nochmals. Nachdem er spätestens um 00:28:43 Uhr wieder zu der Personengruppe auf dem Parkplatz zurückgekehrt war, nahm er jedenfalls Teile der Auseinandersetzung zwischen dem Mitangeklagten E... E... und M... E... wahr. Randnummer 215 Um 00:29:05 Uhr lief er zu dem Glascontainer neben dem Gebäude und entnahm dort eine Flasche. Um 00:29:09 Uhr warf er diese etwa in Höhe des Stromkastens aus der Menschenmenge heraus in Richtung der Polizeibeamten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits gesehen, dass weitere Personen aus der Gruppe Flaschen in Richtung der Beamten warfen und wollte sich diesen anschließen. Randnummer 216 Im Anschluss lief der Angeklagte vor dem Stromkasten auf und ab und rief seine Mutter an, um ihr von den Vorfällen zu berichten. Randnummer 217
- d)C... S... Randnummer 218 Der Angeklagte C... S... begab sich ebenfalls kurz nach Mitternacht, nachdem er zuvor in der Diskothek "..." gefeiert hatte, vor die Tür in den dortigen Außenbereich. Randnummer 219 Im Laufe des Tages hatte der Angeklagte Alkohol getrunken. Konkret trank er bereits in der Zeit zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr acht Flaschen zu je 0,5 Liter des Biermischgetränkes "Mixery mit Guarana" sowie im weiteren Verlauf des Tages drei Dosen (0,33 Liter) Whiskey-Cola der Marke Jack Daniels und etwa die Hälfte einer Flasche Jägermeister mit 0,7 Liter. Am Abend in der Diskothek trank er sodann zwei Gläser des Mischgetränkes "Malibu-Multi" sowie einige "Shots" Tequila, wobei die konkrete Menge nicht mehr festgestellt werden konnte. Randnummer 220 Zur Tatzeit war seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt. Randnummer 221 Auch der Angeklagte C... S... beobachtete in der Folgezeit die Taten der Angeklagten M... und E... E... aus der Nähe, weshalb auch er durch das eingesetzte Pfefferspray getroffen wurde. Obwohl seine Augen durch das Pfefferspray brannten und sein Hals juckte, begab er sich um 00:29:05 Uhr neben das Gebäude zu dem dortigen Container und entnahm daraus eine Glasflasche. Anschließend begab er sich zurück und warf diese in Richtung der Beamten. Um 00:29:24 kehrte er zu dem Container zurück, entnahm eine weitere Flasche und warf diese ebenfalls in hohem Bogen über die Personengruppe hinweg in Richtung der Beamten. Randnummer 222 Im Anschluss flüchtete der Angeklagte. Randnummer 223
- e)M... M... Randnummer 224 Der Angeklagte M... M... verließ zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach Mitternacht ebenfalls die Diskothek "..." und hielt sich fortan ebenfalls im dortigen Außenbereich auf. Randnummer 225 Über den Tag verteilt hatte er gegen elf Uhr begonnen Alkohol zu trinken. Er trank zunächst etwa zehn Bier (je 0,33Liter). In der Diskothek nahm er sodann weitere sechs Gläser des Mischgetränkes Whiskey-Cola (je 0,33 Liter) sowie eine nicht bestimmbare Menge an Bier zu sich. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war zur Tatzeit nicht erheblich vermindert. Randnummer 226 Vor der Diskothek wartete der Angeklagte M... zunächst in Höhe der rechtsseitigen Gebäudeecke auf seine Freundin J... H.... Von dort aus beobachtete er, wie die Polizeibeamten die Polizeikette gebildet hatten und nahm auch die Taten der Mitangeklagten E... und M... E... wahr. J... H..., die sich ebenfalls in unmittelbarer Nähe dieses Tatgeschehens befand, bekam etwas von dem versprühten Pfefferspray in die Augen und begab sich sodann zu dem Angeklagten M..., der gemeinsam mit ihr zu dem rechtsseitig gelegenen Seiteneingang des Gebäudes ging. Randnummer 227 Um 00:29:28 Uhr ergriff er eine neben dem Personaleingang abgelegte Europalette, hob diese mit beiden Armen hoch über den Kopf und schleuderte diese in Richtung der Polizeibeamten. Wegen ihres hohen Eigengewichts flog die Palette nur etwa einen Meter weit und schlug noch vor der Gebäudeecke auf dem Boden auf, wo sie liegen blieb. Randnummer 228 Obwohl der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, diesen Gegenstand erneut in Richtung der Beamten zu werfen, was ihm auch bewusst war, gab er sein Vorhaben auf und entfernte sich mit seiner Freundin J... H... von dem Gelände. Randnummer 229
- f)L... S... Randnummer 230 Der Angeklagte L... S... verließ ebenfalls zu einem nicht mehr konkret bestimmbaren Zeitpunkt nach Mitternacht die Diskothek "..." und hielt sich fortan im dortigen Außenbereich auf den Parkplatz auf. Randnummer 231 Über den Tag verteilt hatte er gegen 14:00 Uhr begonnen Alkohol zu trinken. Er trank zunächst drei Flaschen (je 0,33 Liter) "Mixery" und in der Folge etwa vier Becher des Mischgetränkes Wodka-Energie, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, welche Größe die Becher hatten. Das Mischverhältnis bestand zur Hälfte aus Wodka und zur anderen Hälfte aus dem Energie-Drink. In der Diskothek trank er vier "Shots" mit Schnaps, wobei nicht mehr aufgeklärt werden konnte, um welchen Schnaps es sich gehandelt hat. Zudem trank er vier Flaschen (je 0,33 Liter) Bier der Marke "Desperados" sowie drei Becher des Mischgetränkes "Malibu-Multi". Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war zur Tatzeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt. Randnummer 232 Der Angeklagte beobachtete von dort aus ebenfalls die Taten der Mitangeklagten M... und E... E... und den nachfolgenden Einsatz von Pfefferspray. Um 00:29:15 Uhr begab er sich zu dem rechtsseitig neben dem Gebäude abgestellten Glascontainer und entnahm dort eine Glasflasche. Mit dieser lief er wieder um die Ecke und warf diese in Richtung der Polizeibeamten. Randnummer 233 Im Anschluss flüchtete auch der Angeklagte L... S... Randnummer 234
- g)Fl... E... Randnummer 235 Auch der Angeklagte Fl... E... hatte die Diskothek "..." zu einem nicht mehr konkret bestimmbaren Zeitpunkt nach Mitternacht verlassen, nachdem er dort gefeiert hatte und hielt sich nachfolgend im Außenbereich auf dem dortigen Parkplatz auf. Randnummer 236 Über den Tag verteilt hatte er eine nicht näher feststellbare Menge alkoholischer Getränke in Form von Bier aber auch hochprozentigem Alkohol zu sich genommen, weshalb seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt war. Randnummer 237 Der Angeklagte beobachtete ebenfalls die Taten der Mitangeklagten M... E... und E... E... sowie den nachfolgenden Einsatz von Pfefferspray durch die Polizeibeamten. Um 00:31:08 Uhr ging er dem Beispiel der weiteren Personen folgend ebenfalls zu dem Glascontainer, entnahm dort eine Glasflasche und warf diese in Richtung der Einsatzkräfte. Randnummer 238 Im Anschluss lief er an dem Container vorbei und schrie in Richtung der Beamten. Um seiner Wut Luft zu verschaffen, ging er sodann zu einem unmittelbar neben dem Container stehenden Kasten und schlug mit der Faust der rechten Hand auf diesen ein, wobei er sich hierdurch selbst erhebliche Schmerzen zufügte. Im Anschluss flüchtete er. Randnummer 239
- h)F... E... Randnummer 240 Auch der Angeklagte F... E... besuchte in der Tatnacht die Diskothek "..." und hielt sich in der Folgezeit im Außenbereich vor der Diskothek auf. Randnummer 241 Er hatte über den Tag verteilt eine nicht mehr aufklärbare Menge Alkohol getrunken. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war hierdurch nicht erheblich vermindert. Randnummer 242 Nach dem Eintreffen des Mitangeklagten M... E... bemerkte er sofort dessen aggressive Stimmung und versuchte zunächst diesen davon abzuhalten, zu der Polizeikette vorzudringen, was ihm jedoch nicht gelang. In der Folge nahm er nicht nur die Taten der Mitangeklagten M... E... und E... E... wahr, sondern er wurde auch durch das seitens der Beamten eingesetzte Pfefferspray getroffen und verließ daher das Gelände zunächst. Nachdem er gegen 00:30 Uhr gehört hatte, wie der Polizeibeamte PK B... mit seiner Dienstpistole zwei Warnschüsse in die Luft abgegeben hatte, auf die später noch einzugehen sein wird, kehrte er zurück und ergriff um 00:30:52 Uhr eine Schaufel, die an dem rechtsseitig des Gebäudes gelegenen Personaleingang abgestellt war. Diese schleifte er ein Stück mit und versuchte sie in Richtung der Beamten zu werfen, wobei ihm die Schaufel bereits nach wenigen Metern aus der Hand fiel und auf dem Boden vor ihm aufschlug. Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, die Schaufel erneut in Richtung der Beamten zu schleudern, nahm er von seinem Vorhaben Abstand und flüchtete im unmittelbaren Anschluss von dem Gelände. Randnummer 243 Die von den Angeklagten und den weiteren nicht identifizierten Personen aus dieser Gruppe geworfenen Glasflaschen schlugen unmittelbar neben den auf dem Parkplatz vor der Diskothek stehenden Beamten auf und zerbrachen am Boden, wobei die konkreten Aufschlagstellen nicht mehr festgestellt werden konnten. Eine der Glasflaschen schlug auf einem vor der Diskothek abgestellten Streifenwagen auf. Eine weitere Flasche zerschellte unmittelbar neben dem Beamten PK B..., sodass die Glassplitter gegen dessen Bein prallten, ohne dass dieser hierdurch verletzt wurde. Ein Besenstil flog unmittelbar neben dem Kopf des Beamten PK M... vorbei und ging hinter ihm zu Boden. Ob es sich hierbei um den von dem Angeklagten M... F... geworfenen Besen oder um einen weiteren, von einer unbekannten Person geworfenen Besen gehandelt hat, konnte nicht festgestellt werden. Eine von einer nicht identifizierten Person aus dieser Gruppe geworfene Eisenstange flog über den Kopf von PK`in P... hinweg und schlug hinter ihr auf dem Boden auf, während diese zur Durchführung der Fixierungsmaßnahme auf dem Angeklagten M... E... kniete. Um den Angeklagten M... E... vor den umherfliegenden Gegenständen zu schützen, zog die Beamtin ihn mit Hilfe eines weiteren Beamten in Richtung des Eingangsbereichs der Diskothek und legte ihn dort hinter dem abgestellten Container mit der Corona-Teststation ab. Während PK B... noch dabei war, den am Boden liegenden Angeklagten E... E... zu fixieren, wurde er von einem Wurfgeschoss am Arm getroffen, wobei nicht mehr aufgeklärt werden konnte, um welchen Gegenstand es sich gehandelt hat und welche Person diesen geworfen hat. Durch den Aufprall erlitt der Beamte Schmerzen am Arm, die zu einer Bewegungseinschränkung führten. Deshalb musste er die begonnene Fixierung des Angeklagten E... E... aus Gründen des Eigenschutzes abbrechen und sich in Deckung an die Gebäudewand der Diskothek zurückziehen. Der Angeklagte E... E... nutzte dies, um mit einer ihm bekannten, weiblichen, nicht identifizierten Person zu fliehen. Randnummer 244 Um den anhaltenden Bewurf mit Gegenständen zu unterbinden und um zu verhindern, dass die anwesenden Polizeibeamten oder er selbst durch eines der Wurfgeschosse verletzt werden, entschloss sich der Beamte PK B... etwa gegen 00:30 Uhr zur Abgabe von zwei Warnschüssen mit seiner Dienstwaffe. Hierzu begab er sich nach vorne bis zur Höhe der rechten Außenkante der Corona-Teststation und unmittelbar vor einen dort abgestellten Streifenwagen. Dort zog er seine Dienstwaffe und hielt diese für die Personengruppe um die Angeklagten gut sichtbar senkrecht in die Höhe. Er feuerte sodann einmal in die Luft und rief laut "zurück jetzt", bevor er einen weiteren Schuss aus seiner Dienstwaffe abfeuerte. Die Abgabe der Warnschüsse führte dazu, dass die Angeklagten und die weiteren Personen der Gruppe den Bewurf mit Gegenständen sukzessive aufgaben. Die Angeklagten M... F... sowie F... und F... E... führten ihre Tathandlungen indes kurz nach Abgabe der Warnschüsse noch aus. Alle Angeklagten gaben die Tatvollendung sodann auf und flüchteten, weil sie sich durch die Androhung des Schusswaffeneinsatzes an der Vollendung ihres Vorhabens, die Einsatzkräfte mit den Wurfgeschossen zu verletzen, gehindert sahen. Randnummer 245 6. Tatnachgeschehen Randnummer 246
- a)Festnahme M... E... und F... E... Randnummer 247 Der Angeklagte M... E... wurde nach erfolgter Fixierung mittels Stahlhandfesseln vorläufig festgenommen und auf die Dienststelle der Pl ... verbracht, wo ihm am 17. Februar 2023 um 01:40 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde. Diese wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille zum Entnahmezeitpunkt auf. Bei der von dem Arzt Dr. T... B..., durchgeführten Entnahme der Blutprobe war die Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol, Drogen oder Medikamente deutlich. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner Willensfähigkeit haben jedoch nicht vorgelegen. Überdies war auch der Spitz-Hacke-Gang des Angeklagten sicher und er hat beim Romberg-Steh-Test lediglich ein geringes Schwanken gezeigt. Im Übrigen war seine Sprache verwaschen, aber seine Orientierung als auch sein Verhalten ohne pathologischen Befund und sein Denkablauf geordnet. Der Angeklagte verhielt sich während den an ihm vollzogenen Maßnahmen ruhig und kooperativ. Nach Abschluss der Maßnahmen wurde er entlassen. Randnummer 248 Die ergänzende toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Angeklagten M... E... auf Amphetamine, Cannabis, Cocain, Opiate, Methadon, Benzodiazepine, Pregabalin, Trizyklische Antidepressiva Medikamente verlief negativ. Randnummer 249 Der Angeklagte F... E... wurde noch am Tatort vorläufig festgenommen. Die ihm um 2:05 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,78 Promille zum Entnahmezeitpunkt auf. Nach Abschluss der Maßnahme wurde auch er auf freien Fuß gesetzt. Randnummer 250
- b)Tatnachverhalten der Angeklagten M...
- aa)Randnummer 251 Die Beamten PK`in H..., PK S... und PK K... erlitten aufgrund des eingesetzten Pfeffersprays Reizungen an den Augen. Sie begaben sich deshalb zur Behandlung ihrer Verletzungen ins ...krankenhaus in .... Dort wurden bei ihnen jeweils leichte Verätzungen an den Augen festgestellt, die jedoch jeweils folgenlos ausheilten. Randnummer 252 Im Wartebereich der Notaufnahme trafen die Beamten auf die Angeklagte M..., die nach wie vor mit dem schwarzen Kleid und der schwarzen Daunenjacke bekleidet war und in einem Rollstuhl sitzend auf ihre Behandlung wartete. Als die Angeklagte die Beamten erblickte, schrie sie lautstark in Richtung der Beamten "Diese Missgeburten haben mich mit Pfeffer besprüht und haben mit Waffen in die Luft geschossen". Bereits zu diesem Zeitpunkt erkannte PK K... die Angeklagte M... als eine Person wieder, die am Tatort gewesen ist.
- bb)Randnummer 253 Am 17.Februar 2024 um 9:09:34 Uhr schickte die Angeklagte M... der Person "J...", deren Personalien nicht ermittelt werden konnten mit ihrem Mobiltelefon der Marke Apple Iphone 13 Pro Max über den Messengerdienst "WhatsApp" eine Sprachnachricht, in der sie sich über das Vorgehen der Polizei erbost zeigte. Zudem führte sie darin aus, dass sie natürlich auch "da draufgehe", wenn einer aus ihrer Familie und ihrem Freundeskreis von der Polizei geschlagen werden. Letztlich bezeichnete sie die Polizeibeamten als "Missgeburten". Randnummer 254
- c)Tatnachverhalten des Angeklagten Fl... E... Randnummer 255 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 17. Februar 2023 nach den oben festgestellten Taten führte der Angeklagte Fl... E... über den Messengerdienst "WhatsApp" eine Konversation mit der Person "J...", deren Personalien nicht ermittelt werden konnten. Dieser Person teilte der Angeklagte Fl... E... per Sprachnachricht mit, dass es in der Diskothek "Stress" mit Ausländern gegeben hätte. Dann seien die "Bullen" gekommen und es sei etwas eskaliert. Die 40 Leute, von denen die Medien sprechen, das seien er und seine Freunde und Bekannte gewesen. Irgendwann seien auch Erwachsene gekommen. Der "D..." sei auch da gewesen. Der "D..." sei in die "Bullen" reingesprungen und habe denen Haue gegeben. Randnummer 256
- d)Telefonat D... R... Randnummer 257 Der ebenfalls am Tatort anwesende D... R..., dessen Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch in dieser Sache mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 29. Juni 2023 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, begab sich gegen 01:01 Uhr von dem Parkplatz der Diskothek zu dem nur wenige Gehminuten entfernten Mehrparteienhaus in der ... in .... In dem kameraüberwachten Eingangsbereich des Anwesens führte er sodann ein Telefonat mit einer nicht ermittelten Person, in dem er in ...Dialekt im Wesentlichen Folgendes ausführte: Randnummer 258 Die Polizei habe Tränengas in der Hand gehabt und "R..." sei einfach in die Polizisten reingelaufen. Diese hätten "R..." dann Tränengas ins Gesicht gesprüht. Auch dem "D..." hätten die Polizisten Tränengas ins Gesicht gesprüht. Dieser sei dann "durchgedreht" und die Polizisten hätten dann mit Schlagstöcken auf "R..." und "D..." eingeschlagen. Sie (im Original: "wir") haben dann "da drauf" gehen wollen. Auf einmal hätten die Polizisten angefangen zu schießen. Vor Ort sei das SEK gewesen mit bestimmt 30 Polizeiautos und Bussen. Den "D..." und den "F..." hätten die dann verhaftet. Sie (im Original: "mir") hätten denen dann alles gegen die Autos geworfen. Besen, aber auch Schaufeln. Jeder habe geschrien und dann habe jeder sich Glasflaschen geholt und auf die Polizei geworfen bis das SEK gekommen sei. Die hätten dann vier oder fünf Mal mit Gas geschossen. Randnummer 259
- e)Durchsuchungen Randnummer 260
- aa)Angeklagte M... E... und E... E... Randnummer 261 Aufgrund eines mündlich erlassenen Durchsuchungsbeschlusses der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts ... wurde noch am 17. Februar 2023 um 20:18 Uhr die Wohnung der Angeklagten M... E... und E... E... in der ... in ... durchsucht. Dort wurden die jeweilige Tatkleidung der Angeklagten sowie das Mobiltelefon der Marke "Samsung" des Angeklagten E... E... sowie die Mobiltelefone der Marke "oddo" und Redami" des Angeklagten M... E... sichergestellt. Randnummer 262
- bb)Angeklagte F... E und Fl... E... Randnummer 263 Die Wohnung der Angeklagten F... E... und Fl... E... im ... in ... wurde aufgrund mündlich erlassenen Durchsuchungsbeschluss der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts ... am 17. Februar 2023 um 20:50 Uhr durchsucht. Hierbei wurde neben der Tatkleidung der Angeklagten auch das Mobiltelefon der Marke Samsung "Galaxy S22" des Angeklagten Fl... E... sichergestellt. Randnummer 264
- cc)Angeklagte M... F... Randnummer 265 Am 8. März 2023 wurde aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ... vom 6. März 2023 die Wohnanschrift des Angeklagten M... F... im ... in ... von Beamten der Polizeiinspektion ... aufgesucht. Nachdem der Angeklagte in der elterlichen Wohnung nicht angetroffen wurde, begaben sich die Beamten auf Hinweis der Eltern des Angeklagten zu der Anschrift der Freundin des Angeklagten, Frau A... O... in der ... in .... Im Einverständnis von A... O... und dem Angeklagten wurde die Wohnung in der ... durchsucht. Im Badezimmer konnte u.a. die in der Tatnacht von dem Angeklagten getragene blaue Kapuzenjacke der Marke "Nike" des Angeklagten sichergestellt werden. Randnummer 266
- dd)Angeklagte M... M... Randnummer 267 Am 8. März 2023 gegen 6:00 Uhr wurde das Zimmer der Angeklagten M... M... in dem elterlichen Reihenhaus in der ... in ... aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 6. März 2023 durchsucht. Dort konnte die bei der Tat verwendete weiße Handtasche, die bei der Tat getragene Kleidung bestehend aus einer schwarzen Jacke der Marke "Wellensteyn" und weißen Turnschuhen der Marke "Nike" sowie ihr Mobiltelefon der Marke "Apple Iphone" sichergestellt werden. Randnummer 268
- f)Festnahme des Angeklagten D... R... Randnummer 269 Der Angeklagte D... R... wurde, nachdem er unter seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, in der Wohnung des J... K... in der ... angetroffen und am 8. März 2023 vorläufig festgenommen werden. Bei der Festnahme trug er den in der Tatnacht ebenfalls getragenen rote Kapuzenpulli, der sichergestellt wurde. Randnummer 270 Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Trier vom 6. März 2023 - Az. 35a Gs 996/23 - seit dem 8. März 2023 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt .... Randnummer 271 Die Angeklagten M... und E... E... haben aufgrund der öffentlichen Berichterstattung über die Geschehnisse in der Nacht vom 16. Februar 2023 auf den 17. Februar 2023 in Funk und Fernsehen eine schwere Belastungsstörung (ICD F43.22) erlitten. Zu dessen Behandlung befinden sie sich seit dem 23. März 2023 jeweils in therapeutischer Behandlung bei dem Diplom Psychologen R... T.... Randnummer 272 Die Angeklagten M... E..., E... B..., C... S..., Fl... E... und M... M... haben sich in der Hauptverhandlung am 29. Januar 2024 in ihrem letzten Wort für das Geschehene pauschal bei den am Tattag anwesenden Polizisten entschuldigt. Der Angeklagte D... R... entschuldigte sich erst in der Hauptverhandlung am 31. Januar 2024, nachdem zuvor erneut in die Beweisaufnahme eingetreten worden war, in seinem letzten Wort für seine Tat. III. 1. Randnummer 273 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen mit Ausnahme der Angeklagten M... F... und M... M... auf deren glaubhaften Einlassungen und hinsichtlich der jugendlichen und heranwachsenden Angeklagten zudem auf den übereinstimmenden Berichten der Jugendgerichtshilfe. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten in Bezug auf ihren Werdegang unwahre Angaben gemacht haben, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Randnummer 274 Die Angeklagten M... F... und M... M... haben sich in der Hauptverhandlung zu ihren persönlichen Verhältnissen nicht eingelassen. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den in der Hauptverhandlung erstatteten Berichten der Jugendgerichtshilfe. Eine Vertreterin der Jugendgerichtshilfe hat mit der Angeklagten M... M... am 13. September 2023 im Beisein ihres Vaters ein Gespräch über ihren Werdegang geführt. Hierüber hat der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Jugendgerichtshilfe berichtet wie festgestellt. Mit dem Angeklagten M... F... hat der Vertreter der Jugendgerichtshilfe im Beisein seines Stiefvaters am 25. Juli 2023 ein Gespräch über seinen bisherigen Lebensweg geführt. Auch hierüber hat er berichtet wie festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Angeklagten gegenüber der Jugendgerichtshilfe unwahre Angaben gemacht haben, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Randnummer 275 Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorbelastung der Angeklagten beruhen auf der Verlesung des sie betreffenden Bundeszentralregisterauszuges, den entsprechenden Vorstrafenurteilen und ggf. den zugehörigen Bewährungsbeschlüssen. Randnummer 276 Dass die gegen die Angeklagten M... M... und Fl... E... mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 16. August 2023 verhängten Weisungen inzwischen vollstreckt sind, ergibt sich aus den hierzu verlesenen Schreiben der AG Starthilfe e.V. vom 27. November 2023 und des Caritasverbandes Trier e.V. vom 24. Januar 2024. 2. Randnummer 277 Die Angeklagte M... M... hat zu Sache geschwiegen.
- a)Randnummer 278 Die übrigen Angeklagten haben sich zum Tatvorgeschehen, der eigentlichen Tat und dem Tatnachgeschehen im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Randnummer 279
- aa)Angeklagter M... E... Randnummer 280 Der Angeklagte M... E... hat sich am sechsten Hauptverhandlungstag durch Verlesung einer abschließenden Verteidigererklärung dahingehend eingelassen, er bedauere sehr, dass der Polizeibeamte B... eine Verletzung im Gesicht davongetragen habe. Am 16. Februar 2023 sei er mit Freunden in der Stadt gewesen, um Fastnacht zu feiern. Kurz nach Mitternacht habe ihn sein Sohn E... E... angerufen und ihm mitgeteilt, dass er von Mitarbeitern des ... verletzt worden sei und derzeit vor der Diskothek stehe. Der Anruf habe ihn in Sorge versetzt und er habe sich sofort zu Fuß auf den Weg zu der Diskothek gemacht. Er habe an dem Tag reichlich Schnaps, Cocktails und Bier getrunken, sodass ihm das Gehen nicht mehr so leichtgefallen sei. Wieviel er konkret getrunken habe, wisse er nicht mehr. Auf dem Weg habe er nochmals mit seinem Sohn und einem Freund telefoniert. Er habe keine Veranlassung gesehen, seinen Freund zu bitten ebenfalls zu der Diskothek zu kommen. Vor der Diskothek habe er seinen Sohn blutend und mit blutverschmierten Klamotten und lediglich einem Schuh angetroffen. Auf seine Frage, wer dafür verantwortlich sei, habe man ihm mitgeteilt, dass der dunkelhäutige Mitarbeiter "S..." dies gewesen sein solle. Dieser sei dann auch kurz vor dem Eingang der Diskothek aufgetaucht. Er habe dann zu diesem Mann gehen und ihn zur Rede stellen wollen. Dass einer der Beamten ihn davon habe abhalten wollen, habe er aufgrund der Geräuschkulisse und seiner Alkoholisierung überhaupt nicht bemerkt. Erst später habe er erfahren, dass die Polizisten dort in einer Reihe aufgestellt gewesen seien. Er habe insbesondere nicht gehört, wie jemand gerufen habe, er solle stehen bleiben oder den Einsatz von Pfefferspray angedroht habe. Er wisse nur noch, dass kurz nachdem er zu dem Security-Mitarbeiter gewollt habe, seine Augen gebrannt hätten, er seinen Kopf abgeduckt habe und er sodann Schläge gegen den Kopf bekommen habe. Er könne nicht ausschließen, dass er nach dem Pfefferspray und nach den Schlägen gegen seinen Kopf ebenfalls um sich geschlagen und dabei jemanden am Kopf verletzt habe. Dies habe er jedoch nicht gezielt getan. In dem Moment als er dann zu Boden gegangen sei, habe er nochmal einen Schlagstock abbekommen. Dann sei er einige Zeit auf dem Boden liegen geblieben, wobei er sich nicht gewehrt habe. Durch die Ereignisse habe er zwei blutende Wunden im Bereich der rechten Schläfe, eine Schwellung der linken Gesichtshälfte und eine leichtere Verletzung an der linken Augenbraue sowie gereizte Augen durch das eingesetzte Pfefferspray davongetragen. Darüber hinaus habe ihn die öffentliche Berichterstattung über die Geschehnisse in der Nacht vom 16. Februar 2023 auf den 17. Februar 2023 psychisch schwer belastet. Seit März 2023 sei er deshalb in Behandlung bei dem Dipl.-Psych. R... T... Randnummer 281
- bb)Angeklagter E... E... Randnummer 282 Der Angeklagte E... E... hat sich am sechsten Hauptverhandlungstag ebenfalls über seinen Verteidiger eingelassen, und ausführen lassen, er habe an den chronologischen Ablauf des Abends keine Erinnerung mehr. Er sei am 16. Februar 2023 bereits am Vormittag auf dem ... in ... gewesen und habe dort alkoholische Getränke wie Bier, aber auch hochprozentigen Alkohol getrunken. Wieviel er getrunken habe, könne er nicht mehr sagen. In der Diskothek "..." habe er weiter getrunken. Insbesondere erinnere er sich an das Getränk "Whisky-Cola", wobei er keine Angaben zur Trinkmenge machen könne. Letztlich habe er sich aber deutlich betrunken gefühlt. Innerhalb der Diskothek habe es eine Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe gegeben. Der Grund der Auseinandersetzung sei ihm nicht erinnerlich. Irgendwann seien Security-Mitarbeiter hinzugekommen. Ein dunkelhäutiger Security-Mitarbeiter sei ihn dann angegangen, habe ihn heftig am Kopf getroffen, dann beide Hände um seinen Hals gelegt, ihn gewürgt und in Richtung Kassenbereich gezogen. Es sei sehr schmerzhaft gewesen und er habe Atemnot gehabt. Er habe von diesem Mitarbeiter auch ein Kniestoß in den Bauchbereich bekommen. Im Anschluss sei er über den Fußboden der Diskothek nach draußen geschleift worden. Er habe dann seinen Vater, den Angeklagten M... E..., angerufen und ihm den Streit mit dem Security-Mitarbeiter geschildert. Im Anschluss habe er versucht, nochmal in den Club zu gelangen. Er habe mit mehreren Polizeibeamten gesprochen. Er habe dann plötzlich seinen Vater in der Menschenmenge vor dem Club wahrgenommen. Dieser habe aufgewühlt gewirkt. Zudem sei er ihm alkoholisiert vorgekommen, da er eine verwaschene Aussprache gehabt habe. Sein Vater habe dann die Security-Mitarbeiter zur Rede stellen wollen und sei zügig in Richtung Eingang gegangen. Er selbst und auch andere Personen hätten dann versucht, seinen Vater zurückzuhalten. Er sei aber weiter in Richtung Eingang gegangen und er, der Angeklagte E... E..., sei ihm gefolgt. Dann sei alles sehr schnell gegangen. Er habe einen brennenden Schmerz im Gesichtsbereich gehabt und für einige Zeit nichts mehr sehen können. Das Pfefferspray habe ihn offenbar noch im Laufen getroffen, wobei er sofort nach vorne gefallen sei und sich an einer Person festgehalten habe. Er könne nicht ausschließen, dass er hierbei eine Person durch einen Schlag getroffen haben könnte. Soweit dies so sei, bedauere er dies ausdrücklich. Es sei nicht seine Intention gewesen, jemanden zu schlagen. Er selbst habe mehrere heftige Schläge gegen den Kopfbereich bekommen. Dann sei er auf den Boden gedrückt worden. Er habe hören können, wie mehrfach Glas um ihn herum auf dem Boden zersplittert sei. Irgendwann habe er weglaufen können. Aufgrund der Vorfälle wolle er sich bei den Polizeibeamten entschuldigen. Er selbst habe seither psychische Probleme und werde deshalb bei Herrn Dipl. Psych. R... T... seit Mitte März 2023 regelmäßig behandelt. Randnummer 283
- cc)Angeklagter D... R... Randnummer 284 Der Angeklagte D... R... hat am zweiten Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger eingeräumt, dass es bei ihm um die Person handele, die auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_1
(2). einen roten Kapuzenpullover trage und dort bei dem Zeitstempel 00:28:40 Uhr und 00:29:04 Uhr zu sehen sei. Am vierten Hauptverhandlungstag ließ er sich über seinen Verteidiger ergänzend dahingehend ein, er habe sich am Abend des 16. Februar 2023 in den Räumlichkeiten des "..." befunden, wobei es im Verlauf des Abends zu Streitigkeiten gekommen sei. Hierbei sei der ihm bekannte Angeklagte E... E... verletzt worden. Er selbst sei an den Streitigkeiten nicht beteiligt gewesen, habe jedoch versucht beschwichtigend auf die Beteiligten einzuwirken. Da er mit der Auseinandersetzung eigentlich nichts zu tun haben wollte, habe er die Diskothek sodann verlassen und im Außenbereich der Diskothek in der Nähe einer Trafostation gewartet. Von hier aus habe er beobachtet, wie es zu einem Pfeffersprayeinsatz durch die Polizeibeamten gekommen sei, wodurch ein Gerangel entstanden sei. An diesem sei er nicht beteiligt gewesen. Trotzdem sei er durch das von den Polizeibeamten eingesetzte Reizgas getroffen worden, was ihn in Angst und Panik versetzt habe. In diesem Zustand sei er dann zu dem dort rechtsseitig des Gebäudes aufgestellten Glascontainer gelaufen und habe, was auf der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung LagerAussen.20230217_000026_3 zu sehen sei, um 00:28:52 Uhr eine Flasche gegriffen und habe diese - ohne die Absicht gehabt zu haben, jemanden zu treffen oder verletzen zu wollen - um 00:28:57 Uhr in weitem Bogen neben bzw. hinter die für ihn noch erkennbare Personengruppe geworfen. Er habe auch deshalb geworfen, da die Polizeibeamten - ohne für ihn erkennbaren Grund - zu Mitteln gegen unbeteiligte Dritte gegriffen hätten. In der Folge habe er um 00:29:14 Uhr die zweite Flasche aus dem Container gegriffen und diese um 00:29:23 Uhr in eine für ihn unbestimmbare Richtung geworfen, da seine Augen zu diesem Zeitpunkt durch das Pfefferspray gereizt gewesen seien. Auch bei diesem Wurf habe er niemanden treffen oder verletzten wollen. Sein Ziel sei es gewesen, dass das Gerangel aufhöre. Randnummer 285 dd) Angeklagter M... F... Randnummer 286 Der Angeklagte M... F... hat sich am ersten Hauptverhandlungstag im Rahmen eines von seinem Verteidiger verlesenen Opening-Statements nach § 245 Abs. 5 S. 3 StPO dahingehend eingelassen, er sei draußen von Pfefferspray getroffen worden. Danach sei er aufgebracht gewesen, weil seine Augen furchtbar gebrannt hätten und er überhaupt nichts mehr habe sehen können. Deshalb habe er wahllos Gegenstände ergriffen und diese aus Wut und vor Schmerzen schreiend vor sich auf den Boden geworfen. Zudem sei er nicht unerheblich alkoholisiert gewesen. Randnummer 287 ee) Angeklagter E... B... Randnummer 288 Der Angeklagte E... B... hat am zweiten Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger eingeräumt, dass er auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video LagerAussen.20230217_000026_1
(2). zu sehen sei. Bei ihm handele es sich um die Person, die losgelöst von der Gruppe in dem Kreisel telefoniere. Am vierten Hauptverhandlungstag hat er sich über seinen Verteidiger und auf Befragen der Kammer ergänzend zu seinem Alkoholkonsum zur Tatzeit eingelassen, und ausgeführt, er habe bereits am Mittag des 16. Februar 2023 begonnen Alkohol zu trinken. Randnummer 289 Er habe zunächst eine 0,33 Liter Flasche Bier getrunken und sodann in der Kneipe "..." drei oder vier 0,3 oder 0,4 Liter große Becher mit dem Schnaps "kleiner Feigling", wobei die Becher jeweils nur halb voll gewesen seien, zu sich genommen. Zudem habe er dort zwei "Shots" mit rotem Wodka getrunken. In der Diskothek habe er zwei Gläser des Mischgetränkes "Malibu-Multi" getrunken sowie fünf oder sechs 0,33 Liter Gläser Bier und ein 0,33 Liter Glas des Mischgetränkes "Wodka-Redbull". Er habe sich angetrunken gefühlt, ihm sei aber nicht schlecht gewesen. Er habe nicht "gelallt" und habe auch noch sicher gehen können. Zur Tatzeit habe er etwa 61 Kilogramm gewogen. Randnummer 290 Zur eigentlichen Tat hat er weiter ausgeführt, er sei an dem Abend im ... gewesen. Nachdem er das Gebäude verlassen habe, habe er sich zunächst in der Nähe der Trafostation aufgehalten. Er sei vor der Trafostation auf und abgegangen und habe telefoniert. Zwischenzeitlich sei er mal kurz zu der auf dem Parkplatz stehenden Personengruppe gegangen, habe sich dann jedoch wieder ein Stück entfernt, um erneut ein Telefonat zu führen. Als er bemerkt habe, dass sich innerhalb der Personengruppe eine Panik entwickelt habe, sei er zu der Gruppe zurückgelaufen. Das Geschehen vor dem Club und die dortigen Ereignisse habe er überhaupt nicht wahrgenommen. Innerhalb der Personengruppe habe er jedoch den Eindruck gehabt, die dort herrschende Panik resultiere aus dem versprühten Pfefferspray. Diese von der Polizei ausgehende Maßnahme sei für ihn völlig unerklärlich gewesen und habe ihn selbst in Panik versetzt. Er sei dann in Richtung des Containers gelaufen und habe gesehen, wie andere Personen Flaschen aus dem Container entnommen haben. Er habe sodann ebenfalls um 00:29:05 Uhr eine Flasche entnommen und diese dann um 00:29:09 Uhr etwa im vorderen Bereich der Trafostation nach vorne geworfen, was auf dem in Augenschein genommenem Video LagerAussen.20230217_000026_3 zu sehen sei. Er habe hierbei nicht die Absicht gehabt, eine Person mit der Flasche zu treffen. Er habe auch in einem sehr niedrigen Bogen geworfen. Er habe durch den Wurf lediglich seinen Protest gegen die für ihn nicht nachvollziehbare Eskalation vor Ort zum Ausdruck bringen wollen. In der Folge habe er sich wieder entfernt, sei in der Nähe der Trafostation auf und abgelaufen und habe seine Mutter angerufen, um ihr von den Geschehnissen zu berichten. Randnummer 291 ff) Angeklagter C... S... Randnummer 292 Der Angeklagte C... S... hat am zweiten Hauptverhandlungstag über seine Verteidigerin gestanden, dass er die Person in der weißen Jacke auf dem in Augenschein genommenen Video LagerAussen.20230217_000026_1
(2)sei. Konkret sei er bei dem in dem Video unten rechts eingeblendeten Zeitstempel um 00:29:05 Uhr, 00:29:22 Uhr und 00:29:31 Uhr zu sehen. Am vierten Hauptverhandlungstag hat er sich durch Verteidigererklärung und im Anschluss auf Befragen der Kammer weiter zu seinem Alkoholkonsum vor der Tat eingelassen und angegeben, er habe am 16. Februar 2023 bereits um neun Uhr morgens begonnen Alkohol zu trinken. Randnummer 293 Er habe dann mit Freunden auf dem ... in ... gefeiert und dort sieben bis acht 0,5 Liter Flaschen des Biermischgetränkes "Mixery mit Guarana" getrunken. Nach zwölf Uhr am Mittag habe er sodann drei 0,33 Liter Dosen Whiskey-Cola der Marke "Jack Daniels" getrunken. In der weiteren Folge habe er etwa die Hälfte einer 0,7 Liter Flasche Jägermeister konsumiert und sei in der Stadt umhergelaufen. Er sei kurz in dem Schnellrestaurant "..." auf der Toilette gewesen, da ihm schlecht gewesen sei. In der Folge habe er eine Feier in der Berufsschule besuchen wollen. Dort habe man ihn aber aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr reingelassen. Später sei er dann gemeinsam mit seiner Freundin E... L... in den ... gegangen. Dort habe er zwei Gläser des Mischgetränkes "Malibu-Multi" getrunken und einige "Shots" Tequila. Wie viele könne