Obsah (7)
§ 3§ 1§ 812§§ 133§ 307§ 818§ 814Überzahlung - Abwicklung gerichtlicher Vergleich Orientierungssatz Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegen eine Arbeitnehmerin wegen Überzahlung im Rahmen der Abwicklung eines gerichtlichen Vergle
vollziehbar halte, seien die Einzelheiten doch den vorgelegten Lohnabrechnungen zu entnehmen, die Angaben zur Forderungshöhe mit allen Einzelpositionen enthalten hätten. Die Zahlung von 1.247,61 Euro sei auch ohne Rechtsgrund iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt.Gemäß Ziffer 3 des Prozessvergleichs vom
- Dezember 2022 habe die Klägerin der Beklagten als ausstehende Vergütung für die Monate November und Dezember 2022 „einen Betrag" von 1.560,00 Euro brutto geschuldet. Der eindeutige Wortlaut lasse keinen weiteren Interpretationsspielraum iSd. §§ 133, 157 BGB, denn Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen im Vergleichstext hätten nicht bestanden. Angesichts der Vorgeschichte im Verfahren - 4 Ca 2539/22 - erscheine es vielmehr naheliegend, dass mit dem Prozessvergleich das wirtschaftliche Risiko des Annahmeverzugs für die Monate November und Dezember 2022 (2 Bruttomonatsvergütungen) hälftig zwischen den Parteien habe aufgeteilt werden sollen und deshalb von der Arbeitgeberin an die Arbeitnehmerin nur „ein Betrag" von 1.560,00 Euro brutto gezahlt werden.Der Regelungsinhalt sei eindeutig.Die weiteren Vereinbarungen des Aufhebungsvertrags vom
- Oktober 2022 seien insoweit nicht mehr relevant, denn mit dem Prozessvergleich vom
- November /
- Dezember 2022 hätten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis insoweit auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt und die Aufhebung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses umfassend neu geregelt. Mit dem Prozessvergleich vom
- November /
- Dezember 2022 sei der Aufhebungsvertrag vom
- Oktober 2022 vielmehr stillschweigend aufgehoben worden, indem die Materie des Aufhebungsvertrags umfassend neu geregelt worden sei. Ziffer 3 des Prozessvergleichs vom
- November /
- Dezember 2022 sehe einen (stillschweigenden) wirksamen Verzicht der Arbeitnehmerin auf den Mindestlohn in Höhe einer Monatsvergütung vor, indem für die beiden Monate November und Dezember 2022 nur die Zahlung einer Bruttomonatsvergütung vereinbart worden sei.
§ 3Satz 2 Mi
LoG könne der Arbeitnehmer auf den entstandenen Anspruch
§ 1Abs. 1 Mi
LoG durch gerichtlichen Vergleich verzichten. Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den Monat November 2022 sei bis zum
- November 2022 entstanden und am
- November 2022 auch fällig gewesen, denn gemäß § 614 BGB sei der Lohnanspruch am Monatsende fällig. Der Prozessvergleich sei aufgrund des Widerrufsvorbehalts zudem erst am
- Dezember 2022 bestandskräftig geworden, also sogar weit
Ende des Monats November 2022.Der Rechtsverzicht sei auch hinreichend deutlich erklärt worden, denn schon
dem Wortlaut des Prozessvergleichs sei ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagte für beide Monate nur eine Bruttomonatsvergütung habe erhalten sollen, sie also zugleich auf eine Bruttomonatsvergütung verzichte.Eine Auslegung der Prozessvereinbarung dahingehend, dass die Klägerin nun gerade auf die noch nicht entstandene Vergütung für den Monat Dezember 2022 habe verzichten wollen, was gemäß § 3 Satz 2 MiLoG nicht möglich gewesen wäre, hätte gegen Treu und Glauben iSd. §§ 133,157 BGB verstoßen, denn eine Auslegung dahingehend, dass beide Parteien - also auch die Arbeitgeberin - in einem Prozessvergleich gerade eine unwirksame Vereinbarung hätten schließen wollen, verbiete sich von selbst.Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils (= Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 20 Die Beklagte hat gegen das am 12. Juli 2024 zugestellte Urteil mit am 02. August 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 10. Oktober 2024 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 21 Die Beklagte macht zweitinstanzlich zur Begründung ihrer Berufung
Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom
- September 2024, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 38 ff. d. A. LAG Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, Randnummer 22 sie habe im Jahre 2022 ihr Konto bei der Kreissparkasse Z. als P - Konto geführt und von den Eingängen auf diesem Konto als Alleinerziehende den Lebensunterhalt für das von ihr betreute, jetzt fünf Jahre alte Kind und sich selbst bestreiten müssen, soweit dieses den bankmäßig eingerichteten Pfändungsfreibetrag unterschritten habe. Die Zahlung der Klägerin vom
- Dezember 2022 sei unverzüglich für den elementar notwendigen Lebensunterhalt des damals dreijährigen unterhaltsberechtigten Kindes und der Beklagten selbst verbraucht worden, da die Klägerin unstreitig im Monat November 2022 keine tatsächliche Lohnzahlung erbracht habe. Die Beklagte habe damit konkret die Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters bedient, sowie offene Rechnungen über Strom und Versicherungen. Vom restlichen Betrag habe sie kurzfristig von Dritten geliehene Gelder zurückgezahlt, da ihr im November 2022 gar keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Eine Kondiktionslage scheide bereits gemäß § 818 Abs. 3 BGB aus. Soweit das Arbeitsgericht meine, die Klägerin habe alleine mit den „vorgelegten Lohnabrechnungen“ der sie treffenden Darlegungslast zur Höhe der hier eingeklagten Forderung genügt, so sei das nicht näher
vollziehbar. Die unbelegte außergerichtliche Behauptung des Steuerberaterbüros der Klägerin, „fälschlicherweise“ sei der vergleichsweise vereinbarte Betrag „je Monat 11 und 12.2022 ausgewiesen und der Nettobetrag in Höhe von 2.495,00 Euro bereits am
- Dezember 2022“ überwiesen worden", sei sachlich und rechnerisch falsch. Weder sei aus der einzigen zugehörigen Abrechnung vom
- Januar 2023 für den Monat November 2022, die als „(
- NB)“ bezeichnet werde, erkennbar, was denn ursprünglich für den Monat November 2022 abgerechnet worden sei, denn denknotwendig folge eine
- NB = 1.
berechnung einer ursprünglichen Abrechnung, die nun unstreitig gar nicht vorliege. Aus dieser 1.
berechnung folge ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.247,61 Euro. Die Klägerin habe schon selbst nicht behauptet, dass sie diesen ausgezahlten Betrag klageweise zurückverlange. Ebenfalls unter dem
- Januar 2023 habe das Steuerbüro eine Abrechnung für den Monat Dezember 2022 erstellt, die mit einem Nettobetrag in Höhe von gleichfalls 1.247,61 Euro ende. Die Klägerin schweige sich jedoch auch darüber aus, ob das denn nun der Betrag sei, den sie klageweise zurückverlange. In einer weiteren vorgelegten Abrechnung für den Monat Dezember 2022 vom
- Januar 2022, die gerade gar keinen
vollziehbaren Bezug auf die Abrechnung Dezember 2022 vom
- Januar 2023 nehme, werde nun eine „Abschlagszahlung“ in Höhe von 2.495,22 Euro dargestellt, die der Beklagten auch tatsächlich am
- Dezember 2022 zugegangen, aber gerade nicht als Abschlagszahlung auf der Überweisung gekennzeichnet gewesen sei. Die Klägerin wolle aber klageweise weder die abgerechneten Zahlungen für November 2022 noch die für Dezember 2022 zurückhaben. Das eigene Steuerbüro mache demgegenüber eine an die Beklagte gar nicht erfolgte und auch nicht abgerechnete Nettozahlung in Höhe von 2.495,00 Euro geltend, aus der sich ein „zu Unrecht“ erhaltener Betrag in Höhe von 1.247,61 Euro ergebe, was jedoch bereits rechnerisch falsch sei, da die Beklagte schon gerade gar keinen Betrag in Höhe „2.495,00 Euro" erhalten habe und sich dies auch aus keiner der vorgelegten Abrechnungen ergebe. Vielmehr sei das Klagevorbringen dem Grunde und der Höhe
offensichtlich unsubstantiiert, da die Klägerin nicht darlege, ob sie nun die abgerechneten Nettobeträge für den Monat November 2022 aus der Ursprungsabrechnung oder aber nur aus der ersten
berechnung oder aber aus einer der beiden widersprüchlichen Abrechnungen für Dezember 2022 oder aber ob sie von einer „Abschlagszahlung“, wie vom eigenen Steuerbüro behauptet, in Höhe von „2.495,00 Euro“ ausgehe, die die Beklagte unstreitig auch gar nicht erhalten habe. Es sei offenkundig, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast hier nicht genüge, da sie nicht einfach bei insgesamt vier unterschiedlichen Abrechnungen und einer rechnerisch unzutreffenden Zahlungsaufforderung ihres Steuerbüros offenlassen könne, woraus sich denn nun die behauptete Überzahlung konkret ergeben solle. Da ein Verzicht auf den Mindestlohn für den Monat Dezember 2022 im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleiches vom
- November 2022 gesetzlich ausgeschlossen gewesen sei, könne das auch nicht dahinstehen. Damit könne eine Rückforderung der für den Monat Dezember erbrachten Leistungen nicht begründet sein. Das Steuerbüro spreche von einer fälschlichen erfolgten Zahlung, während die Klägerin sich zu keinem Zeitpunkt auf einen Irrtum im Rechtssinne berufe, weil es einen solchen auch nicht gegeben habe. Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung sei der abgeschlossene Vergleich gewesen. Im Lichte von § 3 MiLoG könne die Auslegung des Arbeitsgerichts, es könne angesichts der Wendung "ein Betrag" kein Spielraum bestehen, nicht zutreffen, da der verfallene Mindestlohnanspruch wegen einer Warnfunktion klar und deutlich bezeichnet sein müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch der Vorsitzende Richter habe in der Kammersitzung freimütig zugegeben, beim Vergleichsabschluss die Vorschrift des § 3 MiLoG nicht gekannt zu haben. Die vom Arbeitsgericht vertretene nahezu uferlose Auslegung des eigenen Vergleichs sei nicht haltbar. Die von der Klägerin vorgenommene Gesamtzahlung habe gerade der Vorstellung, dass die Vergleichszahlung als Summe für die Monate November und Dezember zu zahlen gewesen sei, entsprochen und nur diese Auslegung der Vereinbarung sei auch mit dem Gebot eines anderenfalls zu verdeutlichenden Verzichtes auf die Zahlung von Mindestlohn vereinbar. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
- Juli 2024 - 4 Ca 2443/23 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung
Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 09. Oktober 2024 (Bl. 56 ff. d. A. LAG), unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und macht geltend, Rechtsfehler und nicht auf Rechtsfehlern beruhende Irrtümer bei der Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichts Koblenz würden nicht in
vollziehbarer, die Berufungsbegründung tragender Weise gerügt. Auf das Berufungsvorbringen komme es jedenfalls nicht an, soweit dieses als Entreicherungseinrede ausgekleidet sei, da keine Luxusausgaben, sondern elementarnotwendiger Lebensunterhalt behauptet werde. Im Übrigen sei der Wortlaut des zwischen den Parteien im Ursprungsverfahren geschlossenen Vergleichs klar und vom Arbeitsgericht Koblenz im
folgenden Verfahren rechtlich zutreffend bewertet worden. Insbesondere ein Mindestlohnverstoß liege nicht vor. Im Ursprungsverfahren sei eine außerordentliche Kündigung mit Beendigungsdatum zum
- Oktober 2022 streitig gewesen. Gehaltsansprüche für November und Dezember 2022 seien nicht eingeklagt. Die unwiderrufliche Freistellung von
- November bis
- Dezember 2022 habe dann zur Aufhebung der Arbeitspflicht geführt, so dass eine Mindestlohnunterschreitung mangels zeitlichen Anknüpfungspunkts für diese Monate gar nicht erst habe eintreten können. Einer eidlichen Parteivernehmung der Beklagten werde widersprochen. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 29 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 30 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
- Juli 2024 mit am
- August 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz
- Oktober 2024, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Randnummer 31 II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte
§ 812Abs.
1 Satz 1
- Alt., Abs. 2 BGB auf Zahlung von 1.247,61 Euro zusteht, da die Beklagte in dieser Höhe ungerechtfertigt bereichert ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer Bezug auf die zutreffenden, ausführlichen und wohl begründeten Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts unter Ziff. I und II (S. 5 ff. d. A. = Bl. 92 ff. d. A.), macht sich diese zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung unterlag der Zurückweisung. Die Angriffe der Berufung geben Veranlassung zu den folgenden Ergänzungen. Randnummer 32
- Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Klägerin ausreichend substantiiert dargetan, inwieweit sie die Beklagte iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1
- Alt. BGB in Bezug auf die geltend gemachte Klageforderung von 1.247,61 Euro bereichert sieht. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagten aus dem seit
- Dezember 2002 rechtswirksamen Vergleich vom
- November 2022 lediglich einen Betrag in Höhe von 1.560,00 Euro brutto geschuldet zu haben, was unstreitig einen Nettobetrag von 1.247,61 Euro netto ausmacht. Ebenfalls unstreitig wurde an die Beklagte am
- Dezember 2022 nicht nur ein Betrag in Höhe von 1.247,61 Euro netto ausgezahlt, sondern der doppelte Betrag in Höhe von 2.495,22 Euro netto, weshalb die Beklagte aus Sicht der Klägerin in Höhe eines Betrages von 1.247,61 Euro netto ungerechtfertigt bereichert ist. Darauf, ob die Beklagte die ihr übersandten Lohnabrechnungen und
berechnungen für
vollziehbar hält, kommt es für die Erfüllung der Darlegungslast der Klägerin zum Vorliegen einer Bereicherung der Beklagten nicht an. Soweit die Berufung meint, im Hinblick auf den
§ 3Satz 2 1. Halbsatz Mi
LoG nur teilweise verzichtbaren Mindestlohnanspruch sei die Klägerin gehalten, sich festzulegen, welchen Gehaltsbestandteil sie ihm Wege der Kondiktion von der Beklagten fordert, hat diese im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt, dass sie jedenfalls von einer Bereicherung der Beklagten in Bezug auf die Novembervergütung
(2022)ausgeht. Randnummer 33
- Die Beklagte ist in Höhe des eingeklagten Betrages ungerechtfertigt bereichert, da die Klägerin ihr aus Ziff. 3 des im Verfahren Arbeitsgericht Koblenz - 4 Ca 2539/22 - geschlossenen Vergleichs vom
- November 2022/
- Dezember 2022 (im Folgenden: Vergleich) lediglich 1.560,00 Euro brutto, dh. 1.247,61 Euro netto schuldete und die Regelung auch nicht unwirksam ist. Die Beklagte hat den weitergehenden Betrag in Höhe von 1.247,61 Euro netto von der Klägerin ohne Rechtsgrund erhalten. Randnummer 34 2.
- Die Klägerin war
Ziff. 3 des Vergleichs nicht zur Zahlung von zweimal 1.560,00 Euro brutto, mithin 2.495,22 Euro netto verpflichtet, sondern hatte lediglich 1.560,00 Euro brutto = 1.247,61 Euro netto zu zahlen. Dies ergibt die Auslegung des Vergleichstexts. Randnummer 35 a)
§§ 133
, 157 BGB sind Verträge - auch Prozessvergleiche - so auszulegen, wie die Parteien sie
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 101/19 - Rn. 14, 25. Januar 2017 - 4 AZR 522/15 - Rn. 25; 24. September 2015 - 2 AZR 716/14 - Rn. 35, jeweils zitiert
juris). Randnummer 36 b) Hiervon ausgehend hat das Arbeitsgericht mit richtiger und sorgfältiger Begründung zu Recht angenommen, dass die Klägerin der Beklagten aus Ziff. 3 des Vergleichs lediglich einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.560,00 Euro brutto = 1.247,61 Euro netto schuldete. Bereits der Wortlaut von Ziff. 3 des Vergleichs spricht dafür, dass die Beklagte nur eine Bruttomonatsvergütung zur Abgeltung ihrer Vergütungsansprüche beanspruchen können sollte, denn die Parteien haben nicht lediglich - wie vom Arbeitsgericht zutreffend gesehen und gewürdigt - vereinbart, dass an die Beklagte (nur) "ein Betrag" für die beiden genannten Monate November und Dezember 2022 gezahlt werden sollte. Sie haben darüber hinaus ausdrücklich in ihren Vergleichstext aufgenommen, dass dieser Betrag "als Vergütung" für die beiden genannten Monate zu gewähren sei. Dies spricht dafür, dass die Höhe des geschuldeten Betrages gerade nicht der üblicherweise von der Beklagten bezogenen Vergütung entsprach, da ansonsten die besondere Betonung, die Summe solle "als Vergütung" gezahlt werden, nicht erforderlich gewesen wäre, sondern die Klägerin sich schlicht zur Zahlung der bezifferten regelmäßigen Vergütung hätte verpflichten oder gar in der Freistellungsklausel die Wendung "unter Fortzahlung der Vergütung" hätte aufgenommen werden können. Aus der von der Berufungskammer beigezogenen Verfahrensakte Arbeitsgericht Koblenz - 4 Ca 2539/22 -, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer gemacht wurde, ergibt sich, dass die Parteien im dortigen Rechtsstreit nicht nur um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, sondern auch um die Anfechtung eines in deren unmittelbarem Vorfeld von der Beklagten unterzeichneten Aufhebungsvertrages gestritten haben, weil die Klägerin der Beklagten vorgeworfen hatte, im Rahmen ihrer Beschäftigung als Restaurantfachfrau durch unterlassene Getränkebuchungen über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen ca. 15,00 Euro pro Tag "an der Kasse vorbei" kassiert zu haben. Auch wenn die Vorwürfe zwischen den Parteien streitig waren, erscheint gerade angesichts des zusätzlich zur Kündigung vorliegenden Beendigungstatbestandes eines Aufhebungsvertrages die Annahme des Arbeitsgerichts, man habe sich auf "die Hälfte" der in der Kündigungsfrist geschuldeten Vergütung geeinigt, anhand der äußeren Umstände des Vergleichsschlusses ohne weiteres
vollziehbar. Randnummer 37 2.
- Die Regelung in Ziff. 3 des Vergleichs scheitert nicht daran, dass die Beklagte nicht hätte wirksam auf eine Bruttomonatsvergütung verzichten können. Auch hiervon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen und die Klägerin der Beklagten in diesem Fall zwei volle Monatsgehälter geschuldet hätte. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit gemäß § 3 Satz 1 MiLoG unwirksam sind. Entgegen der von der Klägerin in der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung scheidet die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift auch vorliegend nicht deshalb aus, weil die Parteien sich auf eine Freistellung geeinigt haben und deshalb mangels Arbeitspflicht eine Mindestlohnunterschreitung nicht hätte in Betracht kommen können. Da das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß unstreitig bis
- Dezember 2022 fortbestanden hat und - ungeachtet der Vergütungsregelung in Ziff. 3 des Vergleichs - eine Freistellung üblicherweise unter Fortbestand des originären Vergütungsanspruchs erfolgt, welcher sich notwendigerweise auch auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch bezieht (vgl. zum Annahmeverzugslohn: Bayreuther NZA 2015, 385
(391)), hat das Arbeitsgericht zutreffend geprüft, ob die Beklagte wirksam auf Lohnansprüche verzichten konnte. Es hat insoweit zutreffend entschieden, dass dies im vorliegenden gerichtlichen Vergleich gemäß § 3 Satz 2 MiLoG jedenfalls für den bereits entstandenen Anspruch auf Vergütung für den Monat November 2022 der Fall war. Anders als die Berufung meint, musste sich aus dem Vergleichstext nicht wörtlich ergeben, dass die Beklagte auf eben diese Vergütung - und nicht etwa auf den bei Abschluss und Rechtswirksamkeit des Vergleichs noch nicht entstandenen Dezemberlohnanspruch 2022 - verzichtet hat. Das Transparenzgebot
§ 307Abs.
1 BGB bezieht sich lediglich auf Rechte und Pflichten
auszulegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht jedoch auf solche aus einer Individualvereinbarung und findet auf den vorliegenden Vergleich keine Anwendung (vgl. LAG Hessen 15. März 2024 - 14 Sa 499/23 - Rn. 38; siehe auch BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 101/19 - Rn. 25, jeweils zitiert
juris) . Dass die Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam auf ihr zustehende Urlaubsansprüche verzichtet hätte, macht sie nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 38 3. Der in der Berufung erhobene Einwand der Beklagten, sie sei nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB), ist nicht begründet. Randnummer 39 3.1.
§ 818Abs.
3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss im Vermögen des Empfängers mehr besteht, das ohne den bereichernden Vorgang vorhanden wäre. § 818 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklich bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll (BAG 09. Februar 2005 -- 5 AZR 175/04 - Rn. 36, mwN, zitiert
juris) . Es kommt deshalb darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Letzteres ist etwa der Fall bei anderweitigen Ersparnissen oder Anschaffungen. Auch die infolge Tilgung eigener Schulden mittels des rechtsgrundlos erlangten Geldes eintretende Befreiung von Verbindlichkeiten zählt zu den bestehen bleibenden Vermögensvorteilen, die einem Wegfall der Bereicherung grundsätzlich entgegenstehen. Die rechtsgrundlose Zahlung muss für diesen Vermögensvorteil ursächlich gewesen sein (vgl. BAG 09. Februar 2005 -- 5 AZR 175/04 - Rn. 36, mwN, aaO; vgl. BGH 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 - Rn. 7, zitiert
juris). Randnummer 40 3.2. Diese Voraussetzungen des Wegfalls der Bereicherung liegen nicht vor. Die Beklagte hat die Überzahlung durch die Klägerin nicht restlos für ihre laufenden Lebensbedürfnisse, sondern
eigenem Vorbringen jedenfalls auch dazu verwendet, um kurzfristig von Dritten geliehene Gelder zurückzuzahlen. Damit bestanden bleibende Vermögensvorteile bei der Beklagten, die dem Einwand entgegenstehen. Randnummer 41 4. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist nicht
§ 814
BGB ausgeschlossen.
dieser Bestimmung kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BAG 31. März 2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 14, 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 14, jeweils zitiert
juris). Dass die Klägerin - oder das für sie handelnde Steuerbüro - die Zahlung an die Beklagte in positiver Kenntnis der Nichtschuld erbracht hätte, behauptet die Beklagte nicht, sondern macht im Gegenteil geltend, man sei -
ihrer Auffassung zurecht - von einer Leistungspflicht ausgegangen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 814 BGB nicht vor.